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Loi du 27 juin 1921
publié le 19 août 2013

Loi sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2013000498
pub.
19/08/2013
prom.
27/06/1921
ELI
eli/loi/1921/06/27/2013000498/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 JUIN 1921. - Loi sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1er à 3 de l'arrêté royal du 25 août 2012 modifiant les articles 17, 37 et 53 de la loi du 27 juin 1921 sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations (Moniteur belge du 17 septembre 2012); - des articles 39 à 44 de la loi du 14 janvier 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/01/2013 pub. 01/03/2013 numac 2013009078 source service public federal justice Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice fermer portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen 4(...) Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt. 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt. 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt. 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt. (...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von Gesellschaften, VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (...) Art. 39 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind" durch die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und §§ 2 bis 4 ist" ersetzt.

Art. 40 - Artikel 26novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der Vereinigung angerechnet wird;diese Vergütung darf nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf Kosten der Betreffenden" gestrichen.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Bei der Hinterlegung der in § 1 Absatz 2 erwähnten Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Höhe vom König festgelegt wird.Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug veröffentlicht wird." Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend anwendbar auf die in § 1 erwähnten Stiftungen." Art. 42 - In Artikel 37 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort "Privatstiftungen" durch das Wort "Stiftungen" ersetzt.

Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend anwendbar auf die in § 1 erwähnten internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht." Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27.

Dezember 2004 und 30. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 25.

August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen.Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten internationalen Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt. Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt: 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, 2.gegebenenfalls der Bericht der Kommissare.

Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird.

Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 51 erwähnte Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt.

Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten Kopien zu zahlen sind.

Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen.

Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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