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Wet van 27 februari 1987
gepubliceerd op 18 oktober 2004

Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000528
pub.
18/10/2004
prom.
27/02/1987
ELI
eli/wet/1987/02/27/2004000528/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 FEBRUARI 1987. - Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 22 december 2003 - van de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten (Belgisch Staatsblad van 1 april 1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit nr. 536 van 31 maart 1987 tot wijziging van de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten (Belgisch Staatsblad van 16 april 1987); - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989); - de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 27 maart 1991); - de wet van 4 april 1991 tot regeling van het gebruik van de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen door ministeriële diensten en door de instellingen van sociale zekerheid die onder het Ministerie van Sociale Voorzorg ressorteren (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1991); - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991); - de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992); - de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993); - de wet van 25 juli 1994 tot wijziging van de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten met het oog op een snellere afwerking van de dossiers (Belgisch Staatsblad van 13 oktober 1994); - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998); - het koninklijk besluit van 5 juli 1998 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het "handvest" van de sociaal verzekerde wat de tegemoetkomingen aan gehandicapten betreft (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 1998); - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 februari 1999); - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); - de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2000); - de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2001); - de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2001); - de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002); - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. FEBRUAR 1987 - Gesetz über die [Beihilfen für Personen mit Behinderung] [Überschrift abgeändert durch Art.115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Artikel 1 - [Es gibt drei [Beihilfen für Personen mit Behinderung]: die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe und die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.] [Um in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Beihilfen zu kommen, müssen die in den Artikeln 2, 4 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllt sein.] [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 und Abs. 2 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.2 - [§ 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird [Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat.

Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte Beschäftigung. § 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird [Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. § 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.

Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002);§ 1 Abs. 1 und § 2 abgeändert durch Art. 272 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 3 - [[Personen mit Behinderung] unter 21 Jahren, die verheiratet sind oder waren oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden [Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt].

Der König bestimmt, was unter "Kinder zu Lasten" zu verstehen ist. [[Personen mit Behinderung unter 21 Jahren,] deren Behinderung erwiesenermassen aufgetreten ist, nachdem sie aufgehört haben, ein Anrecht auf Familienleistungen zu eröffnen, werden ebenfalls [Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt.] [Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 57 § 1 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 30.

Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 4 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur Personen gewährt werden, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben und: 1. Belgier sind, 2.Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, 3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erfüllen, 4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, fallen, 5. oder Flüchtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss der erhöhten Kinderzulagen gekommen sind, die erwähnt sind in Artikel 47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in § 1 erwähnten Kategorien von Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausweiten. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist. § 4 - Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erwähnte Beihilfe gewährt worden ist, die in § 1 oder § 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt ihr Anrecht auf Beihilfe. Wenn sie die Bedingungen wieder erfüllt, kann sie einen neuen Antrag einreichen. § 5 - Der König kann festlegen, in welcher Weise die Kontrolle über die Einhaltung dieses Artikels vorgenommen wird.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 118 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.5 - [Das Anrecht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder auf Eingliederungsbeihilfe bleibt nach dem Alter von 65 Jahren bestehen, insofern die Beihilfe ohne Unterbrechung zahlbar bleibt.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 119 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.6 - [§ 1 - Der Basisbetrag der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens beläuft sich auf 4 402,22 EUR jährlich. Dieser Basisbetrag wird Personen, die zur Kategorie A gehören, gewährt. Dieser Betrag wird um 50 % angehoben für Personen, die zur Kategorie B gehören, und um 100 % für Personen, die zur Kategorie C gehören.

Der König bestimmt die Personen, die zu den Kategorien A, B und C gehören. § 2 - Der Betrag der Eingliederungsbeihilfe richtet sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit Behinderung gehört: 1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 870,60 EUR beläuft. 2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 2.966,67 EUR beläuft. 3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 4.740,37 EUR beläuft. 4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 6.906,12 EUR beläuft. 5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf mindestens 17 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 7. 834,56 EUR beläuft. § 3 - Der Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit Behinderung gehört: 1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 743,98 EUR beläuft. 2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 2.839,94 EUR beläuft. 3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 3.452,91 EUR beläuft. 4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 4.065,70 EUR beläuft. 5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 17 oder 18 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 4.994,14 EUR beläuft. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, von wem und in welcher Weise die Verringerung der Erwerbsfähigkeit festgelegt wird.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ab welchem Grad, nach welchen Kriterien, in welcher Weise und von wem die mangelnde Selbständigkeit festgelegt wird.

Was den Selbständigkeitsgrad betrifft, kann der König einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um in Artikel 2 § 2 oder um in Artikel 2 § 3 erwähnte Personen mit Behinderung handelt. § 5 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gekoppelt. § 6 - Der König kann die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.7 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit Behinderung und der Betrag des Einkommens der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen nicht übersteigt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden muss.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das Einkommen der Mitglieder ihres Haushalts handelt, oder je nach Herkunft der Einkünfte. § 2 - Personen mit Behinderung und die Mitglieder ihres Haushalts sind verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen auf Leistungen und Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar sind, einen Anspruch erheben können und die begründet sind in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung. § 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen von Personen zu verstehen, die einfach aus dem Grund, dass sie die täglichen Kosten für ihren Lebensunterhalt hauptsächlich gemeinsam tragen, eine Wirtschaftseinheit bilden.

Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mehrere Personen ihren Hauptwohnort an derselben Adresse haben. Der Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung erbracht werden.

Unbeschadet des Artikels 2 gehört eine Person, die in einem Gefängnis oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert ist oder sich während mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer Pflegeeinrichtung aufhält, nicht mehr zu dem Haushalt, zu dem sie vorher gehörte. § 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können als Vorschüsse auf Leistungen und Entschädigungen gewährt werden, auf die der Antragsteller aufgrund anderer belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar sind, einen Anspruch erheben kann und die begründet sind in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 121 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002);§ 3 Abs. 2 abgeändert und Abs. 3 eingefügt durch Art. 274 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 8 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen werden auf Antrag gewährt.

Der König bestimmt, wie, von wem, ab wann und in welcher Weise der Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird.

Jeder Antrag auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens gilt als Antrag auf Eingliederungsbeihilfe und umgekehrt.

Ein Antrag auf Eingliederungsbeihilfe oder auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, der von einer Person eingereicht wird, die zum Zeitpunkt der Einreichung das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wird als Antrag auf Beihilfe zur Unterstützung von Betagten betrachtet.

Der König kann die Fälle bestimmen, in denen ein Antrag im Hinblick auf den Erhalt einer Sozialleistung im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge als Antrag auf Erhalt einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe gilt. § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Antrag eingereicht werden kann.

Der König bestimmt, wie, von wem und in welcher Weise der neue Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird. § 3 - Eine beim zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde in Bezug auf einen Beschluss über die Gewährung, Revision oder Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe wird, wenn sie für unzulässig erklärt wird, als neuer Antrag im Sinne von § 2 betrachtet. § 4 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Beschluss gefasst werden kann. Er bestimmt auch das Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird. § 5 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss rückgängig gemacht werden kann.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 122 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] [Art.8 bis - Der König bestimmt: 1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des Antragstellers und der Personen, mit denen er einen Haushalt bildet, beteiligen, 2.die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst, 3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht werden.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 123 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 9 - [...] [Art. 9 aufgehoben durch Art. 124 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 10 - [Beschlüsse über die Gewährung, die Revision oder die Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein.

Sie müssen folgende Vermerke enthalten: 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen, 2.die Adresse des zuständigen Gerichts, 3. die im Falle einer Beschwerde zu respektierenden Fristen und Modalitäten, 4.den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches, 5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet, 6.die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend den Beschluss zu erhalten.

Enthält der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vermerke nicht, läuft die Beschwerdefrist nicht an.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.11 - Die Beihilfen werden nach den vom König festgelegten Regeln ausgezahlt. [...] [Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 126 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] [Art. 11bis - [...]] [Art. 11bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 25. Juli 1994 (B.S. vom 13. Oktober 1994) und aufgehoben durch Art.127 des G. vom 24.

Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 12 - § 1 - [Falls [eine Person mit Behinderung] ganz oder teilweise zu Lasten der öffentlichen Behörden, eines öffentlichen Dienstes oder eines Sozialversicherungsträgers in eine Einrichtung aufgenommen wird, wird die Auszahlung unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen, was die Eingliederungsbeihilfe betrifft, zu einem Drittel [...] ausgesetzt.] § 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Fälle, in denen die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen für Empfänger, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind, ganz oder teilweise ausgesetzt werden, sowie die Dauer der Aussetzung.] [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 115 und § 2 ersetzt durch Art. 128 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 129 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 14 - [Die Beträge, die in Anwendung der Artikel 6, 7 und 12 bei der Festlegung oder Revision des Anrechts auf die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen gewährt werden, sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.15 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die fälligen noch nicht ausgezahlten rückständigen Beträge, deren Zahlung nach dem Tod des Empfängers getätigt werden kann, die natürlichen Personen, an die sie ausgezahlt werden, die Reihenfolge, in der diese Personen ihr Recht ausüben können, und die zu befolgenden Formalitäten sowie die Frist für die Einreichung des Antrags.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 136 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art.16 - [§ 1 - Die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen verjährt nach drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf ein Jahr herabgesetzt, wenn die Zahlung ausschliesslich auf den Irrtum eines Verwaltungsdienstes oder einer Einrichtung zurückzuführen ist und der Betroffene diesen Irrtum normalerweise nicht erkennen konnte.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge eines Betrugs, arglistiger Täuschung oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Diese fünfjährige Frist gilt auch für Beträge, die zu Unrecht ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine per Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abgegeben hat. § 2 - Der Rückforderungsbeschluss wird den Schuldnern zur Vermeidung der Nichtigkeit per Einschreiben mitgeteilt.

In diesem Einschreiben stehen vermerkt: 1. die Feststellung, dass ein Betrag unrechtmässig ausgezahlt worden ist, 2.der unrechtmässig ausgezahlte Gesamtbetrag und die Berechnung desselben, 3. der Inhalt der und die Verweise auf die Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstossen worden ist, 4.die in Betracht gezogene Verjährungsfrist und, wenn sie keine drei Jahre beträgt, die Begründung dafür, 5. die Möglichkeit für den Betreffenden, binnen drei Monaten nach Erhalt des Einschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde einzureichen, 6.die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag zwecks Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen, 7. die Möglichkeit des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen zu verzichten. Wenn der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben nicht enthält, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. § 3 - Die Verjährung wird durch Aufgabe des Einschreibens bei der Post, durch Rückforderung über Abzüge von den Beihilfen oder durch freiwillige Rückzahlung durch die Person mit Behinderung unterbrochen. § 4 - Die Rückforderung wird von Rechts wegen auf die fälligen noch nicht ausgezahlten Beihilfen vorgenommen.

Wenn die fälligen noch nicht ausgezahlten Beträge über dem unrechtmässig ausgezahlten Betrag liegen, wird die Differenz zwischen den rückständigen Beträgen und der Schuld an die Person mit Behinderung ausgezahlt. § 5 - Wenn der Dienst die unrechtmässig ausgezahlten Beträge nicht über die von ihm geschuldeten Beihilfen zurückfordern kann, kann die Rückforderung auf seinen Antrag hin von einer Dienststelle oder Einrichtung vorgenommen werden, die eine der in Artikel 1410 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Leistungen auszahlt, oder über fällige noch nicht ausgezahlte Beträge derselben Leistungen. § 6 - Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung durchgeführt werden.

Wenn der Empfänger vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist einen Antrag auf Verzichterklärung eingereicht hat, wird die Rückforderung ausgesetzt bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, über den Antrag entschieden hat.

Wenn der Antrag auf Verzichterklärung nach der Frist von drei Monaten ab der Notifizierung des unrechtmässig ausgezahlten Betrags eingereicht wurde, wird mit der Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge begonnen oder fortgefahren, bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, einen gegenteiligen Beschluss fasst. § 7 - Beim Tod der Person mit Behinderung wird von Amts wegen auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Leistungen verzichtet.

Auf die Rückforderung von Amts wegen wird jedoch nicht verzichtet: 1. bei arglistiger Täuschung oder Betrug, 2.wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Betreffenden fällige noch nicht ausgezahlte Beihilfen gibt. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung über die fälligen Beihilfen, die dem Betreffenden oder den in Artikel 15 erwähnten Personen noch nicht ausgezahlt wurden, selbst wenn der Betreffende zu Lebzeiten einen Antrag auf Verzichterklärung eingereicht hat, für den der Minister noch keinen Beschluss gefasst hat, 3. wenn der zurückzufordernde Betrag über einem vom König festzulegenden Betrag liegt. § 8 - Der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständige Minister kann unter den vom König festgelegten Bedingungen von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung hin auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge verzichten, wenn es sich um entsprechende Beachtung verdienende Fälle handelt oder der unrechtmässig ausgezahlte Betrag unter dem vom König festzulegenden Betrag liegt oder in keinem Verhältnis zu den vermutlichen Verfahrenskosten steht.

Der König bestimmt die Weise, in der der Antrag auf Verzichterklärung eingereicht wird. Der Antrag auf Verzichterklärung muss mit Gründen versehen sein.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 131 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.17 - Die Anweisungen für die Zahlung der Beihilfen müssen nicht mit dem in Artikel 14 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes erwähnten Sichtvermerk versehen sein.

Die Rechtfertigung dieser durch Krediteröffnungsvertrag bezahlten Ausgaben erfolgt durch die Vorlage von zusammenfassenden Zahlungsaufstellungen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, oder von seinem Beauftragten gebilligt und von [der Post] abgestempelt werden. [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991)] Art. 18 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Beistandsleistungen beauftragt sind, sowie die Empfänger von Beihilfen sind verpflichtet, der Beihilfe gewährenden Behörde und der Auszahlungseinrichtung auf einfache Aufforderung hin und vor Ort alle für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. [Pflegeerbringer sind verpflichtet, alle für die Taxierung der Verringerung der Erwerbsfähigkeit und/oder der mangelnden oder verminderten Selbständigkeit zweckdienlichen Auskünfte und Dokumente zu übermitteln. Die Mitteilung oder Benutzung dieser Auskünfte und Dokumente unterliegt der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.] [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 264 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] [Art. 18bis - Photographische, mikrophotographische oder elektronische Kopien, die vom Dienst der [Beihilfen für Personen mit Behinderung] aufbewahrt werden, haben Beweiskraft wie die Originale, wenn sie von diesem Dienst oder unter seiner Kontrolle erstellt worden sind.] [Art. 18bis eingefügt durch Art. 137 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 19 - Streitsachen mit Bezug auf die Rechte, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, fallen unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers oder seines Beauftragten müssen binnen [drei Monaten] nach der Notifizierung dieser Beschlüsse eingereicht werden.

Gegen Beschlüsse darüber, ob auf eine Rückforderung verzichtet wird oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Die bei den Arbeitsgerichten eingereichten Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. [In den Sachen, für die ein medizinischer Gutachter bestimmt wird, werden die Vorschüsse, Honorare und Kosten dieses Gutachters, die in seiner gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Aufstellung enthalten sind, unter Anwendung des vom König festgelegten Tarifs angegeben.] [Art. 19 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992), durch Art.265 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und durch Art.2 des K.E. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 12.

August 1998)] Art. 20 - Zur Ausübung der Befugnisse, die dem König durch das vorliegende Gesetz verliehen werden, holt Er die Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für [Personen mit Behinderung] ein. [Art. 20 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 21 - Bei der [Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung] wird ein Sozialhilfeausschuss für [Personen mit Behinderung] eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt werden.

Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu Fragen in Bezug auf individuelle Fälle ab, die ihm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, vorgelegt werden. [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 22 - Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.

Art. 23 - 27 - [...] [Art. 23 bis 27 aufgehoben durch Art. 132 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 28 - Das Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen wird aufgehoben. [Das Gesetz vom 27. Juni 1969 bleibt jedoch anwendbar für [Personen mit Behinderung], denen eine [in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 erwähnte gewöhnliche Beihilfe, Sonderbeihilfe und/oder dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson gewährt worden ist,] die vor dem 1. Januar 1975 eingesetzt hat, und die diese Beihilfe weiterhin gemäss den vor diesem Datum anwendbaren Verordnungsbestimmungen beziehen, es sei denn, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist vorteilhafter für sie. Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf in keinem Fall zur Aberkennung ihres Rechts auf Beihilfe oder zu einer Verringerung der Beihilfe führen.] [In Sachen Verjährung der Rückforderung von in Artikel 2 erwähnten Beihilfen, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, ist Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.] [Personen mit Behinderung, die eine ergänzende Beihilfe, eine Beihilfe zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte und/oder eine dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen, erhalten diese Beihilfen in Höhe der am 30. Juni 2000 vom Landespensionsamt ausgezahlten Beträge weiter, bis anlässlich einer Revision auf ihren Antrag hin oder von Amts wegen ein sie betreffender Beschluss in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefasst worden ist.

Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beträge schwanken jedoch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert und Abs. 4 und 5 (frühere Abs. 3 und 4) ersetzt durch Art. 209 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 3 eingefügt durch Art. 58 des G. vom 19.

Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 29 - Der König kann die Form der Verweise auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in den bestehenden Gesetzesbestimmungen anpassen.

Art. 30 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest.

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