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Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten Duitse vertaling | Loi relative aux allocations aux handicapés Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 FEBRUARI 1987. - Wet betreffende de tegemoetkomingen aan | 27 FEVRIER 1987. - Loi relative aux allocations aux handicapés |
gehandicapten Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 22 |
- op 22 december 2003 - van de wet van 27 februari 1987 betreffende de | décembre 2003 - en langue allemande de la loi du 27 février 1987 |
tegemoetkomingen aan gehandicapten (Belgisch Staatsblad van 1 april | relative aux allocations aux handicapés (Moniteur belge du 1er avril |
1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- het koninklijk besluit nr. 536 van 31 maart 1987 tot wijziging van | - l'arrêté royal n° 536 du 31 mars 1987 modifiant la loi du 27 février |
de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan | 1987 relative aux allocations aux handicapés (Moniteur belge du 16 |
gehandicapten (Belgisch Staatsblad van 16 april 1987); | avril 1987); |
- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 1989); | 1989); |
- de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige | - la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises |
economische overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 27 maart | publiques économiques (Moniteur belge du 27 mars 1991); |
1991); - de wet van 4 april 1991 tot regeling van het gebruik van de | - la loi du 4 avril 1991 réglant l'utilisation des informations du |
informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen | Registre national des personnes physiques par des services |
door ministeriële diensten en door de instellingen van sociale | ministériels et par les institutions de sécurité sociale relevant du |
zekerheid die onder het Ministerie van Sociale Voorzorg ressorteren (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1991); | Ministère de la Prévoyance sociale (Moniteur belge du 27 juin 1991); |
- de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et |
(Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991); | diverses (Moniteur belge du 1er août 1991); |
- de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales et diverses |
(Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992); | (Moniteur belge du 30 juin 1992); |
- de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et |
(Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993); | diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); |
- de wet van 25 juli 1994 tot wijziging van de wet van 27 februari | - la loi du 25 juillet 1994 modifiant la loi du 27 février 1987 |
1987 betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten met het oog op | relative aux allocations aux handicapés en vue d'accélérer l'examen |
een snellere afwerking van de dossiers (Belgisch Staatsblad van 13 | des dossiers (Moniteur belge du 13 octobre 1994); |
oktober 1994); | |
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 3 maart 1998); | (Moniteur belge du 3 mars 1998); |
- het koninklijk besluit van 5 juli 1998 houdende uitvoering van | - l'arrêté royal du 5 juillet 1998 portant exécution de certaines |
sommige bepalingen van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het | dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" |
"handvest" van de sociaal verzekerde wat de tegemoetkomingen aan | de l'assuré social, en matière d'allocations aux handicapés (Moniteur |
gehandicapten betreft (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 1998); | belge du 12 août 1998); |
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 6 februari 1999); | (Moniteur belge du 6 février 1999); |
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro |
de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie | pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la |
van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); | Santé publique et de l'Environnement (Moniteur belge du 30 août 2000); |
- de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere | - la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2000); | budgétaires et diverses (Moniteur belge du 31 août 2000); |
- de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli | - la loi programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet |
2001); | 2001); |
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2001); | 2001); |
- de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 |
december 2002); | décembre 2002); |
- de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2003). | 2003). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
27. FEBRUAR 1987 - Gesetz über die [Beihilfen für Personen mit | 27. FEBRUAR 1987 - Gesetz über die [Beihilfen für Personen mit |
Behinderung] | Behinderung] |
[Überschrift abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 | [Überschrift abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 |
(B.S. vom 31. Dezember 2002)] | (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Artikel 1 - [Es gibt drei [Beihilfen für Personen mit Behinderung]: | Artikel 1 - [Es gibt drei [Beihilfen für Personen mit Behinderung]: |
die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe | die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe |
und die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.] | und die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.] |
[Um in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Beihilfen zu kommen, | [Um in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Beihilfen zu kommen, |
müssen die in den Artikeln 2, 4 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllt | müssen die in den Artikeln 2, 4 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllt |
sein.] | sein.] |
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 1989 | [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 1989 |
(B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 und | (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 und |
Abs. 2 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | Abs. 2 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
Art. 2 - [§ 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird | Art. 2 - [§ 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird |
[Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt | [Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt |
der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren | der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren |
körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit | körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit |
erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person | erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person |
ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen | ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen |
Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat. | Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat. |
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte | Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte |
Beschäftigung. | Beschäftigung. |
§ 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird [Personen mit Behinderung | § 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird [Personen mit Behinderung |
gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des | gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des |
Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren mangelnde oder | Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren mangelnde oder |
verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. | verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. |
§ 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit | § 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit |
Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren | Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren |
mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. | mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. |
Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit | Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit |
Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine | Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine |
Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt.] | Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 und § 2 abgeändert durch Art. 272 des | 31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 und § 2 abgeändert durch Art. 272 des |
G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] | G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] |
Art. 3 - [[Personen mit Behinderung] unter 21 Jahren, die verheiratet | Art. 3 - [[Personen mit Behinderung] unter 21 Jahren, die verheiratet |
sind oder waren oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden | sind oder waren oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden |
[Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt]. | [Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt]. |
Der König bestimmt, was unter "Kinder zu Lasten" zu verstehen ist. | Der König bestimmt, was unter "Kinder zu Lasten" zu verstehen ist. |
[[Personen mit Behinderung unter 21 Jahren,] deren Behinderung | [[Personen mit Behinderung unter 21 Jahren,] deren Behinderung |
erwiesenermassen aufgetreten ist, nachdem sie aufgehört haben, ein | erwiesenermassen aufgetreten ist, nachdem sie aufgehört haben, ein |
Anrecht auf Familienleistungen zu eröffnen, werden ebenfalls [Personen | Anrecht auf Familienleistungen zu eröffnen, werden ebenfalls [Personen |
mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt.] | mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt.] |
[Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 57 § 1 des G. vom 20. Juli 1991 | [Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 57 § 1 des G. vom 20. Juli 1991 |
(B.S. vom 1. August 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 30. | (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 30. |
Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 1 und 3 abgeändert durch | Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 1 und 3 abgeändert durch |
Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] | Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 4 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur | Art. 4 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur |
Personen gewährt werden, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien | Personen gewährt werden, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien |
haben und: | haben und: |
1. Belgier sind, | 1. Belgier sind, |
2. Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 2. Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
sind, | sind, |
3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der | 3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der |
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen | vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen |
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren | Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren |
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, | Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, |
erfüllen, | erfüllen, |
4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Übereinkommens über die | 4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Übereinkommens über die |
Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. | Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. |
September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, | September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, |
fallen, | fallen, |
5. oder Flüchtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. | 5. oder Flüchtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, |
6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien | 6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien |
ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss | ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss |
der erhöhten Kinderzulagen gekommen sind, die erwähnt sind in Artikel | der erhöhten Kinderzulagen gekommen sind, die erwähnt sind in Artikel |
47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | 47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
Lohnempfänger oder in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. | Lohnempfänger oder in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. |
April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für | April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für |
Selbständige. | Selbständige. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter |
den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden | den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes auf andere als die in § 1 erwähnten Kategorien von Personen, | Gesetzes auf andere als die in § 1 erwähnten Kategorien von Personen, |
die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausweiten. | die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausweiten. |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem | was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem |
Wohnort zu verstehen ist. | Wohnort zu verstehen ist. |
§ 4 - Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erwähnte Beihilfe | § 4 - Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erwähnte Beihilfe |
gewährt worden ist, die in § 1 oder § 2 erwähnten Bedingungen nicht | gewährt worden ist, die in § 1 oder § 2 erwähnten Bedingungen nicht |
mehr erfüllt, entfällt ihr Anrecht auf Beihilfe. Wenn sie die | mehr erfüllt, entfällt ihr Anrecht auf Beihilfe. Wenn sie die |
Bedingungen wieder erfüllt, kann sie einen neuen Antrag einreichen. | Bedingungen wieder erfüllt, kann sie einen neuen Antrag einreichen. |
§ 5 - Der König kann festlegen, in welcher Weise die Kontrolle über | § 5 - Der König kann festlegen, in welcher Weise die Kontrolle über |
die Einhaltung dieses Artikels vorgenommen wird.] | die Einhaltung dieses Artikels vorgenommen wird.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 118 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 118 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
Art. 5 - [Das Anrecht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder | Art. 5 - [Das Anrecht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder |
auf Eingliederungsbeihilfe bleibt nach dem Alter von 65 Jahren | auf Eingliederungsbeihilfe bleibt nach dem Alter von 65 Jahren |
bestehen, insofern die Beihilfe ohne Unterbrechung zahlbar bleibt.] | bestehen, insofern die Beihilfe ohne Unterbrechung zahlbar bleibt.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 119 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 119 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
Art. 6 - [§ 1 - Der Basisbetrag der Beihilfe zur Ersetzung des | Art. 6 - [§ 1 - Der Basisbetrag der Beihilfe zur Ersetzung des |
Einkommens beläuft sich auf 4 402,22 EUR jährlich. Dieser Basisbetrag | Einkommens beläuft sich auf 4 402,22 EUR jährlich. Dieser Basisbetrag |
wird Personen, die zur Kategorie A gehören, gewährt. Dieser Betrag | wird Personen, die zur Kategorie A gehören, gewährt. Dieser Betrag |
wird um 50 % angehoben für Personen, die zur Kategorie B gehören, und | wird um 50 % angehoben für Personen, die zur Kategorie B gehören, und |
um 100 % für Personen, die zur Kategorie C gehören. | um 100 % für Personen, die zur Kategorie C gehören. |
Der König bestimmt die Personen, die zu den Kategorien A, B und C | Der König bestimmt die Personen, die zu den Kategorien A, B und C |
gehören. | gehören. |
§ 2 - Der Betrag der Eingliederungsbeihilfe richtet sich nach dem | § 2 - Der Betrag der Eingliederungsbeihilfe richtet sich nach dem |
Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit | Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit |
Behinderung gehört: | Behinderung gehört: |
1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren | 1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 870,60 EUR beläuft. | erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 870,60 EUR beläuft. |
2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren | 2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 2.966,67 EUR | erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 2.966,67 EUR |
beläuft. | beläuft. |
3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren | 3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 4.740,37 EUR | erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 4.740,37 EUR |
beläuft. | beläuft. |
4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren | 4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 6.906,12 EUR | erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 6.906,12 EUR |
beläuft. | beläuft. |
5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren | 5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf mindestens 17 Punkte festgelegt worden ist. | Selbständigkeitsgrad auf mindestens 17 Punkte festgelegt worden ist. |
Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 7. 834,56 EUR | Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 7. 834,56 EUR |
beläuft. | beläuft. |
§ 3 - Der Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet | § 3 - Der Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet |
sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die | sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die |
Person mit Behinderung gehört: | Person mit Behinderung gehört: |
1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren | 1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf | erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf |
743,98 EUR beläuft. | 743,98 EUR beläuft. |
2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren | 2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf | erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf |
2.839,94 EUR beläuft. | 2.839,94 EUR beläuft. |
3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren | 3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf | erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf |
3.452,91 EUR beläuft. | 3.452,91 EUR beläuft. |
4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren | 4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf | erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf |
4.065,70 EUR beläuft. | 4.065,70 EUR beläuft. |
5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren | 5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren |
Selbständigkeitsgrad auf 17 oder 18 Punkte festgelegt worden ist. Sie | Selbständigkeitsgrad auf 17 oder 18 Punkte festgelegt worden ist. Sie |
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf | erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf |
4.994,14 EUR beläuft. | 4.994,14 EUR beläuft. |
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
von wem und in welcher Weise die Verringerung der Erwerbsfähigkeit | von wem und in welcher Weise die Verringerung der Erwerbsfähigkeit |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ab | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ab |
welchem Grad, nach welchen Kriterien, in welcher Weise und von wem die | welchem Grad, nach welchen Kriterien, in welcher Weise und von wem die |
mangelnde Selbständigkeit festgelegt wird. | mangelnde Selbständigkeit festgelegt wird. |
Was den Selbständigkeitsgrad betrifft, kann der König einen | Was den Selbständigkeitsgrad betrifft, kann der König einen |
Unterschied machen, je nachdem ob es sich um in Artikel 2 § 2 oder um | Unterschied machen, je nachdem ob es sich um in Artikel 2 § 2 oder um |
in Artikel 2 § 3 erwähnte Personen mit Behinderung handelt. | in Artikel 2 § 3 erwähnte Personen mit Behinderung handelt. |
§ 5 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge werden gemäss den | § 5 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge werden gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise | gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise |
(Basis 1996 = 100) gekoppelt. | (Basis 1996 = 100) gekoppelt. |
§ 6 - Der König kann die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge | § 6 - Der König kann die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.] | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 6 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
Art. 7 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann | Art. 7 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann |
gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit | gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit |
Behinderung und der Betrag des Einkommens der Personen, mit denen sie | Behinderung und der Betrag des Einkommens der Personen, mit denen sie |
einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen | einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen |
nicht übersteigt. | nicht übersteigt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was |
unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen | unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen |
Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden | Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden |
muss. | muss. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den |
von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte | von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte |
oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht | oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht |
gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es | gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es |
sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine | sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine |
Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von | Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von |
Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob | Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob |
der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach | der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach |
Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich | Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich |
um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das | um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das |
Einkommen der Mitglieder ihres Haushalts handelt, oder je nach | Einkommen der Mitglieder ihres Haushalts handelt, oder je nach |
Herkunft der Einkünfte. | Herkunft der Einkünfte. |
§ 2 - Personen mit Behinderung und die Mitglieder ihres Haushalts sind | § 2 - Personen mit Behinderung und die Mitglieder ihres Haushalts sind |
verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen auf Leistungen und | verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen auf Leistungen und |
Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer belgischer oder | Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer belgischer oder |
ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, | ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, |
die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung | die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung |
anwendbar sind, einen Anspruch erheben können und die begründet sind | anwendbar sind, einen Anspruch erheben können und die begründet sind |
in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen | in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen |
in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, | in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, |
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und | Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und | Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und |
garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind | garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind |
in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel | in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel |
1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung. | 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung. |
§ 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen von Personen zu | § 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen von Personen zu |
verstehen, die einfach aus dem Grund, dass sie die täglichen Kosten | verstehen, die einfach aus dem Grund, dass sie die täglichen Kosten |
für ihren Lebensunterhalt hauptsächlich gemeinsam tragen, eine | für ihren Lebensunterhalt hauptsächlich gemeinsam tragen, eine |
Wirtschaftseinheit bilden. | Wirtschaftseinheit bilden. |
Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mehrere | Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mehrere |
Personen ihren Hauptwohnort an derselben Adresse haben. Der | Personen ihren Hauptwohnort an derselben Adresse haben. Der |
Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit | Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit |
Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für | Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für |
Personen mit Behinderung erbracht werden. | Personen mit Behinderung erbracht werden. |
Unbeschadet des Artikels 2 gehört eine Person, die in einem Gefängnis | Unbeschadet des Artikels 2 gehört eine Person, die in einem Gefängnis |
oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert ist | oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert ist |
oder sich während mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer | oder sich während mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer |
Pflegeeinrichtung aufhält, nicht mehr zu dem Haushalt, zu dem sie | Pflegeeinrichtung aufhält, nicht mehr zu dem Haushalt, zu dem sie |
vorher gehörte. | vorher gehörte. |
§ 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können als Vorschüsse auf | § 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können als Vorschüsse auf |
Leistungen und Entschädigungen gewährt werden, auf die der | Leistungen und Entschädigungen gewährt werden, auf die der |
Antragsteller aufgrund anderer belgischer oder ausländischer | Antragsteller aufgrund anderer belgischer oder ausländischer |
Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das | Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das |
Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar | Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar |
sind, einen Anspruch erheben kann und die begründet sind in einer | sind, einen Anspruch erheben kann und die begründet sind in einer |
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in | Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in |
Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, | Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, |
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und | Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und | Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und |
garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind | garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind |
in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel | in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel |
1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung. | 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter |
welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem | welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem |
Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie | Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie |
zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die | zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die |
Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen | Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen |
Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein.] | Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 121 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 121 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002); § 3 Abs. 2 abgeändert und Abs. 3 eingefügt durch | 31. Dezember 2002); § 3 Abs. 2 abgeändert und Abs. 3 eingefügt durch |
Art. 274 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] | Art. 274 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] |
Art. 8 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen werden auf Antrag | Art. 8 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen werden auf Antrag |
gewährt. | gewährt. |
Der König bestimmt, wie, von wem, ab wann und in welcher Weise der | Der König bestimmt, wie, von wem, ab wann und in welcher Weise der |
Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam | Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam |
wird. | wird. |
Jeder Antrag auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens gilt als Antrag | Jeder Antrag auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens gilt als Antrag |
auf Eingliederungsbeihilfe und umgekehrt. | auf Eingliederungsbeihilfe und umgekehrt. |
Ein Antrag auf Eingliederungsbeihilfe oder auf Beihilfe zur Ersetzung | Ein Antrag auf Eingliederungsbeihilfe oder auf Beihilfe zur Ersetzung |
des Einkommens, der von einer Person eingereicht wird, die zum | des Einkommens, der von einer Person eingereicht wird, die zum |
Zeitpunkt der Einreichung das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wird | Zeitpunkt der Einreichung das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wird |
als Antrag auf Beihilfe zur Unterstützung von Betagten betrachtet. | als Antrag auf Beihilfe zur Unterstützung von Betagten betrachtet. |
Der König kann die Fälle bestimmen, in denen ein Antrag im Hinblick | Der König kann die Fälle bestimmen, in denen ein Antrag im Hinblick |
auf den Erhalt einer Sozialleistung im Rahmen der Regelung der | auf den Erhalt einer Sozialleistung im Rahmen der Regelung der |
sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge als Antrag auf Erhalt | sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge als Antrag auf Erhalt |
einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe gilt. | einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe gilt. |
§ 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Antrag | § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Antrag |
eingereicht werden kann. | eingereicht werden kann. |
Der König bestimmt, wie, von wem und in welcher Weise der neue Antrag | Der König bestimmt, wie, von wem und in welcher Weise der neue Antrag |
eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird. | eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird. |
§ 3 - Eine beim zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde in Bezug | § 3 - Eine beim zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde in Bezug |
auf einen Beschluss über die Gewährung, Revision oder Verweigerung | auf einen Beschluss über die Gewährung, Revision oder Verweigerung |
einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe wird, wenn sie für unzulässig | einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe wird, wenn sie für unzulässig |
erklärt wird, als neuer Antrag im Sinne von § 2 betrachtet. | erklärt wird, als neuer Antrag im Sinne von § 2 betrachtet. |
§ 4 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Beschluss | § 4 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Beschluss |
gefasst werden kann. Er bestimmt auch das Datum, an dem der neue | gefasst werden kann. Er bestimmt auch das Datum, an dem der neue |
Beschluss wirksam wird. | Beschluss wirksam wird. |
§ 5 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss rückgängig | § 5 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss rückgängig |
gemacht werden kann.] | gemacht werden kann.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 122 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 122 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
[Art. 8 bis - Der König bestimmt: | [Art. 8 bis - Der König bestimmt: |
1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten | 1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten |
Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die | Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die |
öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des | öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des |
Antragstellers und der Personen, mit denen er einen Haushalt bildet, | Antragstellers und der Personen, mit denen er einen Haushalt bildet, |
beteiligen, | beteiligen, |
2. die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen | 2. die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen |
mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst, | mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst, |
3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht | 3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht |
werden.] | werden.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 123 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 123 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. |
vom 31. Dezember 2002)] | vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 9 - [...] | Art. 9 - [...] |
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 124 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. | [Art. 9 aufgehoben durch Art. 124 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. |
vom 31. Dezember 2002)] | vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 10 - [Beschlüsse über die Gewährung, die Revision oder die | Art. 10 - [Beschlüsse über die Gewährung, die Revision oder die |
Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe müssen zur | Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe müssen zur |
Vermeidung der Nichtigkeit ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein. | Vermeidung der Nichtigkeit ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein. |
Sie müssen folgende Vermerke enthalten: | Sie müssen folgende Vermerke enthalten: |
1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen, | 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen, |
2. die Adresse des zuständigen Gerichts, | 2. die Adresse des zuständigen Gerichts, |
3. die im Falle einer Beschwerde zu respektierenden Fristen und | 3. die im Falle einer Beschwerde zu respektierenden Fristen und |
Modalitäten, | Modalitäten, |
4. den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches, | 4. den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches, |
5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet, | 5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet, |
6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei | 6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei |
einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend | einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend |
den Beschluss zu erhalten. | den Beschluss zu erhalten. |
Enthält der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vermerke | Enthält der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vermerke |
nicht, läuft die Beschwerdefrist nicht an.] | nicht, läuft die Beschwerdefrist nicht an.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
Art. 11 - Die Beihilfen werden nach den vom König festgelegten Regeln | Art. 11 - Die Beihilfen werden nach den vom König festgelegten Regeln |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
[...] | [...] |
[Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 126 des G. vom 24. Dezember 2002 | [Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 126 des G. vom 24. Dezember 2002 |
(B.S. vom 31. Dezember 2002)] | (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
[Art. 11bis - [...]] | [Art. 11bis - [...]] |
[Art. 11bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 25. Juli 1994 (B.S. vom | [Art. 11bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 25. Juli 1994 (B.S. vom |
13. Oktober 1994) und aufgehoben durch Art. 127 des G. vom 24. | 13. Oktober 1994) und aufgehoben durch Art. 127 des G. vom 24. |
Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] | Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 12 - § 1 - [Falls [eine Person mit Behinderung] ganz oder | Art. 12 - § 1 - [Falls [eine Person mit Behinderung] ganz oder |
teilweise zu Lasten der öffentlichen Behörden, eines öffentlichen | teilweise zu Lasten der öffentlichen Behörden, eines öffentlichen |
Dienstes oder eines Sozialversicherungsträgers in eine Einrichtung | Dienstes oder eines Sozialversicherungsträgers in eine Einrichtung |
aufgenommen wird, wird die Auszahlung unter den vom König durch einen | aufgenommen wird, wird die Auszahlung unter den vom König durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen, was die | im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen, was die |
Eingliederungsbeihilfe betrifft, zu einem Drittel [...] ausgesetzt.] | Eingliederungsbeihilfe betrifft, zu einem Drittel [...] ausgesetzt.] |
§ 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König | § 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König |
die Fälle, in denen die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen für | die Fälle, in denen die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen für |
Empfänger, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung | Empfänger, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung |
zum Schutz der Gesellschaft interniert sind, ganz oder teilweise | zum Schutz der Gesellschaft interniert sind, ganz oder teilweise |
ausgesetzt werden, sowie die Dauer der Aussetzung.] | ausgesetzt werden, sowie die Dauer der Aussetzung.] |
[Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. |
vom 30. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 115 und § 2 ersetzt | vom 30. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 115 und § 2 ersetzt |
durch Art. 128 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember | durch Art. 128 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember |
2002)] | 2002)] |
Art. 13 - [...] | Art. 13 - [...] |
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 129 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. | [Art. 13 aufgehoben durch Art. 129 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. |
vom 31. Dezember 2002)] | vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 14 - [Die Beträge, die in Anwendung der Artikel 6, 7 und 12 bei | Art. 14 - [Die Beträge, die in Anwendung der Artikel 6, 7 und 12 bei |
der Festlegung oder Revision des Anrechts auf die in Artikel 1 | der Festlegung oder Revision des Anrechts auf die in Artikel 1 |
erwähnten Beihilfen gewährt werden, sind an die Schwankungen des | erwähnten Beihilfen gewährt werden, sind an die Schwankungen des |
Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes |
vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, | vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, |
Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, | Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, |
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 14 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
Art. 15 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der | Art. 15 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der |
König die fälligen noch nicht ausgezahlten rückständigen Beträge, | König die fälligen noch nicht ausgezahlten rückständigen Beträge, |
deren Zahlung nach dem Tod des Empfängers getätigt werden kann, die | deren Zahlung nach dem Tod des Empfängers getätigt werden kann, die |
natürlichen Personen, an die sie ausgezahlt werden, die Reihenfolge, | natürlichen Personen, an die sie ausgezahlt werden, die Reihenfolge, |
in der diese Personen ihr Recht ausüben können, und die zu befolgenden | in der diese Personen ihr Recht ausüben können, und die zu befolgenden |
Formalitäten sowie die Frist für die Einreichung des Antrags.] | Formalitäten sowie die Frist für die Einreichung des Antrags.] |
[Art. 15 ersetzt durch Art. 136 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom | [Art. 15 ersetzt durch Art. 136 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom |
30. Dezember 1989)] | 30. Dezember 1989)] |
Art. 16 - [§ 1 - Die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten | Art. 16 - [§ 1 - Die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten |
Beihilfen verjährt nach drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung. | Beihilfen verjährt nach drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf ein Jahr herabgesetzt, wenn | Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf ein Jahr herabgesetzt, wenn |
die Zahlung ausschliesslich auf den Irrtum eines Verwaltungsdienstes | die Zahlung ausschliesslich auf den Irrtum eines Verwaltungsdienstes |
oder einer Einrichtung zurückzuführen ist und der Betroffene diesen | oder einer Einrichtung zurückzuführen ist und der Betroffene diesen |
Irrtum normalerweise nicht erkennen konnte. | Irrtum normalerweise nicht erkennen konnte. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die | Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die |
unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge eines Betrugs, arglistiger | unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge eines Betrugs, arglistiger |
Täuschung oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen | Täuschung oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen |
bezogen wurden. Diese fünfjährige Frist gilt auch für Beträge, die zu | bezogen wurden. Diese fünfjährige Frist gilt auch für Beträge, die zu |
Unrecht ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine per Gesetzes- oder | Unrecht ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine per Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher | Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher |
eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abgegeben hat. | eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abgegeben hat. |
§ 2 - Der Rückforderungsbeschluss wird den Schuldnern zur Vermeidung | § 2 - Der Rückforderungsbeschluss wird den Schuldnern zur Vermeidung |
der Nichtigkeit per Einschreiben mitgeteilt. | der Nichtigkeit per Einschreiben mitgeteilt. |
In diesem Einschreiben stehen vermerkt: | In diesem Einschreiben stehen vermerkt: |
1. die Feststellung, dass ein Betrag unrechtmässig ausgezahlt worden | 1. die Feststellung, dass ein Betrag unrechtmässig ausgezahlt worden |
ist, | ist, |
2. der unrechtmässig ausgezahlte Gesamtbetrag und die Berechnung | 2. der unrechtmässig ausgezahlte Gesamtbetrag und die Berechnung |
desselben, | desselben, |
3. der Inhalt der und die Verweise auf die Bestimmungen, gegen die bei | 3. der Inhalt der und die Verweise auf die Bestimmungen, gegen die bei |
der Zahlung verstossen worden ist, | der Zahlung verstossen worden ist, |
4. die in Betracht gezogene Verjährungsfrist und, wenn sie keine drei | 4. die in Betracht gezogene Verjährungsfrist und, wenn sie keine drei |
Jahre beträgt, die Begründung dafür, | Jahre beträgt, die Begründung dafür, |
5. die Möglichkeit für den Betreffenden, binnen drei Monaten nach | 5. die Möglichkeit für den Betreffenden, binnen drei Monaten nach |
Erhalt des Einschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde | Erhalt des Einschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde |
einzureichen, | einzureichen, |
6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag zwecks | 6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag zwecks |
Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen, | Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen, |
7. die Möglichkeit des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 7. die Möglichkeit des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, von Amts wegen oder | Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, von Amts wegen oder |
auf Antrag der Person mit Behinderung auf die Rückforderung der | auf Antrag der Person mit Behinderung auf die Rückforderung der |
unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen zu verzichten. | unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen zu verzichten. |
Wenn der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben | Wenn der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben |
nicht enthält, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. | nicht enthält, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. |
§ 3 - Die Verjährung wird durch Aufgabe des Einschreibens bei der | § 3 - Die Verjährung wird durch Aufgabe des Einschreibens bei der |
Post, durch Rückforderung über Abzüge von den Beihilfen oder durch | Post, durch Rückforderung über Abzüge von den Beihilfen oder durch |
freiwillige Rückzahlung durch die Person mit Behinderung unterbrochen. | freiwillige Rückzahlung durch die Person mit Behinderung unterbrochen. |
§ 4 - Die Rückforderung wird von Rechts wegen auf die fälligen noch | § 4 - Die Rückforderung wird von Rechts wegen auf die fälligen noch |
nicht ausgezahlten Beihilfen vorgenommen. | nicht ausgezahlten Beihilfen vorgenommen. |
Wenn die fälligen noch nicht ausgezahlten Beträge über dem | Wenn die fälligen noch nicht ausgezahlten Beträge über dem |
unrechtmässig ausgezahlten Betrag liegen, wird die Differenz zwischen | unrechtmässig ausgezahlten Betrag liegen, wird die Differenz zwischen |
den rückständigen Beträgen und der Schuld an die Person mit | den rückständigen Beträgen und der Schuld an die Person mit |
Behinderung ausgezahlt. | Behinderung ausgezahlt. |
§ 5 - Wenn der Dienst die unrechtmässig ausgezahlten Beträge nicht | § 5 - Wenn der Dienst die unrechtmässig ausgezahlten Beträge nicht |
über die von ihm geschuldeten Beihilfen zurückfordern kann, kann die | über die von ihm geschuldeten Beihilfen zurückfordern kann, kann die |
Rückforderung auf seinen Antrag hin von einer Dienststelle oder | Rückforderung auf seinen Antrag hin von einer Dienststelle oder |
Einrichtung vorgenommen werden, die eine der in Artikel 1410 § 1 Nr. | Einrichtung vorgenommen werden, die eine der in Artikel 1410 § 1 Nr. |
2, 3, 4, 5 und 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Leistungen | 2, 3, 4, 5 und 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Leistungen |
auszahlt, oder über fällige noch nicht ausgezahlte Beträge derselben | auszahlt, oder über fällige noch nicht ausgezahlte Beträge derselben |
Leistungen. | Leistungen. |
§ 6 - Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach einer Frist von drei | § 6 - Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach einer Frist von drei |
Monaten ab der Notifizierung durchgeführt werden. | Monaten ab der Notifizierung durchgeführt werden. |
Wenn der Empfänger vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist einen Antrag | Wenn der Empfänger vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist einen Antrag |
auf Verzichterklärung eingereicht hat, wird die Rückforderung | auf Verzichterklärung eingereicht hat, wird die Rückforderung |
ausgesetzt bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | ausgesetzt bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, über den Antrag | Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, über den Antrag |
entschieden hat. | entschieden hat. |
Wenn der Antrag auf Verzichterklärung nach der Frist von drei Monaten | Wenn der Antrag auf Verzichterklärung nach der Frist von drei Monaten |
ab der Notifizierung des unrechtmässig ausgezahlten Betrags | ab der Notifizierung des unrechtmässig ausgezahlten Betrags |
eingereicht wurde, wird mit der Rückforderung der unrechtmässig | eingereicht wurde, wird mit der Rückforderung der unrechtmässig |
ausgezahlten Beträge begonnen oder fortgefahren, bis der Minister, zu | ausgezahlten Beträge begonnen oder fortgefahren, bis der Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit | dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit |
Behinderung gehören, einen gegenteiligen Beschluss fasst. | Behinderung gehören, einen gegenteiligen Beschluss fasst. |
§ 7 - Beim Tod der Person mit Behinderung wird von Amts wegen auf die | § 7 - Beim Tod der Person mit Behinderung wird von Amts wegen auf die |
Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Leistungen verzichtet. | Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Leistungen verzichtet. |
Auf die Rückforderung von Amts wegen wird jedoch nicht verzichtet: | Auf die Rückforderung von Amts wegen wird jedoch nicht verzichtet: |
1. bei arglistiger Täuschung oder Betrug, | 1. bei arglistiger Täuschung oder Betrug, |
2. wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Betreffenden fällige noch nicht | 2. wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Betreffenden fällige noch nicht |
ausgezahlte Beihilfen gibt. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung | ausgezahlte Beihilfen gibt. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung |
über die fälligen Beihilfen, die dem Betreffenden oder den in Artikel | über die fälligen Beihilfen, die dem Betreffenden oder den in Artikel |
15 erwähnten Personen noch nicht ausgezahlt wurden, selbst wenn der | 15 erwähnten Personen noch nicht ausgezahlt wurden, selbst wenn der |
Betreffende zu Lebzeiten einen Antrag auf Verzichterklärung | Betreffende zu Lebzeiten einen Antrag auf Verzichterklärung |
eingereicht hat, für den der Minister noch keinen Beschluss gefasst | eingereicht hat, für den der Minister noch keinen Beschluss gefasst |
hat, | hat, |
3. wenn der zurückzufordernde Betrag über einem vom König | 3. wenn der zurückzufordernde Betrag über einem vom König |
festzulegenden Betrag liegt. | festzulegenden Betrag liegt. |
§ 8 - Der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständige | § 8 - Der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständige |
Minister kann unter den vom König festgelegten Bedingungen von Amts | Minister kann unter den vom König festgelegten Bedingungen von Amts |
wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung hin auf die | wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung hin auf die |
Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge verzichten, wenn | Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge verzichten, wenn |
es sich um entsprechende Beachtung verdienende Fälle handelt oder der | es sich um entsprechende Beachtung verdienende Fälle handelt oder der |
unrechtmässig ausgezahlte Betrag unter dem vom König festzulegenden | unrechtmässig ausgezahlte Betrag unter dem vom König festzulegenden |
Betrag liegt oder in keinem Verhältnis zu den vermutlichen | Betrag liegt oder in keinem Verhältnis zu den vermutlichen |
Verfahrenskosten steht. | Verfahrenskosten steht. |
Der König bestimmt die Weise, in der der Antrag auf Verzichterklärung | Der König bestimmt die Weise, in der der Antrag auf Verzichterklärung |
eingereicht wird. Der Antrag auf Verzichterklärung muss mit Gründen | eingereicht wird. Der Antrag auf Verzichterklärung muss mit Gründen |
versehen sein.] | versehen sein.] |
[Art. 16 ersetzt durch Art. 131 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | [Art. 16 ersetzt durch Art. 131 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
Art. 17 - Die Anweisungen für die Zahlung der Beihilfen müssen nicht | Art. 17 - Die Anweisungen für die Zahlung der Beihilfen müssen nicht |
mit dem in Artikel 14 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 29. Oktober | mit dem in Artikel 14 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 29. Oktober |
1846 über die Organisation des Rechnungshofes erwähnten Sichtvermerk | 1846 über die Organisation des Rechnungshofes erwähnten Sichtvermerk |
versehen sein. | versehen sein. |
Die Rechtfertigung dieser durch Krediteröffnungsvertrag bezahlten | Die Rechtfertigung dieser durch Krediteröffnungsvertrag bezahlten |
Ausgaben erfolgt durch die Vorlage von zusammenfassenden | Ausgaben erfolgt durch die Vorlage von zusammenfassenden |
Zahlungsaufstellungen, die vom Minister, zu dessen | Zahlungsaufstellungen, die vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, oder von seinem | Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, oder von seinem |
Beauftragten gebilligt und von [der Post] abgestempelt werden. | Beauftragten gebilligt und von [der Post] abgestempelt werden. |
[Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 21. März 1991 | [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 21. März 1991 |
(B.S. vom 27. März 1991)] | (B.S. vom 27. März 1991)] |
Art. 18 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit | Art. 18 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit |
der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit, | der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit, |
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Beistandsleistungen beauftragt | Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Beistandsleistungen beauftragt |
sind, sowie die Empfänger von Beihilfen sind verpflichtet, der | sind, sowie die Empfänger von Beihilfen sind verpflichtet, der |
Beihilfe gewährenden Behörde und der Auszahlungseinrichtung auf | Beihilfe gewährenden Behörde und der Auszahlungseinrichtung auf |
einfache Aufforderung hin und vor Ort alle für die Erfüllung ihres | einfache Aufforderung hin und vor Ort alle für die Erfüllung ihres |
Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. | Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. |
[Pflegeerbringer sind verpflichtet, alle für die Taxierung der | [Pflegeerbringer sind verpflichtet, alle für die Taxierung der |
Verringerung der Erwerbsfähigkeit und/oder der mangelnden oder | Verringerung der Erwerbsfähigkeit und/oder der mangelnden oder |
verminderten Selbständigkeit zweckdienlichen Auskünfte und Dokumente | verminderten Selbständigkeit zweckdienlichen Auskünfte und Dokumente |
zu übermitteln. Die Mitteilung oder Benutzung dieser Auskünfte und | zu übermitteln. Die Mitteilung oder Benutzung dieser Auskünfte und |
Dokumente unterliegt der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.] | Dokumente unterliegt der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.] |
[Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 264 des G. vom 22. Februar 1998 | [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 264 des G. vom 22. Februar 1998 |
(B.S. vom 3. März 1998)] | (B.S. vom 3. März 1998)] |
[Art. 18bis - Photographische, mikrophotographische oder elektronische | [Art. 18bis - Photographische, mikrophotographische oder elektronische |
Kopien, die vom Dienst der [Beihilfen für Personen mit Behinderung] | Kopien, die vom Dienst der [Beihilfen für Personen mit Behinderung] |
aufbewahrt werden, haben Beweiskraft wie die Originale, wenn sie von | aufbewahrt werden, haben Beweiskraft wie die Originale, wenn sie von |
diesem Dienst oder unter seiner Kontrolle erstellt worden sind.] | diesem Dienst oder unter seiner Kontrolle erstellt worden sind.] |
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 137 des G. vom 22. Dezember 1989 | [Art. 18bis eingefügt durch Art. 137 des G. vom 22. Dezember 1989 |
(B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 115 des G. vom | (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 115 des G. vom |
24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] | 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 19 - Streitsachen mit Bezug auf die Rechte, die sich aus dem | Art. 19 - Streitsachen mit Bezug auf die Rechte, die sich aus dem |
vorliegenden Gesetz ergeben, fallen unter die Zuständigkeit der | vorliegenden Gesetz ergeben, fallen unter die Zuständigkeit der |
Arbeitsgerichte. | Arbeitsgerichte. |
Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers oder seines Beauftragten | Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers oder seines Beauftragten |
müssen binnen [drei Monaten] nach der Notifizierung dieser Beschlüsse | müssen binnen [drei Monaten] nach der Notifizierung dieser Beschlüsse |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Gegen Beschlüsse darüber, ob auf eine Rückforderung verzichtet wird | Gegen Beschlüsse darüber, ob auf eine Rückforderung verzichtet wird |
oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. | oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. |
Die bei den Arbeitsgerichten eingereichten Klagen haben keine | Die bei den Arbeitsgerichten eingereichten Klagen haben keine |
aufschiebende Wirkung. | aufschiebende Wirkung. |
[In den Sachen, für die ein medizinischer Gutachter bestimmt wird, | [In den Sachen, für die ein medizinischer Gutachter bestimmt wird, |
werden die Vorschüsse, Honorare und Kosten dieses Gutachters, die in | werden die Vorschüsse, Honorare und Kosten dieses Gutachters, die in |
seiner gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches festgelegten | seiner gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches festgelegten |
Aufstellung enthalten sind, unter Anwendung des vom König festgelegten | Aufstellung enthalten sind, unter Anwendung des vom König festgelegten |
Tarifs angegeben.] | Tarifs angegeben.] |
[Art. 19 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom | [Art. 19 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom |
30. Juni 1992), durch Art. 265 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom | 30. Juni 1992), durch Art. 265 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom |
3. März 1998) und durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 12. | 3. März 1998) und durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 12. |
August 1998)] | August 1998)] |
Art. 20 - Zur Ausübung der Befugnisse, die dem König durch das | Art. 20 - Zur Ausübung der Befugnisse, die dem König durch das |
vorliegende Gesetz verliehen werden, holt Er die Stellungnahme des | vorliegende Gesetz verliehen werden, holt Er die Stellungnahme des |
Nationalen Hohen Rates für [Personen mit Behinderung] ein. | Nationalen Hohen Rates für [Personen mit Behinderung] ein. |
[Art. 20 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. | [Art. 20 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. |
vom 31. Dezember 2002)] | vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 21 - Bei der [Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen | Art. 21 - Bei der [Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen |
mit Behinderung] wird ein Sozialhilfeausschuss für [Personen mit | mit Behinderung] wird ein Sozialhilfeausschuss für [Personen mit |
Behinderung] eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom | Behinderung] eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom |
König bestimmt werden. | König bestimmt werden. |
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu Fragen in Bezug auf | Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu Fragen in Bezug auf |
individuelle Fälle ab, die ihm vom Minister, zu dessen | individuelle Fälle ab, die ihm vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, vorgelegt werden. | Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, vorgelegt werden. |
[Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 | [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 |
(B.S. vom 31. Dezember 2002)] | (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 22 - Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Art. 22 - Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates. | ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates. |
Art. 23 - 27 - [...] | Art. 23 - 27 - [...] |
[Art. 23 bis 27 aufgehoben durch Art. 132 des G. vom 24. Dezember 2002 | [Art. 23 bis 27 aufgehoben durch Art. 132 des G. vom 24. Dezember 2002 |
(B.S. vom 31. Dezember 2002)] | (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 28 - Das Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von | Art. 28 - Das Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von |
Behindertenbeihilfen wird aufgehoben. | Behindertenbeihilfen wird aufgehoben. |
[Das Gesetz vom 27. Juni 1969 bleibt jedoch anwendbar für [Personen | [Das Gesetz vom 27. Juni 1969 bleibt jedoch anwendbar für [Personen |
mit Behinderung], denen eine [in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni | mit Behinderung], denen eine [in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 erwähnte gewöhnliche Beihilfe, Sonderbeihilfe und/oder dazu | 1969 erwähnte gewöhnliche Beihilfe, Sonderbeihilfe und/oder dazu |
gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson gewährt worden | gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson gewährt worden |
ist,] die vor dem 1. Januar 1975 eingesetzt hat, und die diese | ist,] die vor dem 1. Januar 1975 eingesetzt hat, und die diese |
Beihilfe weiterhin gemäss den vor diesem Datum anwendbaren | Beihilfe weiterhin gemäss den vor diesem Datum anwendbaren |
Verordnungsbestimmungen beziehen, es sei denn, die Anwendung des | Verordnungsbestimmungen beziehen, es sei denn, die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes ist vorteilhafter für sie. Die Anwendung des | vorliegenden Gesetzes ist vorteilhafter für sie. Die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes darf in keinem Fall zur Aberkennung ihres Rechts | vorliegenden Gesetzes darf in keinem Fall zur Aberkennung ihres Rechts |
auf Beihilfe oder zu einer Verringerung der Beihilfe führen.] | auf Beihilfe oder zu einer Verringerung der Beihilfe führen.] |
[In Sachen Verjährung der Rückforderung von in Artikel 2 erwähnten | [In Sachen Verjährung der Rückforderung von in Artikel 2 erwähnten |
Beihilfen, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, ist Artikel 16 des | Beihilfen, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, ist Artikel 16 des |
vorliegenden Gesetzes anwendbar.] | vorliegenden Gesetzes anwendbar.] |
[Personen mit Behinderung, die eine ergänzende Beihilfe, eine Beihilfe | [Personen mit Behinderung, die eine ergänzende Beihilfe, eine Beihilfe |
zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte und/oder eine | zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte und/oder eine |
dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen, | dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen, |
erhalten diese Beihilfen in Höhe der am 30. Juni 2000 vom | erhalten diese Beihilfen in Höhe der am 30. Juni 2000 vom |
Landespensionsamt ausgezahlten Beträge weiter, bis anlässlich einer | Landespensionsamt ausgezahlten Beträge weiter, bis anlässlich einer |
Revision auf ihren Antrag hin oder von Amts wegen ein sie betreffender | Revision auf ihren Antrag hin oder von Amts wegen ein sie betreffender |
Beschluss in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefasst worden ist. | Beschluss in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefasst worden ist. |
Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beträge schwanken jedoch | Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beträge schwanken jedoch |
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung | gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung |
einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und | einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und |
Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für | Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für |
die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der | die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der |
Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den | Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den |
Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den | Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den |
Verbraucherpreisindex gebunden werden.] | Verbraucherpreisindex gebunden werden.] |
[Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 30. Dezember 1992 | [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 30. Dezember 1992 |
(B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert und Abs. 4 und 5 (frühere | (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert und Abs. 4 und 5 (frühere |
Abs. 3 und 4) ersetzt durch Art. 209 des G. vom 12. August 2000 (B.S. | Abs. 3 und 4) ersetzt durch Art. 209 des G. vom 12. August 2000 (B.S. |
vom 31. August 2000); Abs. 3 eingefügt durch Art. 58 des G. vom 19. | vom 31. August 2000); Abs. 3 eingefügt durch Art. 58 des G. vom 19. |
Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 115 | Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 115 |
des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] | des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 29 - Der König kann die Form der Verweise auf die Bestimmungen | Art. 29 - Der König kann die Form der Verweise auf die Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes in den bestehenden Gesetzesbestimmungen | des vorliegenden Gesetzes in den bestehenden Gesetzesbestimmungen |
anpassen. | anpassen. |
Art. 30 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 30 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest. |