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Loi du 21 mars 1991
publié le 18 janvier 2016

Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2015000792
pub.
18/01/2016
prom.
21/03/1991
ELI
eli/loi/1991/03/21/2015000792/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MARS 1991. - Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 10 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/2014 pub. 24/06/2014 numac 2014014280 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui concerne le comité consultatif pour les voyageurs ferroviaires fermer modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui concerne le comité consultatif pour les voyageurs ferroviaires (Moniteur belge du 24 juin 2014); - de la loi du 19 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/2014 pub. 14/05/2014 numac 2014014283 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques type loi prom. 19/04/2014 pub. 26/05/2014 numac 2014015125 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui concerne la constitution du comité d'orientation RER fermer modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge du 14 mai 2014); - de la loi du 19 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/2014 pub. 14/05/2014 numac 2014014283 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques type loi prom. 19/04/2014 pub. 26/05/2014 numac 2014015125 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui concerne la constitution du comité d'orientation RER fermer modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui concerne la constitution du comité d'orientation RER (Moniteur belge du 26 mai 2014); - de la loi du 10 août 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2015 pub. 26/08/2015 numac 2015014199 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques type loi prom. 10/08/2015 pub. 01/09/2015 numac 2015014210 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques fermer modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge du 26 août 2015); - de la loi du 10 août 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2015 pub. 26/08/2015 numac 2015014199 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques type loi prom. 10/08/2015 pub. 01/09/2015 numac 2015014210 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques fermer modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge du 1er septembre 2015).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich des Beratenden Ausschusses der Bahnreisenden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, aufgehoben.

Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2013, wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.47/1 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen wird ein Beratender Ausschuss der Bahnreisenden, nachstehend "Ausschuss" genannt, geschaffen. Dieser Ausschuss ist für Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen zuständig, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind. Der König regelt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses der Bahnreisenden. § 2 - Der Ausschuss gibt auf Antrag der öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, auf Antrag des für diese öffentlichen Unternehmen zuständigen Ministers, auf Antrag des für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Ministers oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab.

Der Ausschuss darf zu allen Angelegenheiten, die sich auf Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen beziehen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind und von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen erbracht werden, aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben. In diesen Stellungnahmen sind die unterschiedlichen Standpunkte der Ausschussmitglieder enthalten.

Der Ausschuss wird in Bezug auf Entwürfe von mehrjährigen Investitionsplänen und in Bezug auf Beförderungspläne, die die Reisenden betreffen, zu Rate gezogen. Diese Unterlagen werden dem Ausschuss durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, übermittelt.

Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geschäftsführungsverträge übermittelt der Ausschuss den Gesetzgebenden Kammern seine Empfehlungen in Bezug auf die Geschäftsführungsverträge.

Der Ausschuss darf Konzertierungssitzungen organisieren, an denen die öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, und die öffentlichen Behörden teilnehmen. § 3 - Der Ausschuss erstattet den öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, dem für die öffentlichen Unternehmen zuständigen Minister, dem für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister, den Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Regionalexekutiven jedes Jahr Bericht über seine Tätigkeiten. § 4 - Der König kann einen Ausgleich für die Deckung der Kosten gewähren, die von den Mitgliedern des Exekutivbüros des Ausschusses getragen werden und in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats seit dem Jahr 2009 stehen. Der Gesamthöchstbetrag dieses Ausgleichs beläuft sich auf zwölftausendfünfhundert Euro pro Jahr. § 5 - Auf Antrag des Präsidenten oder des Vizepräsidenten übermittelt das öffentliche Eisenbahnunternehmen die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags des Ausschusses nützlichen Informationen." Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 131 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden Nummern 4bis bis 4sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4bis. Postservicestelle: ein Postamt, ein Postgeschäft oder einen Posthaltepunkt, 4ter. Postamt: eine von bpost betriebene Postservicestelle, in der den Kunden zumindest das vollständige Angebot an Diensten zur Verfügung steht, das heißt: a) Basisangebot, b) Durchführung von Verrichtungen in Bezug auf die Basisbankdienstleistung so wie im Gesetz vom 24.März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung bestimmt, c) Auszahlung nationaler Postanweisungen, d) Verkauf, Erstattung, Ersatz und Umtausch von Fischereischeinen, e) Annahme von Einzahlungen auf Konten, die bei bpost oder anderen Finanzinstituten geführt werden, f) Barabhebung von einem Konto unabhängig vom angebotenen Verfahren, g) Auszahlung von "P-"Scheckanweisungen, h) Annahme von Überweisungsformularen in Bezug auf Zahlungen, die von einem eigenen Konto ausgehen, 4quater.Postgeschäft: eine von einem Dritten betriebene Postservicestelle, in der der Betreffende im Namen und für Rechnung von bpost öffentliche Dienstleistungen erbringt, 4quinquies. Posthaltepunkt: eine Postservicestelle oder eine andere Kontaktstelle für Kunden, in der Personal von bpost den Kunden während einer begrenzten Anzahl Stunden zumindest das Basisangebot zur Verfügung stellt, 4sexies. Basisangebot: folgende Dienste: a) Annahme einzelner Briefsendungen und Postpakete, die zum Universalpostdienst gehören, Wertsendungen ausgenommen, b) Aufbewahrung und Aushändigung einzelner Einschreibsendungen und einzelner Postpakete, die zum Universalpostdienst gehören und für die eine Mitteilung hinterlassen wurde, nachdem sie an der betreffenden Anschrift nicht abgegeben werden konnten, c) Verkauf von Briefmarken, d) Annahme von Bareinzahlungen von höchstens 500 EUR, die mit einer strukturierten Mitteilung versehen sind, auf ein bei bpost oder einem Finanzinstitut geführtes Konto, e) sofern möglich Anbieten zum Kauf einer Mindestauswahl an Verpackungen für Briefsendungen und Postpakete." Art. 3 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 140 - Der Gesellschaftszweck von bpost umfasst: a) Abholung, Transport und Zustellung von Postsendungen, Postpaketen und anderen materiellen Gütern und Betreiben jeglicher anderen Post-, Transport- und Logistikdienste, b) Erbringung von Diensten, die sich auf papiergebundene oder digitale Kommunikation, Zertifizierung, Daten, Drucken und Dokumentenverwaltung beziehen, c) Erbringung von Postfinanzdiensten und jeglichen anderen Finanz-, Bank- und Zahlungsdiensten, d) Ausübung von Tätigkeiten des Einzelhandelsverkaufs von Gütern oder Dienstleistungen von Dritten, e) alle Tätigkeiten - auch in neuen Tätigkeitssektoren und unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten oder der Tätigkeitssektoren -, die dazu bestimmt sind, die Dienste der Gesellschaft direkt oder indirekt zu verbessern oder, allgemeiner, direkt oder indirekt zur Entwicklung der in vorerwähnten Buchstaben a) bis d) erwähnten Tätigkeiten beizutragen oder eine optimale Nutzung der Infrastruktur und/oder des Personals der Gesellschaft zu ermöglichen." Art. 4 - Artikel 141 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - bpost ist mit folgenden Aufträgen des öffentlichen Dienstes für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs beauftragt: A. Aufrechterhaltung - zwecks Gewährleistung des territorialen und sozialen Zusammenhalts - eines folgendermaßen gestalteten Netzes im Nahbereich: 1. Dieses Netz muss aus mindestens 1.300 Postservicestellen bestehen und mindestens eine Postservicestelle pro Gemeinde des Landes umfassen; dies ist für die Einhaltung der Verpflichtungen erforderlich, die bpost in Bezug auf die Zugänglichkeit obliegen, damit der Universalpostdienst aufgrund von Artikel 142 § 2 Nr. 1 ausgeführt wird. 2. Die in Nr.1 erwähnten Postservicestellen müssen aus mindestens 650 Postämtern bestehen und mindestens ein Postamt pro Gemeinde des Landes umfassen. 3. Mindestens 95 Prozent der Bevölkerung müssen Zugang zu einer Postservicestelle haben, in der das Basisangebot zur Verfügung gestellt wird und zu der die Straßenentfernung nicht mehr als fünf Kilometer beträgt, und mindestens 98 Prozent der Bevölkerung müssen Zugang zu einer solchen Postservicestelle haben, zu der die Straßenentfernung nicht mehr als zehn Kilometer beträgt. B. Erbringung folgender Postfinanzdienste: 1. Annahme von Bareinzahlungen auf ein Postscheckkonto und Ausführung von Zahlungen, die von diesem Konto ausgehen oder auf dieses Konto erfolgen.2. Annahme von Bareinzahlungen, die einem Postscheckkonto oder einem Konto bei einem Finanzinstitut gutzuschreiben sind.3. Ausstellung und Auszahlung nationaler Postanweisungen. C. Auszahlung an der Anschrift von Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und von Leistungen der sozialen Sicherheit an Personen mit Behinderung.

D. Weiterentwicklung der sozialen Rolle der Briefträger, insbesondere gegenüber Alleinstehenden und Bedürftigen, und des Dienstes "Briefträger bitte".

E. Information der Öffentlichkeit auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Behörde.

F. Versand zu einem ermäßigten Tarif von Postsendungen, die durch Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht verschickt werden.

G. Zustellung von Briefpostsendungen, die der Regelung der Postgebührenfreiheit unterliegen." Art. 5 - In Artikel 141 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007 und 13. Dezember 2010, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1bis - Andere Aufträge des öffentlichen Dienstes können entweder bpost - durch seinen Geschäftsführungsvertrag - oder bpost oder einem Dritten - durch eine Sondervereinbarung - zugewiesen werden.

Zu den Aufträgen des öffentlichen Dienstes, die nicht in Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis G aufgezählt sind und die gemäß vorhergehendem Paragraphen unter den im Geschäftsführungsvertrag oder in der Sondervereinbarung vorgesehenen Bedingungen zugewiesen werden können, kann insbesondere der Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und Zeitschriften gehören.

Wenn die Ausführung dieser Aufträge nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen würde, wird zu Lasten des Staatshaushalts ein Ausgleich gewährt.

Wurde bpost oder der betreffende Dritte nicht im Rahmen eines Vergabeverfahrens bestimmt, das die Auswahl des Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, ist Artikel 141ter auf die Ausgleichsleistung entsprechend anwendbar.

In Bezug auf die in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen 1bis erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der Geschäftsführungsvertrag oder die Sondervereinbarung Folgendes: 1. Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und operative Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge, 2.Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern, 3. gegebenenfalls objektive und transparente Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung berechnet wird, und 4.gegebenenfalls vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der Ausgleichsleistungen, die je nach Fall in Artikel 141ter erwähnt sind." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 141bis - § 1 - Für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe A, B und C erwähnten Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die wichtigsten Modalitäten für die Ausführung des Auftrags und 2.gegebenenfalls die Grundsätze in Bezug auf die Festlegung der Tarife für Leistungen, die bpost zugunsten der Nutzer erbringt. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe D bis G erwähnten Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmen." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 141ter - § 1 - Für die Ausführung der in Artikel 141 § 1 Buchstabe A, B und C erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes, die für bpost Nettokosten verursachen, erhält bpost zu Lasten des Staatshaushalts einen Ausgleich. Diese Ausgleichsleistung entspricht der Summe folgender Elemente: 1. Nettokosten der Ausführung des betreffenden Auftrags, die auf der Grundlage der für bpost tatsächlich angefallenen Kosten und der von bpost tatsächlich erzielten Einnahmen und unter Anwendung der Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) ermittelt werden, 2.angemessener Gewinn, ausgehend von der Umsatzrendite, der insbesondere entsprechend dem Risiko festgelegt wird, das bpost bei der Ausführung des betreffenden Auftrags eingeht, und 3. positives oder negatives Ergebnis eines Effizienzanreizmechanismus, wobei jede Ausgleichsleistung der Gesamtobergrenze unterliegt, die im Geschäftsführungsvertrag für die Gesamtheit der Ausgleichsleistungen festgelegt wurde, die bpost für Aufträge des öffentlichen Dienstes erhält. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. Modalitäten der Berechnung jedes in § 1 erwähnten Parameters, 2.Vorgehensweisen, die bei der Festlegung des vorläufigen und endgültigen Betrags der Ausgleichsleistung einzuhalten sind, und 3. Modalitäten der Kontrolle der Ausgleichsleistung und der Rückforderung einer etwaigen Überkompensation." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 141quater - In Bezug auf die in Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis G erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der Geschäftsführungsvertrag Folgendes: 1. operative Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge, 2.Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern und 3. vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der in Artikel 141ter erwähnten Ausgleichsleistungen." Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 141quinquies - bpost ist bis zum 31. Dezember 2015 mit den in Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis G aufgezählten Aufträgen des öffentlichen Dienstes beauftragt." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 141sexies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten in Bezug auf Folgendes bestimmen: 1. Angebot eines ermäßigten Tarifs für adressierte oder nicht adressierte Wahldrucksachen, 2.Dienst für Verwaltungskorrespondenz, wie Bearbeitung, Vorbereitung und Zustellung, und Modalitäten der aufgeschobenen Zahlung einschließlich der Anspruchsberechtigten und der Pflichtangaben, 3. Bearbeitung von Briefen, die von Militärpersonen ausgehen oder an sie adressiert sind, und 4.Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und Zeitschriften, in Bezug auf Antrag, Portokosten und diesbezügliche Verwaltungskosten und unter anderem in Bezug auf technische Durchführung, Pflichtangaben, Aufgabebedingungen und Beilagen. Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien wie Periodizität und erforderliches Informationsniveau, denen Sendungen entsprechen müssen, um als Zeitung oder Zeitschrift anerkannt zu werden." Art. 11 - In Artikel 148 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "einer Einrichtung" und den Wörtern ", die mittelbar oder unmittelbar fünfundzwanzig Prozent des Kapitals einer solchen Einrichtung besitzt" die Wörter "(die keine in Artikel 42 erwähnte öffentliche Behörde ist)" eingefügt.

Art. 12 - In Artikel 148bis/1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 werden die ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates von bpost für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens vier Jahren ernannt." Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit 29. Mai 2013 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich der Einrichtung des REN-Orientierungsausschusses PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 2 - Artikel 154quater des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. REN (Regionalem Expressnetz): das Grundnetz, das in Artikel 2 Nr. 2 des Abkommens vom 4. April 2003 zur Umsetzung des Programms des Regionalen Expressnetzes von, nach, in und um Brüssel, geschlossen zwischen dem Staat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, erwähnt ist." Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 3ter - REN-Orientierungsausschuss".

Art. 4 - In Kapitel 3ter, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 161sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 161sexies - § 1 - Der Verwaltungsrat richtet in seiner Mitte einen REN-Orientierungsausschuss ein. § 2 - Der REN-Orientierungsausschuss setzt sich aus sechs Verwaltern zusammen, einschließlich des geschäftsführenden Verwalters. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des REN-Orientierungsausschusses. § 3 - Der REN-Orientierungsausschuss zählt ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. § 4 - Der geschäftsführende Verwalter führt den Vorsitz des REN-Orientierungsausschusses. § 5 - Der REN-Orientierungsausschuss lädt die Person, die bei der NGBE die Leitung des REN-Dienstes innehat, zu seinen Versammlungen ein.

Diese Person wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme bei." Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 161septies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss arbeitet einen Vorschlag für einen Fünfjahresplan in Bezug auf den Betrieb des REN aus. Dieser Vorschlag enthält mindestens Folgendes: 1. Beurteilung der aktuellen Situation in Bezug auf den Betrieb des REN, 2.strategische und operative Ziele in Bezug auf den Betrieb des REN mit einem Aktionsplan, der die Planung der zu treffenden Maßnahmen, ihre budgetären Auswirkungen, das erforderliche Personal und den Zeitplan für ihre Durchführung für die nächsten fünf Jahre enthält, 3. detaillierte Planung für die nächsten fünf Jahre der in Bezug auf den Betrieb des REN zu treffenden Maßnahmen, 4.detaillierte Erläuterungen zu den finanziellen Mitteln, dem Personalbedarf und den Fristen, die vorgesehen und für jede in Nr. 3 erwähnte Maßnahme erforderlich sind. § 2 - Der REN-Orientierungsausschuss legt dem Verwaltungsrat den Vorschlag für den Fünfjahresplan spätestens drei Monate vor Ablauf des vorigen Fünfjahresplans zur Billigung vor.

Der REN-Orientierungsausschuss kann den Vorschlag für den Fünfjahresplan gegebenenfalls an die Bemerkungen anpassen, die der Verwaltungsrat in Bezug auf diesen Vorschlag macht.

Der Verwaltungsrat befindet auf jeden Fall binnen drei Monaten ab Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Vorschlags über den Vorschlag für den Fünfjahresplan. § 3 - Der REN-Orientierungsausschuss erstattet dem Verwaltungsrat jedes Jahr Bericht über die Umsetzung des in § 1 erwähnten Fünfjahresplans und gibt Empfehlungen in Bezug auf diese Umsetzung ab.

Gegebenenfalls setzt der Verwaltungsrat den REN-Orientierungsausschuss schriftlich über Schritte in Kenntnis, die infolge der in Absatz 1 erwähnten Empfehlungen unternommen worden sind." Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 161octies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss gibt dem Verwaltungsrat aus eigener Initiative oder auf Antrag des Verwaltungsrates eine vorhergehende Stellungnahme zu allen Beschlüssen oder Beschlussvorschlägen in Bezug auf den Betrieb des REN ab. Dazu werden dem REN-Orientierungsausschuss die Beschlussvorschläge rechtzeitig übermittelt. § 2 - Weicht der Verwaltungsrat von der in § 1 erwähnten Stellungnahme ab, begründet er seine Entscheidung." Art. 7 - In Artikel 162octies § 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, werden die Wörter "und der Ernennungs- und Vergütungsausschuss" durch die Wörter ", der Ernennungs- und Vergütungsausschuss und der REN-Orientierungsausschuss" ersetzt.

KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 8 - In Abweichung von Artikel 161septies § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt durch Artikel 5, legt der REN-Orientierungsausschuss dem Verwaltungsrat den Vorschlag für den ersten Fünfjahresplan spätestens am 1. Oktober 2014 vor und wird dieser erste Plan vom Verwaltungsrat spätestens am 31. Dezember 2014 gebilligt.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 2 - Artikel 47/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit kann der Minister den Ausschuss um eine Stellungnahme ersuchen;der Ausschuss äußert sich in diesem Fall innerhalb einer Frist von zehn Werktagen.

Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage." 2. Dieser Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die NGBE und der Ausschuss bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit.Diese Modalitäten werden vom Minister gebilligt.

Kommt es zwischen der NGBE und dem Ausschuss innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen zu keiner Vereinbarung oder besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit, die Vereinbarung zu ändern, oder über die Änderungen selbst, bestimmt der Minister die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit." 3. Die Wörter "öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind" werden jeweils durch die Wörter "Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind" ersetzt.4. Die Wörter "von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen" und "das öffentliche Eisenbahnunternehmen" werden durch die Wörter "von einem Eisenbahnunternehmen" beziehungsweise "das Eisenbahnunternehmen" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 162nonies desselben Gesetzes wird § 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wie folgt ersetzt: " § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter der NGBE von der Abgeordnetenkammer angehört.

Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter Bericht darüber, wie die NGBE ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes ausführt." Art. 4 - In Artikel 213 desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter von Infrabel von der Abgeordnetenkammer angehört.

Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter Bericht darüber, wie Infrabel seine Aufträge des öffentlichen Dienstes ausführt.

Jedes Jahr erstatten der für die öffentlichen Unternehmen zuständige Minister und der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständige Minister der Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden Titels." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Die mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen beauftragte und für Infrabel zuständige Ministerin Frau J. GALANT

Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, die Artikel 55, 66 und 67 ausgenommen, wird das Wort "BELGACOM" beziehungsweise "Belgacom" durch das Wort "Proximus" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 55 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das Wort "Proximus" ersetzt, sofern es aufgrund von Absatz 1 eingeführt worden ist.

In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das Wort "Proximus" ersetzt, sofern es auf die in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1930 zur Gründung der Regie der Telegrafen und Telefone erwähnte juristische Person verweist." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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