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Wet van 10 april 1971
gepubliceerd op 11 juni 1998

Arbeidsongevallenwet - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000213
pub.
11/06/1998
prom.
10/04/1971
ELI
eli/wet/1971/04/10/1998000213/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 APRIL 1971. - Arbeidsongevallenwet (Belgisch Staatsblad van 24 april 1971) - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1989 - van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - het koninklijk besluit van 20 juni 1972 tot verhoging van de bijdragevoet voorzien bij artikel 59, 1°, van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 24 juni 1972); - het koninklijk besluit van 13 mei 1976 tot verhoging van de bijdragevoet voorzien bij artikel 59, 1°, van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 18 mei 1976); - de wet van 24 december 1976 betreffende de budgettaire voorstellen 1976-1977 (Belgisch Staatsblad van 28 december 1976); - de wet van 7 juli 1978 tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 1978); - het koninklijk besluit nr. 15 van 23 oktober 1978 tot verlenging van de verjaringstermijnen van de strafvordering die in sommige sociale wetten zijn ingeschreven (Belgisch Staatsblad van 9 november 1978); - het koninklijk besluit nr. 18 van 6 december 1978 tot wijziging en aanvulling van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 23 januari 1979); - de programmawet 1981 van 2 juli 1981 (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1981); - de wet van 22 juli 1981 tot wijziging van artikel 8, § 2, van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1981); - het koninklijk besluit nr. 39 van 31 maart 1982 tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 3 april 1982); - het koninklijk besluit nr. 128 van 30 december 1982 tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 12 januari 1983); - het koninklijk besluit nr. 212 van 26 september 1983 tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 en van artikel 3 van het koninklijk besluit nr. 85 van 31 juli 1982 tot storting van een bedrag van 400 miljoen frank door de verzekeringsondernemingen aan het Fonds voor arbeidsongevallen (Belgisch Staatsblad van 7 oktober 1983); - de wet van 9 november 1983 tot wijziging van artikel 63 van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 29 december 1983); - het koninklijk besluit nr. 285 van 31 maart 1984 tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 13 april 1984); - de herstelwet van 31 juli 1984 (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 1984); - het koninklijk besluit van 22 april 1985 tot uitvoering van artikel 12 van het koninklijk besluit nr. 179 van 30 december 1982 betreffende de experimenten voor aanpassing van de arbeidstijd in de ondernemingen met het oog op een herverdeling van de beschikbare arbeid (Belgisch Staatsblad van 30 april 1985); - de wet van 17 juli 1985 tot aanvulling van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1985); - de wet van 1 augustus 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1985); - het koninklijk besluit nr. 476 van 19 november 1986 tot wijziging van de modaliteiten van de tenlasteneming van de aanvullende uitkeringen ingesteld bij het koninklijk besluit van 9 december 1965 tot vaststelling van het bedrag en van de voorwaarden betreffende de toekenning van een aanvullende uitkering aan sommige in Frankrijk tewerkgestelde grens- of seizoenarbeiders en aan hun weduwen (Belgisch Staatsblad van 4 december 1986); - het koninklijk besluit nr. 530 van 31 maart 1987 tot wijziging van de arbeidsongevallenwetgeving (Belgisch Staatsblad van 16 april 1987).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-Arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 10. APRIL 1971 - Gesetz über die Arbeitsunfälle KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich Artikel 1.Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle Personen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Person den folgenden gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise unterliegen: 1. dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, 2.dem Gesetzerlass vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen, 3. dem Gesetzerlass vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine.

Art. 2.Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Reeder, die ihr eigenes Schiff betreiben; sie werden gleichzeitig als Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrachtet.

Art. 3.Der König kann: 1. gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere Kategorien von Personen ausdehnen; der König kann gleichzeitig die Person bestimmen, die als Arbeitgeber betrachtet wird, 2. besondere Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf bestimmte Kategorien von Personen festlegen.

Art. 4.Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: 1. Personen, auf die das Gesetz vom 3.Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor anwendbar gemacht wird, 2. Militärpersonen und ihnen gleichgestellte Personen, die den am 5. Oktober 1948 koordinierten Gesetzen über die Entschädigungspensionen unterliegen.

Art. 5.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit: 1. Arbeitnehmern: Personen, die ihnen für die Anwendung der in Artikel 1 erwähnten Gesetze gleichgestellt werden, und Personen, auf die der König das vorliegende Gesetz in Ausführung von Artikel 3 ausgedehnt hat, 2.Arbeitgebern: Personen, die die in Nummer 1 erwähnten Personen beschäftigen, 3. einem Arbeitsvertrag: Arbeitsverhältnisse zwischen den mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichgestellten Personen, 4.einem Unternehmen: Einrichtungen der mit Arbeitgebern gleichgestellten Personen.

Art. 6.§ 1 - Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages kann der Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht entgegengesetzt werden. § 2 - Jeder Vertrag, der in Widerspruch zu vorliegendem Gesetz steht, ist von Rechts wegen nichtig. [§ 3 - Entscheidet der Richter über die Rechte des Opfers und seiner Berechtigten, so prüft er von Amts wegen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten wurden.] [§ 3 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 7. Juli 1978 (B.S. vom 12.

Oktober 1978)] Abschnitt II - Begriffsbestimmungen

Art. 7.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird jeder Unfall, der einem Arbeitnehmer während und aufgrund der Ausführung des Arbeitsvertrages widerfährt und bei dem eine Verletzung entsteht, als Arbeitsunfall betrachtet.

Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt, dass der Unfall, der sich während der Ausführung des Arbeitsvertrages ereignet, durch die Ausführung dieses Vertrags bedingt ist.

Art. 8.§ 1 - Der Wegeunfall, das heisst der Unfall, der sich auf dem Weg zur und von der Arbeit ereignet, wird ebenfalls als Arbeitsunfall betrachtet.

Unter « Weg zur und von der Arbeit » versteht man die normale Strecke, die der Arbeitnehmer zurückzulegen hat, um sich von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz zu begeben und umgekehrt.

Es wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich unter anderem auch dann an seinem Arbeitsplatz befindet, wenn: 1. er mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erlaubnis des Arbeitgebers selbst ausserhalb der Arbeitszeit dort einen Auftrag in der Eigenschaft als Gewerkschaftsvertreter oder Arbeitnehmervertreter erfüllt, 2.er einer Versammlung des Betriebsrates oder des Ausschusses für Arbeitsicherheit beiwohnt, 3. er mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erlaubnis des Arbeitgebers an Ausbildungskursen teilnimmt, die während der normalen Arbeitszeit stattfinden. Die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz beginnt, sobald der Arbeitnehmer über die Schwelle seines Hauptwohnortes oder seiner Zweitwohnung tritt, und endet, sobald er erneut über diese Schwelle tritt. § 2 - Mit dem Weg zur und von der Arbeit wird [unter anderem] die Strecke gleichgesetzt, die der Arbeitnehmer zurücklegt: 1. vom Arbeitsplatz zum Ort, an dem er sein Essen zu sich nimmt oder es sich beschafft, und umgekehrt, 2.vom Arbeitsplatz zum Ort, an dem er an einem Lehrgang im Hinblick auf seine Berufsausbildung teilnimmt, und von diesem Ort zu seinem Wohnort, 3. vom Ort, an dem er in Ausführung eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber arbeitet, zum Ort, an dem er in Ausführung eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitgeber arbeiten wird, 4.vom Arbeitsplatz zum Ort, an dem er seine Entlohnung oder den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise in bar bezieht, und umgekehrt, 5. um während der Kündigungsfrist innerhalb der durch die Rechtsvorschriften über Arbeitsverträge festgelegten Grenzen und mit der Erlaubnis des Arbeitgebers eine neue Stelle zu suchen, 6.um sich selbst ausserhalb der Arbeitszeit von seinem Wohnort oder vom Ort, an dem er wieder arbeitet, zu seinem vorherigen Arbeitgeber zu begeben, um die durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen, Kleidung oder Werkzeuge abzugeben oder zu erhalten, und umgekehrt, 7. vom Ort der Einstellung zum Ort der Ausführung der Arbeit, wenn er beschäftigt wird von Umschlagunternehmen, die Waren in Häfen, an Anlegestellen, in Lagern und in Bahnhöfen laden, abladen und umschlagen, und von Arbeitgebern, die im Schiffswartungsbereich tätig sind, wenn es keinen vorher abgeschlossenen Vertrag gibt, 8.um sich als Seemann im Hinblick auf seine Anmusterung vom Heuerbüro zum Schiffahrtskommissariat zu begeben, 9. vom Ort, an dem er als Heimarbeiter Rohstoffe oder Halberzeugnisse bearbeitet, die ein Arbeitgeber ihm anvertraut hat, zum Ort, an dem er diese Rohstoffe oder diese Erzeugnisse abholt oder abliefert, und umgekehrt, [10.vom Ort, an dem er sich zwecks Ausführung eines Auftrags befindet oder befinden muss, zum Ort, an dem er seinen Freizeitbeschäftigungen nachgeht, und umgekehrt, es sei denn, der Arbeitgeber verbietet es ausdrücklich.] [§ 2 abgeändert und Nr. 10 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juli 1981 (B.S. vom 15. August 1981)]

Art. 9.Zeigen das Opfer oder seine Berechtigten neben dem Bestehen einer Verletzung das Bestehen eines plötzlichen Ereignisses auf, wird bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt, dass die Verletzung durch den Unfall bedingt ist.

KAPITEL II - Schadenersatz Abschnitt I - Tödlicher Arbeitsunfall

Art. 10.Stirbt das Opfer infolge eines Arbeitsunfalls, wird Bestattungsgeld gewährt, das der durchschnittlichen Tagesentlohnung mal dreissig entspricht. In keinem Fall darf dieses Bestattungsgeld unter der entsprechenden Entschädigung liegen, die am Todestag in Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung gewährt wird.

Art. 11.Neben dem Bestattungsgeld übernimmt der Versicherer die Kosten, die mit der Überführung des verstorbenen Opfers an den Ort, an dem die Familie es beerdigen will, verbunden sind; der Versicherer sorgt ebenfalls für die Überführung einschliesslich der Erfüllung der administrativen Formalitäten.

Art. 12.Stirbt das Opfer infolge eines Arbeitsunfalls, wird folgenden Personen eine Leibrente gewährt, die 30 Prozent der Grundentlohnung entspricht: 1. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, 2.dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, unter der Bedingung: a) dass die nach dem Arbeitsunfall eingegangene Ehe mindestens ein Jahr vor dem Tod des Opfers geschlossen wurde oder b) dass ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist oder c) dass zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Kinderzulagen bezog. Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, der gesetzliche oder vertraglich festgelegte Alimente zu Lasten des Opfers bezog, hat ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 erwähnte Leibrente, ohne dass diese Rente mehr als die Alimente betragen darf.

Art. 13.§ 1 - Halbwaisen erhalten eine Rente, die für jedes Kind 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf, wenn sie: 1. eheliche Kinder sind, die vor dem Tod des Opfers geboren oder gezeugt wurden, 2.eheliche Kinder sind, die aus einer vorherigen Ehe des hinterbliebenen Ehepartners hervorgegangen sind, 3. nichteheliche Kinder sind, die vom Opfer oder von seinem Ehepartner vor seinem Tod anerkannt wurden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Kinder, die Vollwaisen sind, und nichteheliche Kinder, die nicht von der infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Mutter anerkannt wurden, erhalten eine Rente, die für jedes Kind 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. § 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 ehelichen Kindern, die aus einer vorherigen Ehe des hinterbliebenen Ehepartners hervorgegangen sind, und nichtehelichen Kindern, die vor dem Tod des Opfers von ihm anerkannt wurden, gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, die diesen Kindern aufgrund eines anderen Arbeitsunfalls gewährt wird, verringert. Die auf diese Weise verringerte Rente und die andere Rente dürfen zusammen jedoch nicht unter der Rente liegen, die den Kindern des Opfers gewährt wird.

Art. 14.§ 1 - Kinder, die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden, erhalten eine Rente, die für jedes Kind 20 Prozent der Grundentlohnung des verstorbenen Adoptierenden entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. § 2 - Kinder, die von zwei Personen adoptiert wurden, erhalten eine Rente, die für jedes Kind: a) 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, wenn einer der Adoptivelternteile den anderen überlebt, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Grundentlohnung betragen darf, b) 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, wenn einer der Adoptivelternteile vorher verstorben ist, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. § 3 - Adoptivkinder, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 365 des Zivilgesetzbuches ihre Rechte in ihrer Ursprungsfamilie und in ihrer Adoptivfamilie geltend machen können, dürfen Rechte, auf die sie in jeder dieser Familien Anspruch hätten, nicht anhäufen. Sie dürfen sich jedoch entweder für die Rente, auf die sie in ihrer Ursprungsfamilie Anspruch haben, oder für die Rente, auf die sie in ihrer Adoptivfamilie Anspruch haben, entscheiden. Adoptivkinder können stets auf ihre Entscheidung zurückkommen, sollte sich erneut ein tödlicher Unfall in ihrer Ursprungs- oder Adoptivfamilie ereignen. § 4 - Fallen Interessen von Adoptivkindern und von ehelichen oder anerkannten oder nicht anerkannten nichtehelichen Kindern zusammen, so darf die den Adoptivkindern gewährte Rente nicht höher als die den anderen Kindern gewährte Rente sein. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 355 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fälle.

Art. 15.[§ 1 - Vater und Mutter des Opfers, das ehelich ist oder vor dem Tod anerkannt wurde und das zum Zeitpunkt des Todes weder Ehepartner noch berechtigte Kinder hinterlässt, erhalten eine Leibrente, die für jeden von ihnen 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht.

Unter denselben Bedingungen erhält die Mutter eines Kindes, das nichtehelich ist und nicht anerkannt wurde, aber nicht von ihr ausgesetzt wurde, eine Rente, die 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht.

Hinterlässt das Opfer jedoch zum Zeitpunkt des Todes einen Ehepartner ohne berechtigte Kinder, dann entspricht die Rente für jeden der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Berechtigten 15 Prozent der Grundentlohnung.

Adoptiveltern haben dieselben Rechte wie die Eltern eines Opfers.] § 2 - Bei Vorversterben des Vaters oder der Mutter des Opfers erhält jeder Verwandte in aufsteigender Linie des Vorverstorbenen eine Rente, die a) 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, wenn es weder Ehepartner noch berechtigte Kinder gibt, b) 10 Prozent der Grundentlohnung entspricht, wenn es einen Ehepartner, jedoch keine berechtigten Kinder gibt. [§ 1 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985)]

Art. 16.Enkelkinder des Opfers, das keine berechtigten Kinder hinterlässt, erhalten, wenn ihr Vater oder ihre Mutter verstorben ist, eine Rente, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf.

Sind ihr Vater und ihre Mutter verstorben, erhalten sie eine Rente, die für jeden von ihnen 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf.

Gibt es jedoch berechtigte Kinder, so haben Enkelkinder, die Halbwaisen sind, pro Stamm die gleichen Rechte wie Kinder; die Rente, die jedem Stamm von Enkelkindern gewährt wird, ist auf 15 Prozent festgelegt und wird pro Kopf aufgeteilt.

Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Enkelkinder Vollwaisen, wird die Rente pro Stamm auf 20 Prozent erhöht.

Die den Enkelkindern gewährte Rente wird um den Betrag der Rente verringert, die den vorerwähnten Enkelkindern aufgrund eines anderen Arbeitsunfalles gewährt wird.

Kinder, für die aufgrund der Leistungen des Opfers oder des Ehepartners Kinderzulagen gewährt werden, werden Enkelkindern gleichgestellt, insofern diese Kinder noch nicht Anrecht auf eine Rente aufgrund des vorliegenden Gesetzes haben.

Art. 17.Brüder und Schwestern des Opfers, das keinen anderen Berechtigten hinterlässt, erhalten jeder eine Rente, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf.

Art. 18.Liegt die Zahl der in den Artikeln 13, 14, 16 oder 17 erwähnten Berechtigten über 3, wird der Satz von 15 Prozent beziehungsweise 20 Prozent für jeden Berechtigten herabgesetzt, indem er mit einer Bruchzahl multipliziert wird, deren Zähler der Zahl 3 und deren Nenner der Zahl der Berechtigten entspricht.

Die Höchstsätze von 45 Prozent beziehungsweise 60 Prozent bleiben für alle Berechtigten anwendbar, solange ihre Zahl nicht unter 3 liegt.

Bleiben nur noch zwei Berechtigte übrig, hat jeder von ihnen Anrecht auf eine Rente, die 15 beziehungsweise 20 Prozent entspricht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird jeder Stamm in dem in Artikel 16 Absatz 3 und 4 erwähnten Fall als Einheit betrachtet.

Art. 19.Kinder, Enkelkinder, Brüder und Schwestern erhalten eine Rente, solange sie Anrecht auf Kinderzulagen haben und auf jeden Fall bis zum Alter von 18 Jahren.

Die Rente wird bis zum Ende des Monats, im Laufe dessen das Recht erlischt, geschuldet.

Art. 20.Verwandte in aufsteigender Linie, Enkelkinder, Brüder und Schwestern erhalten die Rente nur, wenn sie direkten Nutzen aus der Entlohnung des Opfers gezogen haben. Es wird vorausgesetzt, dass dies der Fall ist für diejenigen, die unter demselben Dach wohnten.

Handelt es sich beim Opfer um einen Lehrling, der keine Entlohnung bezog, so haben die Berechtigten dennoch Anrecht auf die Rente, wenn sie unter demselben Dach wohnten. [Art. 20bis - Verwandten in aufsteigender Linie wird die Rente bis zum Zeitpunkt geschuldet, an dem das Opfer das Alter von 25 Jahren erreicht hätte, es sei denn, sie können beweisen, dass das Opfer ihre wichtigste Einnahmequelle war.] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 285 vom 31. März 1984 (B.S. vom 13. April 1984)]

Art. 21.Die in den Artikel 12 bis 17 erwähnten Renten werden ab dem Todestag des Opfers geschuldet.

Abschnitt 2 - Arbeitsunfähigkeit

Art. 22.Ruft der Unfall eine zeitweilige und vollständige Arbeitsunfähigkeit hervor, hat das Opfer ab dem Tag, der dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit folgt, Anrecht auf eine tägliche Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung entspricht.

Die Entschädigung für den Tag, an dem der Unfall sich ereignet oder an dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, entspricht der gewöhnlichen Tagesentlohnung abzüglich der gegebenenfalls vom Opfer bezogenen Entlohnung.

Art. 23.Ist oder wird das Opfer teilweise arbeitsunfähig, so kann der Vertrauensarzt des Versicherers den Arbeitsarzt auffordern, die Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung in Betracht zu ziehen, und zwar entweder im Beruf, den das Opfer vor dem Unfall ausübte, oder vorläufig in einem anderen passenden Beruf, der dem Opfer anvertraut werden kann. Legt der Arbeitsarzt dem Arbeitgeber einen mit Gründen versehenen günstigen Vorschlag vor, so kann das Opfer vom Arbeitgeber unter den vom Arbeitsarzt vorgeschriebenen Bedingungen wiederbeschäftigt werden.

Der König legt die Regeln fest, unter denen der Arbeitsarzt seinen Auftrag ausführt.

Akzeptiert das Opfer die Wiederbeschäftigung, hat es Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Unterschied entspricht zwischen der Entlohnung, die es vor dem Unfall bezog, und der Entlohnung, die es seit seiner Wiederbeschäftigung bezieht.

Bis zum Tag der vollständigen Wiederbeschäftigung oder der Konsolidierung bezieht es eine Entschädigung wegen vollständiger zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit: 1. wenn es nicht wiederbeschäftigt wird, sich aber einer Behandlung unterzieht, die ihm im Hinblick auf seine Rehabilitation vorgeschlagen wird, 2.wenn es nicht wiederbeschäftigt wird und ihm keine Behandlung im Hinblick auf seine Rehabilitation vorgeschlagen wird, 3. wenn es aus einem triftigen Grund die Wiederbeschäftigung oder die vorgeschlagene Behandlung ablehnt oder beendet. Verweigert das Opfer ohne triftige Gründe die vorgeschlagene Wiederbeschäftigung oder gibt es sie vorzeitig auf, hat es Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Grad seiner Arbeitsunfähigkeit entspricht, der nach seinen Möglichkeiten berechnet wird, im ursprünglichen oder in dem ihm vorläufig angebotenen Beruf zu arbeiten.

Verweigert das Opfer ohne triftige Gründe die ihm im Hinblick auf seine Rehabilitation vorgeschlagene Behandlung oder unterbricht es sie vorzeitig, hat es Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Grad seiner Arbeitsunfähigkeit entspricht, der nach seinen Möglichkeiten berechnet wird, im ursprünglichen oder in einem vorläufigen Beruf zu arbeiten, der ihm gemäss den in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten schriftlich versprochen wird für den Fall, dass es sich der Behandlung unterzieht.

Das Opfer kann gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren beim Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze seines Unternehmens oder - in dessen Ermangelung - bei der paritätischen Kommission, die mit der Aufsicht über den überberuflichen medizinischen Dienst beauftragt ist, dem der Arbeitgeber angeschlossen ist, eine Stellungnahme über die ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschlagene Wiederbeschäftigung einholen.

Während der Zeit, die für die Abwicklung der in vorliegendem Artikel erwähnten Wiederbeschäftigung erforderlich ist, hat das Opfer Anrecht auf eine Entschädigung wegen zeitweiliger und vollständiger Arbeitsunfähigkeit. [Art. 23bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 werden die in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Entschädigungen nach einem Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag des Unfalls dem Verbraucherpreisindex angepasst gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist die tägliche Entschädigung an den Schwellenindex gebunden, der in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 am Tag des Unfalls gültig ist.] [Art. 23bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 17. Juli 1985 (B.S. vom 24. August 1985)] Art.24. Erklärt der Versicherer das Opfer für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit, notifiziert er ihm diesen Beschluss gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.] Ist oder wird das Opfer bleibend arbeitsunfähig, ersetzt eine jährliche Entschädigung von 100 Prozent, die auf der Grundlage der Grundentlohnung und des Unfähigkeitsgrades berechnet wird, die tägliche Entschädigung ab dem Tag, an dem die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist; dieser Ausgangspunkt wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt. [In Abweichung von den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird diese jährliche Entschädigung um 50 Prozent verringert, wenn der Unfähigkeitsgrad weniger als 5 Prozent beträgt, und um 25 Prozent verringert, wenn der Unfähigkeitsgrad 5 Prozent oder mehr, aber weniger als 10 Prozent beträgt.] Erfordert der Zustand des Opfers unbedingt die regelmässige Hilfe einer Drittperson, kann der Richter die jährliche Entschädigung auf einen Satz von mehr als 100 Prozent bringen, ohne über 150 Prozent hinauszugehen. [Wird das Opfer vor Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Frist zu Lasten des Versicherers in einem Krankenhaus aufgenommen, wird die Entschädigung für die in vorhergehendem Absatz erwähnte Hilfe einer Drittperson nicht für Tage des Krankenhausaufenthalts geschuldet.] Nach Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Revisionsfrist wird die jährliche Entschädigung durch eine Leibrente ersetzt. [Abs. 1 eingefügt durch Art. 91 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 285 vom 31.

März 1984 (B.S. vom 13. April 1984); Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)]

Art. 25.Verschlimmert sich die durch einen Arbeitsunfall hervorgerufene bleibende Arbeitsunfähigkeit so sehr, dass das Opfer zeitweilig nicht mehr den Beruf ausüben kann, in den es neu eingegliedert wurde, hat es während dieses Zeitraums Anspruch auf die [in den Artikeln 22, 23 und 23bis] vorgesehenen Entschädigungen.

Diesem Zustand werden alle Zeiträume gleichgesetzt, die erforderlich sind, um alle Massnahmen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation einschliesslich der Probleme in Zusammenhang mit Prothesen zu überprüfen oder neu zu treffen, wenn dies die Ausübung des Berufs, in den das Opfer neu eingegliedert worden war, ganz oder teilweise verhindert. [Treten diese zeitweiligen Verschlimmerungen nach der in Artikel 72 festgelegten Frist auf, so werden die Entschädigungen nur bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent geschuldet.] [Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 17. Juli 1985 (B.S. vom 24.

August 1985); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 530 vom 31.

März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 25bis - Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, werden diese Entschädigungen vom Fonds für Berufsunfälle festgelegt und gezahlt, wenn die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten zeitweiligen Verschlimmerungen nach der in Artikel 72 festgelegten Frist bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent auftreten.] [Art. 25bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 26.Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung der Kosten für Instandsetzung oder Ersetzung der Prothesen und orthopädischen Apparate, wenn sie durch den Unfall beschädigt wurden. [Diese Bestimmung findet ebenfalls Anwendung, wenn der Unfall keine Verletzung verursacht hat.] Ist das Opfer infolge des in Absatz 1 erwähnten Schadens zeitweilig arbeitsunfähig, hat es während des Zeitraums, der für die Instandsetzung oder Ersetzung der Prothesen und orthopädischen Apparate erforderlich ist, Anrecht auf die [in den Artikeln 22, 23 und 23bis] vorgesehenen Entschädigungen. [Abs. 1 ergänzt durch Art. 92 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 17. Juli 1985 (B.S. vom 24. August 1985)]

Art. 27.Für Tage, an denen das Opfer auf Antrag des Versicherers [oder eines Arbeitsgerichtes] seine Arbeit im Hinblick auf eine durch den Unfall bedingte Untersuchung unterbricht, schuldet der Versicherer dem Opfer eine Entschädigung, die der gewöhnlichen Tagesentlohnung abzüglich der gegebenenfalls vom Opfer bezogenen Entlohnung entspricht. Für die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften werden Tage der Arbeitsunterbrechung mit Tagen effektiver Arbeit gleichgesetzt. [Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf den Fonds für Berufsunfälle.] [Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 7. Juli 1978 (B.S. vom 12.

Oktober 1978); Abs. 2 hinzugefügt durch Art. 93 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] [Abschnitt 2bis - Zulagen Art. 27bis - Die in den Artikeln 12 bis 17 erwähnten Renten und die jährlichen Entschädigungen und Renten wegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent werden dem Verbraucherpreisindex angepasst gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Diese jährlichen Entschädigungen oder die tatsächlich gezahlten Renten sind in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.

August 1971 an den Schwellenindex gebunden, der am Tag des Unfalls gültig ist.

Ausserdem werden bestimmten Kategorien von Opfern oder ihren Berechtigten Zulagen, deren Höhe und Gewährungsbedingungen vom König festgelegt werden, gewährt.

Art. 27ter - Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, gehen die Indexierung und die in Artikel 27bis erwähnten Zulagen zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle.] [Abschnitt 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] Abschnitt 3 - Medizinische Pflege

Art. 28.[Das Opfer hat Anrecht auf medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege, auf Krankenhauspflege und unter den vom König festgelegten Bedingungen auf Prothesen und orthopädische Apparate, die infolge des Unfalls erforderlich sind.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 28bis - Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, gehen Kosten für die in Artikel 28 erwähnte Pflege nur bis Ablauf der in Artikel 72 festgelegten Frist zu Lasten des Versicherers. Nach Ablauf dieser Frist gehen sie zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle.

Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, gehen Kosten für Prothesen und orthopädische Apparate nur bis zum Datum der Homologierung oder Bestätigung der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel 24 erwähnt sind, zu Lasten des Versicherers.

Eine zusätzliche Entschädigung, die den wahrscheinlichen Kosten für Ersetzung und Instandsetzung der Apparate entspricht, wird durch Vereinbarung oder Beschluss festgelegt und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten berechnet.

Diese Entschädigung wird im Monat nach der Homologierung oder Bestätigung der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel 24 erwähnt sind, vom Versicherer an den Fonds für Berufsunfälle entrichtet.] [Art. 28bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 29.Das Opfer kann Arzt, Apotheker oder medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienst frei wählen, es sei denn, folgende Bedingungen sind erfüllt: 1. Der Arbeitgeber oder der Versicherer hat auf eigene Kosten und unter den vom König festgelegten Bedingungen einen medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienst eingerichtet.2. Der Dienst ist zugelassen worden.Die Zulassung wird unter den vom König festgelegten Bedingungen vom König gewährt und entzogen. 3. Der Arbeitgeber oder der Versicherer hat mindestens drei Ärzte benannt, an die das Opfer sich wenden kann.4. Hat der Versicherer einen Dienst eingerichtet, muss er den Arbeitgeber davon ordnungsgemäss in Kenntnis gesetzt haben.5. Die Einrichtung des Dienstes und die Namen der Ärzte sind in der Arbeitsordnung oder, was Seeleute betrifft, in der Musterrolle vermerkt.6. Der Ausschuss für Arbeitssicherheit ist unter den vom König in der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung festgelegten Bedingungen konsultiert worden. Musste das Opfer notfallbedingt in einen anderen Dienst als den aufgrund des ersten Absatzes vom Arbeitgeber oder Versicherer eingerichteten Dienst aufgenommen werden, so können diese nicht die Überführung in ihren Dienst verlangen. In diesem Fall gehen die Kosten für medizinische und medikamentöse Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege zu Lasten des Versicherers.

Art. 30.Der Arbeitgeber oder der Versicherer benennt mindestens drei Ärzte ausserhalb des in Artikel 29 erwähnten medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienstes, an die das Opfer sich für die Fortsetzung und die Überwachung der medizinischen Behandlung, die ursprünglich vom betreffenden Dienst verordnet und vorgenommen wurde, und für die Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit wenden kann. Wenn das Opfer ausserhalb des Gebietes wohnt, in dem der medizinische, pharmazeutische und Krankenhausdienst eingerichtet worden ist oder der auf Dauer zugelassene Arzt sich niedergelassen hat, kann diese Benennung jeweils zeitweilig oder gelegentlich vorgenommen werden.

Der Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung kann die in Absatz 1 erwähnten drei Ärzte benennen, wenn: 1. Arbeitgeber oder Versicherer es versäumen, drei Ärzte zu benennen, 2.Arbeitgeber oder Versicherer Ärzte benennen, die sich ausserhalb des Gebietes niedergelassen haben, in dem das Opfer im Hinblick auf seine vollständige Genesung wohnt.

Der König legt die Grenzen des Gebietes fest, das für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung zu berücksichtigen ist.

Art. 31.Kann das Opfer Arzt, Apotheker und Krankenhausdienst frei wählen, so werden die Kosten für medizinische Pflege auf der Grundlage der vom König festgelegten Tarife erstattet.

Art. 32.Während der Behandlung können der Versicherer, wenn das Opfer Arzt, Apotheker und Krankenhausdienst frei wählen kann, oder andernfalls das Opfer oder seine Berechtigten einen Arzt benennen, der mit der Überwachung der Behandlung beauftragt ist. Dieser Arzt kann das Opfer frei besuchen, sofern er vorher den behandelnden Arzt ordnungsgemäss davon in Kenntnis gesetzt hat.

Der König legt die Honorare fest, die dem vom Opfer oder von den Berechtigten benannten Arzt geschuldet werden. Diese Honorare werden zu 90 Prozent vom Versicherer getragen.

Art. 33.Unter den vom König festgelegten Bedingungen haben Opfer, Ehepartner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch den Unfall bedingt sind.

Abschnitt 4 - Grundentlohnung

Art. 34.Unter « Grundentlohnung » versteht man die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für das dem Unfall vorausgehende Jahr aufgrund der Funktion, die er zum Zeitpunkt des Unfalls im Unternehmen ausgeübt hat, Anrecht hat.

Die Bezugsperiode ist nur dann vollständig, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr gemäss der Arbeitsregelung, die aufgrund des Gesetzes anwendbar oder die unternehmensüblich ist, Arbeit verrichtet. [Im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30. Dezember 1982 über Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit versteht man unter der in vorhergehendem Absatz erwähnten « Arbeitsregelung » die Regelung, der eine normale vollständige Entlohnung im Unternehmen entspricht.] [Abs. 3 hinzugefügt durch Art. 3 des K.E. vom 22. April 1985 (B.S. vom 30. April 1985)] Art.35. [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes [werden] jeder Betrag oder jeder geldlich bewertbare Vorteil, der dem Arbeitnehmer direkt oder indirekt vom Arbeitgeber aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt wird, [und das Urlaubsgeld] als Entlohnung betrachtet, ob diese Gewährung aus einem schriftlichen oder mündlichen Einzelvertrag, aus einer Ordnung, aus einem auf Unternehmensebene geschlossenen Vertrag, aus einem kollektiven Abkommen, durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärt oder nicht, das beim Nationalen Arbeitsrat, in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission oder in jedem anderen paritätischen Organ geschlossen wurde, aus der unternehmensüblichen Praxis oder aus einem Statut hervorgeht oder ob diese Gewährung aus einem Gesetz oder aus einer vom Arbeitgeber einseitig eingegangenen Verpflichtung hervorgeht, ausser für Gründe, die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers stehen.] Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als Entlohnung betrachtet: - Beträge, die zu Lasten des Arbeitgebers zur Erstattung der tatsächlich von den Arbeitnehmern bestrittenen Fahrtkosten gezahlt werden, - Vorteile, die in Form von Arbeitswerkzeugen oder -kleidung gewährt werden, und Beträge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, um seiner Verpflichtung, Werkzeuge oder Arbeitskleidung zu liefern, nachzukommen, - Entschädigungen, die im Fall einer Unternehmensschliessung gewährt werden, - Ausgleichsabfindungen von Handelsvertretern, - Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer geschuldet werden, wenn der Arbeitgeber seinen gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt, - Vorteile, die zusätzlich zur Sozialversicherungsregelung gewährt werden, mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaubsgeldes.] Die zu berücksichtigende Entlohnung darf nicht unter der Entlohnung liegen, die für einen Arbeitnehmer mit derselben beruflichen Qualifikation wie das Opfer durch ein aufgrund des Gesetzes vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenes kollektives Abkommen festgelegt worden ist. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 128 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983)]

Art. 36.§ 1 - Ist die Bezugsperiode, so wie sie durch Artikel 34 Absatz 2 festgelegt ist, nicht vollständig oder ist die Entlohnung des Arbeitnehmers aufgrund zufälliger Gegebenheiten niedriger als die Entlohnung, die er gewöhnlich bezieht, so wird die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anrecht hat, für Tage ausserhalb der Ruhezeit, für die der Arbeitnehmer keine Entlohnung bezogen hat, durch eine hypothetische Entlohnung ergänzt.

Die hypothetische Entlohnung entspricht dem Produkt aus der Multiplikation der durchschnittlichen Tages- oder Stundenentlohnung mit der Anzahl Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode nicht geleistet wurden.

Die durchschnittliche Tages- oder Stundenentlohnung wird berechnet, indem die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anrecht hat, durch die Anzahl Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode geleistet wurden, geteilt wird. § 2 - Ist der Arbeitnehmer seit weniger als einem Jahr im Unternehmen oder in der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Funktion beschäftigt, wird die hypothetische Entlohnung für den vorausgehenden Zeitraum auf der Grundlage der durchschnittlichen Tagesentlohnung eines Arbeitnehmers mit derselben beruflichen Qualifikation berechnet. § 3 - Ist der Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt, in dem nur während eines begrenzten Zeitraums des Jahres gearbeitet wird, wird die Entlohnung mit den Verdiensten ergänzt, die er während des restlichen Zeitraums des Jahres erworben hat. Gibt es für diesen Zeitraum oder einen Teil davon keinen Verdienst, so wird die Entlohnung durch eine hypothetische Entlohnung ergänzt, die gemäss den Bestimmungen von § 1 berechnet wird. [§ 3 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 7. Juli 1978 (B.S. vom 12. Oktober 1978)] Art.37. Bezieht das Opfer eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die nur unter der Bedingung gezahlt wird, dass die gesetzlich festgelegten Grenzen zugelassener Arbeit nicht überschritten werden, wird die Grundentlohnung ausschliesslich auf der Grundlage der Entlohnung festgelegt, die aufgrund der Ausführung der zugelassenen Arbeit geschuldet wird. [Art. 37bis - § 1 - Ist das Opfer im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags beschäftigt, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf der Grundlage der aufgrund des besagten Arbeitsvertrags geschuldeten Entlohnung festgelegt. § 2 - Ist das Opfer im Rahmen mehrerer Teilzeitarbeitsverträge beschäftigt, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der aufgrund der besagten Verträge geschuldeten Entlohnungen festgelegt.] [Art. 37bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)]

Art. 38.Ist das Opfer ein Lehrling oder ein Minderjähriger und hat der Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit verursacht, so wird die Entlohnung gegebenenfalls durch eine hypothetische Entlohnung oder durch andere Verdienste ergänzt, so wie es in Artikel 36 vorgesehen ist.

Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht und bezog der Lehrling oder der Minderjährige keine Entlohnung oder eine Entlohnung, die niedriger als die durchschnittliche Entlohnung der volljährigen Arbeitnehmer der Kategorie war, der das Opfer bei seiner Volljährigkeit oder nach Ablauf seines Lehrvertrags angehört hätte, so wird die Grundentlohnung auf der Grundlage der letzteren durchschnittlichen Entlohnung berechnet.

Art. 39.Geht die jährliche Entlohnung über 300 000 Franken hinaus, wird sie nur bis zu diesem Betrag für die Festlegung der Entschädigungen und Renten berücksichtigt.

Für Lehrlinge und minderjährige Arbeitnehmer, die zeitweilig arbeitsunfähig sind, darf die zu berücksichtigende Entlohnung nicht niedriger als 60 000 Franken im Jahr sein.

Die Beträge dieser Entlohnungen sind gemäss den vom König festgelegten Modalitäten an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden.

Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats kann der König diese Beträge ändern.

Art. 40.Die durchschnittliche Tagesentlohnung entspricht der Grundentlohnung geteilt durch 365.

Ist ein Bruchteil eines Frankens im Quotienten aus der Division enthalten, so wird er nicht berücksichtigt, wenn er nicht fünfzig Centimes erreicht, und als ein Franken gerechnet, wenn er fünfzig Centimes erreicht oder darüber hinausgeht.

Abschnitt 5 - Zahlung

Art. 41.Das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld wird im Monat nach dem Tod an die Person gezahlt, die diese Kosten getragen hat.

Die Entschädigungen für Kosten für medizinische, medikamentöse und chirurgische Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege werden den Personen gezahlt, die diese Kosten getragen haben.

Art. 42.Zeitweilige Entschädigungen hat der Versicherer zum selben Zeitpunkt wie die Entlohnung zu zahlen. [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, unter welchen Bedingungen, gemäss welchen Modalitäten und nach welcher Häufigkeit jährliche Entschädigungen und rückständige Renten sowie Zulagen [...] gezahlt werden.] Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Entschädigungen tragen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie fällig werden, von Rechts wegen Zinsen. [Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. Juli 1981 (B.S. vom 8. Juli 1981) und abgeändert durch Art.6 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 42bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, inwiefern und unter welchen Bedingungen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes gewährten Leistungen gleichzeitig mit Leistungen bezogen werden dürfen, die aufgrund anderer Regelungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge gewährt werden. [Der Fonds für Berufsunfälle tritt für den Teil der Leistungen, der in Anwendung des ersten Absatzes nicht gleichzeitig mit einer Pension bezogen werden darf, in die Rechte des Betroffenen ein.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 51bis übertragen die in den Artikeln 49, 51 und 106 erwähnten Einrichtungen und Personen unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König festgelegt werden, dem Fonds für Berufsunfälle die geschuldeten Leistungen, wenn sie gleichzeitig mit anderen Leistungen bezogen werden und dadurch Anlass zur Rechtsübertragung geben.

Durch diese Übertragung werden Rechte und Pflichten der erwähnten Einrichtungen und Personen innerhalb der Grenzen dieser Übertragung vom Fonds für Berufsunfälle übernommen.]] [Art. 42bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 2. Juli 1981 (B.S. vom 8. Juli 1981);Abs. 2, 3 und 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 128 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983)]

Art. 43.[Das Opfer eines Arbeitsunfalls, das aufgrund der Artikel 22 bis 24 eine Entschädigung, eine jährliche Entschädigung oder eine Rente, eine Zulage oder aufgrund der Artikel 45 oder 45bis ein Kapital bezieht, ist verpflichtet, die in Anwendung der Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit geschuldeten Eigenbeiträge zu zahlen.] Der König legt die Regeln für die Eintreibung und die Verteilung dieser Beiträge und die Ausführungsregeln fest. [Die Beiträge werden jedoch nicht für den für die Hilfe einer Drittperson gewährten Teil einer Entschädigung, Rente oder Zulage geschuldet.] [Abs. 1 und 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982); Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 44.Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gezahlte Entschädigungen und Renten unterliegen folgenden Bestimmungen: 1. Unabhängig vom ehelichen Güterstand verfügt die verheiratete Arbeitnehmerin über die ihr geschuldeten Entschädigungen oder Renten wie über ihre Entlohnung, so wie es in den Gesetzen über die Arbeitsverträge vorgesehen ist.2. Einem minderjährigen Arbeitnehmer geschuldete Entschädigungen oder Renten können ihm rechtsgültig übertragen werden ausser bei Einspruch des Vaters, der Mutter oder des Vormunds.3. Beklagt sich der Ehepartner, dass der Berechtigte die Entschädigungen oder Renten verschwendet, kann der Richter entscheiden, dass sie dem Kläger gezahlt werden.4. Ist der Berechtigte verwitwet, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt, kann der Richter auf Antrag einer Drittperson entscheiden, dass die zugunsten der Kinder vorgesehenen Renten an die natürliche oder juristische Person gezahlt werden, die das Sorgerecht für sie hat.

Art. 45.[Das Opfer und der Ehepartner können beantragen, dass höchstens ein Drittel des Wertes der ihnen zustehenden Rente in Kapitalform gezahlt wird.] Dieser Antrag kann jederzeit, sogar nach Bildung des Kapitals, eingereicht werden. Der Richter entscheidet im bestmöglichen Interesse des Antragstellers.

Der Wert der Rente wird gemäss den aufgrund von Artikel 51 Absatz 2 festgelegten Tarifen berechnet, [wobei der erste Tag des Quartals, das der Entscheidung des Richters folgt, als Ausgangspunkt genommen wird.

Ab diesem Tag werden von Rechts wegen Zinsen auf dieses Kapital geschuldet.] [Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 285 vom 31. März 1984 (B.S. vom 13. April 1984); Abs. 3 ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982) und aufgehoben durch Art. 8 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); letzter Absatz ergänzt durch Art. 94 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985)] [Art. 45bis - Wird die Rente nach Ablauf der Revisionsfrist auf der Grundlage eines Grades bleibender Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10 Prozent berechnet, wird der Wert der Leibrente, so wie er gemäss Artikel 24 Absatz 3 verringert worden ist, dem Opfer im Monat nach Ablauf der vorerwähnten Frist in Kapitalform gezahlt.

Der Wert der Rente wird gemäss den aufgrund von Artikel 51 Absatz 2 festgelegten Tarifen berechnet, wobei der erste Tag des Quartals, das dem Ablauf der Revisionsfrist folgt, als Ausgangspunkt genommen wird.

Ab diesem Tag werden von Rechts wegen Zinsen auf dieses Kapital geschuldet.] [Art. 45bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 45ter - Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, wird der Wert der Rente, der nach Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Frist auf der Grundlage eines Grades bleibender Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10 Prozent berechnet wird, gemäss Artikel 51bis in Kapitalform an den Fonds für Berufsunfälle entrichtet.

In diesen Fällen findet Artikel 45 Absatz 1 keine Anwendung.] [Art. 45ter eingefügt durch Art. 10 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] Abschnitt 6 - Zivilrechtliche Haftung

Art. 46.§ 1 - Unabhängig von den Rechten, die aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehen, kann gemäss den Regeln der zivilrechtlichen Haftung eine Klage vom Opfer oder von seinen Berechtigten eingereicht werden: 1. gegen den Arbeitgeber, der den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat oder der vorsätzlich einen Unfall verursacht hat, der einen Arbeitsunfall zur Folge hatte, 2.gegen den Arbeitgeber, insofern der Arbeitsunfall Schaden an Gütern des Arbeitnehmers verursacht hat, 3. gegen den Beauftragten oder den Angestellten des Arbeitgebers, der den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat, 4.gegen Personen, die weder der Arbeitgeber noch seine Beauftragten oder Angestellten sind, die aber für den Unfall haften, 5. gegen den Arbeitgeber, seine Beauftragten oder Angestellten, wenn der Unfall sich auf dem Weg zur und von der Arbeit ereignet. § 2 - Unabhängig von den Bestimmungen von § 1 ist der Versicherer verpflichtet, die aus vorliegendem Gesetz hervorgehenden Entschädigungen innerhalb der in Artikel 41 und 42 festgelegten Fristen zu zahlen. [Der gemäss dem allgemeinen Recht gewährte Schadenersatz, der in keinem Zusammenhang mit der Entschädigung für Verletzungen, so wie sie durch das vorliegende Gesetz abgedeckt ist, stehen kann, kann gleichzeitig mit Entschädigungen, die aus vorliegendem Gesetz hervorgehen, bezogen werden.] [§ 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 7. Juli 1978 (B.S. vom 12.Oktober 1978)]

Art. 47.[[Der Versicherer und der Fonds für Berufsunfälle können gegen die für den Arbeitsunfall haftende Person eine Klage einreichen bis zur Höhe der aufgrund von Artikel 46 § 2 Absatz 1 getätigten Auslagen, der entsprechenden Kapitale und der [in den Artikeln 51bis und 59quinquies erwähnten] Beträge und Kapitale.] Sie können auf dieselbe Weise wie das Opfer oder seine Berechtigten diese Zivilklage einreichen und in die Rechte eintreten, die das Opfer oder seine Berechtigten aufgrund des allgemeinen Rechts hätten geltend machen können, wenn keine Entschädigung gemäss Artikel 46 § 2 Absatz 1 vorgenommen worden wäre.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 7. Juli 1978 (B.S. vom 12.

Oktober 1978); Abs. 1 ersetzt durch Art. 95 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und abgeändert durch Art. 11 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 48.Die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Entschädigungen werden nicht geschuldet, wenn das Opfer den Unfall vorsätzlich verursacht hat.

Keine Entschädigung wird demjenigen unter den Berechtigten geschuldet, der den Unfall vorsätzlich verursacht hat.

KAPITEL III - Versicherung Abschnitt 1 - Versicherungsträger

Art. 49.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entweder bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu festen Prämien oder bei einer zugelassenen gemeinsamen Versicherungskasse eine Arbeitsunfallversicherung zu schliessen. [Der Versicherer deckt alle in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Risiken für alle Arbeitnehmer im Dienst eines Arbeitgebers und für alle Tätigkeiten, für die sie vom Arbeitgeber beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, alle Arbeiter oder Angestellten seines Unternehmens oder eines Betriebssitzes dieses Unternehmens oder das gesamte Hauspersonal in seinem Dienst bei verschiedenen Versicherern zu versichern.] [Art. 49 ergänzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 18 vom 6. Dezember 1978 (B.S. vom 23. Januar 1979)]

Art. 50.Der Arbeitgeber, der keine Versicherung abgeschlossen hat, ist gemäss Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des vorerwähnten Fonds festgelegt werden, von Amts wegen dem Fonds für Berufsunfälle angeschlossen.

Art. 51.Der Versicherer bildet das Rentenkapital bei der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse oder bei einer zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtung und insbesondere beim Fonds für Berufsunfälle: 1. für den Fall, dass das Opfer stirbt, im Monat der Homologierung der Vereinbarung zwischen den Parteien oder des Beschlusses, die in Artikel 24 erwähnt sind, 2.für den Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, im Monat des Ablaufes der Revisionsfrist.

Das Kapital wird gemäss Tarifen festgelegt, die der König nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle festlegt.

Ein zusätzliches Kapital wird bei der Einrichtung, die die Rente bildet, für den Zeitraum entrichtet zwischen dem Todestag oder dem Tag, an dem die Revisionsfrist abläuft, und dem Tag, an dem das Kapital in Anwendung von Absatz 1 entrichtet wird. [Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden nur Anwendung auf Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben.] [Art. 51 letzter Abs. hinzugefügt durch Art. 12 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 51bis - [Für die in Artikel 45ter erwähnten Unfälle entrichtet der Versicherer vor dem fünfzehnten Tag des ersten Monats des Quartals, das dem Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Frist folgt, das Rentenkapital, das dem Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit entspricht und nicht gemäss Artikel 24 Absatz 3 verringert wird, an den Fonds für Berufsunfälle.] [Das Rentenkapital wird entsprechend dem Alter des Opfers am ersten Tag des vorerwähnten ersten Monats des Quartals berechnet.] Der Versicherer setzt das Opfer vor Übertragung des Rentenkapitals an den Fonds für Berufsunfälle davon in Kenntnis.] [Art. 51bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982); Abs. 1 abgeändert, Abs. 2 ersetzt und Abs. 4, 5 und 6 hinzugefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 212 vom 26. September 1983 (B.S. vom 7. Oktober 1983); Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 285 vom 31. März 1984 (B.S. vom 13. April 1984); Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); Abs. 4, 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 52.[Zugelassene Versicherer sind verpflichtet, ausreichende Rücklagen und Sicherheiten zu bilden in den Fällen und gemäss Modalitäten, die vom König festgelegt werden für: 1. die Zulassung zur Arbeitsunfallversicherung, 2.die Deckung der laufenden Risiken, 3. die abzuwickelnden Unglücksfälle, 4.die Zahlung der jährlichen Entschädigungen, 5. die Zahlung der Renten oder die Entrichtung des Kapitals, 6.die Zahlung der Entschädigungen für zeitweilige Verschlimmerung und der in Kapitel II Abschnitt 3 erwähnten Kosten nach dem Datum der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel 24 erwähnt sind, 7. die Indexierung der jährlichen Entschädigungen und der Renten und die Zahlung der Zulagen, 8.die Versicherung gegen die im Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten Unfälle.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 15 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 52bis - Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, sind zugelassene Versicherer verpflichtet, für die in Artikel 52 Nr. 1 bis 5 erwähnten Fälle gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Rücklagen und Sicherheiten zu bilden.] [Art. 52bis eingefügt durch Art. 16 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 53.Die Zulassung im Hinblick auf die Versicherung und den Rentendienst wird vom König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle gewährt oder entzogen. Der Königliche Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Liste der zugelassenen Versicherer wird jährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 54.Zugelassene gemeinsame Versicherungskassen haben Rechtspersönlichkeit.

In ihrer Satzung kann bestimmt werden, dass Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit höchstens sechs Monate ab dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem Opfer direkt vom Arbeitgeber unter der Garantie der betroffenen gemeinsamen Kasse gezahlt werden. [Art. 54bis - Jede Gesamt- oder Teilübertragung zwischen zwei zugelassenen Versicherern der Rechte und Pflichten, die aus der Anwendung des Gesetzes hervorgehen, erfolgt gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen.

Die erlaubte Übertragung gilt für alle Versicherten und alle interessehabenden Drittpersonen.] [Art. 54bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 18 vom 6. Dezember 1978 (B.S. vom 23. Januar 1979)]

Art. 55.Der zugelassene Versicherer darf Entschädigungsberechtigten keinerlei Verfallklausel entgegensetzen.

Art. 56.[Übersteigt der Indexierungssatz der Renten während zwölf aufeinanderfolgender Monate den Zinssatz der Kassenbons mit einer Laufzeit von fünf Jahren, kann der König nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen ausserordentlichen und zeitweiligen Beitrag zu Lasten der Arbeitgeber auferlegen, um das Gleichgewicht zwischen den in Artikel 27bis erwähnten Ausgaben der Versicherer und ihren Einnahmen aufrechtzuerhalten.] [Art. 56 ersetzt durch Art. 17 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] Abschnitt 2 - Fonds für Berufsunfälle

Art. 57.Der durch den Königlichen Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967 eingesetzte Fonds für Berufsunfälle ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit.

Seine Organisation und Arbeitsweise werden vom König festgelegt.

Art. 58.[§ 1 - Der Fonds für Berufsunfälle hat als Auftrag: 1. den Schadenersatz für Arbeitsunfälle von Seeleuten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu gewährleisten, 2.die Ausgaben in den in Artikel 84 Absatz 2 erwähnten Fällen zu erstatten, 3. gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Schadenersatz für Arbeitsunfälle zu gewähren, wenn der Arbeitgeber keinen Versicherungsvertrag geschlossen hat, so wie es in Artikel 49 vorgesehen ist, oder wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, 4.den Seeleuten oder ihren Berechtigten, die in Artikel 96 Absatz 1 erwähnt sind, die Renten zu zahlen, 5. im Rahmen der Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als Verbindungsstelle für Arbeitsunfälle zu agieren, 6.den Anteil an den Kosten der Überführung eines infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Saisonarbeiters zum Ort der Bestattung, der gemäss den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zu Lasten Belgiens geht, zu erstatten, 7. unter den vom König festgelegten Bedingungen seine Zustimmung in bezug auf Prothesen und orthopädische Apparate, die als erforderlich betrachtet werden, zu geben, 8.unter den vom König festgelegten Bedingungen Opfern oder ihren Berechtigten sozialen Beistand zu gewähren, 9. was Arbeitsunfälle betrifft, die technische, medizinische und finanzielle Kontrolle über die Ausführung des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und ihrer Ausführungserlasse seitens der zugelassenen Versicherer auszuüben, 10. die in Artikel 42bis erwähnten Einschränkungen in bezug auf den gleichzeitigen Bezug von Leistungen und - unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden - die Massnahmen zur Einschränkung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten Leistungen anzuwenden und auszuführen, 11.eine Vorbeugungspolitik zu organisieren und gleichzeitig unter anderem eine koordinierende, beratende und anregende Rolle zu erfüllen. Organisation und Modalitäten der Durchführung dieser Vorbeugungspolitik werden vom König festgelegt, 12. eine zentrale Datenbank über die gemeldeten Arbeitsunfälle und ihre Abwicklung zu schaffen.Organisation und Modalitäten des Betriebs dieser zentralen Datenbank werden vom König festgelegt, 13. Vereinbarungen zwischen den Parteien über die aufgrund eines Arbeitsunfalls geschuldeten Entschädigungen zu bestätigen, 14.die zusätzliche Finanzierung, die in Artikel 56 Nr. 3 der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, zu gewährleisten, 15. die zusätzlichen Entschädigungen, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr.2, wenn es einen Arbeitsunfall betrifft, und in Artikel 1 § 1 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1965 zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung für bestimmte in Frankreich beschäftigte Grenzgänger und Saisonarbeiter und ihre Witwen erwähnt sind, und die in Artikel 5 desselben Erlasses erwähnte Entschädigung für damit verbundene Schreibarbeiten zu tragen. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 51, 52 und 52bis sind nicht anwendbar auf die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Aufträge.] [Art. 58 ersetzt durch Art. 18 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 58bis - § 1 - Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, hat der Fonds für Berufsunfälle ausserdem als Auftrag: 1. unter den vom König festgelegten Bedingungen für Instandsetzung und Erneuerung der Prothesen und orthopädischen Apparate zu sorgen, 2.Zulagen zugunsten bestimmter Kategorien von Opfern oder ihrer Berechtigten zu gewähren, deren Höhe und Gewährungsbedingungen vom König festgelegt werden, 3. die in Artikel 25bis vorgesehenen Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit eintritt, festzulegen und zu zahlen, 4.die an den Fonds entrichteten jährlichen Entschädigungen, Renten oder entsprechenden Rentenkapitale zu zahlen, 5. nach Ablauf der Revisionsfrist Kosten für die aufgrund des Unfalls erforderliche medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege beziehungsweise Krankenhauspflege zu zahlen. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 51, 52 und 52bis sind nicht anwendbar auf den in § 1 Nr. 4 erwähnten Auftrag.] [Art. 58bis eingefügt durch Art. 19 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 59.[Der Fonds für Berufsunfälle wird gespeist durch: 1. einen Beitrag zu Lasten der Arbeitgeber für die in Artikel 1 erwähnten Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellten Personen, auf die das Gesetz anwendbar ist, 2.einen Beitrag, der vom Betrag der von zugelassenen Versicherern eingeforderten Prämien einbehalten wird, für Personen, auf die die Anwendung des Gesetzes aufgrund von Artikel 3 ausgedehnt wird.

Dieser Beitrag entspricht 20 Prozent des Betrags der Prämien.

Zugelassene Versicherer können die Prämien bis in Höhe des aufgrund des vorhergehenden Absatzes anwendbaren Beitragssatzes erhöhen, 3. die in Artikel 81 Absatz 2 erwähnten Prämien. Für die in Artikel 2 erwähnten Reeder werden diese Prämien vom Fonds um einen Betrag erhöht, der dem Betrag des in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Beitrags entspricht, 4. Beiträge, die Arbeitgeber schulden, die keinen Versicherungsvertrag bei einem zugelassenen Versicherer abgeschlossen haben. Werden diese Beiträge von Personen geschuldet, auf die die Anwendung des Gesetzes aufgrund von Artikel 3 ausgedehnt wird, werden sie vom Fonds um einen Betrag erhöht, der dem Betrag des in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Beitrags entspricht, 5. Beträge, die zu Lasten von Versicherern oder Arbeitgebern zurückgefordert werden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, 6.die Erstattung vom Staat der aufgrund von Artikel 58 § 1 Nr. 2 und 6 gewährten Entschädigungen, 7. einen Beitrag zu Lasten der zugelassenen Versicherer auf die in Artikel 52 Nr.5, 6 und 7 erwähnten, vom König festgelegten Rücklagen.

Die Höhe dieses Beitrags wird vom König festgelegt, 8. Leistungen, für die der Fonds in Anwendung von Artikel 42bis in die Rechte der Betroffenen eintritt, 9.die in Artikel 59quinquies Absatz 1 erwähnten Kapitale, 10. Einkünfte, deren Höhe durch besondere Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen festgelegt ist, 11.Schenkungen und Legate.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 20 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 59bis - [Der Fonds für Berufsunfälle wird ausserdem gespeist durch: 1. die in Artikel 28bis Absatz 3 erwähnten zusätzlichen Entschädigungen, 2.einen Beitrag zu Lasten der in Artikel 51 erwähnten Einrichtungen, dessen Höhe vom König festgelegt wird, 3. die in Anwendung von Artikel 51bis gebildeten Rentenkapitale, 4.die in Artikel 59quinquies Absatz 2 erwähnten jährlichen Entschädigungen und Renten.]] [Art. 59bis eingefügt durch Art. 39 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976) und ersetzt durch Art. 21 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 59ter - [§ 1 - Der in Artikel 59 Nr. 1 erwähnte Beitrag ist auf 0,30 Prozent der Entlohnung festgelegt.

Der Begriff « Entlohnung » entspricht demjenigen, der durch das Gesetz und die Gesetzerlasse festgelegt ist, die in Artikel 1 erwähnt sind. § 2 - Der in Artikel 59 Nr. 1 erwähnte Beitrag wird dem Fonds für Berufsunfälle geschuldet gemäss den Modalitäten, innerhalb der Fristen und bei Strafe der Sanktionen, die im Gesetz und in den Gesetzerlassen, die in Artikel 1 erwähnt sind, vorgesehen sind.

Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen Einrichtungen, die die Eintreibung der Beiträge in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes und der vorerwähnten Gesetzerlasse gewährleisten, mit der Eintreibung und Beitreibung der Beiträge, Aufschläge und Verzugszinsen im Namen und für Rechnung des Fonds für Berufsunfälle beauftragen, ohne letzteren zu diesem Zweck zu Rate ziehen zu müssen.]] [Art. 59ter eingefügt durch Art. 40 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976) und ersetzt durch Art. 22 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 59quater - [Der König legt die Modalitäten für die Berechnung, Eintreibung und Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und Artikel 59bis erwähnten Beträge fest.

Der Schuldner, der die in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen entrichtet, schuldet dem Fonds für Berufsunfälle einen Aufschlag, dessen Höhe und Anwendungsbedingungen vom König festgelegt werden, und Verzugszinsen.

Der Aufschlag darf jedoch nicht über 10 Prozent der geschuldeten Beträge liegen, und die auf diese Beträge berechneten Verzugszinsen entsprechen dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegten gesetzlichen Zinssatz.

Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen der Fonds für Berufsunfälle dem Arbeitgeber oder dem Versicherer die Befreiung vom Aufschlag und von den Verzugszinsen oder deren Herabsetzung gewähren kann.]] [Art. 59quater eingefügt durch Art. 41 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976) und ersetzt durch Art. 23 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)] [Art. 59quinquies - Die in Artikel 20 erwähnte, in Kapital umgewandelte Rente, die infolge der Anwendung von Artikel 20bis nicht geschuldet wird, wird gemäss vom König festzulegenden Modalitäten an den Fonds für Berufsunfälle entrichtet. [Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, wird der Betrag der jährlichen Entschädigung, der mit der aus der Anwendung von Artikel 24 Absatz 3 hervorgehenden Verringerung übereinstimmt, gemäss vom König festzulegenden Modalitäten an den Fonds für Berufsunfälle entrichtet.]] [Art. 59quinquies eingefügt durch Art. 6 des K.E. Nr. 285 vom 31. März 1984 (B.S. vom 13. April 1984); Abs. 2 ersetzt durch Art. 24 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 60.[Gewährt der Fonds für Berufsunfälle in Anwendung von Artikel 58 § 1 Nr. 3 den Schadenersatz, so fordert er die Auslagen, die entsprechenden Kapitale und die in Artikel 59quinquies erwähnten Beträge und Kapitale vom Arbeitgeber oder Versicherer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, zurück.] Er tritt sowohl gegenüber dem Arbeitgeber, dem Versicherer als auch gegenüber Drittpersonen in die Rechte, Klagen und Vorrechte des Opfers oder seiner Berechtigten ein. [Der Fonds für Berufsunfälle kann unter den vom König festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 erwähnte Rückforderung verzichten.] [Art. 60 Abs. 3 hinzugefügt durch Art. 42 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976); Abs. 1 ersetzt durch Art. 105 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] [Art. 60bis - § 1 - Der Fonds für Berufsunfälle kann unter den vom König festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung oder Beitreibung unrechtmässig gezahlter Leistungen verzichten. § 2 - Die Verjährungsfristen für eine Klage auf Rückforderung von Entschädigungen, Renten, Rentenkapitalen, Zulagen und allen Kosten für medizinische Pflege, die vom Fonds für Berufsunfälle unrechtmässig gezahlt worden sind oder durch betrügerische Handlungen oder falsche oder vorsätzlich unvollständige Erklärungen erhalten worden sind, entsprechen den in Artikel 69 vorgesehenen Verjährungsfristen.] [Art. 60bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976)] [Art. 60ter - Der Fonds für Berufsunfälle kann Vergleiche schliessen.] [Art. 60ter eingefügt durch Art. 106 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)]

Art. 61.Der Fonds für Berufsunfälle wird für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über die direkten Steuern zugunsten des Staates und über die Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden dem Staat gleichgesetzt.

Abschnitt 3 - Verfahren

Art. 62.[Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, dem zuständigen Versicherer und dem für Arbeitssicherheit zuständigen Inspektor jeden Unfall zu melden, der Anlass zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes geben kann.

Der für Arbeitssicherheit zuständige Inspektor informiert den Arbeitsauditor von Amts wegen, wenn die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung nicht innerhalb der aufgrund des letzten Absatzes festgelegten Frist abgegeben wird.] Die Unfallerklärung kann ebenfalls vom Opfer oder von den Berechtigten abgegeben werden. [Die Erklärung erfolgt schriftlich gemäss Modalitäten und innerhalb Fristen, die vom König festgelegt werden.] [Der Versicherer übermittelt dem Fonds für Berufsunfälle gemäss Modalitäten und innerhalb Fristen, die vom König festgelegt werden, die in der Erklärung aufgenommenen Angaben und Angaben über die Abwicklung des Unfalls.] [Ursprünglicher Abs. 1 ersetzt durch neuen Abs. 1 und 2 und ursprünglicher Abs. 3 ersetzt durch neuen Abs. 4 durch Art. 44 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976); Abs. 5 eingefügt durch Art. 25 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 63.[§ 1 - Der Versicherer, der sich weigert, den Unfall zu übernehmen, oder der die Ansicht vertritt, dass ein Zweifel besteht über die Anwendung des Gesetzes auf den Unfall, setzt [binnen dreissig Tagen] nach Empfang der Erklärung den Fonds für Berufsunfälle davon in Kenntnis. Der Fonds für Berufsunfälle kann eine Untersuchung über die Ursachen und Umstände des Unfalls vornehmen und erstellt anschliessend ein Protokoll.] [Eine Abschrift des Protokolls wird dem Versicherer, dem Opfer oder seinem Berechtigten und dem Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen oder bei dem es eingetragen ist gemäss den Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, zugesandt.] § 2 - In dem in § 1 vorgesehenen Fall oder wenn der Versicherer sich weigert, den Fall zu übernehmen, setzt der Versicherer innerhalb derselben Frist den Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen oder bei dem es eingetragen ist gemäss den Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, davon in Kenntnis. [Diese Notifizierung, der eine Abschrift der Unfallerklärung beiliegt, wird als eine fristgerecht beim Versicherungsträger eingereichte Erklärung der Arbeitsunfähigkeit betrachtet.] Die durch die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen werden dem Arbeitnehmer, der ausser der Erklärungsformalität die Bedingungen erfüllt, um die Entschädigungen zu erhalten, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis einschliesslich zum Tag der Erklärung vom Versicherer geschuldet, der die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung fristgerecht abzugeben versäumt.

Die vorerwähnten Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen werden dem Opfer vom Versicherungsträger der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung gezahlt und von diesem unmittelbar beim Versicherer zurückgefordert. Ändert sich der Unfähigkeitsgrad, der dem Opfer des Arbeitsunfalls zuerkannt wird, setzt der Versicherer ebenfalls den Versicherungsträger [binnen sieben Tagen] ab dem Tag, an dem der Unfähigkeitsgrad geändert wird, davon in Kenntnis. § 3 - In jedem der in § 2 erwähnten Fälle informiert der Versicherer ebenfalls das Opfer innerhalb derselben Frist. § 4 - Wird Art oder Grad der Arbeitsunfähigkeit des Opfers angefochten, ist der Versicherer verpflichtet, dem Opfer die [in den Artikeln 22, 23, 23bis oder 24] erwähnte tägliche oder jährliche Entschädigung auf der Grundlage des von ihm vorgeschlagenen Arbeitsunfähigkeitsgrades als Vorschuss zu zahlen. [Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar bei Einreichung eines in Artikel 72 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vorgesehenen Revisionsantrags.] [Ursprünglicher § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch neuen Abs. 1 durch Art. 3 des K.E. Nr. 18 vom 6. Dezember 1978 (B.S. vom 23. Januar 1979); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); § 1 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. November 1983 (B.S. vom 29. Dezember 1983); § 2 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. November 1983 (B.S. vom 29. Dezember 1983);§ 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 27 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Juli 1985 (B.S. vom 24. August 1985); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 212 vom 26. September 1983 (B.S. vom 7. Oktober 1983)]

Art. 64.[Das Arbeitsgericht erkennt in allen Streitfällen über die Anwendung der Artikel 59 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 59bis, 59ter, 59quater und 59quinquies.] [Art. 64 aufgehoben durch Art. 46 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976) und mit anderem Wortlaut wieder aufgenommen durch Art. 28 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 65.[Die Parteien sind verpflichtet, gemäss Modalitäten und unter Bedingungen, die vom König festgelegt werden, dem Fonds für Berufsunfälle Vereinbarungen über die aufgrund eines Arbeitsunfalls geschuldeten Entschädigungen zur Bestätigung vorzulegen.

Die Vereinbarung wird erst wirksam, nachdem sie durch den Fonds für Berufsunfälle bestätigt worden ist.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen diese Vereinbarungen mit Gründen versehen werden und Grundentlohnung, Art der Verletzungen, Arbeitsunfähigkeitsgrad und Datum der Konsolidierung angeben.

Der König legt ein Vereinbarungsmuster fest.

Die Versicherer legen dem Fonds alle Angaben über die Abwicklung des Unfalls vor.

Der Fonds für Berufsunfälle bestätigt die Vereinbarungen erst, nachdem er festgestellt hat, dass der Unfall gemäss den Bestimmungen des Gesetzes abgewickelt wurde.

Der Fonds für Berufsunfälle sendet jeder Partei oder gegebenenfalls ihren Vertretern eine Abschrift der bestätigten Vereinbarung zu.

Vertritt der Fonds die Ansicht, dass einer der in der vorgelegten Vereinbarung aufgenommenen Punkte nicht gemäss dem Gesetz festgelegt worden ist, so weigert er sich, die Vereinbarung zu bestätigen, und übermittelt den Parteien seinen mit Gründen versehenen Standpunkt. In diesem Fall wird die Streitsache von der zuerst handelnden Partei vor das Arbeitsgericht gebracht; diese setzt das Gericht vom Standpunkt des Fonds in Kenntnis.

Die Heranziehung des Fonds in das Verfahren kann beantragt werden.] [Art. 65 ersetzt durch Art. 29 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 66.[Wenn ein Streitfall über den Unfall vor das zuständige Rechtsprechungsorgan gebracht wird und dieses Organ nicht alle Angaben besitzt, um endgültig zu entscheiden, wird die Anwendung des Gesetzes jedoch nicht angefochten, so kann das Rechtsprechungsorgan sogar von Amts wegen dem Opfer oder seinen Berechtigten: 1. entweder einen Vorschuss in Form einer täglichen Entschädigung 2.oder einen Betrag zur Deckung der eventuellen Kosten für eine Expertise gewähren.] {lineé}[Art. 66 ersetzt durch Art. 30 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 67.Gerichtliche Entscheidungen über die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Entschädigungen, die Bildung von Renten und die Auszahlung in Kapitalform ausgenommen, sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung; diesbezügliche Zahlungen dürfen nicht als Sicherheitsleistung erfolgen. In den anderen Fällen schränkt das Rechtsprechungsorgan die vorläufige Ausführung auf die Zahlung rückständiger Renten ein, die sie ex aequo et bono anhand der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in ihrem Besitz befindlichen Angaben festlegt.

Art. 68.Ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage gehen die Kosten für alle Klagen, die auf das vorliegende Gesetz gestützt sind, zu Lasten des Versicherers.

Art. 69.Die Klage auf Zahlung der Entschädigungen verjährt in drei Jahren. Die Klage auf Rückforderung nicht geschuldeter Entschädigungen verjährt in drei Jahren.

Die Klage auf Rückforderung nicht geschuldeter Entschädigungen, die durch betrügerische Handlungen oder durch falsche oder vorsätzlich unvollständige Erklärungen erhalten worden sind, verjährt jedoch in fünf Jahren. [In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 26 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels der Strafprozessordnung verjährt die Klage auf Zahlung der in Artikel 59 Nr.4 erwähnten Beiträge in drei Jahren.] [Abs. 3 hinzugefügt durch Art. 108 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] Art.70. Die in Artikel 69 erwähnten Verjährungen werden auf gewohnte Weise unterbrochen oder ausgesetzt. Diese Verjährungen können ebenfalls durch ein Einschreiben [...] oder durch eine Klage auf Zahlung aufgrund des Arbeitsunfalls, die auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist, unterbrochen werden. [Art. 70 abgeändert durch Art. 109 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] Art.71. Die in Artikel 69 erwähnten Verjährungen laufen gegen Minderjährige und Entmündigte.

Art. 72.[Der Antrag auf Revision von Entschädigungen, der auf eine Änderung des Verlustes der Arbeitsfähigkeit des Opfers oder auf seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod gestützt ist, kann binnen drei Jahren nach dem Datum der Homologierung [oder Bestätigung] der Vereinbarung zwischen den Parteien oder des Beschlusses beziehungsweise der Notifizierung, die in Artikel 24 erwähnt sind, eingereicht werden. [Das Opfer oder seine Berechtigten können binnen drei Jahren nach dem Datum der in Artikel 24 erwähnten Notifizierung eine gerichtliche Klage gegen den Beschluss einreichen, durch den das Opfer für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit erklärt wird. In diesem Fall kann der in Absatz 1 erwähnte Antrag binnen drei Jahren nach dem Datum des in Artikel 24 erwähnten Beschlusses eingereicht werden.] Die Revisionsklage kann bis zum Schluss der Verhandlung durch eine Widerklage anhand eines Schriftsatzes, der bei der Kanzlei hinterlegt und den anderen Parteien übermittelt wird, eingereicht werden. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 110 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985) und abgeändert durch Art. 31 des K.E. Nr. 530 vom 31.

März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); Abs. 2 eingefügt durch Art. 111 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)]

Art. 73.Das Opfer oder seine Berechtigten und die Person, die die Bestattungskosten, die Kosten für medizinische, medikamentöse und chirurgische Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege getragen hat, können unmittelbar gegen den Versicherer oder gegen den Fonds für Berufsunfälle Klage einreichen, wenn der Arbeitgeber keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat oder wenn der Versicherer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Art. 74.Die Klage auf Zahlung oder auf Revision der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Entschädigungen darf in keinem Fall vor den Strafrichter gebracht werden; die Erhebung dieser Klage ist unabhängig von der öffentlichen Klage, zu der der Unfall gegebenenfalls Anlass geben kann. [Vorabentscheidungen in Fragen zur Auslegung des Gesetzes über die Arbeitsunfälle, die sich dem Strafrichter stellen, werden vom Arbeitsgericht getroffen.] [Abs. 2 hinzugefügt durch Art. 8 des G. vom 7. Juli 1978 (B.S. vom 12.

Oktober 1978)]

Art. 75.Alle Urkunden und Bescheinigungen, deren Vorlage für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes verlangt werden kann, werden unentgeltlich ausgestellt.

KAPITEL IV - Sonderregelungen Abschnitt 1 - Seeleute

Art. 76.§ 1 - Folgende Personen werden als Seeleute betrachtet: 1. die in Artikel 2 erwähnten Reeder, 2.Seeleute, die dem Gesetzerlass vom 7. Februar 1945 unterliegen, 3. Personen, die in dem durch das Gesetz vom 25.Februar 1964 eingesetzten Pool der Seeleute der Handelsmarine eingetragen sind und die, gleich ob an Bord eines Schiffes oder nicht, für Rechnung eines Reeders: a) in Belgien oder im Ausland eine Arbeit ausführen, b) ihren Beruf an Bord eines ausländischen Schiffes erlernen, 4.die Besatzung belgischer Fischereifahrzeuge, 5. Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an der Fahrt eines Fischereifahrzeugs eine Arbeit, gleich ob an Bord eines Fischereifahrzeugs oder nicht, ausführen, 6.die Besatzung eines Fischereifahrzeugs, einschliesslich des in Nr. 1 erwähnten Reeders, wenn dieses Fahrzeug zeitweilig für andere Tätigkeiten als die Fischerei benutzt wird. § 2 - Alle natürlichen oder juristischen Personen, die unter belgischer Flagge ein Handelsschiff oder ein Fischereifahrzeug ausrüsten, unabhängig vom Rechtstitel, den sie darauf besitzen, werden als Reeder betrachtet. [§ 3 - Der König kann nach günstiger Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds: 1. gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten die Anwendung des vorliegenden Abschnitts auf andere Kategorien von Personen ausdehnen; der König kann gleichzeitig die Person bestimmen, die als Reeder betrachtet wird, 2. besondere Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts auf bestimmte Kategorien von Personen festlegen.] [§ 3 eingefügt durch Art. 112 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985)]

Art. 77.[Der Seemann der Handelsmarine, der Opfer eines Arbeitsunfalls ist, bezieht weiterhin seine vollständige Heuer und die anderen Vorteile unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch die Rechtsvorschriften über den Heuervertrag festgelegt sind. Ab dem Tag, an dem diese Bestimmungen nicht mehr auf ihn anwendbar sind, wird er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entschädigt.

Bis zu dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Tag gehen Fahrtkosten ebenfalls zu Lasten des Reeders der Handelsmarine.] [Art. 77 ersetzt durch Art. 113 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985)] [Art. 77bis - Der Seefischer, der Opfer eines Arbeitsunfalls ist, bezieht weiterhin seine vollständige Heuer und behält das Recht auf Rückführung auf Kosten des Schiffes unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch die Rechtsvorschriften über den Heuervertrag festgelegt sind.

Ab dem Tag, an dem diese Bestimmungen nicht mehr auf ihn anwendbar sind, wird er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entschädigt.

Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege und Fahrtkosten, die aufgrund eines Unfalls eines Seefischers erforderlich werden, gehen zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle.] [Art. 77bis eingefügt durch Art. 114 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)]

Art. 78.Gilt das Schiff - in Ermangelung von Nachrichten - als verschollen, werden die in den Artikeln 10 bis 17 vorgesehenen Entschädigungen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Schiff abgelegt hat oder an dem die letzten Nachrichten eingegangen sind, geschuldet; sie dürfen nicht als Sicherheitsleistung erfolgen. Für Fischereifahrzeuge wird diese Frist auf zwei Monate herabgesetzt.

Art. 79.Der König legt die Grundentlohnung der Seeleute fest.

Ist das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls in einer tieferen Kategorie beschäftigt als der Kategorie, der es normalerweise angehört, so wird für die Berechnung der Entschädigungen die für letztere Kategorie festgelegte Entlohnung berücksichtigt.

Art. 80.Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht, so wird die Entschädigung für Minderjährige und Lehrlinge auf der Grundlage der Grundentlohnung eines volljährigen Seemanns mit demselben Dienstgrad berechnet, der an Bord eines Schiffes derselben Kategorie beschäftigt ist. Gibt es jedoch keinen volljährigen Seemann mit demselben Dienstgrad, der an Bord eines Schiffes derselben Kategorie beschäftigt ist, wird die Entschädigung auf der Grundlage der Grundentlohnung berechnet, die für den volljährigen Matrosen festgelegt ist.

Art. 81.Reeder sind verpflichtet, beim Fonds für Berufsunfälle eine Arbeitsunfallversicherung zu schliessen.

Der König legt den Satz der Prämien, die Reeder dem Fonds schulden, ihre Berechnungsgrundlage und ihre Eintreibungsmodalitäten fest.

Art. 82.Die Unfallerklärung wird schriftlich vom Reeder, von seinem Angestellten oder seinem Beauftragten binnen fünf Tagen nach dem Unfall oder nach dem Einlaufen des Schiffes oder des Wasserfahrzeugs im ersten Zwischenhafen oder, wenn das Schiff verschollen ist, binnen fünf Tagen nach Eingang der Nachricht des Unfalls abgegeben.

Eine Unfallerklärung muss für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder vom Reeder, von seinem Angestellten oder seinem Beauftragten binnen acht Tagen nach Ablauf der in Artikel 78 vorgesehenen Frist abgegeben werden.

In Belgien erfolgt die Erklärung schriftlich beim Schiffahrtskommissar des Hafens, in dem das Schiff oder das Wasserfahrzeug liegt. Der Schiffahrtskommissar übermittelt diese Erklärung unverzüglich der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans.

Im Ausland erfolgt sie beim konsularischen Vertreter. In Ermangelung eines konsularischen Vertreters vor Ort wird sie innerhalb der obenerwähnten Fristen und auf dem schnellsten Weg dem Schiffahrtskommissar des Heimathafens übermittelt.

Schiffahrtskommissare notifizieren dem Fonds für Berufsunfälle unmittelbar jeden Unfall, der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde und auf den das vorliegende Gesetz anwendbar sein kann.

Ausserdem hat das Opfer oder ein anderes Besatzungsmitglied auf See das Recht, mündlich oder schriftlich beim Kapitän oder Schiffer eine Unfallerklärung abzugeben. Diese Erklärung wird in das Logbuch eingetragen, und diese Eintragung wird gegebenenfalls von einem oder zwei Zeugen gegengezeichnet.

Geht aus der Erklärung hervor, dass die Anwendbarkeit des vorliegenden Gesetzes auf den gemeldeten Unfall beanstandet wird, so führt der Schiffahrtskommissar oder der konsularische Vertreter eine Untersuchung über die Unfallursachen durch. Wird aufgrund dieser Bestimmung oder aufgrund der Gesetze und Verordnungen über die Schiffahrtspolizei eine Untersuchung durchgeführt, so übermitteln die obenerwähnten Behörden je nach Fall der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans oder dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten eine Ausfertigung des Untersuchungsprotokolls.

Art. 83.Bei Todesvermutung läuft die Verjährung der Klage auf Zahlung der Entschädigungen ab dem Tag, der der in Artikel 78 festgelegten Frist folgt.

Abschnitt 2 - Besondere Risiken

Art. 84.[Schäden, die durch Arbeitsunfälle verursacht wurden infolge der Einwirkung von explosiven, leicht entflammbaren, ätzenden oder giftigen Stoffen während des Ladens, des Abladens oder der Handhabung von Kriegsgeräten oder infolge von Explosionen, die durch das blosse Vorhandensein dieser Geräte verursacht worden sind, werden vom Versicherer entschädigt.

Der Versicherer kann jedoch seine Ausgaben beim Fonds zu Lasten des Staates zurückfordern, wenn Schäden, die durch diese Unfälle in Belgien verursacht wurden, die Folge vom zufälligen und unvorhersehbaren Vorhandensein der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Stoffe oder Geräte sind.] [Art. 84 ersetzt durch Art. 10 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)]

Art. 85.[...] [Art. 85 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)]

Art. 86.[...] [Art. 86 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)] KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen Abschnitt 1 - Überwachung

Art. 87.Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König benannten Beamten und Bediensteten die Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. [Für die medizinische Kontrolle kann der Fonds für Berufsunfälle unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König festgelegt werden, ebenfalls Ärzte einsetzen.] [Art. 87 ergänzt durch Art. 32 des K.E. Nr. 530 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987)]

Art. 88.Die in Artikel 87 erwähnten Beamten und Bediensteten können bei der Erfüllung ihres Auftrags: 1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Niederlassungen und Teile von Niederlassungen, Räumlichkeiten oder anderen Arbeitsplätze, an denen Personen beschäftigt sind oder an denen Versicherungsträger oder mit dem Rentendienst beauftragte Einrichtungen angesiedelt sind, die den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse unterliegen, frei betreten; bewohnte Räumlichkeiten dürfen sie jedoch nur mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht betreten, 2. alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen einholen, die sie als erforderlich betrachten, um sicherzustellen, dass alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingehalten werden, und insbesondere: a) den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die Arbeitnehmer und Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung und die in Artikel 91 Nr.3 und 4 erwähnten Personen entweder einzeln oder zusammen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis nützlich für die Ausübung der Überwachung ist, b) sich vor Ort alle Bücher, Register und Unterlagen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse geführt werden müssen, vorlegen lassen und davon Abschriften oder Auszüge anfertigen, c) alle Bücher, Register und Unterlagen einsehen, die sie für die Ausführung ihres Auftrags als erforderlich betrachten, und Abschriften davon anfertigen, d) den Anschlag der Unterlagen anordnen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse angeschlagen werden müssen. [Art. 88bis - Im Streitfall zwischen dem Versicherer und den in Artikel 87 erwähnten Beamten und Bediensteten über die Abwicklung eines Arbeitsunfalls setzen diese Beamten und Bediensteten den Versicherer per Einschreiben von ihrem mit Gründen versehenen Standpunkt in Kenntnis.

Dieser Standpunkt wird vom Versicherer bei der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans zu dem Zeitpunkt hinterlegt, wo dieses Organ für die endgültige Abwicklung des Unfalls angerufen wird.] [Art. 88bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)]

Art. 89.Die in Artikel 87 erwähnten Beamten und Bediensteten haben das Recht, Verwarnungen zu erteilen, dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um es ihm zu ermöglichen, sich den Vorschriften anzupassen, und Protokolle aufzunehmen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss dem Zuwiderhandelnden binnen sieben Tagen nach Feststellung des Verstosses eine Abschrift des Protokolls notifiziert werden.

Art. 90.Die in Artikel 87 erwähnten Beamten und Bediensteten können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern.

Abschnitt 2 - Strafbestimmungen

Art. 91.[Leistet der Versicherer oder die mit dem Rentendienst beauftragte Einrichtung den Aufforderungen, die die in Artikel 87 erwähnten Beamten und Bediensteten aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungsmassnahmen an sie richten, nicht Folge, kann der für die Sozialfürsorge zuständige Minister auf Initiative dieser Beamten und Bediensteten und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherers diese Aufforderungen mit einer einmonatigen Vorankündigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Massnahmen.] [Art. 91 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)] Art. 91bis - Vakant [Art. 91ter - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von [100 bis 10 000 F] oder mit lediglich einer dieser Strafen belegt: 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, Verwalter, Direktoren, Geschäftsführer oder Beauftragte der Versicherungsgesellschaften oder der mit dem Rentendienst beauftragten Einrichtungen, die wissentlich und vorsätzlich den in Artikel 87 erwähnten Beamten und Bediensteten falsche Erklärungen abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen erbetenen Informationen zu erteilen, 2.wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert, 3. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, Verwalter, Kommissare, Direktoren, Geschäftsführer oder Beauftragte der Versicherungsgesellschaften oder der mit dem Rentendienst beauftragten Einrichtungen, die nicht den Verpflichtungen nachgekommen sind, die ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, 4.Verwalter, Direktoren, Geschäftsführer oder Beauftragte einer Versicherungsgesellschaft oder einer mit dem Rentendienst beauftragten Einrichtung und jeder, der als Bediensteter, Makler oder in einer anderen Eigenschaft am Abschluss oder an der Ausführung eines Vertrags, der im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen steht, mitgewirkt hat.] [Art. 91ter eingefügt durch Art. 14 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982); Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] [Art. 91quater - Jede Klage wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz, die gegen Verwalter, Kommissare, Direktoren, Geschäftsführer oder Beauftragte der zugelassenen Versicherer oder der mit dem Rentendienst beauftragten Einrichtungen eingereicht wird, wird dem für die Sozialfürsorge zuständigen Minister und dem Fonds für Berufsunfälle von der Gerichts- oder Verwaltungsinstanz, bei der sie anhängig gemacht wurde, zur Kenntnis gebracht.

Jede öffentliche Klage wegen der in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird dem vorerwähnten Minister und Fonds auf Betreiben der Kanzlei des Strafgerichtes zur Kenntnis gebracht, bei dem sie anhängig gemacht wurde.] [Art. 91quater eingefügt durch Art. 15 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)]

Art. 92.Bei Rückfälligkeit im Jahr nach einer vorherigen Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte des Höchstmasses erhöht werden.

Art. 93.[Der Arbeitgeber, der Versicherer oder die mit dem Rentendienst beauftragte Einrichtung haftet zivilrechtlich für Geldstrafen, zu denen ihre Verwalter, Kommissare, Direktoren, Geschäftsführer, Beauftragten oder Angestellten in Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen verurteilt wurden.] [Art. 93 ersetzt durch Art. 16 des K.E. Nr. 39 vom 31. März 1982 (B.S. vom 3. April 1982)]

Art. 94.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar.

Art. 95.Die öffentliche Klage wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes verjährt in [drei Jahren] ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. [Art. 95 abgeändert durch Art. 14 des K.E. Nr. 15 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 9. November 1978)] KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen

Art. 96.Der Fonds für Berufsunfälle übernimmt an dem vom König festzulegenden Datum die Verpflichtungen des Staates gegenüber den Seeleuten, die Opfer eines Arbeits- oder eines Wegeunfalls geworden sind, oder ihren Berechtigten, die aufgrund des Gesetzerlasses vom 23.

Oktober 1946 zur zeitweiligen Abänderung des Gesetzes vom 30. Dezember 1929 über den Schadenersatz für Unfälle von Seeleuten, abgeändert durch den Gesetzerlass vom 28. Februar 1947 und das Gesetz vom 7. Juli 1948, ihre Rente zu Lasten des Staates erhalten.

Der Aktivsaldo aus der aufgrund des Gesetzerlasses vom 23. Oktober 1946 eingesetzten Staatsverwaltung wird dem Fonds für Berufsunfälle zum selben Datum übertragen.

Art. 97.Für Personen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den Restbetrag der zusätzlichen Entschädigung, die den wahrscheinlichen Kosten für Instandsetzung und Ersetzung der Prothesen und orthopädischen Apparate entspricht, aus freien Stücken bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt haben, gehen die Kosten für Instandsetzung und Ersetzung der Prothesen und orthopädischen Apparate zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle.

Diese Kasse überträgt dem Fonds für Berufsunfälle den Saldo der zusätzlichen Entschädigungen zuzüglich Zinsen am 1. Januar des Jahres, das dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes folgt.

Die in Absatz 1 erwähnten Vorteile werden den Opfern eines Arbeitsunfalls garantiert, der sich vor dem 1. Januar 1930 ereignet hat, insofern der Gebrauch der Apparate als erforderlich anerkannt wird.

Dieselben Vorteile werden ebenfalls den Opfern garantiert, die den in Absatz 1 erwähnten Restbetrag der zusätzlichen Entschädigung für Instandsetzung und Ersetzung der Apparate selbst verwendet haben.

Art. 98.Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats oder des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle die Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 3 ganz oder teilweise auf Renten ausdehnen, deren Kapital am 8. Juli 1969 bereits gebildet war.

Art. 99.Der Fonds für Berufsunfälle tritt in die Rechte und Pflichten der Gemeinsamen Kasse der Handelsmarine und der Gemeinsamen Kasse der Seefischerei ein und übernimmt deren Aktiva und Passiva.

Das Personal, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bei diesen Kassen in Dienst war, wird dem Fonds für Berufsunfälle übertragen und bewahrt seine Rechte, sein Dienstalter und seinen Dienstgrad.

Art. 100.Versicherungspolicen des allgemeinen Rechts, die sich auf die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu versichernden Risiken beziehen, können entweder vom Versicherer oder vom Versicherten im Jahr nach dem Datum, ab dem die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf diese Risiken anwendbar werden, gekündigt werden.

Abschnitt 2 - Schlussbestimmungen

Art. 101.Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung unter Nr.4bis wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « die Schuldforderung des Opfers eines Arbeitsunfalls oder seiner Berechtigten, ». [1bis. In Absatz 1 der Bestimmung unter Nr. 4ter werden die Wörter « und dem Fonds für Berufsunfälle » zwischen den Wörtern « dem Sozialfonds für Diamantschleifer » und « geschuldet werden » eingefügt.] 2. Eine Nummer 4nonies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4nonies.Schuldforderungen des Versicherers für Entschädigungen und Renten wegen eines Arbeitsunfalls, die während der Aussetzung des Versicherungsvertrags gezahlt wurden, ». [Nr. 1bis eingefügt durch Art. 47 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976)]

Art. 102.Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 10. die Schuldforderung für Arbeitsunfallentschädigung auf Rücklagen und Sicherheiten, die von Versicherungsgesellschaften zu festen Prämien oder von gemeinsamen Versicherungskassen aufgrund der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle gebildet wurden, ».

Art. 103.Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1970 zur Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über die Berufskrankheiten wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Er erstattet zu Lasten des Staates den Anteil an den Kosten der Überführung eines infolge einer Berufskrankheit verstorbenen Saisonarbeiters zum Ort der Bestattung, der gemäss den Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Lasten Belgiens geht. »

Art. 104.Folgende Gesetze und Erlasse werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 21.Juli 1890 zur Einsetzung einer Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967, 2. das Gesetz vom 30.Dezember 1929 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle von Seeleuten, abgeändert durch den Gesetzerlass vom 28. Februar 1947, die Gesetze vom 7.April 1953, 11. Juli 1956, 11.

Januar 1963, 10. Oktober 1967 und 30. Juni 1969, 3. das Gesetz vom 24.Januar 1931 zur Einsetzung des Nationalen Hilfswerks für Waisen von Arbeitsopfern, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juli 1934 und 15. März 1962, 4. das Gesetz über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.305 vom 31. März 1936, die Gesetzerlasse vom 9. Juni 1945 und 17. Dezember 1946, die Gesetze vom 20. März 1948 und 10.Juli 1951, den Königlichen Erlass vom 16.

Februar 1952, die Gesetze vom 28. Mai 1953, 16. März 1954, 17. Juli 1957, 11. Januar 1963, 11. Juni 1964 und 10. Oktober 1967, den Königlichen Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967, die Gesetze vom 27.

Juni 1969 und 30. Juni 1969, 5. der Gesetzerlass vom 19.Mai 1945 über den Schadenersatz für die durch eine Kriegshandlung mitverursachten Arbeitsunfälle, abgeändert durch den Gesetzerlass vom 5. September 1945, die Gesetze vom 30.

Dezember 1950 und 10. Oktober 1967, 6. der Gesetzerlass vom 9.Juni 1945 zur Abänderung von bestimmten Bestimmungen der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, 7. der Gesetzerlass vom 20.September 1945 zur Ausdehnung des Gesetzes über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle auf das Hauspersonal, 8. der Gesetzerlass vom 13.Dezember 1945 über den Schadenersatz für Wegeunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1951 und 27.

Juni 1969, 9. das Gesetz vom 30.Dezember 1950 zur Übertragung der Befugnisse des Sonderfonds für den Schadenersatz für die durch eine Kriegshandlung verursachten Arbeitsunfälle im Bereich der Arbeitsunfälle und des Körper- und Materialschadens, die durch bestimmte besondere Risiken in Zusammenhang mit dem Aufladen, dem Abladen, dem Transport, der Lagerung, der Handhabung oder durch das blosse Vorhandensein von Kriegsgeräten in Belgien bedingt sind, an die Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen, 10. das Gesetz vom 10.Juli 1951 zur Abänderung des Gesetzes über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, 11. das Gesetz vom 11.Juli 1956 zur Ergänzung des Gesetzes vom 30.

Dezember 1929 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle von Seeleuten, 12. das Gesetz vom 11.Januar 1963 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1967, 13. der Königliche Erlass Nr.66 vom 10. November 1967 zur Ausdehnung der Befugnisse der Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen und zur Abänderung ihrer Bezeichnung in « Fonds für Berufsunfälle ».

Art. 105.Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern und aufheben, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

Art. 106.Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.

Für Arbeitgeber, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle von dem aufgrund von Artikel 18 dieses Gesetzes festgelegten Beitrag durch Ministeriellen Erlass befreit worden sind, wird Artikel 49 erst ein Jahr, nachdem der König diesen Artikel in Kraft gesetzt hat, anwendbar.

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