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Loi du 06 avril 1995
publié le 29 mai 2012

Loi organisant la commission parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
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2012000346
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29/05/2012
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06/04/1995
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eli/loi/1995/04/06/2012000346/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 AVRIL 1995. - Loi organisant la commission parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 6 avril 1995 organisant la commission parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 29 avril 1995), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 5 mai 1999 relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies (Moniteur belge du 7 mai 1999); - la loi du 2 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/04/2003 pub. 14/05/2003 numac 2003000376 source service public federal interieur Loi modifiant certains aspects de la législation relative à l'organisation et au fonctionnement de la section de législation du Conseil d'Etat fermer modifiant certains aspects de la législation relative à l'organisation et au fonctionnement de la section de législation du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 mai 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DES INNERN 6. APRIL 1995 - Gesetz zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Artikel 1 - Nach jeder vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer und des Senats ernennen die beiden Versammlungen unmittelbar nach der Ernennung ihres definitiven Präsidiums ihre Vertreter in dem in Artikel 82 der Verfassung erwähnten parlamentarischen Konzertierungsausschuss, nachstehend Ausschuss genannt. Der Ausschuss wird unmittelbar nach der Ernennung der Mitglieder eingesetzt. Über seine Einsetzung wird ein Protokoll erstellt, das von den Präsidenten der beiden Versammlungen unterzeichnet wird, die ihre jeweilige Versammlung davon in Kenntnis setzen.

Eine Schlussabstimmung über Gesetzesbestimmungen darf in der Plenarsitzung frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Tagen nach Einsetzung des Ausschusses stattfinden, es sei denn, diese Gesetzesbestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf die Gewährung provisorischer Haushaltsmittel oder auf die Festlegung des Armeekontingents.

Art. 2 - Der Ausschuss ist damit beauftragt: 1. Zuständigkeitskonflikte, die zwischen den beiden Kammern entstehen, zu regeln, 2.die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Untersuchungsfristen zu verlängern, 3. gemäss Artikel 80 der Verfassung die Fristen zu bestimmen, binnen deren der Senat einen Beschluss fassen muss, wenn die Regierung die Dringlichkeit beantragt, 4.in dem in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnten Fall die Frist festzulegen, binnen deren die Kammer über einen vom Senat übermittelten oder zurückgesandten Gesetzentwurf einen Beschluss fassen muss, 5. in Anwendung von Artikel 92quater des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen die genauen Regeln zu bestimmen, nach denen die Kammern ihre Stellungnahmen über Vorschläge von Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeben können.

Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: - elf Senatoren, darunter der Präsident des Senats, die vom Senat nach dem System der verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt werden, - elf Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, darunter der Präsident der Abgeordnetenkammer, die von dieser Kammer nach dem System der verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt werden.

Für jede Liste ordentlicher Mitglieder ernennt jede Versammlung unter denselben Bedingungen aus ihrer Mitte eine gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder.

Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds wird es durch ein stellvertretendes Mitglied ersetzt.

Der Ausschuss wird von den Greffiers beider Versammlungen unterstützt.

Art. 4 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder darum bitten, seinen Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder können darum bitten, angehört zu werden.

Art. 5 - Der Ausschuss kann entweder von einem der Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag mindestens acht seiner Mitglieder, der an die beiden Präsidenten gerichtet ist und bei der Kanzlei einer der beiden Versammlungen hinterlegt wird, angerufen werden.

Im Antragsschreiben, durch das der Ausschuss angerufen wird, werden der Gegenstand des Antrags und gegebenenfalls die Entwürfe, Vorschläge und Abänderungsanträge, die dem Ausschuss unterbreitet werden, angegeben.

Die Präsidenten informieren die Mitglieder ihrer Versammlung über die Anrufung des Ausschusses.

Auf Initiative der beiden Präsidenten oder eines der beiden wird spätestens am Tag nach Hinterlegung des in Absatz 1 erwähnten Antrags eine schriftliche Einladung, in der das Datum der ersten Versammlung und der Gegenstand der Anrufung angegeben sind, an die Mitglieder des Ausschusses gerichtet. Die erste Versammlung findet spätestens drei Tage nach dem Tag der Versendung der schriftlichen Einladung statt.

Art. 6 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest.

Den Vorsitz der Versammlungen des Ausschusses führen abwechselnd und jeweils für die Dauer der parlamentarischen Sitzungsperiode der Präsident des Senats und der Präsident der Abgeordnetenkammer.

Der Ausschuss tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen. In der Geschäftsordnung werden die Bedingungen bestimmt, unter denen gewisse Mitglieder der Kammer und des Senats, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, seinen Versammlungen beiwohnen können.

In der Geschäftsordnung wird festgelegt, wie die Protokolle des Ausschusses erstellt werden.

Art. 7 - Gesetzentwürfe, Gesetzesvorschläge, Abänderungsanträge, Berichte der Kommissionen der Abgeordnetenkammer und des Senats, Gutachten des Staatsrates, Entscheidungen des parlamentarischen Konzertierungsausschusses und alle sonstigen Parlamentsdokumente sowie die Einladungen zu den Kommissionsversammlungen und den Plenarsitzungen und die Tagesordnungen werden gleichzeitig an die Mitglieder der beiden Versammlungen verteilt.

Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 74 der Verfassung wird ein Gesetzentwurf, der von der Abgeordnetenkammer oder vom Senat angenommen worden ist, dem Präsidenten der anderen Versammlung übermittelt, und zwar in Form eines parlamentarischen Dokuments, das vom Greffier der Versammlung, die den Entwurf angenommen hat, oder von seinem Beauftragten datiert und unterzeichnet ist.

Der Greffier der Versammlung, der der Entwurf übermittelt wird, oder sein Beauftragter notifiziert am selben Tag dem Greffier der anderen Versammlung eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung.

Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten Fristen werden wie folgt berechnet: 1. Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und 80 der Verfassung erwähnten Fristen, innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats den Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat.2. Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 der Verfassung erwähnten Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt wurde.Die Bedingungen, denen dieser Antrag genügen muss, werden in der Geschäftsordnung des Senats definiert. 3. Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist von 15 Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats den abgeänderten Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat.4. Die in Artikel 81 Absätze 5 und 6 der Verfassung erwähnten Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss eine Entscheidung getroffen hat.5. Die in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Frist von 60 Tagen und die in Artikel 81 Absatz 4 der Verfassung erwähnte Frist von 15 Tagen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident der Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf oder den abgeänderten Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat.6. Die in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnte Frist von 15 Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem die in Artikel 81 Absätze 2 und 4 der Verfassung festgelegten Fristen abgelaufen sind. § 2 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung sowie in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen laufen von Mitternacht zu Mitternacht.

Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ab, wird sie automatisch bis zum ersten darauf folgenden Werktag verlängert. § 3 - Spätestens am Tag nach dem Tag, an dem der in § 1 Nr. 2 erwähnte Antrag vorgelegt wurde, informiert der Präsident des Senats den Präsidenten der Abgeordnetenkammer sowie die Senatoren darüber, dass das Evokationsrecht geltend gemacht wird.

Art. 10 - § 1 - 1. Bei Auflösung der Kammern werden die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten laufenden Fristen unterbrochen. Neue Fristen beginnen bei Einsetzung des neuen Ausschusses. 2. Die Zeit, die zwischen der Schliessung der Sitzungsperiode der Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht berücksichtigt.3. Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien des Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis.Diese Zeiträume werden für die Berechnung der in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht berücksichtigt. 4. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden Kammern vom König vertagt wird.5. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten Fristen werden automatisch ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, und zwar bis zu dem Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine Entscheidung trifft.6. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der Verfassung festgelegte Verfahren angewandt wird. § 2 - Wenn der Präsident der Abgeordnetenkammer oder der Präsident des Senats über einen bei seiner Kammer anhängigen Gesetzesvorschlag, Gesetzentwurf oder Abänderungsantrag ein mit Gründen versehenes Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates beantragt, wird dieses Gutachten dem Präsidenten der anderen Versammlung spätestens am Tag nach dem Tag übermittelt, an dem der Präsident, an den es gerichtet ist, es empfangen hat.

Durch den vom Präsidenten des Senats an den Staatsrat gerichteten Begutachtungsantrag werden die in den Artikeln 78 bis 80 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen ausgesetzt.

Das Gleiche gilt für den Fall, wo der Begutachtungsantrag vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Rahmen von Artikel 81 der Verfassung an den Staatsrat gerichtet wird.

Diese Aussetzung endet am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident, an den das Gutachten gerichtet ist, es dem Präsidenten der anderen Versammlung übermittelt.

Wenn der Gesetzesvorschlag, der Gesetzentwurf oder der Abänderungsantrag gemäss Artikel 3 § 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9.

August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Konzertierungsausschuss übermittelt wird, endet die Aussetzung am Tag nach dem Tag, an dem der Konzertierungsausschuss in einer nach dem Konsensverfahren abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme den Staat für zuständig erklärt hat, oder am Tag nach dem Tag, an dem die Regierung bei der Kammer die Abänderungsanträge eingebracht hat, die vom besagten Ausschuss gefordert worden sind, um der Zuständigkeitsüberschreitung ein Ende zu setzen.

Die Aussetzung endet ebenfalls, wenn der Konzertierungsausschuss innerhalb der ihm auferlegten Frist von vierzig Tagen keinen Beschluss gefasst hat, wenn die Kammer vor Ablauf dieser Frist darüber informiert worden ist, dass der Konzertierungsausschuss keinen Beschluss fassen kann, oder wenn die Regierung die vorerwähnten Abänderungsanträge nicht innerhalb von drei Tagen nach der Stellungnahme des Konzertierungsausschusses eingebracht hat.

Art. 11 - § 1 - Der Ausschuss kann einen Zuständigkeitskonflikt regeln, sobald ein Gesetzentwurf eingebracht oder ein Gesetzesvorschlag in Erwägung gezogen worden ist oder sobald Abänderungsanträge im Ausschuss angenommen worden sind und bevor die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung erfolgt.

Wird ein Abänderungsantrag von einer Versammlung in erster Lesung in der Plenarsitzung angenommen, darf die Schlussabstimmung über den so abgeänderten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag nicht vor Ablauf einer Frist von 5 Tagen erfolgen.

Wird beim Ausschuss ein Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, wird die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung unbeschadet der Artikel 13 und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der in Artikel 10 § 5 erwähnten Frist ausgesetzt. § 2 - Wenn der Ausschuss einen Zuständigkeitskonflikt regelt, entscheidet er, ob das anzuwendende parlamentarische Verfahren das in den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81 der Verfassung vorgesehene Verfahren ist. § 3 - Wird beim Ausschuss gemäss Artikel 82 der Verfassung ein Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung binnen fünf Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist.

Art. 12 - § 1 - Wird beim Ausschuss ein Antrag auf Verlängerung der Untersuchungsfristen anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist.

Die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der Artikel 13 und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei Tagen ausgesetzt. § 2 - Wenn die Regierung bei der Einbringung eines Gesetzentwurfs gemäss Artikel 80 der Verfassung die Dringlichkeit beantragt, wird der Ausschuss von einem der Präsidenten einberufen. Er trifft seine Entscheidung binnen sieben Tagen nach Verteilung des Entwurfs gemäss Artikel 7. § 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer innerhalb der in Artikel 81 der Verfassung vorgeschriebenen Fristen über einen vom Senat angenommenen Gesetzentwurf keinen Beschluss fasst, wird der Ausschuss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen von einem der Präsidenten einberufen.

Der Ausschuss legt binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist, die Frist fest, innerhalb deren die Kammer einen Beschluss fassen muss.

Art. 13 - Der Ausschuss kann nach den in Artikel 14 vorgesehenen Mehrheitsregeln die Fristen verlängern, innerhalb deren er gemäss den Artikeln 11 § 3 und 12 § 1 und § 3 Absatz 2 seine Entscheidung treffen muss.

Art. 14 - Die Entscheidungen des Ausschusses sind für die beiden Versammlungen verbindlich und werden den Mitgliedern der Versammlungen von ihrem Präsidenten zur Kenntnis gebracht.

Sie werden mit absoluter Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Bestandteile des Ausschusses getroffen und, in deren Ermangelung, mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

Wird keine Einigung erzielt, werden gegebenenfalls die Artikel 80 Absatzen 2 und 81 Absatz 6 der Verfassung angewandt.

Wenn der Ausschuss nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine Entscheidung trifft, wird dies vom Präsidenten festgestellt. Die Versammlungen werden darüber informiert. Die Aussetzung der Abstimmung in einer Versammlung sowie die Aussetzung der in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten Fristen enden am Tag nach dem Tag, an dem die Frist, innerhalb deren die Entscheidung hätte getroffen werden müssen, abläuft.

Art. 15 - Die in Anwendung von Artikel 2 Nr. 5 bestimmten Regeln werden in die Geschäftsordnungen der beiden Versammlungen aufgenommen.

Art. 16 - Der Präsident der Versammlung, bei der ein Gesetzentwurf oder ein Gesetzesvorschlag anhängig ist, ist verpflichtet, bei der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein Gutachten zu beantragen, wenn mindestens zwölf Mitglieder des Ausschusses dazu beim Greffier einer der beiden Versammlungen einen schriftlichen Antrag einreichen, der sich ausschliesslich auf diesen Gesetzentwurf, diesen Gesetzesvorschlag oder auf bei einer ersten Abstimmung angenommene Abänderungsanträge zu diesem Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag bezieht und der einen beim Ausschuss anhängigen Zuständigkeitskonflikt betrifft. Der Präsident kann beantragen, dass das Gutachten im Dringlichkeitsfall innerhalb einer Frist von höchstens [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat] abgegeben wird. [Art. 16 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 14. Mai 2003)] Art.17 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 18 - [...] [Art. 18 aufgehoben durch Art. 5 Buchstabe B) des G. vom 5. Mai 1999 (B.S. vom 7. Mai 1999)] Art. 19 - Die Artikel 1 bis 17 treten ab der nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.

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