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Loi organisant la commission parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende inrichting van de parlementaire overlegcommissie bedoeld in artikel 82 van de Grondwet en tot wijziging van de gecoördineerde wetten op de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits
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6 AVRIL 1995. - Loi organisant la commission parlementaire de 6 APRIL 1995. - Wet houdende inrichting van de parlementaire
concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les overlegcommissie bedoeld in artikel 82 van de Grondwet en tot
lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en wijziging van de gecoördineerde wetten op de Raad van State. -
langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 6 avril 1995 organisant la commission de wet van 6 april 1995 houdende inrichting van de parlementaire
parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution overlegcommissie bedoeld in artikel 82 van de Grondwet en tot
et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat (Moniteur wijziging van de gecoördineerde wetten op de Raad van State (Belgisch
belge du 29 avril 1995), telle qu'elle a été modifiée successivement Staatsblad van 29 april 1995), zoals ze achtereenvolgens werd
par : gewijzigd bij :
- la loi du 5 mai 1999 relative aux effets de la dissolution des - de wet van 5 mei 1999 betreffende de gevolgen van de ontbinding van
Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi de Wetgevende Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en
dont elles sont saisies (Moniteur belge du 7 mai 1999); wetsvoorstellen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1999);
- la loi du 2 avril 2003 modifiant certains aspects de la législation - de wet van 2 april 2003 tot wijziging van sommige aspecten van de
relative à l'organisation et au fonctionnement de la section de wetgeving met betrekking tot de inrichting en de werkwijze van de
législation du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 mai 2003). afdeling wetgeving van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 14
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le mei 2003). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DES INNERN DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DES INNERN
6. APRIL 1995 - Gesetz zur Einrichtung des in Artikel 82 der 6. APRIL 1995 - Gesetz zur Einrichtung des in Artikel 82 der
Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses
und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat
Artikel 1 - Nach jeder vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer Artikel 1 - Nach jeder vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer
und des Senats ernennen die beiden Versammlungen unmittelbar nach der und des Senats ernennen die beiden Versammlungen unmittelbar nach der
Ernennung ihres definitiven Präsidiums ihre Vertreter in dem in Ernennung ihres definitiven Präsidiums ihre Vertreter in dem in
Artikel 82 der Verfassung erwähnten parlamentarischen Artikel 82 der Verfassung erwähnten parlamentarischen
Konzertierungsausschuss, nachstehend Ausschuss genannt. Konzertierungsausschuss, nachstehend Ausschuss genannt.
Der Ausschuss wird unmittelbar nach der Ernennung der Mitglieder Der Ausschuss wird unmittelbar nach der Ernennung der Mitglieder
eingesetzt. eingesetzt.
Über seine Einsetzung wird ein Protokoll erstellt, das von den Über seine Einsetzung wird ein Protokoll erstellt, das von den
Präsidenten der beiden Versammlungen unterzeichnet wird, die ihre Präsidenten der beiden Versammlungen unterzeichnet wird, die ihre
jeweilige Versammlung davon in Kenntnis setzen. jeweilige Versammlung davon in Kenntnis setzen.
Eine Schlussabstimmung über Gesetzesbestimmungen darf in der Eine Schlussabstimmung über Gesetzesbestimmungen darf in der
Plenarsitzung frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Tagen nach Plenarsitzung frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Tagen nach
Einsetzung des Ausschusses stattfinden, es sei denn, diese Einsetzung des Ausschusses stattfinden, es sei denn, diese
Gesetzesbestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf die Gewährung Gesetzesbestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf die Gewährung
provisorischer Haushaltsmittel oder auf die Festlegung des provisorischer Haushaltsmittel oder auf die Festlegung des
Armeekontingents. Armeekontingents.
Art. 2 - Der Ausschuss ist damit beauftragt: Art. 2 - Der Ausschuss ist damit beauftragt:
1. Zuständigkeitskonflikte, die zwischen den beiden Kammern entstehen, 1. Zuständigkeitskonflikte, die zwischen den beiden Kammern entstehen,
zu regeln, zu regeln,
2. die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen 2. die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen
Untersuchungsfristen zu verlängern, Untersuchungsfristen zu verlängern,
3. gemäss Artikel 80 der Verfassung die Fristen zu bestimmen, binnen 3. gemäss Artikel 80 der Verfassung die Fristen zu bestimmen, binnen
deren der Senat einen Beschluss fassen muss, wenn die Regierung die deren der Senat einen Beschluss fassen muss, wenn die Regierung die
Dringlichkeit beantragt, Dringlichkeit beantragt,
4. in dem in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnten Fall die 4. in dem in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnten Fall die
Frist festzulegen, binnen deren die Kammer über einen vom Senat Frist festzulegen, binnen deren die Kammer über einen vom Senat
übermittelten oder zurückgesandten Gesetzentwurf einen Beschluss übermittelten oder zurückgesandten Gesetzentwurf einen Beschluss
fassen muss, fassen muss,
5. in Anwendung von Artikel 92quater des Sondergesetzes vom 8. August 5. in Anwendung von Artikel 92quater des Sondergesetzes vom 8. August
1980 zur Reform der Institutionen die genauen Regeln zu bestimmen, 1980 zur Reform der Institutionen die genauen Regeln zu bestimmen,
nach denen die Kammern ihre Stellungnahmen über Vorschläge von nach denen die Kammern ihre Stellungnahmen über Vorschläge von
Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeben Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeben
können. können.
Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- elf Senatoren, darunter der Präsident des Senats, die vom Senat nach - elf Senatoren, darunter der Präsident des Senats, die vom Senat nach
dem System der verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt dem System der verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt
werden, werden,
- elf Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, darunter der Präsident der - elf Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, darunter der Präsident der
Abgeordnetenkammer, die von dieser Kammer nach dem System der Abgeordnetenkammer, die von dieser Kammer nach dem System der
verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt werden. verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt werden.
Für jede Liste ordentlicher Mitglieder ernennt jede Versammlung unter Für jede Liste ordentlicher Mitglieder ernennt jede Versammlung unter
denselben Bedingungen aus ihrer Mitte eine gleiche Anzahl denselben Bedingungen aus ihrer Mitte eine gleiche Anzahl
stellvertretender Mitglieder. stellvertretender Mitglieder.
Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds wird es durch ein Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds wird es durch ein
stellvertretendes Mitglied ersetzt. stellvertretendes Mitglied ersetzt.
Der Ausschuss wird von den Greffiers beider Versammlungen unterstützt. Der Ausschuss wird von den Greffiers beider Versammlungen unterstützt.
Art. 4 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder darum bitten, Art. 4 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder darum bitten,
seinen Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder können seinen Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder können
darum bitten, angehört zu werden. darum bitten, angehört zu werden.
Art. 5 - Der Ausschuss kann entweder von einem der Präsidenten oder Art. 5 - Der Ausschuss kann entweder von einem der Präsidenten oder
auf schriftlichen Antrag mindestens acht seiner Mitglieder, der an die auf schriftlichen Antrag mindestens acht seiner Mitglieder, der an die
beiden Präsidenten gerichtet ist und bei der Kanzlei einer der beiden beiden Präsidenten gerichtet ist und bei der Kanzlei einer der beiden
Versammlungen hinterlegt wird, angerufen werden. Versammlungen hinterlegt wird, angerufen werden.
Im Antragsschreiben, durch das der Ausschuss angerufen wird, werden Im Antragsschreiben, durch das der Ausschuss angerufen wird, werden
der Gegenstand des Antrags und gegebenenfalls die Entwürfe, Vorschläge der Gegenstand des Antrags und gegebenenfalls die Entwürfe, Vorschläge
und Abänderungsanträge, die dem Ausschuss unterbreitet werden, und Abänderungsanträge, die dem Ausschuss unterbreitet werden,
angegeben. angegeben.
Die Präsidenten informieren die Mitglieder ihrer Versammlung über die Die Präsidenten informieren die Mitglieder ihrer Versammlung über die
Anrufung des Ausschusses. Anrufung des Ausschusses.
Auf Initiative der beiden Präsidenten oder eines der beiden wird Auf Initiative der beiden Präsidenten oder eines der beiden wird
spätestens am Tag nach Hinterlegung des in Absatz 1 erwähnten Antrags spätestens am Tag nach Hinterlegung des in Absatz 1 erwähnten Antrags
eine schriftliche Einladung, in der das Datum der ersten Versammlung eine schriftliche Einladung, in der das Datum der ersten Versammlung
und der Gegenstand der Anrufung angegeben sind, an die Mitglieder des und der Gegenstand der Anrufung angegeben sind, an die Mitglieder des
Ausschusses gerichtet. Die erste Versammlung findet spätestens drei Ausschusses gerichtet. Die erste Versammlung findet spätestens drei
Tage nach dem Tag der Versendung der schriftlichen Einladung statt. Tage nach dem Tag der Versendung der schriftlichen Einladung statt.
Art. 6 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Art. 6 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest.
Den Vorsitz der Versammlungen des Ausschusses führen abwechselnd und Den Vorsitz der Versammlungen des Ausschusses führen abwechselnd und
jeweils für die Dauer der parlamentarischen Sitzungsperiode der jeweils für die Dauer der parlamentarischen Sitzungsperiode der
Präsident des Senats und der Präsident der Abgeordnetenkammer. Präsident des Senats und der Präsident der Abgeordnetenkammer.
Der Ausschuss tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen. In Der Ausschuss tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen. In
der Geschäftsordnung werden die Bedingungen bestimmt, unter denen der Geschäftsordnung werden die Bedingungen bestimmt, unter denen
gewisse Mitglieder der Kammer und des Senats, die nicht Mitglied des gewisse Mitglieder der Kammer und des Senats, die nicht Mitglied des
Ausschusses sind, seinen Versammlungen beiwohnen können. Ausschusses sind, seinen Versammlungen beiwohnen können.
In der Geschäftsordnung wird festgelegt, wie die Protokolle des In der Geschäftsordnung wird festgelegt, wie die Protokolle des
Ausschusses erstellt werden. Ausschusses erstellt werden.
Art. 7 - Gesetzentwürfe, Gesetzesvorschläge, Abänderungsanträge, Art. 7 - Gesetzentwürfe, Gesetzesvorschläge, Abänderungsanträge,
Berichte der Kommissionen der Abgeordnetenkammer und des Senats, Berichte der Kommissionen der Abgeordnetenkammer und des Senats,
Gutachten des Staatsrates, Entscheidungen des parlamentarischen Gutachten des Staatsrates, Entscheidungen des parlamentarischen
Konzertierungsausschusses und alle sonstigen Parlamentsdokumente sowie Konzertierungsausschusses und alle sonstigen Parlamentsdokumente sowie
die Einladungen zu den Kommissionsversammlungen und den die Einladungen zu den Kommissionsversammlungen und den
Plenarsitzungen und die Tagesordnungen werden gleichzeitig an die Plenarsitzungen und die Tagesordnungen werden gleichzeitig an die
Mitglieder der beiden Versammlungen verteilt. Mitglieder der beiden Versammlungen verteilt.
Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 74 der Verfassung wird ein Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 74 der Verfassung wird ein
Gesetzentwurf, der von der Abgeordnetenkammer oder vom Senat Gesetzentwurf, der von der Abgeordnetenkammer oder vom Senat
angenommen worden ist, dem Präsidenten der anderen Versammlung angenommen worden ist, dem Präsidenten der anderen Versammlung
übermittelt, und zwar in Form eines parlamentarischen Dokuments, das übermittelt, und zwar in Form eines parlamentarischen Dokuments, das
vom Greffier der Versammlung, die den Entwurf angenommen hat, oder von vom Greffier der Versammlung, die den Entwurf angenommen hat, oder von
seinem Beauftragten datiert und unterzeichnet ist. seinem Beauftragten datiert und unterzeichnet ist.
Der Greffier der Versammlung, der der Entwurf übermittelt wird, oder Der Greffier der Versammlung, der der Entwurf übermittelt wird, oder
sein Beauftragter notifiziert am selben Tag dem Greffier der anderen sein Beauftragter notifiziert am selben Tag dem Greffier der anderen
Versammlung eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung. Versammlung eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung.
Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten
Fristen werden wie folgt berechnet: Fristen werden wie folgt berechnet:
1. Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und 80 der Verfassung erwähnten 1. Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und 80 der Verfassung erwähnten
Fristen, innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden Fristen, innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden
kann, beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats kann, beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats
den Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. den Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat.
2. Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 der Verfassung erwähnten 2. Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 der Verfassung erwähnten
Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem dem Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem dem
Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung
erwähnte Antrag vorgelegt wurde. Die Bedingungen, denen dieser Antrag erwähnte Antrag vorgelegt wurde. Die Bedingungen, denen dieser Antrag
genügen muss, werden in der Geschäftsordnung des Senats definiert. genügen muss, werden in der Geschäftsordnung des Senats definiert.
3. Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist von 15 3. Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist von 15
Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats den Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats den
abgeänderten Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. abgeänderten Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat.
4. Die in Artikel 81 Absätze 5 und 6 der Verfassung erwähnten 4. Die in Artikel 81 Absätze 5 und 6 der Verfassung erwähnten
Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der
Ausschuss eine Entscheidung getroffen hat. Ausschuss eine Entscheidung getroffen hat.
5. Die in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Frist von 60 5. Die in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Frist von 60
Tagen und die in Artikel 81 Absatz 4 der Verfassung erwähnte Frist von Tagen und die in Artikel 81 Absatz 4 der Verfassung erwähnte Frist von
15 Tagen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident der 15 Tagen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident der
Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf oder den abgeänderten Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf oder den abgeänderten
Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat.
6. Die in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnte Frist von 15 6. Die in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnte Frist von 15
Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem die in Artikel 81 Absätze 2 Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem die in Artikel 81 Absätze 2
und 4 der Verfassung festgelegten Fristen abgelaufen sind. und 4 der Verfassung festgelegten Fristen abgelaufen sind.
§ 2 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung sowie in § 2 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung sowie in
vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen laufen von Mitternacht zu vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen laufen von Mitternacht zu
Mitternacht. Mitternacht.
Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
ab, wird sie automatisch bis zum ersten darauf folgenden Werktag ab, wird sie automatisch bis zum ersten darauf folgenden Werktag
verlängert. verlängert.
§ 3 - Spätestens am Tag nach dem Tag, an dem der in § 1 Nr. 2 erwähnte § 3 - Spätestens am Tag nach dem Tag, an dem der in § 1 Nr. 2 erwähnte
Antrag vorgelegt wurde, informiert der Präsident des Senats den Antrag vorgelegt wurde, informiert der Präsident des Senats den
Präsidenten der Abgeordnetenkammer sowie die Senatoren darüber, dass Präsidenten der Abgeordnetenkammer sowie die Senatoren darüber, dass
das Evokationsrecht geltend gemacht wird. das Evokationsrecht geltend gemacht wird.
Art. 10 - § 1 - 1. Bei Auflösung der Kammern werden die in den Art. 10 - § 1 - 1. Bei Auflösung der Kammern werden die in den
Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten
laufenden Fristen unterbrochen. Neue Fristen beginnen bei Einsetzung laufenden Fristen unterbrochen. Neue Fristen beginnen bei Einsetzung
des neuen Ausschusses. des neuen Ausschusses.
2. Die Zeit, die zwischen der Schliessung der Sitzungsperiode der 2. Die Zeit, die zwischen der Schliessung der Sitzungsperiode der
Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden
Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in den Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in den
Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten
Fristen nicht berücksichtigt. Fristen nicht berücksichtigt.
3. Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien 3. Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien
des Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese des Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese
Zeiträume werden für die Berechnung der in den Artikeln 78 bis 81 der Zeiträume werden für die Berechnung der in den Artikeln 78 bis 81 der
Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
4. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem 4. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem
Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden
Kammern vom König vertagt wird. Kammern vom König vertagt wird.
5. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten Fristen 5. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten Fristen
werden automatisch ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, werden automatisch ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird,
und zwar bis zu dem Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine und zwar bis zu dem Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine
Entscheidung trifft. Entscheidung trifft.
6. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem 6. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem
Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der
Verfassung festgelegte Verfahren angewandt wird. Verfassung festgelegte Verfahren angewandt wird.
§ 2 - Wenn der Präsident der Abgeordnetenkammer oder der Präsident des § 2 - Wenn der Präsident der Abgeordnetenkammer oder der Präsident des
Senats über einen bei seiner Kammer anhängigen Gesetzesvorschlag, Senats über einen bei seiner Kammer anhängigen Gesetzesvorschlag,
Gesetzentwurf oder Abänderungsantrag ein mit Gründen versehenes Gesetzentwurf oder Abänderungsantrag ein mit Gründen versehenes
Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates beantragt, wird Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates beantragt, wird
dieses Gutachten dem Präsidenten der anderen Versammlung spätestens am dieses Gutachten dem Präsidenten der anderen Versammlung spätestens am
Tag nach dem Tag übermittelt, an dem der Präsident, an den es Tag nach dem Tag übermittelt, an dem der Präsident, an den es
gerichtet ist, es empfangen hat. gerichtet ist, es empfangen hat.
Durch den vom Präsidenten des Senats an den Staatsrat gerichteten Durch den vom Präsidenten des Senats an den Staatsrat gerichteten
Begutachtungsantrag werden die in den Artikeln 78 bis 80 der Begutachtungsantrag werden die in den Artikeln 78 bis 80 der
Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen ausgesetzt. Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen ausgesetzt.
Das Gleiche gilt für den Fall, wo der Begutachtungsantrag vom Das Gleiche gilt für den Fall, wo der Begutachtungsantrag vom
Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Rahmen von Artikel 81 der Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Rahmen von Artikel 81 der
Verfassung an den Staatsrat gerichtet wird. Verfassung an den Staatsrat gerichtet wird.
Diese Aussetzung endet am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident, an Diese Aussetzung endet am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident, an
den das Gutachten gerichtet ist, es dem Präsidenten der anderen den das Gutachten gerichtet ist, es dem Präsidenten der anderen
Versammlung übermittelt. Versammlung übermittelt.
Wenn der Gesetzesvorschlag, der Gesetzentwurf oder der Wenn der Gesetzesvorschlag, der Gesetzentwurf oder der
Abänderungsantrag gemäss Artikel 3 § 3 der koordinierten Gesetze über Abänderungsantrag gemäss Artikel 3 § 3 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. den Staatsrat dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten
Konzertierungsausschuss übermittelt wird, endet die Aussetzung am Tag Konzertierungsausschuss übermittelt wird, endet die Aussetzung am Tag
nach dem Tag, an dem der Konzertierungsausschuss in einer nach dem nach dem Tag, an dem der Konzertierungsausschuss in einer nach dem
Konsensverfahren abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme den Konsensverfahren abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme den
Staat für zuständig erklärt hat, oder am Tag nach dem Tag, an dem die Staat für zuständig erklärt hat, oder am Tag nach dem Tag, an dem die
Regierung bei der Kammer die Abänderungsanträge eingebracht hat, die Regierung bei der Kammer die Abänderungsanträge eingebracht hat, die
vom besagten Ausschuss gefordert worden sind, um der vom besagten Ausschuss gefordert worden sind, um der
Zuständigkeitsüberschreitung ein Ende zu setzen. Zuständigkeitsüberschreitung ein Ende zu setzen.
Die Aussetzung endet ebenfalls, wenn der Konzertierungsausschuss Die Aussetzung endet ebenfalls, wenn der Konzertierungsausschuss
innerhalb der ihm auferlegten Frist von vierzig Tagen keinen Beschluss innerhalb der ihm auferlegten Frist von vierzig Tagen keinen Beschluss
gefasst hat, wenn die Kammer vor Ablauf dieser Frist darüber gefasst hat, wenn die Kammer vor Ablauf dieser Frist darüber
informiert worden ist, dass der Konzertierungsausschuss keinen informiert worden ist, dass der Konzertierungsausschuss keinen
Beschluss fassen kann, oder wenn die Regierung die vorerwähnten Beschluss fassen kann, oder wenn die Regierung die vorerwähnten
Abänderungsanträge nicht innerhalb von drei Tagen nach der Abänderungsanträge nicht innerhalb von drei Tagen nach der
Stellungnahme des Konzertierungsausschusses eingebracht hat. Stellungnahme des Konzertierungsausschusses eingebracht hat.
Art. 11 - § 1 - Der Ausschuss kann einen Zuständigkeitskonflikt Art. 11 - § 1 - Der Ausschuss kann einen Zuständigkeitskonflikt
regeln, sobald ein Gesetzentwurf eingebracht oder ein regeln, sobald ein Gesetzentwurf eingebracht oder ein
Gesetzesvorschlag in Erwägung gezogen worden ist oder sobald Gesetzesvorschlag in Erwägung gezogen worden ist oder sobald
Abänderungsanträge im Ausschuss angenommen worden sind und bevor die Abänderungsanträge im Ausschuss angenommen worden sind und bevor die
Schlussabstimmung in der Plenarsitzung erfolgt. Schlussabstimmung in der Plenarsitzung erfolgt.
Wird ein Abänderungsantrag von einer Versammlung in erster Lesung in Wird ein Abänderungsantrag von einer Versammlung in erster Lesung in
der Plenarsitzung angenommen, darf die Schlussabstimmung über den so der Plenarsitzung angenommen, darf die Schlussabstimmung über den so
abgeänderten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag nicht vor Ablauf abgeänderten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag nicht vor Ablauf
einer Frist von 5 Tagen erfolgen. einer Frist von 5 Tagen erfolgen.
Wird beim Ausschuss ein Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, wird Wird beim Ausschuss ein Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, wird
die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung unbeschadet der Artikel 13 die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung unbeschadet der Artikel 13
und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der in Artikel 10 § 5 erwähnten und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der in Artikel 10 § 5 erwähnten
Frist ausgesetzt. Frist ausgesetzt.
§ 2 - Wenn der Ausschuss einen Zuständigkeitskonflikt regelt, § 2 - Wenn der Ausschuss einen Zuständigkeitskonflikt regelt,
entscheidet er, ob das anzuwendende parlamentarische Verfahren das in entscheidet er, ob das anzuwendende parlamentarische Verfahren das in
den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81 der Verfassung vorgesehene den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81 der Verfassung vorgesehene
Verfahren ist. Verfahren ist.
§ 3 - Wird beim Ausschuss gemäss Artikel 82 der Verfassung ein § 3 - Wird beim Ausschuss gemäss Artikel 82 der Verfassung ein
Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung
binnen fünf Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist. binnen fünf Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist.
Art. 12 - § 1 - Wird beim Ausschuss ein Antrag auf Verlängerung der Art. 12 - § 1 - Wird beim Ausschuss ein Antrag auf Verlängerung der
Untersuchungsfristen anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung Untersuchungsfristen anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung
binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist. binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist.
Die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der Die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der
Artikel 13 und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei Artikel 13 und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei
Tagen ausgesetzt. Tagen ausgesetzt.
§ 2 - Wenn die Regierung bei der Einbringung eines Gesetzentwurfs § 2 - Wenn die Regierung bei der Einbringung eines Gesetzentwurfs
gemäss Artikel 80 der Verfassung die Dringlichkeit beantragt, wird der gemäss Artikel 80 der Verfassung die Dringlichkeit beantragt, wird der
Ausschuss von einem der Präsidenten einberufen. Er trifft seine Ausschuss von einem der Präsidenten einberufen. Er trifft seine
Entscheidung binnen sieben Tagen nach Verteilung des Entwurfs gemäss Entscheidung binnen sieben Tagen nach Verteilung des Entwurfs gemäss
Artikel 7. Artikel 7.
§ 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer innerhalb der in Artikel 81 der § 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer innerhalb der in Artikel 81 der
Verfassung vorgeschriebenen Fristen über einen vom Senat angenommenen Verfassung vorgeschriebenen Fristen über einen vom Senat angenommenen
Gesetzentwurf keinen Beschluss fasst, wird der Ausschuss innerhalb Gesetzentwurf keinen Beschluss fasst, wird der Ausschuss innerhalb
einer Frist von fünfzehn Tagen von einem der Präsidenten einberufen. einer Frist von fünfzehn Tagen von einem der Präsidenten einberufen.
Der Ausschuss legt binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er Der Ausschuss legt binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er
einberufen worden ist, die Frist fest, innerhalb deren die Kammer einberufen worden ist, die Frist fest, innerhalb deren die Kammer
einen Beschluss fassen muss. einen Beschluss fassen muss.
Art. 13 - Der Ausschuss kann nach den in Artikel 14 vorgesehenen Art. 13 - Der Ausschuss kann nach den in Artikel 14 vorgesehenen
Mehrheitsregeln die Fristen verlängern, innerhalb deren er gemäss den Mehrheitsregeln die Fristen verlängern, innerhalb deren er gemäss den
Artikeln 11 § 3 und 12 § 1 und § 3 Absatz 2 seine Entscheidung treffen Artikeln 11 § 3 und 12 § 1 und § 3 Absatz 2 seine Entscheidung treffen
muss. muss.
Art. 14 - Die Entscheidungen des Ausschusses sind für die beiden Art. 14 - Die Entscheidungen des Ausschusses sind für die beiden
Versammlungen verbindlich und werden den Mitgliedern der Versammlungen Versammlungen verbindlich und werden den Mitgliedern der Versammlungen
von ihrem Präsidenten zur Kenntnis gebracht. von ihrem Präsidenten zur Kenntnis gebracht.
Sie werden mit absoluter Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Sie werden mit absoluter Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden
Bestandteile des Ausschusses getroffen und, in deren Ermangelung, mit Bestandteile des Ausschusses getroffen und, in deren Ermangelung, mit
einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Wird keine Einigung erzielt, werden gegebenenfalls die Artikel 80 Wird keine Einigung erzielt, werden gegebenenfalls die Artikel 80
Absatzen 2 und 81 Absatz 6 der Verfassung angewandt. Absatzen 2 und 81 Absatz 6 der Verfassung angewandt.
Wenn der Ausschuss nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine Wenn der Ausschuss nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine
Entscheidung trifft, wird dies vom Präsidenten festgestellt. Die Entscheidung trifft, wird dies vom Präsidenten festgestellt. Die
Versammlungen werden darüber informiert. Die Aussetzung der Abstimmung Versammlungen werden darüber informiert. Die Aussetzung der Abstimmung
in einer Versammlung sowie die Aussetzung der in den Artikeln 78 bis in einer Versammlung sowie die Aussetzung der in den Artikeln 78 bis
81 der Verfassung erwähnten Fristen enden am Tag nach dem Tag, an dem 81 der Verfassung erwähnten Fristen enden am Tag nach dem Tag, an dem
die Frist, innerhalb deren die Entscheidung hätte getroffen werden die Frist, innerhalb deren die Entscheidung hätte getroffen werden
müssen, abläuft. müssen, abläuft.
Art. 15 - Die in Anwendung von Artikel 2 Nr. 5 bestimmten Regeln Art. 15 - Die in Anwendung von Artikel 2 Nr. 5 bestimmten Regeln
werden in die Geschäftsordnungen der beiden Versammlungen aufgenommen. werden in die Geschäftsordnungen der beiden Versammlungen aufgenommen.
Art. 16 - Der Präsident der Versammlung, bei der ein Gesetzentwurf Art. 16 - Der Präsident der Versammlung, bei der ein Gesetzentwurf
oder ein Gesetzesvorschlag anhängig ist, ist verpflichtet, bei der oder ein Gesetzesvorschlag anhängig ist, ist verpflichtet, bei der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein Gutachten zu beantragen, Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein Gutachten zu beantragen,
wenn mindestens zwölf Mitglieder des Ausschusses dazu beim Greffier wenn mindestens zwölf Mitglieder des Ausschusses dazu beim Greffier
einer der beiden Versammlungen einen schriftlichen Antrag einreichen, einer der beiden Versammlungen einen schriftlichen Antrag einreichen,
der sich ausschliesslich auf diesen Gesetzentwurf, diesen der sich ausschliesslich auf diesen Gesetzentwurf, diesen
Gesetzesvorschlag oder auf bei einer ersten Abstimmung angenommene Gesetzesvorschlag oder auf bei einer ersten Abstimmung angenommene
Abänderungsanträge zu diesem Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag Abänderungsanträge zu diesem Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag
bezieht und der einen beim Ausschuss anhängigen Zuständigkeitskonflikt bezieht und der einen beim Ausschuss anhängigen Zuständigkeitskonflikt
betrifft. Der Präsident kann beantragen, dass das Gutachten im betrifft. Der Präsident kann beantragen, dass das Gutachten im
Dringlichkeitsfall innerhalb einer Frist von höchstens [fünf Werktagen Dringlichkeitsfall innerhalb einer Frist von höchstens [fünf Werktagen
im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat] abgegeben wird. den Staatsrat] abgegeben wird.
[Art. 16 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom [Art. 16 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom
14. Mai 2003)] 14. Mai 2003)]
Art. 17 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 17 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 18 - [...] Art. 18 - [...]
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 5 Buchstabe B) des G. vom 5. Mai 1999 [Art. 18 aufgehoben durch Art. 5 Buchstabe B) des G. vom 5. Mai 1999
(B.S. vom 7. Mai 1999)] (B.S. vom 7. Mai 1999)]
Art. 19 - Die Artikel 1 bis 17 treten ab der nächsten vollständigen Art. 19 - Die Artikel 1 bis 17 treten ab der nächsten vollständigen
Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft. Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.
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