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Loi organisant la commission parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende inrichting van de parlementaire overlegcommissie bedoeld in artikel 82 van de Grondwet en tot wijziging van de gecoördineerde wetten op de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 AVRIL 1995. - Loi organisant la commission parlementaire de | 6 APRIL 1995. - Wet houdende inrichting van de parlementaire |
concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les | overlegcommissie bedoeld in artikel 82 van de Grondwet en tot |
lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en | wijziging van de gecoördineerde wetten op de Raad van State. - |
langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 6 avril 1995 organisant la commission | de wet van 6 april 1995 houdende inrichting van de parlementaire |
parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution | overlegcommissie bedoeld in artikel 82 van de Grondwet en tot |
et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat (Moniteur | wijziging van de gecoördineerde wetten op de Raad van State (Belgisch |
belge du 29 avril 1995), telle qu'elle a été modifiée successivement | Staatsblad van 29 april 1995), zoals ze achtereenvolgens werd |
par : | gewijzigd bij : |
- la loi du 5 mai 1999 relative aux effets de la dissolution des | - de wet van 5 mei 1999 betreffende de gevolgen van de ontbinding van |
Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi | de Wetgevende Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en |
dont elles sont saisies (Moniteur belge du 7 mai 1999); | wetsvoorstellen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1999); |
- la loi du 2 avril 2003 modifiant certains aspects de la législation | - de wet van 2 april 2003 tot wijziging van sommige aspecten van de |
relative à l'organisation et au fonctionnement de la section de | wetgeving met betrekking tot de inrichting en de werkwijze van de |
législation du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 mai 2003). | afdeling wetgeving van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 14 |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | mei 2003). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DES INNERN | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DES INNERN |
6. APRIL 1995 - Gesetz zur Einrichtung des in Artikel 82 der | 6. APRIL 1995 - Gesetz zur Einrichtung des in Artikel 82 der |
Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses | Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses |
und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat | und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat |
Artikel 1 - Nach jeder vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer | Artikel 1 - Nach jeder vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer |
und des Senats ernennen die beiden Versammlungen unmittelbar nach der | und des Senats ernennen die beiden Versammlungen unmittelbar nach der |
Ernennung ihres definitiven Präsidiums ihre Vertreter in dem in | Ernennung ihres definitiven Präsidiums ihre Vertreter in dem in |
Artikel 82 der Verfassung erwähnten parlamentarischen | Artikel 82 der Verfassung erwähnten parlamentarischen |
Konzertierungsausschuss, nachstehend Ausschuss genannt. | Konzertierungsausschuss, nachstehend Ausschuss genannt. |
Der Ausschuss wird unmittelbar nach der Ernennung der Mitglieder | Der Ausschuss wird unmittelbar nach der Ernennung der Mitglieder |
eingesetzt. | eingesetzt. |
Über seine Einsetzung wird ein Protokoll erstellt, das von den | Über seine Einsetzung wird ein Protokoll erstellt, das von den |
Präsidenten der beiden Versammlungen unterzeichnet wird, die ihre | Präsidenten der beiden Versammlungen unterzeichnet wird, die ihre |
jeweilige Versammlung davon in Kenntnis setzen. | jeweilige Versammlung davon in Kenntnis setzen. |
Eine Schlussabstimmung über Gesetzesbestimmungen darf in der | Eine Schlussabstimmung über Gesetzesbestimmungen darf in der |
Plenarsitzung frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Tagen nach | Plenarsitzung frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Tagen nach |
Einsetzung des Ausschusses stattfinden, es sei denn, diese | Einsetzung des Ausschusses stattfinden, es sei denn, diese |
Gesetzesbestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf die Gewährung | Gesetzesbestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf die Gewährung |
provisorischer Haushaltsmittel oder auf die Festlegung des | provisorischer Haushaltsmittel oder auf die Festlegung des |
Armeekontingents. | Armeekontingents. |
Art. 2 - Der Ausschuss ist damit beauftragt: | Art. 2 - Der Ausschuss ist damit beauftragt: |
1. Zuständigkeitskonflikte, die zwischen den beiden Kammern entstehen, | 1. Zuständigkeitskonflikte, die zwischen den beiden Kammern entstehen, |
zu regeln, | zu regeln, |
2. die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen | 2. die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen |
Untersuchungsfristen zu verlängern, | Untersuchungsfristen zu verlängern, |
3. gemäss Artikel 80 der Verfassung die Fristen zu bestimmen, binnen | 3. gemäss Artikel 80 der Verfassung die Fristen zu bestimmen, binnen |
deren der Senat einen Beschluss fassen muss, wenn die Regierung die | deren der Senat einen Beschluss fassen muss, wenn die Regierung die |
Dringlichkeit beantragt, | Dringlichkeit beantragt, |
4. in dem in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnten Fall die | 4. in dem in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnten Fall die |
Frist festzulegen, binnen deren die Kammer über einen vom Senat | Frist festzulegen, binnen deren die Kammer über einen vom Senat |
übermittelten oder zurückgesandten Gesetzentwurf einen Beschluss | übermittelten oder zurückgesandten Gesetzentwurf einen Beschluss |
fassen muss, | fassen muss, |
5. in Anwendung von Artikel 92quater des Sondergesetzes vom 8. August | 5. in Anwendung von Artikel 92quater des Sondergesetzes vom 8. August |
1980 zur Reform der Institutionen die genauen Regeln zu bestimmen, | 1980 zur Reform der Institutionen die genauen Regeln zu bestimmen, |
nach denen die Kammern ihre Stellungnahmen über Vorschläge von | nach denen die Kammern ihre Stellungnahmen über Vorschläge von |
Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeben | Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeben |
können. | können. |
Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
- elf Senatoren, darunter der Präsident des Senats, die vom Senat nach | - elf Senatoren, darunter der Präsident des Senats, die vom Senat nach |
dem System der verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt | dem System der verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt |
werden, | werden, |
- elf Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, darunter der Präsident der | - elf Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, darunter der Präsident der |
Abgeordnetenkammer, die von dieser Kammer nach dem System der | Abgeordnetenkammer, die von dieser Kammer nach dem System der |
verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt werden. | verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen ernannt werden. |
Für jede Liste ordentlicher Mitglieder ernennt jede Versammlung unter | Für jede Liste ordentlicher Mitglieder ernennt jede Versammlung unter |
denselben Bedingungen aus ihrer Mitte eine gleiche Anzahl | denselben Bedingungen aus ihrer Mitte eine gleiche Anzahl |
stellvertretender Mitglieder. | stellvertretender Mitglieder. |
Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds wird es durch ein | Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds wird es durch ein |
stellvertretendes Mitglied ersetzt. | stellvertretendes Mitglied ersetzt. |
Der Ausschuss wird von den Greffiers beider Versammlungen unterstützt. | Der Ausschuss wird von den Greffiers beider Versammlungen unterstützt. |
Art. 4 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder darum bitten, | Art. 4 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder darum bitten, |
seinen Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder können | seinen Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder können |
darum bitten, angehört zu werden. | darum bitten, angehört zu werden. |
Art. 5 - Der Ausschuss kann entweder von einem der Präsidenten oder | Art. 5 - Der Ausschuss kann entweder von einem der Präsidenten oder |
auf schriftlichen Antrag mindestens acht seiner Mitglieder, der an die | auf schriftlichen Antrag mindestens acht seiner Mitglieder, der an die |
beiden Präsidenten gerichtet ist und bei der Kanzlei einer der beiden | beiden Präsidenten gerichtet ist und bei der Kanzlei einer der beiden |
Versammlungen hinterlegt wird, angerufen werden. | Versammlungen hinterlegt wird, angerufen werden. |
Im Antragsschreiben, durch das der Ausschuss angerufen wird, werden | Im Antragsschreiben, durch das der Ausschuss angerufen wird, werden |
der Gegenstand des Antrags und gegebenenfalls die Entwürfe, Vorschläge | der Gegenstand des Antrags und gegebenenfalls die Entwürfe, Vorschläge |
und Abänderungsanträge, die dem Ausschuss unterbreitet werden, | und Abänderungsanträge, die dem Ausschuss unterbreitet werden, |
angegeben. | angegeben. |
Die Präsidenten informieren die Mitglieder ihrer Versammlung über die | Die Präsidenten informieren die Mitglieder ihrer Versammlung über die |
Anrufung des Ausschusses. | Anrufung des Ausschusses. |
Auf Initiative der beiden Präsidenten oder eines der beiden wird | Auf Initiative der beiden Präsidenten oder eines der beiden wird |
spätestens am Tag nach Hinterlegung des in Absatz 1 erwähnten Antrags | spätestens am Tag nach Hinterlegung des in Absatz 1 erwähnten Antrags |
eine schriftliche Einladung, in der das Datum der ersten Versammlung | eine schriftliche Einladung, in der das Datum der ersten Versammlung |
und der Gegenstand der Anrufung angegeben sind, an die Mitglieder des | und der Gegenstand der Anrufung angegeben sind, an die Mitglieder des |
Ausschusses gerichtet. Die erste Versammlung findet spätestens drei | Ausschusses gerichtet. Die erste Versammlung findet spätestens drei |
Tage nach dem Tag der Versendung der schriftlichen Einladung statt. | Tage nach dem Tag der Versendung der schriftlichen Einladung statt. |
Art. 6 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. | Art. 6 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. |
Den Vorsitz der Versammlungen des Ausschusses führen abwechselnd und | Den Vorsitz der Versammlungen des Ausschusses führen abwechselnd und |
jeweils für die Dauer der parlamentarischen Sitzungsperiode der | jeweils für die Dauer der parlamentarischen Sitzungsperiode der |
Präsident des Senats und der Präsident der Abgeordnetenkammer. | Präsident des Senats und der Präsident der Abgeordnetenkammer. |
Der Ausschuss tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen. In | Der Ausschuss tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen. In |
der Geschäftsordnung werden die Bedingungen bestimmt, unter denen | der Geschäftsordnung werden die Bedingungen bestimmt, unter denen |
gewisse Mitglieder der Kammer und des Senats, die nicht Mitglied des | gewisse Mitglieder der Kammer und des Senats, die nicht Mitglied des |
Ausschusses sind, seinen Versammlungen beiwohnen können. | Ausschusses sind, seinen Versammlungen beiwohnen können. |
In der Geschäftsordnung wird festgelegt, wie die Protokolle des | In der Geschäftsordnung wird festgelegt, wie die Protokolle des |
Ausschusses erstellt werden. | Ausschusses erstellt werden. |
Art. 7 - Gesetzentwürfe, Gesetzesvorschläge, Abänderungsanträge, | Art. 7 - Gesetzentwürfe, Gesetzesvorschläge, Abänderungsanträge, |
Berichte der Kommissionen der Abgeordnetenkammer und des Senats, | Berichte der Kommissionen der Abgeordnetenkammer und des Senats, |
Gutachten des Staatsrates, Entscheidungen des parlamentarischen | Gutachten des Staatsrates, Entscheidungen des parlamentarischen |
Konzertierungsausschusses und alle sonstigen Parlamentsdokumente sowie | Konzertierungsausschusses und alle sonstigen Parlamentsdokumente sowie |
die Einladungen zu den Kommissionsversammlungen und den | die Einladungen zu den Kommissionsversammlungen und den |
Plenarsitzungen und die Tagesordnungen werden gleichzeitig an die | Plenarsitzungen und die Tagesordnungen werden gleichzeitig an die |
Mitglieder der beiden Versammlungen verteilt. | Mitglieder der beiden Versammlungen verteilt. |
Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 74 der Verfassung wird ein | Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 74 der Verfassung wird ein |
Gesetzentwurf, der von der Abgeordnetenkammer oder vom Senat | Gesetzentwurf, der von der Abgeordnetenkammer oder vom Senat |
angenommen worden ist, dem Präsidenten der anderen Versammlung | angenommen worden ist, dem Präsidenten der anderen Versammlung |
übermittelt, und zwar in Form eines parlamentarischen Dokuments, das | übermittelt, und zwar in Form eines parlamentarischen Dokuments, das |
vom Greffier der Versammlung, die den Entwurf angenommen hat, oder von | vom Greffier der Versammlung, die den Entwurf angenommen hat, oder von |
seinem Beauftragten datiert und unterzeichnet ist. | seinem Beauftragten datiert und unterzeichnet ist. |
Der Greffier der Versammlung, der der Entwurf übermittelt wird, oder | Der Greffier der Versammlung, der der Entwurf übermittelt wird, oder |
sein Beauftragter notifiziert am selben Tag dem Greffier der anderen | sein Beauftragter notifiziert am selben Tag dem Greffier der anderen |
Versammlung eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung. | Versammlung eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung. |
Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten | Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten |
Fristen werden wie folgt berechnet: | Fristen werden wie folgt berechnet: |
1. Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und 80 der Verfassung erwähnten | 1. Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und 80 der Verfassung erwähnten |
Fristen, innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden | Fristen, innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden |
kann, beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats | kann, beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats |
den Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. | den Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. |
2. Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 der Verfassung erwähnten | 2. Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 der Verfassung erwähnten |
Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem dem | Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem dem |
Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung | Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung |
erwähnte Antrag vorgelegt wurde. Die Bedingungen, denen dieser Antrag | erwähnte Antrag vorgelegt wurde. Die Bedingungen, denen dieser Antrag |
genügen muss, werden in der Geschäftsordnung des Senats definiert. | genügen muss, werden in der Geschäftsordnung des Senats definiert. |
3. Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist von 15 | 3. Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist von 15 |
Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats den | Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident des Senats den |
abgeänderten Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. | abgeänderten Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. |
4. Die in Artikel 81 Absätze 5 und 6 der Verfassung erwähnten | 4. Die in Artikel 81 Absätze 5 und 6 der Verfassung erwähnten |
Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der | Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der |
Ausschuss eine Entscheidung getroffen hat. | Ausschuss eine Entscheidung getroffen hat. |
5. Die in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Frist von 60 | 5. Die in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Frist von 60 |
Tagen und die in Artikel 81 Absatz 4 der Verfassung erwähnte Frist von | Tagen und die in Artikel 81 Absatz 4 der Verfassung erwähnte Frist von |
15 Tagen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident der | 15 Tagen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident der |
Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf oder den abgeänderten | Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf oder den abgeänderten |
Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. | Gesetzentwurf gemäss Artikel 8 empfangen hat. |
6. Die in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnte Frist von 15 | 6. Die in Artikel 81 Absatz 5 der Verfassung erwähnte Frist von 15 |
Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem die in Artikel 81 Absätze 2 | Tagen beginnt am Tag nach dem Tag, an dem die in Artikel 81 Absätze 2 |
und 4 der Verfassung festgelegten Fristen abgelaufen sind. | und 4 der Verfassung festgelegten Fristen abgelaufen sind. |
§ 2 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung sowie in | § 2 - Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung sowie in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen laufen von Mitternacht zu | vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen laufen von Mitternacht zu |
Mitternacht. | Mitternacht. |
Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag | Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag |
ab, wird sie automatisch bis zum ersten darauf folgenden Werktag | ab, wird sie automatisch bis zum ersten darauf folgenden Werktag |
verlängert. | verlängert. |
§ 3 - Spätestens am Tag nach dem Tag, an dem der in § 1 Nr. 2 erwähnte | § 3 - Spätestens am Tag nach dem Tag, an dem der in § 1 Nr. 2 erwähnte |
Antrag vorgelegt wurde, informiert der Präsident des Senats den | Antrag vorgelegt wurde, informiert der Präsident des Senats den |
Präsidenten der Abgeordnetenkammer sowie die Senatoren darüber, dass | Präsidenten der Abgeordnetenkammer sowie die Senatoren darüber, dass |
das Evokationsrecht geltend gemacht wird. | das Evokationsrecht geltend gemacht wird. |
Art. 10 - § 1 - 1. Bei Auflösung der Kammern werden die in den | Art. 10 - § 1 - 1. Bei Auflösung der Kammern werden die in den |
Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten | Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten |
laufenden Fristen unterbrochen. Neue Fristen beginnen bei Einsetzung | laufenden Fristen unterbrochen. Neue Fristen beginnen bei Einsetzung |
des neuen Ausschusses. | des neuen Ausschusses. |
2. Die Zeit, die zwischen der Schliessung der Sitzungsperiode der | 2. Die Zeit, die zwischen der Schliessung der Sitzungsperiode der |
Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden | Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden |
Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in den | Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in den |
Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten | Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Fristen nicht berücksichtigt. | Fristen nicht berücksichtigt. |
3. Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien | 3. Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien |
des Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese | des Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese |
Zeiträume werden für die Berechnung der in den Artikeln 78 bis 81 der | Zeiträume werden für die Berechnung der in den Artikeln 78 bis 81 der |
Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht | Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
4. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem | 4. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem |
Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden | Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden |
Kammern vom König vertagt wird. | Kammern vom König vertagt wird. |
5. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten Fristen | 5. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung erwähnten Fristen |
werden automatisch ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, | werden automatisch ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, |
und zwar bis zu dem Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine | und zwar bis zu dem Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine |
Entscheidung trifft. | Entscheidung trifft. |
6. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem | 6. Die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung und in vorliegendem |
Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der | Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der |
Verfassung festgelegte Verfahren angewandt wird. | Verfassung festgelegte Verfahren angewandt wird. |
§ 2 - Wenn der Präsident der Abgeordnetenkammer oder der Präsident des | § 2 - Wenn der Präsident der Abgeordnetenkammer oder der Präsident des |
Senats über einen bei seiner Kammer anhängigen Gesetzesvorschlag, | Senats über einen bei seiner Kammer anhängigen Gesetzesvorschlag, |
Gesetzentwurf oder Abänderungsantrag ein mit Gründen versehenes | Gesetzentwurf oder Abänderungsantrag ein mit Gründen versehenes |
Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates beantragt, wird | Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates beantragt, wird |
dieses Gutachten dem Präsidenten der anderen Versammlung spätestens am | dieses Gutachten dem Präsidenten der anderen Versammlung spätestens am |
Tag nach dem Tag übermittelt, an dem der Präsident, an den es | Tag nach dem Tag übermittelt, an dem der Präsident, an den es |
gerichtet ist, es empfangen hat. | gerichtet ist, es empfangen hat. |
Durch den vom Präsidenten des Senats an den Staatsrat gerichteten | Durch den vom Präsidenten des Senats an den Staatsrat gerichteten |
Begutachtungsantrag werden die in den Artikeln 78 bis 80 der | Begutachtungsantrag werden die in den Artikeln 78 bis 80 der |
Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen ausgesetzt. | Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen ausgesetzt. |
Das Gleiche gilt für den Fall, wo der Begutachtungsantrag vom | Das Gleiche gilt für den Fall, wo der Begutachtungsantrag vom |
Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Rahmen von Artikel 81 der | Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Rahmen von Artikel 81 der |
Verfassung an den Staatsrat gerichtet wird. | Verfassung an den Staatsrat gerichtet wird. |
Diese Aussetzung endet am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident, an | Diese Aussetzung endet am Tag nach dem Tag, an dem der Präsident, an |
den das Gutachten gerichtet ist, es dem Präsidenten der anderen | den das Gutachten gerichtet ist, es dem Präsidenten der anderen |
Versammlung übermittelt. | Versammlung übermittelt. |
Wenn der Gesetzesvorschlag, der Gesetzentwurf oder der | Wenn der Gesetzesvorschlag, der Gesetzentwurf oder der |
Abänderungsantrag gemäss Artikel 3 § 3 der koordinierten Gesetze über | Abänderungsantrag gemäss Artikel 3 § 3 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. | den Staatsrat dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. |
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten |
Konzertierungsausschuss übermittelt wird, endet die Aussetzung am Tag | Konzertierungsausschuss übermittelt wird, endet die Aussetzung am Tag |
nach dem Tag, an dem der Konzertierungsausschuss in einer nach dem | nach dem Tag, an dem der Konzertierungsausschuss in einer nach dem |
Konsensverfahren abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme den | Konsensverfahren abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme den |
Staat für zuständig erklärt hat, oder am Tag nach dem Tag, an dem die | Staat für zuständig erklärt hat, oder am Tag nach dem Tag, an dem die |
Regierung bei der Kammer die Abänderungsanträge eingebracht hat, die | Regierung bei der Kammer die Abänderungsanträge eingebracht hat, die |
vom besagten Ausschuss gefordert worden sind, um der | vom besagten Ausschuss gefordert worden sind, um der |
Zuständigkeitsüberschreitung ein Ende zu setzen. | Zuständigkeitsüberschreitung ein Ende zu setzen. |
Die Aussetzung endet ebenfalls, wenn der Konzertierungsausschuss | Die Aussetzung endet ebenfalls, wenn der Konzertierungsausschuss |
innerhalb der ihm auferlegten Frist von vierzig Tagen keinen Beschluss | innerhalb der ihm auferlegten Frist von vierzig Tagen keinen Beschluss |
gefasst hat, wenn die Kammer vor Ablauf dieser Frist darüber | gefasst hat, wenn die Kammer vor Ablauf dieser Frist darüber |
informiert worden ist, dass der Konzertierungsausschuss keinen | informiert worden ist, dass der Konzertierungsausschuss keinen |
Beschluss fassen kann, oder wenn die Regierung die vorerwähnten | Beschluss fassen kann, oder wenn die Regierung die vorerwähnten |
Abänderungsanträge nicht innerhalb von drei Tagen nach der | Abänderungsanträge nicht innerhalb von drei Tagen nach der |
Stellungnahme des Konzertierungsausschusses eingebracht hat. | Stellungnahme des Konzertierungsausschusses eingebracht hat. |
Art. 11 - § 1 - Der Ausschuss kann einen Zuständigkeitskonflikt | Art. 11 - § 1 - Der Ausschuss kann einen Zuständigkeitskonflikt |
regeln, sobald ein Gesetzentwurf eingebracht oder ein | regeln, sobald ein Gesetzentwurf eingebracht oder ein |
Gesetzesvorschlag in Erwägung gezogen worden ist oder sobald | Gesetzesvorschlag in Erwägung gezogen worden ist oder sobald |
Abänderungsanträge im Ausschuss angenommen worden sind und bevor die | Abänderungsanträge im Ausschuss angenommen worden sind und bevor die |
Schlussabstimmung in der Plenarsitzung erfolgt. | Schlussabstimmung in der Plenarsitzung erfolgt. |
Wird ein Abänderungsantrag von einer Versammlung in erster Lesung in | Wird ein Abänderungsantrag von einer Versammlung in erster Lesung in |
der Plenarsitzung angenommen, darf die Schlussabstimmung über den so | der Plenarsitzung angenommen, darf die Schlussabstimmung über den so |
abgeänderten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag nicht vor Ablauf | abgeänderten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag nicht vor Ablauf |
einer Frist von 5 Tagen erfolgen. | einer Frist von 5 Tagen erfolgen. |
Wird beim Ausschuss ein Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, wird | Wird beim Ausschuss ein Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, wird |
die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung unbeschadet der Artikel 13 | die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung unbeschadet der Artikel 13 |
und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der in Artikel 10 § 5 erwähnten | und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der in Artikel 10 § 5 erwähnten |
Frist ausgesetzt. | Frist ausgesetzt. |
§ 2 - Wenn der Ausschuss einen Zuständigkeitskonflikt regelt, | § 2 - Wenn der Ausschuss einen Zuständigkeitskonflikt regelt, |
entscheidet er, ob das anzuwendende parlamentarische Verfahren das in | entscheidet er, ob das anzuwendende parlamentarische Verfahren das in |
den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81 der Verfassung vorgesehene | den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81 der Verfassung vorgesehene |
Verfahren ist. | Verfahren ist. |
§ 3 - Wird beim Ausschuss gemäss Artikel 82 der Verfassung ein | § 3 - Wird beim Ausschuss gemäss Artikel 82 der Verfassung ein |
Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung | Zuständigkeitskonflikt anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung |
binnen fünf Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist. | binnen fünf Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist. |
Art. 12 - § 1 - Wird beim Ausschuss ein Antrag auf Verlängerung der | Art. 12 - § 1 - Wird beim Ausschuss ein Antrag auf Verlängerung der |
Untersuchungsfristen anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung | Untersuchungsfristen anhängig gemacht, trifft er seine Entscheidung |
binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist. | binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er einberufen worden ist. |
Die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der | Die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der |
Artikel 13 und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei | Artikel 13 und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei |
Tagen ausgesetzt. | Tagen ausgesetzt. |
§ 2 - Wenn die Regierung bei der Einbringung eines Gesetzentwurfs | § 2 - Wenn die Regierung bei der Einbringung eines Gesetzentwurfs |
gemäss Artikel 80 der Verfassung die Dringlichkeit beantragt, wird der | gemäss Artikel 80 der Verfassung die Dringlichkeit beantragt, wird der |
Ausschuss von einem der Präsidenten einberufen. Er trifft seine | Ausschuss von einem der Präsidenten einberufen. Er trifft seine |
Entscheidung binnen sieben Tagen nach Verteilung des Entwurfs gemäss | Entscheidung binnen sieben Tagen nach Verteilung des Entwurfs gemäss |
Artikel 7. | Artikel 7. |
§ 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer innerhalb der in Artikel 81 der | § 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer innerhalb der in Artikel 81 der |
Verfassung vorgeschriebenen Fristen über einen vom Senat angenommenen | Verfassung vorgeschriebenen Fristen über einen vom Senat angenommenen |
Gesetzentwurf keinen Beschluss fasst, wird der Ausschuss innerhalb | Gesetzentwurf keinen Beschluss fasst, wird der Ausschuss innerhalb |
einer Frist von fünfzehn Tagen von einem der Präsidenten einberufen. | einer Frist von fünfzehn Tagen von einem der Präsidenten einberufen. |
Der Ausschuss legt binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er | Der Ausschuss legt binnen drei Tagen nach dem Datum, für das er |
einberufen worden ist, die Frist fest, innerhalb deren die Kammer | einberufen worden ist, die Frist fest, innerhalb deren die Kammer |
einen Beschluss fassen muss. | einen Beschluss fassen muss. |
Art. 13 - Der Ausschuss kann nach den in Artikel 14 vorgesehenen | Art. 13 - Der Ausschuss kann nach den in Artikel 14 vorgesehenen |
Mehrheitsregeln die Fristen verlängern, innerhalb deren er gemäss den | Mehrheitsregeln die Fristen verlängern, innerhalb deren er gemäss den |
Artikeln 11 § 3 und 12 § 1 und § 3 Absatz 2 seine Entscheidung treffen | Artikeln 11 § 3 und 12 § 1 und § 3 Absatz 2 seine Entscheidung treffen |
muss. | muss. |
Art. 14 - Die Entscheidungen des Ausschusses sind für die beiden | Art. 14 - Die Entscheidungen des Ausschusses sind für die beiden |
Versammlungen verbindlich und werden den Mitgliedern der Versammlungen | Versammlungen verbindlich und werden den Mitgliedern der Versammlungen |
von ihrem Präsidenten zur Kenntnis gebracht. | von ihrem Präsidenten zur Kenntnis gebracht. |
Sie werden mit absoluter Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden | Sie werden mit absoluter Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden |
Bestandteile des Ausschusses getroffen und, in deren Ermangelung, mit | Bestandteile des Ausschusses getroffen und, in deren Ermangelung, mit |
einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. | einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. |
Wird keine Einigung erzielt, werden gegebenenfalls die Artikel 80 | Wird keine Einigung erzielt, werden gegebenenfalls die Artikel 80 |
Absatzen 2 und 81 Absatz 6 der Verfassung angewandt. | Absatzen 2 und 81 Absatz 6 der Verfassung angewandt. |
Wenn der Ausschuss nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine | Wenn der Ausschuss nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine |
Entscheidung trifft, wird dies vom Präsidenten festgestellt. Die | Entscheidung trifft, wird dies vom Präsidenten festgestellt. Die |
Versammlungen werden darüber informiert. Die Aussetzung der Abstimmung | Versammlungen werden darüber informiert. Die Aussetzung der Abstimmung |
in einer Versammlung sowie die Aussetzung der in den Artikeln 78 bis | in einer Versammlung sowie die Aussetzung der in den Artikeln 78 bis |
81 der Verfassung erwähnten Fristen enden am Tag nach dem Tag, an dem | 81 der Verfassung erwähnten Fristen enden am Tag nach dem Tag, an dem |
die Frist, innerhalb deren die Entscheidung hätte getroffen werden | die Frist, innerhalb deren die Entscheidung hätte getroffen werden |
müssen, abläuft. | müssen, abläuft. |
Art. 15 - Die in Anwendung von Artikel 2 Nr. 5 bestimmten Regeln | Art. 15 - Die in Anwendung von Artikel 2 Nr. 5 bestimmten Regeln |
werden in die Geschäftsordnungen der beiden Versammlungen aufgenommen. | werden in die Geschäftsordnungen der beiden Versammlungen aufgenommen. |
Art. 16 - Der Präsident der Versammlung, bei der ein Gesetzentwurf | Art. 16 - Der Präsident der Versammlung, bei der ein Gesetzentwurf |
oder ein Gesetzesvorschlag anhängig ist, ist verpflichtet, bei der | oder ein Gesetzesvorschlag anhängig ist, ist verpflichtet, bei der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein Gutachten zu beantragen, | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein Gutachten zu beantragen, |
wenn mindestens zwölf Mitglieder des Ausschusses dazu beim Greffier | wenn mindestens zwölf Mitglieder des Ausschusses dazu beim Greffier |
einer der beiden Versammlungen einen schriftlichen Antrag einreichen, | einer der beiden Versammlungen einen schriftlichen Antrag einreichen, |
der sich ausschliesslich auf diesen Gesetzentwurf, diesen | der sich ausschliesslich auf diesen Gesetzentwurf, diesen |
Gesetzesvorschlag oder auf bei einer ersten Abstimmung angenommene | Gesetzesvorschlag oder auf bei einer ersten Abstimmung angenommene |
Abänderungsanträge zu diesem Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag | Abänderungsanträge zu diesem Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag |
bezieht und der einen beim Ausschuss anhängigen Zuständigkeitskonflikt | bezieht und der einen beim Ausschuss anhängigen Zuständigkeitskonflikt |
betrifft. Der Präsident kann beantragen, dass das Gutachten im | betrifft. Der Präsident kann beantragen, dass das Gutachten im |
Dringlichkeitsfall innerhalb einer Frist von höchstens [fünf Werktagen | Dringlichkeitsfall innerhalb einer Frist von höchstens [fünf Werktagen |
im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über | im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat] abgegeben wird. | den Staatsrat] abgegeben wird. |
[Art. 16 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom | [Art. 16 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom |
14. Mai 2003)] | 14. Mai 2003)] |
Art. 17 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 17 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 18 - [...] | Art. 18 - [...] |
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 5 Buchstabe B) des G. vom 5. Mai 1999 | [Art. 18 aufgehoben durch Art. 5 Buchstabe B) des G. vom 5. Mai 1999 |
(B.S. vom 7. Mai 1999)] | (B.S. vom 7. Mai 1999)] |
Art. 19 - Die Artikel 1 bis 17 treten ab der nächsten vollständigen | Art. 19 - Die Artikel 1 bis 17 treten ab der nächsten vollständigen |
Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft. | Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft. |