Etaamb.openjustice.be
Wet van 16 mei 2003
gepubliceerd op 30 juli 2015

Wet tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000394
pub.
30/07/2015
prom.
16/05/2003
ELI
eli/wet/2003/05/16/2015000394/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 MEI 2003. - Wet tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 16 mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van 25 juni 2003), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de programmawet (II) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006); - de programmawet van 23 december 2009Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 23/12/2009 pub. 19/05/2010 numac 2010000260 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet type programmawet prom. 23/12/2009 pub. 30/12/2009 numac 2009021133 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009, err. van 25 juni 2010); - de wet van 18 januari 2010Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/01/2010 pub. 09/02/2010 numac 2010003055 bron federale overheidsdienst budget en beheerscontrole Wet tot wijziging van de wet van 16 mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof sluiten tot wijziging van de wet van 16 mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2010); - de programmawet (II) van 26 december 2013 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013); - de wet van 10 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/2014 pub. 25/04/2014 numac 2014003160 bron federale overheidsdienst budget en beheerscontrole Wet tot wijziging, met het oog op de gedeeltelijke omzetting van de richtlijn 2011/85/EU, van de wet van 16 mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof sluiten tot wijziging, met het oog op de gedeeltelijke omzetting van de richtlijn 2011/85/EU, van de wet van 16 mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van 25 april 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND GESCHÄFTSFÜHRUNGSKONTROLLE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. MAI 2003 - Gesetz zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: 1. die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, 2.die Französische Gemeinschaft, 3. die Deutschsprachige Gemeinschaft, 4.die Wallonische Region, 5. die Region Brüssel-Hauptstadt, 6.die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, [7. die Französische Gemeinschaftskommission.] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] KAPITEL 2 - Auf die Haushaltspläne anwendbare allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Die Einnahmen und Ausgaben werden für jedes Haushaltsjahr durch jährliche Dekrete oder Ordonnanzen veranschlagt und bewilligt.

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden 31. Dezember. In Ermangelung einer Bestimmung in einem Grundlagengesetz muss es für jede im Ausgabenhaushaltsplan eingetragene Zulage eine besondere Bestimmung geben, in der die Art der Zulage genau angegeben ist.

Art. 4 - Der Haushaltsplan umfasst mindestens: 1. auf der Einnahmenseite Rechte, die während des Haushaltsjahres zugunsten der Gemeinschaft oder Region festgestellt werden, 2.auf der Ausgabenseite: a) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres für Verpflichtungen gebunden werden können, die zu Lasten der Gemeinschaft oder Region entstehen oder eingegangen werden, b) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres für Rechte festgestellt werden können, die zu Lasten der Gemeinschaft oder Region erworben wurden, im Hinblick auf die Begleichung zuvor eingegangener Verpflichtungen. In Abweichung von Nr. 2 Buchstabe a) decken Ausgabenhaushaltsmittel für wiederkehrende Verpflichtungen, die sich auf mehrere Jahre auswirken, nur Beträge, die während des Haushaltsjahres fällig werden.

Darüber hinaus kann im Haushaltsplan in Abweichung von Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehen werden, dass Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge festgestellt werden können, für Ausgaben, die im Haushaltsplan bestimmt werden, nicht begrenzt sind. KAPITEL 3 - Auf die Buchführung anwendbare allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Jede Gemeinschaft und jede Region führt eine Finanzbuchführung auf der Grundlage eines einheitlichen Kontenplans, der nach Stellungnahme der Regierungen der in Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften und Regionen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird.

Der Kontenplan umfasst mindestens: 1. Klassen der Bilanzkonten und der Aufwands- und Ertragskonten, die für die Erfassung der Verrichtungen im Rahmen der Finanzbuchführung bestimmt sind, 2.Klassen der Haushaltskonten, die für die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Klassifizierung im Rahmen der Haushaltsbuchführung bestimmt sind, 3. Klassen der wirtschaftlichen und budgetären Verrechnungskonten. Art. 6 - Die Finanzbuchführung wird nach den üblichen Regeln der doppelten Buchführung geführt. Sie umfasst alle Vermögenswerte und Forderungen der Gemeinschaft oder Region und ihre Schulden, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aller Art.

Buchführungsvorgänge werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch eingetragen und durch Beleg nachgewiesen.

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden 31. Dezember. Art. 7 - Jede Gemeinschaft und jede Region erstellt in der Form des Kontenplans ein Jahresinventar der Aktiva und Passiva ihres Vermögens.

Art. 8 - Die Haushaltsbuchführung wird in Verbindung mit der Finanzbuchführung geführt. Sie muss eine ständige Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft oder Region ermöglichen.

Art. 9 - Jede Gemeinschaft und jede Region legt spätestens am 31.

August des folgenden Jahres eine Gesamtrechnung vor, die Folgendes umfasst: 1. Jahresabschluss, bestehend aus: - Bilanz zum 31.Dezember, - Ergebnisrechnungen, erstellt auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des abgelaufenen Rechnungsjahres, - zusammenfassender Rechnung der Haushaltsvorgänge des Jahres in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben. 2. Haushaltsplanausführungsrechnung, ausgehend von der Haushaltsbuchführung und erstellt in der Form des Haushaltsplans. KAPITEL 4 - Auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof anwendbare allgemeine Bestimmungen Art. 10 - § 1 - Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Kontrolle der Finanzbuchführung und der Haushaltsbuchführung der in Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften und Regionen. Er wacht darüber, dass die Ausgabenhaushaltsmittel des Haushaltsplans nicht überschritten werden und dass keine Übertragung stattfindet.

Er ist ebenfalls beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der Rechnungen aller Rechenschaftspflichtigen dieser Gemeinschaften und Regionen.

Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen. In Bezug auf die Einnahmen übt der Rechnungshof eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen bezüglich der Festlegung und Beitreibung aus.

Der Rechnungshof kontrolliert die zweckmäßige Verwendung der öffentlichen Gelder; er vergewissert sich, dass die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit eingehalten werden.

Der Rechnungshof ist ermächtigt, sich alle Unterlagen und Auskünfte gleich welcher Art übermitteln beziehungsweise erteilen zu lassen, die sich auf die Verwaltung der Dienste und öffentlichen Einrichtungen beziehen, die seiner Kontrolle unterliegen.

Der Rechnungshof kann eine Kontrolle vor Ort organisieren. [ § 1/1 - Spätestens ab den Rechnungen des Haushaltsjahres 2020 werden die Gesamtrechnungen jeder in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gemeinschaft und Region dem Rechnungshof zur Zertifizierung vorgelegt.] § 2 - Die Rechnungen der öffentlichen Einrichtungen, die von den in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen errichtet werden oder von ihnen abhängen, werden dem Rechnungshof übermittelt.

Der Rechnungshof übt gegenüber diesen öffentlichen Einrichtungen die in § 1 festgelegte Kontrolle aus.

Er kann ihre Rechnungen in seinen Bemerkungsheften veröffentlichen. § 3 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes, die sich auf die Rechtsprechungsbefugnis des Hofes gegenüber den Rechenschaftspflichtigen des Staates beziehen, sind auf die Rechenschaftspflichtigen der in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen anwendbar. [Art. 10 § 1/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Gewährung und Verwendung der von den Gemeinschaften und Regionen bewilligten Subventionen Art. 11 - Subventionen, die gewährt werden von den in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen oder von einer juristischen Person, die direkt oder indirekt von einer dieser Gemeinschaften und Regionen subventioniert wird, einschließlich rückforderbarer Vorschüsse, die sie ohne Zinsen gewähren, müssen für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

In Entscheidungen zur Bewilligung einer Subvention sind Art, Umfang und Modalitäten der Verwendung und der vom Empfänger der Subvention zu liefernden Nachweise genau angegeben, außer wenn in einem Dekret, einer Ordonnanz oder einer Verordnungsbestimmung Entsprechendes vorgesehen ist.

Empfänger einer Subvention müssen den Nachweis für die Verwendung der erhaltenen Beträge liefern, außer wenn das Dekret oder die Ordonnanz sie davon befreit.

Art. 12 - Dadurch, dass der Empfänger die Subvention annimmt, räumt er den in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unmittelbar das Recht ein, vor Ort die Verwendung der zuerkannten Mittel zu kontrollieren.

Die Regierung oder das Vereinigte Kollegium sorgt für Organisation und Koordination der Kontrolle. Für diese Kontrolle beziehen sie unter anderem die Finanzinspektoren ein.

Art. 13 - Zur unverzüglichen Rückzahlung der Subvention sind Empfänger verpflichtet, die: 1. die Bedingungen nicht einhalten, unter denen die Subvention gewährt wurde, 2.die Subvention nicht für die Zwecke verwenden, für die sie gewährt wurde, 3. die in Artikel 12 erwähnte Kontrolle verhindern. Wenn der Empfänger der Subvention versäumt, die in Artikel 11 erwähnten Nachweise zu liefern, ist er zur Rückzahlung des nicht nachgewiesenen Teils verpflichtet.

Art. 14 - Die Zahlung der Subventionen kann ausgesetzt werden, solange der Empfänger für früher erhaltene ähnliche Subventionen versäumt, die in Artikel 11 erwähnten Nachweise zu liefern oder sich der in Artikel 12 vorgesehenen Kontrolle zu unterziehen.

Wird eine Subvention in Teilbeträgen gezahlt, gilt für die Anwendung des vorliegenden Artikels jeder Teilbetrag als getrennte Subvention.

KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Verjährung Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 sind die Verjährungsregeln des allgemeinen Rechts auf die in Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften und Regionen anwendbar.

Art. 16 - § 1 - In Bezug auf Gehälter, Vorschüsse auf Gehälter und Entschädigungen, Zulagen oder Leistungen, die zu den Gehältern gehören oder gleicher Art sind, stehen Beträge, die von den in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unrechtmäßig gezahlt werden, denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn ihre Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres der Zahlung gefordert wird. § 2 - Um gültig zu sein, muss dem Schuldner die Aufforderung zur Rückzahlung per Einschreiben notifiziert werden und folgende Angaben enthalten: 1. Gesamtbetrag der zurückgeforderten Summe mit einer pro Jahr erstellten Übersicht der unrechtmäßigen Zahlungen, 2.Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstoßen worden ist.

Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung des unrechtmäßig gezahlten Betrags in der durch das allgemeine Recht für die Verjährung persönlicher Klagen vorgesehenen Frist erfolgen. § 3 - Die in § 1 festgelegte Frist wird auf zehn Jahre angehoben, wenn die unrechtmäßig gezahlten Beträge infolge betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. [KAPITEL 6bis - Kommission für die öffentliche Buchführung] [Unterteilung Kapitel 6bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18.

Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] [Art. 16/1 - § 1 - Es wird eine Kommission für die öffentliche Buchführung (KÖB) geschaffen, nachstehend die Kommission genannt, die beauftragt ist: 1. den Regierungen des Föderalstaats, der Gemeinschaften und Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Stellungnahmen in Bezug auf die Normen der öffentlichen Buchführung abzugeben, 2.Stellungnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Normen des Kontenplans und die Ausarbeitung der Anwendungsmodalitäten dieser Normen abzugeben, damit er einheitlich und ordnungsmäßig verwendet wird und mit den anwendbaren internationalen Normen übereinstimmt. § 2 - Bei der Kommission wird eine Abteilung geschaffen, die mit der technischen Untersuchung der Fragen in Bezug auf das Inventar und die Bewertungsregeln beauftragt ist und sich aus Sachverständigen zusammensetzt, die von den Regierungen der Gemeinschaften und Regionen[, der Französischen Gemeinschaftskommission] und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und, für den Föderalstaat, vom Minister des Haushalts und vom Minister der Finanzen bestimmt werden.] [Art. 16/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010);§ 2 abgeändert durch Art. 8 des G. (II) vom 26.

Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] [Art. 16/2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. zwei Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom Minister des Haushalts bestimmt werden, 2.zwei Mitgliedern, die von der Flämischen Regierung bestimmt werden, 3. einem Mitglied, das von der Regierung der Französischen Gemeinschaft bestimmt wird, 4.einem Mitglied, das von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, 5. einem Mitglied, das von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird, 6.einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt wird, 7. einem Mitglied, das vom Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission bestimmt wird, 8.zwei Mitgliedern, die vom Rechnungshof bestimmt werden, 9. zwei Mitgliedern, die die Eigenschaft eines Finanzinspektors haben und vom Minister des Haushalts bestimmt werden, 10.vier Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom Minister des Haushalts aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung im Bereich der privatwirtschaftlichen und öffentlichen Buchführung bestimmt werden; zwei dieser Mitglieder vertreten das Institut für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, [11. einem Mitglied, das vom Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission bestimmt wird.] § 2 - Für jedes Mitglied bestimmen die in § 1 erwähnten Behörden und Einrichtungen ebenfalls einen Stellvertreter.] [Art. 16/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010);§ 1 einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 9 des G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] [Art. 16/3 - Unter den in vorhergehendem Artikel erwähnten Mitgliedern der Kommission werden auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers des Haushalts vom König ernannt: 1. der Präsident der Kommission, 2.die beiden Vizepräsidenten der Kommission.] [Art. 16/3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] [Art.16/4 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens [zehn] Mitglieder anwesend sind.] [Art. 16/4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010) und abgeändert durch Art.10 des G. (II) vom 26.

Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] [Art. 16/5 - In Artikel 16/1 § 1 Nr. 1 erwähnte Stellungnahmen werden von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgegeben. Minderheitsstandpunkte werden getrennt vermerkt und den abgegebenen Stellungnahmen als Anlage beigefügt.

In Artikel 16/1 § 1 Nr. 2 erwähnte Stellungnahmen und Beschlüsse werden von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgegeben beziehungsweise gefasst. Sie werden der Interministeriellen Konferenz "Finanzen und Haushalt" zur Billigung vorgelegt.] [Art. 16/5 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] [Art.16/6 - Für die Ausführung ihres Auftrags kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.] [Art. 16/6 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] [Art.16/7 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. Diese Geschäftsordnung wird von der Interministeriellen Konferenz "Finanzen und Haushalt" gebilligt.

In dieser Geschäftsordnung können unter den darin festgelegten Bedingungen die Zuerkennung von Anwesenheitsgeldern, die Zuerkennung pauschaler Entschädigungen oder die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten zugunsten der Mitglieder der Kommission und der in den Artikeln 16/1 § 2 und 16/6 erwähnten Sachverständigen vorgesehen werden.] [Art. 16/7 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] [Art.16/8 - Der König bestimmt die Dauer der Mandate der Kommissionsmitglieder und die Weise der Einberufung der Kommission und Er trifft andere Maßnahmen, die für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes notwendig sind.] [Art. 16/8 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] [KAPITEL 6ter-- Verschiedene Bestimmungen zur Teilumsetzung der Richtlinie 2011/85/EU] [Unterteilung Kapitel 6ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] [Art. 16/9 - Jede Gemeinschaft und jede Region stellt ihren Haushaltsplan auf auf der Grundlage der makroökonomischen Prognosen des Wirtschaftshaushaltsplans des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen wie in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21.

Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnt. Eventuelle Abweichungen von diesen Prognosen werden in den Informations- und Begründungsunterlagen zum Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt und begründet.] [Art. 16/9 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] [Art.16/10 - Die Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis der Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen, werden zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat monatlich mitgeteilt.

Diese Übersicht enthält auch die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtungen, die zu dem vom Institut für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis gehören.

Die vierteljährlichen Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis der Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen und von den lokalen Behörden stammen, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften und Regionen stehen, werden von der betreffenden Gemeinschaft oder Region zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat vierteljährlich vor Ablauf des folgenden Vierteljahres mitgeteilt.

Die Organisation der Veröffentlichung der Haushaltsdaten wird in einem Zusammenarbeitsabkommen geregelt.] [Art. 16/10 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] [Art.16/11 - Die Informations- und Begründungsunterlagen zum Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder Region müssen Folgendes enthalten: 1. Sensitivitätsanalyse, die eine Übersicht über die Entwicklung der wichtigsten Haushaltsvariablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher angenommener Wachstumsraten und Zinssätze enthält, 2.Auflistung aller staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den Haushaltsplänen nicht erfasst werden, aber zu dem vom Institut für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis gehören, und Analyse der Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds auf den Finanzierungssaldo und die Staatsschuld, 3. für Körperschaften, die über eine eigene Steuerbefugnis verfügen, detaillierte Informationen darüber, wie sich Steuerausgaben, das heißt entgangene Steuereinnahmen, auf die Einnahmen auswirken.Zu diesem Zweck wird dem Haushaltsplanentwurf ein Inventar der Steuerausgaben beigefügt, das sämtliche Ermäßigungen, Senkungen und Ausnahmen vom allgemeinen System der Steuererhebung enthält, die während des Haushaltsjahres zugunsten von Steuerpflichtigen oder wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Tätigkeiten gelten.] [Art. 16/11 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] [Art.16/12 - § 1 - Der Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder Region orientiert sich an einem mittelfristigen Haushaltsrahmen, der die Legislaturperiode und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abdeckt. Der Jahreshaushaltsplan wird durch eine mehrjährige Finanzplanung ergänzt, die sich aus dem mittelfristigen Haushaltsrahmen ergibt. Die mehrjährige Finanzplanung umfasst folgende Bestandteile: 1. umfassende und transparente mehrjährige Haushaltsziele in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Staatsschuld und andere zusammenfassende Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, 2.auf der Annahme einer unveränderten Politik basierende Projektionen für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates, 3. Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll, 4.Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden. § 2 - Die mehrjährige Finanzplanung beruht auf den in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftsprognosen des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.

Der Haushaltsrahmen, die mehrjährige Finanzplanung und deren Anpassungen werden mit den Informations- und Begründungsunterlagen zum Haushaltsplan veröffentlicht.

Jede Abweichung des Jahreshaushaltsplans vom Haushaltsrahmen ist in diesen Unterlagen zu erläutern.

Eine neue Regierung darf den von einer vorherigen Regierung bestimmten mittelfristigen Haushaltsrahmen ändern, um ihn an ihre neuen politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall gibt die neue Regierung an, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.] [Art. 16/12 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] [Art.16/13 - Alle drei Jahre werden die Haushaltsprognosen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans herangezogen werden, auf der Grundlage objektiver Kriterien von einer unabhängigen Stelle bewertet.

Ergibt die Bewertung eine erhebliche Abweichung, so ergreift die betreffende Gemeinschaft oder Region die notwendigen Maßnahmen, um die bei zukünftigen Haushaltsprognosen angewandte Methode zu verbessern, und veröffentlicht sie.

Die unabhängige Stelle wird in einem Zusammenarbeitsabkommen bestimmt.] [Art. 16/13 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] [Art.16/14 - Jede Gemeinschaft und jede Region veröffentlicht die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf den Haushalt auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Unternehmen, und Informationen über Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.] [Art. 16/14 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Auf Antrag der Regierung einer der in Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften und Regionen kann der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers des Haushalts das Datum des Inkrafttretens in Bezug auf die Gemeinschaft oder Region, die den Antrag gestellt hat, jedoch auf spätestens den [1. Januar 2012] verlegen. [Vorliegendes Gesetz tritt in Bezug auf die Französische Gemeinschaftskommission am 1. Januar 2015 in Kraft. Auf Antrag des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission kann der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers des Haushalts das Datum des Inkrafttretens jedoch auf spätestens den 1. Januar 2017 verlegen.] [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 31 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)]

^