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Wet tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi fixant les dispositions générales applicables aux budgets, au contrôle des subventions et à la comptabilité des communautés et des régions, ainsi qu'à l'organisation du contrôle de la Cour des comptes. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 MEI 2003. - Wet tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 MAI 2003. - Loi fixant les dispositions générales applicables aux budgets, au contrôle des subventions et à la comptabilité des communautés et des régions, ainsi qu'à l'organisation du contrôle de la Cour des comptes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 16 mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die | allemande de la loi du 16 mai 2003 fixant les dispositions générales |
gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de | |
boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de | applicables aux budgets, au contrôle des subventions et à la |
organisatie van de controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van | comptabilité des communautés et des régions, ainsi qu'à l'organisation |
25 juni 2003), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | du contrôle de la Cour des comptes (Moniteur belge du 25 juin 2003), |
telle qu'elle a été modifiée successivement par : | |
- de programmawet (II) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van | - la loi-programme (II) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 |
28 december 2006); | décembre 2006); |
- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 2009, err. van 25 juni 2010); | 2009, err. du 25 juin 2010); |
- de wet van 18 januari 2010 tot wijziging van de wet van 16 mei 2003 | - la loi du 18 janvier 2010 modifiant la loi du 16 mai 2003 fixant les |
tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de | dispositions générales applicables aux budgets, au contrôle des |
begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de | subventions et à la comptabilité des communautés et régions, ainsi |
gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de | qu'à l'organisation du contrôle de la Cour des comptes (Moniteur belge |
controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2010); | du 9 février 2010); |
- de programmawet (II) van 26 december 2013 (Belgisch Staatsblad van | - la loi-programme (II) du 26 décembre 2013 (Moniteur belge du 31 |
31 december 2013); | décembre 2013); |
- de wet van 10 april 2014 tot wijziging, met het oog op de | - la loi du 10 avril 2014 modifiant, en vue de transposer |
gedeeltelijke omzetting van de richtlijn 2011/85/EU, van de wet van 16 | |
mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor | partiellement la directive 2011/85/UE, la loi du 16 mai 2003 fixant |
de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van | les dispositions générales applicables aux budgets, au contrôle des |
de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de | subventions et à la comptabilité des communautés et des régions, ainsi |
controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van 25 april 2014). | qu'à l'organisation de la Cour des comptes (Moniteur belge du 25 avril |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND GESCHÄFTSFÜHRUNGSKONTROLLE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND GESCHÄFTSFÜHRUNGSKONTROLLE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
16. MAI 2003 - Gesetz zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die | 16. MAI 2003 - Gesetz zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die |
Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und | Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und |
Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den | Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den |
Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen | Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Allgemeines | KAPITEL 1 - Allgemeines |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: |
1. die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, | 1. die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, |
2. die Französische Gemeinschaft, | 2. die Französische Gemeinschaft, |
3. die Deutschsprachige Gemeinschaft, | 3. die Deutschsprachige Gemeinschaft, |
4. die Wallonische Region, | 4. die Wallonische Region, |
5. die Region Brüssel-Hauptstadt, | 5. die Region Brüssel-Hauptstadt, |
6. die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, | 6. die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, |
[7. die Französische Gemeinschaftskommission.] | [7. die Französische Gemeinschaftskommission.] |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. (II) vom | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. (II) vom |
26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] | 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] |
KAPITEL 2 - Auf die Haushaltspläne anwendbare allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Auf die Haushaltspläne anwendbare allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - Die Einnahmen und Ausgaben werden für jedes Haushaltsjahr | Art. 3 - Die Einnahmen und Ausgaben werden für jedes Haushaltsjahr |
durch jährliche Dekrete oder Ordonnanzen veranschlagt und bewilligt. | durch jährliche Dekrete oder Ordonnanzen veranschlagt und bewilligt. |
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden | Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden |
31. Dezember. | 31. Dezember. |
In Ermangelung einer Bestimmung in einem Grundlagengesetz muss es für | In Ermangelung einer Bestimmung in einem Grundlagengesetz muss es für |
jede im Ausgabenhaushaltsplan eingetragene Zulage eine besondere | jede im Ausgabenhaushaltsplan eingetragene Zulage eine besondere |
Bestimmung geben, in der die Art der Zulage genau angegeben ist. | Bestimmung geben, in der die Art der Zulage genau angegeben ist. |
Art. 4 - Der Haushaltsplan umfasst mindestens: | Art. 4 - Der Haushaltsplan umfasst mindestens: |
1. auf der Einnahmenseite Rechte, die während des Haushaltsjahres | 1. auf der Einnahmenseite Rechte, die während des Haushaltsjahres |
zugunsten der Gemeinschaft oder Region festgestellt werden, | zugunsten der Gemeinschaft oder Region festgestellt werden, |
2. auf der Ausgabenseite: | 2. auf der Ausgabenseite: |
a) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres | a) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres |
für Verpflichtungen gebunden werden können, die zu Lasten der | für Verpflichtungen gebunden werden können, die zu Lasten der |
Gemeinschaft oder Region entstehen oder eingegangen werden, | Gemeinschaft oder Region entstehen oder eingegangen werden, |
b) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres | b) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres |
für Rechte festgestellt werden können, die zu Lasten der Gemeinschaft | für Rechte festgestellt werden können, die zu Lasten der Gemeinschaft |
oder Region erworben wurden, im Hinblick auf die Begleichung zuvor | oder Region erworben wurden, im Hinblick auf die Begleichung zuvor |
eingegangener Verpflichtungen. | eingegangener Verpflichtungen. |
In Abweichung von Nr. 2 Buchstabe a) decken Ausgabenhaushaltsmittel | In Abweichung von Nr. 2 Buchstabe a) decken Ausgabenhaushaltsmittel |
für wiederkehrende Verpflichtungen, die sich auf mehrere Jahre | für wiederkehrende Verpflichtungen, die sich auf mehrere Jahre |
auswirken, nur Beträge, die während des Haushaltsjahres fällig werden. | auswirken, nur Beträge, die während des Haushaltsjahres fällig werden. |
Darüber hinaus kann im Haushaltsplan in Abweichung von Nr. 2 Buchstabe | Darüber hinaus kann im Haushaltsplan in Abweichung von Nr. 2 Buchstabe |
b) vorgesehen werden, dass Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge | b) vorgesehen werden, dass Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge |
festgestellt werden können, für Ausgaben, die im Haushaltsplan | festgestellt werden können, für Ausgaben, die im Haushaltsplan |
bestimmt werden, nicht begrenzt sind. | bestimmt werden, nicht begrenzt sind. |
KAPITEL 3 - Auf die Buchführung anwendbare allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 3 - Auf die Buchführung anwendbare allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 - Jede Gemeinschaft und jede Region führt eine | Art. 5 - Jede Gemeinschaft und jede Region führt eine |
Finanzbuchführung auf der Grundlage eines einheitlichen Kontenplans, | Finanzbuchführung auf der Grundlage eines einheitlichen Kontenplans, |
der nach Stellungnahme der Regierungen der in Artikel 2 erwähnten | der nach Stellungnahme der Regierungen der in Artikel 2 erwähnten |
Gemeinschaften und Regionen durch einen im Ministerrat beratenen | Gemeinschaften und Regionen durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt wird. | Königlichen Erlass festgelegt wird. |
Der Kontenplan umfasst mindestens: | Der Kontenplan umfasst mindestens: |
1. Klassen der Bilanzkonten und der Aufwands- und Ertragskonten, die | 1. Klassen der Bilanzkonten und der Aufwands- und Ertragskonten, die |
für die Erfassung der Verrichtungen im Rahmen der Finanzbuchführung | für die Erfassung der Verrichtungen im Rahmen der Finanzbuchführung |
bestimmt sind, | bestimmt sind, |
2. Klassen der Haushaltskonten, die für die Erfassung der Einnahmen | 2. Klassen der Haushaltskonten, die für die Erfassung der Einnahmen |
und Ausgaben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Klassifizierung im | und Ausgaben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Klassifizierung im |
Rahmen der Haushaltsbuchführung bestimmt sind, | Rahmen der Haushaltsbuchführung bestimmt sind, |
3. Klassen der wirtschaftlichen und budgetären Verrechnungskonten. | 3. Klassen der wirtschaftlichen und budgetären Verrechnungskonten. |
Art. 6 - Die Finanzbuchführung wird nach den üblichen Regeln der | Art. 6 - Die Finanzbuchführung wird nach den üblichen Regeln der |
doppelten Buchführung geführt. Sie umfasst alle Vermögenswerte und | doppelten Buchführung geführt. Sie umfasst alle Vermögenswerte und |
Forderungen der Gemeinschaft oder Region und ihre Schulden, | Forderungen der Gemeinschaft oder Region und ihre Schulden, |
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aller Art. | Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aller Art. |
Buchführungsvorgänge werden unverzüglich, getreu, vollständig und | Buchführungsvorgänge werden unverzüglich, getreu, vollständig und |
chronologisch eingetragen und durch Beleg nachgewiesen. | chronologisch eingetragen und durch Beleg nachgewiesen. |
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden | Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden |
31. Dezember. | 31. Dezember. |
Art. 7 - Jede Gemeinschaft und jede Region erstellt in der Form des | Art. 7 - Jede Gemeinschaft und jede Region erstellt in der Form des |
Kontenplans ein Jahresinventar der Aktiva und Passiva ihres Vermögens. | Kontenplans ein Jahresinventar der Aktiva und Passiva ihres Vermögens. |
Art. 8 - Die Haushaltsbuchführung wird in Verbindung mit der | Art. 8 - Die Haushaltsbuchführung wird in Verbindung mit der |
Finanzbuchführung geführt. Sie muss eine ständige Aufzeichnung der | Finanzbuchführung geführt. Sie muss eine ständige Aufzeichnung der |
Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft oder Region | Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft oder Region |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Art. 9 - Jede Gemeinschaft und jede Region legt spätestens am 31. | Art. 9 - Jede Gemeinschaft und jede Region legt spätestens am 31. |
August des folgenden Jahres eine Gesamtrechnung vor, die Folgendes | August des folgenden Jahres eine Gesamtrechnung vor, die Folgendes |
umfasst: | umfasst: |
1. Jahresabschluss, bestehend aus: | 1. Jahresabschluss, bestehend aus: |
- Bilanz zum 31. Dezember, | - Bilanz zum 31. Dezember, |
- Ergebnisrechnungen, erstellt auf der Grundlage der Aufwendungen und | - Ergebnisrechnungen, erstellt auf der Grundlage der Aufwendungen und |
Erträge des abgelaufenen Rechnungsjahres, | Erträge des abgelaufenen Rechnungsjahres, |
- zusammenfassender Rechnung der Haushaltsvorgänge des Jahres in Bezug | - zusammenfassender Rechnung der Haushaltsvorgänge des Jahres in Bezug |
auf Einnahmen und Ausgaben. | auf Einnahmen und Ausgaben. |
2. Haushaltsplanausführungsrechnung, ausgehend von der | 2. Haushaltsplanausführungsrechnung, ausgehend von der |
Haushaltsbuchführung und erstellt in der Form des Haushaltsplans. | Haushaltsbuchführung und erstellt in der Form des Haushaltsplans. |
KAPITEL 4 - Auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof | KAPITEL 4 - Auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof |
anwendbare allgemeine Bestimmungen | anwendbare allgemeine Bestimmungen |
Art. 10 - § 1 - Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Kontrolle der | Art. 10 - § 1 - Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Kontrolle der |
Finanzbuchführung und der Haushaltsbuchführung der in Artikel 2 | Finanzbuchführung und der Haushaltsbuchführung der in Artikel 2 |
erwähnten Gemeinschaften und Regionen. Er wacht darüber, dass die | erwähnten Gemeinschaften und Regionen. Er wacht darüber, dass die |
Ausgabenhaushaltsmittel des Haushaltsplans nicht überschritten werden | Ausgabenhaushaltsmittel des Haushaltsplans nicht überschritten werden |
und dass keine Übertragung stattfindet. | und dass keine Übertragung stattfindet. |
Er ist ebenfalls beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der | Er ist ebenfalls beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der |
Rechnungen aller Rechenschaftspflichtigen dieser Gemeinschaften und | Rechnungen aller Rechenschaftspflichtigen dieser Gemeinschaften und |
Regionen. | Regionen. |
Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der | Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der |
Ausgaben und Einnahmen. In Bezug auf die Einnahmen übt der | Ausgaben und Einnahmen. In Bezug auf die Einnahmen übt der |
Rechnungshof eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen | Rechnungshof eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen |
bezüglich der Festlegung und Beitreibung aus. | bezüglich der Festlegung und Beitreibung aus. |
Der Rechnungshof kontrolliert die zweckmäßige Verwendung der | Der Rechnungshof kontrolliert die zweckmäßige Verwendung der |
öffentlichen Gelder; er vergewissert sich, dass die Grundsätze der | öffentlichen Gelder; er vergewissert sich, dass die Grundsätze der |
Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit eingehalten | Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit eingehalten |
werden. | werden. |
Der Rechnungshof ist ermächtigt, sich alle Unterlagen und Auskünfte | Der Rechnungshof ist ermächtigt, sich alle Unterlagen und Auskünfte |
gleich welcher Art übermitteln beziehungsweise erteilen zu lassen, die | gleich welcher Art übermitteln beziehungsweise erteilen zu lassen, die |
sich auf die Verwaltung der Dienste und öffentlichen Einrichtungen | sich auf die Verwaltung der Dienste und öffentlichen Einrichtungen |
beziehen, die seiner Kontrolle unterliegen. | beziehen, die seiner Kontrolle unterliegen. |
Der Rechnungshof kann eine Kontrolle vor Ort organisieren. | Der Rechnungshof kann eine Kontrolle vor Ort organisieren. |
[ § 1/1 - Spätestens ab den Rechnungen des Haushaltsjahres 2020 werden | [ § 1/1 - Spätestens ab den Rechnungen des Haushaltsjahres 2020 werden |
die Gesamtrechnungen jeder in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes | die Gesamtrechnungen jeder in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Gemeinschaft und Region dem Rechnungshof zur Zertifizierung | erwähnten Gemeinschaft und Region dem Rechnungshof zur Zertifizierung |
vorgelegt.] | vorgelegt.] |
§ 2 - Die Rechnungen der öffentlichen Einrichtungen, die von den in | § 2 - Die Rechnungen der öffentlichen Einrichtungen, die von den in |
Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen errichtet werden | Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen errichtet werden |
oder von ihnen abhängen, werden dem Rechnungshof übermittelt. | oder von ihnen abhängen, werden dem Rechnungshof übermittelt. |
Der Rechnungshof übt gegenüber diesen öffentlichen Einrichtungen die | Der Rechnungshof übt gegenüber diesen öffentlichen Einrichtungen die |
in § 1 festgelegte Kontrolle aus. | in § 1 festgelegte Kontrolle aus. |
Er kann ihre Rechnungen in seinen Bemerkungsheften veröffentlichen. | Er kann ihre Rechnungen in seinen Bemerkungsheften veröffentlichen. |
§ 3 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die | § 3 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die |
Organisation des Rechnungshofes, die sich auf die | Organisation des Rechnungshofes, die sich auf die |
Rechtsprechungsbefugnis des Hofes gegenüber den | Rechtsprechungsbefugnis des Hofes gegenüber den |
Rechenschaftspflichtigen des Staates beziehen, sind auf die | Rechenschaftspflichtigen des Staates beziehen, sind auf die |
Rechenschaftspflichtigen der in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften | Rechenschaftspflichtigen der in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften |
und Regionen anwendbar. | und Regionen anwendbar. |
[Art. 10 § 1/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 10. April 2014 (B.S. | [Art. 10 § 1/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 10. April 2014 (B.S. |
vom 25. April 2014)] | vom 25. April 2014)] |
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der | KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der |
Gewährung und Verwendung der von den Gemeinschaften und Regionen | Gewährung und Verwendung der von den Gemeinschaften und Regionen |
bewilligten Subventionen | bewilligten Subventionen |
Art. 11 - Subventionen, die gewährt werden von den in Artikel 2 | Art. 11 - Subventionen, die gewährt werden von den in Artikel 2 |
aufgezählten Gemeinschaften und Regionen oder von einer juristischen | aufgezählten Gemeinschaften und Regionen oder von einer juristischen |
Person, die direkt oder indirekt von einer dieser Gemeinschaften und | Person, die direkt oder indirekt von einer dieser Gemeinschaften und |
Regionen subventioniert wird, einschließlich rückforderbarer | Regionen subventioniert wird, einschließlich rückforderbarer |
Vorschüsse, die sie ohne Zinsen gewähren, müssen für die Zwecke | Vorschüsse, die sie ohne Zinsen gewähren, müssen für die Zwecke |
verwendet werden, für die sie gewährt wurden. | verwendet werden, für die sie gewährt wurden. |
In Entscheidungen zur Bewilligung einer Subvention sind Art, Umfang | In Entscheidungen zur Bewilligung einer Subvention sind Art, Umfang |
und Modalitäten der Verwendung und der vom Empfänger der Subvention zu | und Modalitäten der Verwendung und der vom Empfänger der Subvention zu |
liefernden Nachweise genau angegeben, außer wenn in einem Dekret, | liefernden Nachweise genau angegeben, außer wenn in einem Dekret, |
einer Ordonnanz oder einer Verordnungsbestimmung Entsprechendes | einer Ordonnanz oder einer Verordnungsbestimmung Entsprechendes |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
Empfänger einer Subvention müssen den Nachweis für die Verwendung der | Empfänger einer Subvention müssen den Nachweis für die Verwendung der |
erhaltenen Beträge liefern, außer wenn das Dekret oder die Ordonnanz | erhaltenen Beträge liefern, außer wenn das Dekret oder die Ordonnanz |
sie davon befreit. | sie davon befreit. |
Art. 12 - Dadurch, dass der Empfänger die Subvention annimmt, räumt er | Art. 12 - Dadurch, dass der Empfänger die Subvention annimmt, räumt er |
den in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unmittelbar | den in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unmittelbar |
das Recht ein, vor Ort die Verwendung der zuerkannten Mittel zu | das Recht ein, vor Ort die Verwendung der zuerkannten Mittel zu |
kontrollieren. | kontrollieren. |
Die Regierung oder das Vereinigte Kollegium sorgt für Organisation und | Die Regierung oder das Vereinigte Kollegium sorgt für Organisation und |
Koordination der Kontrolle. Für diese Kontrolle beziehen sie unter | Koordination der Kontrolle. Für diese Kontrolle beziehen sie unter |
anderem die Finanzinspektoren ein. | anderem die Finanzinspektoren ein. |
Art. 13 - Zur unverzüglichen Rückzahlung der Subvention sind Empfänger | Art. 13 - Zur unverzüglichen Rückzahlung der Subvention sind Empfänger |
verpflichtet, die: | verpflichtet, die: |
1. die Bedingungen nicht einhalten, unter denen die Subvention gewährt | 1. die Bedingungen nicht einhalten, unter denen die Subvention gewährt |
wurde, | wurde, |
2. die Subvention nicht für die Zwecke verwenden, für die sie gewährt | 2. die Subvention nicht für die Zwecke verwenden, für die sie gewährt |
wurde, | wurde, |
3. die in Artikel 12 erwähnte Kontrolle verhindern. | 3. die in Artikel 12 erwähnte Kontrolle verhindern. |
Wenn der Empfänger der Subvention versäumt, die in Artikel 11 | Wenn der Empfänger der Subvention versäumt, die in Artikel 11 |
erwähnten Nachweise zu liefern, ist er zur Rückzahlung des nicht | erwähnten Nachweise zu liefern, ist er zur Rückzahlung des nicht |
nachgewiesenen Teils verpflichtet. | nachgewiesenen Teils verpflichtet. |
Art. 14 - Die Zahlung der Subventionen kann ausgesetzt werden, solange | Art. 14 - Die Zahlung der Subventionen kann ausgesetzt werden, solange |
der Empfänger für früher erhaltene ähnliche Subventionen versäumt, die | der Empfänger für früher erhaltene ähnliche Subventionen versäumt, die |
in Artikel 11 erwähnten Nachweise zu liefern oder sich der in Artikel | in Artikel 11 erwähnten Nachweise zu liefern oder sich der in Artikel |
12 vorgesehenen Kontrolle zu unterziehen. | 12 vorgesehenen Kontrolle zu unterziehen. |
Wird eine Subvention in Teilbeträgen gezahlt, gilt für die Anwendung | Wird eine Subvention in Teilbeträgen gezahlt, gilt für die Anwendung |
des vorliegenden Artikels jeder Teilbetrag als getrennte Subvention. | des vorliegenden Artikels jeder Teilbetrag als getrennte Subvention. |
KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Verjährung | KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Verjährung |
Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 sind die | Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 sind die |
Verjährungsregeln des allgemeinen Rechts auf die in Artikel 2 | Verjährungsregeln des allgemeinen Rechts auf die in Artikel 2 |
erwähnten Gemeinschaften und Regionen anwendbar. | erwähnten Gemeinschaften und Regionen anwendbar. |
Art. 16 - § 1 - In Bezug auf Gehälter, Vorschüsse auf Gehälter und | Art. 16 - § 1 - In Bezug auf Gehälter, Vorschüsse auf Gehälter und |
Entschädigungen, Zulagen oder Leistungen, die zu den Gehältern gehören | Entschädigungen, Zulagen oder Leistungen, die zu den Gehältern gehören |
oder gleicher Art sind, stehen Beträge, die von den in Artikel 2 | oder gleicher Art sind, stehen Beträge, die von den in Artikel 2 |
aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unrechtmäßig gezahlt werden, | aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unrechtmäßig gezahlt werden, |
denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn ihre | denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn ihre |
Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren ab | Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren ab |
dem 1. Januar des Jahres der Zahlung gefordert wird. | dem 1. Januar des Jahres der Zahlung gefordert wird. |
§ 2 - Um gültig zu sein, muss dem Schuldner die Aufforderung zur | § 2 - Um gültig zu sein, muss dem Schuldner die Aufforderung zur |
Rückzahlung per Einschreiben notifiziert werden und folgende Angaben | Rückzahlung per Einschreiben notifiziert werden und folgende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
1. Gesamtbetrag der zurückgeforderten Summe mit einer pro Jahr | 1. Gesamtbetrag der zurückgeforderten Summe mit einer pro Jahr |
erstellten Übersicht der unrechtmäßigen Zahlungen, | erstellten Übersicht der unrechtmäßigen Zahlungen, |
2. Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstoßen worden ist. | 2. Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstoßen worden ist. |
Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung des unrechtmäßig | Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung des unrechtmäßig |
gezahlten Betrags in der durch das allgemeine Recht für die Verjährung | gezahlten Betrags in der durch das allgemeine Recht für die Verjährung |
persönlicher Klagen vorgesehenen Frist erfolgen. | persönlicher Klagen vorgesehenen Frist erfolgen. |
§ 3 - Die in § 1 festgelegte Frist wird auf zehn Jahre angehoben, wenn | § 3 - Die in § 1 festgelegte Frist wird auf zehn Jahre angehoben, wenn |
die unrechtmäßig gezahlten Beträge infolge betrügerischer | die unrechtmäßig gezahlten Beträge infolge betrügerischer |
Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger | Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger |
Erklärungen bezogen wurden. | Erklärungen bezogen wurden. |
[KAPITEL 6bis - Kommission für die öffentliche Buchführung] | [KAPITEL 6bis - Kommission für die öffentliche Buchführung] |
[Unterteilung Kapitel 6bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. | [Unterteilung Kapitel 6bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. |
Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] | Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] |
[Art. 16/1 - § 1 - Es wird eine Kommission für die öffentliche | [Art. 16/1 - § 1 - Es wird eine Kommission für die öffentliche |
Buchführung (KÖB) geschaffen, nachstehend die Kommission genannt, die | Buchführung (KÖB) geschaffen, nachstehend die Kommission genannt, die |
beauftragt ist: | beauftragt ist: |
1. den Regierungen des Föderalstaats, der Gemeinschaften und Regionen | 1. den Regierungen des Föderalstaats, der Gemeinschaften und Regionen |
und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission auf deren Ersuchen oder | und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission auf deren Ersuchen oder |
aus eigener Initiative Stellungnahmen in Bezug auf die Normen der | aus eigener Initiative Stellungnahmen in Bezug auf die Normen der |
öffentlichen Buchführung abzugeben, | öffentlichen Buchführung abzugeben, |
2. Stellungnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Normen des | 2. Stellungnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Normen des |
Kontenplans und die Ausarbeitung der Anwendungsmodalitäten dieser | Kontenplans und die Ausarbeitung der Anwendungsmodalitäten dieser |
Normen abzugeben, damit er einheitlich und ordnungsmäßig verwendet | Normen abzugeben, damit er einheitlich und ordnungsmäßig verwendet |
wird und mit den anwendbaren internationalen Normen übereinstimmt. | wird und mit den anwendbaren internationalen Normen übereinstimmt. |
§ 2 - Bei der Kommission wird eine Abteilung geschaffen, die mit der | § 2 - Bei der Kommission wird eine Abteilung geschaffen, die mit der |
technischen Untersuchung der Fragen in Bezug auf das Inventar und die | technischen Untersuchung der Fragen in Bezug auf das Inventar und die |
Bewertungsregeln beauftragt ist und sich aus Sachverständigen | Bewertungsregeln beauftragt ist und sich aus Sachverständigen |
zusammensetzt, die von den Regierungen der Gemeinschaften und | zusammensetzt, die von den Regierungen der Gemeinschaften und |
Regionen[, der Französischen Gemeinschaftskommission] und der | Regionen[, der Französischen Gemeinschaftskommission] und der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und, für den Föderalstaat, vom | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und, für den Föderalstaat, vom |
Minister des Haushalts und vom Minister der Finanzen bestimmt werden.] | Minister des Haushalts und vom Minister der Finanzen bestimmt werden.] |
[Art. 16/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom | [Art. 16/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom |
9. Februar 2010); § 2 abgeändert durch Art. 8 des G. (II) vom 26. | 9. Februar 2010); § 2 abgeändert durch Art. 8 des G. (II) vom 26. |
Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] | Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] |
[Art. 16/2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: | [Art. 16/2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: |
1. zwei Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom | 1. zwei Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom |
Minister des Haushalts bestimmt werden, | Minister des Haushalts bestimmt werden, |
2. zwei Mitgliedern, die von der Flämischen Regierung bestimmt werden, | 2. zwei Mitgliedern, die von der Flämischen Regierung bestimmt werden, |
3. einem Mitglied, das von der Regierung der Französischen | 3. einem Mitglied, das von der Regierung der Französischen |
Gemeinschaft bestimmt wird, | Gemeinschaft bestimmt wird, |
4. einem Mitglied, das von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, | 4. einem Mitglied, das von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, |
5. einem Mitglied, das von der Regierung der Deutschsprachigen | 5. einem Mitglied, das von der Regierung der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft bestimmt wird, | Gemeinschaft bestimmt wird, |
6. einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | 6. einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
7. einem Mitglied, das vom Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen | 7. einem Mitglied, das vom Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission bestimmt wird, | Gemeinschaftskommission bestimmt wird, |
8. zwei Mitgliedern, die vom Rechnungshof bestimmt werden, | 8. zwei Mitgliedern, die vom Rechnungshof bestimmt werden, |
9. zwei Mitgliedern, die die Eigenschaft eines Finanzinspektors haben | 9. zwei Mitgliedern, die die Eigenschaft eines Finanzinspektors haben |
und vom Minister des Haushalts bestimmt werden, | und vom Minister des Haushalts bestimmt werden, |
10. vier Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom | 10. vier Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom |
Minister des Haushalts aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung | Minister des Haushalts aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung |
im Bereich der privatwirtschaftlichen und öffentlichen Buchführung | im Bereich der privatwirtschaftlichen und öffentlichen Buchführung |
bestimmt werden; zwei dieser Mitglieder vertreten das Institut für | bestimmt werden; zwei dieser Mitglieder vertreten das Institut für |
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, |
[11. einem Mitglied, das vom Kollegium der Französischen | [11. einem Mitglied, das vom Kollegium der Französischen |
Gemeinschaftskommission bestimmt wird.] | Gemeinschaftskommission bestimmt wird.] |
§ 2 - Für jedes Mitglied bestimmen die in § 1 erwähnten Behörden und | § 2 - Für jedes Mitglied bestimmen die in § 1 erwähnten Behörden und |
Einrichtungen ebenfalls einen Stellvertreter.] | Einrichtungen ebenfalls einen Stellvertreter.] |
[Art. 16/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom | [Art. 16/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom |
9. Februar 2010); § 1 einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 9 | 9. Februar 2010); § 1 einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 9 |
des G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] | des G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] |
[Art. 16/3 - Unter den in vorhergehendem Artikel erwähnten Mitgliedern | [Art. 16/3 - Unter den in vorhergehendem Artikel erwähnten Mitgliedern |
der Kommission werden auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des | der Kommission werden auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des |
Ministers des Haushalts vom König ernannt: | Ministers des Haushalts vom König ernannt: |
1. der Präsident der Kommission, | 1. der Präsident der Kommission, |
2. die beiden Vizepräsidenten der Kommission.] | 2. die beiden Vizepräsidenten der Kommission.] |
[Art. 16/3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom | [Art. 16/3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom |
9. Februar 2010)] | 9. Februar 2010)] |
[Art. 16/4 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens | [Art. 16/4 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens |
[zehn] Mitglieder anwesend sind.] | [zehn] Mitglieder anwesend sind.] |
[Art. 16/4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom | [Art. 16/4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom |
9. Februar 2010) und abgeändert durch Art. 10 des G. (II) vom 26. | 9. Februar 2010) und abgeändert durch Art. 10 des G. (II) vom 26. |
Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] | Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] |
[Art. 16/5 - In Artikel 16/1 § 1 Nr. 1 erwähnte Stellungnahmen werden | [Art. 16/5 - In Artikel 16/1 § 1 Nr. 1 erwähnte Stellungnahmen werden |
von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder | von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder |
abgegeben. Minderheitsstandpunkte werden getrennt vermerkt und den | abgegeben. Minderheitsstandpunkte werden getrennt vermerkt und den |
abgegebenen Stellungnahmen als Anlage beigefügt. | abgegebenen Stellungnahmen als Anlage beigefügt. |
In Artikel 16/1 § 1 Nr. 2 erwähnte Stellungnahmen und Beschlüsse | In Artikel 16/1 § 1 Nr. 2 erwähnte Stellungnahmen und Beschlüsse |
werden von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder | werden von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder |
abgegeben beziehungsweise gefasst. Sie werden der Interministeriellen | abgegeben beziehungsweise gefasst. Sie werden der Interministeriellen |
Konferenz "Finanzen und Haushalt" zur Billigung vorgelegt.] | Konferenz "Finanzen und Haushalt" zur Billigung vorgelegt.] |
[Art. 16/5 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom | [Art. 16/5 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom |
9. Februar 2010)] | 9. Februar 2010)] |
[Art. 16/6 - Für die Ausführung ihres Auftrags kann die Kommission | [Art. 16/6 - Für die Ausführung ihres Auftrags kann die Kommission |
externe Sachverständige hinzuziehen.] | externe Sachverständige hinzuziehen.] |
[Art. 16/6 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom | [Art. 16/6 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom |
9. Februar 2010)] | 9. Februar 2010)] |
[Art. 16/7 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. Diese | [Art. 16/7 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. Diese |
Geschäftsordnung wird von der Interministeriellen Konferenz "Finanzen | Geschäftsordnung wird von der Interministeriellen Konferenz "Finanzen |
und Haushalt" gebilligt. | und Haushalt" gebilligt. |
In dieser Geschäftsordnung können unter den darin festgelegten | In dieser Geschäftsordnung können unter den darin festgelegten |
Bedingungen die Zuerkennung von Anwesenheitsgeldern, die Zuerkennung | Bedingungen die Zuerkennung von Anwesenheitsgeldern, die Zuerkennung |
pauschaler Entschädigungen oder die Erstattung tatsächlich | pauschaler Entschädigungen oder die Erstattung tatsächlich |
entstandener Kosten zugunsten der Mitglieder der Kommission und der in | entstandener Kosten zugunsten der Mitglieder der Kommission und der in |
den Artikeln 16/1 § 2 und 16/6 erwähnten Sachverständigen vorgesehen | den Artikeln 16/1 § 2 und 16/6 erwähnten Sachverständigen vorgesehen |
werden.] | werden.] |
[Art. 16/7 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom | [Art. 16/7 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom |
9. Februar 2010)] | 9. Februar 2010)] |
[Art. 16/8 - Der König bestimmt die Dauer der Mandate der | [Art. 16/8 - Der König bestimmt die Dauer der Mandate der |
Kommissionsmitglieder und die Weise der Einberufung der Kommission und | Kommissionsmitglieder und die Weise der Einberufung der Kommission und |
Er trifft andere Maßnahmen, die für die Ausführung des vorliegenden | Er trifft andere Maßnahmen, die für die Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes notwendig sind.] | Gesetzes notwendig sind.] |
[Art. 16/8 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. | [Art. 16/8 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. |
vom 9. Februar 2010)] | vom 9. Februar 2010)] |
[KAPITEL 6ter-- Verschiedene Bestimmungen zur Teilumsetzung der | [KAPITEL 6ter-- Verschiedene Bestimmungen zur Teilumsetzung der |
Richtlinie 2011/85/EU] | Richtlinie 2011/85/EU] |
[Unterteilung Kapitel 6ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 10. April | [Unterteilung Kapitel 6ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 10. April |
2014 (B.S. vom 25. April 2014)] | 2014 (B.S. vom 25. April 2014)] |
[Art. 16/9 - Jede Gemeinschaft und jede Region stellt ihren | [Art. 16/9 - Jede Gemeinschaft und jede Region stellt ihren |
Haushaltsplan auf auf der Grundlage der makroökonomischen Prognosen | Haushaltsplan auf auf der Grundlage der makroökonomischen Prognosen |
des Wirtschaftshaushaltsplans des Instituts für Volkswirtschaftliche | des Wirtschaftshaushaltsplans des Instituts für Volkswirtschaftliche |
Gesamtrechnungen wie in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. | Gesamtrechnungen wie in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
erwähnt. Eventuelle Abweichungen von diesen Prognosen werden in den | erwähnt. Eventuelle Abweichungen von diesen Prognosen werden in den |
Informations- und Begründungsunterlagen zum Haushaltsplan ausdrücklich | Informations- und Begründungsunterlagen zum Haushaltsplan ausdrücklich |
vermerkt und begründet.] | vermerkt und begründet.] |
[Art. 16/9 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom | [Art. 16/9 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom |
25. April 2014)] | 25. April 2014)] |
[Art. 16/10 - Die Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis der | [Art. 16/10 - Die Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis der |
Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen, | Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen, |
werden zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat monatlich mitgeteilt. | werden zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat monatlich mitgeteilt. |
Diese Übersicht enthält auch die Einnahmen und Ausgaben der | Diese Übersicht enthält auch die Einnahmen und Ausgaben der |
Einrichtungen, die zu dem vom Institut für Volkswirtschaftliche | Einrichtungen, die zu dem vom Institut für Volkswirtschaftliche |
Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis gehören. | Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis gehören. |
Die vierteljährlichen Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis | Die vierteljährlichen Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis |
der Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen | der Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen |
und von den lokalen Behörden stammen, die unter der Aufsicht der | und von den lokalen Behörden stammen, die unter der Aufsicht der |
Gemeinschaften und Regionen stehen, werden von der betreffenden | Gemeinschaften und Regionen stehen, werden von der betreffenden |
Gemeinschaft oder Region zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat | Gemeinschaft oder Region zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat |
vierteljährlich vor Ablauf des folgenden Vierteljahres mitgeteilt. | vierteljährlich vor Ablauf des folgenden Vierteljahres mitgeteilt. |
Die Organisation der Veröffentlichung der Haushaltsdaten wird in einem | Die Organisation der Veröffentlichung der Haushaltsdaten wird in einem |
Zusammenarbeitsabkommen geregelt.] | Zusammenarbeitsabkommen geregelt.] |
[Art. 16/10 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom | [Art. 16/10 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom |
25. April 2014)] | 25. April 2014)] |
[Art. 16/11 - Die Informations- und Begründungsunterlagen zum | [Art. 16/11 - Die Informations- und Begründungsunterlagen zum |
Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder Region müssen Folgendes | Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder Region müssen Folgendes |
enthalten: | enthalten: |
1. Sensitivitätsanalyse, die eine Übersicht über die Entwicklung der | 1. Sensitivitätsanalyse, die eine Übersicht über die Entwicklung der |
wichtigsten Haushaltsvariablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher | wichtigsten Haushaltsvariablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher |
angenommener Wachstumsraten und Zinssätze enthält, | angenommener Wachstumsraten und Zinssätze enthält, |
2. Auflistung aller staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den | 2. Auflistung aller staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den |
Haushaltsplänen nicht erfasst werden, aber zu dem vom Institut für | Haushaltsplänen nicht erfasst werden, aber zu dem vom Institut für |
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis |
gehören, und Analyse der Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds | gehören, und Analyse der Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds |
auf den Finanzierungssaldo und die Staatsschuld, | auf den Finanzierungssaldo und die Staatsschuld, |
3. für Körperschaften, die über eine eigene Steuerbefugnis verfügen, | 3. für Körperschaften, die über eine eigene Steuerbefugnis verfügen, |
detaillierte Informationen darüber, wie sich Steuerausgaben, das heißt | detaillierte Informationen darüber, wie sich Steuerausgaben, das heißt |
entgangene Steuereinnahmen, auf die Einnahmen auswirken. Zu diesem | entgangene Steuereinnahmen, auf die Einnahmen auswirken. Zu diesem |
Zweck wird dem Haushaltsplanentwurf ein Inventar der Steuerausgaben | Zweck wird dem Haushaltsplanentwurf ein Inventar der Steuerausgaben |
beigefügt, das sämtliche Ermäßigungen, Senkungen und Ausnahmen vom | beigefügt, das sämtliche Ermäßigungen, Senkungen und Ausnahmen vom |
allgemeinen System der Steuererhebung enthält, die während des | allgemeinen System der Steuererhebung enthält, die während des |
Haushaltsjahres zugunsten von Steuerpflichtigen oder wirtschaftlichen, | Haushaltsjahres zugunsten von Steuerpflichtigen oder wirtschaftlichen, |
sozialen oder kulturellen Tätigkeiten gelten.] | sozialen oder kulturellen Tätigkeiten gelten.] |
[Art. 16/11 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom | [Art. 16/11 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom |
25. April 2014)] | 25. April 2014)] |
[Art. 16/12 - § 1 - Der Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder | [Art. 16/12 - § 1 - Der Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder |
Region orientiert sich an einem mittelfristigen Haushaltsrahmen, der | Region orientiert sich an einem mittelfristigen Haushaltsrahmen, der |
die Legislaturperiode und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren | die Legislaturperiode und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren |
abdeckt. Der Jahreshaushaltsplan wird durch eine mehrjährige | abdeckt. Der Jahreshaushaltsplan wird durch eine mehrjährige |
Finanzplanung ergänzt, die sich aus dem mittelfristigen | Finanzplanung ergänzt, die sich aus dem mittelfristigen |
Haushaltsrahmen ergibt. Die mehrjährige Finanzplanung umfasst folgende | Haushaltsrahmen ergibt. Die mehrjährige Finanzplanung umfasst folgende |
Bestandteile: | Bestandteile: |
1. umfassende und transparente mehrjährige Haushaltsziele in Bezug auf | 1. umfassende und transparente mehrjährige Haushaltsziele in Bezug auf |
gesamtstaatliches Defizit, Staatsschuld und andere zusammenfassende | gesamtstaatliches Defizit, Staatsschuld und andere zusammenfassende |
Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, | Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, |
2. auf der Annahme einer unveränderten Politik basierende Projektionen | 2. auf der Annahme einer unveränderten Politik basierende Projektionen |
für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates, | für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates, |
3. Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung | 3. Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung |
auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben, aufgeschlüsselt nach | auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben, aufgeschlüsselt nach |
Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die | Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die |
Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den | Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den |
Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden | Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden |
soll, | soll, |
4. Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im | 4. Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im |
Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die | Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die |
gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige | gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige |
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden. | Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden. |
§ 2 - Die mehrjährige Finanzplanung beruht auf den in Artikel 108 | § 2 - Die mehrjährige Finanzplanung beruht auf den in Artikel 108 |
Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung | Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftsprognosen des | sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftsprognosen des |
Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. | Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. |
Der Haushaltsrahmen, die mehrjährige Finanzplanung und deren | Der Haushaltsrahmen, die mehrjährige Finanzplanung und deren |
Anpassungen werden mit den Informations- und Begründungsunterlagen zum | Anpassungen werden mit den Informations- und Begründungsunterlagen zum |
Haushaltsplan veröffentlicht. | Haushaltsplan veröffentlicht. |
Jede Abweichung des Jahreshaushaltsplans vom Haushaltsrahmen ist in | Jede Abweichung des Jahreshaushaltsplans vom Haushaltsrahmen ist in |
diesen Unterlagen zu erläutern. | diesen Unterlagen zu erläutern. |
Eine neue Regierung darf den von einer vorherigen Regierung bestimmten | Eine neue Regierung darf den von einer vorherigen Regierung bestimmten |
mittelfristigen Haushaltsrahmen ändern, um ihn an ihre neuen | mittelfristigen Haushaltsrahmen ändern, um ihn an ihre neuen |
politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall gibt die neue | politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall gibt die neue |
Regierung an, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen | Regierung an, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen |
mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.] | mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.] |
[Art. 16/12 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom | [Art. 16/12 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom |
25. April 2014)] | 25. April 2014)] |
[Art. 16/13 - Alle drei Jahre werden die Haushaltsprognosen, die bei | [Art. 16/13 - Alle drei Jahre werden die Haushaltsprognosen, die bei |
der Aufstellung des Haushaltsplans herangezogen werden, auf der | der Aufstellung des Haushaltsplans herangezogen werden, auf der |
Grundlage objektiver Kriterien von einer unabhängigen Stelle bewertet. | Grundlage objektiver Kriterien von einer unabhängigen Stelle bewertet. |
Ergibt die Bewertung eine erhebliche Abweichung, so ergreift die | Ergibt die Bewertung eine erhebliche Abweichung, so ergreift die |
betreffende Gemeinschaft oder Region die notwendigen Maßnahmen, um die | betreffende Gemeinschaft oder Region die notwendigen Maßnahmen, um die |
bei zukünftigen Haushaltsprognosen angewandte Methode zu verbessern, | bei zukünftigen Haushaltsprognosen angewandte Methode zu verbessern, |
und veröffentlicht sie. | und veröffentlicht sie. |
Die unabhängige Stelle wird in einem Zusammenarbeitsabkommen | Die unabhängige Stelle wird in einem Zusammenarbeitsabkommen |
bestimmt.] | bestimmt.] |
[Art. 16/13 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom | [Art. 16/13 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom |
25. April 2014)] | 25. April 2014)] |
[Art. 16/14 - Jede Gemeinschaft und jede Region veröffentlicht die | [Art. 16/14 - Jede Gemeinschaft und jede Region veröffentlicht die |
relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich | relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich |
erheblich auf den Haushalt auswirken können, darunter | erheblich auf den Haushalt auswirken können, darunter |
Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der | Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der |
Tätigkeit öffentlicher Unternehmen, und Informationen über | Tätigkeit öffentlicher Unternehmen, und Informationen über |
Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen | Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen |
bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.] | bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.] |
[Art. 16/14 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 10. April 2014 (B.S. | [Art. 16/14 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 10. April 2014 (B.S. |
vom 25. April 2014)] | vom 25. April 2014)] |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Auf | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Auf |
Antrag der Regierung einer der in Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften | Antrag der Regierung einer der in Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften |
und Regionen kann der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers | und Regionen kann der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers |
der Finanzen und des Ministers des Haushalts das Datum des | der Finanzen und des Ministers des Haushalts das Datum des |
Inkrafttretens in Bezug auf die Gemeinschaft oder Region, die den | Inkrafttretens in Bezug auf die Gemeinschaft oder Region, die den |
Antrag gestellt hat, jedoch auf spätestens den [1. Januar 2012] | Antrag gestellt hat, jedoch auf spätestens den [1. Januar 2012] |
verlegen. | verlegen. |
[Vorliegendes Gesetz tritt in Bezug auf die Französische | [Vorliegendes Gesetz tritt in Bezug auf die Französische |
Gemeinschaftskommission am 1. Januar 2015 in Kraft. Auf Antrag des | Gemeinschaftskommission am 1. Januar 2015 in Kraft. Auf Antrag des |
Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission kann der König | Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission kann der König |
auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers | auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers |
des Haushalts das Datum des Inkrafttretens jedoch auf spätestens den | des Haushalts das Datum des Inkrafttretens jedoch auf spätestens den |
1. Januar 2017 verlegen.] | 1. Januar 2017 verlegen.] |
[Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. (II) vom 27. Dezember | [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. (II) vom 27. Dezember |
2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 31 des G. vom 23. Dezember | 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 31 des G. vom 23. Dezember |
2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des | 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des |
G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] | G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] |