Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 16/05/2003
← Terug naar "Wet tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi fixant les dispositions générales applicables aux budgets, au contrôle des subventions et à la comptabilité des communautés et des régions, ainsi qu'à l'organisation du contrôle de la Cour des comptes. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 MEI 2003. - Wet tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de controle door het Rekenhof. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 MAI 2003. - Loi fixant les dispositions générales applicables aux budgets, au contrôle des subventions et à la comptabilité des communautés et des régions, ainsi qu'à l'organisation du contrôle de la Cour des comptes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 16 mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die allemande de la loi du 16 mai 2003 fixant les dispositions générales
gelden voor de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de
boekhouding van de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de applicables aux budgets, au contrôle des subventions et à la
organisatie van de controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van comptabilité des communautés et des régions, ainsi qu'à l'organisation
25 juni 2003), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : du contrôle de la Cour des comptes (Moniteur belge du 25 juin 2003),
telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de programmawet (II) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van - la loi-programme (II) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28
28 december 2006); décembre 2006);
- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 - la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre
december 2009, err. van 25 juni 2010); 2009, err. du 25 juin 2010);
- de wet van 18 januari 2010 tot wijziging van de wet van 16 mei 2003 - la loi du 18 janvier 2010 modifiant la loi du 16 mai 2003 fixant les
tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor de dispositions générales applicables aux budgets, au contrôle des
begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van de subventions et à la comptabilité des communautés et régions, ainsi
gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de qu'à l'organisation du contrôle de la Cour des comptes (Moniteur belge
controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2010); du 9 février 2010);
- de programmawet (II) van 26 december 2013 (Belgisch Staatsblad van - la loi-programme (II) du 26 décembre 2013 (Moniteur belge du 31
31 december 2013); décembre 2013);
- de wet van 10 april 2014 tot wijziging, met het oog op de - la loi du 10 avril 2014 modifiant, en vue de transposer
gedeeltelijke omzetting van de richtlijn 2011/85/EU, van de wet van 16
mei 2003 tot vaststelling van de algemene bepalingen die gelden voor partiellement la directive 2011/85/UE, la loi du 16 mai 2003 fixant
de begrotingen, de controle op de subsidies en voor de boekhouding van les dispositions générales applicables aux budgets, au contrôle des
de gemeenschappen en de gewesten, alsook voor de organisatie van de subventions et à la comptabilité des communautés et des régions, ainsi
controle door het Rekenhof (Belgisch Staatsblad van 25 april 2014). qu'à l'organisation de la Cour des comptes (Moniteur belge du 25 avril
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND GESCHÄFTSFÜHRUNGSKONTROLLE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND GESCHÄFTSFÜHRUNGSKONTROLLE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. MAI 2003 - Gesetz zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die 16. MAI 2003 - Gesetz zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die
Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und
Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den
Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen
KAPITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Allgemeines
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf:
1. die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, 1. die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region,
2. die Französische Gemeinschaft, 2. die Französische Gemeinschaft,
3. die Deutschsprachige Gemeinschaft, 3. die Deutschsprachige Gemeinschaft,
4. die Wallonische Region, 4. die Wallonische Region,
5. die Region Brüssel-Hauptstadt, 5. die Region Brüssel-Hauptstadt,
6. die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, 6. die Gemeinsame Gemeinschaftskommission,
[7. die Französische Gemeinschaftskommission.] [7. die Französische Gemeinschaftskommission.]
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. (II) vom [Art. 2 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. (II) vom
26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)]
KAPITEL 2 - Auf die Haushaltspläne anwendbare allgemeine Bestimmungen KAPITEL 2 - Auf die Haushaltspläne anwendbare allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Die Einnahmen und Ausgaben werden für jedes Haushaltsjahr Art. 3 - Die Einnahmen und Ausgaben werden für jedes Haushaltsjahr
durch jährliche Dekrete oder Ordonnanzen veranschlagt und bewilligt. durch jährliche Dekrete oder Ordonnanzen veranschlagt und bewilligt.
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden
31. Dezember. 31. Dezember.
In Ermangelung einer Bestimmung in einem Grundlagengesetz muss es für In Ermangelung einer Bestimmung in einem Grundlagengesetz muss es für
jede im Ausgabenhaushaltsplan eingetragene Zulage eine besondere jede im Ausgabenhaushaltsplan eingetragene Zulage eine besondere
Bestimmung geben, in der die Art der Zulage genau angegeben ist. Bestimmung geben, in der die Art der Zulage genau angegeben ist.
Art. 4 - Der Haushaltsplan umfasst mindestens: Art. 4 - Der Haushaltsplan umfasst mindestens:
1. auf der Einnahmenseite Rechte, die während des Haushaltsjahres 1. auf der Einnahmenseite Rechte, die während des Haushaltsjahres
zugunsten der Gemeinschaft oder Region festgestellt werden, zugunsten der Gemeinschaft oder Region festgestellt werden,
2. auf der Ausgabenseite: 2. auf der Ausgabenseite:
a) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres a) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres
für Verpflichtungen gebunden werden können, die zu Lasten der für Verpflichtungen gebunden werden können, die zu Lasten der
Gemeinschaft oder Region entstehen oder eingegangen werden, Gemeinschaft oder Region entstehen oder eingegangen werden,
b) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres b) Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge während des Haushaltsjahres
für Rechte festgestellt werden können, die zu Lasten der Gemeinschaft für Rechte festgestellt werden können, die zu Lasten der Gemeinschaft
oder Region erworben wurden, im Hinblick auf die Begleichung zuvor oder Region erworben wurden, im Hinblick auf die Begleichung zuvor
eingegangener Verpflichtungen. eingegangener Verpflichtungen.
In Abweichung von Nr. 2 Buchstabe a) decken Ausgabenhaushaltsmittel In Abweichung von Nr. 2 Buchstabe a) decken Ausgabenhaushaltsmittel
für wiederkehrende Verpflichtungen, die sich auf mehrere Jahre für wiederkehrende Verpflichtungen, die sich auf mehrere Jahre
auswirken, nur Beträge, die während des Haushaltsjahres fällig werden. auswirken, nur Beträge, die während des Haushaltsjahres fällig werden.
Darüber hinaus kann im Haushaltsplan in Abweichung von Nr. 2 Buchstabe Darüber hinaus kann im Haushaltsplan in Abweichung von Nr. 2 Buchstabe
b) vorgesehen werden, dass Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge b) vorgesehen werden, dass Haushaltsmittel, in deren Höhe Beträge
festgestellt werden können, für Ausgaben, die im Haushaltsplan festgestellt werden können, für Ausgaben, die im Haushaltsplan
bestimmt werden, nicht begrenzt sind. bestimmt werden, nicht begrenzt sind.
KAPITEL 3 - Auf die Buchführung anwendbare allgemeine Bestimmungen KAPITEL 3 - Auf die Buchführung anwendbare allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - Jede Gemeinschaft und jede Region führt eine Art. 5 - Jede Gemeinschaft und jede Region führt eine
Finanzbuchführung auf der Grundlage eines einheitlichen Kontenplans, Finanzbuchführung auf der Grundlage eines einheitlichen Kontenplans,
der nach Stellungnahme der Regierungen der in Artikel 2 erwähnten der nach Stellungnahme der Regierungen der in Artikel 2 erwähnten
Gemeinschaften und Regionen durch einen im Ministerrat beratenen Gemeinschaften und Regionen durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt wird. Königlichen Erlass festgelegt wird.
Der Kontenplan umfasst mindestens: Der Kontenplan umfasst mindestens:
1. Klassen der Bilanzkonten und der Aufwands- und Ertragskonten, die 1. Klassen der Bilanzkonten und der Aufwands- und Ertragskonten, die
für die Erfassung der Verrichtungen im Rahmen der Finanzbuchführung für die Erfassung der Verrichtungen im Rahmen der Finanzbuchführung
bestimmt sind, bestimmt sind,
2. Klassen der Haushaltskonten, die für die Erfassung der Einnahmen 2. Klassen der Haushaltskonten, die für die Erfassung der Einnahmen
und Ausgaben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Klassifizierung im und Ausgaben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Klassifizierung im
Rahmen der Haushaltsbuchführung bestimmt sind, Rahmen der Haushaltsbuchführung bestimmt sind,
3. Klassen der wirtschaftlichen und budgetären Verrechnungskonten. 3. Klassen der wirtschaftlichen und budgetären Verrechnungskonten.
Art. 6 - Die Finanzbuchführung wird nach den üblichen Regeln der Art. 6 - Die Finanzbuchführung wird nach den üblichen Regeln der
doppelten Buchführung geführt. Sie umfasst alle Vermögenswerte und doppelten Buchführung geführt. Sie umfasst alle Vermögenswerte und
Forderungen der Gemeinschaft oder Region und ihre Schulden, Forderungen der Gemeinschaft oder Region und ihre Schulden,
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aller Art. Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aller Art.
Buchführungsvorgänge werden unverzüglich, getreu, vollständig und Buchführungsvorgänge werden unverzüglich, getreu, vollständig und
chronologisch eingetragen und durch Beleg nachgewiesen. chronologisch eingetragen und durch Beleg nachgewiesen.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden
31. Dezember. 31. Dezember.
Art. 7 - Jede Gemeinschaft und jede Region erstellt in der Form des Art. 7 - Jede Gemeinschaft und jede Region erstellt in der Form des
Kontenplans ein Jahresinventar der Aktiva und Passiva ihres Vermögens. Kontenplans ein Jahresinventar der Aktiva und Passiva ihres Vermögens.
Art. 8 - Die Haushaltsbuchführung wird in Verbindung mit der Art. 8 - Die Haushaltsbuchführung wird in Verbindung mit der
Finanzbuchführung geführt. Sie muss eine ständige Aufzeichnung der Finanzbuchführung geführt. Sie muss eine ständige Aufzeichnung der
Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft oder Region Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft oder Region
ermöglichen. ermöglichen.
Art. 9 - Jede Gemeinschaft und jede Region legt spätestens am 31. Art. 9 - Jede Gemeinschaft und jede Region legt spätestens am 31.
August des folgenden Jahres eine Gesamtrechnung vor, die Folgendes August des folgenden Jahres eine Gesamtrechnung vor, die Folgendes
umfasst: umfasst:
1. Jahresabschluss, bestehend aus: 1. Jahresabschluss, bestehend aus:
- Bilanz zum 31. Dezember, - Bilanz zum 31. Dezember,
- Ergebnisrechnungen, erstellt auf der Grundlage der Aufwendungen und - Ergebnisrechnungen, erstellt auf der Grundlage der Aufwendungen und
Erträge des abgelaufenen Rechnungsjahres, Erträge des abgelaufenen Rechnungsjahres,
- zusammenfassender Rechnung der Haushaltsvorgänge des Jahres in Bezug - zusammenfassender Rechnung der Haushaltsvorgänge des Jahres in Bezug
auf Einnahmen und Ausgaben. auf Einnahmen und Ausgaben.
2. Haushaltsplanausführungsrechnung, ausgehend von der 2. Haushaltsplanausführungsrechnung, ausgehend von der
Haushaltsbuchführung und erstellt in der Form des Haushaltsplans. Haushaltsbuchführung und erstellt in der Form des Haushaltsplans.
KAPITEL 4 - Auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof KAPITEL 4 - Auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof
anwendbare allgemeine Bestimmungen anwendbare allgemeine Bestimmungen
Art. 10 - § 1 - Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Kontrolle der Art. 10 - § 1 - Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Kontrolle der
Finanzbuchführung und der Haushaltsbuchführung der in Artikel 2 Finanzbuchführung und der Haushaltsbuchführung der in Artikel 2
erwähnten Gemeinschaften und Regionen. Er wacht darüber, dass die erwähnten Gemeinschaften und Regionen. Er wacht darüber, dass die
Ausgabenhaushaltsmittel des Haushaltsplans nicht überschritten werden Ausgabenhaushaltsmittel des Haushaltsplans nicht überschritten werden
und dass keine Übertragung stattfindet. und dass keine Übertragung stattfindet.
Er ist ebenfalls beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der Er ist ebenfalls beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der
Rechnungen aller Rechenschaftspflichtigen dieser Gemeinschaften und Rechnungen aller Rechenschaftspflichtigen dieser Gemeinschaften und
Regionen. Regionen.
Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Ausgaben und Einnahmen. In Bezug auf die Einnahmen übt der Ausgaben und Einnahmen. In Bezug auf die Einnahmen übt der
Rechnungshof eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen Rechnungshof eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen
bezüglich der Festlegung und Beitreibung aus. bezüglich der Festlegung und Beitreibung aus.
Der Rechnungshof kontrolliert die zweckmäßige Verwendung der Der Rechnungshof kontrolliert die zweckmäßige Verwendung der
öffentlichen Gelder; er vergewissert sich, dass die Grundsätze der öffentlichen Gelder; er vergewissert sich, dass die Grundsätze der
Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit eingehalten Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit eingehalten
werden. werden.
Der Rechnungshof ist ermächtigt, sich alle Unterlagen und Auskünfte Der Rechnungshof ist ermächtigt, sich alle Unterlagen und Auskünfte
gleich welcher Art übermitteln beziehungsweise erteilen zu lassen, die gleich welcher Art übermitteln beziehungsweise erteilen zu lassen, die
sich auf die Verwaltung der Dienste und öffentlichen Einrichtungen sich auf die Verwaltung der Dienste und öffentlichen Einrichtungen
beziehen, die seiner Kontrolle unterliegen. beziehen, die seiner Kontrolle unterliegen.
Der Rechnungshof kann eine Kontrolle vor Ort organisieren. Der Rechnungshof kann eine Kontrolle vor Ort organisieren.
[ § 1/1 - Spätestens ab den Rechnungen des Haushaltsjahres 2020 werden [ § 1/1 - Spätestens ab den Rechnungen des Haushaltsjahres 2020 werden
die Gesamtrechnungen jeder in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Gesamtrechnungen jeder in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Gemeinschaft und Region dem Rechnungshof zur Zertifizierung erwähnten Gemeinschaft und Region dem Rechnungshof zur Zertifizierung
vorgelegt.] vorgelegt.]
§ 2 - Die Rechnungen der öffentlichen Einrichtungen, die von den in § 2 - Die Rechnungen der öffentlichen Einrichtungen, die von den in
Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen errichtet werden Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen errichtet werden
oder von ihnen abhängen, werden dem Rechnungshof übermittelt. oder von ihnen abhängen, werden dem Rechnungshof übermittelt.
Der Rechnungshof übt gegenüber diesen öffentlichen Einrichtungen die Der Rechnungshof übt gegenüber diesen öffentlichen Einrichtungen die
in § 1 festgelegte Kontrolle aus. in § 1 festgelegte Kontrolle aus.
Er kann ihre Rechnungen in seinen Bemerkungsheften veröffentlichen. Er kann ihre Rechnungen in seinen Bemerkungsheften veröffentlichen.
§ 3 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die § 3 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die
Organisation des Rechnungshofes, die sich auf die Organisation des Rechnungshofes, die sich auf die
Rechtsprechungsbefugnis des Hofes gegenüber den Rechtsprechungsbefugnis des Hofes gegenüber den
Rechenschaftspflichtigen des Staates beziehen, sind auf die Rechenschaftspflichtigen des Staates beziehen, sind auf die
Rechenschaftspflichtigen der in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften Rechenschaftspflichtigen der in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften
und Regionen anwendbar. und Regionen anwendbar.
[Art. 10 § 1/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 10. April 2014 (B.S. [Art. 10 § 1/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 10. April 2014 (B.S.
vom 25. April 2014)] vom 25. April 2014)]
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der
Gewährung und Verwendung der von den Gemeinschaften und Regionen Gewährung und Verwendung der von den Gemeinschaften und Regionen
bewilligten Subventionen bewilligten Subventionen
Art. 11 - Subventionen, die gewährt werden von den in Artikel 2 Art. 11 - Subventionen, die gewährt werden von den in Artikel 2
aufgezählten Gemeinschaften und Regionen oder von einer juristischen aufgezählten Gemeinschaften und Regionen oder von einer juristischen
Person, die direkt oder indirekt von einer dieser Gemeinschaften und Person, die direkt oder indirekt von einer dieser Gemeinschaften und
Regionen subventioniert wird, einschließlich rückforderbarer Regionen subventioniert wird, einschließlich rückforderbarer
Vorschüsse, die sie ohne Zinsen gewähren, müssen für die Zwecke Vorschüsse, die sie ohne Zinsen gewähren, müssen für die Zwecke
verwendet werden, für die sie gewährt wurden. verwendet werden, für die sie gewährt wurden.
In Entscheidungen zur Bewilligung einer Subvention sind Art, Umfang In Entscheidungen zur Bewilligung einer Subvention sind Art, Umfang
und Modalitäten der Verwendung und der vom Empfänger der Subvention zu und Modalitäten der Verwendung und der vom Empfänger der Subvention zu
liefernden Nachweise genau angegeben, außer wenn in einem Dekret, liefernden Nachweise genau angegeben, außer wenn in einem Dekret,
einer Ordonnanz oder einer Verordnungsbestimmung Entsprechendes einer Ordonnanz oder einer Verordnungsbestimmung Entsprechendes
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
Empfänger einer Subvention müssen den Nachweis für die Verwendung der Empfänger einer Subvention müssen den Nachweis für die Verwendung der
erhaltenen Beträge liefern, außer wenn das Dekret oder die Ordonnanz erhaltenen Beträge liefern, außer wenn das Dekret oder die Ordonnanz
sie davon befreit. sie davon befreit.
Art. 12 - Dadurch, dass der Empfänger die Subvention annimmt, räumt er Art. 12 - Dadurch, dass der Empfänger die Subvention annimmt, räumt er
den in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unmittelbar den in Artikel 2 aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unmittelbar
das Recht ein, vor Ort die Verwendung der zuerkannten Mittel zu das Recht ein, vor Ort die Verwendung der zuerkannten Mittel zu
kontrollieren. kontrollieren.
Die Regierung oder das Vereinigte Kollegium sorgt für Organisation und Die Regierung oder das Vereinigte Kollegium sorgt für Organisation und
Koordination der Kontrolle. Für diese Kontrolle beziehen sie unter Koordination der Kontrolle. Für diese Kontrolle beziehen sie unter
anderem die Finanzinspektoren ein. anderem die Finanzinspektoren ein.
Art. 13 - Zur unverzüglichen Rückzahlung der Subvention sind Empfänger Art. 13 - Zur unverzüglichen Rückzahlung der Subvention sind Empfänger
verpflichtet, die: verpflichtet, die:
1. die Bedingungen nicht einhalten, unter denen die Subvention gewährt 1. die Bedingungen nicht einhalten, unter denen die Subvention gewährt
wurde, wurde,
2. die Subvention nicht für die Zwecke verwenden, für die sie gewährt 2. die Subvention nicht für die Zwecke verwenden, für die sie gewährt
wurde, wurde,
3. die in Artikel 12 erwähnte Kontrolle verhindern. 3. die in Artikel 12 erwähnte Kontrolle verhindern.
Wenn der Empfänger der Subvention versäumt, die in Artikel 11 Wenn der Empfänger der Subvention versäumt, die in Artikel 11
erwähnten Nachweise zu liefern, ist er zur Rückzahlung des nicht erwähnten Nachweise zu liefern, ist er zur Rückzahlung des nicht
nachgewiesenen Teils verpflichtet. nachgewiesenen Teils verpflichtet.
Art. 14 - Die Zahlung der Subventionen kann ausgesetzt werden, solange Art. 14 - Die Zahlung der Subventionen kann ausgesetzt werden, solange
der Empfänger für früher erhaltene ähnliche Subventionen versäumt, die der Empfänger für früher erhaltene ähnliche Subventionen versäumt, die
in Artikel 11 erwähnten Nachweise zu liefern oder sich der in Artikel in Artikel 11 erwähnten Nachweise zu liefern oder sich der in Artikel
12 vorgesehenen Kontrolle zu unterziehen. 12 vorgesehenen Kontrolle zu unterziehen.
Wird eine Subvention in Teilbeträgen gezahlt, gilt für die Anwendung Wird eine Subvention in Teilbeträgen gezahlt, gilt für die Anwendung
des vorliegenden Artikels jeder Teilbetrag als getrennte Subvention. des vorliegenden Artikels jeder Teilbetrag als getrennte Subvention.
KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Verjährung KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Verjährung
Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 sind die Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 sind die
Verjährungsregeln des allgemeinen Rechts auf die in Artikel 2 Verjährungsregeln des allgemeinen Rechts auf die in Artikel 2
erwähnten Gemeinschaften und Regionen anwendbar. erwähnten Gemeinschaften und Regionen anwendbar.
Art. 16 - § 1 - In Bezug auf Gehälter, Vorschüsse auf Gehälter und Art. 16 - § 1 - In Bezug auf Gehälter, Vorschüsse auf Gehälter und
Entschädigungen, Zulagen oder Leistungen, die zu den Gehältern gehören Entschädigungen, Zulagen oder Leistungen, die zu den Gehältern gehören
oder gleicher Art sind, stehen Beträge, die von den in Artikel 2 oder gleicher Art sind, stehen Beträge, die von den in Artikel 2
aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unrechtmäßig gezahlt werden, aufgezählten Gemeinschaften und Regionen unrechtmäßig gezahlt werden,
denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn ihre denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn ihre
Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren ab Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren ab
dem 1. Januar des Jahres der Zahlung gefordert wird. dem 1. Januar des Jahres der Zahlung gefordert wird.
§ 2 - Um gültig zu sein, muss dem Schuldner die Aufforderung zur § 2 - Um gültig zu sein, muss dem Schuldner die Aufforderung zur
Rückzahlung per Einschreiben notifiziert werden und folgende Angaben Rückzahlung per Einschreiben notifiziert werden und folgende Angaben
enthalten: enthalten:
1. Gesamtbetrag der zurückgeforderten Summe mit einer pro Jahr 1. Gesamtbetrag der zurückgeforderten Summe mit einer pro Jahr
erstellten Übersicht der unrechtmäßigen Zahlungen, erstellten Übersicht der unrechtmäßigen Zahlungen,
2. Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstoßen worden ist. 2. Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstoßen worden ist.
Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung des unrechtmäßig Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung des unrechtmäßig
gezahlten Betrags in der durch das allgemeine Recht für die Verjährung gezahlten Betrags in der durch das allgemeine Recht für die Verjährung
persönlicher Klagen vorgesehenen Frist erfolgen. persönlicher Klagen vorgesehenen Frist erfolgen.
§ 3 - Die in § 1 festgelegte Frist wird auf zehn Jahre angehoben, wenn § 3 - Die in § 1 festgelegte Frist wird auf zehn Jahre angehoben, wenn
die unrechtmäßig gezahlten Beträge infolge betrügerischer die unrechtmäßig gezahlten Beträge infolge betrügerischer
Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger
Erklärungen bezogen wurden. Erklärungen bezogen wurden.
[KAPITEL 6bis - Kommission für die öffentliche Buchführung] [KAPITEL 6bis - Kommission für die öffentliche Buchführung]
[Unterteilung Kapitel 6bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. [Unterteilung Kapitel 6bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18.
Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)] Januar 2010 (B.S. vom 9. Februar 2010)]
[Art. 16/1 - § 1 - Es wird eine Kommission für die öffentliche [Art. 16/1 - § 1 - Es wird eine Kommission für die öffentliche
Buchführung (KÖB) geschaffen, nachstehend die Kommission genannt, die Buchführung (KÖB) geschaffen, nachstehend die Kommission genannt, die
beauftragt ist: beauftragt ist:
1. den Regierungen des Föderalstaats, der Gemeinschaften und Regionen 1. den Regierungen des Föderalstaats, der Gemeinschaften und Regionen
und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission auf deren Ersuchen oder und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission auf deren Ersuchen oder
aus eigener Initiative Stellungnahmen in Bezug auf die Normen der aus eigener Initiative Stellungnahmen in Bezug auf die Normen der
öffentlichen Buchführung abzugeben, öffentlichen Buchführung abzugeben,
2. Stellungnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Normen des 2. Stellungnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Normen des
Kontenplans und die Ausarbeitung der Anwendungsmodalitäten dieser Kontenplans und die Ausarbeitung der Anwendungsmodalitäten dieser
Normen abzugeben, damit er einheitlich und ordnungsmäßig verwendet Normen abzugeben, damit er einheitlich und ordnungsmäßig verwendet
wird und mit den anwendbaren internationalen Normen übereinstimmt. wird und mit den anwendbaren internationalen Normen übereinstimmt.
§ 2 - Bei der Kommission wird eine Abteilung geschaffen, die mit der § 2 - Bei der Kommission wird eine Abteilung geschaffen, die mit der
technischen Untersuchung der Fragen in Bezug auf das Inventar und die technischen Untersuchung der Fragen in Bezug auf das Inventar und die
Bewertungsregeln beauftragt ist und sich aus Sachverständigen Bewertungsregeln beauftragt ist und sich aus Sachverständigen
zusammensetzt, die von den Regierungen der Gemeinschaften und zusammensetzt, die von den Regierungen der Gemeinschaften und
Regionen[, der Französischen Gemeinschaftskommission] und der Regionen[, der Französischen Gemeinschaftskommission] und der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und, für den Föderalstaat, vom Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und, für den Föderalstaat, vom
Minister des Haushalts und vom Minister der Finanzen bestimmt werden.] Minister des Haushalts und vom Minister der Finanzen bestimmt werden.]
[Art. 16/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom [Art. 16/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom
9. Februar 2010); § 2 abgeändert durch Art. 8 des G. (II) vom 26. 9. Februar 2010); § 2 abgeändert durch Art. 8 des G. (II) vom 26.
Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)]
[Art. 16/2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: [Art. 16/2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
1. zwei Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom 1. zwei Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom
Minister des Haushalts bestimmt werden, Minister des Haushalts bestimmt werden,
2. zwei Mitgliedern, die von der Flämischen Regierung bestimmt werden, 2. zwei Mitgliedern, die von der Flämischen Regierung bestimmt werden,
3. einem Mitglied, das von der Regierung der Französischen 3. einem Mitglied, das von der Regierung der Französischen
Gemeinschaft bestimmt wird, Gemeinschaft bestimmt wird,
4. einem Mitglied, das von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, 4. einem Mitglied, das von der Wallonischen Regierung bestimmt wird,
5. einem Mitglied, das von der Regierung der Deutschsprachigen 5. einem Mitglied, das von der Regierung der Deutschsprachigen
Gemeinschaft bestimmt wird, Gemeinschaft bestimmt wird,
6. einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt 6. einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmt wird, bestimmt wird,
7. einem Mitglied, das vom Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen 7. einem Mitglied, das vom Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission bestimmt wird, Gemeinschaftskommission bestimmt wird,
8. zwei Mitgliedern, die vom Rechnungshof bestimmt werden, 8. zwei Mitgliedern, die vom Rechnungshof bestimmt werden,
9. zwei Mitgliedern, die die Eigenschaft eines Finanzinspektors haben 9. zwei Mitgliedern, die die Eigenschaft eines Finanzinspektors haben
und vom Minister des Haushalts bestimmt werden, und vom Minister des Haushalts bestimmt werden,
10. vier Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom 10. vier Mitgliedern, die gemeinsam vom Minister der Finanzen und vom
Minister des Haushalts aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung Minister des Haushalts aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung
im Bereich der privatwirtschaftlichen und öffentlichen Buchführung im Bereich der privatwirtschaftlichen und öffentlichen Buchführung
bestimmt werden; zwei dieser Mitglieder vertreten das Institut für bestimmt werden; zwei dieser Mitglieder vertreten das Institut für
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen,
[11. einem Mitglied, das vom Kollegium der Französischen [11. einem Mitglied, das vom Kollegium der Französischen
Gemeinschaftskommission bestimmt wird.] Gemeinschaftskommission bestimmt wird.]
§ 2 - Für jedes Mitglied bestimmen die in § 1 erwähnten Behörden und § 2 - Für jedes Mitglied bestimmen die in § 1 erwähnten Behörden und
Einrichtungen ebenfalls einen Stellvertreter.] Einrichtungen ebenfalls einen Stellvertreter.]
[Art. 16/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom [Art. 16/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom
9. Februar 2010); § 1 einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 9 9. Februar 2010); § 1 einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 9
des G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] des G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)]
[Art. 16/3 - Unter den in vorhergehendem Artikel erwähnten Mitgliedern [Art. 16/3 - Unter den in vorhergehendem Artikel erwähnten Mitgliedern
der Kommission werden auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des der Kommission werden auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des
Ministers des Haushalts vom König ernannt: Ministers des Haushalts vom König ernannt:
1. der Präsident der Kommission, 1. der Präsident der Kommission,
2. die beiden Vizepräsidenten der Kommission.] 2. die beiden Vizepräsidenten der Kommission.]
[Art. 16/3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom [Art. 16/3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom
9. Februar 2010)] 9. Februar 2010)]
[Art. 16/4 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens [Art. 16/4 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens
[zehn] Mitglieder anwesend sind.] [zehn] Mitglieder anwesend sind.]
[Art. 16/4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom [Art. 16/4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom
9. Februar 2010) und abgeändert durch Art. 10 des G. (II) vom 26. 9. Februar 2010) und abgeändert durch Art. 10 des G. (II) vom 26.
Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)]
[Art. 16/5 - In Artikel 16/1 § 1 Nr. 1 erwähnte Stellungnahmen werden [Art. 16/5 - In Artikel 16/1 § 1 Nr. 1 erwähnte Stellungnahmen werden
von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
abgegeben. Minderheitsstandpunkte werden getrennt vermerkt und den abgegeben. Minderheitsstandpunkte werden getrennt vermerkt und den
abgegebenen Stellungnahmen als Anlage beigefügt. abgegebenen Stellungnahmen als Anlage beigefügt.
In Artikel 16/1 § 1 Nr. 2 erwähnte Stellungnahmen und Beschlüsse In Artikel 16/1 § 1 Nr. 2 erwähnte Stellungnahmen und Beschlüsse
werden von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder werden von der Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
abgegeben beziehungsweise gefasst. Sie werden der Interministeriellen abgegeben beziehungsweise gefasst. Sie werden der Interministeriellen
Konferenz "Finanzen und Haushalt" zur Billigung vorgelegt.] Konferenz "Finanzen und Haushalt" zur Billigung vorgelegt.]
[Art. 16/5 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom [Art. 16/5 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom
9. Februar 2010)] 9. Februar 2010)]
[Art. 16/6 - Für die Ausführung ihres Auftrags kann die Kommission [Art. 16/6 - Für die Ausführung ihres Auftrags kann die Kommission
externe Sachverständige hinzuziehen.] externe Sachverständige hinzuziehen.]
[Art. 16/6 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom [Art. 16/6 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom
9. Februar 2010)] 9. Februar 2010)]
[Art. 16/7 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. Diese [Art. 16/7 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. Diese
Geschäftsordnung wird von der Interministeriellen Konferenz "Finanzen Geschäftsordnung wird von der Interministeriellen Konferenz "Finanzen
und Haushalt" gebilligt. und Haushalt" gebilligt.
In dieser Geschäftsordnung können unter den darin festgelegten In dieser Geschäftsordnung können unter den darin festgelegten
Bedingungen die Zuerkennung von Anwesenheitsgeldern, die Zuerkennung Bedingungen die Zuerkennung von Anwesenheitsgeldern, die Zuerkennung
pauschaler Entschädigungen oder die Erstattung tatsächlich pauschaler Entschädigungen oder die Erstattung tatsächlich
entstandener Kosten zugunsten der Mitglieder der Kommission und der in entstandener Kosten zugunsten der Mitglieder der Kommission und der in
den Artikeln 16/1 § 2 und 16/6 erwähnten Sachverständigen vorgesehen den Artikeln 16/1 § 2 und 16/6 erwähnten Sachverständigen vorgesehen
werden.] werden.]
[Art. 16/7 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom [Art. 16/7 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. vom
9. Februar 2010)] 9. Februar 2010)]
[Art. 16/8 - Der König bestimmt die Dauer der Mandate der [Art. 16/8 - Der König bestimmt die Dauer der Mandate der
Kommissionsmitglieder und die Weise der Einberufung der Kommission und Kommissionsmitglieder und die Weise der Einberufung der Kommission und
Er trifft andere Maßnahmen, die für die Ausführung des vorliegenden Er trifft andere Maßnahmen, die für die Ausführung des vorliegenden
Gesetzes notwendig sind.] Gesetzes notwendig sind.]
[Art. 16/8 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S. [Art. 16/8 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 18. Januar 2010 (B.S.
vom 9. Februar 2010)] vom 9. Februar 2010)]
[KAPITEL 6ter-- Verschiedene Bestimmungen zur Teilumsetzung der [KAPITEL 6ter-- Verschiedene Bestimmungen zur Teilumsetzung der
Richtlinie 2011/85/EU] Richtlinie 2011/85/EU]
[Unterteilung Kapitel 6ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 10. April [Unterteilung Kapitel 6ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 10. April
2014 (B.S. vom 25. April 2014)] 2014 (B.S. vom 25. April 2014)]
[Art. 16/9 - Jede Gemeinschaft und jede Region stellt ihren [Art. 16/9 - Jede Gemeinschaft und jede Region stellt ihren
Haushaltsplan auf auf der Grundlage der makroökonomischen Prognosen Haushaltsplan auf auf der Grundlage der makroökonomischen Prognosen
des Wirtschaftshaushaltsplans des Instituts für Volkswirtschaftliche des Wirtschaftshaushaltsplans des Instituts für Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnungen wie in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Gesamtrechnungen wie in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21.
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
erwähnt. Eventuelle Abweichungen von diesen Prognosen werden in den erwähnt. Eventuelle Abweichungen von diesen Prognosen werden in den
Informations- und Begründungsunterlagen zum Haushaltsplan ausdrücklich Informations- und Begründungsunterlagen zum Haushaltsplan ausdrücklich
vermerkt und begründet.] vermerkt und begründet.]
[Art. 16/9 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom [Art. 16/9 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom
25. April 2014)] 25. April 2014)]
[Art. 16/10 - Die Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis der [Art. 16/10 - Die Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis der
Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen, Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen,
werden zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat monatlich mitgeteilt. werden zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat monatlich mitgeteilt.
Diese Übersicht enthält auch die Einnahmen und Ausgaben der Diese Übersicht enthält auch die Einnahmen und Ausgaben der
Einrichtungen, die zu dem vom Institut für Volkswirtschaftliche Einrichtungen, die zu dem vom Institut für Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis gehören. Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis gehören.
Die vierteljährlichen Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis Die vierteljährlichen Haushaltsdaten auf Kassenbasis oder auf Basis
der Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen der Buchführung, die sich auf erfolgte Ausgaben und Einnahmen beziehen
und von den lokalen Behörden stammen, die unter der Aufsicht der und von den lokalen Behörden stammen, die unter der Aufsicht der
Gemeinschaften und Regionen stehen, werden von der betreffenden Gemeinschaften und Regionen stehen, werden von der betreffenden
Gemeinschaft oder Region zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat Gemeinschaft oder Region zwecks Veröffentlichung dem Föderalstaat
vierteljährlich vor Ablauf des folgenden Vierteljahres mitgeteilt. vierteljährlich vor Ablauf des folgenden Vierteljahres mitgeteilt.
Die Organisation der Veröffentlichung der Haushaltsdaten wird in einem Die Organisation der Veröffentlichung der Haushaltsdaten wird in einem
Zusammenarbeitsabkommen geregelt.] Zusammenarbeitsabkommen geregelt.]
[Art. 16/10 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom [Art. 16/10 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom
25. April 2014)] 25. April 2014)]
[Art. 16/11 - Die Informations- und Begründungsunterlagen zum [Art. 16/11 - Die Informations- und Begründungsunterlagen zum
Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder Region müssen Folgendes Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder Region müssen Folgendes
enthalten: enthalten:
1. Sensitivitätsanalyse, die eine Übersicht über die Entwicklung der 1. Sensitivitätsanalyse, die eine Übersicht über die Entwicklung der
wichtigsten Haushaltsvariablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher wichtigsten Haushaltsvariablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher
angenommener Wachstumsraten und Zinssätze enthält, angenommener Wachstumsraten und Zinssätze enthält,
2. Auflistung aller staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den 2. Auflistung aller staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den
Haushaltsplänen nicht erfasst werden, aber zu dem vom Institut für Haushaltsplänen nicht erfasst werden, aber zu dem vom Institut für
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen bestimmten Konsolidierungskreis
gehören, und Analyse der Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds gehören, und Analyse der Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds
auf den Finanzierungssaldo und die Staatsschuld, auf den Finanzierungssaldo und die Staatsschuld,
3. für Körperschaften, die über eine eigene Steuerbefugnis verfügen, 3. für Körperschaften, die über eine eigene Steuerbefugnis verfügen,
detaillierte Informationen darüber, wie sich Steuerausgaben, das heißt detaillierte Informationen darüber, wie sich Steuerausgaben, das heißt
entgangene Steuereinnahmen, auf die Einnahmen auswirken. Zu diesem entgangene Steuereinnahmen, auf die Einnahmen auswirken. Zu diesem
Zweck wird dem Haushaltsplanentwurf ein Inventar der Steuerausgaben Zweck wird dem Haushaltsplanentwurf ein Inventar der Steuerausgaben
beigefügt, das sämtliche Ermäßigungen, Senkungen und Ausnahmen vom beigefügt, das sämtliche Ermäßigungen, Senkungen und Ausnahmen vom
allgemeinen System der Steuererhebung enthält, die während des allgemeinen System der Steuererhebung enthält, die während des
Haushaltsjahres zugunsten von Steuerpflichtigen oder wirtschaftlichen, Haushaltsjahres zugunsten von Steuerpflichtigen oder wirtschaftlichen,
sozialen oder kulturellen Tätigkeiten gelten.] sozialen oder kulturellen Tätigkeiten gelten.]
[Art. 16/11 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom [Art. 16/11 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom
25. April 2014)] 25. April 2014)]
[Art. 16/12 - § 1 - Der Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder [Art. 16/12 - § 1 - Der Haushaltsplan jeder Gemeinschaft und jeder
Region orientiert sich an einem mittelfristigen Haushaltsrahmen, der Region orientiert sich an einem mittelfristigen Haushaltsrahmen, der
die Legislaturperiode und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren die Legislaturperiode und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
abdeckt. Der Jahreshaushaltsplan wird durch eine mehrjährige abdeckt. Der Jahreshaushaltsplan wird durch eine mehrjährige
Finanzplanung ergänzt, die sich aus dem mittelfristigen Finanzplanung ergänzt, die sich aus dem mittelfristigen
Haushaltsrahmen ergibt. Die mehrjährige Finanzplanung umfasst folgende Haushaltsrahmen ergibt. Die mehrjährige Finanzplanung umfasst folgende
Bestandteile: Bestandteile:
1. umfassende und transparente mehrjährige Haushaltsziele in Bezug auf 1. umfassende und transparente mehrjährige Haushaltsziele in Bezug auf
gesamtstaatliches Defizit, Staatsschuld und andere zusammenfassende gesamtstaatliches Defizit, Staatsschuld und andere zusammenfassende
Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben,
2. auf der Annahme einer unveränderten Politik basierende Projektionen 2. auf der Annahme einer unveränderten Politik basierende Projektionen
für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates, für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates,
3. Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung 3. Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung
auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben, aufgeschlüsselt nach auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben, aufgeschlüsselt nach
Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die
Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den
Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden
soll, soll,
4. Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im 4. Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im
Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die
gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden. Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden.
§ 2 - Die mehrjährige Finanzplanung beruht auf den in Artikel 108 § 2 - Die mehrjährige Finanzplanung beruht auf den in Artikel 108
Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftsprognosen des sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftsprognosen des
Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.
Der Haushaltsrahmen, die mehrjährige Finanzplanung und deren Der Haushaltsrahmen, die mehrjährige Finanzplanung und deren
Anpassungen werden mit den Informations- und Begründungsunterlagen zum Anpassungen werden mit den Informations- und Begründungsunterlagen zum
Haushaltsplan veröffentlicht. Haushaltsplan veröffentlicht.
Jede Abweichung des Jahreshaushaltsplans vom Haushaltsrahmen ist in Jede Abweichung des Jahreshaushaltsplans vom Haushaltsrahmen ist in
diesen Unterlagen zu erläutern. diesen Unterlagen zu erläutern.
Eine neue Regierung darf den von einer vorherigen Regierung bestimmten Eine neue Regierung darf den von einer vorherigen Regierung bestimmten
mittelfristigen Haushaltsrahmen ändern, um ihn an ihre neuen mittelfristigen Haushaltsrahmen ändern, um ihn an ihre neuen
politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall gibt die neue politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall gibt die neue
Regierung an, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen Regierung an, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen
mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.] mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.]
[Art. 16/12 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom [Art. 16/12 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom
25. April 2014)] 25. April 2014)]
[Art. 16/13 - Alle drei Jahre werden die Haushaltsprognosen, die bei [Art. 16/13 - Alle drei Jahre werden die Haushaltsprognosen, die bei
der Aufstellung des Haushaltsplans herangezogen werden, auf der der Aufstellung des Haushaltsplans herangezogen werden, auf der
Grundlage objektiver Kriterien von einer unabhängigen Stelle bewertet. Grundlage objektiver Kriterien von einer unabhängigen Stelle bewertet.
Ergibt die Bewertung eine erhebliche Abweichung, so ergreift die Ergibt die Bewertung eine erhebliche Abweichung, so ergreift die
betreffende Gemeinschaft oder Region die notwendigen Maßnahmen, um die betreffende Gemeinschaft oder Region die notwendigen Maßnahmen, um die
bei zukünftigen Haushaltsprognosen angewandte Methode zu verbessern, bei zukünftigen Haushaltsprognosen angewandte Methode zu verbessern,
und veröffentlicht sie. und veröffentlicht sie.
Die unabhängige Stelle wird in einem Zusammenarbeitsabkommen Die unabhängige Stelle wird in einem Zusammenarbeitsabkommen
bestimmt.] bestimmt.]
[Art. 16/13 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom [Art. 16/13 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom
25. April 2014)] 25. April 2014)]
[Art. 16/14 - Jede Gemeinschaft und jede Region veröffentlicht die [Art. 16/14 - Jede Gemeinschaft und jede Region veröffentlicht die
relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich
erheblich auf den Haushalt auswirken können, darunter erheblich auf den Haushalt auswirken können, darunter
Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der
Tätigkeit öffentlicher Unternehmen, und Informationen über Tätigkeit öffentlicher Unternehmen, und Informationen über
Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen
bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.] bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.]
[Art. 16/14 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 10. April 2014 (B.S. [Art. 16/14 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 10. April 2014 (B.S.
vom 25. April 2014)] vom 25. April 2014)]
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Auf Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Auf
Antrag der Regierung einer der in Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften Antrag der Regierung einer der in Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften
und Regionen kann der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und Regionen kann der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers
der Finanzen und des Ministers des Haushalts das Datum des der Finanzen und des Ministers des Haushalts das Datum des
Inkrafttretens in Bezug auf die Gemeinschaft oder Region, die den Inkrafttretens in Bezug auf die Gemeinschaft oder Region, die den
Antrag gestellt hat, jedoch auf spätestens den [1. Januar 2012] Antrag gestellt hat, jedoch auf spätestens den [1. Januar 2012]
verlegen. verlegen.
[Vorliegendes Gesetz tritt in Bezug auf die Französische [Vorliegendes Gesetz tritt in Bezug auf die Französische
Gemeinschaftskommission am 1. Januar 2015 in Kraft. Auf Antrag des Gemeinschaftskommission am 1. Januar 2015 in Kraft. Auf Antrag des
Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission kann der König Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission kann der König
auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers
des Haushalts das Datum des Inkrafttretens jedoch auf spätestens den des Haushalts das Datum des Inkrafttretens jedoch auf spätestens den
1. Januar 2017 verlegen.] 1. Januar 2017 verlegen.]
[Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. (II) vom 27. Dezember [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. (II) vom 27. Dezember
2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 31 des G. vom 23. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 31 des G. vom 23. Dezember
2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des
G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] G. (II) vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)]
^
Etaamb.be maakt gebruik van cookies
Etaamb.be gebruikt cookies om uw taalvoorkeur te onthouden en om beter te begrijpen hoe etaamb.be gebruikt wordt.
DoorgaanMeer details
x