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Loi du 12 juillet 1973
publié le 24 août 2010

Loi sur la conservation de la nature Traduction en langue allemande de la version fédérale

source
service public federal interieur
numac
2010000473
pub.
24/08/2010
prom.
12/07/1973
ELI
eli/loi/1973/07/12/2010000473/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JUILLET 1973. - Loi sur la conservation de la nature Traduction en langue allemande de la version fédérale


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la version fédérale de la loi du 12 juillet 1973 sur la conservation de la nature (Moniteur belge du 11 septembre 1973).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 12. JULI 1973 - Gesetz über die Erhaltung der Natur BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz hat die Erhaltung der Eigenart, der Vielfalt und der Unversehrtheit der natürlichen Umwelt zum Ziel, durch Massnahmen zum Schutz der Flora und der Fauna, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie des Bodens, des Untergrundes, des Wassers und der Luft. Vorliegendes Gesetz hat nicht zum Ziel, die Land- oder Forstwirtschaft zu reglementieren.

KAPITEL II - Schutz der Pflanzen- und Tierarten Art. 2 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Flora trifft der König Massnahmen zum Schutz von wildwachsenden Pflanzen. Er bestimmt, ob der Schutz auf die gesamte Pflanze oder bestimmte Organe davon bezogen ist.

Art. 3 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Fauna trifft der König Massnahmen zum Schutz von freilebenden Tieren; dieser Schutz wird ebenfalls den Überresten, Eiern und Eierschalen dieser Tiere gewährt.

Art. 4 - Die Anwendung der Massnahmen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten kann auf bestimmte Regionen, Gebiete oder Biotope begrenzt werden. Diese Massnahmen können dauerhaft, zeitweilig oder periodisch anwendbar sein.

Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, kann der König die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste reglementieren.

Er kann zudem die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und ihre Unterbringung in Wildparks reglementieren.

KAPITEL III - Schutz der natürlichen Milieus Art. 6 - Gebiete, die für den Schutz der Flora, der Fauna, der ökologischen Milieus und der natürlichen Umwelt bedeutsam sind, können im Hinblick auf ihren Schutz entweder als integrale oder gelenkte Naturreservate, als Waldreservate oder als Naturparks ausgewiesen werden; Naturreservate können entweder domaniale Naturreservate oder anerkannte Naturreservate sein.

Nach Konsultierung der Bürgermeister- und Schöffenkollegien der Gemeinden, auf deren Gebiet sich die geplanten Reservate und Parks befinden, geben die ständigen Ausschüsse der zuständigen Provinzialräte dem Minister der Landwirtschaft binnen sechzig Tagen nach Eingang seiner Anforderung eine Stellungnahme über die Ausweisung der in Absatz 1 erwähnten Reservate und Parks ab. Falls das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der ständige Ausschuss des Provinzialrates ihre Stellungnahme nicht binnen den vorgeschriebenen Fristen notifizieren, gilt die Stellungnahme als günstig.

Für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, des Unterrichts oder der Volksbildung kann der König in bestimmten natürlichen Milieus Schutzmassnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Pflanzen- und Tierarten, deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume treffen.

Im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Ziele können unbewegliche Güter durch Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit erworben werden.

Abschnitt 1 - Naturreservate Art. 7 - Das integrale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das ausgewiesen wird mit dem Ziel, dort den natürlichen Vorgängen ihren eigenen Lauf zu lassen.

Art. 8 - Das gelenkte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, in dem der bestehende Zustand durch eine angemessene Verwaltung erhalten werden soll. Zu diesem Zweck können Massnahmen getroffen werden, um bestimmte Pflanzen- oder Tierarten zu erhalten, zu kontrollieren oder wieder anzusiedeln, bestimmte Erscheinungsformen der Pflanzendecke aufrechtzuerhalten oder geschädigte Milieus wieder herzustellen.

Art. 9 - Das domaniale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft vom König auf Grundstücken ausgewiesen wird, die Eigentum des Staates sind, von ihm gemietet werden oder ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.

Art. 10 - Das anerkannte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das von einer natürlichen oder juristischen Person, ausgenommen dem Staat, verwaltet wird und das auf Antrag des Eigentümers der Grundstücke und mit dem Einverständnis des Benutzers vom König anerkannt wird.

Art. 11 - In Naturreservaten ist es verboten : - Tiere in irgendeiner Weise zu töten, zu jagen oder zu fangen, ihre Jungen, Gelege, Nester oder Unterschlupfe zu stören oder zu vernichten, - Bäume und Sträucher zu entfernen, abzuholzen, zu entwurzeln oder zu verletzen und die Pflanzendecke zu vernichten oder zu beschädigen, - Ausgrabungen, Bohrungen, Erdarbeiten vorzunehmen, Material zu gewinnen, irgendwelche Arbeiten auszuführen, die den Boden, das Erscheinungsbild des Geländes, die Quellen und das hydrographische Netz verändern könnten, ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen, Gebäude oder Unterstände zu errichten sowie Werbetafeln und Werbeplakate anzubringen, - Feuer zu machen und Abfälle zu entsorgen.

Der König kann in Sonderfällen bestimmte Verbote, die im vorliegenden Artikel vorgesehen sind, aufheben.

Der König trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 6 bestimmten Ziele zu verwirklichen.

Art. 12 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen in Bezug auf den Verkehr in Naturreservaten ausserhalb der für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Strassen und Wege.

Art. 13 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen hinsichtlich der Überwachung und der Polizeigewalt in Naturreservaten.

Art. 14 - Für jedes domaniale Naturreservat erstellt der Minister der Landwirtschaft einen besonderen Verwaltungsplan und einen Plan der für diese Verwaltung nötigen Wege.

Art. 15 - Für jedes domaniale Naturreservat bestellt der Minister der Landwirtschaft den Wasserwirtschafts- und Forstingenieur, der mit der Verwaltung beauftragt ist.

Art. 16 - Für jedes domaniale Naturreservat oder jede Gruppe von domanialen Naturreservaten bestimmt der Minister der Landwirtschaft einen Beratungsausschuss, dessen Vorsitz von einem Mitglied des in Artikel 32 erwähnten Hohen Rates für die Erhaltung der Natur geführt wird, das aus einer von diesem Rat vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten ernannt wird. Dieser Ausschuss gibt dem in Artikel 15 erwähnten Wasserwirtschafts- und Forstingenieur Stellungnahmen über alle Fragen ab, die Letzterer ihm unterbreitet.

Art. 17 - Der in Artikel 15 erwähnte Wasserwirtschafts- und Forstingenieur kann Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen Ausführungsmassnahmen abweichen. In diesem Fall setzt er den betreffenden Beratungsausschuss sofort davon in Kenntnis und erstattet er dem Minister der Landwirtschaft Bericht. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erstattet seinerseits je nach Fall dem Hohen Rat für die Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer Bericht.

Art. 18 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen Naturreservate in puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung entsprechen müssen, um anerkannt zu werden.

Der König legt die Kontrollmassnahmen fest und bestimmt die Beamten, die beauftragt sind, die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen zu überwachen.

Der König entzieht die Anerkennung, wenn der Verantwortliche für das anerkannte Naturreservat es trotz Aufforderung durch den aufgrund von Absatz 2 bestimmten Beamten versäumt, den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen in puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung nachzukommen.

Die Anerkennung eines Naturreservats ist für eine Dauer von mindestens zehn Jahren gültig. Sie kann bei jedem Verfalldatum für eine Dauer von zehn Jahren erneuert werden.

Art. 19 - Der König legt die Formen des Antrags, der Gewährung, der Erneuerung und des Entzugs der Anerkennung fest.

Abschnitt 2 - Waldreservate Art. 20 - Das Waldreservat ist ein Wald oder ein Teil davon, der gemäss dem vorliegenden Gesetz unter Schutz gestellt wird mit dem Ziel, charakteristische oder bemerkenswerte Erscheinungsformen von Beständen einheimischer Baumarten zu schützen und dort die Unversehrtheit des Bodens und des Milieus sicherzustellen.

Art. 21 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Wälder oder Teile davon, die Eigentum des Staates sind, als Waldreservate ausweisen. Er kann ebenso Wälder oder Teile davon, die nicht Eigentum des Staates sind, mit dem Einverständnis ihres Eigentümers als Waldreservate ausweisen.

Art. 22 - Die als Waldreservate ausgewiesenen Wälder und Teile davon, die Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Verwaltungen und Einrichtungen sind, unterliegen weiterhin dem Forstrecht.

Für jedes Waldreservat im Sinne von Absatz 1 legt der Minister der Landwirtschaft eine neue Einteilung fest.

Art. 23 - Im Hinblick auf den in Artikel 20 erwähnten Schutz erlässt der König die auf Waldreservate anwendbare Verwaltungsordnung.

Art. 24 - Mit dem Einverständnis des Eigentümers und des Benutzers kann der Minister der Landwirtschaft Regelungen in Bezug auf die Überwachung und die Polizeigewalt in Waldreservaten, die auf dem Eigentum von Privatpersonen ausgewiesen sind, erlassen.

Abschnitt 3 - Naturparks Art. 25 - Ein Naturpark ist ein Gebiet, das gemäss dem vorliegenden Gesetz Massnahmen unterworfen ist, die zum Ziel haben, die Eigenart, die Vielfalt und die wissenschaftlichen Werte der Umwelt, die einheimische Flora und Fauna sowie die Reinheit von Luft und Wasser zu erhalten und die Erhaltung der Qualität der Böden sicherzustellen.

Art. 26 - Ein auf Initiative des Staates ausgewiesener Naturpark ist ein nationaler Naturpark. Ein auf Initiative einer anderen öffentlichen Behörde ausgewiesener Naturpark ist ein regionaler Naturpark.

Art. 27 - Der Minister der Landwirtschaft und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, können durch einen gemeinsamen Erlass einen nationalen Naturpark für die Gebiete, die sie den in Artikel 25 erwähnten Massnahmen unterwerfen, ausweisen.

Dieser Ministerielle Erlass hat die gleiche verbindliche Kraft wie die, die den Entwürfen von Sektorenplänen in Artikel 2 § 2 des Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau verliehen wird.

Er gilt nur für drei Jahre, es sei denn, er ist in der Zwischenzeit durch einen auf Vorschlag der vorerwähnten Minister ergangenen Königlichen Erlass bestätigt worden.

Dieser Königliche Erlass ergeht gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1962, wobei die durch diese Bestimmungen vorgesehenen Fristen auf neunzig Tage festgelegt sind.

Der Königliche Erlass zur Bestätigung der Ausweisung eines regionalen Naturparks hat die gleiche verbindliche Kraft wie die, die den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. März 1962 erwähnten Sektorenplänen verliehen wird.

Der Königliche Erlass kann nur gemäss Artikel 43 desselben Gesetzes auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, aufgehoben werden.

Art. 28 - Ein regionaler Naturpark kann nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft durch einen gemäss dem Gesetz vom 29. März 1962 festgelegten Sektorenplan oder kommunalen Plan ausgewiesen, abgeschafft oder in seinen Grenzen geändert werden.

Art. 29 - Für jeden nationalen Naturpark erlässt der König auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, eine Verwaltungsordnung, setzt Er eine Kontrollkommission ein und ernennt Er deren Mitglieder, darunter einen Konservator, der den Vorsitz führt.

In der Kontrollkommission des nationalen Naturparks sitzt mindestens ein Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur.

Art. 30 - Für jeden regionalen Naturpark legt der öffentliche Träger dem Minister der Landwirtschaft, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über diesen Träger gehört, eine Verwaltungsordnung, die Zusammensetzung des Kontrollorgans und die Ernennung eines Konservators zur Billigung vor.

Im Kontrollorgan des regionalen Naturparks sitzt mindestens ein Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur.

Art. 31 - Die Naturreservate und die unter Forstrecht stehenden Wälder werden dem Zuständigkeitsbereich der Behörden des Naturparks entzogen und unterliegen weiterhin ihrem eigenen Statut.

KAPITEL IV - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur Art. 32 - Der König setzt beim Minister der Landwirtschaft einen Hohen Rat für die Erhaltung der Natur ein.

Dieser besteht aus zwei Kammern, von denen eine für die flämische Region und eine für die wallonische Region, die in Artikel 107quater der Verfassung erwähnt sind, zuständig ist.

Der Rat ist für die in Artikel 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Angelegenheiten gemeinsamen Interesses und für die in Artikel 107quater der Verfassung erwähnte Brüsseler Region zuständig.

Der König bestimmt die Zusammensetzung des Rates und dessen Arbeitsweise.

Der König ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der beiden Kammern; der Vorsitz des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur wird abwechselnd, jeweils für ein Jahr, vom Vorsitzenden jeder der Kammern geführt.

Art. 33 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur und jede der Kammern ist beauftragt, Stellungnahmen über alle Fragen abzugeben, die der Minister der Landwirtschaft ihm beziehungsweise ihr im Zusammenhang mit der Erhaltung der Natur und insbesondere mit dem Schutz der Flora und der Fauna, der Ausweisung, der Pflege und der Verwaltung der domanialen Naturreservate und der Waldreservate, der Gewährung und dem Entzug der Anerkennung von Reservaten, der Ausweisung und der Verwaltung von Naturparks unterbreitet.

Der Rat und jede der Kammern geben dem Minister der Landwirtschaft in Bezug auf die in Absatz 1 bestimmten Angelegenheiten Stellungnahmen über die Vorschläge ab, die ihm beziehungsweise ihr von mindestens fünf seiner Mitglieder unterbreitet werden.

Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme des Hohen Rates über die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 11, 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 36, 37, 38, 39 und 41 erwähnten Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen von gemeinsamem Interesse sind oder die Brüsseler Region betreffen.

Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme der zuständigen Kammer über die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 Absatz 2, 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 36, 37, 38, 39 und 41 erwähnten Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen insbesondere die flämische Region oder die wallonische Region betreffen.

Wenn eine Schutzmassnahme jedoch Wild oder Raubwild betrifft, muss der Minister der Landwirtschaft zudem die Stellungnahme des Hohen Rates für das Jagdwesen einholen.

Für die in den Artikeln 21, 22, 23, 24, 27, 28 und 36 vorgesehenen Massnahmen muss der Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Hohen Rates für das Forstwesen einholen.

Für die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Massnahmen muss der Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Hohen Rates für die Landwirtschaft einholen.

Die Entwürfe für die Ausweisung von Naturreservaten oder Naturparks müssen dem zuständigen Regionalen Wirtschaftsrat vorgelegt werden.

Wird die Stellungnahme dieses Rates nicht binnen sechzig Tagen nach Anforderung des Ministers der Landwirtschaft mitgeteilt, gilt sie als günstig.

Art. 34 - § 1 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Minister der Landwirtschaft gebilligt werden muss. § 2 - Für die Untersuchung von Problemen, die für jedes domaniale Naturreservat oder jede Gruppe dieser Reservate spezifisch sind, kann der Hohe Rat auf die Unterstützung des betreffenden Beratungsausschusses zurückgreifen und ihn bitten, ihm in Bezug auf jede Frage, die er ihm unterbreitet, Bericht zu erstatten.

Art. 35 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur wird bei seinem Auftrag von einem Institut für die Erhaltung der Natur unterstützt, das durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König geschaffen wird.

Dieses Institut wird beauftragt, Studien und Forschungen in Bezug auf Angelegenheiten, die die Erhaltung der Natur und den Umweltschutz betreffen, zu fördern.

KAPITEL V - Schutz der Wälder und des ländlichen Raumes Art. 36 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene Massnahmen treffen, um in öffentlichen oder privaten Wäldern Folgendes zu fördern : - die Wiederherstellung der geschädigten Bestände, - die Erhaltung der Laubwälder, - die Wiedereinführung von Laubhölzern in Nadelwäldern, - den Zugang zu den Wäldern für die Öffentlichkeit.

Art. 37 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene Massnahmen treffen, um im ländlichen Raum insbesondere Folgendes zu fördern : - die Aufforstung oder Neuaufforstung von Grenzertragsflächen oder von Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, - den Schutz oder die Wiederherstellung von Wiesentälern in Waldgebieten oder auf dem Land, - den Schutz von Holzungen oder anderem Pflanzenbewuchs an felsigen Standorten, Steilhängen, Böschungen und Hängen, - den Schutz des Pflanzenbewuchses an Ufern und der Torfgebiete, - die Pflege und die Verwaltung der anerkannten Naturreservate, - den Schutz der Ufer der von einer Fliessquelle gespeisten Wasserläufe, von der Quelle bis zum Punkt des Ursprungs des Wasserlaufs, - die Erhaltung und die Pflanzung von Hecken und Baumgruppen, - die Pflege und die Verwaltung der Waldreservate, die ausserhalb der Staatsdomäne ausgewiesen worden sind.

Art. 38 - Der König kann den Gebrauch von giftigen Stoffen oder anderen Produkten, die eine Gefahr für wildlebende Tiere und Pflanzen oder für die biologische Reinheit des Bodens und des Wassers darstellen, verbieten oder reglementieren.

Art. 39 - Der König trifft auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und nach Konsultierung der zuständigen Minister Massnahmen, damit in fliessenden Gewässern jede Ursache von Verschmutzung, die der biologischen Kapazität und den Fischbeständen sowie ihrer Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke schaden könnte, vermieden oder beseitigt wird.

KAPITEL VI - Allgemeine Massnahmen Art. 40 - Es ist verboten, Nadelbäume weniger als sechs Meter von den Ufern der Wasserläufe entfernt zu pflanzen oder neu zu pflanzen oder ihre Saat dort wachsen zu lassen.

Bäume, die gepflanzt werden oder die man hat wachsen lassen unter Verstoss gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen binnen einem Jahr, nachdem ihr Vorhandensein durch ein Protokoll festgestellt worden ist, beseitigt werden.

Unter Wasserläufen versteht man nichtschiffbare Wasserläufe, so wie sie im Gesetz vom 28. Dezember 1967 definiert worden sind, und schiffbare Wasserläufe, die als solche von der Regierung eingestuft worden sind.

Art. 41 - Der König kann zu wissenschaftlichen Zwecken und aus Gründen der Volksgesundheit oder des regionalen oder lokalen Interesses Abweichungen von den Schutzmassnahmen gewähren.

Wenn diese Abweichungen Angelegenheiten betreffen, die durch die grundlegenden Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den Städtebau geregelt werden, können sie nur nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, gewährt werden.

Art. 42 - Die Ausweisung von domanialen Naturreservaten und von Waldreservaten sowie die Anerkennung der in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Naturreservate müssen mit den Bestimmungen der Raumordnungspläne und den Entwürfen von Regional- und Sektorenplänen vereinbar sein.

Art. 43 - Wenn innerhalb eines auszuweisenden oder bestehenden Natur- oder Waldreservats ein Grundwasservorkommen vorhanden ist, das zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird oder genutzt werden kann, wird das Reservat erst ausgewiesen oder werden Schutzmassnamen erst getroffen, nachdem der Minister der Volksgesundheit konsultiert worden ist.

KAPITEL VII - Strafbestimmungen Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im Strafgesetzbuch, im Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und im Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehenen strengeren Strafen werden Verstösse gegen die Artikel 5, 11 und 38 oder die in Anwendung dieser Artikel ergangenen Erlasse mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis 2000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse werden, sofern sie nicht in Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 strafbar sind, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 10 bis 25 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb von drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen dieselbe Bestimmung sind die in Absatz 1 festgelegten Strafen anwendbar. § 2 - Verstösse gegen die in Anwendung der Artikel 27 und 28 ergangenen Erlasse werden mit den Strafen belegt, die im Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1970, festgelegt sind. § 3 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85 des Strafgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verstösse anwendbar.

Art. 45 - Sachen, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen oder die daraus resultieren, können beschlagnahmt werden.

Beschlagnahmte Sachen, die essbar und verderblich sind, werden sofort bei der nächstgelegenen Wohlfahrtseinrichtung abgegeben.

Art. 46 - Das Gericht ordnet die Beseitigung der unter Verstoss gegen die Artikel 40 und 48 vorgenommenen oder belassenen Pflanzungen binnen der von ihm festgelegten Frist an und beschliesst, dass bei Nichtvollstreckung des Urteils der Wasserwirtschafts- und Forstingenieur auf Kosten des Betreffenden dafür sorgen wird.

Art. 47 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse von den Mitgliedern der Gendarmerie und den Bediensteten der Gemeindepolizei sowie, je nach Fall, von den Ingenieuren und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung, den Beamten der Verwaltung des Städtebaus und der Raumordnung, den vereidigten Aufsehern der anerkannten Naturreservate und den anderen vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Bediensteten ermittelt und festgestellt.

Die von diesen Vertretern der Behörden erstellten Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung zugestellt.

Diese Vertreter der Behörden haben in Ausführung ihres Auftrags freien Zugang zu Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Schiffen, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, Fahrzeugen und zu Betrieben, die sich im Freien befinden.

Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am Polizeigericht und allein von fünf Uhr morgens bis neun Uhr abends besichtigen. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung der für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Orte vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends erforderlich.

KAPITEL VIII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 48 - [Abänderungsbestimmung] Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] Art. 50 - Der König kann nach Konsultierung der untergeordneten Behörden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Befreiung vom Immobiliensteuervorabzug für Grundstücke, die Teil von anerkannten Naturreservaten sind, gewähren.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 1973 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen W. DE CLERCQ Der Minister der Landwirtschaft A. LAVENS Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt J. DE SAEGER Der Minister der Öffentlichen Arbeiten A. CALIFICE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, H. VANDERPOORTEN

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