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              | Loi sur la conservation de la nature Traduction en langue allemande de la version fédérale | Wet op het natuurbehoud Duitse vertaling van de federale versie | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 12 JUILLET 1973. - Loi sur la conservation de la nature Traduction en | 12 JULI 1973. - Wet op het natuurbehoud Duitse vertaling van de | 
| langue allemande de la version fédérale | federale versie | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie | 
| version fédérale de la loi du 12 juillet 1973 sur la conservation de | van de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud (Belgisch Staatsblad | 
| la nature (Moniteur belge du 11 septembre 1973). | van 11 september 1973). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM | 
| DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN | 
| ARBEITEN | ARBEITEN | 
| 12. JULI 1973 - Gesetz über die Erhaltung der Natur | 12. JULI 1973 - Gesetz über die Erhaltung der Natur | 
| BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : | 
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz hat die Erhaltung der Eigenart, der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz hat die Erhaltung der Eigenart, der | 
| Vielfalt und der Unversehrtheit der natürlichen Umwelt zum Ziel, durch | Vielfalt und der Unversehrtheit der natürlichen Umwelt zum Ziel, durch | 
| Massnahmen zum Schutz der Flora und der Fauna, ihrer | Massnahmen zum Schutz der Flora und der Fauna, ihrer | 
| Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie des Bodens, des | Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie des Bodens, des | 
| Untergrundes, des Wassers und der Luft. | Untergrundes, des Wassers und der Luft. | 
| Vorliegendes Gesetz hat nicht zum Ziel, die Land- oder Forstwirtschaft | Vorliegendes Gesetz hat nicht zum Ziel, die Land- oder Forstwirtschaft | 
| zu reglementieren. | zu reglementieren. | 
| KAPITEL II - Schutz der Pflanzen- und Tierarten | KAPITEL II - Schutz der Pflanzen- und Tierarten | 
| Art. 2 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Flora | Art. 2 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Flora | 
| trifft der König Massnahmen zum Schutz von wildwachsenden Pflanzen. Er | trifft der König Massnahmen zum Schutz von wildwachsenden Pflanzen. Er | 
| bestimmt, ob der Schutz auf die gesamte Pflanze oder bestimmte Organe | bestimmt, ob der Schutz auf die gesamte Pflanze oder bestimmte Organe | 
| davon bezogen ist. | davon bezogen ist. | 
| Art. 3 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Fauna | Art. 3 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Fauna | 
| trifft der König Massnahmen zum Schutz von freilebenden Tieren; dieser | trifft der König Massnahmen zum Schutz von freilebenden Tieren; dieser | 
| Schutz wird ebenfalls den Überresten, Eiern und Eierschalen dieser | Schutz wird ebenfalls den Überresten, Eiern und Eierschalen dieser | 
| Tiere gewährt. | Tiere gewährt. | 
| Art. 4 - Die Anwendung der Massnahmen zum Schutz von Tier- und | Art. 4 - Die Anwendung der Massnahmen zum Schutz von Tier- und | 
| Pflanzenarten kann auf bestimmte Regionen, Gebiete oder Biotope | Pflanzenarten kann auf bestimmte Regionen, Gebiete oder Biotope | 
| begrenzt werden. Diese Massnahmen können dauerhaft, zeitweilig oder | begrenzt werden. Diese Massnahmen können dauerhaft, zeitweilig oder | 
| periodisch anwendbar sein. | periodisch anwendbar sein. | 
| Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die | 
| Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den | Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den | 
| Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus | Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus | 
| internationalen Abkommen ergeben, kann der König die Ein-, Aus- und | internationalen Abkommen ergeben, kann der König die Ein-, Aus- und | 
| Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht | Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht | 
| einheimischen Tierarten und deren Überreste reglementieren. | einheimischen Tierarten und deren Überreste reglementieren. | 
| Er kann zudem die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und | Er kann zudem die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und | 
| ihre Unterbringung in Wildparks reglementieren. | ihre Unterbringung in Wildparks reglementieren. | 
| KAPITEL III - Schutz der natürlichen Milieus | KAPITEL III - Schutz der natürlichen Milieus | 
| Art. 6 - Gebiete, die für den Schutz der Flora, der Fauna, der | Art. 6 - Gebiete, die für den Schutz der Flora, der Fauna, der | 
| ökologischen Milieus und der natürlichen Umwelt bedeutsam sind, können | ökologischen Milieus und der natürlichen Umwelt bedeutsam sind, können | 
| im Hinblick auf ihren Schutz entweder als integrale oder gelenkte | im Hinblick auf ihren Schutz entweder als integrale oder gelenkte | 
| Naturreservate, als Waldreservate oder als Naturparks ausgewiesen | Naturreservate, als Waldreservate oder als Naturparks ausgewiesen | 
| werden; Naturreservate können entweder domaniale Naturreservate oder | werden; Naturreservate können entweder domaniale Naturreservate oder | 
| anerkannte Naturreservate sein. | anerkannte Naturreservate sein. | 
| Nach Konsultierung der Bürgermeister- und Schöffenkollegien der | Nach Konsultierung der Bürgermeister- und Schöffenkollegien der | 
| Gemeinden, auf deren Gebiet sich die geplanten Reservate und Parks | Gemeinden, auf deren Gebiet sich die geplanten Reservate und Parks | 
| befinden, geben die ständigen Ausschüsse der zuständigen | befinden, geben die ständigen Ausschüsse der zuständigen | 
| Provinzialräte dem Minister der Landwirtschaft binnen sechzig Tagen | Provinzialräte dem Minister der Landwirtschaft binnen sechzig Tagen | 
| nach Eingang seiner Anforderung eine Stellungnahme über die Ausweisung | nach Eingang seiner Anforderung eine Stellungnahme über die Ausweisung | 
| der in Absatz 1 erwähnten Reservate und Parks ab. Falls das | der in Absatz 1 erwähnten Reservate und Parks ab. Falls das | 
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der ständige Ausschuss des | Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der ständige Ausschuss des | 
| Provinzialrates ihre Stellungnahme nicht binnen den vorgeschriebenen | Provinzialrates ihre Stellungnahme nicht binnen den vorgeschriebenen | 
| Fristen notifizieren, gilt die Stellungnahme als günstig. | Fristen notifizieren, gilt die Stellungnahme als günstig. | 
| Für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, des Unterrichts oder | Für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, des Unterrichts oder | 
| der Volksbildung kann der König in bestimmten natürlichen Milieus | der Volksbildung kann der König in bestimmten natürlichen Milieus | 
| Schutzmassnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Pflanzen- und | Schutzmassnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Pflanzen- und | 
| Tierarten, deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume treffen. | Tierarten, deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume treffen. | 
| Im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 3 | Im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 3 | 
| erwähnten Ziele können unbewegliche Güter durch Enteignung zum Nutzen | erwähnten Ziele können unbewegliche Güter durch Enteignung zum Nutzen | 
| der Allgemeinheit erworben werden. | der Allgemeinheit erworben werden. | 
| Abschnitt 1 - Naturreservate | Abschnitt 1 - Naturreservate | 
| Art. 7 - Das integrale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | Art. 7 - Das integrale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | 
| ausgewiesen wird mit dem Ziel, dort den natürlichen Vorgängen ihren | ausgewiesen wird mit dem Ziel, dort den natürlichen Vorgängen ihren | 
| eigenen Lauf zu lassen. | eigenen Lauf zu lassen. | 
| Art. 8 - Das gelenkte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, in dem | Art. 8 - Das gelenkte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, in dem | 
| der bestehende Zustand durch eine angemessene Verwaltung erhalten | der bestehende Zustand durch eine angemessene Verwaltung erhalten | 
| werden soll. Zu diesem Zweck können Massnahmen getroffen werden, um | werden soll. Zu diesem Zweck können Massnahmen getroffen werden, um | 
| bestimmte Pflanzen- oder Tierarten zu erhalten, zu kontrollieren oder | bestimmte Pflanzen- oder Tierarten zu erhalten, zu kontrollieren oder | 
| wieder anzusiedeln, bestimmte Erscheinungsformen der Pflanzendecke | wieder anzusiedeln, bestimmte Erscheinungsformen der Pflanzendecke | 
| aufrechtzuerhalten oder geschädigte Milieus wieder herzustellen. | aufrechtzuerhalten oder geschädigte Milieus wieder herzustellen. | 
| Art. 9 - Das domaniale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | Art. 9 - Das domaniale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | 
| auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft vom König auf | auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft vom König auf | 
| Grundstücken ausgewiesen wird, die Eigentum des Staates sind, von ihm | Grundstücken ausgewiesen wird, die Eigentum des Staates sind, von ihm | 
| gemietet werden oder ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt | gemietet werden oder ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt | 
| werden. | werden. | 
| Art. 10 - Das anerkannte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | Art. 10 - Das anerkannte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | 
| von einer natürlichen oder juristischen Person, ausgenommen dem Staat, | von einer natürlichen oder juristischen Person, ausgenommen dem Staat, | 
| verwaltet wird und das auf Antrag des Eigentümers der Grundstücke und | verwaltet wird und das auf Antrag des Eigentümers der Grundstücke und | 
| mit dem Einverständnis des Benutzers vom König anerkannt wird. | mit dem Einverständnis des Benutzers vom König anerkannt wird. | 
| Art. 11 - In Naturreservaten ist es verboten : | Art. 11 - In Naturreservaten ist es verboten : | 
| - Tiere in irgendeiner Weise zu töten, zu jagen oder zu fangen, ihre | - Tiere in irgendeiner Weise zu töten, zu jagen oder zu fangen, ihre | 
| Jungen, Gelege, Nester oder Unterschlupfe zu stören oder zu | Jungen, Gelege, Nester oder Unterschlupfe zu stören oder zu | 
| vernichten, | vernichten, | 
| - Bäume und Sträucher zu entfernen, abzuholzen, zu entwurzeln oder zu | - Bäume und Sträucher zu entfernen, abzuholzen, zu entwurzeln oder zu | 
| verletzen und die Pflanzendecke zu vernichten oder zu beschädigen, | verletzen und die Pflanzendecke zu vernichten oder zu beschädigen, | 
| - Ausgrabungen, Bohrungen, Erdarbeiten vorzunehmen, Material zu | - Ausgrabungen, Bohrungen, Erdarbeiten vorzunehmen, Material zu | 
| gewinnen, irgendwelche Arbeiten auszuführen, die den Boden, das | gewinnen, irgendwelche Arbeiten auszuführen, die den Boden, das | 
| Erscheinungsbild des Geländes, die Quellen und das hydrographische | Erscheinungsbild des Geländes, die Quellen und das hydrographische | 
| Netz verändern könnten, ober- oder unterirdische Leitungen zu | Netz verändern könnten, ober- oder unterirdische Leitungen zu | 
| verlegen, Gebäude oder Unterstände zu errichten sowie Werbetafeln und | verlegen, Gebäude oder Unterstände zu errichten sowie Werbetafeln und | 
| Werbeplakate anzubringen, | Werbeplakate anzubringen, | 
| - Feuer zu machen und Abfälle zu entsorgen. | - Feuer zu machen und Abfälle zu entsorgen. | 
| Der König kann in Sonderfällen bestimmte Verbote, die im vorliegenden | Der König kann in Sonderfällen bestimmte Verbote, die im vorliegenden | 
| Artikel vorgesehen sind, aufheben. | Artikel vorgesehen sind, aufheben. | 
| Der König trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die in | Der König trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die in | 
| Artikel 6 bestimmten Ziele zu verwirklichen. | Artikel 6 bestimmten Ziele zu verwirklichen. | 
| Art. 12 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen in Bezug | Art. 12 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen in Bezug | 
| auf den Verkehr in Naturreservaten ausserhalb der für den öffentlichen | auf den Verkehr in Naturreservaten ausserhalb der für den öffentlichen | 
| Verkehr zugänglichen Strassen und Wege. | Verkehr zugänglichen Strassen und Wege. | 
| Art. 13 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen | Art. 13 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen | 
| hinsichtlich der Überwachung und der Polizeigewalt in Naturreservaten. | hinsichtlich der Überwachung und der Polizeigewalt in Naturreservaten. | 
| Art. 14 - Für jedes domaniale Naturreservat erstellt der Minister der | Art. 14 - Für jedes domaniale Naturreservat erstellt der Minister der | 
| Landwirtschaft einen besonderen Verwaltungsplan und einen Plan der für | Landwirtschaft einen besonderen Verwaltungsplan und einen Plan der für | 
| diese Verwaltung nötigen Wege. | diese Verwaltung nötigen Wege. | 
| Art. 15 - Für jedes domaniale Naturreservat bestellt der Minister der | Art. 15 - Für jedes domaniale Naturreservat bestellt der Minister der | 
| Landwirtschaft den Wasserwirtschafts- und Forstingenieur, der mit der | Landwirtschaft den Wasserwirtschafts- und Forstingenieur, der mit der | 
| Verwaltung beauftragt ist. | Verwaltung beauftragt ist. | 
| Art. 16 - Für jedes domaniale Naturreservat oder jede Gruppe von | Art. 16 - Für jedes domaniale Naturreservat oder jede Gruppe von | 
| domanialen Naturreservaten bestimmt der Minister der Landwirtschaft | domanialen Naturreservaten bestimmt der Minister der Landwirtschaft | 
| einen Beratungsausschuss, dessen Vorsitz von einem Mitglied des in | einen Beratungsausschuss, dessen Vorsitz von einem Mitglied des in | 
| Artikel 32 erwähnten Hohen Rates für die Erhaltung der Natur geführt | Artikel 32 erwähnten Hohen Rates für die Erhaltung der Natur geführt | 
| wird, das aus einer von diesem Rat vorgelegten Liste mit je zwei | wird, das aus einer von diesem Rat vorgelegten Liste mit je zwei | 
| Kandidaten ernannt wird. Dieser Ausschuss gibt dem in Artikel 15 | Kandidaten ernannt wird. Dieser Ausschuss gibt dem in Artikel 15 | 
| erwähnten Wasserwirtschafts- und Forstingenieur Stellungnahmen über | erwähnten Wasserwirtschafts- und Forstingenieur Stellungnahmen über | 
| alle Fragen ab, die Letzterer ihm unterbreitet. | alle Fragen ab, die Letzterer ihm unterbreitet. | 
| Art. 17 - Der in Artikel 15 erwähnte Wasserwirtschafts- und | Art. 17 - Der in Artikel 15 erwähnte Wasserwirtschafts- und | 
| Forstingenieur kann Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den | Forstingenieur kann Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den | 
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen | 
| Ausführungsmassnahmen abweichen. In diesem Fall setzt er den | Ausführungsmassnahmen abweichen. In diesem Fall setzt er den | 
| betreffenden Beratungsausschuss sofort davon in Kenntnis und erstattet | betreffenden Beratungsausschuss sofort davon in Kenntnis und erstattet | 
| er dem Minister der Landwirtschaft Bericht. Der Vorsitzende dieses | er dem Minister der Landwirtschaft Bericht. Der Vorsitzende dieses | 
| Ausschusses erstattet seinerseits je nach Fall dem Hohen Rat für die | Ausschusses erstattet seinerseits je nach Fall dem Hohen Rat für die | 
| Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer Bericht. | Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer Bericht. | 
| Art. 18 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen Naturreservate in | Art. 18 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen Naturreservate in | 
| puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung entsprechen müssen, um | puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung entsprechen müssen, um | 
| anerkannt zu werden. | anerkannt zu werden. | 
| Der König legt die Kontrollmassnahmen fest und bestimmt die Beamten, | Der König legt die Kontrollmassnahmen fest und bestimmt die Beamten, | 
| die beauftragt sind, die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten | die beauftragt sind, die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten | 
| Bedingungen zu überwachen. | Bedingungen zu überwachen. | 
| Der König entzieht die Anerkennung, wenn der Verantwortliche für das | Der König entzieht die Anerkennung, wenn der Verantwortliche für das | 
| anerkannte Naturreservat es trotz Aufforderung durch den aufgrund von | anerkannte Naturreservat es trotz Aufforderung durch den aufgrund von | 
| Absatz 2 bestimmten Beamten versäumt, den in Absatz 1 erwähnten | Absatz 2 bestimmten Beamten versäumt, den in Absatz 1 erwähnten | 
| Bedingungen in puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung nachzukommen. | Bedingungen in puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung nachzukommen. | 
| Die Anerkennung eines Naturreservats ist für eine Dauer von mindestens | Die Anerkennung eines Naturreservats ist für eine Dauer von mindestens | 
| zehn Jahren gültig. Sie kann bei jedem Verfalldatum für eine Dauer von | zehn Jahren gültig. Sie kann bei jedem Verfalldatum für eine Dauer von | 
| zehn Jahren erneuert werden. | zehn Jahren erneuert werden. | 
| Art. 19 - Der König legt die Formen des Antrags, der Gewährung, der | Art. 19 - Der König legt die Formen des Antrags, der Gewährung, der | 
| Erneuerung und des Entzugs der Anerkennung fest. | Erneuerung und des Entzugs der Anerkennung fest. | 
| Abschnitt 2 - Waldreservate | Abschnitt 2 - Waldreservate | 
| Art. 20 - Das Waldreservat ist ein Wald oder ein Teil davon, der | Art. 20 - Das Waldreservat ist ein Wald oder ein Teil davon, der | 
| gemäss dem vorliegenden Gesetz unter Schutz gestellt wird mit dem | gemäss dem vorliegenden Gesetz unter Schutz gestellt wird mit dem | 
| Ziel, charakteristische oder bemerkenswerte Erscheinungsformen von | Ziel, charakteristische oder bemerkenswerte Erscheinungsformen von | 
| Beständen einheimischer Baumarten zu schützen und dort die | Beständen einheimischer Baumarten zu schützen und dort die | 
| Unversehrtheit des Bodens und des Milieus sicherzustellen. | Unversehrtheit des Bodens und des Milieus sicherzustellen. | 
| Art. 21 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der | Art. 21 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der | 
| Landwirtschaft Wälder oder Teile davon, die Eigentum des Staates sind, | Landwirtschaft Wälder oder Teile davon, die Eigentum des Staates sind, | 
| als Waldreservate ausweisen. Er kann ebenso Wälder oder Teile davon, | als Waldreservate ausweisen. Er kann ebenso Wälder oder Teile davon, | 
| die nicht Eigentum des Staates sind, mit dem Einverständnis ihres | die nicht Eigentum des Staates sind, mit dem Einverständnis ihres | 
| Eigentümers als Waldreservate ausweisen. | Eigentümers als Waldreservate ausweisen. | 
| Art. 22 - Die als Waldreservate ausgewiesenen Wälder und Teile davon, | Art. 22 - Die als Waldreservate ausgewiesenen Wälder und Teile davon, | 
| die Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Verwaltungen und | die Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Verwaltungen und | 
| Einrichtungen sind, unterliegen weiterhin dem Forstrecht. | Einrichtungen sind, unterliegen weiterhin dem Forstrecht. | 
| Für jedes Waldreservat im Sinne von Absatz 1 legt der Minister der | Für jedes Waldreservat im Sinne von Absatz 1 legt der Minister der | 
| Landwirtschaft eine neue Einteilung fest. | Landwirtschaft eine neue Einteilung fest. | 
| Art. 23 - Im Hinblick auf den in Artikel 20 erwähnten Schutz erlässt | Art. 23 - Im Hinblick auf den in Artikel 20 erwähnten Schutz erlässt | 
| der König die auf Waldreservate anwendbare Verwaltungsordnung. | der König die auf Waldreservate anwendbare Verwaltungsordnung. | 
| Art. 24 - Mit dem Einverständnis des Eigentümers und des Benutzers | Art. 24 - Mit dem Einverständnis des Eigentümers und des Benutzers | 
| kann der Minister der Landwirtschaft Regelungen in Bezug auf die | kann der Minister der Landwirtschaft Regelungen in Bezug auf die | 
| Überwachung und die Polizeigewalt in Waldreservaten, die auf dem | Überwachung und die Polizeigewalt in Waldreservaten, die auf dem | 
| Eigentum von Privatpersonen ausgewiesen sind, erlassen. | Eigentum von Privatpersonen ausgewiesen sind, erlassen. | 
| Abschnitt 3 - Naturparks | Abschnitt 3 - Naturparks | 
| Art. 25 - Ein Naturpark ist ein Gebiet, das gemäss dem vorliegenden | Art. 25 - Ein Naturpark ist ein Gebiet, das gemäss dem vorliegenden | 
| Gesetz Massnahmen unterworfen ist, die zum Ziel haben, die Eigenart, | Gesetz Massnahmen unterworfen ist, die zum Ziel haben, die Eigenart, | 
| die Vielfalt und die wissenschaftlichen Werte der Umwelt, die | die Vielfalt und die wissenschaftlichen Werte der Umwelt, die | 
| einheimische Flora und Fauna sowie die Reinheit von Luft und Wasser zu | einheimische Flora und Fauna sowie die Reinheit von Luft und Wasser zu | 
| erhalten und die Erhaltung der Qualität der Böden sicherzustellen. | erhalten und die Erhaltung der Qualität der Böden sicherzustellen. | 
| Art. 26 - Ein auf Initiative des Staates ausgewiesener Naturpark ist | Art. 26 - Ein auf Initiative des Staates ausgewiesener Naturpark ist | 
| ein nationaler Naturpark. Ein auf Initiative einer anderen | ein nationaler Naturpark. Ein auf Initiative einer anderen | 
| öffentlichen Behörde ausgewiesener Naturpark ist ein regionaler | öffentlichen Behörde ausgewiesener Naturpark ist ein regionaler | 
| Naturpark. | Naturpark. | 
| Art. 27 - Der Minister der Landwirtschaft und der Minister, zu dessen | Art. 27 - Der Minister der Landwirtschaft und der Minister, zu dessen | 
| Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, können durch einen | Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, können durch einen | 
| gemeinsamen Erlass einen nationalen Naturpark für die Gebiete, die sie | gemeinsamen Erlass einen nationalen Naturpark für die Gebiete, die sie | 
| den in Artikel 25 erwähnten Massnahmen unterwerfen, ausweisen. | den in Artikel 25 erwähnten Massnahmen unterwerfen, ausweisen. | 
| Dieser Ministerielle Erlass hat die gleiche verbindliche Kraft wie | Dieser Ministerielle Erlass hat die gleiche verbindliche Kraft wie | 
| die, die den Entwürfen von Sektorenplänen in Artikel 2 § 2 des | die, die den Entwürfen von Sektorenplänen in Artikel 2 § 2 des | 
| Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den | Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den | 
| Städtebau verliehen wird. | Städtebau verliehen wird. | 
| Er gilt nur für drei Jahre, es sei denn, er ist in der Zwischenzeit | Er gilt nur für drei Jahre, es sei denn, er ist in der Zwischenzeit | 
| durch einen auf Vorschlag der vorerwähnten Minister ergangenen | durch einen auf Vorschlag der vorerwähnten Minister ergangenen | 
| Königlichen Erlass bestätigt worden. | Königlichen Erlass bestätigt worden. | 
| Dieser Königliche Erlass ergeht gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 | Dieser Königliche Erlass ergeht gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 | 
| Absatz 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1962, wobei die durch | Absatz 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1962, wobei die durch | 
| diese Bestimmungen vorgesehenen Fristen auf neunzig Tage festgelegt | diese Bestimmungen vorgesehenen Fristen auf neunzig Tage festgelegt | 
| sind. | sind. | 
| Der Königliche Erlass zur Bestätigung der Ausweisung eines regionalen | Der Königliche Erlass zur Bestätigung der Ausweisung eines regionalen | 
| Naturparks hat die gleiche verbindliche Kraft wie die, die den in | Naturparks hat die gleiche verbindliche Kraft wie die, die den in | 
| Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. März 1962 erwähnten Sektorenplänen | Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. März 1962 erwähnten Sektorenplänen | 
| verliehen wird. | verliehen wird. | 
| Der Königliche Erlass kann nur gemäss Artikel 43 desselben Gesetzes | Der Königliche Erlass kann nur gemäss Artikel 43 desselben Gesetzes | 
| auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu | auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu | 
| dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, aufgehoben | dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, aufgehoben | 
| werden. | werden. | 
| Art. 28 - Ein regionaler Naturpark kann nach gleich lautender | Art. 28 - Ein regionaler Naturpark kann nach gleich lautender | 
| Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft durch einen gemäss dem | Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft durch einen gemäss dem | 
| Gesetz vom 29. März 1962 festgelegten Sektorenplan oder kommunalen | Gesetz vom 29. März 1962 festgelegten Sektorenplan oder kommunalen | 
| Plan ausgewiesen, abgeschafft oder in seinen Grenzen geändert werden. | Plan ausgewiesen, abgeschafft oder in seinen Grenzen geändert werden. | 
| Art. 29 - Für jeden nationalen Naturpark erlässt der König auf | Art. 29 - Für jeden nationalen Naturpark erlässt der König auf | 
| Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu | Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu | 
| dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, eine | dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, eine | 
| Verwaltungsordnung, setzt Er eine Kontrollkommission ein und ernennt | Verwaltungsordnung, setzt Er eine Kontrollkommission ein und ernennt | 
| Er deren Mitglieder, darunter einen Konservator, der den Vorsitz | Er deren Mitglieder, darunter einen Konservator, der den Vorsitz | 
| führt. | führt. | 
| In der Kontrollkommission des nationalen Naturparks sitzt mindestens | In der Kontrollkommission des nationalen Naturparks sitzt mindestens | 
| ein Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. | ein Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. | 
| Art. 30 - Für jeden regionalen Naturpark legt der öffentliche Träger | Art. 30 - Für jeden regionalen Naturpark legt der öffentliche Träger | 
| dem Minister der Landwirtschaft, dem Minister, zu dessen | dem Minister der Landwirtschaft, dem Minister, zu dessen | 
| Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, und dem Minister, zu | Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, und dem Minister, zu | 
| dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über diesen Träger gehört, | dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über diesen Träger gehört, | 
| eine Verwaltungsordnung, die Zusammensetzung des Kontrollorgans und | eine Verwaltungsordnung, die Zusammensetzung des Kontrollorgans und | 
| die Ernennung eines Konservators zur Billigung vor. | die Ernennung eines Konservators zur Billigung vor. | 
| Im Kontrollorgan des regionalen Naturparks sitzt mindestens ein | Im Kontrollorgan des regionalen Naturparks sitzt mindestens ein | 
| Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. | Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. | 
| Art. 31 - Die Naturreservate und die unter Forstrecht stehenden Wälder | Art. 31 - Die Naturreservate und die unter Forstrecht stehenden Wälder | 
| werden dem Zuständigkeitsbereich der Behörden des Naturparks entzogen | werden dem Zuständigkeitsbereich der Behörden des Naturparks entzogen | 
| und unterliegen weiterhin ihrem eigenen Statut. | und unterliegen weiterhin ihrem eigenen Statut. | 
| KAPITEL IV - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur | KAPITEL IV - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur | 
| Art. 32 - Der König setzt beim Minister der Landwirtschaft einen Hohen | Art. 32 - Der König setzt beim Minister der Landwirtschaft einen Hohen | 
| Rat für die Erhaltung der Natur ein. | Rat für die Erhaltung der Natur ein. | 
| Dieser besteht aus zwei Kammern, von denen eine für die flämische | Dieser besteht aus zwei Kammern, von denen eine für die flämische | 
| Region und eine für die wallonische Region, die in Artikel 107quater | Region und eine für die wallonische Region, die in Artikel 107quater | 
| der Verfassung erwähnt sind, zuständig ist. | der Verfassung erwähnt sind, zuständig ist. | 
| Der Rat ist für die in Artikel 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | Der Rat ist für die in Artikel 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 
| Angelegenheiten gemeinsamen Interesses und für die in Artikel | Angelegenheiten gemeinsamen Interesses und für die in Artikel | 
| 107quater der Verfassung erwähnte Brüsseler Region zuständig. | 107quater der Verfassung erwähnte Brüsseler Region zuständig. | 
| Der König bestimmt die Zusammensetzung des Rates und dessen | Der König bestimmt die Zusammensetzung des Rates und dessen | 
| Arbeitsweise. | Arbeitsweise. | 
| Der König ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der beiden | Der König ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der beiden | 
| Kammern; der Vorsitz des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur wird | Kammern; der Vorsitz des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur wird | 
| abwechselnd, jeweils für ein Jahr, vom Vorsitzenden jeder der Kammern | abwechselnd, jeweils für ein Jahr, vom Vorsitzenden jeder der Kammern | 
| geführt. | geführt. | 
| Art. 33 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur und jede der | Art. 33 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur und jede der | 
| Kammern ist beauftragt, Stellungnahmen über alle Fragen abzugeben, die | Kammern ist beauftragt, Stellungnahmen über alle Fragen abzugeben, die | 
| der Minister der Landwirtschaft ihm beziehungsweise ihr im | der Minister der Landwirtschaft ihm beziehungsweise ihr im | 
| Zusammenhang mit der Erhaltung der Natur und insbesondere mit dem | Zusammenhang mit der Erhaltung der Natur und insbesondere mit dem | 
| Schutz der Flora und der Fauna, der Ausweisung, der Pflege und der | Schutz der Flora und der Fauna, der Ausweisung, der Pflege und der | 
| Verwaltung der domanialen Naturreservate und der Waldreservate, der | Verwaltung der domanialen Naturreservate und der Waldreservate, der | 
| Gewährung und dem Entzug der Anerkennung von Reservaten, der | Gewährung und dem Entzug der Anerkennung von Reservaten, der | 
| Ausweisung und der Verwaltung von Naturparks unterbreitet. | Ausweisung und der Verwaltung von Naturparks unterbreitet. | 
| Der Rat und jede der Kammern geben dem Minister der Landwirtschaft in | Der Rat und jede der Kammern geben dem Minister der Landwirtschaft in | 
| Bezug auf die in Absatz 1 bestimmten Angelegenheiten Stellungnahmen | Bezug auf die in Absatz 1 bestimmten Angelegenheiten Stellungnahmen | 
| über die Vorschläge ab, die ihm beziehungsweise ihr von mindestens | über die Vorschläge ab, die ihm beziehungsweise ihr von mindestens | 
| fünf seiner Mitglieder unterbreitet werden. | fünf seiner Mitglieder unterbreitet werden. | 
| Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme | Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme | 
| des Hohen Rates über die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 11, | des Hohen Rates über die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 11, | 
| 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 36, 37, 38, 39 und 41 erwähnten | 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 36, 37, 38, 39 und 41 erwähnten | 
| Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen von gemeinsamem Interesse | Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen von gemeinsamem Interesse | 
| sind oder die Brüsseler Region betreffen. | sind oder die Brüsseler Region betreffen. | 
| Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme | Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme | 
| der zuständigen Kammer über die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 Absatz 2, | der zuständigen Kammer über die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 Absatz 2, | 
| 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 36, 37, 38, 39 und 41 | 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 36, 37, 38, 39 und 41 | 
| erwähnten Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen insbesondere | erwähnten Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen insbesondere | 
| die flämische Region oder die wallonische Region betreffen. | die flämische Region oder die wallonische Region betreffen. | 
| Wenn eine Schutzmassnahme jedoch Wild oder Raubwild betrifft, muss der | Wenn eine Schutzmassnahme jedoch Wild oder Raubwild betrifft, muss der | 
| Minister der Landwirtschaft zudem die Stellungnahme des Hohen Rates | Minister der Landwirtschaft zudem die Stellungnahme des Hohen Rates | 
| für das Jagdwesen einholen. | für das Jagdwesen einholen. | 
| Für die in den Artikeln 21, 22, 23, 24, 27, 28 und 36 vorgesehenen | Für die in den Artikeln 21, 22, 23, 24, 27, 28 und 36 vorgesehenen | 
| Massnahmen muss der Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des | Massnahmen muss der Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des | 
| Hohen Rates für das Forstwesen einholen. | Hohen Rates für das Forstwesen einholen. | 
| Für die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Massnahmen muss der | Für die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Massnahmen muss der | 
| Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Hohen Rates für die | Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Hohen Rates für die | 
| Landwirtschaft einholen. | Landwirtschaft einholen. | 
| Die Entwürfe für die Ausweisung von Naturreservaten oder Naturparks | Die Entwürfe für die Ausweisung von Naturreservaten oder Naturparks | 
| müssen dem zuständigen Regionalen Wirtschaftsrat vorgelegt werden. | müssen dem zuständigen Regionalen Wirtschaftsrat vorgelegt werden. | 
| Wird die Stellungnahme dieses Rates nicht binnen sechzig Tagen nach | Wird die Stellungnahme dieses Rates nicht binnen sechzig Tagen nach | 
| Anforderung des Ministers der Landwirtschaft mitgeteilt, gilt sie als | Anforderung des Ministers der Landwirtschaft mitgeteilt, gilt sie als | 
| günstig. | günstig. | 
| Art. 34 - § 1 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom | Art. 34 - § 1 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom | 
| Minister der Landwirtschaft gebilligt werden muss. | Minister der Landwirtschaft gebilligt werden muss. | 
| § 2 - Für die Untersuchung von Problemen, die für jedes domaniale | § 2 - Für die Untersuchung von Problemen, die für jedes domaniale | 
| Naturreservat oder jede Gruppe dieser Reservate spezifisch sind, kann | Naturreservat oder jede Gruppe dieser Reservate spezifisch sind, kann | 
| der Hohe Rat auf die Unterstützung des betreffenden | der Hohe Rat auf die Unterstützung des betreffenden | 
| Beratungsausschusses zurückgreifen und ihn bitten, ihm in Bezug auf | Beratungsausschusses zurückgreifen und ihn bitten, ihm in Bezug auf | 
| jede Frage, die er ihm unterbreitet, Bericht zu erstatten. | jede Frage, die er ihm unterbreitet, Bericht zu erstatten. | 
| Art. 35 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur wird bei seinem | Art. 35 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur wird bei seinem | 
| Auftrag von einem Institut für die Erhaltung der Natur unterstützt, | Auftrag von einem Institut für die Erhaltung der Natur unterstützt, | 
| das durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König geschaffen | das durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König geschaffen | 
| wird. | wird. | 
| Dieses Institut wird beauftragt, Studien und Forschungen in Bezug auf | Dieses Institut wird beauftragt, Studien und Forschungen in Bezug auf | 
| Angelegenheiten, die die Erhaltung der Natur und den Umweltschutz | Angelegenheiten, die die Erhaltung der Natur und den Umweltschutz | 
| betreffen, zu fördern. | betreffen, zu fördern. | 
| KAPITEL V - Schutz der Wälder und des ländlichen Raumes | KAPITEL V - Schutz der Wälder und des ländlichen Raumes | 
| Art. 36 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit | Art. 36 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit | 
| Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der | Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der | 
| Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter | Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter | 
| den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene | den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene | 
| Massnahmen treffen, um in öffentlichen oder privaten Wäldern Folgendes | Massnahmen treffen, um in öffentlichen oder privaten Wäldern Folgendes | 
| zu fördern : | zu fördern : | 
| - die Wiederherstellung der geschädigten Bestände, | - die Wiederherstellung der geschädigten Bestände, | 
| - die Erhaltung der Laubwälder, | - die Erhaltung der Laubwälder, | 
| - die Wiedereinführung von Laubhölzern in Nadelwäldern, | - die Wiedereinführung von Laubhölzern in Nadelwäldern, | 
| - den Zugang zu den Wäldern für die Öffentlichkeit. | - den Zugang zu den Wäldern für die Öffentlichkeit. | 
| Art. 37 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit | Art. 37 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit | 
| Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der | Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der | 
| Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter | Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter | 
| den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene | den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene | 
| Massnahmen treffen, um im ländlichen Raum insbesondere Folgendes zu | Massnahmen treffen, um im ländlichen Raum insbesondere Folgendes zu | 
| fördern : | fördern : | 
| - die Aufforstung oder Neuaufforstung von Grenzertragsflächen oder von | - die Aufforstung oder Neuaufforstung von Grenzertragsflächen oder von | 
| Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, | Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, | 
| - den Schutz oder die Wiederherstellung von Wiesentälern in | - den Schutz oder die Wiederherstellung von Wiesentälern in | 
| Waldgebieten oder auf dem Land, | Waldgebieten oder auf dem Land, | 
| - den Schutz von Holzungen oder anderem Pflanzenbewuchs an felsigen | - den Schutz von Holzungen oder anderem Pflanzenbewuchs an felsigen | 
| Standorten, Steilhängen, Böschungen und Hängen, | Standorten, Steilhängen, Böschungen und Hängen, | 
| - den Schutz des Pflanzenbewuchses an Ufern und der Torfgebiete, | - den Schutz des Pflanzenbewuchses an Ufern und der Torfgebiete, | 
| - die Pflege und die Verwaltung der anerkannten Naturreservate, | - die Pflege und die Verwaltung der anerkannten Naturreservate, | 
| - den Schutz der Ufer der von einer Fliessquelle gespeisten | - den Schutz der Ufer der von einer Fliessquelle gespeisten | 
| Wasserläufe, von der Quelle bis zum Punkt des Ursprungs des | Wasserläufe, von der Quelle bis zum Punkt des Ursprungs des | 
| Wasserlaufs, | Wasserlaufs, | 
| - die Erhaltung und die Pflanzung von Hecken und Baumgruppen, | - die Erhaltung und die Pflanzung von Hecken und Baumgruppen, | 
| - die Pflege und die Verwaltung der Waldreservate, die ausserhalb der | - die Pflege und die Verwaltung der Waldreservate, die ausserhalb der | 
| Staatsdomäne ausgewiesen worden sind. | Staatsdomäne ausgewiesen worden sind. | 
| Art. 38 - Der König kann den Gebrauch von giftigen Stoffen oder | Art. 38 - Der König kann den Gebrauch von giftigen Stoffen oder | 
| anderen Produkten, die eine Gefahr für wildlebende Tiere und Pflanzen | anderen Produkten, die eine Gefahr für wildlebende Tiere und Pflanzen | 
| oder für die biologische Reinheit des Bodens und des Wassers | oder für die biologische Reinheit des Bodens und des Wassers | 
| darstellen, verbieten oder reglementieren. | darstellen, verbieten oder reglementieren. | 
| Art. 39 - Der König trifft auf Vorschlag des Ministers der | Art. 39 - Der König trifft auf Vorschlag des Ministers der | 
| Landwirtschaft und nach Konsultierung der zuständigen Minister | Landwirtschaft und nach Konsultierung der zuständigen Minister | 
| Massnahmen, damit in fliessenden Gewässern jede Ursache von | Massnahmen, damit in fliessenden Gewässern jede Ursache von | 
| Verschmutzung, die der biologischen Kapazität und den Fischbeständen | Verschmutzung, die der biologischen Kapazität und den Fischbeständen | 
| sowie ihrer Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche | sowie ihrer Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche | 
| Zwecke schaden könnte, vermieden oder beseitigt wird. | Zwecke schaden könnte, vermieden oder beseitigt wird. | 
| KAPITEL VI - Allgemeine Massnahmen | KAPITEL VI - Allgemeine Massnahmen | 
| Art. 40 - Es ist verboten, Nadelbäume weniger als sechs Meter von den | Art. 40 - Es ist verboten, Nadelbäume weniger als sechs Meter von den | 
| Ufern der Wasserläufe entfernt zu pflanzen oder neu zu pflanzen oder | Ufern der Wasserläufe entfernt zu pflanzen oder neu zu pflanzen oder | 
| ihre Saat dort wachsen zu lassen. | ihre Saat dort wachsen zu lassen. | 
| Bäume, die gepflanzt werden oder die man hat wachsen lassen unter | Bäume, die gepflanzt werden oder die man hat wachsen lassen unter | 
| Verstoss gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen binnen einem | Verstoss gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen binnen einem | 
| Jahr, nachdem ihr Vorhandensein durch ein Protokoll festgestellt | Jahr, nachdem ihr Vorhandensein durch ein Protokoll festgestellt | 
| worden ist, beseitigt werden. | worden ist, beseitigt werden. | 
| Unter Wasserläufen versteht man nichtschiffbare Wasserläufe, so wie | Unter Wasserläufen versteht man nichtschiffbare Wasserläufe, so wie | 
| sie im Gesetz vom 28. Dezember 1967 definiert worden sind, und | sie im Gesetz vom 28. Dezember 1967 definiert worden sind, und | 
| schiffbare Wasserläufe, die als solche von der Regierung eingestuft | schiffbare Wasserläufe, die als solche von der Regierung eingestuft | 
| worden sind. | worden sind. | 
| Art. 41 - Der König kann zu wissenschaftlichen Zwecken und aus Gründen | Art. 41 - Der König kann zu wissenschaftlichen Zwecken und aus Gründen | 
| der Volksgesundheit oder des regionalen oder lokalen Interesses | der Volksgesundheit oder des regionalen oder lokalen Interesses | 
| Abweichungen von den Schutzmassnahmen gewähren. | Abweichungen von den Schutzmassnahmen gewähren. | 
| Wenn diese Abweichungen Angelegenheiten betreffen, die durch die | Wenn diese Abweichungen Angelegenheiten betreffen, die durch die | 
| grundlegenden Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den | grundlegenden Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den | 
| Städtebau geregelt werden, können sie nur nach gleich lautender | Städtebau geregelt werden, können sie nur nach gleich lautender | 
| Stellungnahme des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Stellungnahme des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 
| Raumordnung gehört, gewährt werden. | Raumordnung gehört, gewährt werden. | 
| Art. 42 - Die Ausweisung von domanialen Naturreservaten und von | Art. 42 - Die Ausweisung von domanialen Naturreservaten und von | 
| Waldreservaten sowie die Anerkennung der in Artikel 10 des | Waldreservaten sowie die Anerkennung der in Artikel 10 des | 
| vorliegenden Gesetzes erwähnten Naturreservate müssen mit den | vorliegenden Gesetzes erwähnten Naturreservate müssen mit den | 
| Bestimmungen der Raumordnungspläne und den Entwürfen von Regional- und | Bestimmungen der Raumordnungspläne und den Entwürfen von Regional- und | 
| Sektorenplänen vereinbar sein. | Sektorenplänen vereinbar sein. | 
| Art. 43 - Wenn innerhalb eines auszuweisenden oder bestehenden Natur- | Art. 43 - Wenn innerhalb eines auszuweisenden oder bestehenden Natur- | 
| oder Waldreservats ein Grundwasservorkommen vorhanden ist, das zur | oder Waldreservats ein Grundwasservorkommen vorhanden ist, das zur | 
| öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird oder genutzt werden | öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird oder genutzt werden | 
| kann, wird das Reservat erst ausgewiesen oder werden Schutzmassnamen | kann, wird das Reservat erst ausgewiesen oder werden Schutzmassnamen | 
| erst getroffen, nachdem der Minister der Volksgesundheit konsultiert | erst getroffen, nachdem der Minister der Volksgesundheit konsultiert | 
| worden ist. | worden ist. | 
| KAPITEL VII - Strafbestimmungen | KAPITEL VII - Strafbestimmungen | 
| Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im | Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im | 
| Strafgesetzbuch, im Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und im | Strafgesetzbuch, im Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und im | 
| Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von | Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von | 
| Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehenen strengeren Strafen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehenen strengeren Strafen | 
| werden Verstösse gegen die Artikel 5, 11 und 38 oder die in Anwendung | werden Verstösse gegen die Artikel 5, 11 und 38 oder die in Anwendung | 
| dieser Artikel ergangenen Erlasse mit einer Gefängnisstrafe von | dieser Artikel ergangenen Erlasse mit einer Gefängnisstrafe von | 
| fünfzehn Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis | fünfzehn Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis | 
| 2000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | 2000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | 
| Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in Anwendung dieses | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in Anwendung dieses | 
| Gesetzes ergangenen Erlasse werden, sofern sie nicht in Anwendung der | Gesetzes ergangenen Erlasse werden, sofern sie nicht in Anwendung der | 
| Bestimmungen von Absatz 1 strafbar sind, mit einer Gefängnisstrafe von | Bestimmungen von Absatz 1 strafbar sind, mit einer Gefängnisstrafe von | 
| einem bis sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 10 bis 25 Franken | einem bis sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 10 bis 25 Franken | 
| oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb von | oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb von | 
| drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen | drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen | 
| dieselbe Bestimmung sind die in Absatz 1 festgelegten Strafen | dieselbe Bestimmung sind die in Absatz 1 festgelegten Strafen | 
| anwendbar. | anwendbar. | 
| § 2 - Verstösse gegen die in Anwendung der Artikel 27 und 28 | § 2 - Verstösse gegen die in Anwendung der Artikel 27 und 28 | 
| ergangenen Erlasse werden mit den Strafen belegt, die im | ergangenen Erlasse werden mit den Strafen belegt, die im | 
| Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den | Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den | 
| Städtebau, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1970, | Städtebau, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1970, | 
| festgelegt sind. | festgelegt sind. | 
| § 3 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85 des | § 3 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85 des | 
| Strafgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen | Strafgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen | 
| Verstösse anwendbar. | Verstösse anwendbar. | 
| Art. 45 - Sachen, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen | Art. 45 - Sachen, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen | 
| oder die daraus resultieren, können beschlagnahmt werden. | oder die daraus resultieren, können beschlagnahmt werden. | 
| Beschlagnahmte Sachen, die essbar und verderblich sind, werden sofort | Beschlagnahmte Sachen, die essbar und verderblich sind, werden sofort | 
| bei der nächstgelegenen Wohlfahrtseinrichtung abgegeben. | bei der nächstgelegenen Wohlfahrtseinrichtung abgegeben. | 
| Art. 46 - Das Gericht ordnet die Beseitigung der unter Verstoss gegen | Art. 46 - Das Gericht ordnet die Beseitigung der unter Verstoss gegen | 
| die Artikel 40 und 48 vorgenommenen oder belassenen Pflanzungen binnen | die Artikel 40 und 48 vorgenommenen oder belassenen Pflanzungen binnen | 
| der von ihm festgelegten Frist an und beschliesst, dass bei | der von ihm festgelegten Frist an und beschliesst, dass bei | 
| Nichtvollstreckung des Urteils der Wasserwirtschafts- und | Nichtvollstreckung des Urteils der Wasserwirtschafts- und | 
| Forstingenieur auf Kosten des Betreffenden dafür sorgen wird. | Forstingenieur auf Kosten des Betreffenden dafür sorgen wird. | 
| Art. 47 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 47 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | 
| werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | 
| Ausführungserlasse von den Mitgliedern der Gendarmerie und den | Ausführungserlasse von den Mitgliedern der Gendarmerie und den | 
| Bediensteten der Gemeindepolizei sowie, je nach Fall, von den | Bediensteten der Gemeindepolizei sowie, je nach Fall, von den | 
| Ingenieuren und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung, den | Ingenieuren und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung, den | 
| Beamten der Verwaltung des Städtebaus und der Raumordnung, den | Beamten der Verwaltung des Städtebaus und der Raumordnung, den | 
| vereidigten Aufsehern der anerkannten Naturreservate und den anderen | vereidigten Aufsehern der anerkannten Naturreservate und den anderen | 
| vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Bediensteten ermittelt und | vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Bediensteten ermittelt und | 
| festgestellt. | festgestellt. | 
| Die von diesen Vertretern der Behörden erstellten Protokolle haben bis | Die von diesen Vertretern der Behörden erstellten Protokolle haben bis | 
| zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den | zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den | 
| Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung | Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung | 
| zugestellt. | zugestellt. | 
| Diese Vertreter der Behörden haben in Ausführung ihres Auftrags freien | Diese Vertreter der Behörden haben in Ausführung ihres Auftrags freien | 
| Zugang zu Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Schiffen, | Zugang zu Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Schiffen, | 
| Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, | Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, | 
| Fahrzeugen und zu Betrieben, die sich im Freien befinden. | Fahrzeugen und zu Betrieben, die sich im Freien befinden. | 
| Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am | Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am | 
| Polizeigericht und allein von fünf Uhr morgens bis neun Uhr abends | Polizeigericht und allein von fünf Uhr morgens bis neun Uhr abends | 
| besichtigen. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung der | besichtigen. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung der | 
| für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Orte vor fünf Uhr morgens | für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Orte vor fünf Uhr morgens | 
| und nach neun Uhr abends erforderlich. | und nach neun Uhr abends erforderlich. | 
| KAPITEL VIII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VIII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | 
| Art. 48 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 48 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 50 - Der König kann nach Konsultierung der untergeordneten | Art. 50 - Der König kann nach Konsultierung der untergeordneten | 
| Behörden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Befreiung vom | Behörden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Befreiung vom | 
| Immobiliensteuervorabzug für Grundstücke, die Teil von anerkannten | Immobiliensteuervorabzug für Grundstücke, die Teil von anerkannten | 
| Naturreservaten sind, gewähren. | Naturreservaten sind, gewähren. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 1973 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 1973 | 
| BALDUIN | BALDUIN | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | 
| W. DE CLERCQ | W. DE CLERCQ | 
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft | 
| A. LAVENS | A. LAVENS | 
| Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt | Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt | 
| J. DE SAEGER | J. DE SAEGER | 
| Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | 
| A. CALIFICE | A. CALIFICE | 
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |