publié le 10 décembre 2012
Loi modifiant la loi du 12 juillet 1973 sur la conservation de la nature. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JUILLET 2012. - Loi modifiant la
loi du 12 juillet 1973Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
12/07/1973
pub.
24/08/2010
numac
2010000473
source
service public federal interieur
Loi sur la conservation de la nature Traduction en langue allemande de la version fédérale
fermer sur la conservation de la nature. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 juillet 2012 modifiant la
loi du 12 juillet 1973Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
12/07/1973
pub.
24/08/2010
numac
2010000473
source
service public federal interieur
Loi sur la conservation de la nature Traduction en langue allemande de la version fédérale
fermer sur la conservation de la nature (Moniteur belge du 12 septembre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Juli 1973 über die Erhaltung der Natur ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur wird wie folgt ersetzt: « Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, kann der König Massnahmen ergreifen, um: 1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste zu reglementieren, auszusetzen oder zu verbieten, 2.die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste von einer vorherigen Zulassung, Erlaubnis, Registrierung oder Meldung abhängig zu machen und Bedingungen festzulegen, unter denen eine Erlaubnis oder Registrierung erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden kann, 3. die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und ihre Unterbringung in Wildparks reglementieren.» Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen föderalen Beirat schaffen, der Stellungnahmen über alle Fragen in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste abgibt. » Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5ter - § 1 - Hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen invasiven Tier- oder Pflanzenarten können zwischen dem Staat und Betrieben, die an der Verbreitung dieser Arten beteiligt sind, oder Organisationen, in denen solche Betriebe zusammengeschlossen sind, Sektorenabkommen geschlossen werden.
In Absatz 1 erwähnte Organisationen müssen nachweisen, dass sie: 1. repräsentativ sind für Betriebe, die der gleichen Branche angehören und 2.statutarisch befugt sind, solche Abkommen zu schliessen, oder von mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder bevollmächtigt sind, mit dem Staat ein Sektorenabkommen abzuschliessen, das sie gemäss § 4 Nr. 1 binden wird. § 2 - Insofern ein Betrieb oder eine Organisation die in § 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, kann er/sie mit Zustimmung des Staates einem bereits bestehenden Sektorenabkommen beitreten. § 3 - Ein Sektorenabkommen kann geltende Rechtsvorschriften oder Regelungen weder ersetzen noch abschwächen, § 4 - Sektorenabkommen müssen folgenden Mindestbedingungen entsprechen: 1. Ein Sektorenabkommen bindet die Parteien, sobald es von allen betroffenen Parteien unterzeichnet worden ist. Je nach Bestimmungen des Sektorenabkommens ist es ebenfalls für alle Mitglieder oder eine allgemein beschriebene Gruppe von Mitgliedern der Organisation verbindlich.
Das Sektorenabkommen ist von Rechts wegen verbindlich für Betriebe, die der Organisation nach der Abkommensunterzeichnung beitreten und die gegebenenfalls einer in dem Sektorenabkommen allgemein beschriebenen Gruppe von Mitgliedern angehören.
Mitglieder einer durch das Sektorenabkommen gebundenen Organisation können sich den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht entziehen, indem sie die Organisation verlassen. 2. Ein Sektorenabkommen wird für befristete Dauer geschlossen und darf auf keinen Fall länger als zehn Jahre dauern.Jeder darüber hinausgehende Zeitraum wird von Rechts wegen auf zehn Jahre zurückgesetzt.
Ein Sektorenabkommen kann nicht stillschweigend erneuert werden. Der Staat und eine oder mehrere angeschlossene Organisationen können vereinbaren, Sektorenabkommen ohne Abänderungen zu verlängern. 3. Sektorenabkommen können beendet werden: a) bei Ablauf des Gültigkeitsdauer, b) durch Kündigung einer der Parteien;ausser gegenteiliger Bestimmung im Abkommen ist die Kündigungsfrist auf sechs Monate festgesetzt, c) durch Vereinbarung zwischen den Parteien. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind Bestimmungen der öffentlichen Ordnung. Sie sind anwendbar auf Sektorenabkommen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 12.
Juli 1973 über die Erhaltung der Natur geschlossen werden. § 6 - Sektorenabkommen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden, und Abänderungen, Verlängerungen, Kündigungen oder Beitrittserklärungen in Bezug auf Sektorenabkommen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden, müssen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Sektorenabkommens durch Vereinbarung zwischen den Parteien. » Art. 5 - In Artikel 44 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: « § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 25 EUR bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten verstösst. » Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44bis - § 1 - Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten sind entweder Gegenstand einer Strafverfolgung oder einer administrativen Geldbusse, wie in vorliegendem Artikel erwähnt. § 2 - Die in Artikel 47 Absatz 1 erwähnten protokollierenden Personen schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat an den Prokurator des Königs und eine Abschrift davon an den vom König bestellten Beamten, der Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder eines Masters der Rechte ist. § 3 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt.
Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Die Strafverfolgung erlischt, wenn der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren. § 4 - Der Betrag der administrativen Geldbusse darf weder niedriger sein als die Hälfte des Minimums der Geldbusse, die in der gesetzlichen Bestimmung, gegen die verstossen worden ist, vorgesehen ist, noch höher sein als ein Zwanzigstel des Maximums dieser Geldbusse.
Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in Artikel 44 § 1 vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen. § 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der administrativen Geldbusse. § 7 - Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte administrative Geldbusse binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, fordert der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen Gericht.
Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbusse innerhalb der in § 3 festgelegten Fristen, macht der vom König bestellte Beamte die Sache bei dem Gericht anhängig, das dafür zuständig ist, über die aufzuerlegende Geldbusse zu entscheiden. » Art. 7 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten von den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, den Zollbediensteten und den zu diesem Zweck vom König bestellten statutarischen oder Vertragspersonalmitgliedern des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ermittelt und festgestellt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM