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Wet van 22 januari 1985
gepubliceerd op 12 augustus 2013

Herstelwet houdende sociale bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000511
pub.
12/08/2013
prom.
22/01/1985
ELI
eli/wet/1985/01/22/2013000511/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 JANUARI 1985. - Herstelwet houdende sociale bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 99 tot 144, 173 en 176 van de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1985, err. van 24 april 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 23 juli 1985 tot uitvoering van afdeling 6 - toekenning van betaald educatief verlof in het kader van de voortdurende vorming van de werknemers - van hoofdstuk IV van de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 1985); - de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1985); - het koninklijk besluit nr. 424 van 1 augustus 1986 tot wijziging van Afdeling 5 van Hoofdstuk IV van de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1986); - het koninklijk besluit nr. 442 van 14 augustus 1986 betreffende de weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van de personeelsleden van de overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 1986); - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989, err. van 4 april 1990); - de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1991); - het koninklijk besluit van 21 mei 1991 tot wijziging van verscheidene wettelijke en reglementaire bepalingen ten einde deze in overeenstemming te brengen met de wet van 19 maart 1991 houdende bijzondere ontslagregeling voor de personeelsafgevaardigden in de ondernemingsraden en in de comités voor veiligheid, gezondheid en verfraaiing van de werkplaatsen alsmede voor de kandidaat-personeelsafgevaardigden (Belgisch Staatsblad van 28 mei 1991); - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991 en 20 november 1991); - de wet van 10 juni 1993 tot omzetting van sommige bepalingen van het interprofessioneel akkoord van 9 december 1992 (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1993); - de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 maart 1993, err. van 25 mei 1994); - de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 december 1994, err. van 16 maart 1995, 30 juni 1995 en 26 september 1995); - het koninklijk besluit van 28 maart 1995 tot wijziging van de artikelen 110, 111, 113, 120, 121 en 137bis van de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 24 mei 1995); - het koninklijk besluit van 19 mei 1995 tot uitvoering van artikel 30 van de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 1995); - de wet van 22 december 1995 houdende maatregelen tot uitvoering van het meerjarenplan voor werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 30 december 1995); - de programmawet van 10 februari 1998 tot bevordering van het zelfstandig ondernemerschap (Belgisch Staatsblad van 21 februari 1998, err. van 2 december 1998); - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998); - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 februari 1999); - de wet van 26 maart 1999 betreffende het Belgisch actieplan voor de werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 april 1999, err. van 10 november 1999); - het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot vaststelling van bijzondere uitvoeringsmodaliteiten van betaald educatief verlof voor de universitaire cursussen van de eerste en tweede cyclus, die 's avonds of in het weekend worden gegeven in universiteiten of in de met universiteiten gelijkgestelde inrichtingen (Belgisch Staatsblad van 24 juli 1999); - de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2000, err. van 25 januari 2001); - de wet van 27 december 2000 houdende diverse bepalingen met betrekking tot de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 6 januari 2001, err. van 6 april 2001); - de wet van 23 maart 2001 tot wijziging van de wetgeving betreffende het verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat, wat de burgemeester, schepenen, de voorzitter en de leden van het bureau van de districtsraden en OCMW-voorzitter betreft en tot invoering van een suppletief sociaal statuut voor de OCMW-voorzitter (Belgisch Staatsblad van 5 april 2001, err. van 16 mei 2001); - de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2001, err. van 15 augustus 2001 en 29 september 2001); - de wet van 10 augustus 2001 betreffende de verzoening van werkgelegenheid en kwaliteit van het leven (Belgisch Staatsblad van 15 september 2001, err. van 9 oktober 2001); - de wet van 5 september 2001 tot de verbetering van de werkgelegenheidsgraad van de werknemers (Belgisch Staatsblad van 15 september 2001, err. van 9 oktober 2001); - het koninklijk besluit van 30 november 2001 tot wijziging van diverse wetten om ze aan te passen aan de bepalingen van Hoofdstuk VIII van Titel II van de wet van 24 december 1999 ter bevordering van de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 29 januari 2002); - de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2001, err. van 6 maart 2002); - de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2002, err. van 4 oktober 2002, 13 november 2002, 7 april 2003, 3 juni 2004 en 21 maart 2006); - de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2003); - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2004); - de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het sociaal overleg (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2005, err. van 7 september 2005); - het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van de Herstelwet houdende sociale bepalingen van 22 januari 1985, wat betreft de lijst van opleidingen die in aanmerking komen voor de toekenning van het betaald educatief verlof (Belgisch Staatsblad van 5 september 2005); - de programmawet van 27 december 2005 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005, err. van 20 maart 2006); - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006); - het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot wijziging van sommige bepalingen inzake toekenning van betaald educatief verlof in uitvoering van artikel 111, § 7, van de herstelwet van 22 januari 1985, houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 7 september 2006); - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 12 februari 2007); - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 23 mei 2007 en 8 oktober 2007); - de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007); - de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009); - de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009); - de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009, err. van 26 januari 2010); - de wet van 21 februari 2010 tot aanpassing van verschillende wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof" (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2010); - de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010); - de wet van 29 maart 2012 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012); - het koninklijk besluit van 11 februari 2013 tot wijziging van de herstelwet houdende sociale bepalingen van 22 januari 1985, wat betreft de lijst van opleidingen die in aanmerking komen voor de toekenning van het betaald educatief verlof en tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 juli 1985 tot uitvoering van afdeling 6 - toekenning van betaald educatief verlof in het kader van de voortdurende vorming van de werknemers - van hoofdstuk IV van de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2013).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 22. JANUAR 1985 - Sanierungsgesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen (...) KAPITEL IV - Beschäftigung und Konkurrenzfähigkeit (...) Abschnitt 5 - Unterbrechung der Berufslaufbahn Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 99 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwendbar.] [Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen werden: 1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen, mit Ausnahme der Lehrlinge, 2.Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.] [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die durch vorliegenden Abschnitt festgelegten Vorteile auf das endgültig ernannte oder zeitweilige Personal der Verwaltungen und anderen Dienste der Ministerien und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eine Geschäftsführungsautonomie erhalten haben, ausdehnen.] [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die durch vorliegenden Abschnitt festgelegten Vorteile ganz oder teilweise auf alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ausdehnen.] [Unter Vorbehalt der besonderen Anwendungsbestimmungen und der Ausnahmen, die vom König festgelegt werden, sind die Erlasse zur Ausführung von Absatz 3 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem vorliegender Absatz in Kraft tritt, von Rechts wegen auf das Personal der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrolle oder der Aufsicht des Staates unterliegen, anwendbar, ohne dass die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgeschriebenen Stellungnahmen oder Vorschläge einzuholen beziehungsweise abzuwarten sind.] [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Regelung der Unterbrechung der Berufslaufbahn ausdehnen oder eine ähnliche Regelung einführen, die anwendbar ist auf: 1. Personalmitglieder der staatlichen Unterrichtsanstalten, der staatlichen psycho-medizinisch-sozialen Zentren und der staatlichen Ausbildungszentren, 2.Mitglieder des subventionierten Personals der vom Staat subventionierten Unterrichtsanstalten und psycho-medizinisch-sozialen Zentren, 3. Personalmitglieder der anderen staatlichen Dienste, jedoch mit Ausnahme [...] der Personalmitglieder der Streitkräfte und der Magistrate des gerichtlichen Standes, [des Verfassungsgerichtshofs], des Staatsrates und des Rechnungshofs.] [Unbeschadet der nachfolgenden Absätze sind die Provinzen, die Gemeinden, die Gemeindeagglomerationen und -föderationen sowie die öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die ihnen unterstehen, ermächtigt, die in Anwendung der Artikel 100, 100bis, 102 und 102bis des vorliegenden Gesetzes festgelegte Regelung der Unterbrechung der Berufslaufbahn auf ihr Personal, das nicht das in Absatz 5 erwähnte Personal ist, anzuwenden.] [Die Mitglieder des statutarischen Personals und des Vertragspersonals der Provinzen und Gemeinden haben Anrecht auf die Unterbrechung der Berufslaufbahn, insofern sie die in Anwendung von Artikel 100 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen beziehungsweise einhalten.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personalmitglieder haben ebenfalls Anrecht auf die Verkürzung ihrer Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder die Hälfte, insofern sie die in Anwendung von Artikel 102 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen beziehungsweise einhalten.

Vom Vorteil der Absätze 7 und 8 sind ausgeschlossen: 1. Provinzgreffiers, Gemeindesekretäre und ihre Beigeordneten, Einnehmer und die von der zuständigen Provinzial- oder Gemeindebehörde bestimmten leitenden Funktionen, 2.Feuerwehrleute-Krankenwagenfahrer und Angestellte bei den 100-Zentren, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und in Artikel 5 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnt sind.

Die zuständige Provinzial- oder Gemeindebehörde kann andere Funktionen bestimmen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, vom Vorteil der Absätze 7 und 8 ausgeschlossen sind.

Die zuständige Provinzial- oder Gemeindebehörde kann jedoch in den Fällen, wo die reibungslose Arbeit des Dienstes dadurch nicht beeinträchtigt wird, den Inhabern der in den Absätzen 9 und 10 erwähnten Funktionen, die darum ersuchen, erlauben, die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 7 und 8 in Anspruch zu nehmen.

Alle Abwesenheitszeiträume der Personalmitglieder der Provinzen oder Gemeinden in Anwendung des vorliegenden Abschnitts werden für die Berechnung der im Statut oder in der Ordnung vorgesehenen Dienstjahre berücksichtigt. Während der Abwesenheitszeiträume kann das Personalmitglied seine Ansprüche auf Beförderung geltend machen.] [Art. 99 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); Abs. 3 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 27. Dezember 2000 (B.S. vom 6. Januar 2001); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 19 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985);

Abs. 6 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 19 des G. vom 1.

August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); Abs. 6 Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986) und Art.10 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010); Abs. 7 (früherer Absatz 6) eingefügt durch Art. 19 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und ersetzt durch Art. 34 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); Abs. 8 bis 13 eingefügt durch Art. 34 § 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19.

Februar 1998)] [Art. 99bis - [...]] [Art. 99bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und aufgehoben durch Art. 5 des K.E. Nr. 442 vom 14. August 1986 (B.S. vom 30. August 1986)] Unterabschnitt 2 - Unterbrechung der Berufslaufbahn Art. 100 - [[Arbeitnehmern, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, die Erfüllung ihres Arbeitsvertrags vollständig auszusetzen, oder die die Anwendung eines kollektiven Arbeitsabkommens beantragen, in dem eine solche Aussetzung vorgesehen ist, oder die auf die Bestimmungen von Artikel 100bis zurückgreifen, wird eine Zulage gewährt. [...]] Die im Rahmen von Absatz 1 geschlossene Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Höhe der Zulage und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage. [...]] [Art. 100 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); Abs. 1 ersetzt durch Art. 72 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 76 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999) und Art. 72 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)] [Art. 100bis- § 1 - Arbeitnehmer haben Anrecht auf die vollständige Aussetzung ihres Arbeitsvertrags bei Leistung von Palliativpflege. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Palliativpflege jede Form des Beistands, insbesondere medizinischen, sozialen, administrativen und psychologischen Beistand, und die Pflege zugunsten von Personen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden und sich im Endstadium befinden. § 3 - Der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag aussetzen kann, wird auf einen Monat festgelegt. Dieser Zeitraum kann um einen Monat verlängert werden. § 4 - Der Nachweis des in § 2 erwähnten Grundes für die Aussetzung des Arbeitsvertrags obliegt dem Arbeitnehmer.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Erbringung dieses Nachweises.] [Art. 100bis eingefügt durch Art. 73 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)] [Art. 100ter - [...]] [Art. 100ter eingefügt durch Art. 178 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000) und aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 23. März 2001 (B.S. vom 5. April 2001)] Art. 101 - [[Wenn die Erfüllung des Arbeitvertrags [in Anwendung der Artikel 100 Absatz 1 und 100bis] ausgesetzt wird oder wenn die Arbeitsleistungen in Anwendung der Artikel 102 § 1 und 102bis verkürzt werden, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden, ausser aus einem schwerwiegenden Grund im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder aus einem ausreichenden Grund.] [Dieses Verbot gilt: - ab dem Tag des Abkommens oder [- ab dem Tag des Antrags [im Falle der Anwendung der Artikel 100bis und 105 § 1] und in allen Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein Recht auf Laufbahnunterbrechung geltend machen kann.]] [Ausreichend ist ein Grund, der als solcher vom Richter anerkannt worden ist und dessen Art und Ursprung nicht mit der [in den Artikeln 100 und 100bis erwähnten Aussetzung] oder der in den Artikeln 102 und 102bis erwähnten Verkürzung zusammenhängen.] [Als ausreichender Grund gilt die Tatsache, dass einem Arbeitnehmer gekündigt worden ist, damit er die vertragliche Frühpension erhalten kann.] [Dieses Verbot endet drei Monate nach dem Ende der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen.] Arbeitgeber, die trotz der Bestimmungen von Absatz 1 den Arbeitsvertrag ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund beenden, müssen Arbeitnehmern eine Pauschalentschädigung zahlen, die der Entlohnung von sechs Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die den Arbeitnehmern im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.

Die in Absatz 3 erwähnte Entschädigung darf nicht gleichzeitig mit den Entschädigungen bezogen werden, die festgelegt sind in Artikel 63 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978, in Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und [in den Artikeln 16 bis 18 des Gesetzes vom 19.März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter] oder mit der bei Entlassung eines Gewerkschaftsvertreters zu zahlenden Entschädigung.] [Art. 101 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 179 Buchstabe A des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000) und Art.8 Buchstabe A des G. vom 23. März 2001 (B.S. vom 5.

April 2001); Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 2 früherer zweiter und dritter Gedankenstrich umgegliedert zu zweiter Gedankenstrich durch Art. 33 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998) und abgeändert durch Art. 179 Buchstabe B des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31.

August 2000) und Art. 8 Buchstabe B des G. vom 23. März 2001 (B.S. vom 5. April 2001);neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 22.

Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 179 Buchstabe C des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000) und Art. 8 Buchstabe C des G. vom 23. März 2001 (B.S. vom 5. April 2001); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 5 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 7 (früherer Absatz 4) abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 28. Mai 1991)] [Art. 101bis - [...]] [Art. 101bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986) und aufgehoben durch Art. 266 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Unterabschnitt 3 - [Verkürzung der Arbeitsleistungen] [Überschrift von Unterabschnitt 3 ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August1986)] Art. 102 - [ § 1 - [Arbeitnehmern, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, ihre Arbeitsleistungen um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle zu verkürzen, oder die die Anwendung eines kollektiven Arbeitsabkommens beantragen, in dem eine ähnliche Regelung vorgesehen ist, oder die auf die Bestimmungen von Artikel 102bis zurückgreifen, wird eine Zulage gewährt. [...]] Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Höhe der Zulage und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage. [...] § 2 - Die in § 1 erwähnte Vereinbarung wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 schriftlich festgehalten.] [Art. 102 ersetzt durch Art. 6 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August1986); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 77 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999) und Art. 73 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 73 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)] [Art. 102bis - Arbeitnehmer haben bei Leistung von Palliativpflege gemäss den in Artikel 100bis §§ 2 bis einschliesslich 4 vorgesehenen Bedingungen Anrecht auf eine Verkürzung ihrer Arbeitsleistungen [um [ein Fünftel oder die Hälfte] der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle].] [Art. 102bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 13 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und Art. 15 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001)] Art. 103 - [Bei einseitiger Beendigung des Arbeitvertrags seitens des Arbeitgebers wird die Kündigungsfrist, die dem Arbeitnehmer notifiziert wird, der seine Leistungen gemäss Artikel 102 [und Artikel 102bis] verkürzt hat [...], so berechnet, als hätte er seine Leistungen nicht verkürzt. Dieselbe Kündigungsfrist ist ebenfalls bei der Bestimmung der in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 vorgesehenen Entschädigung zu berücksichtigen.] [Art. 103 ersetzt durch Art. 7 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986) und abgeändert durch Art. 106 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und Art. 15 des G. vom 22.

Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Unterabschnitt 3bis - Anwendung des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung eines Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Verkürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung [Unterabschnitt 3bis mit den Artikeln 103bis bis 103quater eingefügt durch Art. 16 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001)] Art. 103bis - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen zur Einführung eines Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Verkürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung erwähnt sind.

Art. 103ter - Die Artikel 100 und 102 sind nicht anwendbar auf die in Artikel 103bis erwähnten Arbeitnehmer, insoweit diese Bestimmungen den gleichen Gegenstand haben wie das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen zur Einführung eines Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Verkürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung.

Art. 103quater - [Den in Artikel 103bis erwähnten Arbeitnehmern kann eine Zulage gewährt werden, wenn sie die Anwendung des Rechts beantragen, wie es durch oder aufgrund des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung eines Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Verkürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung vorgesehen ist.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulage, ihre Höhe und die Bedingungen und Modalitäten. [...]]] [Art. 103quater ersetzt durch Art. 217 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007)] Unterabschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 104 - [Arbeitgeber können Arbeitnehmern, die [die Anwendung der Artikel 100 und 102 und des Unterabschnitts 3bis] in Anspruch nehmen, durch Arbeitnehmer ersetzen, die im Rahmen eines in Artikel 11ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 vorgesehenen Ersetzungsvertrags eingestellt werden, sofern bei Anwendung von Artikel 102 die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht für unbestimmte Dauer vereinbart wurde.

In Abweichung von diesem Artikel 11ter kann die Dauer des in Anwendung von Absatz 1 geschlossenen Ersetzungsvertrags zwei Jahre überschreiten.] [Art. 104 ersetzt durch Art. 8 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001)] [Art. 104bis - § 1 - [Arbeitgeber, die in Anwendung der Artikel 100 und 102 Arbeitnehmer durch entschädigte Vollarbeitslose ersetzen, die Zulagen für alle Tage der Woche erhalten, können für die Ersatzpersonen, die sie einstellen, teilweise von den in Artikel 38 §§ 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger oder in Artikel 2 §§ 3 Nr. 1 bis 5 und 7 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen, in Artikel 56 Nr. 1 und 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und in Artikel 59 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitgeberbeiträgen befreit werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung ist, insofern die Ersatzperson teilzeitbeschäftigt wird, während des Quartals der Einstellung und der vier darauf folgenden Quartale auf 50 % und während des fünften bis einschliesslich des achten Quartals nach demjenigen der Einstellung auf 25 % festgelegt, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist. Sie wird während des Monats der Einstellung und der vierzehn darauf folgenden Monate auf 50 % und während des fünfzehnten bis einschliesslich des sechsundzwanzigsten Monats nach demjenigen der Einstellung auf 25 % festgelegt, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist.

Insofern die Ersatzperson nach dem 31. Dezember 1996 eingestellt und in einem Unternehmen mit weniger als fünfzig Arbeitnehmern teilzeitbeschäftigt wird, wird die in Absatz 1 erwähnte Befreiung in Abweichung von Absatz 2 während des Quartals der Einstellung und der vier darauf folgenden Quartale auf 75 % und während des fünften bis einschliesslich des achten Quartals nach demjenigen der Einstellung auf 50 % festgelegt, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist. Sie wird während des Monats der Einstellung und der vierzehn darauf folgenden Monate auf 75 % und während des fünfzehnten bis einschliesslich des sechsundzwanzigsten Monats nach demjenigen der Einstellung auf 50 % festgelegt, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist. Der Zeitraum, der für die Bestimmung der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist, wird vom König bestimmt. [Vorliegender Absatz wird wirksam mit 1. Januar 1997 und tritt am 1. Januar 2001 ausser Kraft.] Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung ist, insofern die Ersatzperson vollzeitbeschäftigt wird, während des Quartals der Einstellung und der vier darauf folgenden Quartale auf 25 % festgelegt, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist. Sie wird während des Monats der Einstellung und der vierzehn darauf folgenden Monate auf 25 % festgelegt, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist.] § 2 - [...] § 3 - [Von der Anwendung des vorliegenden Artikels sind Arbeitgeber ausgeschlossen, die den in Artikel 39 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommen.] § 4 - [Um die Anwendung des vorliegenden Artikels in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber in seiner vierteljährlichen oder monatlichen Erklärung an die mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen die genaue Identität des Arbeitnehmers, für den er die Arbeitgeberbeiträge ermässigt, vermerken und nachweisen, dass dieser Arbeitnehmer die für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels gestellten Bedingungen erfüllt.

Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Formalitäten und Nachweise.] § 5 - Arbeitgeber, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Artikels Anwendung finden, können für denselben Arbeitnehmer folgende Bestimmungen nicht geltend machen: 1. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21.Januar 1987 zur Festlegung neuer Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor und von Kapitel II Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor, 2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.483 vom 22. Dezember 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Einstellung von Hausangestellten, 3. die Bestimmungen von Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom 30.Dezember 1988, 4. die Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom 30.Dezember 1988, 5. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, 6. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.499 vom 31. Dezember 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter Jugendlicher, 7. die Bestimmungen der Titel III, IV und VI des Königlichen Erlasses vom 24.Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1994, 8. die Bestimmungen von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, 9. die Bestimmungen von Titel I des Gesetzes vom 3.April 1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen. § 6 - Die Vorteile des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Wiederbeschäftigungsprogramms eingestellt sind, wie es in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt ist.] [ § 7 - Die Vorteile des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, was die Ersatzpersonen für die in Unterabschnitt 3bis erwähnten Arbeitnehmer betrifft und was die in Artikel 105 § 3 erwähnten Ersetzungen betrifft.] [Art. 104bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 ersetzt durch Art. 181 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6.

Februar 1999); § 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. November 2001 (B.S. vom 29. Januar 2002); § 4 ersetzt durch Art. 181 des G. vom 22.

Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 7 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001)] Art. 105 - § 1 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten das Recht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn und das Recht auf Verkürzung der Arbeitsleistungen, die in den Unterabschnitten 2 und 3 erwähnt sind, gewährt werden.] [Das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Verkürzung der Arbeitsleistungen kann nur in Höhe von einem Fünftel oder der Hälfte der Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle ausgeübt werden.] [Während der Ausübung dieses Rechts auf Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgehalten wird.] § 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass trifft der König die nötigen Massnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zugunsten der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Arbeitnehmer.] § 3 - [Wenn der Arbeitsvertrag während eines Zeitraums der Verkürzung der Arbeitsleistungen im Rahmen eines in Ausführung des vorliegenden Abschnitts genommenen Elternschaftsurlaubs beendet wird, ist unter "laufender Entlohnung" im Sinne von Artikel 39 des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge die Entlohnung zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags Anrecht gehabt hätte, wenn er seine Leistungen nicht verkürzt hätte.] [Art. 105 § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) aufgehoben durch Art. 9 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986), wieder aufgenommen durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und ersetzt durch Art. 78 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001) und ergänzt durch Art. 90 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31.

Dezember 2009); § 2 ersetzt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001); § 3 aufgehoben durch Art. 74 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und wieder aufgenommen durch Art. 90 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art.106 - [Abänderungsbestimmung] [Art. 106bis - [Im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers läuft die Kündigungsfrist während der in den Artikeln 100 und 100bis und im Rahmen von Unterabschnitt 3bis vorgesehenen vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht.]] [Art. 106bis eingefügt durch Art. 10 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 2001), aufgehoben durch Art. 75 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und wieder aufgenommen durch Art. 267 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Art. 107 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse handeln.] [Art. 107 ersetzt durch Art. 68 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1.

Juli 2010)] [Unterabschnitt 5 - Recht auf Teilzeitarbeit [Unterabschnitt 5 mit Art. 107bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 107bis - § 1 - Arbeitnehmer, die alle in Artikel 102 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Verkürzung ihrer Arbeitsleistungen erschöpft haben, haben das Recht, im Anschluss an den Zeitraum der Verkürzung ihrer Arbeitsleistungen zu einem Teilzeitarbeitsvertrag überzugehen, in dem die gleiche Arbeitsregelung vorgesehen ist wie diejenige, die während des Zeitraums der Verkürzung ihrer Arbeitsleistungen in Anwendung von Artikel 102 des vorliegenden Gesetzes auf sie anwendbar war.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Regeln und Bedingungen in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts. § 2 - Wenn ein Arbeitnehmer in Anwendung des vorliegenden Artikels zu einem Teilzeitarbeitsvertrag übergeht, darf der Arbeitgeber ab dem Beginn eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Übergang zu einem Teilzeitarbeitsvertrag bis zu drei Monate nach dem Übergang zu einem Teilzeitarbeitsvertrag keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden, ausser aus einem schwerwiegenden Grund im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder aus einem ausreichenden Grund.

Ausreichend ist ein Grund, der als solcher vom Richter anerkannt worden ist und dessen Art und Ursprung nicht mit dem im vorliegenden Artikel erwähnten Übergang zu einem Teilzeitarbeitsvertrag zusammenhängen.

Arbeitgeber, die trotz der Bestimmungen von Absatz 1 den Arbeitsvertrag ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund beenden, müssen Arbeitnehmern eine Pauschalentschädigung zahlen, die der Entlohnung von sechs Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die den Arbeitnehmern im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.

Die in Absatz 3 erwähnte Entschädigung darf nicht gleichzeitig mit den Entschädigungen bezogen werden, die festgelegt sind in Artikel 63 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978, in Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in den Artikeln 16 bis 18 des Gesetzes vom 19.März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter oder mit der bei Entlassung eines Gewerkschaftsvertreters zu zahlenden Entschädigung.] Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 108 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf: 1. - Arbeitnehmer, die im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverträge vollzeitbeschäftigt sind und die eine in Artikel 109 erwähnte Ausbildung absolvieren, - in Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzes vom 19.Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise erwähnte Teilzeitarbeitnehmer, 2. Arbeitgeber. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts werden: 1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer oder mehrerer Personen Vollzeitarbeitsleistungen erbringen, 2.Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen. § 3 - Vorliegender Abschnitt ist nicht anwendbar auf: 1. Arbeitnehmer, die vom Staat, von Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Provinzvereinigungen, Gemeinden, Gemeindevereinigungen, Gemeindeagglomerationen und -föderationen, öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die aufgrund eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge von den in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden. 2. Lehrpersonal. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates: 1. besondere Anwendungsmodalitäten für bestimmte Arbeitnehmerkategorien festlegen, 2.die Anwendung des vorliegenden Abschnitts entweder ohne weiteres oder mittels bestimmter Anpassungen auf andere Arbeitnehmerkategorien ausdehnen, 3. bestimmte Arbeitnehmerkategorien von der Anwendung des vorliegenden Abschnitts oder einiger Bestimmungen dieses Abschnitts ausschliessen. [Art. 108 § 1 einziger Absatz Nr. 1 zweiter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 146 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002)] Ab einem gemäss Art. 126 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999) vom König festzulegenden Datum lautet Art.108 wie folgt: « Art. 108 - [ § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf: 1. - Arbeitnehmer, die im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverträge vollzeitbeschäftigt sind, - Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung, die mindestens einer Vier-Fünftel-Beschäftigung entspricht, - Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 24.Februar 1997zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Beschäftigungsabkommen in Anwendung der Artikel 7 § 2, 30 § 2 und 33 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit beschäftigt sind, - Arbeitnehmer, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24.

November 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Einführung der Beitragsermässigung für die Neuverteilung der Arbeit in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit beschäftigt sind, - Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines variablen Stundenplans im Sinne von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge teilzeitbeschäftigt sind und die eine in Artikel 109 erwähnte Ausbildung absolvieren, [- in Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise erwähnte Teilzeitarbeitnehmer,] 2. Arbeitgeber.] § 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts werden: 1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer oder mehrerer Personen Arbeitsleistungen erbringen auf der Grundlage: - einer Vollzeitarbeitsregelung, - einer Vierfünftel-Regelung, - von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 24.Februar 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Beschäftigungsabkommen in Anwendung der Artikel 7 § 2, 30 § 2 und 33 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit, - des Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Einführung der Beitragsermässigung für die Neuverteilung der Arbeit in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit, - einer Teilzeitarbeitsregelung mit variablem Stundenplan im Sinne von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, 2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr.1 erwähnten Personen beschäftigen.] § 3 - Vorliegender Abschnitt ist nicht anwendbar auf: 1. Arbeitnehmer, die vom Staat, von Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Provinzvereinigungen, Gemeinden, Gemeindevereinigungen, Gemeindeagglomerationen und -föderationen, öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, [mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die aufgrund eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge von den in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden]. 2. Lehrpersonal. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates: 1. die besonderen Anwendungsmodalitäten für bestimmte Arbeitnehmerkategorien festlegen, 2.die Anwendung des vorliegenden Abschnitts entweder ohne weiteres oder mittels bestimmter Anpassungen auf andere Arbeitnehmerkategorien ausdehnen, 3. bestimmte Arbeitnehmerkategorien von der Anwendung des vorliegenden Abschnitts oder einiger Bestimmungen dieses Abschnitts ausschliessen. [Art. 108 § 1 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999);§ 1 einziger Absatz Nr. 1 sechster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 146 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31.

Dezember 2009); § 2 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999); § 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002)] » Art. 109 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten als berufliche Ausbildungen: 1. im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts erteilte Kurse, die vom Staat organisiert, bezuschusst oder anerkannt werden, 2.Kurse, die im Rahmen des Teilzeitunterrichts für bildende Künste, Kunstunterricht zur Förderung der soziokulturellen Bildung genannt, erteilt werden und deren Liste vom König festgelegt wird, [2bis. Vollzeitkurse des kurzen Typs, die abends oder am Wochenende in Lehranstalten für Hochschulunterricht gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 7. Juli 1970 über die allgemeine Struktur des Hochschulwesens erteilt werden,] 3. Vollzeitkurse mit Universitätsniveau des langen Typs, die abends oder am Wochenende in Lehranstalten für Hochschulunterricht gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 7.Juli 1970 über die allgemeine Struktur des Hochschulwesens erteilt werden, 4. [Universitätskurse des ersten und des zweiten Zyklus, die abends oder am Wochenende an den Universitäten und an den mit Universitäten gleichgesetzten Einrichtungen im Hinblick auf die Erlangung eines gesetzlichen oder wissenschaftlichen Titels, der im Gesetz vom 11. September 1933 über den Schutz der Titel des Hochschulunterrichts erwähnt ist, erteilt werden[, und zu einem Bachelor- oder Mastergrad führende Kurse, die abends oder am Wochenende an Lehranstalten für Hochschulunterricht erteilt werden].] [An Kursen, die gewöhnlich abends oder am Wochenende erteilt werden und für die vorgesehen ist, dass sie höchstens einmal pro Woche tagsüber stattfinden, können Arbeitnehmer in Abweichung von Absatz 1 teilnehmen, wenn ihre Arbeitsregelung Nacht- oder Wochenendleistungen umfasst,] 5. Ausbildungen, die in den Regelungen über die ständige Weiterbildung des Mittelstands vorgesehen sind und deren Liste vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, 6.Ausbildungen, die in den Regelungen über die berufliche Qualifikation der Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten, vorgesehen sind und deren Liste vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, [6bis. Ausbildungen, die auf die Ausübung eines Mangelberufs vorbereiten und vom zuständigen regionalen Amt für Berufsbildung organisiert werden,] 7. Vorbereitung und Ablegung von Prüfungen vor dem staatlichen Prüfungsausschuss, unter Vorbehalt vom König festgelegter besonderer Anwendungsmodalitäten, [7bis.Vorbereitung und Ablegung der Prüfungen, die von den föderierten Behörden im Rahmen einer Regelung zur Anerkennung, Zulassung oder Zertifizierung der erworbenen Kompetenzen organisiert werden, [und Ausbildungen zum Mentor, die in Artikel 20/2 Nr. 2 erster Gedankenstrich von Kapitel Vbis des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge definiert sind,] gemäss den vom König festgelegten Anwendungsmodalitäten,] 8. durch Beschluss der zuständigen paritätischen Kommission organisierte sektorielle Ausbildungen, [8bis.berufliche Ausbildungen, die in Anwendung von § 3 Nr. 3 ausgeschlossen sind, die jedoch durch Beschluss der zuständigen paritätischen Kommission als relevant anerkannt worden sind; diese Ausbildungen unterliegen einer neuen Zulassung seitens der Zulassungskommission,] 9. Ausbildungen, die weiter oben nicht erwähnt sind, deren Programm von der durch Artikel 110 eingerichteten Zulassungskommission zugelassen ist. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten als allgemeine Ausbildungen: 1. Kurse, die von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen organisiert werden, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, 2. Kurse, die von den Jugend- und Erwachsenenorganisationen und Ausbildungseinrichtungen für Arbeitnehmer organisiert werden, die innerhalb der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen geschaffen oder von Letzteren anerkannt worden sind, 3.Ausbildungen, die weiter oben nicht erwähnt sind, deren Programm von der Zulassungskommission zugelassen ist.

Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Organisationen und Einrichtungen teilen dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit und der Zulassungskommission das Programm der organisierten Kurse mit. § 3 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Einholung der Stellungnahme der Zulassungskommission: 1. die Liste der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ausbildungen ändern, 2.für bestimmte Ausbildungen besondere Anwendungsmodalitäten festlegen und bestimmen, welche Mindestanzahl Stunden sie umfassen müssen, um den Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub zu eröffnen, 3. in § 1 Nr.1 und 2 erwähnte Ausbildungen ausschliessen, die keinen direkten Zusammenhang mit der beruflichen Lage oder mit den beruflichen Perspektiven der Arbeitnehmer aufweisen.] [Art. 109 § 1 einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 23. Juli 1985 (B.S. vom 10. August 1985); § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 23. Juli 1985 (B.S. vom 10.

August 1985) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. August 2005 (B.S. vom 5. September 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 31. Mai 1999 (B.S. vom 24. Juli 1999); § 1 einziger Absatz Nr. 6bis eingefügt durch Art. 59 des G. vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 7bis eingefügt durch Art. 67 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31.

Dezember 2001) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 25. März 2013); § 1 einziger Absatz Nr. 8bis eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30. Juni 1993); § 3 ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30.

Juni 1993)] Art. 110 - § 1 - Bei dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit wird eine paritätisch zusammengesetzte Zulassungskommission eingerichtet, nachstehend Kommission genannt. § 2 - Die Kommission befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. über die Zulassung des Programms der in Artikel 109 § 1 Nr.9 und § 2 Nr. 3 erwähnten Ausbildungen und über den Entzug oder die Aussetzung dieser Zulassung, 2. über den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung der in Artikel 109 § 1 Nr.1 bis 8 und § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausbildungen.

Sie übt die Kontrolle über die in Artikel 109 erwähnten Ausbildungen gemäss den vom König festgelegten Regeln aus. [...] [Die Zulassungskommission überwacht mindestens halbjährlich die Entwicklung der Haushaltslage der Vorschriften in Sachen bezahlter Bildungsurlaub in Anwesenheit des vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit akkreditierten Finanzinspektors [...]. Wenn sie eine Überschreitung oder eine drohende Überschreitung des Haushaltsziels feststellt, informiert sie unverzüglich den Minister der Beschäftigung und der Arbeit darüber. Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit trifft nach dringender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die zur Wahrung des Haushaltsausgleichs notwendigen Initiativen.] Sie gibt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Stellungnahmen über Probleme in Sachen bezahlter Bildungsurlaub ab. § 3 - Den Vorsitz der Kommission führt ein Vertreter des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit.

Der Präsident und die Mitglieder werden vom König ernannt.

Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt.

Der Präsident verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um Widerspruch gegen die Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die in § 2 Absatz 1 erwähnten Zulassungen, Aussetzungen oder Entzüge einzulegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Der Präsident legt seinen Widerspruch beim Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein. Der Nichtigkeitsbeschluss des Ministers muss mit Gründen versehen sein.

Hat der Minister innerhalb einer Frist von zwanzig vollen Tagen die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wird der Beschluss definitiv. [ § 3bis - Hat die Kommission den Beschluss in Bezug auf die Zulassung eines Programms bei der dritten Zusammenkunft und spätestens vier Monate nach derjenigen, auf der ihr alle Auskünfte gegeben wurden, um die sie den Organisator dieses Programms ersucht hatte, nicht gefasst, kann der Minister der Beschäftigung und der Arbeit über die Zulassung des betreffenden Programms entscheiden.

Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Er notifiziert der Kommission seinen Beschluss bei ihrer ersten Zusammenkunft.] § 4 - Der König legt nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission fest.

Ein Vertreter jedes der für das Unterrichtswesen zuständigen Minister nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. [Art. 110 § 2 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 37 Nr. 1 des G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995) und abgeändert durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom 5.

September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); § 3bis eingefügt durch Art. 146 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Unterabschnitt 2 - Bezahlter Bildungsurlaub Art. 111 - [ § 1 - Für Ausbildungen, die vor dem 1. September 1993 absolviert worden sind, haben Arbeitnehmer das Recht, der Arbeit mit Fortzahlung des normalen Lohns, der zum normalen Zeitpunkt ausgezahlt wird, fernzubleiben, und zwar während einer Anzahl Stunden, die für ausserhalb des normalen Arbeitsstundenplans besuchte Kurse der Anzahl theoretischer Unterrichtsstunden und für Ausbildungen, die während des normalen Arbeitsstundenplans stattfinden, der Anzahl Stunden effektiver Anwesenheit bei den Kursen entspricht.

Für Ausbildungen, die ab dem 1. September 1993 absolviert werden, wird zur Bestimmung des bezahlten Bildungsurlaubs, der dem Arbeitnehmer gewährt wird, nur die Anzahl Stunden effektiver Anwesenheit bei den Kursen berücksichtigt.

Für Ausbildungen, die ab dem 1. September 1995 absolviert werden, beträgt die jährliche Höchstgrenze in jedem Fall: 1. 120 Stunden, wenn der Arbeitnehmer eine berufliche Ausbildung absolviert, 2.80 Stunden, wenn er eine allgemeine Ausbildung absolviert, 3. 120 Stunden, wenn er im Laufe ein und desselben Jahres eine allgemeine und eine berufliche Ausbildung absolviert. § 2 - In Abweichung von § 1 können für Sprachkurse insgesamt nur 80 Urlaubsstunden gewährt werden.

Werden diese Ausbildungen gleichzeitig mit einer anderen beruflichen Ausbildung absolviert, wird die Höchstanzahl der zu gewährenden Urlaubsstunden auf 120 erhöht. § 3 - [Wenn die Unterrichtsstunden trotz Anwendung dessen, was bei der kollektiven Planung vorgesehen wurde, mit der Arbeitszeit des Betreffenden zusammenfallen, können die Urlaubsstunden über die in § 1 erwähnten Höchstgrenzen hinaus genommen werden, sodass insgesamt 120 Urlaubsstunden für die Absolvierung beruflicher Ausbildungen oder mehrerer Kurse verschiedener Art gewährt werden können.] § 4 - Auf Vorschlag der Sektoren und nach Stellungnahme der Zulassungskommission kann der Minister der Beschäftigung und der Arbeit beschliessen, dass die Höchstanzahl Stunden für sektorengebundene berufliche Ausbildungen, die einem Mangel auf dem Arbeitsmarkt entgegenwirken, auf 180 festgelegt wird. § 5 - [Für Arbeitnehmer, die eine im Hochschulwesen der Flämischen Gemeinschaft organisierte Ausbildung absolvieren, die zum akademischen Bachelorgrad führt, oder eine in einem Studiengang des langen Typs des Hochschulwesens der Französischen Gemeinschaft organisierte Ausbildung absolvieren, die zum Bachelorgrad führt, beträgt die Höchstanzahl Stunden 180.

Für Arbeitnehmer, die eine im Hochschulwesen organisierte Ausbildung absolvieren, die zum Mastergrad führt, beträgt die Höchstanzahl Stunden 180.] [ § 5bis - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2, 3 und 5 beträgt die jährliche Höchstgrenze 180 Stunden, egal ob die Ausbildung mit den Arbeitsstunden zusammenfällt und auch wenn sie in Verbindung mit anderen Ausbildungen absolviert wird, für: 1. Ausbildungen, die auf die Ausübung eines Mangelberufs vorbereiten, so wie in den Vorschriften über Arbeitslosigkeit festgelegt, vorausgesetzt, dass die Ausbildung in einem Jahr beginnt, in dem sie auf der Liste der Mangelberufe aufgeführt wird, 2.Ausbildungen im Sekundar- oder Weiterbildungsunterricht, die, was die Flämische Gemeinschaft betrifft, zu einem Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts, und, was die Französische Gemeinschaft betrifft, zu einem Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts führen, insofern der Arbeitnehmer noch nicht über ein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt, 3. Ausbildungen "formations de base" (Französische Gemeinschaft), die von der Zulassungskommission anerkannt sind, oder die Ausbildungen "opleidingen basiseducatie" (Flämische Gemeinschaft), insofern der Arbeitnehmer noch nicht über ein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt, 4.in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Ausbildungen, die zu einem Bachelorgrad oder einem Diplom des nichtuniversitären Hochschulunterrichts führen, insofern der Arbeitnehmer noch nicht über einen gleichwertigen Grad oder ein gleichwertiges Diplom verfügt.] § 6 - Auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag der Zulassungskommission kann der Minister der Beschäftigung und der Arbeit beschliessen, dass die Höchstanzahl Stunden für Ausbildungen in Sachen elementare Grundfertigkeiten für wenig qualifizierte Arbeitnehmer auf 180 festgelegt wird. § 7 - [Ab dem Schuljahr 2007-2008 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage eines im zweijährigen überberuflichen Abkommen gemachten Vorschlags der Sozialpartner für die Schuljahre, die während der Gültigkeitsdauer dieses überberuflichen Abkommens anfangen: a) die in den Paragraphen 1 bis 6 vorgesehenen Höchstgrenzen verringern oder erhöhen, b) die Liste der in Artikel 109 §§ 1 und 2 erwähnten Ausbildungen ändern. In Ermangelung eines Vorschlags in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub in dem in Absatz 1 erwähnten überberuflichen Abkommen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in den Paragraphen 1 bis 6 vorgesehenen Höchstgrenzen für die Schuljahre, die in einem Kalenderjahr anfangen, für das es im überberuflichen Abkommen keinen Vorschlag in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub gibt, erhöhen oder verringern.] § 8 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.] [Art. 111 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995);§ 3 aufgehoben durch Art. 196 Nr. 1 des G. (I) vom 27.

Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und wieder aufgenommen durch Art. 11 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 5 ersetzt durch Art. 267 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 5bis eingefügt durch Art. 60 des G. vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012); § 7 ersetzt durch Art. 196 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 112 - Arbeitnehmer, die den bezahlten Bildungsurlaub in Anspruch nehmen möchten, informieren ihren Arbeitgeber darüber anhand einer Bescheinigung ihrer regelmässigen Einschreibung für eine oder mehrere der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Ausbildungen. Sie teilen ihm die vorgesehenen Abwesenheiten mit. Sie benachrichtigen ihren Arbeitgeber, wenn sie Ausbildungen aufgeben oder unterbrechen.

Die Informationen und die Bescheinigung, die oben erwähnt sind, werden gemäss den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten mitgeteilt.

Art. 113 - § 1 - Die Planung des bezahlten Bildungsurlaubs auf Ebene des Unternehmens erfolgt durch den Betriebsrat oder in Ermangelung eines Betriebsrates im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens oder in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. [Bei der Planung werden sowohl die Anforderungen der internen Organisation des Unternehmens wie die spezifischen Interessen und Situationen eines jeden Arbeitnehmers berücksichtigt, wobei soweit möglich dafür gesorgt wird, dass die Unterrichtsstunden nicht mit den Arbeitsstunden zusammenfallen.] Bei der Planung sind folgende Regeln einzuhalten: 1. In Unternehmen, die weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Arbeitgeber es ablehnen, dass mehr als 10 Prozent der Gesamtanzahl Arbeitnehmer gleichzeitig wegen bezahlten Bildungsurlaubs abwesend sind;es muss jedoch mindestens einem Arbeitnehmer erlaubt werden, aus diesem Grunde abwesend zu sein. 2. In Unternehmen, die zwischen zwanzig und fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Arbeitgeber es ablehnen, dass mehr als 10 Prozent der Arbeitnehmer mit der gleichen Funktion gleichzeitig wegen bezahlten Bildungsurlaubs abwesend sind;pro Funktion muss jedoch mindestens einem Arbeitnehmer erlaubt werden, aus diesem Grunde abwesend zu sein. [3. In Unternehmen, die mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Arbeitgeber es ablehnen, dass mehr als 10 Prozent der Arbeitnehmer mit der gleichen Funktion gleichzeitig wegen bezahlten Bildungsurlaubs abwesend sind, wobei pro Funktion mindestens einem Arbeitnehmer erlaubt werden muss, aus diesem Grunde abwesend zu sein, und unter der Bedingung, dass der Betriebsrat oder in Ermangelung einer Einigung innerhalb des Betriebsrates die zuständige paritätische Kommission vorher bestimmt hat, was unter "der gleichen Funktion" zu verstehen ist.] Die für die Anwendung von Absatz 2 zu berücksichtigende Arbeitnehmerzahl ist diejenige, die aus der vierteljährlichen Erklärung hervorgeht, die der Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit am 30. September des betreffenden Jahres zukommen lassen muss. [Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die Planung der Abwesenheiten im Unternehmen in einem kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen ist, das in Unternehmen mit mehr als hundert Arbeitnehmern von allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen Organisationen unterzeichnet worden ist, sofern dieses kollektive Arbeitsabkommen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen worden ist.] [Die kollektive Planung hat Vorrang vor der individuellen Planung.] § 2 - Bei unvorhersehbaren Ereignissen oder zwingenden Umständen kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers von der in Anwendung von § 1 entstandenen Planung abgewichen werden; es können dann besondere Modalitäten für die Inanspruchnahme des bezahlten Bildungsurlaubs im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den betreffenden Arbeitnehmern festgelegt werden, wobei diese sich auf ihr Ersuchen hin von den Gewerkschaftsvertretern beistehen lassen können. § 3 - Bei andauernder Uneinigkeit werden die Streitigkeiten in Bezug auf die Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels der Inspektion der Sozialgesetze der Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit unterbreitet; diese wird, wenn ihr Schlichtungsauftrag scheitert, eine Entscheidung treffen. § 4 - Der König kann nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates andere Planungs- und Schlichtungsmodalitäten festlegen als diejenigen, die im vorliegenden Artikel vorgesehen sind. [Art. 113 § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995); § 1 Abs. 2 Nr. 3 eingefügt durch Art. 147 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989);§ 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 176 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30. Juni 1993)] Art. 114 - § 1 - Die normale Entlohnung wird gemäss den Rechtsvorschriften über die bezahlten Feiertage berechnet. § 2 - [Ab dem Schuljahr 2007-2008 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage eines im zweijährigen überberuflichen Abkommen gemachten Vorschlags der Sozialpartner für die Schuljahre, die während der Gültigkeitsdauer dieses überberuflichen Abkommens anfangen, den Betrag bestimmen, auf den die normale Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts beschränkt wird.] [In Ermangelung eines Vorschlags in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub im überberuflichen Abkommen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates den Betrag bestimmen, auf den die normale Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts beschränkt wird.] Er legt die Regeln in Sachen Umrechnung der Monatsentlohnung in Wochen-, Tages- und Stundenentlohnung fest. [ § 3 - Für berufliche Ausbildungen wird der Betrag, auf den die normale Entlohnung beschränkt wird, in Abweichung von § 2 auf 2.500 EUR festgelegt, wenn es sich um folgende Personen handelt: 1. Arbeitnehmer, die am 1.Januar des Jahres, in dem die Ausbildung erteilt wird, mindestens 45 Jahre alt sind, 2. Arbeitnehmer, die von einer Unternehmensschliessung betroffen sind, sofern die Inanspruchnahme des bezahlten Bildungsurlaubs vorgesehen ist in einem kollektiven Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, das den Sozialplan enthält.

Der König kann die in Absatz 1 erwähnten beruflichen Ausbildungen bestimmen und den im selben Absatz festgelegten Betrag ändern.] [Art. 114 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 197 des G. (I) vom 27.

Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 197 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 3 eingefügt durch Art. 57 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003)] Art.115 - Die Stunden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts abwesend ist, werden für die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften mit Stunden effektiver Arbeit gleichgesetzt.

Art. 116 - § 1 - Der Vorteil des bezahlten Bildungsurlaubs wird nur Arbeitnehmern gewährt, die bei den Kursen regelmässig anwesend sind. § 2 - Der Vorteil des bezahlten Bildungsurlaubs wird Arbeitnehmern, die den Kursen für mehr als ein Zehntel ihrer Dauer unberechtigt ferngeblieben sind, während eines Zeitraums von sechs Monaten nicht mehr gewährt.

Dieser Zeitraum beginnt: 1. am Ende der Kurse, wenn ihre Dauer weniger als drei Monate beträgt, 2.nach Ablauf des dreimonatigen Zeitraums, in dem eine in Absatz 1 erwähnte unberechtigte Abwesenheit festgestellt worden ist, wenn die Kurse länger als drei Monate dauern, ohne in Form eines Schuljahres organisiert zu werden, 3. am Ende des Schulquartals, in dem eine in Absatz 1 erwähnte unberechtigte Abwesenheit festgestellt worden ist, wenn die Kurse in Form eines Schuljahres organisiert werden. § 3 - Was Ausbildungen betrifft, bei denen die regelmässige Anwesenheit der Betroffenen nicht erforderlich ist, bestimmt der König die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Normen in Sachen Regelmässigkeit.

Art. 117 - Der Vorteil des bezahlten Bildungsurlaubs steht Arbeitnehmern nicht mehr zu: 1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten beginnend am Tag der Feststellung des Sachverhalts, wenn er während seines bezahlten Bildungsurlaubs einer Erwerbstätigkeit als Selbständiger oder als Lohnempfänger nachgeht, 2.für denselben Kurs oder dasselbe Kursjahr, wenn er, nachdem er diesen Kurs oder dieses Kursjahr zweimal besucht hat, die Bewertungsbescheinigung nicht erhalten hat, ohne dass dieses doppelte Scheitern auf Umstände zurückgeführt werden kann, die von seinem Willen unabhängig sind.

Art. 118 - § 1 - Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Antrag auf bezahlten Bildungsurlaub gemäss Artikel 112 eingereicht haben, bis zum Ende der Ausbildung nicht entlassen, es sei denn aus Gründen, die nicht mit diesem Antrag zusammenhängen.

Arbeitgeber müssen das Vorhandensein solcher Gründe nachweisen. § 2 - Arbeitnehmer verlieren den Anspruch auf den durch vorliegenden Artikel eingeführten Schutz während des in Artikel 117 Nr. 1 erwähnten Zeitraums und wenn sie den normalen Ablauf ihres Studienzyklus unterbrechen. § 3 - Wenn die für die Entlassung angeführten Gründe mit dem Antrag des Arbeitnehmers zusammenhängen oder wenn keine Entlassungsgründe vorliegen, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung, die der Entlohnung von drei Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall des Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.

Art. 119 - Arbeitnehmer, die der Arbeit fernbleiben und dabei unrechtmässig den Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub geltend machen, können für diese Abwesenheit die Auszahlung ihrer normalen Entlohnung nicht verlangen.

Wenn die vom Arbeitnehmer begangene arglistige Täuschung erst nach Auszahlung der normalen Entlohnung festgestellt wird, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung der Entlohnung [...] verlangen. [Art. 119 Abs. 2 abgeändert durch Art. 148 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] [Art. 119bis - [...]] [Art. 119bis eingefügt durch Art. 26 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998) - nicht mehr in Kraft ab dem 21. August 1998 -] Unterabschnitt 3 - Verteilung der Aufwendungen Art. 120 - [Arbeitgeber können innerhalb der Fristen und gemäss den anderen Bedingungen, die der König in dieser Angelegenheit festlegt, beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit die Rückzahlung der mit dem bezahlten Bildungsurlaub zusammenhängenden Entlohnungen und Sozialbeiträge erhalten [...]. [...]] [Frühestens für das Schuljahr 2006-2007 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die Er festlegt, die Rückzahlung auf einen Pauschalbetrag beschränken, der je nach Alter des Arbeitnehmers variieren kann.] [Frühestens für die Ausbildungen, die ab dem Schuljahr 2005-2006 absolviert werden, kann der König in Abweichung von den vorhergehenden Absätzen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die Er festlegt, die Rückzahlung auf einen Pauschalbetrag beschränken, der je nach Ausbildungsart variieren kann.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des im zweijährigen überberuflichen Abkommen gemachten Vorschlags der Sozialpartner für den Gültigkeitszeitraum dieses überberuflichen Abkommens: 1. was unter Ausbildungsart zu verstehen ist, 2.welcher Prozentsatz der für das betreffende Haushaltsjahr verfügbaren Mittel jeder Ausbildungsart zugeteilt wird.

In Ermangelung eines Vorschlags in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten überberuflichen Abkommen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates: 1. was unter Ausbildungsart zu verstehen ist, 2.welcher Prozentsatz der für das betreffende Haushaltsjahr verfügbaren Mittel jeder Ausbildungsart zugeteilt wird.] [Art. 120 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995);Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 Nr. 1 des G. vom 5.

September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 38 Nr. 2 des G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001);neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 198 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 121 - [ § 1 - Die mit der in Artikel 120 erwähnten Rückzahlung an die Arbeitgeber einhergehenden Kosten werden zum Teil von den Arbeitgebern und zum Teil vom Belgischen Staat gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels getragen. § 2 - Für den Teil, der zu Lasten der Arbeitgeber geht, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Arbeitgebern einen Beitrag auferlegen.

Der Betrag dieses Beitrags wird auf der Grundlage des im zweijährigen überberuflichen Abkommen aufgenommenen Vorschlags der Sozialpartner festgelegt.

In Ermangelung eines Vorschlags in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub im überberuflichen Abkommen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates den Betrag des Beitrags. [Im Laufe des Monats September eines jeden Jahres veranschlagt das Landesamt für soziale Sicherheit das voraussichtliche Aufkommen dieses Beitrags für das nächste Kalenderjahr auf der Grundlage des gemäss den vorhergehenden Absätzen festgelegten Beitrags.] § 3 - Der Anteil des Belgischen Staates wird für jedes Kalenderjahr auf denselben wie den aufgrund von § 2 letzter Absatz veranschlagten Betrag festgelegt. [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Anteil des Belgischen Staates für das Kalenderjahr 2007 auf 84.360.000 EUR veranschlagt.] [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Anteil des Belgischen Staates für das Kalenderjahr 2011 um 30 Millionen EUR verringert.] § 4 - Der gemäss den vorhergehenden Paragraphen für jedes Kalenderjahr festgelegte Gesamtbetrag wird für die Begleichung der von Arbeitgebern eingereichten Schuldforderungen in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub in Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe h) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in den Haushaltsplan des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung eingetragen. [Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Gesamtbetrag wird für die Jahre 2007 und 2008 um den Betrag des vom Fonds für Unternehmensschliessungen gewährten zinslosen Darlehens erhöht, das in Anwendung von Titel II Kapitel VI Abschnitt 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2007 zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für den Zeitraum 2007-2008 gewährt wird.]] [ § 5 - [Der gemäss den vorhergehenden Paragraphen für jedes Kalenderjahr festgelegte Gesamtbetrag wird ab dem Kalenderjahr 2009 für die Rückzahlungen in Bezug auf die Schuldforderungen verwendet, die sich auf das Schuljahr beziehen, das in dem Kalenderjahr vor dem Haushaltsjahr endet.] Der gemäss den vorhergehenden Paragraphen für jedes Kalenderjahr festgelegte Gesamtbetrag wird für die Kalenderjahre 2007 und 2008 für die Rückzahlungen in Bezug auf die Schuljahre vor dem Schuljahr 2007-2008 verwendet.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzlichen Bedingungen und Modalitäten für die Ausführung der vorhergehenden Absätze festlegen.] [Art. 121 ersetzt durch Art. 199 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 4 ersetzt durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 101 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 199 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.

Dezember 2008)] Art. 122 - [...] [Die aufgrund von Artikel 121 geschuldeten Beiträge] sind gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, an das Landesamt für soziale Sicherheit, an den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter beziehungsweise an die [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute] zu zahlen, je nachdem, ob die beitragspflichtigen Arbeitgeber unter die Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen oder des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine fallen. [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgeber der Sektoren, die Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beschäftigen, die sämtlichen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterstehen, für die Arbeitnehmerkategorien, die Er bestimmt, von diesem Beitrag befreien.] Erfolgt keine Zahlung innerhalb der so festgelegten Fristen, werden Zuschläge und Verzugszinsen zum selben Satz und unter denselben Bedingungen angewandt wie die, die im vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 und in den vorerwähnten Erlassgesetzen vom 10. Januar 1945 und 7.

Februar 1945 und in ihren Ausführungserlassen vorgesehen sind. [Art. 122 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 200 Nr. 1 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); neuer Absatz 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 19. Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995), Art. 200 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28.

Dezember 2006) und Art. 46 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 123 - Das Landesamt für soziale Sicherheit, der Nationale Pensionsfonds für Bergarbeiter und die [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute] übertragen [dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung] das Aufkommen der in Artikel 122 Absatz 1 und 3 erwähnten Beiträge, Zuschläge und Verzugszinsen nach Abzug der Summen, die für die Deckung der aus der Anwendung des vorliegenden Artikels hervorgehenden Verwaltungskosten notwendig sind.

Der Betrag der Verwaltungskosten wird im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit und den Einziehungseinrichtungen festgelegt. [Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 19. Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995) und Art. 20 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001)] Unterabschnitt 4 - Überwachung und Strafbestimmungen 1. Überwachung Art.124 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse handeln.] [Art. 124 ersetzt durch Art. 69 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1.

Juli 2010)] Art. 125 - [...] [Art. 125 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 34 Buchstabe a) des G. vom 6.

Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] Art. 126 - 129 - [...] [Art. 126 bis 129 aufgehoben durch Art. 215 § 2 des G. vom 22.

Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art. 130 - Der König kann den Schulleitern und den Verantwortlichen für den Unterricht der in Artikel 109 erwähnten Organisationen, die von den Personen, auf die vorliegender Abschnitt anwendbar ist, besucht werden, die Führung und Übermittlung von Dokumenten und Auskünften über den Verlauf des Studiums auferlegen. 2. Strafbestimmungen Art.131 - 136 - [...] [Art. 131 bis 136 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 34 Buchstabe b) bis d) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] Unterabschnitt 5 - Verjährung Art. 137 - Klageansprüche, die das Landesamt für soziale Sicherheit, der Nationale Pensionsfonds für Bergarbeiter und die [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute] gegen Arbeitgeber wegen Nichtzahlung der Beiträge, Zuschläge und Verzugszinsen innerhalb der festgelegten Frist geltend machen können, verjähren in [drei Jahren].

Klageansprüche auf Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beiträge, die gegen das Landesamt für soziale Sicherheit, den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter und die Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute geltend gemacht werden, verjähren in [drei Jahren] ab dem Datum der Zahlung.

Klageansprüche von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber in Bezug auf die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem der Anspruch entstanden ist.

Klageansprüche auf Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge, die die Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 geltend machen können, verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung. [Art. 137 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 19. Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995), Art. 100 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 42 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005);Abs. 2 abgeändert durch Art. 100 des G. vom 24.

Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 42 des G. vom 3.

Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)] [Art. 137bis - § 1 - Das Recht des Arbeitgebers auf den Erhalt der Rückzahlung der Entlohnungen und Sozialbeiträge in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub, wie es in Artikel 120 festgelegt worden ist und für das die Schuldforderungen bezüglich dieser Zahlungen und Einzahlungen nicht gemäss den vom König festgelegten Modalitäten innerhalb einer Frist von [zwei Jahren] ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem sie entstanden sind, eingereicht worden sind, erlischt. [Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist von zwei Jahren wird ab dem Schuljahr 2006-2007 auf anderthalb Jahre verkürzt.] Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird für Schuldforderungen in Bezug auf den während einer Ausbildung gewährten bezahlten Bildungsurlaub davon ausgegangen, dass sie am letzten Tag der Ausbildung oder, wenn sich die Ausbildung über mehrere Jahre erstreckt, am letzten Tag jedes Ausbildungsjahres entstanden sind. § 2 - Klageansprüche auf Rückzahlung, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie eingereicht worden sind, vom Minister angewiesen werden, erlöschen.] [Art. 137bis eingefügt durch Art. 149 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 201 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28.

Dezember 2006) und ersetzt durch Art. 17 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007)] Unterabschnitt 6 - Schlussbestimmungen 1. Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art.138 - 139 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 140 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 142 und 143 des vorliegenden Abschnitts und mit Ausnahme seines Artikels 25 werden das Gesetz vom 10. April 1973 zur Gewährung von Zeitguthaben an Arbeitnehmer im Hinblick auf die Förderung ihres sozialen Aufstiegs und seine Ausführungserlasse aufgehoben. 2. Übergangsbestimmungen Art.141 - Folgende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub: 1. Arbeitnehmer, die für dieselben Kurse die Gewährung der in Artikel 1 Nr.1 des Gesetzes vom 1. Juli 1963 zur Gewährung einer Vergütung für sozialen Aufstieg erwähnten Vergütung beantragen, 2. Arbeitnehmer, die für ein und denselben Kurszyklus die Gewährung der in Artikel 1 Nr.2 desselben Gesetzes erwähnten Vergütung beantragen.

Art. 142 - Arbeitnehmer, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts nicht das gesamte Zeitguthaben verwendet haben, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1973 zur Gewährung von Zeitguthaben an Arbeitnehmer im Hinblick auf die Förderung ihres sozialen Aufstiegs Anspruch haben, können das besagte Zeitguthaben bis zum Ende des laufenden Schuljahres verwenden.

In diesem Fall können sie für dasselbe Schuljahr nicht die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Anspruch nehmen.

Art. 143 - [In Abweichung von Artikel 137bis § 1 erlischt das vom Arbeitgeber im Jahre 1986 erworbene Recht am 1. Januar 1991 und das im Laufe der Jahre 1987 und 1988 erworbene Recht am 1. Januar 1992.] [Art. 143 ersetzt durch Art. 150 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] 3. Inkrafttreten Art.144 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts fest. (...) KAPITEL VI - Andere Massnahmen (...) Abschnitt 6 - Gleichzeitige Ausübung mehrerer öffentlicher Mandate Art. 173 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Unvereinbarkeiten oder Aberkennungen darf niemand mehr als zwei Mandate bei allen nachfolgenden Einrichtungen und Körperschaften ausüben: a) Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis des Staates unterliegen, b) öffentliche Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Vereinigungen, die der Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis der Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen und -föderationen oder jeder anderen durch oder aufgrund des Gesetzes geschaffenen oder organisierten juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen, c) Vereinigungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, d) Vereinigungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und juristischer Personen des privaten Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, wenn diese Mandate im Namen oder für Rechnung einer öffentlichen Behörde ausgeübt werden. § 2 - Mandate, die bei den der Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis der Gemeinschaften und Regionen unterliegenden Einrichtungen öffentlichen Interesses ausgeübt werden, werden für die Einhaltung der in § 1 festgelegten Grenze berücksichtigt. § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendungsmodalitäten und eventuellen Ausnahmen des vorliegenden Artikels fest und bestimmt die Behörden, die mit der Kontrolle ihrer Anwendung beauftragt sind. § 4 - Die Nichtigkeit der unter Verstoss gegen vorliegende Bestimmung vergebenen Mandate wird am ersten Tag des dritten Monats nach demjenigen wirksam, in dem die Behörden, die der König in Anwendung von § 3 bestimmt, den Verstoss feststellen.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen (...) Art. 176 - Mit Ausnahme der Bestimmungen, für die ein besonderes Inkrafttreten gilt, wird vorliegendes Gesetz mit 1. Januar 1985 wirksam.

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