Etaamb.openjustice.be
Wet van 16 maart 1968
gepubliceerd op 21 oktober 1998

Wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 16 maart 1968 tot coördinatie van de wetten betreffende de politie over het wegverkeer . - Duitse vertaling De hi(...) - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober (...)

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000446
pub.
21/10/1998
prom.
16/03/1968
ELI
eli/wet/1968/03/16/1998000446/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

Wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 16 maart 1968 tot coördinatie van de wetten betreffende de politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 27 maart 1968). - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 18 juli 1990 - van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 16 maart 1968 tot coördinatie van de wetten betreffende de politie over het wegverkeer, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); - de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud (Belgisch Staatsblad van 11 september 1973); - de wet van 9 juni 1975 tot wijziging van de wetten betreffende de politie van het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 (Belgisch Staatsblad van 21 juni 1975); - de wet van 9 juli 1976 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 (Belgisch Staatsblad van 27 november 1976); - de wet van 14 juli 1976 betreffende de wederzijdse rechten en verplichtingen van echtgenoten en de huwelijksvermogensstelsels (Belgisch Staatsblad van 18 september 1976); - de programmawet 1981 van 2 juli 1981 (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1981); - het koninklijk besluit nr. 140 van 30 december 1982 betreffende saneringsmaatregelen toepasselijk op sommige instellingen van openbaar nut behorend tot het Ministerie van Verkeerswezen (Belgisch Staatsblad van 20 januari 1983); - de wet van 29 februari 1984 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 (Belgisch Staadsblad van 3 april 1984); - de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 1985); - de wet van 18 juli 1990 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 en van de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 8 november 1990);

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND TELEFONWESENS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ Gesetz über die Strassenverkehrspolizei TITEL I - REGELUNG KAPITEL I - Allgemeine Verordnungen

Artikel 1.Der König erlässt die allgemeinen Verordnungen in Sachen Strassenverkehrspolizei für Fussgänger, Beförderungsmittel zu Lande, Tiere sowie schienengebundene Beförderungsmittel, die die öffentliche Strasse benutzen. [In diesen Verordnungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden, um damit ganz oder teilweise die Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten zu decken.

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, legt der König den Satz dieser Gebühren fest.] [Abs. 2 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 21. Juni 1985 (B.S. vom 13.

August 1985)] KAPITEL II - Zusätzliche Verordnungen

Art. 2.Unter Vorbehalt von Artikel 3 der vorliegenden koordinierten Gesetze und von Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts erlassen die Gemeinderäte die zusätzlichen Verordnungen betreffend die öffentlichen Strassen, die sich auf dem Gebiet ihrer Gemeinde befinden. Diese Verordnungen werden dem Minister, zu dessen Zuständigkeit der Strassenverkehr gehört, nach Stellungnahme der betroffenen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 und 2 geschaffenen Beratungsausschüsse zur Billigung vorgelegt.

Haben die Beratungsausschüsse innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der zusätzlichen Verordnung ihre Stellungnahme nicht abgegeben, können die Gemeinderäte unmittelbar den Minister damit befassen. Hat sich der Minister innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der zusätzlichen Verordnung oder gegebenenfalls der Stellungnahme des Beratungsausschusses nicht dazu geäussert, kann die Verordnung in Kraft gesetzt werden.

Art. 2bis - [Zur Bewältigung der Betriebskosten der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, die Gemeinderäte ersuchen, über die von ihm vorgeschlagenen Massnahmen zur Erleichterung des Verkehrs der öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Gebiet der Gemeinde zu beraten.

Die zusätzlichen Verordnungen, die die Gemeinderäte auf Ersuchen des Ministers erlassen haben, werden letzterem, der um die Stellungnahme der betroffenen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 geschaffenen Beratungsausschüsse bittet, zur Billigung vorgelegt. Haben die Beratungsausschüsse innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der zusätzlichen Verordnung ihre Stellungnahme nicht abgegeben, kann der Minister diese Verordnung billigen.

Wenn die Gemeinderäte dem Ersuchen des Ministers innerhalb der von ihm festgelegten Frist nicht nachgekommen sind oder der Minister der vom Gemeinderat erlassenen zusätzlichen Verordnung nicht zustimmen kann, so kann er diese zusätzliche Verordnung erlassen, nachdem er die Stellungnahme der betroffenen Beratungsausschüsse eingeholt hat.

Haben die Beratungsausschüsse innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der zusätzlichen Verordnung ihre Stellungnahme nicht abgegeben, so kann diese Verordnung in Kraft gesetzt werden.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. Nr. 140 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 20. Januar 1983)]

Art. 3.§ 1 - Der Minister der Öffentlichen Arbeiten, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, der Minister der Landwirtschaft und der Minister der Landesverteidigung erlassen jeweils die zusätzlichen Verordnungen in bezug auf: 1. die öffentlichen Strassen, die zum grossen Strassen- und Wegenetz des Staates gehören, und die Kreuzungen, zu denen eine dieser öffentlichen Strassen gehört;2. die Bestimmung der in der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehenen geschlossenen Ortschaften, wenn diese sich über mehr als eine Gemeinde erstrecken; [3. die Waldstrassen und -wege, die in den Staatswäldern und Natur- und Waldreservaten für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind;] 4. die Militärstrassen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Diese Verordnungen werden nach Stellungnahme der betroffenen Gemeinderäte erlassen oder, falls es sich um Gemeinden handelt, die zu den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Gruppen von Gemeinden gehören, nach Stellungnahme der betroffenen Beratungsausschüsse.

Ist diese Stellungnahme innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Beantragung nicht abgegeben worden, kann der zuständige Minister die Verordnung von Amts wegen erlassen. § 2 - Die Gemeinderäte erlassen die in § 1 erwähnten zusätzlichen Verordnungen, falls der zuständige Minister sich dessen enthalten hat.

Diese Verordnungen werden dem Minister nach Stellungnahme der betroffenen Beratungsausschüsse zur Billigung vorgelegt, falls es sich um Gemeinden handelt, die zu den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Gruppen von Gemeinden gehören.

Haben die Beratungsausschüsse innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der zusätzlichen Verordnung ihre Stellungnahme nicht abgegeben, können die Gemeinderäte unmittelbar den Minister damit befassen. Hat der Minister sich innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der zusätzlichen Verordnung oder gegebenenfalls der Stellungnahme des Beratungsausschusses nicht dazu geäussert, kann die Verordnung in Kraft gesetzt werden. [§ 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 12. Juli 1973 (B.S. vom 11. September 1973)] Art.4. Der Minister der Finanzen und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, können im gemeinsamen Einvernehmen zusätzliche Verordnungen erlassen über die Anbringung von Verkehrszeichen an Zollämtern, Zweigniederlassungen von Zollämtern und anderen an der Grenze gelegenen Einnahmeämtern sowie an Kontrollstellen, die in der Zollüberwachungszone entlang der Grenze liegen.

Art. 5.Der König kann [1. die Provinzgouverneure beauftragen, bei Tauwetter den Verkehr auf allen Strassen zu regeln;] 2. die ständigen Ausschüsse beauftragen, sich ausser bei Tauwetter, um die Anwendung der Ladegewichtstarife und die Festlegung der Bedingungen für den Gebrauch von Fortbewegungsmaschinen auf der Strasse zu kümmern. [Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 29. Februar 1984 (B.S. vom 3.

April 1984)]

Art. 6.Die Provinzialräte dürfen keine zusätzlichen Verordnungen in Sachen Strassenverkehrspolizei festlegen.

KAPITEL III - Beratungsausschüsse

Art. 7.Der König kann für Gruppen von Gemeinden, die Er bestimmt, Beratungsausschüsse schaffen, die damit beauftragt sind, Stellungnahmen zu den Problemen betreffend den Verkehr und das Parken der Fahrzeuge innerhalb dieser Gemeindegruppen abzugeben.

Diese Beratungsausschüsse setzen sich zusammen aus den betreffenden Bürgermeistern oder ihren Beauftragten und den Vertretern des Ministers der Öffentlichen Arbeiten, des Ministers des Innern und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört.

Die Beratungsausschüsse können ein ständiges Sekretariat einrichten, dessen Betriebskosten unter den vom König nach Stellungnahme des betroffenen Ausschusses festgelegten Bedingungen von den Gemeinden getragen werden.

Der König kann einen nationalen Ausschuss schaffen, der den Auftrag hat, die Tätigkeit der Beratungsausschüsse zu koordinieren. Er bestimmt dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise. In diesem Ausschuss tagen mehrheitlich Vertreter der Beratungsausschüsse.

KAPITEL IV - Sonderregelung für Autobahnen

Art. 8.Die vom König in die Kategorie der Autobahnen eingeordneten öffentlichen Strassen bleiben der Regelung unterworfen, die durch das Gesetz vom 12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts eingeführt worden ist.

KAPITEL V - Sportwettbewerbe und -wettkämpfe

Art. 9.Die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragen werden, sind, ausser bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt.

Aus der Erlaubnis gehen gegebenenfalls die sowohl von den Veranstaltern als auch von den Teilnehmern zur Sicherheit der Personen, des Verkehrs im allgemeinen und des normalen Ablaufs des Wettbewerbs oder des Wettkampfs zu treffenden Vorsichtsmassnahmen und einzuhaltenden Bedingungen hervor.

Der König legt die Bedingungen fest, denen bestimmte Wettbewerbe und Wettkämpfe und die Erteilung der Erlaubnis unterworfen werden müssen; diese Bedingungen beziehen sich unter anderem auf die Haftpflichtversicherung.

KAPITEL VI - Gemeindepolizeiverordnungen

Art. 10.Insofern die Strassenverkehrspolizei ständige oder regelmässig wiederkehrende Situationen betrifft, fällt sie nicht unter die Bestimmungen der Dekrete vom 14. Dezember 1789 über die Einrichtung der Gemeindebehörden, vom 22. Dezember 1789 über die Einrichtung der Urwählerversammlungen und der Verwaltungsorgane und vom 16. und 24. August 1790 über das Gerichtswesen.

KAPITEL VII - Anweisungen befugter Bediensteter

Art. 11.Befugte Bedienstete, die die Abzeichen ihres Amtes tragen, können den Verkehr durch Anweisungen regeln, die Vorrang haben vor den allgemeinen und zusätzlichen Verordnungen.

KAPITEL VIII - Bekanntmachung

Art. 12.Die Massnahmen zur Regelung des Verkehrs, die aufgrund [der Artikel 2, 2bis, 3 und 4 des vorliegenden koordinierten Gesetzes] oder aufgrund der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts getroffen werden, müssen, um verbindlich zu sein, den Betreffenden durch Bedienstete, die die Abzeichen ihres Amtes tragen und an Ort und Stelle im Einsatz sind, oder durch eine angemessene Kennzeichnung zur Kenntnis gebracht werden.

Dies gilt ebenfalls für die Massnahmen, die von den Gemeindebehörden zur Regelung von gelegentlichen Situationen aufgrund der Dekrete vom 14. Dezember 1789 über die Einrichtung der Gemeindebehörden [...] sowie in den in Artikel 94 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Fällen getroffen werden. [Abs. 2 abgeändert durch Art. 161 der Aufhebungsbestimmungen (Art. 3) des Gerichtsgesetzbuches (G. vom 10. Oktober 1967) und Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 20.

Januar 1983)] TITEL II -VERKEHRZIECHEN V KAPITEL I - Anbringen von Verkehrszeichen Abschnitt I - Allgemeine Regeln

Art. 13.Das Anbringen von Verkehrszeichen, die ein Gebot oder ein Verbot beinhalten, obliegt der Behörde, die die Massnahme getroffen hat. Das Anbringen aller anderen Verkehrszeichen auf öffentlichen Strassen obliegt der Behörde, die die jeweilige Strasse verwaltet.

Abschnitt II - Hindernisse und Baustellen

Art. 14.In Abweichung von Artikel 13 obliegt die Kennzeichnung eines Verkehrshindernisses demjenigen, der das Hindernis geschaffen hat.

Bleibt er untätig, wird diese Verpflichtung von der Behörde, die die öffentliche Strasse verwaltet, übernommen.

Die Kennzeichnung der auf öffentlichen Strassen angelegten Baustellen obliegt unter den vom König festgelegten Bedingungen demjenigen, der die Arbeiten durchführt.

Abschnitt III - Bahnübergänge und überquerende Schienenwege

Art. 15.In Abweichung von Artikel 13 obliegt das Anbringen von Verkehrszeichen an Bahnübergängen und überquerenden Schienenwegen dem Betreiber des Schienenwegs.

Die Kennzeichnung ferner ab obliegt der Behörde, die die öffentliche Strasse verwaltet.

Abschnitt IV - Zollgebiete

Art. 16.Der Minister der Finanzen ist berechtigt, auf öffentlichen Strassen Hinweiszeichen mit Bezug auf Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzubringen, mit deren Einhaltung die Zoll- und Akzisenverwaltung beauftragt ist.

KAPITEL II - Kostenaufwand für Verkehrszeichen

Art. 17.[ § 1 - Kosten, die mit dem Anbringen, dem Unterhalt und der Erneuerung von Verkehrszeichen verbunden sind, hat derjenige zu tragen, der diese Verkehrszeichen angebracht hat.

Aber: 1. Kosten, die mit dem Anbringen der Vorrichtungen für die Fernbedienung der Verkehrslichtzeichen durch die öffentlichen Verkehrsmittel verbunden sind, hat der Minister zu tragen, zu dessen Zuständigkeitsbereich die öffentlichen Verkehrsmittel gehören;Kosten, die mit dem Unterhalt und der Erneuerung dieser Vorrichtungen verbunden sind, hat die von vorerwähntem Minister bestimmte Gesellschaft für öffentlichen Verkehr zu tragen; 2. Kosten, die verbunden sind mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Erneuerung von Verkehrszeichen, die aufgrund einer vom Minister in Anwendung von Artikel 2bis erlassenen zusätzlichen Verordnung angebracht werden, hat die Gemeinde zu tragen, auf deren Gebiet sie angebracht worden sind;3. Kosten für die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, die die Behörde, die die öffentlichen Strassen verwaltet, bei Untätigkeit der Person, die das Hindernis geschaffen hat, angebracht hat, sind von dieser Person zu tragen. § 2 - Kosten, die mit dem Anbringen von Verkehrszeichen in Anwendung von Artikel 3 § 2 verbunden sind, können ganz oder teilweise durch die Behörde getragen werden, die die öffentliche Strasse verwaltet, auf die sich die zusätzliche Verordnung bezieht.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 14 des K.E. Nr. 140 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 20. Januar 1983)] KAPITEL III - Überprüfung der Verkehrszeichen und Ausführung von Amts wegen

Art. 18.Um die Ausführung der vorangehenden Bestimmungen zu überwachen, schafft der König beim Ministerium, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, einen Dienst für die Inspektion der Verkehrszeichen.

Art. 19.§ 1 - Wenn die in den vorliegenden koordinierten Gesetzen erwähnten Verkehrszeichen von den dafür zuständigen Behörden nicht angebracht oder unterhalten worden sind, kann der König, nachdem der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, diese Behörden zweimal nacheinander schriftlich dazu aufgefordert hat, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die Ausführung der erforderlichen Arbeiten von Amts wegen durch einen von Ihm bestimmten Sonderkommissar anordnen.

Dies gilt ebenfalls, wenn die angebrachten Verkehrszeichen den in den allgemeinen Verordnungen festgelegten Bedingungen nicht entsprechen. § 2 - Der Staat kann die Ausgabe, die sich aus der Ausführung der Kennzeichnungsarbeiten von Amts wegen ergibt, vorstrecken. In diesem Fall kann der Betrag durch Vermittlung des Ministers der Finanzen zu Lasten der säumigen Behörde zurückgefordert werden.

Art. 20.Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind nicht anwendbar, wenn die Anbringung der Verkehrszeichen dem Staat obliegt.

TITEL III - [FÜHRERSCHEIN] [Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 1 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976)] KAPITEL I - Allgemeine Regeln

Art. 21.[Niemand darf auf öffentlicher Strasse ein Motorfahrzeug führen, wenn er nicht Inhaber eines in Belgien ordnungsgemäss ausgestellten Führerscheins oder - unter den Bedingungen, die festgelegt sind durch die für den internationalen Strassenverkehr geltenden Bestimmungen - eines ausländischen entweder nationalen oder internationalen Führerscheins ist und den Führerschein nicht bei sich trägt. Der Führerschein muss für die Fahrzeugklasse gültig sein, zu der das Fahrzeug gehört.

Der König kann von dieser Verpflichtung unter den allgemeinen Bedingungen, die Er bestimmt, absehen, insbesondere für das Führen von Fahrzeugen zu Schulungszwecken.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976); franz. Text abgeändert durch Art. 1 des G. vom 18.

Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 22.[Der Führer ist verpflichtet, den Führerschein oder das zu Schulungszwecken ausgestellte gleichwertige Dokument immer dann vorzuzeigen, wenn ein zur Überwachung der Ausführung des vorliegenden Gesetzes und der aufgrund dessen ergangenen Verordnungen befugter Beamte oder Bedienstete ihn dazu auffordert.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976)] [KAPITEL II - Bedingungen zur Erlangung des Führerscheins] [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 23.[§ 1 - Der belgische Führerschein wird ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt: 1. eine Erklärung unterschrieben haben, durch die bescheinigt wird, dass ihm die Fahrerlaubnis für die Fahrzeuge der Klasse, für die er den Führerschein beantragt, nicht entzogen worden ist;der Antragsteller muss die Prüfung bestanden haben, die er gegebenenfalls aufgrund von Artikel 38 § 3 ablegen muss, um ein Fahrzeug der Klasse führen zu dürfen, für die der Führerschein beantragt wird; 2. eine vom König organisierte praktische Prüfung bestanden haben über die zur Führung eines Fahrzeugs aller Klassen, für die der Führerschein beantragt wird, erforderlichen Kenntnisse und die dazu notwendige Geschicklichkeit.Der König bestimmt die Modalitäten der Schulung; 3. eine Erklärung unterschrieben haben, durch die bescheinigt wird, dass er nicht an den vom König bestimmten Gebrechen oder Erkrankungen leidet.Der König kann diese Erklärung durch die Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ergänzen oder ersetzen; [4. eine vom König organisierte Prüfung bestanden haben über die Kenntnis der Gesetze und Verordnungen, der Verhaltensweisen zur Vermeidung von Unfällen, der wichtigsten Mechanik-Begriffe sowie der bei einem Unfall zu leistenden ersten Hilfe betreffend den Gebrauch von Fahrzeugen der Klasse, für die der Führerschein beantragt wird; der König bestimmt die Modalitäten der Schulung.] § 2 - Befreit von den in § 1 Nr. 2, 3 und 4 vorgesehenen Prüfungen ist der Antragsteller, der 1. entweder einen gültigen ausländischen nationalen Führerschein vorlegt, der gemäss den für den internationalen Strassenverkehr anwendbaren Bestimmungen ausgestellt wurde und dessen Gültigkeit aufgrund von Abkommen, die der König geschlossen hat, anerkannt ist. [Der König kann diese Befreiung an die Bedingung knüpfen, dass der Antragsteller seinen Wohnort in dem Land hat, in dem der Führerschein ausgestellt worden ist;] 2. oder eine durch eine vom König bestimmte Behörde ausgestellte Bescheinigung vorlegt, die bestätigt, dass er eine für gleichwertig angesehene Prüfung bestanden hat.] [§ 3 - Der König legt die Bedingungen fest, die die Fahrschulen für Motorfahrzeuge erfüllen müssen, um die von Ihm bestimmten Aufgaben zu erfüllen.] [Art. 23 zunächst vollständig ersetzt durch Art. 4 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976), dann ergänzt durch Art. 2 des G. vom 29. Februar 1984 (B.S. vom 3. April 1984); danach § 1 Nr. 3 Abs. 2 aufgehoben, Nr. 4 ersetzt und § 3 hinzugefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 24.Der Inhaber eines belgischen Führerscheins muss seinen Führerschein der Behörde, die ihn ausgestellt hat, entweder zwecks Randnotiz oder Entzug vorlegen, wenn er [1. an einem oder einer der vom König gemäss Artikel 23 Nr. 3 bestimmten Gebrechen oder Erkrankungen leidet oder den Anforderungen der vom König in den von Ihm bestimmten Fällen organisierten ärztlichen Untersuchung nicht genügt;] 2. den Verordnungsbestimmungen betreffend die ärztliche Aufsicht und Tauglichkeitsuntersuchung, die der König zur Ausführung des Gesetzerlasses vom 30.Dezember 1946 zur Revision und Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen erlassen hat, unterworfen ist und diesen nicht mehr genügt.

Diese Formalität muss binnen einer Frist von vier Tagen ab dem Tag, an dem der Inhaber von dem Gebrechen oder der Krankheit Kenntnis erlangt oder innerhalb von vier Tagen nach Entzug des ärztlichen Tauglichkeitsattestes erfüllt werden; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in diesen Fristen nicht einbegriffen.

Ein in Anwendung von Nr. 1 abgegebener Führerschein wird dem Inhaber, der in den vom König vorgesehenen Fällen eine von Ihm organisierte Prüfung bestanden hat, zurückgegeben. [Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976)] KAPITEL III - [...] [Kapitel III aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976)] Art.25. [...] [Art. 25 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976)] [KAPITEL IV - Besondere Regeln] [Überschrift von Kapitel IV gestrichen durch Art. 7 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976) und wieder eingeführt durch Art. 7 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 26.[Der König legt das Muster des belgischen Führerscheins und des gleichwertigen Dokuments, die Fahrzeugklassen, für die sie ausgestellt werden, sowie die Vorschriften in bezug auf ihre Ausstellung, Gültigkeit, Erneuerung, Ersetzung und Rückgabe fest.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976)]

Art. 27.[Der König legt den Satz der Gebühren fest, die zugunsten des Staates oder der zugelassenen Einrichtungen zu erheben sind, um die Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung [der Artikel des vorliegenden Titels] und der aufgrund derselben ergangenen Verordnungsbestimmungen ergeben, ganz oder teilweise zu decken.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976) und danach abgeändert durch Art. 8 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)] TITEL IV - STRAFBESTIMMUNGEN UND SICHERHEITSMASSNAHMEN KAPITEL I - Begriffsbestimmung

Art. 28.In den vorliegenden koordinierten Gesetzen versteht man unter « öffentlicher Ort » die öffentlichen Strassen, die der Allgemeinheit zugänglichen Gelände und die nicht öffentlichen Gelände, die jedoch einer bestimmten Anzahl von Personen zugänglich sind.

KAPITEL II - Verstösse gegen die Verordnungen

Art. 29.[Die vom König eigens als solche bezeichneten schweren Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 50 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Andere Verstösse gegen vorerwähnte Verordnungen werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 10 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldstrafe herabgesetzt werden, wobei sie jedoch nicht weniger als 1 Franken betragen darf.

Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr nach einem früheren auf Strafe lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein schwerer Verstoss auf einen der in Absatz 2 vorliegenden Artikels erwähnten Verstösse folgt.] [Art. 29 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 9. Juni 1975 (B.S. vom 21.

Juni 1975)] KAPITEL III - Verstösse gegen die Bestimmungen über den Führerschein und die Schulungslizenz

Art. 30.[§ 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. ein Motorfahrzeug führt, ohne Inhaber des für das Führen dieses Fahrzeugs erforderlichen Führerscheins oder gleichwertigen Dokuments zu sein;2. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der für das Führen dieses Fahrzeugs erforderliche Führerschein oder das gleichwertige Dokument in Anwendung von Artikel 55 entzogen worden ist;3. eine falsche Erklärung abgegeben hat, um einen Führerschein oder ein gleichwertiges Dokument zu erhalten;in diesem Fall wird das erhaltene Dokument beschlagnahmt, und im Fall einer Verurteilung wird dessen Einziehung verkündet; 4. ein Motorfahrzeug führt, obwohl er an einem Gebrechen oder einer Erkrankung leidet, wie sie vom König gemäss Artikel 23 § 1 Nr.3 bestimmt worden sind, oder den Anforderungen der vom König in den von Ihm bestimmten Fällen vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung nicht genügt hat. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 50 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. entweder als Führer oder als Schulungsbegleiter gegen die vom König aufgrund von Artikel 23 § 1 Nr.2 und 4 erlassenen Bestimmungen verstossen hat; 2. Schulungsbegleiter einer Person ist, die gegen die in Nr.1 erwähnten Bestimmungen verstösst.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976) und danach erneut ersetzt durch Art. 9 des G. vom 18.

Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 31.[Mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 10 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer, ausser in den in [Artikel 30, 34 § 2 Nr. 2 und 48] vorgesehenen Fällen, ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerschein oder das gleichwertige Dokument, das zum Führen dieses Fahrzeugs erforderlich ist, bei sich zu haben, oder sich weigert, diese Dokumente gemäss Artikel 22 vorzuzeigen, wenn er dazu aufgefordert wird.] Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldstrafe herabgesetzt werden, wobei sie jedoch nicht weniger als 1 Franken betragen darf.

Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr nach einem früheren auf Strafe lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt. [Abs. 1 zuletzt ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Februar 1984 (B.S. vom 3. April 1984); franz. Text abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); Abs. 1 danach abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8.

November 1990)]

Art. 32.[Mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Franken wird bestraft, wer wissentlich jemandem ein Motorfahrzeug anvertraut hat, der keinen Führerschein oder kein gleichwertiges Dokument, das zum Führen dieses Fahrzeugs erforderlich ist, bei sich trägt.] [Art. 32 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976); franz. Text abgeändert durch Art. 11 des G. vom 18.

Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)] KAPITEL IV - Fahrerflucht

Art. 33.[§ 1 - Mit einer Gefängnisstrafe [von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. als Führer eines Fahrzeugs oder eines Tieres weiss, dass dieses Fahrzeug oder dieses Tier an einem öffentlichen Ort einen Unfall verursacht oder bewirkt hat, 2.weiss, dass er selbst an einem öffentlichen Ort einen Verkehrsunfall verursacht oder bewirkt hat, und die Flucht ergreift, um den zweckdienlichen Feststellungen zu entgehen, unabhängig davon, ob der Unfall auf seine Schuld zurückzuführen ist oder nicht. § 2 - Hat der Unfall für eine andere Person Körperverletzungen oder den Tod zur Folge, wird dem Schuldigen eine Gefängnisstrafe [von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Franken] oder nur eine dieser Strafen auferlegt.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 9. Juni 1975 (B.S. vom 21.

Juni 1975) und abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)] [KAPITEL V - Alkoholeinfluss und Trunkenheit] [Überschrift von Kapitel V ersetzt durch Art. 13 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 34.[§ 1 - Mit einer Geldstrafe von 25 bis zu 500 Franken wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 Milligramm und weniger als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft oder die Blutanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gramm und weniger als 0,8 Gramm pro Liter Blut aufweist. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft oder die Blutanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,8 Gramm pro Liter Blut aufweist;2. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm aufgrund von Artikel 60 verboten worden ist;3. den Atemtest oder die Atemanalyse, die in den Artikeln 59 und 60 vorgesehen sind, oder, ohne rechtmässigen Grund, die in Artikel 63 § 1 vorgesehene Blutprobe verweigert hat; 4. in den in Artikel 61 vorgesehenen Fällen den Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht abgegeben hat oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat.] [Nr. 1 abgeändert und Nr. 3 und Nr. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 9. Juni 1975 (B.S. vom 21. Juni 1975); Art. 34 ganz ersetzt durch Art. 13 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976) und durch Art. 14 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 35.[Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet und sich dabei im Zustand der Trunkenheit oder in einem ähnlichen Zustand befindet, der unter anderem auf den Genuss von Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist.] [Art. 35 nacheinander ersetzt durch Art. 14 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976) und durch Art. 15 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 36.[Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer nach einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2 oder Artikel 35 innerhalb von drei Jahren erneut gegen eine dieser Bestimmungen verstösst.

Bei erneuter Rückfälligkeit innerhalb von drei Jahren ab der zweiten Verurteilung können die vorerwähnten Gefängnis- und Geldstrafen verdoppelt werden.] [Art. 36 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8.

November 1990)]

Art. 37.[Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. eine Person, die offensichtlich unter strafbarem Alkoholeinfluss steht oder sich allem Anschein nach in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, dazu anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten; 2. einer Person, die offensichtlich unter strafbarem Alkoholeinfluss steht oder sich allem Anschein nach in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ein Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder ein Reittier anvertraut.] [Art. 37 nacheinander ersetzt durch Art. 15 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976) und durch Art. 17 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)] KAPITEL IV - Entziehung der Fahrerlaubnis Abschnitt I - Als Strafe ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis

Art. 38.[§ 1 - Der Richter kann die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs aussprechen, 1. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 33 § 1, 34 § 2 oder 35 erfolgt;2. wenn die Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, erfolgt und wegen Tötung oder Verletzung ausgesprochen wird;3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 erwähnten schweren Verstosses erfolgt;4. wenn die Verurteilung wegen irgendeines Verstosses gegen das vorliegende Gesetz und die in dessen Ausführung ergangenen Verordnungen erfolgt und der Schuldige im Jahr vor dem Verstoss dreimal aus dem gleichen Grund verurteilt worden ist;5. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Artikel 30 § 1 oder 48 Nr.2 erfolgt.

Die Entziehungen aufgrund des vorliegenden Paragraphen werden für mindestens acht Tage und höchstens fünf Jahre ausgesprochen; sie können jedoch für eine Dauer von mehr als fünf Jahren oder für immer ausgesprochen werden, wenn der Schuldige in den drei Jahren vor den in Nr. 1 und 5 erwähnten Verstössen wegen einer dieser Verstösse verurteilt worden ist. § 2 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von acht Tagen oder mehr oder für immer aussprechen, wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 33 § 2 oder 48 Nr. 1 erfolgt. § 3 - Der Richter kann die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an die Bedingung knüpfen, eine oder mehrere der nachstehenden Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden zu haben: 1. eine theoretische Prüfung;2. eine praktische Prüfung;3. eine ärztliche Untersuchung;4. eine psychologische Untersuchung. Die in dem vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Prüfungen und Untersuchungen sind nicht anwendbar auf die Inhaber eines ausländischen Führerscheins, die die vom König zur Erlangung eines belgischen Führerscheins festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.] [Abgeändert durch Art. 5 des G. vom 9. Juni 1975 (B.S. vom 21. Juni 1975), § 3 hinzugefügt durch Art. 16 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976) und Art.38 ganz ersetzt durch Art. 18 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 39.Wenn infolge des Zusammentreffens mehrerer Verstösse die durch die vorliegenden koordinierten Gesetze vorgesehenen Freiheits- und Geldstrafen nicht ausgesprochen werden, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis dennoch unter den darin bestimmten Bedingungen ausgesprochen.

Art. 40.Jede als Strafe ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis tritt am fünften Tag ab dem Datum der Benachrichtigung des Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft in Kraft.

Art. 41.[...] [Art. 41 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)] Abschnitt II - Wegen körperlicher Unfähigkeit ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis Art.42. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis muss ausgesprochen werden, wenn anlässlich einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Strassenverkehrspolizei oder wegen eines Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, der Schuldige für körperlich unfähig befunden wird, [ein Motorfahrzeug] zu führen; in diesem Fall wird die Entziehung der Fahrerlaubnis entweder für immer oder für eine der wahrscheinlichen Dauer der Unfähigkeit entsprechende Frist ausgesprochen, je nachdem ob die Unfähigkeit sich als bleibend oder vorübergehend erweist. [Art. 42 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)] Art.43. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit des Führers tritt ungeachtet jeglicher Beschwerde mit der Verkündung des Beschlusses in Kraft, wenn dieser Beschluss kontradiktorisch ergangen ist, und mit der Zustellung des Beschlusses, wenn dieser Beschluss durch Versäumnisurteil ergangen ist.

Art. 44.Jeder, dem die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit entzogen worden ist, kann nach zwei Jahren die Aufhebung der Entziehung beantragen, wenn die Unfähigkeit beendet ist. Der Antrag wird eingereicht durch eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Ladung vor das Rechtsprechungsorgan, das die Entziehung ausgesprochen hat. Gegen die Entscheidung dieses Rechtsprechungsorgans kann keine Berufung eingelegt werden.

Wird der Antrag zurückgewiesen, kann er vor Ablauf einer Zeitspanne von zwei Jahren ab dem Datum der Zurückweisung nicht erneuert werden.

Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Art. 45.[Der Richter kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Fahrzeugklassen beschränken, die er gemäss den vom König aufgrund von Artikel 26 erlassenen Bestimmungen angibt.

Die Entziehung muss sich jedoch zumindest auf die Fahrzeugklasse beziehen, zu der das Fahrzeug gehört, mit dem der Verstoss, der zur Entziehung geführt hat, begangen worden ist.] [Art. 45 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8.

November 1990)]

Art. 46.[§ 1 - Jeder, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist verpflichtet, dem Greffier des Rechtsprechungsorgans, das den Beschluss ausgesprochen hat, folgende Dokumente vorzulegen oder zukommen zu lassen: im Falle einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs: den für das Führen dieses Fahrzeugs ausgestellten Führerschein; in den anderen Fällen: den durch Königlichen Erlass vom 26. Januar 1967 vorgesehenen Personalausweis oder das gleichwertige Dokument.

Der Inhaber eines zu Schulungszwecken ausgestellten Dokuments ist verpflichtet, dem Greffier dieses Dokument zusammen mit dem obenerwähnten Personalausweis vorzulegen oder zukommen zu lassen.

Diese Formalität muss ungeachtet jeglicher Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen ab dem Datum, an dem der Verurteilte gemäss Artikel 40 von der Staatsanwaltschaft benachrichtigt worden ist, erfolgen oder, im Fall einer wegen körperlicher Unfähigkeit ausgesprochenen Entziehung, innerhalb von vier Tagen ab der Verkündung des Beschlusses, wenn dieser Beschluss kontradiktorisch ergangen ist, oder innerhalb von vier Tagen ab der Zustellung, wenn dieser Beschluss durch Versäumnisurteil ergangen ist; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht einbegriffen. § 2 - Auf dem vorgelegten Dokument wird der Gerichtsbeschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird, deren Dauer sowie die aufgrund von Artikel 38 § 3 auferlegte Prüfung beziehungsweise Untersuchung vermerkt.

Diese Angaben werden auf beiden Dokumenten vermerkt, die von der in § 1 Absatz 2 erwähnten Person vorgelegt werden. § 3 - Das anstelle des Führerscheins ausgestellte gleichwertige Dokument wird gemäss den Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 26 ergangenen Erlasse vom Greffier an die Behörde zurückgesandt, die es für gültig erklärt hat. § 4 - Der Führerschein wird in der Gerichtskanzlei aufbewahrt, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf alle Fahrzeugklassen bezieht, für die der Führerschein ausgestellt worden ist. § 5 - Je nach Fall vermerkt der Greffier auf dem Führerschein, dem Personalausweis oder dem gleichwertigen Dokument jeden Beschluss, durch den die Entziehung endgültig beendet wird, sowie den günstigen Verlauf der aufgrund von Artikel 38 § 3 auferlegten Prüfung beziehungsweise Untersuchung. § 6 - Der Führerschein wird vom Greffier zurückgegeben, 1. wenn die Entziehung beendet ist, vorausgesetzt der Inhaber hat den Anforderungen der auferlegten Prüfung beziehungsweise Untersuchung entsprochen;2. wenn der Inhaber eines ausländischen Führerscheins das Staatsgebiet verlässt. § 7 - Die aufgrund vorliegenden Artikels eingetragenen Vermerke werden auch auf jedem später auszustellenden Dokument eingetragen, ausgenommen bei Tilgung der Verurteilungen, Rehabilitierung oder Amnestie. § 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen des § 1 werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 10 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldstrafe herabgesetzt werden, wobei sie jedoch nicht weniger als 1 Franken betragen darf.

Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr nach einem früheren auf Strafe lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976)]

Art. 47.[Jeder, dem nach dem 25. Mai 1965 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und dem eine praktische oder theoretische Prüfung oder eine ärztliche oder psychologische Untersuchung auferlegt worden ist, darf, wenn der Zeitraum dieser Entziehung zu Ende ist, ein Kraftfahrzeug einer der Klassen, auf die sich der Beschluss der Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht, nur führen unter der Bedingung, dass er den Anforderungen der auferlegten Prüfung beziehungsweise Untersuchung genügt hat.

Der König bestimmt die Organisation und die Modalitäten dieser Prüfung beziehungsweise Untersuchung und legt den Satz der Gebühren fest, die zugunsten des Staates oder der zugelassenen Einrichtungen zu erheben sind, um deren Kosten zu decken.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976)]

Art. 48.[Mit einer Gefängnisstrafe von [fünfzehn Tagen] bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 500 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. trotz der gegen ihn ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet; 2. ohne den Anforderungen der auferlegten Prüfung beziehungsweise Untersuchung genügt zu haben, ein Motorfahrzeug der Klasse führt, auf die sich der Beschluss der Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet.] [Art. 48 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976) und abgeändert durch Art. 24 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 49.[Wer wissentlich jemandem, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ein Motorfahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken anvertraut, wird mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Franken bestraft.] Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Personalmitglieder einer zugelassenen Fahrschule, die einen ordnungsgemäss eingeschriebenen Schüler begleiten, der sich auf die aufgrund der Artikel 23 Nr. 2 oder 38 auferlegte praktische Prüfung vorbereitet.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976); Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)] KAPITEL VII - Stillegung und Einziehung der Fahrzeuge

Art. 50.§ 1 - Der Richter kann die zeitweilige Stillegung des Fahrzeugs in allen Fällen anordnen, in denen die zeitweilige Entziehung der Fahrerlaubnis als Strafe ausgesprochen wird, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens der Stillegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht. Die Dauer dieser Stillegung darf die Dauer der zeitweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht überschreiten. § 2 - Er kann die Einziehung des Fahrzeugs anordnen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer oder für mindestens sechs Monate ausgesprochen wird, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum des Urhebers der Straftat ist.

Art. 51.Die zeitweilige Stillegung und die Einziehung des Fahrzeugs können ebenfalls innerhalb der in Artikel 50 vorgesehenen Grenzen angeordnet werden: 1. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 33, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs diese Straftat entweder provoziert oder geduldet hat;2. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 32 oder Artikel 49, wenn die gegen den Führer ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis in Anwendung von Artikel [38 § 1 Nr.5 oder § 2 wegen Verstosses gegen Artikel 48 Nr. 1] ausgesprochen worden ist. [Niederl. Text abgeändert durch Art. 21 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976), Nr. 2 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 18.

Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 52.In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird die Einziehung des Fahrzeugs wegen Verstosses gegen vorliegende koordinierte Gesetze nur in den in vorliegendem Kapitel bestimmten Fällen angeordnet.

Art. 53.Im Fall einer zeitweiligen Stillegung wird das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden versiegelt oder angekettet.

Art. 54.Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung überlässt, obwohl er weiss, dass Stillegung oder Einziehung des Fahrzeugs angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

KAPITEL VIII - Sofortiger Entzug des Führerscheins oder der Schulungslizenz

Art. 55.[Der Führerschein oder das gleichwertige Dokument kann sofort entzogen werden: 1. in den in Artikel 60 §§ 3 und 4 erwähnten Fällen;2. wenn der Führer die Flucht ergriffen hat, um den zweckdienlichen Feststellungen zu entgehen;3. wenn bei dem Unfall, der allem Anschein nach auf einen schweren Fehler des Führers zurückzuführen ist, eine andere Person schwer verletzt oder getötet worden ist;4. wenn dem Führer oder der Person, die ihn zu Schulungszwecken begleitet, die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse, zu der das benutzte Fahrzeug gehört, entzogen worden ist;5. wenn der Führer einen der vom König eigens bestimmten, in Artikel 29 erwähnten Verstösse begangen hat. Wenn der Führer in den Fällen, die in den in Nr. 1 oder 4 aufgeführten Bestimmungen erwähnt sind, zu Schulungszwecken von einer Person begleitet wird, kann dieser Begleitperson sofort der Führerschein entzogen werden.

Der sofortige Führerscheinentzug wird entweder vom Prokurator des Königs oder, wenn die Straftat in den Zuständigkeitsbereich des Kriegsgerichts fällt, vom Militärauditor angeordnet. Er kann jedoch lediglich vom Generalprokurator beim Appellationshof oder vom Generalauditor beim Militärgerichtshof angeordnet werden, wenn die Tat in den Zuständigkeitsbereich einer dieser beiden Gerichtshöfe fällt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat, ist der Führer oder die Begleitperson, wie in den Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 erwähnt, verpflichtet, seinen beziehungsweise ihren Führerschein oder das gleichwertige Dokument abzugeben, wenn die Polizei oder die Gendarmerie ihn beziehungsweise sie dazu auffordert.

Wird das Dokument nicht abgegeben, kann die Staatsanwaltschaft seine Beschlagnahme anordnen.

Die Polizei oder die Gendarmerie teilt dem Betreffenden mit, welche Staatsanwaltschaft den Führerscheinentzug angeordnet hat.] [Art. 55 ganz ersetzt durch Art. 22 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976);die beiden letzten Abs. danach ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Februar 1984 (B.S. vom 3. April 1984); schliesslich ganz ersetzt durch Art. 27 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8.

November 1990)]

Art. 56.[Der Führerschein oder das gleichwertige Dokument kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers von der Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat, zurückgegeben werden.

Der Führerschein oder das gleichwertige Dokument muss zurückgegeben werden: 1. nach fünfzehn Tagen, es sei denn, die Behörde, die den Entzug angeordnet hat, verlängert diese Zeitspanne um eine neue Frist von fünfzehn Tagen, nachdem sie den Betreffenden oder seinen Rechtsbeistand auf deren Antrag vorher angehört hat;dieser Beschluss kann einmal erneuert werden; 2. wenn der Richter keine Entziehung der Fahrerlaubnis verkündet; 3. wenn der Inhaber eines ausländischen Führerscheins, der den vom König festgelegten Bedingungen, um einen belgischen Führerschein zu erlangen, nicht entspricht, das Staatsgebiet verlässt.] [Art. 56 ganz ersetzt durch Art. 23 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976);Abs. 1 danach abgeändert durch Art. 5 des G. vom 29. Februar 1984 (B.S. vom 3. April 1984); schliesslich ganz ersetzt durch Art. 28 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 57.[Spricht der Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis aus, wird der Führerschein oder das gleichwertige Dokument bei der Gerichtskanzlei abgegeben, damit gemäss Artikel 46 §§ 2 bis 6 vorgegangen wird.

Wenn eine zeitweilige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird, wird der Zeitabschnitt, während dessen der Führerschein oder das gleichwertige Dokument in Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 entzogen worden ist, auf die Dauer der Entziehung angerechnet, unter Abzug der Perioden dieses Zeitraums, während deren der Verurteilte inhaftiert ist.] [Art. 57 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 9. Juni 1975 (B.S. vom 21.

Juni 1975); danach ersetzt durch Art. 24 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976)]

Art. 58.Verstösse gegen die Bestimmungen von [Artikel 55 letzter Absatz] werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 10 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldstrafe herabgesetzt werden, wobei sie nicht weniger als einen Franken betragen darf.

Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr nach einem früheren auf Strafe lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt. [Art. 58 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976)] [KAPITEL IX - Alkoholeinfluss: Atemtest, Atemanalyse und zeitweiliges Fahrverbot] [Überschrift von Kapitel IX ersetzt durch Art.29 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 59.[§ 1 - Die Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs und des Militärauditors, das Personal der Gendarmerie sowie die Beamten und Bediensteten der Gemeindepolizei können 1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person, die dazu beigetragen haben könnte, diesen Unfall zu verursachen, selbst wenn sie Opfer ist, 2.jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, 3. jeder Person, die sich dazu anschickt, an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, einen Atemtest auferlegen, der darin besteht, in ein Gerät zu blasen, das dazu dient, den Alkoholgehalt in der ausgeatmeten Alveolarluft zu ermitteln. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde können unter denselben Umständen ohne vorherigen Atemtest eine Atemanalyse auferlegen, die darin besteht, in ein Gerät zu blasen, das die Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft misst. § 3 - Auf Ersuchen der unter § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen, denen eine Atemanalyse auferlegt worden ist, wird sofort eine zweite und, wenn die Differenz zwischen diesen beiden Resultaten höher ist als die in den vom König erlassenen Genauigkeitsvorschriften, eine dritte Analyse vorgenommen.

Wenn die eventuelle Differenz zwischen zwei von diesen Resultaten nicht höher ist als die in obenerwähnten Genauigkeitsvorschriften vorgesehene Differenz, wird dem tiefsten Resultat Rechnung getragen.

Wenn die Differenz höher ist, wird davon ausgegangen, dass die Atemanalyse nicht hat vorgenommen werden können. § 4 - Die für den Atemtest und die Atemanalyse benutzten Geräte müssen gemäss den vom König erlassenen Bestimmungen auf Kosten der Hersteller, Importeure oder Verteiler, die die Zulassung beantragen, zugelassen werden; der König kann ausserdem besondere Modalitäten zur Benutzung dieser Geräte festlegen.] [§ 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976); Art. 59 ganz ersetzt durch Art. 30 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 60.[§ 1 - Eine Atemanalyse wird vorgenommen, wenn der Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt. § 2 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder eine Person zu Schulungszwecken begleitete, für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn 1. bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 und weniger als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird;2. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 und weniger als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt. § 3 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder eine Person zu Schulungszwecken begleitete, für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn 1. bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird;2. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt;3. der Atemtest oder die Atemanalyse verweigert wird. § 4 - Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder eine andere Person zu Schulungszwecken begleitete, sich allem Anschein nach in dem in Artikel 34 § 2 oder in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ist es ihr für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. § 5 - Bevor der Person gestattet wird, aufs neue ein Fahrzeug oder ein Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr in den in den §§ 3 und 4 erwähnten Fällen eine weitere Atemanalyse oder ein weiterer Atemtest auferlegt.

Wird bei dieser Atemanalyse oder diesem Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen oder verweigert es der Betreffende, sich der Analyse oder dem Test zu unterwerfen, wird das Verbot zu führen oder zu begleiten für eine Dauer von sechs Stunden ab der neuen Atemanalyse, dem neuen Atemtest oder der Verweigerung verlängert.

Wird bei der Atemanalyse oder dem Atemtest jedoch eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 und weniger als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen, wird das Verbot zu führen oder zu begleiten für eine Dauer von drei Stunden ab der erneuten Analyse oder dem erneuten Test verlängert.

Die Artikel 59 § 3 und 63 sind nicht anwendbar. § 6 - Die Bestimmungen vorliegenden Artikels stehen der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen über die Unterdrückung der öffentlichen Trunkenheit nicht im Wege. § 7 - Die Bediensteten der in Artikel 59 § 1 erwähnten Behörde sind mit der Anwendung vorliegenden Artikels beauftragt.] [Art. 60 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 9. Juni 1975 (B.S. vom 21.

Juni 1975); danach ersetzt durch Art. 27 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976); schliesslich ersetzt durch Art. 31 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)]

Art. 61.[Wer dem in Artikel 60 erwähnten Fahrverbot unterworfen ist, ist verpflichtet, auf Ersuchen der Polizei oder der Gendarmerie den Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, für die Dauer des Fahrverbots abzugeben.

Wenn die Abgabe nicht sofort erfolgen kann oder die Person, der das Fahrverbot auferlegt wurde, nicht verpflichtet ist, Inhaber eines Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments zu sein, wird das Fahrzeug oder das Reittier, das sie führte oder sich zu führen anschickte, auf ihre Kosten und auf ihr Risiko einbehalten.] [Nach Ablauf der in Artikel 60 erwähnten Frist wird der Führerschein oder das gleichwertige Dokument nicht zurückgegeben, wenn Artikel 55 zur Anwendung kommt.] [Art. 61 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 9. Juni 1975 (B.S. vom 21.

Juni 1975); danach ersetzt durch Art. 28 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27. November 1976); schliesslich ergänzt durch Art. 32 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)] TITEL V - ÖFFENTLICHE KLAGE UND ZIVILKLAGE KAPITEL I - Ermittlung und Feststellung der Straftaten Abschnitt I - Befugte Bedienstete

Art. 62.Beamte und Bedienstete der Behörde, die von der Regierung mit der Überwachung der Ausführung vorliegender koordinierter Gesetze beauftragt sind, stellen die Verstösse gegen diese Gesetze und gegen die Verordnungen über die Strassenverkehrspolizei durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Eine Abschrift dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von acht Tagen ab dem Datum der Feststellung der Straftaten zugesandt.

Bei Verstössen gegen Verordnungsbestimmungen, die ein Höchstladegewicht für Fahrzeuge vorschreiben, können die vorerwähnten Beamten und Bediensteten sowie alle Gerichtspolizeioffiziere die Führer verpflichten, das festgestellte Übergewicht abzuladen.

Bei Weigerung seitens des Führers wird das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden oder der für ihn verantwortlichen Personen einbehalten.

Abschnitt II - Blutprobe

Art. 63.[§ 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde müssen die in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen verpflichten, sich von einem dazu angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen zu lassen, wenn 1. der Atemtest einen Alkoholgehalt von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt und eine Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann;2. weder der Atemtest noch die Atemanalyse vorgenommen werden konnten und die betreffende Person sich allem Anschein nach in dem in Artikel 34 § 2 oder in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. § 2 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen den in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen, wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § 3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist. § 3 - Steht der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss fest, hat die untersuchte Person die Kosten der Blutprobe und der Blutanalyse zu tragen.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 9. Juni 1975 (B.S. vom 21.

Juni 1975) und durch Art. 33 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8.

November 1990)]

Art. 64.Artikel 44bis §§ 3 und 4 der Strafprozessordnung ist auf die in Artikel 63 vorgesehene Blutprobe anwendbar. [KAPITEL II - Eventuelle Löschung der öffentlichen Klage durch Zahlung eines Geldbetrags

Art. 65.§ 1 - Bei Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungen kann entweder sofort oder in einer vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der Zuwiderhandelnde einverstanden ist.

Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss vorgesehene Geldstrafe zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf, sowie die Erhebungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Die Beamten und Bediensteten, die zu einer der vom König bestimmten Kategorien gehören und persönlich vom Generalprokurator beim Appellationshof dazu bestellt werden, sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung getroffenen Massnahmen beauftragt. § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu erheben. Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist. § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldstrafe und der eventuellen Gerichtskosten hinterlegen.

Die Höhe des zu hinterlegenden Betrags sowie dessen Erhebungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des Betrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs oder, in Ermangelung dessen, während sechsundneunzig Stunden ab der Fesstellung des Verstosses einbehalten. Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen.

Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten beiden Werktage zugestellt.

Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Eigentümer Träger der Kosten und des Risikos für sein Fahrzeug.

Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zu einer Verurteilung des Betreffenden, 1. wird der erhobene oder hinterlegte Betrag mit den dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und der ausgesprochenen Geldstrafe verrechnet;der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet; 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil angeordnet, dass die Verwaltung der Domänen bei nicht erfolgter Zahlung der Geldstrafe und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt;dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.

Der Verkaufsertrag wird mit den dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und der ausgesprochenen Geldstrafe verrechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet. § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der erhobene oder hinterlegte Betrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs fallen dem Staat zu.

Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der erhobene oder hinterlegte Betrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. § 6 - Bei Anwendung von Artikel 166 der Strafprozessordnung wird der erhobene Betrag mit dem von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag verrechnet, und der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet. § 7 - Der hinterlegte Betrag wird zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 der Strafprozessordnung erwähnten Personen begangen worden ist.] [Kapitel II ersetzt durch Art. 6 des G. vom 29. Februar 1984 (B.S. vom 3. April 1984)] KAPITEL III - Schadenersatz Art.66. Die durch die vorliegenden koordinierten Gesetze eingeführten Strafen werden unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden Schadenersatzes angewandt.

KAPITEL IV - Für Geldstrafen zivilrechtlich verantwortliche Personen

Art. 67.Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für den Schadenersatz und die Kosten verantwortlich sind, haften ebenfalls für die Geldstrafe. [Ihnen gleichgestellt wird der Vormund für Straftaten, die seine nicht verheirateten und mit ihm lebenden Mündel begangen haben.] [Zweiter Satz ersetzt durch Art. 41 enthalten in Art. 4 des G. vom 14.

Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] KAPITEL V - Verjährung

Art. 68.[Die öffentliche Klage infolge eines Verstosses gegen das vorliegende Gesetz sowie seine Ausführungserlasse verjährt nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum, an dem der Verstoss begangen wurde; für Verstösse gegen die Artikel 30 § 1, 33, 34 § 2 und 35 beträgt diese Frist jedoch drei Jahre ab dem Datum, an dem der Verstoss begangen wurde.] [Art. 68 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 9. Juli 1976 (B.S. vom 27.

November 1976) und durch Art. 35 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8.

November 1990)]

^