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Wet van 02 september 2018
gepubliceerd op 19 september 2019

Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019014376
pub.
19/09/2019
prom.
02/09/2018
ELI
eli/wet/2018/09/02/2019014376/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/03/1968 pub. 21/10/1998 numac 1998000446 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 16 maart 1968 tot coördinatie van de wetten betreffende de politie over het wegverkeer . - Duitse vertaling De hi(...) - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober (...) sluiten betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 september 2018 betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und Stilllegung von Fahrzeugen betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 38 § 6 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.

März 2018, wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige nach einer Verurteilung in Anwendung der Artikel 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren rechtskräftigen auf Verurteilung lautenden Urteils erneut gegen eine dieser Bestimmungen verstößt.

Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die Absatz 1 zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab.

Bei erneutem Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die Absatz 2 oder der vorliegende Absatz zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens neun Monate und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." Art. 3 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens der Stilllegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht" aufgehoben.2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann der Richter die Stilllegung nur dann anordnen, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr.2, 37bis § 1 Nr. 3 oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." 3. In § 2: a) werden die Wörter "für immer" durch die Wörter "auf Lebenszeit" ersetzt.b) werden die Wörter "für mindestens sechs Monate" durch die Wörter "für mindestens drei Monate" ersetzt.4. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann er die Einziehung des Fahrzeugs jedoch anordnen, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr.2, 37bis § 1 Nr. 3 oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." Art. 4 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "am dritten Werktag nach dem Tag eingeht, an dem das Einschreiben oder der Gerichtsbrief bei der Post aufgegeben worden ist" durch die Wörter "am zehnten Werktag nach dem Datum der in Absatz 3 Nr.1 erwähnten Zahlungsaufforderung aufgeben worden ist" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "oder die Systemnummer" ergänzt. Art. 6 - In Artikel 67bis desselben Gesetzes werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Mitteilung der Identität des Führers muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Inhaber des Nummernschilds nachweisen kann, dass er zur Tatzeit nicht der Führer war, erfolgen.

Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Widerlegung der Vermutung und die Mitteilung der Identität zu befolgen sind." Art. 7 - Artikel 67ter Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Mitteilung der Identität zu befolgen sind." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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