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Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation et l'immobilisation des véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation et l'immobilisation des véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
september 2018 betreffende de politie over het wegverkeer wat de | loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la |
verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft (Belgisch | police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation |
Staatsblad van 2 oktober 2018). | et l'immobilisation des véhicules (Moniteur belge du 2 octobre 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März | 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März |
1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und | 1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und |
Stilllegung von Fahrzeugen betrifft | Stilllegung von Fahrzeugen betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 38 § 6 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Art. 2 - Artikel 38 § 6 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. | Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
März 2018, wird wie folgt ersetzt: | März 2018, wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines | " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines |
Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten | Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten |
aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der | aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der |
vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise | vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise |
Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige nach einer | Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige nach einer |
Verurteilung in Anwendung der Artikel 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz | Verurteilung in Anwendung der Artikel 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz |
3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und | 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und |
62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge binnen drei Jahren | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge binnen drei Jahren |
ab dem Tag der Verkündung eines früheren rechtskräftigen auf | ab dem Tag der Verkündung eines früheren rechtskräftigen auf |
Verurteilung lautenden Urteils erneut gegen eine dieser Bestimmungen | Verurteilung lautenden Urteils erneut gegen eine dieser Bestimmungen |
verstößt. | verstößt. |
Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die | Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die |
Absatz 1 zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 | Absatz 1 zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 |
erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer | erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer |
der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf | der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf |
mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der | mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der |
Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten | Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten |
Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab. | Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab. |
Bei erneutem Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für | Bei erneutem Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für |
die Absatz 2 oder der vorliegende Absatz zur Anwendung gekommen ist | die Absatz 2 oder der vorliegende Absatz zur Anwendung gekommen ist |
und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig | und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig |
geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum | geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum |
Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens neun Monate und hängt die | Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens neun Monate und hängt die |
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz |
1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." | 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." |
Art. 3 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum | 1. In § 1 werden die Wörter "vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum |
des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens | des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens |
der Stilllegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht" | der Stilllegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann der | "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann der |
Richter die Stilllegung nur dann anordnen, wenn der Eigentümer des | Richter die Stilllegung nur dann anordnen, wenn der Eigentümer des |
Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 | Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 |
oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." | oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." |
3. In § 2: | 3. In § 2: |
a) werden die Wörter "für immer" durch die Wörter "auf Lebenszeit" | a) werden die Wörter "für immer" durch die Wörter "auf Lebenszeit" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) werden die Wörter "für mindestens sechs Monate" durch die Wörter | b) werden die Wörter "für mindestens sechs Monate" durch die Wörter |
"für mindestens drei Monate" ersetzt. | "für mindestens drei Monate" ersetzt. |
4. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 4. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann er | "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann er |
die Einziehung des Fahrzeugs jedoch anordnen, wenn der Eigentümer des | die Einziehung des Fahrzeugs jedoch anordnen, wenn der Eigentümer des |
Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 | Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 |
oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." | oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." |
Art. 4 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "am dritten Werktag nach dem Tag | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "am dritten Werktag nach dem Tag |
eingeht, an dem das Einschreiben oder der Gerichtsbrief bei der Post | eingeht, an dem das Einschreiben oder der Gerichtsbrief bei der Post |
aufgegeben worden ist" durch die Wörter "am zehnten Werktag nach dem | aufgegeben worden ist" durch die Wörter "am zehnten Werktag nach dem |
Datum der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zahlungsaufforderung aufgeben | Datum der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zahlungsaufforderung aufgeben |
worden ist" ersetzt. | worden ist" ersetzt. |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
"Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag | "Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag |
vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist." | vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist." |
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "oder die Systemnummer" | 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "oder die Systemnummer" |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 6 - In Artikel 67bis desselben Gesetzes werden zwischen Absatz 2 | Art. 6 - In Artikel 67bis desselben Gesetzes werden zwischen Absatz 2 |
und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Mitteilung der Identität des Führers muss binnen einer Frist von | "Die Mitteilung der Identität des Führers muss binnen einer Frist von |
fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Inhaber des Nummernschilds | fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Inhaber des Nummernschilds |
nachweisen kann, dass er zur Tatzeit nicht der Führer war, erfolgen. | nachweisen kann, dass er zur Tatzeit nicht der Führer war, erfolgen. |
Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Widerlegung der | Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Widerlegung der |
Vermutung und die Mitteilung der Identität zu befolgen sind." | Vermutung und die Mitteilung der Identität zu befolgen sind." |
Art. 7 - Artikel 67ter Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 7 - Artikel 67ter Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Mitteilung der | "Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Mitteilung der |
Identität zu befolgen sind." | Identität zu befolgen sind." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |