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Meertalige weergave van Wet van 02/09/2018
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Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation et l'immobilisation des véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation et l'immobilisation des véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
september 2018 betreffende de politie over het wegverkeer wat de loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la
verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft (Belgisch police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation
Staatsblad van 2 oktober 2018). et l'immobilisation des véhicules (Moniteur belge du 2 octobre 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März
1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und 1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und
Stilllegung von Fahrzeugen betrifft Stilllegung von Fahrzeugen betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 38 § 6 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Art. 2 - Artikel 38 § 6 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
März 2018, wird wie folgt ersetzt: März 2018, wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines
Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der
vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise
Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige nach einer Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige nach einer
Verurteilung in Anwendung der Artikel 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz Verurteilung in Anwendung der Artikel 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz
3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und
62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge binnen drei Jahren Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge binnen drei Jahren
ab dem Tag der Verkündung eines früheren rechtskräftigen auf ab dem Tag der Verkündung eines früheren rechtskräftigen auf
Verurteilung lautenden Urteils erneut gegen eine dieser Bestimmungen Verurteilung lautenden Urteils erneut gegen eine dieser Bestimmungen
verstößt. verstößt.
Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die
Absatz 1 zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 Absatz 1 zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1
erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer
der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf
mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten
Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab. Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab.
Bei erneutem Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für Bei erneutem Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für
die Absatz 2 oder der vorliegende Absatz zur Anwendung gekommen ist die Absatz 2 oder der vorliegende Absatz zur Anwendung gekommen ist
und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig
geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum
Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens neun Monate und hängt die Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens neun Monate und hängt die
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz
1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab."
Art. 3 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum 1. In § 1 werden die Wörter "vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum
des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens
der Stilllegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht" der Stilllegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht"
aufgehoben. aufgehoben.
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann der "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann der
Richter die Stilllegung nur dann anordnen, wenn der Eigentümer des Richter die Stilllegung nur dann anordnen, wenn der Eigentümer des
Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3
oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist."
3. In § 2: 3. In § 2:
a) werden die Wörter "für immer" durch die Wörter "auf Lebenszeit" a) werden die Wörter "für immer" durch die Wörter "auf Lebenszeit"
ersetzt. ersetzt.
b) werden die Wörter "für mindestens sechs Monate" durch die Wörter b) werden die Wörter "für mindestens sechs Monate" durch die Wörter
"für mindestens drei Monate" ersetzt. "für mindestens drei Monate" ersetzt.
4. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 4. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann er "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann er
die Einziehung des Fahrzeugs jedoch anordnen, wenn der Eigentümer des die Einziehung des Fahrzeugs jedoch anordnen, wenn der Eigentümer des
Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3
oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist."
Art. 4 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "am dritten Werktag nach dem Tag 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "am dritten Werktag nach dem Tag
eingeht, an dem das Einschreiben oder der Gerichtsbrief bei der Post eingeht, an dem das Einschreiben oder der Gerichtsbrief bei der Post
aufgegeben worden ist" durch die Wörter "am zehnten Werktag nach dem aufgegeben worden ist" durch die Wörter "am zehnten Werktag nach dem
Datum der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zahlungsaufforderung aufgeben Datum der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zahlungsaufforderung aufgeben
worden ist" ersetzt. worden ist" ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag "Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag
vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist." vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist."
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "oder die Systemnummer" 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "oder die Systemnummer"
ergänzt. ergänzt.
Art. 6 - In Artikel 67bis desselben Gesetzes werden zwischen Absatz 2 Art. 6 - In Artikel 67bis desselben Gesetzes werden zwischen Absatz 2
und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Mitteilung der Identität des Führers muss binnen einer Frist von "Die Mitteilung der Identität des Führers muss binnen einer Frist von
fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Inhaber des Nummernschilds fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Inhaber des Nummernschilds
nachweisen kann, dass er zur Tatzeit nicht der Führer war, erfolgen. nachweisen kann, dass er zur Tatzeit nicht der Führer war, erfolgen.
Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Widerlegung der Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Widerlegung der
Vermutung und die Mitteilung der Identität zu befolgen sind." Vermutung und die Mitteilung der Identität zu befolgen sind."
Art. 7 - Artikel 67ter Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch Art. 7 - Artikel 67ter Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Mitteilung der "Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Mitteilung der
Identität zu befolgen sind." Identität zu befolgen sind."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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