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Wet van 29 juni 1981
gepubliceerd op 02 september 2014

Wet houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000386
pub.
02/09/2014
prom.
29/06/1981
ELI
eli/wet/1981/06/29/2014000386/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 JUNI 1981. - Wet houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van artikel 64 van het koninklijk besluit van 11 december 2013Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/12/2013 pub. 16/12/2013 numac 2013014728 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen sluiten houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); - van de artikelen 93, 95 en 105 van de wet van 26 december 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/12/2013 pub. 31/12/2013 numac 2013012289 bron federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Wet betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen sluiten betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013, err. van 4 april 2014).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen (...) Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Kapitel 3 - Andere (...) Abschnitt 6 - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (...) Art. 64 - In Artikel 38 § 3bis Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18.

April 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "von der NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "von HR Rail" ersetzt. (...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen (...) Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 93 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird durch einen Paragraphen 3quaterdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3quaterdecies - Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 1. Januar 2019 entlassen wird und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten.

Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung eingenommen.

Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft.

Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." (...) Abschnitt 7 - Einführung eines Sonderausgleichsbeitrags zugunsten des Fonds für Unternehmensschließungen Art. 95 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird durch einen Paragraphen 3quindecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3quindecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderausgleichsbeitrag auf die Vertragsbruchentschädigung des Arbeitnehmers entrichten, wie sie in Artikel 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und d) des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie dieser Artikel am 30.

September 2013 anwendbar war, erwähnt ist. Nur der Teil der Entschädigung, der auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2014 erbrachten Leistungen gebildet wird, ist betroffen.

Dieser Beitrag beträgt 1 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung zwischen 44.509 EUR und 54.508 EUR. Er beträgt 2 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung zwischen 54.509 EUR und 64.508 EUR. Er beträgt 3 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung über 64.508 EUR. Die Berechnung der jährlichen Entlohnung erfolgt auf der Grundlage der Lohn- und Leistungsdaten des letzten Quartals, in dem Leistungen gemeldet worden sind, nach folgender Formel: Für Vollzeitarbeitnehmer: (A/B)*260 Für Teilzeitarbeitnehmer: ((A/C)*D/5)*260 wobei A = Betrag des Lohns B = Anzahl Tage C = Anzahl Stunden D = Anzahl Stunden der Referenzperson pro Woche.

Für Arbeitnehmer, für die das Urlaubsgeld von einer Urlaubskasse ausgezahlt wird, wird A mit 1,08 multipliziert.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Lohn, Tagen und Stunden zu verstehen ist, unter Berücksichtigung der von der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen verwendeten Kodifikation.

Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung eingenommen. Der Ertrag dieses Beitrags ist für den Fonds für Unternehmensschließungen bestimmt.

Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft." (...) Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 105 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Mai 2001 und 24. Dezember 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 10.Juni 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Beitragssatz gemäß den von Ihm bestimmten Modalitäten verringern." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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