gepubliceerd op 08 oktober 2010
Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
14 JULI 1994. - Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 9 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 29 augustus 2009 tot wijziging van het artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 21 september 2009); - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 23 oktober 2009 tot wijziging van het artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 30 november 2009); - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 29 oktober 2009 tot wijziging van het artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 6 november 2009); - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 12 november 2009 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 22 december 2009); - van de artikelen 21 tot 55, 58 en 59 van de wet van 10 december 2009 houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009); - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 18 december 2009 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2010); - van de artikelen 1 tot 17 van de wet van 23 december 2009 houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 29 december 2009); - van titel 4, hoofdstuk 1 van de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009); - van titel 8, hoofdstuk 4, afdeling 1 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 29. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (...) Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe B) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter den Kodenummern 103110, 103213, 103235, 103316, 103331, 103353 und 104650 erwähnten Besuche des Allgemeinmediziners auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt. Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für den unter der Kodenummer 104510 erwähnten Besuch des Allgemeinmediziners auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104635.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für den unter der Kodenummer 104532 erwähnten Besuch des Allgemeinmediziners auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104613.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter den Kodenummern 104554 und 104576 erwähnten Besuche des Allgemeinmediziners auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104591.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter den Kodenummern 103132, 103412, 103434, 103515, 103530, 103552 und 104355 erwähnten Besuche des Allgemeinmediziners auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter der Kodenummer 104215 erwähnten Besuche des Allgemeinmediziners auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104333.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter der Kodenummer 104230 erwähnten Besuche des Allgemeinmediziners auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104311.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird für die unter den Kodenummern 104252 und 104274 erwähnten Besuche des Allgemeinmediziners auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104296." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...)
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 23. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (...) Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe D) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 Nr. 1 werden die Kodenummern 598345, 598360, 598382, 598765, 598780, 599185 und 599281 in der Liste der Leistungen hinzugefügt. 2. In Absatz 3 werden nach der Kodenummer "597682" die Wörter "597645 und 597660" hinzugefügt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...)
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 29. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (...) Artikel 1 - Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Die Begünstigten müssen keinen Eigenanteil zahlen für: 1. die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101054, 101076, 102410, 102432, 102454, 102476 vermerkten Konsultationen und zusätzlichen Honorare für dringende Leistungen, die in Artikel 2 Buchstabe A) der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 erwähnt sind, 2. die unter den Kodenummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103316, 103331, 103353, 103412, 103434, 103515, 103530, 103552, 103913, 103935, 103950, 104112, 104134, 104156, 104215, 104230, 104252, 104274, 104296, 104311, 104333, 104510, 104532, 104554, 104576, 104591, 104613, 104635 vermerkten Besuche und zusätzlichen Honorare für dringende Leistungen, die in Artikel 2 Buchstabe A) der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 erwähnt sind, 3. die zusätzliche Fahrtkostenentschädigung, die dem Allgemeinmediziner in bestimmten Regionen bei einer in der Wohnung des Begünstigten erbrachten Leistung geschuldet wird. Das Recht auf Streichung des Eigenanteils für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Leistungen und die zusätzliche Fahrtkostenentschädigung gilt nur, wenn diese von einem Allgemeinmediziner im Rahmen der AH1N1-Grippeimpfung bescheinigt werden. Zu diesem Zweck vermerkt der Allgemeinmediziner die Buchstaben "VGA" auf der Pflegebescheinigung.
Der in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Vermerk bedeutet, dass der Allgemeinmediziner sich beim Apotheker bevorratet, den Impfstoff selber verabreicht und die Impfung registriert hat.
Für die Besuche und die diesbezüglichen zusätzlichen Honorare darf der Vermerk "VGA" nur verwendet werden, wenn es dem Patienten unmöglich ist, sich fortzubewegen." Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 2009. (...)
Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 12. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (...) Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe C) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006, werden nach der Kodenummer 102874 die Kodenummern 102896 und 102911 eingefügt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...)
Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 4 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Erhöhte Beteiligung der Versicherung Art. 21 - Artikel 37 § 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.Ein-Elternteil-Familien." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Ebenso bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Alter der in Absatz 1 Nr.6 erwähnten Berechtigten und" durch die Wörter "Ebenso bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass," ersetzt. 3. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "Ein-Elternteil-Familie" zu verstehen ist." Abschnitt 2 - Zentrum für Humangenetik Art. 22 - In Artikel 22 Nr. 18 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "die aufgrund der vom König festgelegten Kriterien anerkannt sind" durch die Wörter "die in Ausführung von Artikel 58 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen zugelassen sind" ersetzt.
Abschnitt 3 - Fachräte Art. 23 - Artikel 28 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "in Nr. 5" durch die Wörter "in den Nummern 2 bis 5" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Präsident und die Mitglieder des Ausschusses werden vom Minister ernannt." Abschnitt 4 - Profilkommission Art. 24 - In Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden im ersten Absatz zwischen den Wörtern "statistischen Tabellen" und den Wörtern "eine Evaluation der Profile vorzunehmen" die Wörter "und der in Artikel 165 erwähnten Daten" eingefügt.
Abschnitt 5 - Arzneimittel Art. 25 - Artikel 35bis desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 10 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die therapeutischen Klassen oder Unterklassen der zu berücksichtigenden Fertigarzneimittel oder Gruppen von Fertigarzneimitteln werden entweder vom Minister, nachdem dieser die Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen eingeholt hat, oder, auf eigene Initiative, von der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln bestimmt. Der Minister passt die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel gemäss dem vom König festgelegten Verfahren an." 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "kann sie aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Antragstellers" durch die Wörter "kann sie oder der Antragsteller dem Minister" ersetzt.3. Paragraph 7 Absatz 3 wird aufgehoben. Abschnitt 6 - Chronisch Kranke Art. 26 - Artikel 37 § 16bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beteiligung jedoch in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 oder Nr. 20 erwähnte Leistungen betrifft, kann der König die Liste durch einen Erlass, der nicht im Ministerrat beraten werden muss, abändern." Abschnitt 7 - Vergütung der Apotheker Art. 27 - In Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2007, werden die Wörter "das Honorar" durch die Wörter "das in Artikel 35octies § 2 Absatz 2 erwähnte Honorar" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 35octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "das Honorar" durch die Wörter "das in § 2 Absatz 2 erwähnte Honorar" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "werden die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in Gruppen aufgeteilt" durch die Wörter "können die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in Gruppen aufgeteilt werden" ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann neben dem in Absatz 2 erwähnten Honorar spezifische Honorare als Vergütung für die besondere pharmazeutische Pflege, die Er bestimmt, festlegen.Diese spezifischen Honorare können aus einem Festbetrag pro Abgabe, einem Pauschalbetrag oder aus beiden bestehen und gehen vollständig zu Lasten der Versicherung.
Der König bestimmt den relativen Wert des Festbetrags pro Abgabe des Honorars oder der spezifischen Honorare." Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.
Abschnitt 8 - Vorbeugungskampagnen Art. 30 - In Artikel 56 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002, 27. Dezember 2006 und 19.
Dezember 2008, wird die Bestimmung unter Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. eine Beteiligung bewilligen an den in Artikel 34 erwähnten Kosten von Gesundheitsleistungen, die im Rahmen von Impfprogrammen und Früherkennungsprogrammen erbracht werden, die von den in den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung erwähnten Behörden entwickelt werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Festlegung des Haushalts und die Zahlung der Beteiligung gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten. Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die die vorerwähnten Behörden dem Institut in Bezug auf diese Beteiligung übermitteln müssen, und die Modalitäten dieser Übermittlung." Abschnitt 9 - Referenzbeträge Art. 31 - Artikel 56ter § 5 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Solange keine Regelung vorgesehen ist, findet die in Artikel 151 Absatz 3 bis 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Regelung Anwendung." Abschnitt 10 - Vom Versicherungsausschuss geschlossene Abkommen Art. 32 - In Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird die Bestimmung unter Nr. 11 aufgehoben.
Art. 33 - In Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird die Bestimmung unter Nr. 6 wie folgt ersetzt: "6. schliesst auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder der betreffenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen mit den Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, mit den koordinierten multidisziplinären Pflegezentren, mit den integrierten Diensten für Hauskrankenpflege, zugelassen gemäss den auf der Grundlage von Artikel 170 § 1 Absatz 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen festgelegten Normen, und mit den Hausärztekreisen, zugelassen gemäss den auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Normen, die in Artikel 23 § 3 erwähnten Abkommen,".
Art. 34 - In Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 3 wie folgt ersetzt: "§ 3 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren oder die betreffenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen erstellen mit den Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung sowie mit den koordinierten multidisziplinären Pflegezentren, mit den integrierten Diensten für Hauskrankenpflege, zugelassen gemäss den auf der Grundlage von Artikel 170 § 1 Absatz 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen festgelegten Normen, und mit den Hausärztekreisen, zugelassen gemäss den auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Normen, Entwürfe von Abkommen, die mit ihnen zu schliessen sind, und legt sie zu diesem Zweck dem Versicherungsausschuss vor. Die Entwürfe von Rehabilitationsabkommen, die Entwürfe von Abkommen mit den koordinierten multidisziplinären Zentren und die Entwürfe von Abkommen mit den integrierten Diensten für Hauskrankenpflege und den Hausärztekreisen werden ebenfalls der Haushaltskontrollkommission mitgeteilt. Die Kommission übermittelt dem Versicherungsausschuss ihre Stellungnahme." Art. 35 - Die Artikel 32 bis 34 werden wirksam mit 1. April 2009.
Abschnitt 11 - Labore für pathologische Anatomie Art. 36 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 24. Dezember 1999, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - In Abweichung von Artikel 60 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates werden die in § 1 vorgesehenen Gebühren der Rechtspersönlichkeit des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit zugewiesen zur Finanzierung der Aufgaben, die mit der externen Qualitätskontrolle der in Artikel 65 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Labore für pathologische Anatomie in Zusammenhang stehen.
Abschnitt 12 - Anpassungen des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung infolge der Koordinierung des Gesetzes über die Krankenhäuser Art. 37 - In Artikel 17 Absatz 2 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, werden die Wörter "Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 32 Nr. 2 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 25 Absatz 4 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, werden die Wörter "Artikel 90 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 97 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 39 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe b), wieder aufgenommen in seinem Wortlaut vom 25. Januar 1999 durch die teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 10.August 2001 durch den Entscheid Nr. 78/2003 vom 11. Juni 2003 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999" durch die Wörter "Artikel 170 § 1 Absatz 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2. In Nr.6, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1994, werden die Wörter "Artikel 69 Nr. 3 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 67 Absatz 1 Nr. 3 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 3. In Nr.11, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung" durch die Wörter "Artikel 170 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 4. In Artikel 13, ersetzt durch das Gesetz vom 10.August 2001, werden die Wörter "Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung" durch die Wörter "Artikel 170 § 1 Absatz 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 36terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung" durch die Wörter "Artikel 170 § 1 Absatz 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. Art. 41 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 7 und 14 werden die Wörter "das am 7.August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser" durch die Wörter "das am 10. Juli 2008 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2. In § 16 werden die Wörter "Artikel 96 oder Artikel 107bis des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 103 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 42 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 und durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 14. Januar 2002 und 22. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 104quater § 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 117 § 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2. In § 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22.August 2002, werden die Wörter "Artikel 87 des Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 95 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 56bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2. In § 3 Nr.3 werden die Wörter "Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 11 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 44 - Artikel 56ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "Artikel 87 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 95 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2. In § 5 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 135 Nr. 1 Absatz 2 oder in Artikel 136 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 149 Nr. 1 Absatz 2 oder in Artikel 150 Absatz 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 63 Nr. 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 46 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22.Februar 1998, 27. April 2005 und 19.Dezember 2008, werden die Wörter "am 7. August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser" durch die Wörter "am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27.April 2005, werden die Wörter "Artikel 107 § 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 120 § 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 27.April 2005, werden die Wörter "in Artikel 40 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte Genehmigung, ohne in Artikel 44 desselben Gesetzes erwähnte Zulassung als medizinisch-technischer Dienst oder unter Verstoss gegen die maximale Anzahl oder die Programmierungskriterien wie erwähnt in Artikel 41 oder 44ter desselben Gesetzes," durch die Wörter "in Artikel 54 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnte Genehmigung, ohne in Artikel 58 desselben Gesetzes erwähnte Zulassung als medizinisch-technischer Dienst oder unter Verstoss gegen die maximale Anzahl oder die Programmierungskriterien wie erwähnt in Artikel 55 oder 60 desselben Gesetzes," ersetzt. 4. In § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27.April 2005, werden die Wörter "Artikel 107 § 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 120 § 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 5. In § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27.April 2005, werden die Wörter "Artikel 40, 41, 44, 44bis oder 44ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 54, 55, 58, 59 oder 60 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 47 - In Artikel 64bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, werden die Wörter "Artikel 87 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 95 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt und werden die Wörter "Artikel 100 des vorerwähnten Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 110 des vorerwähnten Gesetzes" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 136 § 1 Absatz 3 und § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Artikel 87 des Gesetzes über die Krankenhäuser" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 95 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Artikel 115 § 3 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 127 § 3 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 164 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 22. August 2002, werden die Wörter "Artikel 87 des Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 95 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 51 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 47 Absatz 2 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" werden durch die Wörter "Artikel 65 Absatz 2 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2. Die Wörter "Artikeln 100 und 102" werden durch die Wörter "Artikeln 110 und 112" ersetzt.3. Die Wörter "Artikel 5 § 5 des Gesetzes vom 27.Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung" werden durch die Wörter "Artikel 170 § 5 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Art. 52 - In Artikel 217 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 14. Januar 2002, 22. August 2002 und 26.
März 2007, werden die Wörter "am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" und die Wörter "am 7. August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser" durch die Wörter "am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
Abschnitt 13 - Verwaltungstechnische und medizinische Kontrolle Art. 53 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheitspflege, wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 3 werden die in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure und die in Artikel 162 erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure vom König auf Vorschlag des Direktionsrates des Instituts ernannt. Sie werden auch vom König im Dienstgrad zurückgestuft, von Amts wegen entlassen oder aus dem Dienst entfernt." Abschnitt 14 - Pflegeerbringer Art. 54 - Artikel 73 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Pflegeerbringer sind verpflichtet, die Begünstigten deutlich darüber zu informieren, ob sie den Abkommen oder Vereinbarungen, die auf sie Anwendung finden, beigetreten sind oder nicht.
Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Begünstigten deutlich über die Tage und Stunden zu informieren, für die sie den Abkommen oder Vereinbarungen nicht beigetreten sind, wenn diese die Möglichkeit vorsehen.
Wenn die Leistungen an einem Ort organisiert werden, an dem mehrere Pflegeerbringer versammelt sind, kann die Informationspflicht gemeinsam und zentral organisiert werden, statt durch jeden Pflegeerbringer einzeln.
Neben dem, was in den Artikeln 50 § 3 letzter Absatz und 50 § 3bis insbesondere vorgesehen ist, besteht die Information mindestens aus einer deutlichen und lesbaren Mitteilung, die die in Absatz 4 und 5 erwähnten Angaben umfasst.
Der König kann die Anwendungsregeln mit Bezug auf die Information festlegen, die die Pflegeerbringer den Begünstigten über die Tatsache, ob sie den Abkommen oder Vereinbarungen, die auf sie Anwendung finden, beigetreten sind oder nicht, mitteilen müssen. Diese Anwendungsregeln können je nach den Kategorien der Pflegeerbringer oder dem Ort der Leistungen verschieden sein. Der König kann ebenfalls ein Muster vorsehen, das von den Pflegeerbringern für den Aushang verwendet werden muss." Art. 55 - Artikel 168 Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Pflegeerbringern, die der in Artikel 73 § 1 Absatz 4 und folgende erwähnten Informationspflicht nicht nachkommen, wird ebenfalls eine administrative Geldbusse von 125 EUR auferlegt." (...) Abschnitt 17 - Normativer Verteilerschlüssel Art. 58 - Artikel 196bis Absatz 6 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen von Artikel 196 § 2 finden ebenfalls Anwendung auf diesen zweiten normativen Verteilerschlüssel." Abschnitt 18 - Gesundheitsleistungen Art. 59 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 36quatrodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36quatrodecies - Der König bestimmt auf Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Pauschalhonorare zahlt, im Hinblick auf die Förderung der Anwesenheit von Fachärzten für Pädiatrie im Krankenhaus, damit diese Fachkompetenz ausserhalb der Stunden verfügbar ist, für die die Zahlung von Verfügbarkeitshonoraren vorgesehen ist." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialen Eingliederung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (...) Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe C) Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. September 2006, werden zwischen der Kodenummer "102211" und der Kodenummer "102491" die Kodenummern "102270, 102292, 102314, 102336, 102351, 102373" eingefügt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2009 zur Abänderung der Artikel 2 Buchstabe A 11 § 1 und 25 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. (...)
Anlage 7 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Offizielle Schaffung der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit Art. 2 - In Titel III Kapitel 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt XII eingefügt, der einen Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut umfasst: "Abschnitt XII - Arbeitsgruppe Versicherbarkeit Art. 31bis - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird eine Arbeitsgruppe Versicherbarkeit eingesetzt.
Diese Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Vertretern der Versicherungsträger, des Dienstes für Gesundheitspflege und des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts.
Die Versicherungsträger bestimmen ihre Vertreter in dieser Arbeitsgruppe, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens einen Vertreter hat.
Der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege und der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmen die Vertreter ihrer jeweiligen Dienste.
Die Arbeitsgruppe Versicherbarkeit hat als Auftrag: 1. auf Antrag des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung, des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses, des Ministers oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu unterbreiten zur Abänderung der Gesundheitspflegeversicherungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich aller Fragen mit Bezug auf die administrative und finanzielle Zugänglichkeit der Gesundheitspflege.Dies umfasst unter anderem die Regeln mit Bezug auf die Eintragung, die Eröffnung und die Aufrechterhaltung des Anrechts auf Gesundheitspflege sowie die verschiedenen Aspekte der Vorschriften über die erhöhte Beteiligung der Versicherung, den fakturierbaren Höchstbetrag und alle anderen Vorschriften mit Bezug auf Massnahmen, die die Zugänglichkeit der Gesundheitspflege verbessern, 2. Stellungnahmen abzugeben im Rahmen des Verfahrens des Verzichts auf die Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten Betrags im Bereich Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 11.April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten.
Die Arbeitsgruppe Versicherbarkeit darf zu jedem Zeitpunkt, wenn sie dies für notwendig erachtet, einen Dienst, eine Einrichtung oder einen Sachverständigen, die ihrer Meinung nach geeignet sind, diese Probleme zu verdeutlichen, zu den Diskussionen hinzuziehen.
Der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege oder ein von ihm bestimmter Beamte dieses Dienstes führt den Vorsitz der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit. Die Arbeitsgruppe wird von ihrem Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines der Mitglieder einberufen. Mindestens alle sechs Wochen wird eine Versammlung organisiert." Abschnitt 2 - Pflegeverläufe Art. 3 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22 August 2002, werden die Wörter "und 7quater " durch die Wörter ", 7quater, 7quinquies und 7sexies " ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern 7quinquies und 7sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7quinquies. Pflege, die von Diabetesberatern erbracht wird, 7sexies. Liefern von Material zur Eigenkontrolle, das für Patienten im Rahmen der in Artikel 36 erwähnten Regeln zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Allgemeinmedizinern und Fachärzten zugänglich sein muss,".
Art. 5 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird ein § 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 6bis - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 7quinquies und 7sexies erwähnten Leistungen ist die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung auf 100 Prozent der Honorare und Preise festgesetzt." Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. Juni 2009 in Kraft.
Abschnitt 3 - Gewebe und Erstattungen für Organtransplantationen Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.17 werden die Wörter "und Gewebe menschlichen Ursprungs" aufgehoben. 2. Eine Nr.29 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "29. Liefern von menschlichem Körpermaterial unter den Bedingungen, die durch und aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken festgelegt sind." Art. 8 - In Artikel 37 § 9 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Artikel 34 Nr. 17" und den Wörtern "erwähnten Leistungen" die Wörter "und 29" eingefügt.
Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 2008 in Kraft.
Abschnitt 4 - Algebraische Differenzen Art. 10 - In Artikel 40 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996, durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz und" aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 40 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "die in den Artikeln 59 und 69 erwähnten algebraischen Differenzen und" und der Satz "Ab 2006 muss der Allgemeine Rat bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz berücksichtigen." aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999 und durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, in Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.
April 1997, und in Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird der Begriff "Pauschale" jeweils durch den Begriff "Pauschalhonorar" und wird der Begriff "pauschal vergütet" jeweils durch den Begriff "durch Pauschalhonorare vergütet" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: "Der Allgemeine Rat legt jährlich, spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Anwendung, nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und des Versicherungsausschusses, den globalen Finanzmittelhaushalt für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat, und die Aufteilung dieses Haushalts fest, je nachdem ob die vorerwähnten Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten oder der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden." Art. 14 - In Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, 2. Januar 2001, 30. Januar 2001, 19. Juli 2001, 14. Januar 2002, 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2004 und 24.
Juni 2008, werden die Absätze 3 bis einschliesslich 9 aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 62bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "Für die Rechnungsjahre 1996, 1997 und 1998" durch die Wörter "Ab dem Rechnungsjahr 1996" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 69 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, werden der letzte Satz des ersten Absatzes und der zweite Absatz aufgehoben.
Art. 17 - Die Artikel 11 bis 16 treten am 1. September 2011 in Kraft und sind zum ersten Mal anwendbar auf die für das Geschäftsjahr 2010 berechneten algebraischen Differenzen mit Ausnahme der Artikel 12 und 13, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 8 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 23. DEZEMBER 2009 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Arzneimittel
Artikel 33.In Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 13.Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird Ziffer 2 wie folgt ersetzt: "2) Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich, Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich oder Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe a) Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln zugelassen sind, Arzneimittel, die gemäss Artikel 6bis § 1 Absatz 3, Artikel 6bis § 1 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich, Artikel 6bis § 1 Absatz 7, Artikel 6bis § 2 oder Artikel 6bis § 11 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel zugelassen sind, und zwar gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen,".
Art. 34 - In Artikel 35bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- Klasse 3: Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich, Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich oder Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe a) Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln zugelassen sind oder Arzneimittel, die gemäss Artikel 6bis § 1 Absatz 3, Artikel 6bis § 1 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich, Artikel 6bis § 1 Absatz 7, Artikel 6bis § 2 oder Artikel 6bis § 11 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel zugelassen sind, und zwar gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen,".
Art. 35 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Eine neue Erstattungsgrundlage wird ebenfalls von Rechts wegen am 1. Januar, 1. April, 1. Juli beziehungsweise 1. Oktober jeden Jahres festgelegt für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) oder c) Ziffer 1 erwähnten Arzneimittel und für die Arzneimittel, deren wichtigster wirksamer Bestandteil beziehungsweise wichtigste wirksame Bestandteile verschiedene Salze, Ester, Äther, Isomere, Isomerengemische, Komplexmittel oder Derivate des beziehungsweise der wichtigsten wirksamen Bestandteile der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1 und 2 erwähnten Arzneimittel sind.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können nicht auf dasselbe Arzneimittel angewendet werden." 2. In § 1 wird der heutige Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, wird zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 4 Prozent gesenkt. Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 3,5 Prozent gesenkt.
Die in den Absätzen 5 und 6 erwähnte Senkung wird nicht auf Arzneimittel angewendet, auf die die Bestimmungen von Artikel 35bis § 4 Absatz 5 angewendet worden sind." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in § 1 erwähnte" durch die Wörter "in § 1 Absatz 1 erwähnte" ersetzt.4. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2bis - Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Senkung wird nicht angewendet, wenn anerkannt ist, dass die betreffenden Arzneimittel im Vergleich zu den in § 1 Absatz 1 erwähnten Arzneimitteln einen bedeutenden Mehrwert im Hinblick auf die Sicherheit und/oder die Wirksamkeit aufweisen. Dieser bedeutende Mehrwert wird gemäss den vom König definierten Bedingungen anerkannt.
Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit anerkannte oder zurückgenommene Ausnahmen berücksichtigt werden können." 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Für Arzneimittel, deren Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 gesenkt worden ist, müssen die Antragsteller gemäss den vom König definierten Regeln und Bedingungen zwischen den drei folgenden Möglichkeiten wählen: 1.Entweder wird der endgültige Verkaufspreis oder in Ermangelung dessen der Herstellerpreis auf ein Niveau gesenkt, das dem der neuen Erstattungsgrundlage entspricht, erhöht um eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent dieser neuen Erstattungsgrundlage, wobei diese Sicherheitsmarge 10,80 EUR nicht übersteigen darf, 2. oder der endgültige Verkaufspreis oder in Ermangelung dessen der Herstellerpreis wird auf ein Niveau gesenkt, das die neue Erstattungsgrundlage übersteigt, jedoch niedriger ist als das in Nr.1 berechnete Niveau, 3. oder der endgültige Verkaufspreis oder in Ermangelung dessen der Herstellerpreis wird auf die neue maximale Erstattungsgrundlage herabgesetzt. Wenn der Antragsteller keine der drei vorerwähnten Möglichkeiten wählt, wird das Arzneimittel von Rechts wegen und ohne die in Artikel 35bis festgelegten Verfahren zu berücksichtigen von der Liste gestrichen.
Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Preissenkungen oder die im vorhergehenden Absatz erwähnten Streichungen von Rechts wegen berücksichtigt werden können." 6. Paragraph 4 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Entweder wird bei Anwendung von § 3 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 die Erstattungsgrundlage und der endgültige Verkaufspreis von Rechts wegen auf einen Betrag herabgesetzt, der dem ursprünglichen Verkaufspreis entspricht, wie er vor Anwendung der Bestimmungen von Artikel 35ter angewendet worden ist." 7. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: § 4bis - Stellt sich nach Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 heraus, dass es in der Liste keine erstattungsfähigen Arzneimittel mehr gibt, die den Kriterien für die Anwendung von § 1 entsprechen, wird das Arzneimittel, das gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter § 3 Absatz 2 von Rechts wegen von der Liste gestrichen worden ist, von Rechts wegen erneut in die Liste eingetragen, ohne die in Artikel 35bis vorgesehenen Verfahren zu berücksichtigen, aber unter Berücksichtigung der Anpassungen des Preises, der Erstattungsgrundlage und der Erstattungsbedingungen, die anwendbar gewesen wären, wenn das Arzneimittel in der Liste eingetragen geblieben wäre." Art. 36 - Artikel 35quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2005 und 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Gruppen von" und dem Wort "Arzneimitteln" die Wörter "den in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 1 erwähnten" eingefügt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 37 - In Artikel 35quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2006, werden zwischen den Wörter "Artikel 35bis § 4 Absatz 6 Nr. 2," und den Wörtern "Artikel 35ter " die Wörter "Artikel 35bis § 7," eingefügt.
Art. 38 - Am 1. April 2010: a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die eine neue Erstattungsgrundlage nach dem 1.April 2006 und vor dem 1. April 2008 auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 35ter § 1 des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater desselben Gesetzes von Rechts wegen zusätzlich um 1,54 Prozent gesenkt, b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die eine neue Erstattungsgrundlage vor dem 1.April 2006 auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 35ter § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater desselben Gesetzes von Rechts wegen zusätzlich um 4,98 Prozent gesenkt.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arzneimittel, auf die die Bestimmungen von Artikel 35bis § 4 Absatz 5 angewendet worden sind.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und die Bestimmungen von Artikel 35ter § 1 Absatz 5 und 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung können nicht gleichzeitig auf ein selbes Arzneimittel angewendet werden.
Abschnitt 2 - Pauschalierung Arzneimittel Art. 39 - In Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein § 3/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3/2 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Arzneimittel, die in Apotheken abgegeben werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass besondere Regeln in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil der Begünstigten vorsehen.
Dieser Eigenanteil kann aus einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung bestehen für alle Arzneimittel, die für diese Indikation, Behandlung oder Untersuchung abgegeben werden. Der Eigenanteil der Begünstigten kann auch die im vorhergehenden Absatz erwähnten Arzneimittel betreffen, die nicht in dem in Artikel 35bis erwähnten Verzeichnis der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel aufgeführt sind.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass die in Absatz 1 erwähnten Arzneimittel auf der Grundlage eines von Ihm festgelegten Pauschalbetrags erstattet werden.
Die Apotheker dürfen für die Kosten der vorerwähnten Arzneimittel keine anderen Beträge zu Lasten der Begünstigten anrechnen als den Eigenanteil, so wie er vom König festgelegt ist." Abschnitt 3 - Eigenanteil Art. 40 - In Artikel 37 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "wird auf 85 Prozent erhöht für die Pauschalhonorare, B-Pauschale genannt, und auf 90 Prozent erhöht für die Pauschalhonorare, C-Pauschale genannt" durch die Wörter "wird auf 90 Prozent erhöht für die Pauschalhonorare, B- und C-Pauschalen genannt" ersetzt.
Art. 41 - Artikel 40 tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
Abschnitt 4 - Beitrag im Hinblick auf das Gleichgewicht der sozialen Sicherheit Art. 42 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird mit einem neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Jahre 2010 und 2011 werden Beträge des Globalhaushaltsziels von 350 beziehungsweise 450 Millionen EUR der LASS-Globalverwaltung, erwähnt in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, und der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen zur Verfügung gestellt.
Diese Mittel werden gemäss einem Verteilerschlüssel von 90 Prozent für die vorerwähnte Globalverwaltung der Lohnempfänger und von 10 Prozent für die vorerwähnte globale Finanzverwaltung der Selbständigen aufgeteilt." Abschnitt 5 - Abkommens- und Vereinbarungskommissionen Art. 43 - Artikel 51 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Jedes Abkommen oder jede Vereinbarung muss Verpflichtungen in Bezug auf Honorare und Preise beinhalten. Sie können ebenfalls Verpflichtungen in Bezug auf die Verwaltung des Volumens, die zweckmässige Nutzung und die vernünftige Verschreibung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen beinhalten, zu denen die betreffenden Pflegeerbringer bevollmächtigt sind." Art. 44 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen kann in Erwartung der in Absatz 4 und Absatz 11 erwähnten Erlasse gemäss dem in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Verfahren in laufende und künftige Vereinbarungen zusätzliche Verpflichtungen aufnehmen, durch die die Verschreibung von am wenigsten teueren erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln gefördert wird, sofern die Qualität der Pflegeerbringung oder die therapeutischen Bedürfnisse nicht beeinträchtigt werden." Art. 45 - Artikel 44 wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Abschnitt 6 - Beiträge auf den Umsatz Art. 46 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2004, 11. Juli 2005, 27. Dezember 2005, 10. Juni 2006, 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008, 19. Dezember 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Nr. 15undecies " und den Wörtern "und Nr. 16bis " die Wörter ", Nr. 15duodecies " eingefügt. 2. Absatz 7 wird wie folgt ergänzt: "Für die Arzneimittel, die aufgrund von Artikel 35bis § 7 des Gesetzes und aufgrund der vom König zu diesem Zweck vorgesehenen Bestimmungen erstattet werden, wird der zu berücksichtigende Umsatz vom König auf der Grundlage des realisierten Umsatzes bestimmt, der korrigiert werden kann, um den Typ Ausgleichsregeln der Haushaltsrisiken zu berücksichtigen, die mit der Erstattungsgrundlage und/oder dem vorgesehenen Volumen und den betreffenden Jahren in Zusammenhang stehen können.Der vom König bestimmte Umsatz wird ebenfalls für die Berechnung des aufgrund der Nummern 15novies, 15decies, 15undecies und 15duodecies geschuldeten Beitrags berücksichtigt." Art. 47 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 19. Dezember 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Für das Jahr 2010 wird die Höhe dieses Beitrags auf maximal 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2010 erzielt worden ist." b) In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1.Mai 2009 für den Umsatz, der 2008 erzielt worden ist, und vor dem 1. Mai 2010 für den Umsatz, der 2009 erzielt worden ist" durch die Wörter "vor dem 1. Mai 2009 für den Umsatz, der 2008 erzielt worden ist, vor dem 1. Mai 2010 für den Umsatz, der 2009 erzielt worden ist" ersetzt" und wird der Satz wie folgt ergänzt: "und vor dem 1. Mai 2011 für den Umsatz, der 2010 erzielt worden ist." c) In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2009" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2009 und der Beitrag auf den Umsatz 2010" ersetzt.d) Absatz 8 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Für das Jahr 2010 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2010 beziehungsweise vor dem 1.
Juni 2011 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2010" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2010" überwiesen werden." e) Absatz 10 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Für das Jahr 2010 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2009 erzielt worden ist." f) Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2010 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2010 aufgenommen,". Art. 48 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "Auswirkungen der" und den Wörtern "Elemente des Jahreshaushaltsplans" die Wörter "vom König festgelegten" eingefügt.2. In Absatz 8 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Fertigarzneimittel, die gemäss Artikel 37 § 3 erstattet werden, werden bis zu einer Höhe von maximal 75 Prozent von diesem Beitrag befreit.Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, gemäss welchen Modalitäten die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, die gemäss Artikel 37 § 3 erstattet werden, für die Berechnung des Umsatzes bei der Festlegung der vorerwähnten Prozentsätze berücksichtigt werden." Art. 49 - In Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine Nr. 15duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "15duodecies. Für das Jahr t wird gemäss den in Nr. 15 festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Beitragserhebung auf den im Jahr t erzielten Umsatz eingeführt.
Dieser Beitrag wird über einen Vorschuss, der auf der Grundlage des im Jahr t-1 erzielten Umsatzes festgelegt wird, und über eine Abrechnung, die auf der Grundlage des im Jahr t erzielten Umsatzes festgelegt wird, gezahlt. Der im vorhergehenden Satz erwähnte Saldo entspricht der Differenz zwischen dem Beitrag, wie er in Absatz 1 definiert ist, und dem im vorhergehenden Satz erwähnten Vorschuss.
Der Vorschuss auf den Beitrag muss vor dem 1. Juni des Jahres t auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitragserhebung Jahr t" überwiesen werden.
Der Saldo des Beitrags muss vor dem 1. Juni des Jahres t+1 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Saldo Beitragserhebung Jahr t" überwiesen werden.
Einnahmen aus dieser Beitragserhebung werden in die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres t aufgenommen.
Für das Jahr 2010 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2010 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des 2009 erzielten Umsatzes festgelegt." Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Art. 50 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008 und 22. Dezember 2008, werden in Absatz 3 der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 972.546.000 EUR und für 2010 auf 1.012.057.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR und für 2010 auf 17.368.000 EUR festgelegt." Abschnitt 8 - Finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger Art. 51 - Artikel 197 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.August 1994, wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Allgemeine Rat legt ebenfalls die Mittel fest, die im Globalhaushaltsziel aufgenommen sind und für die keine Barmittelbestände von den Globalverwaltungen zum Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung übertragen werden müssen." b) Paragraph 3bis, abgeändert durch das Gesetz vom 14.Januar 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: ", sowie die im Globalhaushaltsziel aufgenommenen Beträge, die von den Vorschüssen an die Versicherungsträger abgezogen worden sind, weil sie vom Finanzmittelbedarf des Instituts abgezogen werden, wie in Artikel 197 § 1 Absatz 3 vorgesehen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 9 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 4 - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung Abschnitt 1 - Ausgleichsprämie für Langzeitkranke Art. 38 - Artikel 98 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Aufwertung kann ebenfalls in Form einer Ausgleichsprämie gewährt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Prämie sowie die Kategorien von Invaliden, die je nach Datum des Einsetzens der Arbeitsunfähigkeit die Prämie in Anspruch nehmen können." Art. 39 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Sozialeingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK