publié le 18 décembre 2007
Loi relative à la motivation formelle des actes administratifs. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 JUILLET 1991. - Loi relative à la motivation formelle des actes administratifs. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 juillet 1991 relative à la motivation formelle des actes administratifs (Moniteur belge du 12 septembre 1991).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 29. JULI 1991 - Gesetz über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte BALDUIN, König der Belgier, Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - Verwaltungsakt: eine von einer Verwaltungsbehörde ausgehende einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, die zum Ziel hat, gegenüber einem oder mehreren Bürgern oder gegenüber einer anderen Verwaltungsbehörde Rechtswirkung zu haben, - Verwaltungsbehörde: die Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, - Bürger: jede natürliche oder juristische Person in ihren Beziehungen mit den Verwaltungsbehörden. Art. 2 - Verwaltungsakte der in Artikel 1 erwähnten Verwaltungsbehörden müssen ausdrücklich begründet werden.
Art. 3 - Die verlangte Begründung besteht aus der Angabe im Akt der faktischen und juristischen Grundlagen des Beschlusses.
Sie muss angemessen sein.
Art. 4 - Die durch vorliegendes Gesetz auferlegte Begründungspflicht kommt nicht zur Anwendung, wenn die Angabe der Gründe des Verwaltungsakts: 1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden kann, 2.die öffentliche Ordnung stören kann, 3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen kann, 4.gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen kann.
Art. 5 - Die Dringlichkeit befreit die Verwaltungsbehörde nicht von der Pflicht, ihre Verwaltungsakte ausdrücklich zu begründen.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz ist auf Sonderregelungen, die eine ausdrückliche Begründung bestimmter Verwaltungsakte auferlegen, nur anwendbar, insofern diese Sonderregelungen weniger strenge Verpflichtungen vorsehen als diejenigen, die in den vorhergehenden Artikeln festgelegt sind.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 29. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister Ph. MOUREAUX