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Vue multilingue de Loi du 29/07/1991
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Loi relative à la motivation formelle des actes administratifs. - Traduction allemande Wet betreffende de uitdrukkelijke motivering van de bestuurshandelingen. - Duitse vertaling
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29 JUILLET 1991. - Loi relative à la motivation formelle des actes 29 JULI 1991. - Wet betreffende de uitdrukkelijke motivering van de
administratifs. - Traduction allemande bestuurshandelingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 juli
loi du 29 juillet 1991 relative à la motivation formelle des actes 1991 betreffende de uitdrukkelijke motivering van de
administratifs (Moniteur belge du 12 septembre 1991). bestuurshandelingen (Belgisch Staatsblad van 12 september 1991).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
29. JULI 1991 - Gesetz über die ausdrückliche Begründung der 29. JULI 1991 - Gesetz über die ausdrückliche Begründung der
Verwaltungsakte Verwaltungsakte
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
- Verwaltungsakt: eine von einer Verwaltungsbehörde ausgehende - Verwaltungsakt: eine von einer Verwaltungsbehörde ausgehende
einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, die zum Ziel hat, einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, die zum Ziel hat,
gegenüber einem oder mehreren Bürgern oder gegenüber einer anderen gegenüber einem oder mehreren Bürgern oder gegenüber einer anderen
Verwaltungsbehörde Rechtswirkung zu haben, Verwaltungsbehörde Rechtswirkung zu haben,
- Verwaltungsbehörde: die Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 14 - Verwaltungsbehörde: die Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 14
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
- Bürger: jede natürliche oder juristische Person in ihren Beziehungen - Bürger: jede natürliche oder juristische Person in ihren Beziehungen
mit den Verwaltungsbehörden. mit den Verwaltungsbehörden.
Art. 2 - Verwaltungsakte der in Artikel 1 erwähnten Art. 2 - Verwaltungsakte der in Artikel 1 erwähnten
Verwaltungsbehörden müssen ausdrücklich begründet werden. Verwaltungsbehörden müssen ausdrücklich begründet werden.
Art. 3 - Die verlangte Begründung besteht aus der Angabe im Akt der Art. 3 - Die verlangte Begründung besteht aus der Angabe im Akt der
faktischen und juristischen Grundlagen des Beschlusses. faktischen und juristischen Grundlagen des Beschlusses.
Sie muss angemessen sein. Sie muss angemessen sein.
Art. 4 - Die durch vorliegendes Gesetz auferlegte Begründungspflicht Art. 4 - Die durch vorliegendes Gesetz auferlegte Begründungspflicht
kommt nicht zur Anwendung, wenn die Angabe der Gründe des kommt nicht zur Anwendung, wenn die Angabe der Gründe des
Verwaltungsakts: Verwaltungsakts:
1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden kann, 1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden kann,
2. die öffentliche Ordnung stören kann, 2. die öffentliche Ordnung stören kann,
3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen kann, 3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen kann,
4. gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen kann. 4. gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen kann.
Art. 5 - Die Dringlichkeit befreit die Verwaltungsbehörde nicht von Art. 5 - Die Dringlichkeit befreit die Verwaltungsbehörde nicht von
der Pflicht, ihre Verwaltungsakte ausdrücklich zu begründen. der Pflicht, ihre Verwaltungsakte ausdrücklich zu begründen.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz ist auf Sonderregelungen, die eine Art. 6 - Vorliegendes Gesetz ist auf Sonderregelungen, die eine
ausdrückliche Begründung bestimmter Verwaltungsakte auferlegen, nur ausdrückliche Begründung bestimmter Verwaltungsakte auferlegen, nur
anwendbar, insofern diese Sonderregelungen weniger strenge anwendbar, insofern diese Sonderregelungen weniger strenge
Verpflichtungen vorsehen als diejenigen, die in den vorhergehenden Verpflichtungen vorsehen als diejenigen, die in den vorhergehenden
Artikeln festgelegt sind. Artikeln festgelegt sind.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 29. Juli 1991 Gegeben zu Motril (Spanien), den 29. Juli 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
Ph. MOUREAUX Ph. MOUREAUX
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