publié le 07 mars 2012
Loi portant des dispositions sociales et diverses . - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBRE 1994. - Loi portant des dispositions sociales et diverses (1). - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'article 57 de la loi du 21 décembre 1994 portant des dispositions sociales et diverses (1) (Moniteur belge du 23 décembre 1994).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen (1) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Volksgesundheit (...) KAPITEL II - Gebühren in Bezug auf gefährliche Stoffe Art. 57 - § 1 - Stoffe im Sinne des vorliegenden Artikels sind gefährliche Stoffe, Zubereitungen, Altstoffe und Pestizide für nicht landwirtschaftliche Zwecke, die geregelt werden durch: - den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1975 über die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht landwirtschaftliche Zwecke, - den Königlichen Erlass vom 19. März 1981 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, - den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, - den Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, - die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, - die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe. § 2 - In Bezug auf die in § 1 erwähnten Stoffe kann der König folgende Leistungen einer Gebührenpflicht unterwerfen: 1. Registrierungen, Zulassungen und Datenübermittlungen, 2.Bescheinigungen und Genehmigungen, 3. Notifizierungen, 4.Kontrollen, 5. Änderungen und Abweichungen in Bezug auf die Nummern 1, 2 und 3. § 3 - Die in § 2 erwähnten Gebühren gehen zu Lasten des Antragstellers, was die Registrierung, die Notifizierung und die Bescheinigungen und Genehmigungen betrifft. Sie gehen für die in Belgien hergestellten Stoffe zu Lasten der Hersteller und für die in das Land eingeführten Stoffe zu Lasten der Importeure, was die Kontrollen betrifft. § 4 - Diese Gebühren sind ausschliesslich bestimmt zur Deckung der Personal-, der Verwaltungs- und Betriebskosten, der Kosten für Studien, Investitionen und Kontrollen sowie aller Kosten jeglicher Art, die durch die Anwendung und die Kontrolle folgender Bestimmungen entstehen: - Bestimmungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse und Verordnungen, - Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1988 über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und über die Überwachung ihrer Anwendung bei Versuchen mit Chemikalien.
Sie werden auf ein Sonderkonto des Haushaltsplans des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt eingezahlt. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beträge und die Art und Weise der Zahlung dieser Gebühren. § 6 - Es wird die Verpflichtung eingeführt, sich zu melden und Daten zu übermitteln, für jeden Hersteller oder Importeur, der in den drei Jahren vor dem 5. Juni 1993 Altstoffe als solche oder in einer Zubereitung in Mengen von mehr als zehn Tonnen pro Jahr gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe hergestellt oder eingeführt hat; davon ausgenommen sind die in Anhang II derselben Verordnung aufgezählten Stoffe. Unbeschadet der Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung bestimmt der König die Modalitäten in Bezug auf diese Verpflichtung, sich zu melden und Angaben zu übermitteln. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen E. DI RUPO Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET