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Loi portant des dispositions sociales et diverses . - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende sociale en diverse bepalingen . - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 1994. - Loi portant des dispositions sociales et diverses (1). - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'article 57 de la loi du 21 décembre 1994 portant des dispositions | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 1994. - Wet houdende sociale en diverse bepalingen (1). - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het artikel 57 van de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen (1) |
sociales et diverses (1) (Moniteur belge du 23 décembre 1994). | (Belgisch Staatsblad van 23 december 1994). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger | 21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger |
Bestimmungen (1) | Bestimmungen (1) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL III - Volksgesundheit | TITEL III - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Gebühren in Bezug auf gefährliche Stoffe | KAPITEL II - Gebühren in Bezug auf gefährliche Stoffe |
Art. 57 - § 1 - Stoffe im Sinne des vorliegenden Artikels sind | Art. 57 - § 1 - Stoffe im Sinne des vorliegenden Artikels sind |
gefährliche Stoffe, Zubereitungen, Altstoffe und Pestizide für nicht | gefährliche Stoffe, Zubereitungen, Altstoffe und Pestizide für nicht |
landwirtschaftliche Zwecke, die geregelt werden durch: | landwirtschaftliche Zwecke, die geregelt werden durch: |
- den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1975 über die Aufbewahrung, den | - den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1975 über die Aufbewahrung, den |
Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht | Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht |
landwirtschaftliche Zwecke, | landwirtschaftliche Zwecke, |
- den Königlichen Erlass vom 19. März 1981 zur Regelung der | - den Königlichen Erlass vom 19. März 1981 zur Regelung der |
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und | Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und |
Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder | Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder |
Verwendung, | Verwendung, |
- den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des | - den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des |
In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder | In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder |
seine Umwelt darstellen, | seine Umwelt darstellen, |
- den Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der | - den Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der |
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im | Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im |
Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, | Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, |
- die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 | - die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 |
betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher | betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher |
Chemikalien, | Chemikalien, |
- die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur | - die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur |
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe. | Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe. |
§ 2 - In Bezug auf die in § 1 erwähnten Stoffe kann der König folgende | § 2 - In Bezug auf die in § 1 erwähnten Stoffe kann der König folgende |
Leistungen einer Gebührenpflicht unterwerfen: | Leistungen einer Gebührenpflicht unterwerfen: |
1. Registrierungen, Zulassungen und Datenübermittlungen, | 1. Registrierungen, Zulassungen und Datenübermittlungen, |
2. Bescheinigungen und Genehmigungen, | 2. Bescheinigungen und Genehmigungen, |
3. Notifizierungen, | 3. Notifizierungen, |
4. Kontrollen, | 4. Kontrollen, |
5. Änderungen und Abweichungen in Bezug auf die Nummern 1, 2 und 3. | 5. Änderungen und Abweichungen in Bezug auf die Nummern 1, 2 und 3. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Gebühren gehen zu Lasten des | § 3 - Die in § 2 erwähnten Gebühren gehen zu Lasten des |
Antragstellers, was die Registrierung, die Notifizierung und die | Antragstellers, was die Registrierung, die Notifizierung und die |
Bescheinigungen und Genehmigungen betrifft. Sie gehen für die in | Bescheinigungen und Genehmigungen betrifft. Sie gehen für die in |
Belgien hergestellten Stoffe zu Lasten der Hersteller und für die in | Belgien hergestellten Stoffe zu Lasten der Hersteller und für die in |
das Land eingeführten Stoffe zu Lasten der Importeure, was die | das Land eingeführten Stoffe zu Lasten der Importeure, was die |
Kontrollen betrifft. | Kontrollen betrifft. |
§ 4 - Diese Gebühren sind ausschliesslich bestimmt zur Deckung der | § 4 - Diese Gebühren sind ausschliesslich bestimmt zur Deckung der |
Personal-, der Verwaltungs- und Betriebskosten, der Kosten für | Personal-, der Verwaltungs- und Betriebskosten, der Kosten für |
Studien, Investitionen und Kontrollen sowie aller Kosten jeglicher | Studien, Investitionen und Kontrollen sowie aller Kosten jeglicher |
Art, die durch die Anwendung und die Kontrolle folgender Bestimmungen | Art, die durch die Anwendung und die Kontrolle folgender Bestimmungen |
entstehen: | entstehen: |
- Bestimmungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse und Verordnungen, | - Bestimmungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse und Verordnungen, |
- Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1988 über die | - Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1988 über die |
Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und über die | Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und über die |
Überwachung ihrer Anwendung bei Versuchen mit Chemikalien. | Überwachung ihrer Anwendung bei Versuchen mit Chemikalien. |
Sie werden auf ein Sonderkonto des Haushaltsplans des Ministeriums der | Sie werden auf ein Sonderkonto des Haushaltsplans des Ministeriums der |
Volksgesundheit und der Umwelt eingezahlt. | Volksgesundheit und der Umwelt eingezahlt. |
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Beträge und die Art und Weise der Zahlung dieser Gebühren. | die Beträge und die Art und Weise der Zahlung dieser Gebühren. |
§ 6 - Es wird die Verpflichtung eingeführt, sich zu melden und Daten | § 6 - Es wird die Verpflichtung eingeführt, sich zu melden und Daten |
zu übermitteln, für jeden Hersteller oder Importeur, der in den drei | zu übermitteln, für jeden Hersteller oder Importeur, der in den drei |
Jahren vor dem 5. Juni 1993 Altstoffe als solche oder in einer | Jahren vor dem 5. Juni 1993 Altstoffe als solche oder in einer |
Zubereitung in Mengen von mehr als zehn Tonnen pro Jahr gemäss den | Zubereitung in Mengen von mehr als zehn Tonnen pro Jahr gemäss den |
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März | Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März |
1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer | 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer |
Altstoffe hergestellt oder eingeführt hat; davon ausgenommen sind die | Altstoffe hergestellt oder eingeführt hat; davon ausgenommen sind die |
in Anhang II derselben Verordnung aufgezählten Stoffe. Unbeschadet der | in Anhang II derselben Verordnung aufgezählten Stoffe. Unbeschadet der |
Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung bestimmt der König die | Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung bestimmt der König die |
Modalitäten in Bezug auf diese Verpflichtung, sich zu melden und | Modalitäten in Bezug auf diese Verpflichtung, sich zu melden und |
Angaben zu übermitteln. | Angaben zu übermitteln. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
Ph. MAYSTADT | Ph. MAYSTADT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt | Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt |
J. SANTKIN | J. SANTKIN |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |