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Vue multilingue de Loi du 21/12/1994
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Loi portant des dispositions sociales et diverses . - Traduction allemande d'extraits Wet houdende sociale en diverse bepalingen . - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 1994. - Loi portant des dispositions sociales et diverses (1). - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'article 57 de la loi du 21 décembre 1994 portant des dispositions FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 1994. - Wet houdende sociale en diverse bepalingen (1). - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het artikel 57 van de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen (1)
sociales et diverses (1) (Moniteur belge du 23 décembre 1994). (Belgisch Staatsblad van 23 december 1994).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger 21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen (1) Bestimmungen (1)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - Volksgesundheit TITEL III - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL II - Gebühren in Bezug auf gefährliche Stoffe KAPITEL II - Gebühren in Bezug auf gefährliche Stoffe
Art. 57 - § 1 - Stoffe im Sinne des vorliegenden Artikels sind Art. 57 - § 1 - Stoffe im Sinne des vorliegenden Artikels sind
gefährliche Stoffe, Zubereitungen, Altstoffe und Pestizide für nicht gefährliche Stoffe, Zubereitungen, Altstoffe und Pestizide für nicht
landwirtschaftliche Zwecke, die geregelt werden durch: landwirtschaftliche Zwecke, die geregelt werden durch:
- den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1975 über die Aufbewahrung, den - den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1975 über die Aufbewahrung, den
Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht Verkauf und die Verwendung von Pestiziden für nicht
landwirtschaftliche Zwecke, landwirtschaftliche Zwecke,
- den Königlichen Erlass vom 19. März 1981 zur Regelung der - den Königlichen Erlass vom 19. März 1981 zur Regelung der
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder
Verwendung, Verwendung,
- den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des - den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des
In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder
seine Umwelt darstellen, seine Umwelt darstellen,
- den Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der - den Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im
Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung,
- die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 - die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992
betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher
Chemikalien, Chemikalien,
- die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur - die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe. Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe.
§ 2 - In Bezug auf die in § 1 erwähnten Stoffe kann der König folgende § 2 - In Bezug auf die in § 1 erwähnten Stoffe kann der König folgende
Leistungen einer Gebührenpflicht unterwerfen: Leistungen einer Gebührenpflicht unterwerfen:
1. Registrierungen, Zulassungen und Datenübermittlungen, 1. Registrierungen, Zulassungen und Datenübermittlungen,
2. Bescheinigungen und Genehmigungen, 2. Bescheinigungen und Genehmigungen,
3. Notifizierungen, 3. Notifizierungen,
4. Kontrollen, 4. Kontrollen,
5. Änderungen und Abweichungen in Bezug auf die Nummern 1, 2 und 3. 5. Änderungen und Abweichungen in Bezug auf die Nummern 1, 2 und 3.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Gebühren gehen zu Lasten des § 3 - Die in § 2 erwähnten Gebühren gehen zu Lasten des
Antragstellers, was die Registrierung, die Notifizierung und die Antragstellers, was die Registrierung, die Notifizierung und die
Bescheinigungen und Genehmigungen betrifft. Sie gehen für die in Bescheinigungen und Genehmigungen betrifft. Sie gehen für die in
Belgien hergestellten Stoffe zu Lasten der Hersteller und für die in Belgien hergestellten Stoffe zu Lasten der Hersteller und für die in
das Land eingeführten Stoffe zu Lasten der Importeure, was die das Land eingeführten Stoffe zu Lasten der Importeure, was die
Kontrollen betrifft. Kontrollen betrifft.
§ 4 - Diese Gebühren sind ausschliesslich bestimmt zur Deckung der § 4 - Diese Gebühren sind ausschliesslich bestimmt zur Deckung der
Personal-, der Verwaltungs- und Betriebskosten, der Kosten für Personal-, der Verwaltungs- und Betriebskosten, der Kosten für
Studien, Investitionen und Kontrollen sowie aller Kosten jeglicher Studien, Investitionen und Kontrollen sowie aller Kosten jeglicher
Art, die durch die Anwendung und die Kontrolle folgender Bestimmungen Art, die durch die Anwendung und die Kontrolle folgender Bestimmungen
entstehen: entstehen:
- Bestimmungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse und Verordnungen, - Bestimmungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse und Verordnungen,
- Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1988 über die - Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1988 über die
Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und über die
Überwachung ihrer Anwendung bei Versuchen mit Chemikalien. Überwachung ihrer Anwendung bei Versuchen mit Chemikalien.
Sie werden auf ein Sonderkonto des Haushaltsplans des Ministeriums der Sie werden auf ein Sonderkonto des Haushaltsplans des Ministeriums der
Volksgesundheit und der Umwelt eingezahlt. Volksgesundheit und der Umwelt eingezahlt.
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Beträge und die Art und Weise der Zahlung dieser Gebühren. die Beträge und die Art und Weise der Zahlung dieser Gebühren.
§ 6 - Es wird die Verpflichtung eingeführt, sich zu melden und Daten § 6 - Es wird die Verpflichtung eingeführt, sich zu melden und Daten
zu übermitteln, für jeden Hersteller oder Importeur, der in den drei zu übermitteln, für jeden Hersteller oder Importeur, der in den drei
Jahren vor dem 5. Juni 1993 Altstoffe als solche oder in einer Jahren vor dem 5. Juni 1993 Altstoffe als solche oder in einer
Zubereitung in Mengen von mehr als zehn Tonnen pro Jahr gemäss den Zubereitung in Mengen von mehr als zehn Tonnen pro Jahr gemäss den
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März
1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer
Altstoffe hergestellt oder eingeführt hat; davon ausgenommen sind die Altstoffe hergestellt oder eingeführt hat; davon ausgenommen sind die
in Anhang II derselben Verordnung aufgezählten Stoffe. Unbeschadet der in Anhang II derselben Verordnung aufgezählten Stoffe. Unbeschadet der
Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung bestimmt der König die Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung bestimmt der König die
Modalitäten in Bezug auf diese Verpflichtung, sich zu melden und Modalitäten in Bezug auf diese Verpflichtung, sich zu melden und
Angaben zu übermitteln. Angaben zu übermitteln.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt
J. SANTKIN J. SANTKIN
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
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