publié le 31 mars 2000
Arrêté royal portant règlement général sur la police de la circulation routière - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
1er DECEMBRE 1975. - Arrêté royal portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 9 décembre 1975, errata Moniteur belge des 13, 18 et 20 décembre 1975) - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er septembre 1992 - en langue allemande de l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière, tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 27 avril 1976 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 1er mai 1976); - l'arrêté royal du 8 décembre 1977 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 14 décembre 1977); - l'arrêté royal du 23 juin 1978 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 28 juin 1978, erratum Moniteur belge du 13 juillet 1978); - l'arrêté royal du 8 juin 1979 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 20 juin 1979); - l'arrêté royal du 14 décembre 1979 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 19 décembre 1979); - l'arrêté royal du 15 avril 1980 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 1er mai 1980); - l'arrêté royal du 25 novembre 1980 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 4 décembre 1980); - l'arrêté royal du 11 février 1982 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 27 février 1982); - l'arrêté royal du 11 mai 1982 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 9 juin 1982); - l'arrêté royal du 8 avril 1983 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 20 avril 1983); - l'arrêté royal du 21 décembre 1983 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 7 février 1984, erratum Moniteur belge du 3 mars 1984); - l'arrêté royal du 1er juin 1984 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 28 juin 1984); - l'arrêté royal du 18 octobre 1984 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 4 décembre 1984); - l'arrêté royal du 25 mars 1987 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 8 mai 1987); - l'arrêté royal du 28 juillet 1987 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 21 août 1987); - l'arrêté royal du 17 septembre 1988 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 25 octobre 1988); - l'arrêté royal du 22 mai 1989 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 31 mai 1989); - l'arrêté royal du 20 juillet 1990 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 25 septembre 1990); - l'arrêté royal du 28 janvier 1991 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 1er février 1991); - l'arrêté royal du 1er février 1991 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 14 mars 1991); - l'arrêté royal du 18 mars 1991 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière (Moniteur belge du 22 mars 1991); - l'arrêté royal du 18 septembre 1991 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 15 septembre 1976 portant règlement sur la police des transports de personnes par tram, pré-métro, métro, autobus et autocar (Moniteur belge du 23 octobre 1991, erratum Moniteur belge du 19 décembre 1991).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS 1. DEZEMBER 1975 - Königlicher Erlass zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung TITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Anwendungsbereich Vorliegende Ordnung regelt den Verkehr von Fussgängern, Fahrzeugen sowie Zug-, Last- oder Reittieren und Vieh auf öffentlichen Strassen. Schienenfahrzeuge, die öffentliche Strassen benutzen, fallen nicht unter die Anwendung der vorliegenden Ordnung.
Art. 2 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung versteht man unter: 2.1 « Fahrbahn » den Teil der öffentlichen Strasse, der für den Fahrzeugverkehr im allgemeinen angelegt ist; 2.2 « Fahrspur » jeden Teil einer Fahrbahn, die in der Längsrichtung unterteilt ist durch: a) eine oder mehrere durchgehende oder unterbrochene weisse Linien. Diese Linien können durch reflektierende Vorrichtungen besser sichtbar gemacht werden; b) vorläufige Markierungen, bestehend aus durchgehenden oder unterbrochenen durch orangefarbene Nägel gebildeten Linien; 2.3 « Autobahn » die öffentliche Strasse, deren Beginn oder Zufahrt durch das Verkehrsschild F5 und deren Ende durch das Verkehrsschild F7 angezeigt ist; 2.4 « Kraftfahrstrasse » die öffentliche Strasse, deren Beginn durch das Verkehrsschild F9 und deren Ende durch das Verkehrsschild F11 angezeigt ist; 2.5 « Fussweg » eine schmale öffentliche Strasse, die nur den Verkehr von Fussgängern und von Fahrzeugen, die nicht mehr Platz brauchen als Fussgänger, zulässt; 2.6 « Erdweg » eine öffentliche Strasse, die breiter ist als ein Fussweg und nicht für den Fahrzeugverkehr im allgemeinen angelegt ist.
Der Erdweg gilt weiterhin als solcher, wenn er nur an seiner Einmündung in eine öffentliche Strasse wie eine Fahrbahn aussieht; [2.7 « Radweg » den Teil der öffentlichen Strasse, der durch die Verkehrsschilder D7 und D9 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Strassenmarkierungen dem Verkehr von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A vorbehalten ist.
Der Radweg gehört nicht zur Fahrbahn;] 2.8 « Kreuzung » den Ort, an dem zwei oder mehrere öffentliche Strassen zusammentreffen; 2.9 « Platz » jede grössere Fläche, in die mehrere öffentliche Strassen einmünden und wo die Ortsbeschaffenheit so ist, dass der Verkehr normalerweise in alle Richtungen verläuft.
Ein dort vorgeschriebener Kreisverkehr ändert nichts an diesem Charakter.
Der Platz ist eine öffentliche Strasse, die als getrennt von den dort einmündenden öffentlichen Strassen anzusehen ist; 2.10 « Bahnübergang » einen oder mehrere ausserhalb der Fahrbahn angelegte Schienenwege, die eine öffentliche Strasse ganz oder teilweise überqueren; 2.11 « geschlossene Ortschaft » einen Bereich, der bebaute Grundstücke umfasst und dessen Zufahrten durch das Verkehrsschild F1 und Ausfahrten durch das Verkehrsschild F3 angezeigt sind; 2.12 « Führer » jede Person, die ein Fahrzeug lenkt oder Zug-, Last- und Reittiere oder Vieh leitet oder hütet; 2.13 « Fahrzeug » jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare landwirtschaftliche oder industrielle Material; 2.14 « Rad » ein Fahrrad oder ein drei- oder vierrädriges Rad, das mit Hilfe von Pedalen durch einen oder mehrere seiner Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist.
Das nicht bestiegene Fahrrad wird nicht als Fahrzeug angesehen.
Das Anhängen eines Anhängers an ein Rad ändert nichts an dessen Klassifikation; 2.15 « Motorfahrzeug » jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen; [2.16.1 « Kleinkraftrad » 1. entweder ein « Kleinkraftrad der Klasse A », das heisst jedes zwei- oder dreirädrige, mit einem Motor von höchstens 50 cm3 Hubraum oder mit einem Elektromotor ausgestattete Fahrzeug, das aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 25 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag, 2.oder ein « Kleinkraftrad der Klasse B », das heisst jedes mit einem Motor von höchstens 50 cm3 Hubraum oder mit einem Elektromotor ausgestattete Fahrzeug, das aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 40 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag, mit Ausnahme der Kleinkrafträder der Klasse A sowie der von Behinderten geführten Fahrzeuge, die mit einem Motor ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht.
Diese Klasse ist in zwei Kategorien eingeteilt: a) zweirädrige Kleinkrafträder;b) Kleinkrafträder mit mehr als zwei Rädern. Das Eigengewicht von Kleinkrafträdern mit mehr als zwei Rädern ist auf 400 kg beschränkt; für Elektrofahrzeuge sind die Batterien jedoch nicht in diesem Gewicht einbegriffen. 2.16.2 Dreirädrige Kleinkrafträder mit zwei Hinterrädern, deren Spurweite kleiner ist als 0,35 Meter, werden als zweirädrige Kleinkrafträder angesehen.
Das nicht bestiegene zweirädrige Kleinkraftrad wird nicht als Fahrzeug angesehen.
Das Anhängen eines Anhängers an ein Kleinkraftrad ändert nichts an dessen Klassifikation;] 2.17 « Motorrad » jedes zweirädrige Motorfahrzeug mit oder ohne Beiwagen oder jedes dreirädrige Motorfahrzeug mit einem Eigengewicht von höchstens 400 kg, das nicht der Definition des Kleinkraftrades entspricht.
Das Anhängen eines Anhängers an ein Motorrad ändert nichts an dessen Klassifikation; [2.18 « Kraftfahrzeug » jedes Motorfahrzeug, einschliesslich Trolleybus, das nicht der Definition des Kleinkraftrades und der des Motorrades entspricht;] 2.19 « haltendes Fahrzeug » ein Fahrzeug, das während der Zeit, die für das Ein- oder Aussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist, stehenbleibt; 2.20 « parkendes Fahrzeug » ein Fahrzeug, das länger als die Zeit, die für das Ein- oder Aussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist, stehenbleibt; 2.21 « Anhänger » jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, durch ein anderes gezogen zu werden; 2.22 « Zug miteinander verbundener Fahrzeuge » jede Gruppe miteinander verbundener Fahrzeuge, die durch ein und dieselbe Kraft in Bewegung gesetzt wird; 2.23 « technische Verordnung über Kraftfahrzeuge » die allgemeine Verordnung, die die technischen Anforderungen festlegt, denen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger genügen müssen; 2.24 « technische Verordnung über Kleinkrafträder und Motorräder » die allgemeine Verordnung, die die technischen Anforderungen festlegt, denen Kleinkrafträder und Motorräder sowie ihre Anhänger genügen müssen; 2.25 « höchstes zulässiges Gesamtgewicht » das Höchstgewicht des Fahrzeugs, das gemäss den Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge aufgrund der Widerstandsfähigkeit der Einzelteile des Fahrgestells als zulässig festgelegt wird; 2.26 « Eigengewicht » das Gewicht eines fahrbereiten Fahrzeugs mit Karosserie, Ausrüstung, Zubehör und gefülltem Kraftstofftank, Wasser und Öl, aber ohne beförderte Personen oder Güter; 2.27 « Gesamtgewicht » die Summe von Eigengewicht des Fahrzeugs und Gewicht seiner Ladung, des Führers und jeder anderen beförderten Person; [2.28 « verkehrsberuhigter Bereich » eine oder mehrere besonders angelegte öffentliche Strassen, deren Zufahrten durch die Verkehrsschilder F12a und deren Ausfahrten durch die Verkehrsschilder F12b angezeigt sind;] [2.29 « gebührenpflichtiges Parken » jede Regelung hinsichtlich eines oder mehrerer Parkplätze, deren Benutzung gegen Zahlung gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die den Betroffenen vor Ort zur Kenntnis gebracht werden, erlaubt ist.] [Art. 2.28 hinzugefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978); Art. 2.29 hinzugefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8.
Juni 1979 (B.S. vom 20. Juni 1979) und ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991); Art. 2.16 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984); Art. 2.18 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987); Art. 2.7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 3 - Befugte Bedienstete Zur Überwachung der Ausführung der Gesetze über den Strassenverkehr sowie der in Ausführung dieser Gesetze ergangenen Verordnungen sind befugt: 1. das Personal der Gendarmerie und das Personal der Gemeinde- und der Landpolizei, einschliesslich der Hilfsbediensteten;2. Beamte und Bedienstete der Transportverwaltung und des Hohen Kontrollausschusses, die mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraut sind;3. Beamte und Bedienstete der Regie der Luftfahrtwege, die innerhalb der Grenzen der Flugplätze und deren Nebenanlagen mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraut sind;4. Ingenieure und Bauführer der Brücken- und Strassenbauverwaltung sowie andere mit der Überwachung der öffentlichen Strassen beauftragte Bedienstete;5. Beamte und Bedienstete des provinzialen Wege- und Strassenbauamtes, ausser Büroangestellte;6. Bedienstete, die mit der Überwachung und Bedienung der im Bereich der öffentlichen Strassen liegenden Brücken beauftragt sind, was den Verkehr auf diesen Brücken und in deren Umgebung betrifft;7. Zollbedienstete in der Ausübung ihres Amtes;8. Offiziere und Bedienstete der Eisenbahnpolizei innerhalb der Grenzen ihres Zuständigkeitsgebiets;9. Bauführer, Kontrolleure und Aufseher des Allgemeinen Dienstes für Militärbauten, was die Benutzung der Militärstrassen betrifft;10. dienstleitende Hauptingenieure, Ingenieure der staatlichen Wasser- und Forstverwaltung, Brigadechefs und technische Bedienstete der Wasser- und Forstverwaltung, was den Verkehr auf den staatlichen Forststrassen und -wegen betrifft;11. das Personal der Militärpolizei, wenn es Bewegungen von Kolonnen der Streitkräfte regelt; [12. der Gendarmerie zugewiesene Milizpflichtige in der Ausübung ihres Amtes, ausser für gerichtspolizeiliche Befugnisse;] [13. mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraute Bedienstete der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr in der Ausübung ihres Amtes, einzig und allein was die Anwendung von Artikel 25.1 Nr. 2 und 6 betrifft.] [Art. 3 Nr. 12 hinzugefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 21. August 1987), Art. 3 Nr. 13 durch Art. 7 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 4 - Verbindlichkeit der Anweisungen der befugten Bediensteten 4.1 Verkehrsteilnehmer haben den Anweisungen der befugten Bediensteten unverzüglich nachzukommen. 4.2 Als Anweisungen gelten insbesondere: 1. der senkrecht erhobene Arm.Dieses Zeichen bedeutet « Halt » für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme derjenigen, die sich auf einer Kreuzung befinden, die sie räumen müssen; 2. der oder die waagerecht ausgestreckten Arme.Dieses Zeichen bedeutet « Halt » für Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, die die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; 3. das Hin- und Herschwenken eines roten Lichtes.Dieses Zeichen bedeutet « Halt » für Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist. 4.3 Anweisungen, die den in Bewegung befindlichen Verkehrsteilnehmern erteilt werden, dürfen nur von Bediensteten, die die Abzeichen ihres Amtes tragen, gegeben werden.
Diese Dienstabzeichen müssen bei Nacht wie bei Tag erkennbar sein. 4.4 Jeder Führer eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs muss letzteres versetzen, sobald er von einem befugten Bediensteten dazu aufgefordert wird. [Bei Weigerung seitens des Führers oder bei Abwesenheit desselben kann der befugte Bedienstete das Fahrzeug von Amts wegen versetzen lassen.
Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der zivilrechtlich haftenden Personen, ausser wenn der Führer abwesend und das Fahrzeug ordnungsgemäss abgestellt ist.] Dieses Recht kann unter den gleichen Umständen von einem Verkehrsteilnehmer nicht ohne das Einschreiten eines befugten Bediensteten in Anspruch genommen werden. [Art. 4.4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 5 - Verbindlichkeit der Verkehrszeichen Verkehrsteilnehmer haben sich nach den Verkehrslichtzeichen, den Verkehrsschildern und den Strassenmarkierungen zu richten, wenn diese regulär in der Form, genügend sichtbar und gemäss den Vorschriften der vorliegenden Ordnung angebracht sind.
Art. 6 - Geltung der Anweisungen der befugten Bediensteten, der Verkehrszeichen und der Verkehrsregeln 6.1 Die Anweisungen der befugten Bediensteten haben Vorrang vor den Verkehrszeichen und den Verkehrsregeln. 6.2 Die Verkehrszeichen haben Vorrang vor den Verkehrsregeln. 6.3 Regeln Verkehrslichtzeichen an einer bestimmten Stelle den Verkehr, haben die Vorfahrtsschilder, die auf der gleichen Strasse angebracht sind, keine Geltung.
Diese Bestimmung gilt weder in bezug auf das gelbe Blinklicht noch in bezug auf die über den Fahrspuren angebrachten Verkehrslichtzeichen.
TITEL II - Verkehrsregeln Art. 7 - Allgemeine Grundsätze 7.1 Es ist verboten, den Verkehr zu behindern oder zu gefährden, indem man irgendwelche Gegenstände oder Substanzen auf die öffentliche Strasse wirft oder sie dort absetzt, zurücklässt oder fallenlässt oder indem man Rauch oder Dampf dort verbreitet oder irgendwelche Hindernisse schafft. 7.2 Der Führer ist gehalten, jegliche Massnahme zur Vermeidung einer Beschädigung des Strassen- und Wegenetzes zu treffen, entweder indem er sein Tempo mässigt oder die Ladung seines Fahrzeugs verringert oder einen anderen Weg einschlägt. 7.3 Der Führer darf das Fahrzeug, das er führt, oder die Tiere, die er leitet oder hütet, nicht verlassen, ohne die nötigen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung jeglichen Unfalls oder, sofern es sich um ein Motorfahrzeug handelt, jeglicher missbräuchlichen Benutzung getroffen zu haben.
Ist das Fahrzeug mit einer Diebstahlsicherung ausgestattet, muss diese benutzt werden.
Art. 8 - Führer 8.1 Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge in Bewegung muss einen Führer haben.
Das gleiche gilt für Zug-, Last- oder Reittiere und für das Vieh, ob einzeln oder in einer Herde. 8.2 Das erforderliche Mindestalter ist wie folgt festgelegt: [1. 21 Jahre für Führer von Linienbussen, Trolleybussen und Reisebussen sowie anderen zum gewerblichen Personenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen;] 2. 21 Jahre für Führer von anderen Kraftfahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt. Dieses Alter wird jedoch auf 18 Jahre herabgesetzt, wenn der Führer Inhaber und Träger eines in Artikel 59.2 der vorliegenden Ordnung erwähnten Berufsbefähigungsnachweises ist; 3. 18 Jahre für Führer anderer Motorfahrzeuge. Dieses Alter wird jedoch für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie alleine fahren, sowie für Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück auf 16 Jahre herabgesetzt.
Diese Bestimmung gilt nicht für die von Behinderten geführten Fahrzeuge, die mit einem Motor ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht; 4. 16 Jahre für Führer von Gespannen;5. 14 Jahre für Führer von nicht vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittieren oder Vieh. [Dieses Alter wird jedoch für Führer von Reittieren, insofern sie von einem Reiter, der mindestens 21 Jahre alt ist, begleitet sind, auf 12 Jahre herabgesetzt.] 8.3 Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen.
Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen und das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, zu beherrschen. [Art. 8.2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987); Art. 8.2 Nr. 5 ergänzt durch Art. 3 des K.E. vom 25.
März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987)] Art. 9 - Einordnung der Führer auf öffentlichen Strassen 9.1.1 Umfasst die öffentliche Strasse eine Fahrbahn, müssen die Führer letztere benutzen. [9.1.2.1. Weist die öffentliche Strasse einen befahrbaren Radweg auf, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 74 durch Strassenmarkierungen angezeigt ist, müssen Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A diesen Radweg benutzen, insofern er im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts liegt. Sie dürfen einen solchen Radweg nicht benutzen, wenn er im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung links liegt.
Weist die öffentliche Strasse einen befahrbaren Radweg auf, der durch die Verkehrsschilder D7 oder D9 angezeigt ist, müssen Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A diesen Radweg benutzen, insofern er in der von ihnen gefolgten Fahrtrichtung gekennzeichnet ist. Liegt ein solcher Radweg im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung jedoch links, müssen sie ihn nicht benutzen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, und vorausgesetzt, dass sie im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts fahren. 9.1.2.2. Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B können unter denselben Umständen den durch das Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, vorausgesetzt, dass sie die anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Jedoch - müssen sie den Radweg benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4.2 gekennzeichnet ist; - dürfen sie den Radweg nicht benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4.3 gekennzeichnet ist. 9.1.2.3. Müssen Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern den Radweg benutzen, dürfen sie ihn zur Richtungsänderung, zum Überholen oder zur Umfahrung eines Hindernisses verlassen. 9.1.2.4. Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A dürfen in Ermangelung eines Radweges die ebenerdigen Seitenstreifen und die in Artikel 75.2 erwähnten Parkzonen und ausserdem ausserhalb geschlossener Ortschaften die Bürgersteige und erhöhten Seitenstreifen benutzen, vorausgesetzt, dass sie im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts fahren und den Verkehrsteilnehmern, die diese Teile der öffentlichen Strasse benutzen, die Vorfahrt gewähren. 9.1.2.5. Radfahrer unter 9 Jahren dürfen Bürgersteige und erhöhte Seitenstreifen jedoch immer benutzen, insofern ihre Fahrräder mit Rädern - Reifen ausgenommen - von höchstens 500 mm Durchmesser ausgestattet sind und vorausgesetzt, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.] [9.1.3 Führer von nicht vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittieren oder von Vieh dürfen ausserhalb geschlossener Ortschaften die im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen ebenerdigen Seitenstreifen benutzen, vorausgesetzt, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.] 9.2 Umfasst die öffentliche Strasse zwei oder drei Fahrbahnen, die deutlich voneinander getrennt sind, insbesondere durch einen Trennstreifen, durch einen für Fahrzeuge nicht zugänglichen Raum oder durch einen Niveauunterschied, dürfen die Führer vorbehaltlich einer anderslautenden örtlichen Regelung die im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung links liegende Fahrbahn nicht benutzen. 9.3 Jeder Führer, der die Fahrbahn benutzt, hat soweit wie möglich den rechten Rand derselben einzuhalten, ausser auf Plätzen oder wenn er sich nach den Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 zu richten hat.
Der Führer, der die Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 befolgt hat, muss sich wieder rechts einordnen, sobald die Umstände es erlauben. 9.4 In geschlossenen Ortschaften dürfen die Führer die Fahrspur, die ihrem Bestimmungsort am besten entspricht, benutzen, und zwar: 1. auf den in Fahrspuren unterteilten Einbahnstrassen;2. auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, unterteilt in vier oder mehr Fahrspuren, von denen mindestens zwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind. 9.5 Rechtfertigt es die Verkehrsdichte, darf der Verkehr in mehreren Reihen verlaufen: 1. auf den in vier oder mehr Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen mit Gegenverkehr, unter der Bedingung, nur die Spuren zu benutzen, die für den Verkehr in der befolgten Richtung bestimmt sind;2. auf Einbahnstrassen; 3. auf den in Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen, über denen gemäss den Bestimmungen von Artikel 63.2 Verkehrslichtzeichen angebracht sind. 9.6. Vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen muss jeder Führer die zur Leitung des Verkehrs dienenden Einrichtungen, namentlich Leitpfosten und -inseln, rechts umfahren.
Eine Schutzinsel muss er ebenfalls rechts umfahren, ausser wenn die Erfordernisse des Verkehrs es rechtfertigen, sie links zu umfahren.
Die Verpflichtung, an einer einzigen Seite vorbeizufahren, kann jedoch durch das Verkehrsschild D1 auferlegt werden. [Art. 9.1.2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987), danach Art. 9.1.2 ganz ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990); Art. 9.1.3 hinzugefügt durch Art. 5 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987)] Art. 10 - Geschwindigkeit 10.1.1. Jeder Führer muss seine Geschwindigkeit entsprechend der Ortsbeschaffenheit, den Hindernissen vor Ort, der Verkehrsdichte, der Sichtweite, dem Zustand der Strasse, dem Zustand und der Ladung des Fahrzeugs so anpassen, dass sie weder eine Unfallursache noch eine Verkehrsbehinderung sein kann. 2. Der Führer muss unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen seinem Fahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten.3. Der Führer muss unter allen Umständen vor einem voraussehbaren Hindernis anhalten können. 10.2 Kein Führer darf die normale Fahrt der anderen Führer durch unbegründet und anormal langsames Fahren oder durch plötzliches, nicht aus Sicherheitsgründen erforderliches Bremsen behindern.
Der Führer, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wesentlich herabsetzen will, muss diese Absicht mittels der Bremslichter, wenn das Fahrzeug mit solchen Lichtern ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. [10.3 Jeder Führer, der sich Zug-, Last- oder Reittieren oder Vieh nähert, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, muss seine Geschwindigkeit herabsetzen. Er muss anhalten, wenn diese Tiere Anzeichen von Angst aufweisen.] 10.4 Es ist untersagt, einen Führer zu übermässig schneller Fahrt anzuregen oder herauszufordern. [Art. 10.3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987);Art. 10.2 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 11 - [Geschwindigkeitsbeschränkungen 11.1 In geschlossenen Ortschaften ist die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde beschränkt.
Auf bestimmten öffentlichen Strassen kann jedoch eine niedrigere oder höhere Geschwindigkeit durch das Verkehrsschild C43 auferlegt oder erlaubt werden.
Die aus Artikel 11.3 hervorgehenden Beschränkungen auf niedrigere Geschwindigkeiten bleiben anwendbar. 11.2 Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit beschränkt auf: 1. 120 km in der Stunde: a) auf Autobahnen;b) auf öffentlichen Strassen mit vier oder mehr Fahrspuren, von denen mindestens zwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind, insofern die Verkehrsrichtungen anders als durch Strassenmarkierungen getrennt sind. Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie von Linien- und Reisebussen ist dort jedoch auf 90 km in der Stunde beschränkt.
Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder aus Artikel 11.3 hervorgehenden Beschränkungen auf niedrigere Geschwindigkeiten bleiben anwendbar; 2. 90 km in der Stunde: a) auf öffentlichen Strassen mit vier oder mehr Fahrspuren, von denen mindestens zwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind und deren Verkehrsrichtungen durch Strassenmarkierungen getrennt sind;b) auf den anderen öffentlichen Strassen. Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder aus Artikel 11.3 hervorgehenden Beschränkungen auf niedrigere Geschwindigkeiten bleiben anwendbar. 11.3 Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist, je nach Art des Fahrzeugs, beschränkt: 1. auf 75 km in der Stunde für Linien- und Reisebusse ausser auf den in den Artikeln 11.2 Nr. 1 und 11.2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Strassen; 2. auf 60 km in der Stunde für andere mit Luftreifen ausgestattete Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, ausser auf den in den Artikeln 11.2 Nr. 1 und 11.2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Strassen; 3. auf die durch die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegte Geschwindigkeit oder, in Ermangelung einer solchen Beschränkung, auf 40 km in der Stunde für Fahrzeuge, die mit Halbluftreifen, Vollgummireifen oder harter Bereifung ausgestattet sind, sowie für Fahrzeuge, die durch ihre Bauweise und ursprünglich keine Aufhängung haben;4. auf 40 km in der Stunde für Kleinkrafträder der Klasse B; 5. auf 25 km in der Stunde für Kleinkrafträder der Klasse A.] [Art. 11 abgeändert durch Art. 2, 3 und 4 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984) und ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 12 - Verpflichtung, die Vorfahrt zu gewähren 12.1 Jeder Führer muss Schienenfahrzeugen die Vorfahrt gewähren; zu diesem Zweck muss er sich nötigenfalls so bald wie möglich vom Schienenweg entfernen. 12.2 Ein Führer, der sich einer Kreuzung nähert, muss erhöhte Vorsicht walten lassen, um jeden Unfall zu vermeiden. 12.3.1 Jeder Führer muss einem von rechts kommenden Führer die Vorfahrt gewähren.
Ein Führer muss jedem anderen Führer, der auf der öffentlichen Strasse oder Fahrbahn fährt, auf die er gelangt, jedoch die Vorfahrt gewähren, a) wenn er aus einer mit dem Verkehrsschild B1 (auf der Spitze stehendes Dreieck) oder B5 (Stop) gekennzeichneten öffentlichen Strasse oder Fahrbahn kommt;b) wenn er, aus einem Erdweg oder Fussweg kommend, auf eine öffentliche Strasse mit Fahrbahn gelangt. 12.3.2 Der vorfahrtsberechtigte Führer verliert die Vorfahrt, wenn er sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzt, nachdem er angehalten hat. 12.4 Der Führer, der eine Fahrbewegung ausführen will, muss den anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren.
Als Fahrbewegung gelten insbesondere: die Fahrspur wechseln, sich einer anderen Fahrzeugreihe anschliessen, die Fahrbahn überqueren, einen Parkplatz verlassen oder in einen Parkplatz einfahren, aus anliegendem Eigentum herausfahren, wenden oder rückwärts fahren, sein Fahrzeug wieder in Gang setzen. 12.5 Der Führer, der die Vorfahrt gewähren muss, darf seine Fahrt erst dann wieder fortsetzen, wenn er dies unter Berücksichtigung der Position, Geschwindigkeit und Entfernung der anderen Verkehrsteilnehmer ohne Unfallgefahr tun kann.
Art. 13 - Ankündigung einer Fahrbewegung Vor der Ausführung einer Fahrbewegung oder einer Bewegung, die ein seitliches Ausscheren erfordert oder eine Richtungsänderung zur Folge hat, muss der Führer seine Absicht rechtzeitig mittels der Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. Diese Anzeige muss beendet werden, sobald das seitliche Ausscheren oder die Richtungsänderung ausgeführt ist. [Art. 13 ergänzt durch Art. 5 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25.
September 1990)] Art. 14 - Räumen der Kreuzungen 14.1 Ein Führer, der in eine Kreuzung eingefahren ist, auf der der Verkehr von einem befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf die Kreuzung räumen, ohne abzuwarten, dass der Verkehr in der Richtung, in die er sich begeben will, freigegeben wird, es sei denn, ein zu seiner Rechten auf der öffentlichen Strasse, in die er einfahren möchte, angebrachtes rotes Licht untersagt es ihm. 14.2 Selbst wenn Verkehrslichtzeichen es ihm erlauben, darf ein Führer nicht in eine Kreuzung einfahren, wenn der Verkehr sich so staut, dass der Führer wahrscheinlich auf der Kreuzung stehen bleiben müsste und den Verkehr in den Querrichtungen somit behindern oder zum Erliegen bringen würde.
Art. 15 - Kreuzen 15.1 Das Kreuzen erfolgt rechts. 15.2 Beim Kreuzen muss der Führer einen ausreichenden seitlichen Abstand freilassen und sich nötigenfalls rechts halten.
Der Führer, dessen Weiterfahrt durch ein Hindernis oder durch die Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird, muss langsamer fahren und nötigenfalls anhalten, um aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen. 15.3 Wenn die Fahrbahnbreite ein bequemes Kreuzen nicht erlaubt, darf der Führer den ebenerdigen Seitenstreifen befahren, vorausgesetzt, dass er dort befindliche Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. 15.4 Das Kreuzen von Schienenfahrzeugen, die die Fahrbahn benutzen, darf links erfolgen, wenn dies infolge der Enge der Durchfahrt oder infolge der Anwesenheit eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs oder eines sonstigen feststehenden Hindernisses rechts nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet werden.
Art. 16 - Überholen 16.1 Das Überholen gilt als solches nur in bezug auf Führer von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen. 16.2 Richten sich die Führer nach den Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 oder verläuft der Verkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 9.4 oder 9.5, gilt die Tatsache, dass die Fahrzeuge einer Fahrspur oder einer Fahrzeugreihe schneller fahren als diejenigen einer anderen Spur oder Reihe, nicht als Überholvorgang. 16.3 Das Überholen erfolgt links.
Es wird jedoch rechts überholt, wenn der zu überholende Führer seine Absicht, nach links abzubiegen oder sein Fahrzeug auf der linken Seite der öffentlichen Strasse abzustellen, angezeigt hat und zur Durchführung dieser Bewegung nach links ausgeschert ist. 16.4 Bevor ein Führer links überholt, muss er 1. sich vergewissern, dass er dies ohne Gefahr tun kann, und insbesondere, a) dass die Strasse über eine ausreichende Distanz frei ist, um jede Unfallgefahr zu vermeiden;b) dass kein ihm folgender Führer zum Überholen angesetzt hat;c) dass er sich wieder rechts einordnen kann, ohne die anderen Führer zu behindern;d) dass er den Überholvorgang in sehr kurzer Zeit ausführen kann;2. seine Absicht, nach links auszuscheren, rechtzeitig mittels der Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. Diese Anzeige ist einzustellen, sobald das seitliche Ausscheren ausgeführt ist. 16.5 Jeder überholende Führer muss von dem zu überholenden Führer so viel Abstand halten wie nötig; wenn die Fahrbahnbreite ein bequemes Überholen nicht erlaubt, darf der Führer den ebenerdigen Seitenstreifen befahren, vorausgesetzt, dass er dort befindliche Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. 16.6 Bei linksseitigem Überholen muss der Führer sich, sobald er dies ohne Behinderung des Verkehrs tun kann, wieder rechts einordnen, nachdem er seine Absicht mittels der Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung angezeigt hat.
Diese Anzeige ist einzustellen, sobald das seitliche Ausscheren ausgeführt ist.
Der Führer ist jedoch nicht verpflichtet, sich wieder rechts einzuordnen, wenn er gleich darauf erneut überholen will: 1. auf den in vier oder mehr Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen mit Gegenverkehr, unter der Bedingung, nur die Spuren zu benutzen, die für den Verkehr in der befolgten Richtung bestimmt sind;2. auf Einbahnstrassen. 16.7 Jeder Führer, der kurz davor steht, links überholt zu werden, muss sich möglichst rechts halten und darf nicht beschleunigen. [16.8 Das Überholen eines Fahrzeugs, das sich einem Fussgängerüberweg oder einem Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern nähert, darf nur mit ausreichend herabgesetzter Geschwindigkeit erfolgen, damit der Führer vor einem auf dem Überweg befindlichen Verkehrsteilnehmer anhalten kann.] 16.9 Das Überholen von Schienenfahrzeugen, die die Fahrbahn benutzen, ob sie in Bewegung sind oder zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen anhalten, erfolgt rechts.
Das Überholen darf jedoch links erfolgen, wenn dies infolge der Enge der Durchfahrt oder infolge der Anwesenheit eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs oder eines sonstigen feststehenden Hindernisses rechts nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet werden.
Rechtfertigen es die Erfordernisse des Verkehrs, darf das Überholen auch in Einbahnstrassen links erfolgen. [Art. 16.4 Nr. 2, 16.6 Abs. 1 und 16.8 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 17 - Überholverbot 17.1 Das linksseitige Überholen ist untersagt, wenn der Führer aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer nicht in einer Entfernung erblicken kann, die ausreicht, um den Überholvorgang ohne Unfallgefahr auszuführen. 17.2 Das linksseitige Überholen eines Gespanns oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist untersagt: 1. auf einem mit dem Verkehrsschild A45 oder A47 gekennzeichneten Bahnübergang, ausser wenn dieser mit Schranken ausgestattet ist oder wenn der Verkehr auf demselben durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird;2. a) auf Kreuzungen, auf denen die Vorfahrt von rechts Anwendung findet; b) auf den anderen Kreuzungen für Führer, die gemäss Artikel 12.3.1 die Vorfahrt gewähren müssen; 3. beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei unzureichender Sicht, ausser wenn überholt werden kann, ohne über die durchgehende weisse Linie zu fahren, die den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteil abgrenzt;4. wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein Fahrrad, ein zweirädriges Kleinkraftrad oder ein zweirädriges Motorrad überholt, ausser wenn die Fahrbahn in der gefolgten Richtung drei oder mehr Fahrspuren aufweist; [5. wenn der zu überholende Führer an einer Stelle, wo der Verkehr nicht von einem befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, vor einem Fussgängerüberweg oder Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern anhält.] [Art. 17.2 Nr. 5 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 18 - Abstand zwischen Fahrzeugen 18.1 Auf Brücken müssen Führer von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen einen Mindestabstand von 15 Metern zueinander einhalten. 18.2 Ausserhalb geschlossener Ortschaften müssen Führer von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen oder einer Länge von mehr als 7 Metern einen Mindestabstand von 50 Metern zueinander einhalten. 18.3 Ausserhalb geschlossener Ortschaften müssen Führer von Kraftfahrzeugen, die in einer Kolonne eine gemeinsame Strecke zurücklegen, einen Mindestabstand von 50 Metern zueinander einhalten. 18.4 Die in Artikel 18.3 vorgesehene Bestimmung findet keine Anwendung auf Kolonnen von Militärfahrzeugen, wenn sie - zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch, - bei dichtem Nebel unterwegs sind.
Diese Fahrzeugkolonnen werden wie folgt gekennzeichnet: - das erste Fahrzeug fährt mit blauem Wimpel oder, nachts, mit blauem Licht vorne; - das letzte Fahrzeug fährt mit grünem Wimpel oder, nachts, mit grünem Licht vorne.
Die Wimpel werden an der linken Seite der Fahrzeuge befestigt.
Ausserdem müssen in einer Kolonne fahrende Militärfahrzeuge sowohl bei Tag wie bei Nacht mit eingeschaltetem Abblendlicht oder, insofern die Verwendung der Fernlichter zulässig ist, mit eingeschaltetem Fernlicht fahren.
Art. 19 - Richtungsänderung 19.1 Ein Führer, der nach rechts oder nach links abbiegen möchte, um die Fahrbahn zu verlassen, oder der sein Fahrzeug auf der linken Seite einer Einbahnstrasse abstellen möchte, muss sich vorerst vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer tun kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit für ihm folgende Verkehrsteilnehmer, ihre Geschwindigkeit herabzusetzen. 19.2 Ein Führer, der nach rechts abbiegt, muss 1. seine Absicht rechtzeitig mittels der rechten Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. Diese Richtungsanzeige ist nach Ausführung der Bewegung einzustellen; 2. sich so nahe wie möglich an den rechten Fahrbahnrand halten. Der Führer darf jedoch nach links ausscheren, wenn die Ortsbeschaffenheit und die Abmessungen des Fahrzeugs oder seiner Ladung es ihm nicht ermöglichen, sich an den rechten Fahrbahnrand zu halten.
In diesem Fall muss er sich vorerst vergewissern, dass kein ihm folgender Führer zum Überholen angesetzt hat; ausserdem darf er die anderen Führer im normalen Ablauf des Verkehrs auf der öffentlichen Strasse, die er sich anschickt zu verlassen, nicht gefährden; 3. die Bewegung mit gemässigter Geschwindigkeit ausführen; 4. die Bewegung in einem möglichst kleinen Bogen durchführen, ausser wenn der Verkehr auf der Fahrbahn, auf die er sich begibt, gemäss den Bestimmungen der Artikel 9.4 und 9.5 verläuft. 19.3 Ein Führer, der nach links abbiegt, muss 1. seine Absicht rechtzeitig mittels der linken Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. Diese Richtungsanzeige ist nach Ausführung der Bewegung einzustellen; 2. a) auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nach links ausscheren, ohne dabei aus der Gegenrichtung kommende Führer zu behindern;b) sich auf einer Einbahnstrasse so nahe wie möglich an den linken Fahrbahnrand halten;3. den auf der Fahrbahn, die er sich anschickt zu verlassen, aus der Gegenrichtung kommenden Führern die Vorfahrt gewähren;4. die Bewegung mit gemässigter Geschwindigkeit ausführen; 5. die Bewegung an Kreuzungen in einem möglichst weiten Bogen durchführen, so dass er rechts in die eingeschlagene Fahrbahn einfährt, ausser wenn der Verkehr auf dieser Fahrbahn gemäss den Bestimmungen der Artikel 9.4 und 9.5 verläuft. 19.4 Ein Führer, der die Fahrtrichtung ändert, muss den Führern und den Fussgängern, die die anderen Teile derselben öffentlichen Strasse benutzen, die Vorfahrt gewähren. 19.5 Der Führer, der die Fahrtrichtung ändert, muss den Fussgängern, die die Fahrbahn überqueren, in die er einbiegt, die Vorfahrt gewähren. 19.6 Verläuft der Verkehr gemäss den Bestimmungen der Artikel 9.4 und 9.5, darf der Führer nur nach rechts abbiegen, wenn er sich auf der rechten Spur oder in der rechten Fahrzeugreihe befindet, und nur nach links, wenn er sich auf der linken Spur oder in der linken Reihe befindet. [Art. 19.2 Nr. 1 und Art. 19.3 Nr. 1 ergänzt durch Art. 8 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 20 - Verkehr auf Schienenwegen und Bahnübergängen 20.1 Jeglicher Verkehr auf Schienenwegen, die ausserhalb der Fahrbahn angelegt sind, ist untersagt. 20.2 Ein Verkehrsteilnehmer, der sich einem Bahnübergang nähert, muss erhöhte Vorsicht walten lassen, um jeden Unfall zu vermeiden: Ist der Bahnübergang weder mit Schranken noch mit Verkehrslichtzeichen ausgestattet oder sind diese Verkehrslichtzeichen ausser Betrieb, darf sich der Verkehrsteilnehmer erst auf den Bahnübergang begeben, nachdem er sich vergewissert hat, dass kein Schienenfahrzeug herannaht. 20.3 Es ist verboten, sich auf einen Bahnübergang zu begeben, 1. wenn die Schranken in Bewegung oder geschlossen sind;2. wenn die roten Blinklichter aufleuchten;3. wenn das akustische Warnsignal ertönt. 20.4 Der Führer darf sich nicht auf einen Bahnübergang begeben, wenn der Verkehr sich so staut, dass er wahrscheinlich auf diesem Übergang stehen bleiben müsste.
Art. 21 - Verkehr auf Autobahnen 21.1 Fussgängern und Führern von Tieren, Fahrzeugen oder Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 70 km in der Stunde nicht erreichen können, ist der Verkehr auf Autobahnen untersagt. [Fahrzeugen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 49.5 mit einer Behelfs- oder Hilfskupplung abgeschleppt werden, ist der Verkehr auf Autobahnen ebenfalls untersagt.] Fahrzeuge, die zum Verkehr auf den Autobahnen zugelassen sind, dürfen nur an den eigens zu diesem Zweck angelegten Stellen auf die Autobahn auffahren oder von derselben abfahren. 21.2 Kein Führer darf auf der Autobahn mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als 70 km in der Stunde fahren, es sei denn, eine niedrigere Geschwindigkeit wird durch das Verkehrsschild C43 auferlegt. Er muss seine Geschwindigkeit jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 10.1 anpassen. 21.3 Umfasst die Fahrbahn einer Autobahn drei oder mehr Fahrspuren, dürfen Linien- und Reisebusse sowie andere Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, die linke Spur der Fahrbahn nicht benutzen, es sei denn, sie müssen sich nach den Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 richten. 21.4 Auf Autobahnen ist es untersagt, 1. die Querverbindungen zu benutzen;2. zu wenden;3. rückwärts zu fahren;4. mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, ausser auf den durch das Verkehrsschild E9a gekennzeichneten Parkflächen. 21.5 Fahrzeuge, die gemäss den Bestimmungen von Artikel [49.5] mit einer Behelfs- oder Hilfskupplung abgeschleppt werden, müssen die Autobahn an der ersten Ausfahrt verlassen. 21.6 Auf Autobahnen sind 1. Umzüge, Kundgebungen und Menschenansammlungen, 2.Werbeumzüge, 3. technische Erprobungen von Fahrzeugprototypen, 4.Sportwettbewerbe, insbesondere Geschwindigkeits-, Gleichmässigkeits- oder Geschicklichkeitsrennen oder -wettbewerbe, 5. der Verkauf oder das Anbieten zum Kauf jeglicher Gegenstände, vorbehaltlich der Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen gehört [, oder seines Beauftragten], untersagt. 21.7 Liegen besondere Umstände vor, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen gehört, [oder sein Beauftragter] alle vorläufigen Massnahmen zur Regelung des Verkehrs an einer bestimmten Stelle der Autobahn treffen. 21.8 Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen gehört, [oder sein Beauftragter] kann unter den Bedingungen, die er bestimmt, in einer Kolonne fahrenden Militärfahrzeugen und aussergewöhnlichen Transporten erlauben, die Autobahnen zu benutzen und dort mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als 70 km in der Stunde zu fahren. [Art. 21.5 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 27. April 1976 (B.S. vom 1. Mai 1976); Art. 21.1 Abs. 1 ergänzt und Art. 21.6 Nr. 5, 21.7 und 21.8 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978)] Art.22 - Verkehr auf Kraftfahrstrassen 22.1 Der Verkehr auf Kraftfahrstrassen ist Motorfahrzeugen sowie ihren Anhängern mit Ausnahme der Kleinkrafträder, der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und der Züge miteinander verbundener Schaustellerfahrzeuge vorbehalten. 22.2 Die Bestimmungen der Artikel 21.4 und 21.6 sind auf Kraftfahrstrassen anwendbar. [Art. 22bis - Verkehr in verkehrsberuhigten Bereichen In verkehrsberuhigten Bereichen 1. dürfen Fussgänger die ganze Breite der öffentlichen Strasse benutzen;Spiele sind dort ebenfalls erlaubt; 2. dürfen Führer Fussgänger weder gefährden noch behindern; nötigenfalls müssen sie anhalten. Ausserdem müssen sie bei Anwesenheit von Kindern erhöhte Vorsicht walten lassen. Fussgänger dürfen den Verkehr nicht unnötigerweise behindern; 3. ist die Geschwindigkeit auf 20 km in der Stunde beschränkt;4. a) ist das Parken verboten, ausser - an Stellen, die durch Strassenmarkierungen oder einen andersfarbigen Strassenbelag abgegrenzt und mit dem Buchstaben « P » gekennzeichnet sind; - an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt; b) dürfen haltende oder parkende Fahrzeuge im Verhältnis zur Fahrtrichtung rechts oder links abgestellt sein.] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978, Err. B.S. vom 13. Juli 1978)] [Art. 22ter - Verkehr auf Fahrbahnen, die mit Verkehrsberuhigungsanlagen ausgestattet sind [22ter.1 Auf Fahrbahnen, die mit Verkehrsberuhigungsanlagen ausgestattet sind, die durch die Verkehrsschilder A14 und F87 angekündigt werden oder in einer durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, 1. müssen Führer sich den Verkehrsberuhigungsanlagen mit erhöhter Vorsicht und gemässigter Geschwindigkeit nähern, so dass sie mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km in der Stunde darüber fahren;2. ist es untersagt, auf den Verkehrsberuhigungsanlagen zu überholen; 3. ist es untersagt, auf den Verkehrsberuhigungsanlagen zu halten oder zu parken.] 22ter.2 Die in Artikel 22ter.1 erwähnten Verkehrsberuhigungsanlagen müssen den von Uns festgelegten Standortbedingungen und technischen Vorschriften genügen.] [Art. 22ter zunächst eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. April 1983 (B.S. vom 20. April 1983), dann Art. 22ter.1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 1988 (B.S. vom 25. Oktober 1988)] [Art. 22quater - Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist In den durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zonen ist die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt.
Die Bedingungen für die Einrichtung dieser Zonen werden von Uns festgelegt.] [Art. 22quater eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 1988 (B.S. vom 25. Oktober 1988)] Art. 23 - Halten und Parken 23.1 Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen wie folgt abgestellt sein: 1. rechts im Verhältnis zu seiner Fahrtrichtung. In Einbahnstrassen können sie jedoch auf der einen oder auf der anderen Seite abgestellt sein; 2. ausserhalb der Fahrbahn auf dem ebenerdigen Seitenstreifen oder, ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Seitenstreifen jeglicher Art. Falls es sich um einen Seitenstreifen handelt, den Fussgänger benutzen müssen, muss an der Aussenseite der öffentlichen Strasse ein begehbarer Durchgang von mindestens einem Meter Breite für sie zur Verfügung stehen.
Ist der Seitenstreifen nicht breit genug, muss das Fahrzeug teils auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn abgestellt werden.
In Ermangelung eines befahrbaren Seitenstreifens muss das Fahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt werden. 23.2 Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen 1. in grösstmöglicher Entfernung von der Fahrbahnachse, 2.parallel zum Fahrbahnrand, ausser bei besonderer Gestaltung der Ortslage, 3. in einer einzigen Fahrzeugreihe abgestellt sein. [23.3 Fahrräder und zweirädrige Kleinkrafträder müssen ausserhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 erwähnten Parkzonen abgestellt werden, so dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden, ausser an den gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe f) gekennzeichneten Stellen.] [Art. 23.3 hinzugefügt durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 24 - Halte- und Parkverbot Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere: 1. auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten Seitenstreifen, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;2. auf Radwegen oder auf Überwegen für Radfahrer;3. auf Bahnübergängen; [4. auf Fussgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen;] 5. auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen, unter Brücken;6. auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in Kurven bei unzureichender Sicht;7. in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der Querfahrbahn, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;8. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;9. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den ausserhalb von Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen;10. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den Verkehrsschildern. Die unter den Nummern 9 und 10 erwähnten Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untere Rand der betreffenden Verkehrslichtzeichen und Verkehrschilder sich mindestens zwei Meter über der Fahrbahn befindet. [Art. 24 Nr. 4 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 25 - Parkverbot 25.1 Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt: 1. in einer Entfernung von weniger als 1 Meter sowohl vor wie auch hinter einem anderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu einem anderen Fahrzeug oder dessen Hinausfahren verhindern würde; [2. in einer Entfernung von weniger als 15 Metern beiderseits eines Schildes, das eine Bus-, Trolleybus- oder Strassenbahnhaltestelle anzeigt;] 3. vor Einfahrten von Privatgrundstücken, ausser für Fahrzeuge, deren amtliches Kennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist; [4. überall, wo Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen müssen;] 5. überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die ausserhalb der Fahrbahn liegen, verhindern würde;6. überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen behindern würde;7. wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf weniger als 3 Meter reduziert würde;8. ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf der Fahrbahn einer mit dem Verkehrsschild B9 gekennzeichneten öffentlichen Strasse;9. auf der Fahrbahn, wenn diese in Fahrspuren unterteilt ist, ausser an den mit dem Verkehrsschild E9a oder E9b gekennzeichneten Stellen; 10. auf der Fahrbahn, längs der in Artikel 75.1 Nr. 2 vorgesehenen unterbrochenen gelben Linie; 11. auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wo ein anderes Fahrzeug auf der entgegengesetzten Seite bereits hält oder parkt und das Kreuzen von zwei anderen Fahrzeugen dadurch erschwert würde;12. auf der mittleren Fahrbahn einer öffentlichen Strasse mit drei Fahrbahnen;13. ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf der linken Seite der Fahrbahn einer öffentlichen Strasse, die zwei Fahrbahnen umfasst, oder auf dem Trennstreifen, der diese Fahrbahnen trennt. 25.2 Es ist untersagt, Fahrzeuge auf öffentlicher Strasse zum Verkauf oder zur Vermietung auszustellen. [Art. 25.1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987); Art. 25.1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 26 - Halbmonatlich abwechselndes Parken in der ganzen geschlossenen Ortschaft 26.1 Das halbmonatlich abwechselnde Parken ist auf allen Fahrbahnen einer geschlossenen Ortschaft obligatorisch, wenn über den Schildern, die den Beginn dieser Ortschaft anzeigen, das Verkehrsschild E11 angebracht ist.
In diesem Fall ist das Parken auf der Fahrbahn vom 1. bis zum 15. des Monats nur an der Seite der Häuser mit ungeraden Nummern und vom 16. bis zum Ende des Monats nur an der Seite der Häuser mit geraden Nummern erlaubt.
Bestehen an einer Seite der Fahrbahn keine Hausnummern, kommt dies einer ungeraden Numerierung gleich, wenn die Häuser an der anderen Seite gerade Nummern tragen, und einer geraden Numerierung, wenn die Häuser an der anderen Seite ungerade Nummern tragen.
Der Wechsel der Fahrbahnseite hat am letzten Tag eines jeden Zeitabschnitts zwischen 19.30 und 20.00 Uhr zu erfolgen. 26.2 In diesen geschlossenen Ortschaften gilt das halbmonatlich abwechselnde Parken nicht an Stellen, wo Fahrzeuge auf einer oder auf beiden Seiten ausserhalb der Fahrbahn geparkt werden und auch nicht an Stellen, wo eine örtliche Regelung andere Regeln vorsieht.
Art. 27 - Parkzeitbeschränkung 27.1 Zone mit Parkzeitbeschränkung (blaue Zone) 27.1.1 Jeder Führer, der ein Kraftfahrzeug an einem Werktag in einer Zone mit Parkzeitbeschränkung parkt, muss an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs eine Parkscheibe anbringen, die dem vom Minister des Verkehrswesens bestimmten Muster entspricht. [Anfang und Ende dieser Zone werden durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet, dem zonale Gültigkeit im Sinne von Artikel 65.5 verliehen worden ist und auf dem das Verkehrszeichen E9a und die Parkscheibe abgebildet sind.] 27.1.2 Der Führer muss diese Parkscheibe auf den Zeitabschnitt einstellen, im Verlauf dessen das Parken begonnen hat.
Das Fahrzeug muss den Parkplatz spätestens zu der Uhrzeit, die auf der Parkscheibe erscheint, verlassen haben. 27.1.3 Es ist untersagt, die Parkscheibe auf falsche Zeitangaben einzustellen. Die Angaben auf der Parkscheibe dürfen nicht geändert werden, bevor das Fahrzeug den Parkplatz verlassen hat. 27.1.4 Vorstehende Bestimmungen gelten nicht an den mit einem der Verkehrsschilder E9a bis E9g gekennzeichneten Stellen, ausser wenn diese Verkehrsschilder durch ein Zusatzschild ergänzt sind, auf dem eine Parkscheibe abgebildet ist. [Vorstehende Bestimmungen gelten auch nicht, wenn eine besondere Parkregelung für die Inhaber einer Anliegerkarte vorgesehen ist und diese Karte an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs angebracht ist.
Die Anliegerkarte ersetzt die Parkscheibe.
Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Personen, die die Anliegerkarte erhalten können, und die Behörde, die befugt ist, sie auszustellen; er bestimmt das Muster der Karte sowie die Modalitäten zur Ausstellung und Benutzung derselben.] 27.2 Öffentliche Strasse, auf der die Vorschriften hinsichtlich der blauen Zone zur Anwendung kommen Ausserhalb einer Zone mit Parkzeitbeschränkung finden vorstehende Bestimmungen auch überall Anwendung, wo ein Verkehrsschild E5, E7 oder E9a bis E9g angebracht und durch ein Zusatzschild ergänzt ist, auf dem eine Parkscheibe abgebildet ist. [27.3 Gebührenpflichtiges Parken 27.3.1.1. Wo Parkuhren oder Parkscheinautomaten angebracht sind, wird das Parken gemäss den Modalitäten und unter den Bedingungen, die auf diesen Geräten angegeben sind, geregelt. 27.3.1.2. Ist die Parkuhr oder der Parkscheinautomat ausser Betrieb, muss die Parkscheibe gemäss den in Artikel 27.1 erwähnten Modalitäten benutzt werden. 27.3.1.3. Die Benutzung der Parkscheibe ist für das Parken an Stellen, wo Parkuhren oder Parkscheinautomaten angebracht sind, nicht obligatorisch, wenn letztere innerhalb einer Zone mit Parkzeitbeschränkung liegen, ausser in dem in Artikel 27.3.1.2 erwähnten Fall. 27.3.2 An den mit den Verkehrsschildern E5, E7 oder E9a bis E9h gekennzeichneten Stellen, wo diese Verkehrsschilder durch ein Zusatzschild mit dem Vermerk « gebührenpflichtig » ergänzt sind, muss eine Karte für gebührenpflichtiges Parken gemäss den Modalitäten und unter den Bedingungen, die auf dieser Karte vermerkt sind, benutzt werden.
Diese Karte muss gut sichtbar angebracht werden.
Wo Parkuhren oder Parkscheinautomaten angebracht sind, kann die Benutzung der Parkuhr oder des Parkscheinautomaten durch die Benutzung einer Karte für gebührenpflichtiges Parken ersetzt werden.
Die zulässige Parkzeit darf die laut Parkuhr oder Parkscheinautomat maximal zulässige Parkzeit jedoch nicht überschreiten. 27.3.3 An den mit den Verkehrsschildern E5, E7 oder E9a bis E9h gekennzeichneten Stellen, wo diese Verkehrsschilder durch ein Zusatzschild mit dem Vermerk « gebührenpflichtig » ergänzt sind, sowie an Stellen, wo Parkuhren oder Parkscheinautomaten angebracht sind, kann das Parken ebenfalls gemäss anderslautenden Modalitäten und unter anderen Bedingungen geregelt werden, die den Betroffenen vor Ort mitgeteilt werden. 27.3.4 Ist eine besondere Parkregelung für die Inhaber einer Anliegerkarte vorgesehen, müssen sie diese Karte an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs anbringen.] 27.4 Parkerleichterungen für Behinderte 27.4.1 Die Beschränkungen der Parkzeit gelten nicht für Fahrzeuge, die von Behinderten benutzt werden, wenn die in Artikel 27.4.3 erwähnte Sonderkarte an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs angebracht ist. [Das Dokument, das Behinderten, die ein Fahrzeug führen, im Ausland von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellt wird und auf dem das in Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) abgebildete Sinnbild zu sehen ist, wird der in Artikel 27.4.3 erwähnten Sonderkarte gleichgestellt.] 27.4.2 Die Sonderkarte ersetzt die Parkscheibe, wenn die Benutzung letzterer Pflicht ist. 27.4.3 Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Personen, die die Sonderkarte erhalten können, und die Behörden, die befugt sind, sie auszustellen; er bestimmt das Muster der Karte sowie die Modalitäten für die Ausstellung, den Entzug und die Benutzung derselben. [27.5 Beschränkung des Langzeitparkens 27.5.1 Es ist untersagt, Motorfahrzeuge, die ausser Betrieb sind, oder Anhänger mehr als vierundzwanzig Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Strasse zu parken. 27.5.2 In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, Kraftfahrzeuge, Züge miteinander verbundener Fahrzeuge und Anhänger mehr als [acht Stunden] ununterbrochen auf öffentlicher Strasse zu parken, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, ausser an den mit den Verkehrsschildern E9a, E9c oder E9d gekennzeichneten Stellen. 27.5.3 Es ist untersagt, Reklamewagen mehr als drei Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Strasse zu parken.] [Art. 27.4.1 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978);Art. 27.3.2 abgeändert und Art. 27.3.3 hinzugefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 1979 (B.S. vom 20. Juni 1979); Art. 27.3.1 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Juni 1984 (B.S. vom 28.
Juni 1984); Art. 27.5 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. Januar 1991 (B.S. vom 1. Februar 1991); Art. 27.1 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991);
Art. 27.3 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] [Art. 27bis - Parkplätze für Behinderte Die nach Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) gekennzeichneten Parkplätze sind Fahrzeugen vorbehalten, die von Behinderten benutzt werden, die Inhaber der in Artikel 27.4.3 erwähnten Sonderkarte oder des durch Artikel 27.4.1 der Sonderkarte gleichgestellten Dokuments sind.
Die Karte oder das Dokument muss an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des auf diesen Parkplätzen abgestellten Fahrzeugs angebracht werden.] [Art. 27bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978, Err. B.S. vom 13. Juli 1978)] [Art. 27ter - Parkplätze für Anlieger Die gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) gekennzeichneten Parkplätze sowie in verkehrsberuhigten Bereichen diejenigen, die mit dem Buchstaben « P » und dem Wort « Anlieger » angezeigt sind, sind Fahrzeugen vorbehalten, die von den Inhabern einer Anliegerkarte [...] benutzt werden.
Beim Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz muss die Anliegerkarte [...] an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs angebracht werden.] [Art. 27ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juni 1984 (B.S. vom 28. Juni 1984) und abgeändert durch Art.13 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 28 - Öffnen der Fahrzeugtüren Es ist untersagt, die Tür eines Fahrzeugs zu öffnen, sie offenzulassen, aus einem Fahrzeug aus- oder in ein Fahrzeug einzusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch weder gefährdet noch behindert werden können.
Art. 29 - Benutzung der Lichter: allgemeine Vorschrift Es ist untersagt, andere Lichter zu benutzen als diejenigen, die in der vorliegenden Ordnung oder in den technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und Motorräder vorgeschrieben oder vorgesehen sind.
Art. 30 - Benutzung der Lichter: auf öffentlichen Strassen verkehrende Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmer Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen, müssen folgende Lichter benutzt werden: 30.1 bei Motorfahrzeugen: 1. vorne: die Abblendlichter oder die Fernlichter, die gleichzeitig benutzt werden dürfen. Die Fernlichter müssen jedoch ausgeschaltet und durch die Abblendlichter ersetzt werden: a) beim Herannahen eines aus der Gegenrichtung kommenden Verkehrsteilnehmers, in der erforderlichen Entfernung, damit dieser seine Fahrt bequem und gefahrlos fortsetzen kann, und jedenfalls, sobald ein Führer seine Fernlichter nacheinander kurz ein- und ausschaltet, um zu verstehen zu geben, dass er geblendet ist;b) beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs oder eines Schiffes, dessen Führer oder dessen Steuermann durch die Fernlichter geblendet werden könnte;c) wenn ein Fahrzeug einem anderen in einer Entfernung von weniger als 50 Metern folgt, ausser beim Überholen;d) wenn die Fahrbahn durchgehend und genügend beleuchtet ist, so dass der Führer etwa 100 Meter weit deutlich sehen kann. Die Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen benutzt werden. Sie können die Abblendlichter oder die Fernlichter ersetzen oder mit diesen zusammen eingeschaltet werden; [2. hinten: die roten Lichter.
Ist das Fahrzeug ausserdem mit Nebelschlussleuchten ausgestattet, müssen diese bei Nebel oder Schneefall, die die Sichtweite auf weniger als etwa 100 Meter verringern, sowie bei starkem Regen eingeschaltet werden. Unter anderen Umständen dürfen diese Leuchten nicht benutzt werden.] 30.2 Von Behinderten geführte Fahrzeuge, die mit einem Motor ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, unterliegen den Bestimmungen von Artikel 30.1 nicht.
Es werden die nachstehend erwähnten Lichter benutzt: - vorne ein weisses oder gelbes Licht; - hinten ein rotes Licht.
Diese Lichter können durch ein einziges, links angebrachtes oder getragenes Gerät ausgestrahlt werden; 30.3 bei anderen nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, Verkehrsteilnehmern und Tieren: 1. bei bestiegenen Rädern: - vorne ein weisses oder gelbes Licht; - hinten ein rotes Licht; [2. bei Anhängern, insofern sie mit diesen Lichtern ausgestattet sein müssen: - vorne zwei weisse Lichter; - hinten die roten Lichter.
Ist das Fahrzeug ausserdem mit Nebelschlussleuchten ausgestattet, müssen diese bei Nebel oder Schneefall, die die Sichtweite auf weniger als etwa 100 Meter verringern, sowie bei starkem Regen eingeschaltet werden. Unter anderen Umständen dürfen diese Leuchten nicht benutzt werden;] 3. bei Gespannen, Handkarren, nicht vorgespannten Zugtieren, Last- oder Reittieren und bei Vieh: - vorne ein weisses oder gelbes Licht; - hinten ein rotes Licht.
Diese Lichter können durch ein einziges, links angebrachtes oder getragenes Gerät ausgestrahlt werden, ausser in den folgenden Fällen: a) wenn das Gespann ein anderes Fahrzeug zieht;b) wenn die Tiere eine Herde von sechs oder mehr Tieren bilden;4. bei allen anderen Fahrzeugen, wenn sie auf der Fahrbahn verkehren: das vorstehend unter Nr.3 vorgesehene weisse oder gelbe Licht und das rote Licht.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn diese Fahrzeuge die Fahrbahn nur benutzen, um sie zu überqueren; 5. bei aus marschierenden Truppen bestehenden Abteilungen von Militärkolonnen sowie bei Umzügen und Gruppen in Reihen unter der Leitung eines Betreuers, wenn sie die Fahrbahn benutzen: - vorne links ein weisses oder gelbes Licht; - hinten links ein rotes Licht.
Ein gleichfarbiges Licht kann an der rechten Seite getragen werden.
Die Seiten dieser Formationen müssen, wenn ihre Länge es rechtfertigt, durch ein oder mehrere weisse oder gelbe, in allen Richtungen sichtbare Lichter gekennzeichnet werden; 30.4 bei Fahrzeugen, deren Breite 2,50 Meter übersteigt: - ausser den in Artikel 30.1 oder 30.3 vorgeschriebenen Lichtern auch Begrenzungslichter.
Diese Lichter werden vorne, hinten und an jeder Seite sowie gegebenenfalls an den äussersten Seitenvorsprüngen des Fahrzeugs angebracht.
Die von vorn sichtbaren Lichter müssen weiss und die von hinten sichtbaren Lichter müssen rot sein. [Art. 30.1 Nr. 2 und Art. 30.3 Nr. 2 ersetzt durch die Art. 1 und 2 des K.E. vom 11. Mai 1982 (B.S. vom 9. Juni 1982)] [Art. 30bis - Benutzung der Lichter: auf öffentlichen Strassen verkehrende Kleinkrafträder und Motorräder - besondere Regel Ausserhalb der in Artikel 30 erwähnten Umständen müssen das Abblendlicht und das hintere rote Licht der zweirädrigen Kleinkrafträder und Motorräder ständig benutzt werden. Das Fernlicht darf in diesem Fall nicht benutzt werden.] [Art. 30bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984)] Art. 31 - Benutzung der Lichter beim Halten oder beim Parken 31.1 Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen, muss die Anwesenheit nachstehend aufgezählter Fahrzeuge, Verkehrsteilnehmer und Tiere auf öffentlicher Strasse wie folgt gekennzeichnet werden: 31.1.1 Motorfahrzeuge mit Ausnahme der zweirädrigen Kleinkrafträder, gemäss der vorgeschriebenen Ausstattung: - vorne durch ein oder zwei weisse oder gelbe Standlichter; - hinten durch ein oder zwei rote Lichter.
Jedoch 1. dürfen bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen die Abblendlichter oder die Nebelscheinwerfer benutzt werden; [2. dürfen bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen auch die Nebelschlussleuchten benutzt werden;] 3. dürfen in geschlossenen Ortschaften die Standlichter und die hinteren roten Lichter durch eine Parkleuchte ersetzt werden, wenn das Fahrzeug parallel zur Fahrbahnachse abgestellt und kein Anhänger an diesem Fahrzeug angekuppelt ist. Nur die der Fahrbahnachse zugewandte Parkleuchte darf eingeschaltet werden; 31.1.2 in Artikel 30.3 aufgezählte Fahrzeuge, Verkehrsteilnehmer und Tiere mit Ausnahme der Räder: - durch die gleichen Lichter wie diejenigen, die vorgeschrieben sind, wenn sie auf öffentlicher Strasse verkehren; wenn diese Lichter aus technischen Gründen nicht benutzt werden können: - vorne durch ein weisses oder gelbes Licht; - hinten durch ein rotes Licht.
Diese Lichter müssen an der der Fahrbahnachse zugewandten Seite angebracht werden.
Unter den in Artikel 31.1.1 Nr. 3 vorgesehenen Bedingungen dürfen nicht angekuppelte Anhänger auch durch eine Parkleuchte gekennzeichnet werden. 31.2 Die Benutzung der in Artikel 31.1 vorgeschriebenen Lichter ist nur dann Pflicht, wenn die öffentliche Beleuchtung es nicht ermöglicht, das Fahrzeug in einer Entfernung von etwa 100 Metern deutlich zu sehen. [Art. 31.1.1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 11. Mai 1982 (B.S. vom 9. Juni 1982)] Art. 32 - Benutzung der Sonderleuchten 32.1 Suchleuchten und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur eingeschaltet werden, wenn ihre Benutzung unbedingt erforderlich ist.
Diese Leuchten sowie Rückfahrscheinwerfer dürfen andere Führer auf keinen Fall behindern. 32.2 Gelbe Blinklichter dürfen nur während der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten benutzt werden, zu deren Zweck die Fahrzeuge gemäss der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge mit diesen Leuchten ausgestattet sein dürfen, oder wenn die Anwesenheit dieser Fahrzeuge auf der öffentlichen Strasse eine Behinderung oder eine Gefahr für den Verkehr darstellt.
Die gelben Blinklichter der Abschleppwagen müssen an der Abschleppstelle und während des Abschleppens benutzt werden.
Sie dürfen unter anderen als diesen Umständen nicht benutzt werden. [Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch und unter allen Umständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen, sowie ständig auf öffentlichen Strassen mit mehr als zwei Fahrspuren ein oder zwei gelbe Blinklichter benutzen, die so angebracht sind, dass sie in allen Richtungen sichtbar sind.] [Art. 32.2 ergänzt durch Art. 14 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] [Art. 32bis - Gleichzeitige Benutzung aller Fahrtrichtungsanzeiger Die Vorrichtung, die es ermöglicht, alle Fahrtrichtungsanzeiger eines Fahrzeugs gleichzeitig einzuschalten, darf nur in den [in den Artikeln 39bis2 und 51] vorgesehenen Fällen oder um die anderen Verkehrsteilnehmer auf drohende Unfallgefahr hinzuweisen, benutzt werden.] [Art. 32bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978) und abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 18.
September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 33 - Benutzung akustischer Warnvorrichtungen 33.1 Es ist untersagt, andere akustische Warnvorrichtungen zu benutzen als diejenigen, die durch die vorliegende Ordnung oder durch die technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und Motorräder vorgesehen sind. 33.2 Akustische Warnsignale müssen so kurz wie möglich sein. Sie sind nur gestattet, um ein zur Verhütung eines Unfalls notwendiges Warnsignal zu geben und, ausserhalb geschlossener Ortschaften, um einen Führer, den man zu überholen beabsichtigt, nötigenfalls zu warnen. 33.3 Ausser bei drohender Gefahr müssen akustische Warnsignale zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch durch kurzes und abwechselndes Einschalten der Fern- und Abblendlichter ersetzt werden.
Art. 34 - Benutzung der Rückspiegel Der Führer muss die Rückspiegel so einstellen, dass er den Verkehr von seinem Sitz aus nach hinten und nach links überschauen und insbesondere ein anderes Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen angesetzt hat, sehen kann.
Art. 35 - Sicherheitsgurte [35.1 Führer und Fahrgäste von Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt an den damit ausgestatteten Plätzen tragen.] 35.2 Von der Gurtanlegepflicht sind jedoch befreit: 1. Führer, die rückwärts fahren;2. Taxifahrer, wenn sie einen Kunden befördern;3. Auslieferer, wenn sie Waren nacheinander an Stellen auf- oder abladen, die in geringer Entfernung voneinander liegen;4. Führer und Fahrgäste, die kleiner als 1,50 Meter sind;5. schwangere Frauen im Besitz einer ärztlichen Bescheinigung;auf dieser Bescheinigung muss vermerkt sein, wann die Befreiung abläuft; 6. Personen, die im Besitz einer Abweichungsbescheinigung sind, die aufgrund einer ernsthaften ärztlichen Gegenanzeige vom Minister des Verkehrswesens [oder von seinem Beauftragten] oder, wenn diese Personen im Ausland wohnhaft sind, von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellt worden ist. Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Gewährungsmodalitäten sowie das Muster für diese Abweichungsbescheinigung; [7. Führer und Fahrgäste der in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt.] 35.3 Die vorerwähnte ärztliche Bescheinigung oder Abweichungsbescheinigung muss bei jeder Aufforderung durch einen befugten Bediensteten vorgezeigt werden. [Art. 35.1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31. Mai 1989); Art. 35.2 Nr. 6 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978); Art. 35.2 Nr. 7 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31. Mai 1989)] Art. 36 - Schutzhelme Führer und Fahrgäste [von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B und zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Beiwagen], die Inhaber eines Personalausweises oder einer gleichwertigen Bescheinigung sind, die in Belgien ausgestellt wurden, müssen einen Schutzhelm mit Kennzeichnung tragen, die bezeugt, dass der Helm den von Uns festgelegten Normen entspricht. [Art. 36 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 27. April 1976 (B.S. vom 1. Mai 1976)] Art.37 - Vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge 37.1 Vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge sind gemäss den Bestimmungen der technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und Motorräder mit einem oder mehreren blauen Blinklichtern und mit einer besonderen akustischen Warnvorrichtung ausgestattet. 37.2 Die blauen Blinklichter müssen eingeschaltet werden, wenn das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug einen dringenden Auftrag ausführt.
Bei der Ausführung anderer Aufträge dürfen sie eingeschaltet werden. 37.3 Die besondere akustische Warnvorrichtung darf nur dann benutzt werden, wenn das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug einen dringenden Auftrag ausführt. 37.4 Wird der Verkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt, darf das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug, das mit eingeschalteter besonderer akustischer Warnvorrichtung fährt, an einer auf Rot stehenden Lichtzeichenanlage durchfahren, nachdem es angehalten hat und unter der Bedingung, die anderen Verkehrsteilnehmer dadurch nicht zu gefährden.
Art. 38 - Verhalten gegenüber vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen, die mit eingeschalteter besonderer akustischer Warnvorrichtung fahren Sobald das Herannahen eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs durch die besondere akustische Warnvorrichtung angekündigt wird, muss jeder Verkehrsteilnehmer sofort die Durchfahrt freigeben und die Vorfahrt gewähren; nötigenfalls muss er anhalten.
Art. 39 - [Verhalten gegenüber Linien- und Trolleybussen, die ihre Haltestellen verlassen In geschlossenen Ortschaften muss jeder Führer, der in dieselbe Richtung fährt wie ein Linien- oder Trolleybus, es dem Führer dieses Linien- oder Trolleybusses ermöglichen, seine Haltestelle zu verlassen, wenn dieser seine Absicht, sein Fahrzeug wieder in Bewegung zu setzen, mittels der Fahrtrichtungsanzeiger angezeigt hat. Zu diesem Zweck muss er langsamer fahren und nötigenfalls anhalten.
In diesem Fall und in Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 12.4 müssen Führer von Linien- und Trolleybussen anderen in dieselbe Richtung fahrenden Führern nicht die Vorfahrt gewähren.] [Art. 39 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8.
Mai 1987)] [Art. 39bis - Verhalten gegenüber Fahrzeugen, die dem Schülertransport dienen 39bis1 Dem Schülertransport dienende Fahrzeuge werden durch folgendes Schild gekennzeichnet: Pour la consultation du tableau, voir image Dieses Schild ist mindestens 40 cm auf 40 cm gross; der Hintergrund muss reflektierend sein.
Das Schild muss vorne und hinten an der linken Seite des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht werden; es muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug nicht dem Schülertransport dient. 39bis2 Führer müssen beim Herannahen eines gemäss vorerwähntem Artikel 39bis1 gekennzeichneten Fahrzeugs erhöhte Vorsicht walten lassen.
Ausserdem müssen sie wesentlich langsamer fahren und nötigenfalls anhalten, wenn der Führer eines auf diese Weise gekennzeichneten Fahrzeugs alle Fahrtrichtungsanzeiger einschaltet und so zu verstehen gibt, dass Kinder im Begriff sind, ein- oder auszusteigen.] [Art. 39bis eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 40 - Verhalten der Führer Fussgängern gegenüber 40.1 Führer dürfen Fussgänger, die sich auf einem Bürgersteig, [einem durch das Verkehrsschild D9 den Fussgängern vorbehaltenen Teil der öffentlichen Strasse,] einem Seitenstreifen oder einer Schutzinsel befinden oder die unter den durch die vorliegende Ordnung vorgesehenen Bedingungen auf der Fahrbahn gehen, nicht gefährden. 40.2 Bei Anwesenheit von Kindern, Betagten oder Behinderten, insbesondere Blinden, die einen weissen Stock mit sich führen, müssen Führer erhöhte Vorsicht walten lassen. 40.3.1 [Führer müssen ihre Geschwindigkeit mässigen, um an einem für das Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen haltenden Reisebus, Linienbus, Trolleybus, Kleinbus oder Schienenfahrzeug vorbeizufahren.] 40.3.2 Besteht an einer Haltestelle für ein öffentliches Verkehrsmittel keine Schutzinsel, muss der Führer, der an der Seite fährt, wo Fahrgäste ein- oder aussteigen, es diesen ermöglichen, in aller Ruhe zu diesem Fahrzeug zu gelangen oder den Bürgersteig, [den durch das Verkehrsschild D9 Fussgängern vorbehaltenen Teil der öffentlichen Strasse] oder den Seitenstreifen zu erreichen. Zu diesem Zweck muss er nötigenfalls anhalten. 40.4.1 Wo der Verkehr durch einen befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, muss der Führer, auch wenn der Verkehr in seiner Fahrtrichtung freigegeben ist, Fussgängern, die sich ordnungsgemäss auf die Fahrbahn begeben haben, die Möglichkeit geben, die Fahrbahn ohne Hast bis zur anderen Fahrbahnseite zu überqueren.
Ist an diesen Stellen ein Fussgängerüberweg vorhanden, muss der Führer auf jeden Fall vor dem Fussgängerüberweg anhalten, wenn der Verkehr in seiner Fahrtrichtung gesperrt ist. 40.4.2 Wo der Verkehr nicht durch einen befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf der Führer sich einem Fussgängerüberweg nur mit gemässigter Geschwindigkeit nähern, so dass er Fussgänger, die den Überweg betreten haben, nicht gefährdet und sie nicht stört, wenn sie die Fahrbahn ohne Hast bis zur anderen Fahrbahnseite überqueren. Er muss nötigenfalls anhalten, um sie vorbeizulassen. 40.5 Der Führer darf einen Fussgängerüberweg nicht befahren, wenn der Verkehr sich so staut, dass er wahrscheinlich auf diesem Überweg stehen bleiben müsste. 40.6 Beim Vorbeifahren an einem Hindernis, das Fussgänger umgehen müssen, indem sie die Fahrbahn betreten, müssen Führer längs dieses Hindernisses einen freien Raum von mindestens 1 Meter lassen. Wenn das nicht möglich ist und ein Fussgänger auf Höhe des Hindernisses geht, darf der Führer nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. [Art. 40.3.1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987) und Abs. 2 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991); Art. 40.1 und 40.3.2 ergänzt durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25.
September 1990)] [Art. 40bis - Verhalten gegenüber Kinder- oder Schülergruppen 40bis1 Es ist Verkehrsteilnehmern untersagt, eine Kinder- oder Schülergruppe, 1. die entweder unter der Leitung eines Betreuers in Reihen geht 2.oder die unter Aufsicht von Schülerlotsen, eines Betreuers oder eines befugten Aufsehers die Fahrbahn überquert, zu trennen. 40bis2 Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der befugten Aufseher zu befolgen, damit Kinder oder Schüler die Fahrbahn gefahrlos überqueren können. 40bis3 Um den Verkehr anzuhalten, müssen die befugten Aufseher eine Scheibe benutzen, auf der das Verkehrszeichen C3 abgebildet ist und deren Merkmale vom Minister des Verkehrswesens bestimmt werden.] [Art. 40bis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987)] [Art. 40ter - Verhalten gegenüber Radfahrern und Führern von zweirädrigen Kleinkrafträdern Der Führer eines Kraftfahrzeugs oder eines Motorrades darf Radfahrer oder Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, die sich unter den durch die vorliegende Ordnung vorgesehenen Bedingungen auf der Fahrbahn befinden, nicht gefährden.
Er muss bei Anwesenheit von Kindern und Betagten, die radfahren, erhöhte Vorsicht walten lassen.
Er muss zwischen seinem Fahrzeug und dem Radfahrer oder dem Führer eines zweirädrigen Kleinkraftrades einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter einhalten.
Er darf sich einem Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern nur mit gemässigter Geschwindigkeit nähern, so dass er die auf diesem Überweg befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und sie nicht behindert, wenn sie in normalem Tempo bis zur anderen Seite der Fahrbahn fahren. Nötigenfalls muss er anhalten, um sie vorbeizulassen.
Er darf einen Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern nicht befahren, wenn der Verkehr sich so staut, dass er wahrscheinlich auf diesem Überweg stehen bleiben müsste.] [Art. 40ter hinzugefügt durch Art. 14 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 41 - [Verhalten gegenüber Militärkolonnen, Umzügen, Radrennen, nichtmotorisierten Sportwettbewerben und -wettkämpfen, Radwanderergruppen und Reitergruppen] 41.1 Es ist Verkehrsteilnehmern untersagt, 1. eine Abteilung einer Militärkolonne, bestehend aus einer marschierenden Truppe oder aus einer Fahrzeugkolonne, deren Bewegung durch befugte Bedienstete oder durch dazu ermächtigte Militärpersonen geregelt wird, 2.einen Umzug oder eine Prozession, [3. eine Gruppe konkurrierender Teilnehmer an einem Radrennen oder nichtmotorisierten Sportwettbewerb oder -wettkampf,] zu trennen. 41.2 Beim Herannahen einer Gruppe konkurrierender Teilnehmer an einem Radrennen muss jeder Führer sofort Platz machen und anhalten. 41.3.1 Verkehrsteilnehmer müssen die Anweisungen befolgen, die: 1. zur Erleichterung der Bewegung von Kolonnen der Streitkräfte durch dazu ermächtigte Militärpersonen, 2.zur Gewährleistung der Sicherheit [a) der Radrennen und der nichtmotorisierten Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe durch dazu ermächtigte Streckenposten,] b) der Radwanderergruppen durch Mannschaftskapitäne, c) der Reitergruppen durch Gruppenleiter erteilt werden. 41.3.2 Um den Verkehr anzuhalten, müssen diese Militärpersonen, Streckenposten, Mannschaftskapitäne und Gruppenleiter eine Scheibe benutzen, auf der das Verkehrszeichen C3 abgebildet ist und deren Merkmale vom Minister des Verkehrswesens bestimmt werden.] {line}[Art. 41 zunächst ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987), dann die Überschrift ersetzt durch Art. 15 Nr. 1, Art. 41.1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2, Art. 41.1 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 15 Nr. 3 und Art. 41.3.1 Nr. 2 Buchstabe a) ersetzt durch Art. 15 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25.
September 1990)] Art. 42 - Fussgänger 42.1 Personen, die ein Fahrrad, ein zweirädriges Kleinkraftrad, eine Schubkarre, einen Kinderwagen, einen Wagen für Kranke oder Behinderte oder jedes andere Fahrzeug ohne Motor, das in der Breite nicht mehr Platz einnimmt als für Fussgänger erforderlich ist, schieben, müssen dieselben Regeln beachten wie die Fussgänger. [42.2.1.1. Fussgänger müssen die Bürgersteige, die ihnen durch das Verkehrsschild D9 vorbehaltenen Teile der öffentlichen Strasse oder die erhöhten Seitenstreifen, die begehbar sind, oder, ansonsten, die begehbaren ebenerdigen Seitenstreifen benutzen.] [42.2.1.2. Behinderte, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt wird oder mit einem Motor ausgestattet ist, der lediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, dürfen ebenfalls die Bürgersteige, die durch das Verkehrsschild D9 den Fussgängern vorbehaltenen Teile der öffentlichen Strasse oder die Seitenstreifen benutzen.
Ansonsten und vorausgesetzt, dass sie im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts fahren, dürfen sie den Radweg oder die in Artikel 75.2 erwähnte Parkzone benutzen.] 42.2.1.3. Personen, die ein Fahrrad oder ein zweirädriges Kleinkraftrad schieben oder sperrige Gegenstände befördern, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie die anderen Fussgänger erheblich behindern. 42.2.2 In Ermangelung begehbarer Bürgersteige oder Seitenstreifen dürfen Fussgänger die anderen Teile der öffentlichen Strasse benutzen. 1. Benutzen Fussgänger den Radweg, müssen sie Führern von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern die Vorfahrt gewähren.2. Benutzen Fussgänger die Fahrbahn, müssen sie sich so nahe wie möglich an den Rand derselben halten und, ausser besonderen Umständen, in ihrer Gehrichtung auf der linken Seite gehen. Personen, die ein Fahrrad oder ein zweirädriges Kleinkraftrad schieben, müssen im Verhältnis zu ihrer Gehrichtung jedoch auf der rechten Seite gehen. 42.3 Von einem Betreuer begleitete Umzüge, Prozessionen und Fussgängergruppen dürfen die Fahrbahn benutzen; sie müssen sich in diesem Fall rechts halten. 42.4.1 Fussgänger müssen die Fahrbahn im rechten Winkel zur Fahrbahnachse überqueren; sie dürfen auf der Fahrbahn nicht unnötigerweise verweilen oder stehenbleiben.
Ist in einer Entfernung von weniger als etwa 30 Metern ein Fussgängerüberweg vorhanden, müssen Fussgänger ihn benutzen. 42.4.2 Wo Verkehrslichtzeichen für Fussgänger vorhanden sind, dürfen Fussgänger die Fahrbahn nicht betreten, solange die Verkehrslichtzeichen es ihnen nicht erlauben. 42.4.3 Wo der Verkehr durch einen befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, aber keine Verkehrslichtzeichen für Fussgänger vorhanden sind, dürfen Fussgänger die Fahrbahn nur unter Beachtung der Anweisungen der befugten Bediensteten oder der Angaben der Verkehrslichtzeichen betreten. 42.4.4 Wo der Verkehr weder durch einen befugten Bediensteten noch durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, dürfen Fussgänger die Fahrbahn nur mit Vorsicht und unter Berücksichtigung der herannahenden Fahrzeuge betreten. 42.4.5 Die Bestimmungen der Artikel 42.4.1 bis 42.4.4 sind auf die in Artikel 42.2.1 Nr. 2 erwähnten Behinderten anwendbar, wenn sie [den Bürgersteig, den Seitenstreifen, den Radweg oder die in Artikel 75.2 erwähnte Parkzone] verlassen, um die Fahrbahn zu überqueren. [Art. 42.2.1. Nr. 1 und Art. 42.2.1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 16 Nr. 1 und 2 und Art. 42.4.5 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 des K.E. vom 20.
Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 43 - Führer von Fahrrädern und Kleinkrafträdern 43.1 [Führern von Fahrrädern und Kleinkrafträdern ist es untersagt zu fahren, 1. ohne die Lenkstange zu halten;2. ohne die Füsse auf den Pedalen oder Fussrasten zu halten;3. und sich dabei ziehen zu lassen; 4. und dabei ein Tier an der Leine zu halten.] [43.2 Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn zu zweit nebeneinander fahren, ausser wenn das Kreuzen nicht möglich ist. Ausserdem müssen sie ausserhalb geschlossener Ortschaften beim Herannahen eines nachfolgenden Fahrzeugs einzeln hintereinander fahren.] [43.3 Ist ein Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vorhanden, müssen die Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, die sich auf dem Radweg befinden, diesen Überweg benutzen.
Sie dürfen nur mit Vorsicht und unter Berücksichtigung herannahender Fahrzeuge auf den Überweg fahren.] [Art. 43.1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. April 1976 (B.S. vom 1. Mai 1976); Art. 43.2 ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 20.
Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990); Art. 43.3 hinzugefügt durch Art. 17 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] [Art. 43bis - Radwandern in Gruppen 43bis1 [Der vorliegende Artikel ist nur anwendbar auf Gruppen von 15 bis 150 Radwanderern. Gruppen von mehr als 50 Teilnehmern müssen von mindestens zwei Mannschaftskapitänen begleitet werden. Gruppen von 25 bis 50 Teilnehmern dürfen von mindestens zwei Mannschaftskapitänen begleitet werden.] 43bis2.1 Radwanderer, die in Gruppen von mindestens 15 und höchstens 50 Teilnehmern fahren, sind nicht verpflichtet, Radwege zu benutzen, und dürfen unter der Bedingung, dass sie gruppiert bleiben, ständig zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 43bis2.2 Vor und hinter ihnen darf in einer Entfernung von etwa 30 Metern ein Begleitfahrzeug fahren; ist nur ein Begleitfahrzeug vorhanden, muss es hinter der Gruppe fahren. [43bis2.3 Wird diese Gruppe von Mannschaftskapitänen begleitet, sind die Bestimmungen der Artikel 43bis3.3.1 und 43bis3.3.2 anwendbar.] 43bis3.1 Radwanderer, die in Gruppen von mindestens 51 und höchstens 150 Teilnehmern fahren, sind nicht verpflichtet, Radwege zu benutzen, und dürfen unter der Bedingung, dass sie gruppiert bleiben, ständig zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 43bis3.2 Vor und hinter ihnen muss in einer Entfernung von etwa 30 Metern ein Begleitfahrzeug fahren. 43bis3.3.1. [Die Mannschaftskapitäne sorgen für den guten Verlauf der Radtour.] Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein und am linken Arm eine quergestreifte Armbinde in den Landesfarben mit dem auf dem gelben Streifen in schwarzen Buchstaben aufgedruckten Vermerk « Mannschaftskapitän » tragen. Einer dieser Mannschaftskapitäne muss im Besitz einer Liste sein, auf der die Anzahl Teilnehmer beim Start sowie ihre Vor- und Nachnamen angegeben sind. 43bis3.3.2. An Kreuzungen, wo der Verkehr nicht durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf mindestens einer der Mannschaftskapitäne den Verkehr in den Querstrassen in der in Artikel 41.3.2. bestimmten Art und Weise anhalten, während die Gruppe einschliesslich der zwei Begleitfahrzeuge überquert. 43bis4 Zu zweit nebeneinander fahrende Radwanderer dürfen nur die rechte Fahrspur der Fahrbahn benutzen; ist die Fahrbahn nicht in Fahrspuren unterteilt, dürfen sie nicht mehr als eine Fahrspurbreite und auf keinen Fall mehr als die Hälfte der Fahrbahn in Anspruch nehmen. 43bis5 Auf dem Dach der Begleitfahrzeuge muss ein blaues Schild mit der Abbildung des Verkehrszeichens A51 und darunter in weiss dem Sinnbild eines Fahrrads montiert werden. Dieses Schild muss für den Gegenverkehr auf dem vor der Gruppe fahrenden Fahrzeug und für den nachfolgenden Verkehr auf dem hinter der Gruppe fahrenden Fahrzeug gut sichtbar angebracht sein.
Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Mindestmasse dieser Beschilderung.] [Art. 43bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. April 1980 (B.S. vom 1. Mai 1980); Art. 43bis1 ersetzt, Art. 43bis2.3 hinzugefügt und Art. 43bis3.3.1 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 44 - Fahrgäste 44.1 Der Führer eines Kraftfahrzeugs muss über einen mindestens 0,55 Meter breiten Platz verfügen.
Er darf andere Personen nur dann neben sich Platz nehmen lassen, wenn jede von ihnen über einen mindestens 0,40 Meter breiten Platz verfügt. 44.2 [Es ist dem Führer untersagt, Kinder unter 12 Jahren vorne in einem Kraftfahrzeug Platz nehmen zu lassen, ausser wenn: 1. hinten keine Sitzplätze verfügbar sind;2. die hinteren Sitzplätze von anderen Kindern unter 12 Jahren eingenommen sind; 3. sie in einem für vorne amtlich zugelassenen Kindersitz befördert werden.] 44.3 Es ist untersagt, Personen auf den äusseren Teilen der Karosserie eines Fahrzeugs zu befördern. 44.4 Ein Fahrrad, Kleinkraftrad, Motorrad, drei- oder vierrädriges Rad ohne Motor darf nicht mehr Personen befördern als Sitze vorgesehen sind. 44.5 Führern von Fahrrädern, Kleinkrafträdern und Motorrädern ist es untersagt, die sogenannte Amazonensitzstellung einzunehmen oder einen Fahrgast diese einnehmen zu lassen.
Den Fahrgästen dieser Fahrzeuge ist es untersagt, die sogenannte Amazonensitzstellung einzunehmen. [Art. 44.2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31. Mai 1989)] Art.45 - Ladung der Fahrzeuge: allgemeine Vorschriften 45.1 Die Ladung eines Fahrzeugs muss so verstaut [und, wenn nötig, so befestigt und mit einer Plane oder einem Netz überzogen] werden, dass sie: 1. die Sicht des Führers nicht behindert;2. keine Gefahr für den Führer, die beförderten Personen und die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt;3. keine Beschädigungen der öffentlichen Strasse, ihrer Nebenanlagen, der dort errichteten Bauten und jeglichen öffentlichen oder privaten Eigentums verursacht;4. weder über die öffentliche Strasse schleift noch auf diese herabfällt;5. die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt;6. die Lichter, die Rückstrahler und das amtliche Kennzeichen nicht verdeckt. 45.2 Besteht die Ladung aus Getreide, Flachs, Stroh oder Futter, lose oder in Ballen, muss sie mit einer Plane oder mit einem Netz überzogen werden. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Beförderung in einem Umkreis von höchstens 25 km ab dem Ladeplatz erfolgt, insofern nicht auf der Autobahn gefahren wird. 45.3 Besteht die Ladung aus langen Gegenständen, müssen diese fest aneinandergebunden und ans Fahrzeug befestigt werden, und zwar so, dass sie durch ihre Schwankungen nicht über den äussersten seitlichen Umriss des Fahrzeugs hinausragen. 45.4 Zur Befestigung oder zum Schutz der Ladung dienende Zubehörteile wie Ketten, Planen, Netze und so weiter müssen die Ladung straff umspannen. 45.5 Der Fahrzeugführer muss die nötigen Massnahmen treffen, damit die Ladung sowie die zu ihrer Befestigung oder zu ihrem Schutz dienenden Zubehörteile durch ihren Lärm den Führer nicht behindern, die Öffentlichkeit nicht belästigen oder Tiere nicht erschrecken. 45.6 Falls bestimmte Seiten- oder Hintertüren ausnahmsweise offenbleiben müssen, müssen sie so befestigt werden, dass sie nicht über den äussersten seitlichen Umriss des Fahrzeugs hinausragen. [Art. 45.1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 46 - Ladung der Fahrzeuge: Abmessungen 46.1 Die Breite beladener Fahrzeuge darf, alle Vorsprünge einbegriffen, folgende Masse nicht überschreiten: [1. bei Kraftfahrzeugen, bespannten Fahrzeugen oder deren Anhängern: 2,5 Meter oder 2,6 Meter, wenn das Fahrzeug gemäss der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge eine Breite von 2,6 Metern hat.] Jedoch a) darf die Breite des beladenen Fahrzeugs 2,75 Meter betragen, wenn die Ladung aus losem Getreide, Flachs, Stroh oder Futter mit Ausnahme gepresster Ballen besteht;b) darf die Breite des beladenen Fahrzeugs 3 Meter betragen, wenn die Ladung wie oben erwähnt zusammengesetzt ist und entweder in einem Umkreis von höchstens 25 km ab dem Ladeplatz oder innerhalb einer Zone von 25 km von der belgischen Grenze befördert wird. In den vorstehend unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fällen darf keinerlei starre Stütze so angebracht werden, dass eines ihrer Teile sich in einer Entfernung von mehr als 1,25 Meter von der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs befindet; 2. bei dreirädrigen Kleinkrafträdern und Motorrädern, drei- oder vierrädrigen Rädern ohne Motor oder deren Anhängern darf die Breite der Ladung höchstens 0,30 Meter mehr betragen als die Breite des unbeladenen Fahrzeugs, mit einer absoluten Breite von 2,50 Metern;3. bei Handkarren: 2,50 Meter;4. bei Fahrrädern, zweirädrigen Kleinkrafträdern oder deren Anhängern: 0,75 Meter;5. bei zweirädrigen Motorrädern ohne Beiwagen oder deren Anhängern: 1,25 Meter;6. bei zweirädrigen Motorrädern mit Beiwagen darf die Breite der Ladung höchstens 0,30 Meter mehr betragen als die Breite des unbeladenen Fahrzeugs. 46.2.1 Die Ladung darf vorne in keinem Fall über das äusserste Ende des Fahrzeugs oder, wenn es sich um ein bespanntes Fahrzeug handelt, über den Kopf des Gespanns hinausragen. [Jedoch darf die Ladung von Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, die ausschliesslich für die Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, vorne höchstens 0,50 Meter hinausragen.] 46.2.2 Die Ladung von Fahrrädern, Kleinkrafträdern, Motorrädern, drei- oder vierrädrigen Rädern ohne Motor und deren Anhängern darf höchstens 0,50 Meter über das hintere äusserste Ende des Fahrzeugs hinausragen. 46.2.3 Die Ladung der anderen Fahrzeuge darf höchstens 1 Meter über das hintere äusserste Ende des Fahrzeugs hinausragen. [Jedoch darf der hinausragende Teil a) 3 Meter betragen, wenn eines dieser Fahrzeuge mit langen unteilbaren Gegenständen beladen ist; b) 1,50 Meter betragen für Ladungen von Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, die ausschliesslich für die Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.] 46.3 Die Höhe eines beladenen Fahrzeugs darf 4 Meter nicht überschreiten. [Art. 46.1 Nr. 1, 46.2.1 und 46.2.3 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 47 - Ladung der Fahrzeuge: Kennzeichnung 47.1 Wenn keine Beleuchtung der Fahrzeuge erforderlich ist, werden Ladungen, die mehr als 1 Meter über das hintere äusserste Ende des Fahrzeugs hinausragen, durch ein quadratisches Schild gekennzeichnet, das am äussersten Vorsprung der Ladung so angebracht wird, dass es sich ständig auf einer senkrechten Ebene rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs befindet. Dieses Schild ist 0,50 Meter auf 0,50 Meter gross und abwechselnd mit roten und weissen Streifen schraffiert. Eine Diagonale des Vierecks ist rot und jeder rote oder weisse Streifen ist etwa 75 mm breit. Die roten Streifen müssen reflektierend sein. 47.2 Wenn eine Beleuchtung der Fahrzeuge erforderlich ist, werden Ladungen, die mehr als 1 Meter über das hintere äusserste Ende des Fahrzeugs hinausragen, durch das vorstehend beschriebene Schild gekennzeichnet, das durch ein nach hinten gerichtetes rotes Licht und durch einen orangefarbenen Rückstrahler an jeder Seite ergänzt wird.
Der höchste Punkt der leuchtenden oder reflektierenden Fläche der zur Kennzeichnung des äussersten Endes einer Ladung benutzten Mittel darf sich nicht höher als 1,60 Meter über dem Boden befinden.
Der tiefste Punkt darf sich nicht tiefer als 0,40 Meter über dem Boden befinden.
Ausserdem 1. müssen, falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das aufgrund der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet sein muss, ein oder mehrere zusätzliche orangefarbene seitliche Rückstrahler an der Ladung angebracht werden, wenn der Abstand zwischen dem Aussenrand des Rückstrahlers, der den äussersten Vorsprung der Ladung kennzeichnet, und dem Aussenrand des letzten am Fahrzeug angebrachten Rückstrahlers mehr als 3 Meter beträgt. Der Abstand zwischen den Aussenrändern zweier aufeinanderfolgender Rückstrahler darf auf keinen Fall mehr als 3 Meter betragen; 2. können, falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das aufgrund der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge nicht mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet sein muss, ein oder mehrere orangefarbene seitliche Rückstrahler an der Ladung angebracht werden. 47.3 Ladungen, die seitlich so weit über den Umriss des Fahrzeugs hinausragen, dass ihr äusserster seitlicher Punkt sich in einem Abstand von mehr als 0,40 Meter vom äussersten Rand der leuchtenden Fläche des Standlichtes befindet, müssen, wenn das Fahrzeug beleuchtet sein muss, durch Begrenzungslichter und Rückstrahler gekennzeichnet werden.
Die von vorne sichtbaren Lichter und Rückstrahler müssen weiss und die von hinten sichtbaren Lichter und Rückstrahler müssen rot sein.
Die leuchtende oder reflektierende Fläche dieser Lichter oder Rückstrahler muss sich in einem Abstand von weniger als 0,40 Meter vom äussersten Vorsprung der Ladung befinden. [Art. 47bis - 47bis1 Wird eine Hebebühne oder eine andere hinten am Fahrzeug angebrachte Vorrichtung benutzt, die dazu bestimmt ist, das Be- und Entladen des Fahrzeugs zu erleichtern, müssen mindestens die äussersten Enden zugunsten der anderen Verkehrsteilnehmer folgendermassen gekennzeichnet werden: - entweder durch daran angebrachte flexible reflektierende Streifen; - oder durch reflektierende Warnkegel; - oder durch gelbe Blinklichter.
Diese Mittel zur Kennzeichnung dürfen gleichzeitig verwendet werden.
Sie müssen unter allen Umständen sichtbar sein. 47bis2 Werden fahrbare Fördergeräte benutzt, muss der Arbeitsbereich folgendermassen gekennzeichnet werden: - entweder durch reflektierende Warnkegel; - oder durch ein oder mehrere tragbare gelbe Blinklichter.
Diese Mittel zur Kennzeichnung dürfen gleichzeitig verwendet werden.
Sie müssen unter allen Umständen sichtbar sein. 47bis3 Die in Artikel 47bis1 erwähnten flexiblen reflektierenden Streifen müssen mindestens 0,30 Meter hoch und 0,40 Meter breit und mit rotweissen Streifen von mindestens 0,10 Meter Breite versehen sein.
Die in Artikel 47bis1 und Artikel 47bis2 erwähnten reflektierenden Warnkegel müssen mindestens 0,40 Meter breit und mit rotweissen Streifen von mindestens 0,10 Meter Breite versehen sein.] [Art. 47bis eingefügt durch Art. 21 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 48 - Aussergewöhnliche Transporte 48.1 Für die Beförderung von unteilbaren Gegenständen und für den Verkehr von Fahrzeugen oder Anhängern, die für die Beförderung dieser Gegenstände benutzt werden und deren Abmessungen, Eigengewicht oder Gesamtgewicht die durch die vorliegende Ordnung oder durch die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, wird vom Minister der Öffentlichen Arbeiten oder von seinem Beauftragten unter den Bedingungen, die er bestimmt, die Erlaubnis erteilt.
Erfordert diese Beförderung die Benutzung eines aus drei Teilen bestehenden Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge, kann die Erlaubnis von den Bestimmungen von Artikel 49.1 der vorliegenden Ordnung abweichen. 48.2 In der Erlaubnis sind die Gültigkeitsdauer und die zu folgende Strecke vermerkt. 48.3 In der Erlaubnis sind die Massnahmen vorgeschrieben, die getroffen werden müssen, um den Fluss und die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und um jede Beschädigung der öffentlichen Strasse, ihrer Nebenanlagen, der dort errichteten Bauten und des anliegenden Eigentums zu vermeiden. 48.4 Der Minister der Öffentlichen Arbeiten oder sein Beauftragter kann die Hinterlegung einer Kaution verlangen, bevor er die Erlaubnis erteilt. Durch die Inanspruchnahme einer Erlaubnis verpflichtet sich der Benutzer, den Schadenersatz und die Kosten, die sich aus der Beförderung ergeben könnten, zu tragen. [Art. 48bis - Beförderung von gefährlichen Gütern 48bis1 Autobahnbenutzungspflicht Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern im Sinne des am 30.
September 1957 in Genf unterzeichneten und durch Gesetz vom 10. August 1960 gebilligten Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und seiner Anlagen und die aufgrund dieses Übereinkommens oder aufgrund von Verordnungsbestimmungen innerstaatlichen Rechts mit einem orangefarbenen Schild ausgestattet sein müssen, müssen, ausser im Notfall, Autobahnen benutzen. 48bis2 Zufahrtsverbot Die Zufahrt zu öffentlichen Strassen oder zu Teilen von öffentlichen Strassen, die durch das Verkehrsschild C24 gekennzeichnet sind, ist Führern von Fahrzeugen, die die vom Minister des Verkehrswesens und vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestimmten gefährlichen Güter befördern, untersagt.] [Art. 48bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 25. November 1980 (B.S. vom 4. Dezember 1980)] Art. 49 - Züge miteinander verbundener Fahrzeuge 49.1 Motorfahrzeuge und Gespanne dürfen nur ein einziges Fahrzeug ziehen. [Jedoch - dürfen ein Motorrad mit Beiwagen und ein drei- oder vierrädriges Kleinkraftrad keinen Anhänger ziehen; - darf ein Abschleppwagen ein Gelenkfahrzeug ziehen, nur um es dahin zu bringen, wo es repariert wird, wenn er den zu diesem Zweck durch die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegten besonderen Anforderungen entspricht.] 49.2 Diese Bestimmung gilt nicht für die weiter unten aufgezählten Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, insofern sie nicht schneller als 25 km in der Stunde fahren: 1. Züge miteinander verbundener Schaustellerfahrzeuge, einschliesslich der Wohnwagen;2. von Bauunternehmern benutzte Züge miteinander verbundener Fahrzeuge auf dem Weg entweder zwischen Abstellplatz, Bahnhof oder Baustelle oder auf dem Weg von einer Baustelle zur anderen;3. Züge miteinander verbundener landwirtschaftlicher Fahrzeuge in einem Umkreis von 25 km vom Bauernhof;4. Miniaturzüge, innerhalb von Fremdenverkehrsorten;5. Werbezüge. Die Gesamtlänge dieser Züge darf nicht mehr als 25 Meter betragen. 49.3 Es ist untersagt, ein Motorfahrzeug abzuschleppen, es sei denn, es kann sich nicht mehr mit eigener Kraft fortbewegen oder bietet keine volle Sicherheitsgarantie mehr. 49.4.1 Die Kupplung zwischen Anhänger und Fahrzeug, das den Anhänger zieht, muss den Bestimmungen der technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und Motorräder entsprechen. 49.4.2 Sobald der Abstand zwischen der Vorderseite eines Anhängers und der Hinterseite des ziehenden Fahrzeugs 3 Meter übersteigt, muss die Kupplung wie folgt gekennzeichnet werden: - wenn eine Beleuchtung des Fahrzeugs nicht erforderlich ist: durch ein rotfarbiges Stück Stoff; - wenn eine Beleuchtung des Fahrzeugs erforderlich ist: durch ein orangefarbenes, von der Seite sichtbares Licht, es sei denn, die Kupplung ist beleuchtet.
Diese Bestimmung gilt ebenfalls für abgeschleppte Fahrzeuge. 49.5 Behelfskupplungen oder allein die durch die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge vorgesehenen Hilfskupplungen dürfen nur im Falle höherer Gewalt benutzt werden, und zwar ausschliesslich um - einen Anhänger, dessen Hauptkupplung oder Befestigung nicht mehr die erforderliche Sicherheit bietet, - ein Kraftfahrzeug, das sich nicht mehr mit eigener Kraft fortbewegen kann oder das keine volle Sicherheitsgarantie mehr bietet, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km in der Stunde bis zu der Stelle zu bringen, wo er beziehungsweise es repariert wird.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten die besonderen Vorrichtungen, mit denen bestimmte Fahrzeuge ausgestattet sind, um andere abzuschleppen, nicht als Behelfskupplungen. [Art. 49.1 abgeändert durch Art. 23 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 50 - Geschwindigkeitswettkämpfe, Sportwettbewerbe Ausser bei Sondererlaubnis durch die gesetzlich befugte Behörde ist das Austragen auf öffentlicher Strasse von Geschwindigkeitswettkämpfen sowie Sportwettbewerben, insbesondere von Geschwindigkeits-, Gleichmässigkeits- oder Geschicklichkeitsrennen oder -wettbewerben, untersagt.
Art. 51 - Liegengebliebene Fahrzeuge. Auf die Fahrbahn gefallene Ladung 51.1 Der Führer eines liegengebliebenen Fahrzeugs muss die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck muss er das Fahrzeug wie ein parkendes Fahrzeug abstellen.
Kann ein Kraftfahrzeug oder ein durch dieses Fahrzeug gezogener Anhänger jedoch nicht geräumt oder lediglich an einer Stelle abgestellt werden, wo Halten und Parken verboten sind, muss der Führer dieses Fahrzeug in angemessenem Abstand mit dem in Artikel 81.2 Nr. 1 der vorliegenden Ordnung vorgesehenen Warndreieck kennzeichnen.
Der Führer kann ausserdem andere Kennzeichnungsmittel benutzen, insbesondere indem er alle Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs gleichzeitig einschaltet oder indem er ein tragbares gelbes Blinklicht aufstellt.
Ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, dessen Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung ausser Betrieb ist, muss auf gleiche Weise gekennzeichnet werden, wenn das Fahrzeug in einer Entfernung von etwa 100 Metern nicht deutlich zu sehen ist. 51.2 Das Warndreieck wird ungefähr senkrecht vor dem Fahrzeug aufgestellt, in einer Entfernung von mindestens 30 Metern auf gewöhnlichen Strassen und 100 Metern auf Autobahnen und so, dass es für herannahende Führer aus einer Entfernung von etwa 50 Metern sichtbar ist.
In geschlossenen Ortschaften, wo eine Entfernung von 30 Metern nicht eingehalten werden kann, darf das Warndreieck näher am Fahrzeug und gegebenenfalls auf dem Fahrzeug selbst aufgestellt werden. 51.3 Wenn eine Ladung ganz oder teilweise auf die öffentliche Strasse fällt, ohne sofort aufgehoben werden zu können, muss der Führer ebenfalls die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, und das Hindernis wie oben vorgesehen kennzeichnen.
Art. 52 - Verhalten bei Unfällen 52.1 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, muss die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten.
Der Führer muss unter anderem den Bestimmungen von Artikel 51 nachkommen.
Hat ein Unfall Körperverletzungen zur Folge, muss das Fahrzeug jedoch nicht geräumt werden. 52.2 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, durch den ausschliesslich Sachschaden verursacht wurde, muss 1. - falls er über 15 Jahre alt ist - den anderen Unfallbeteiligten, die ihn darum bitten, seinen Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigung vorzeigen;2. an Ort und Stelle bleiben, um gemeinsam mit den anderen Unfallbeteiligten die erforderlichen Feststellungen zu machen oder, in Ermangelung einer Übereinstimmung unter den Parteien, einem befugten Bediensteten zu ermöglichen, diese Feststellungen zu machen.Falls kein befugter Bediensteter innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden konnte, steht es den Beteiligten frei, den Unfall so schnell wie möglich entweder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder bei derjenigen ihres Wohnsitzes oder Wohnortes zu melden.
Ist jedoch ein Geschädigter nicht anwesend, müssen die Unfallbeteiligten nach Möglichkeit an Ort und Stelle ihre Namen und Anschrift hinterlassen und diese Angaben auf alle Fälle schnellstens unmittelbar oder über die Polizei oder Gendarmerie mitteilen. 52.3 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, durch den Körperverletzungen verursacht wurden, muss 1. den Verletzten nötigenfalls Hilfe leisten;2. - falls er über 15 Jahre alt ist - den anderen Unfallbeteiligten, die ihn darum bitten, seinen Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigung vorzeigen;3. an Ort und Stelle bleiben, um es einem befugten Bediensteten zu ermöglichen, die erforderlichen Feststellungen zu machen.Es entzieht sich nicht der Verpflichtung, an Ort und Stelle zu bleiben, wer sich zeitweilig von der Unfallstelle entfernt, um den Verletzten Hilfe zu leisten oder um auf einen befugten Bediensteten zurückzugreifen, nachdem er einer der eventuell anwesenden Personen seinen Namen und seine Anschrift mitgeteilt hat.
Falls jedoch kein befugter Bediensteter innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden konnte, müssen die Beteiligten den Unfall spätestens binnen 24 Stunden entweder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder bei derjenigen ihres Wohnsitzes oder ihres Wohnortes melden.
Art. 53 - Gespanne 53.1 Ein Gespann darf nicht mehr als vier hintereinander- und nicht mehr als drei nebeneinandergehende Tiere umfassen. 53.2 Die Führungs- oder Bespannungsvorrichtungen müssen es dem Führer ermöglichen, die vorgespannten Tiere zu meistern und das Fahrzeug sicher und genau zu lenken. 53.3 Gespanne müssen von so vielen Begleitpersonen, wie nötig sind, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, begleitet werden. Sobald mehr als fünf Tiere vorgespannt sind, muss dem Führer des Fahrzeugs auf jeden Fall eine Begleitperson beigeordnet werden. 53.4 Schleppt ein Gespann ein anderes Fahrzeug ab, und übersteigt die Länge des Zuges 16 Meter, Deichsel des ersten Fahrzeugs nicht einbegriffen, muss eine Begleitperson das zweite Fahrzeug begleiten. 53.5 Übersteigt die Länge der Ladung eines Langholzwagens 12 Meter, muss eine Begleitperson der Ladung zu Fuss folgen.
Art. 54 - Handkarren Bietet ein Handkarren oder seine Ladung dem Führer keine ausreichende Sicht nach vorne, muss der Führer sein Fahrzeug ziehen.
Art. 55 - Tiere 55.1 Der Führer von Zug-, Last- oder Reittieren sowie von Vieh muss gegebenenfalls von Begleitpersonen in genügender Anzahl unterstützt werden. 55.2 Der Führer und die Begleitpersonen müssen ständig in der Nähe der Tiere bleiben und in der Lage sein, sie zu meistern und zu vermeiden, dass sie den Verkehr behindern oder einen Unfall verursachen. 55.3 In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, vorgespannte oder berittene Tiere galoppieren zu lassen. [55.4 Reiter, die die Fahrbahn benutzen, dürfen zu zweit nebeneinander reiten.] [Art. 55.4 hinzugefügt durch Art. 12 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987)] [Art. 55bis - Reiter in Gruppen 55bis1 Der vorliegende Artikel ist nur anwendbar auf Gruppen von mindestens 10 Reitern. 55bis2 Reiter, die in Gruppen von mindestens 10 Teilnehmern reiten, dürfen von einem Gruppenleiter begleitet werden, der für einen guten Verlauf des Ausritts sorgt.
Dieser Gruppenleiter muss mindestens 21 Jahre alt sein und am linken Arm eine quergestreifte Armbinde in den Landesfarben mit dem auf dem gelben Streifen in schwarzen Buchstaben aufgedruckten Vermerk « Gruppenleiter » tragen. 55bis3 An Kreuzungen, wo der Verkehr nicht durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf der Gruppenleiter den Verkehr in den Querstrassen in der in Artikel 41.3.2 vorgesehenen Art und Weise anhalten, während die Gruppe überquert.] [Art. 55bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987)] Art. 56 - Fahrzeuge und Tiere, die Schiffe treideln 56.1 Die Bestimmungen der Artikel 9, 12, 15, 16 und 17 der vorliegenden Ordnung finden keine Anwendung auf Fahrzeuge und Tiere, die sich zum Treideln von Schiffen auf der linken Seite der benutzten Strasse fortbewegen. 56.2 In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der vorliegenden Ordnung erfolgt das Kreuzen der Fahrzeuge und Tiere, die sich zum Treideln von Schiffen auf der linken Seite der benutzten Strasse fortbewegen, links und das Überholen rechts. 56.3 In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 30 der vorliegenden Ordnung dürfen Fahrzeuge und Tiere, die sich zum Treideln von Schiffen auf der linken Strassenseite fortbewegen, weder vorne durch weisse Lichter noch hinten durch rote Lichter gekennzeichnet werden.
Diese Lichter müssen unter den in Artikel 30 bestimmten Umständen durch ein gelbes Licht ersetzt werden, das nach allen Seiten leuchtet und aufgrund seiner Lichtstärke in einer Entfernung von mindestens 100 Metern deutlich sichtbar ist.
Art. 57 - Verkehr in den Häfen Die Gemeinderäte können für den Verkehr zwischen Ein- und Ausschiffungskais, Depots, Schuppen und Lagerräumen in See- oder Binnenhäfen zusätzliche Verordnungen erlassen, die die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung aussetzen oder abändern.
Art. 58 - Verkehrsbeschränkungen bei Tauwetter Die Gouverneure legen durch Beschluss fest, an welchem Tag, zu welcher Stunde und gegebenenfalls in welchen Teilen der Provinz Verkehrsbeschränkungen bei Tauwetter zur Anwendung kommen. In diesen Beschlüssen wird genauer angegeben, unter welchen Bedingungen Fahrzeuge während dieser Periode fahren dürfen.
Diese Beschlüsse werden dringend per Anschlag in allen betroffenen Gemeinden bekanntgemacht und geben ausdrücklich an, welche öffentlichen Strassen von diesen Einschränkungen nicht betroffen sind.
Führer, die bei der Bekanntmachung eines solchen Beschlusses mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind, dürfen ihren Weg bis zum Zentrum der nächstgelegenen Gemeinde oder bis zu der durch einen befugten Bediensteten angezeigten Stelle fortsetzen.
Art. 59 - Verschiedene Bestimmungen 59.1 Wer älter ist als 15 Jahre, ist verpflichtet, bei jeder Aufforderung durch einen befugten Bediensteten anlässlich eines Verstosses gegen die Strassenverkehrsordnung oder eines Verkehrsunfalls seinen Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigung vorzuzeigen. 59.2 [Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr werden als Berufsbefähigungsnachweise anerkannt: a) die von der Militärbehörde ausgestellten Führerscheine für das Führen von Fahrzeugen, die den Führerscheinklassen C oder CE und den Klassen D oder DE entsprechen; b) die Befähigungsnachweise, die am Ende des sechsten Jahres des beruflichen Sekundarunterrichts den Schülern ausgestellt werden, die an der Ausbildung « Lastwagenführer » teilgenommen haben.] 59.3 [Die durch Artikel 11.3 erlaubte Höchstgeschwindigkeit wird mittels eines Geschwindigkeitsschildes, dessen Muster vom Minister des Verkehrswesens bestimmt wird, auf der rechten hinteren Fahrzeugseite angezeigt.] 59.4 [...] 59.5 Die Erteilung der in Artikel 48 erwähnten Erlaubnis für aussergewöhnliche Transporte erfolgt erst nach Rücksprache mit den Behörden, die die zu benutzenden öffentlichen Strassen verwalten, und den Betreibern der auf diesen öffentlichen Strassen liegenden oder diese Strassen überquerenden Schienenwege. 59.6 Unter Vorbehalt der in den Artikeln 48 und 81.5 vorgesehenen Abweichungen darf kein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zugelassen oder weiter zugelassen werden, wenn es den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung und denjenigen der technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und Motorräder nicht entspricht. 59.7 Bei Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 45 und 46 und Nichteinhaltung der Bedingungen der gemäss Artikel 48 erteilten Erlaubnis ist der Führer verpflichtet, sein Fahrzeug in der nächstgelegenen Ortschaft zu entladen, auszuspannen oder abzustellen, andernfalls wird das Fahrzeug zurückgehalten.
Gleiches gilt bei Verstoss gegen die in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen bezüglich des höchsten zulässigen Gesamtgewichts und des Gesamtgewichts der Fahrzeuge. 59.8 Die Bestimmungen von Artikel 8.2 Nr. 1, 2 und 3 gelten nicht für diensttuende Militärpersonen. 59.9 Die Bestimmungen der Artikel 9.1.2 und 43 gelten nicht für Teilnehmer an Radrennen. 59.10 Insofern die Erfordernisse des Dienstes oder des Auftrags es rechtfertigen, gelten die in Artikel 21 vorgeschriebenen Regeln für die Zulassung und den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Autobahnen nicht 1. für Beamte und Bedienstete, die mit einem polizeilichen, einem Überwachungs- oder einem Verwaltungsauftrag auf der Autobahn betraut sind, sowie für Führer von Fahrzeugen der Verwaltung;2. für Unternehmer, Erlaubnis- und Konzessionsinhaber, Mitglieder ihres Personals sowie Fahrzeugführer im Dienste vorerwähnter Personen, denen der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen fällt, [oder sein Beauftragter] eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. 59.11 Die Bestimmungen der Artikel 7.1, 9.3, 10.1, 10.2, 11, 23, 24, 25.1, 46, 48, 49.1, 49.4.1 und 59.4 gelten nicht für Verwaltungsfahrzeuge, die der Überwachung, der Kontrolle und dem Unterhalt des Strassen- und Wegenetzes dienen, wenn sie mit der Art oder mit der gelegentlichen oder ständigen Zweckbestimmung des Fahrzeugs unvereinbar sind. 59.12 Die Bestimmungen von Artikel 7.1 gelten nicht für das Personal der Gendarmerie, der Polizei und der Zollverwaltung, wenn ihr Auftrag es rechtfertigt. 59.13 Die Bestimmungen von Artikel 11 gelten weder für die von befugten Bediensteten benutzten Fahrzeuge noch für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, wenn die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt.
Ausserdem sind die Führer dieser Fahrzeuge in den gleichen Fällen nicht verpflichtet, die durch das Verkehrsschild C43 auferlegte Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten. [59.14 Die Bestimmungen der Artikel 40bis und 41 gelten nicht für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, wenn die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt.] 59.15 Die Bestimmungen der Artikel 44.3, 46, 48, 49.1, 49.4.1, 59.4 und 81.5 gelten nicht für Fahrzeuge der Gendarmerie, der Polizeidienste und der Streitkräfte, wenn sie mit der Art oder mit der gelegentlichen oder ständigen Zweckbestimmung des Fahrzeugs unvereinbar sind. 59.16 Die Bestimmung von Artikel 81.4.5 gilt nicht für Fahrzeuge der Streitkräfte. 59.17 Die Bestimmung von Artikel 30.3 Nr. 5 gilt nicht für die aus einer marschierenden Truppe bestehenden Abteilungen einer Militärkolonne, die Truppenübungen abhalten. In diesem Fall bestimmt der Minister der Landesverteidigung [oder sein Beauftragter] die Vorsichtsmassnahmen, die von den Militärbehörden zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit getroffen werden müssen. 59.18 Die Bestimmung von Artikel 44.3 gilt nicht für Führer von Feuerwehr- und Strassenreinigungsfahrzeugen und Fahrzeugen des zivilen Sicherheitskorps. [59.19 [Die Veranstalter der] gemäss Artikel 9 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erlaubten [Radrennen oder nichtmotorisierten Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe] bestimmen die Streckenposten, die jeder betroffene Bürgermeister zur Gewährleistung der Sicherheit an den auf der Strecke von ihm angezeigten Stellen für nötig hält.
Die Streckenposten müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein und vom Bürgermeister ermächtigt werden. Sie tragen am linken Arm eine quergestreifte Armbinde in den Landesfarben mit dem auf dem gelben Streifen in schwarzen Buchstaben aufgedruckten Vermerk « Streckenposten ». 59.20 Artikel 42 gilt nicht für Teilnehmer an Wander- oder Laufwettbewerben.] [59.21 Die in Artikel 40bis1 Nr. 2 erwähnten Aufseher müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein und vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sie nach einer entsprechenden Ausbildung durch die Gemeindepolizei oder die Gendarmerie ihre Aufsicht halten, ermächtigt worden sein. Sie tragen am linken Arm eine quergestreifte Armbinde in den Landesfarben mit dem auf dem gelben Streifen in schwarzen Buchstaben aufgedruckten Namen der Gemeinde.] [Art. 59.10 und 59.17 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978); Art. 59.19 und 59.20 hinzugefügt durch Art. 4 des K.E. vom 18. Oktober 1984 (B.S. vom 4. Dezember 1984); Art. 59.4 Abs. 3 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987) und Art.59.21 hinzugefügt durch Art. 15 des K.E. vom 25.
März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987); Art. 59.14 ersetzt durch Art. 18 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990) und Art. 59.19 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25.
September 1990); Art. 59.2 und 59.3 ersetzt und Art. 59.4 aufgehoben durch Art. 24 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] TITEL III - Verkehrszeichen Art. 60 - Allgemeine Bestimmung 60.1 Die Verkehrszeichen werden in drei Kategorien eingeteilt: - die Verkehrslichtzeichen; - die Verkehrsschilder; - die Strassenmarkierungen. 60.2 Der Minister des Verkehrswesens legt die durch die vorliegende Ordnung nicht vorgesehenen Mindestmasse und die besonderen Bedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen sowie die Art und Weise, wie Baustellen und Hindernisse gekennzeichnet werden müssen, fest.
KAPITEL I - Verkehrslichtzeichen Art. 61 - Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen 61.1 Die Lichter der Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen sind rund und haben folgende Bedeutung: 1. Rotes Licht bedeutet, dass es verboten ist, über die Haltelinie zu fahren oder, in Ermangelung einer Haltelinie, an der Lichtzeichenanlage selbst vorbeizufahren.2. Gelbes Licht bedeutet, dass es verboten ist, über die Haltelinie zu fahren oder, in Ermangelung einer Haltelinie, an der Lichtzeichenanlage selbst vorbeizufahren, es sei denn, der Führer befindet sich beim Aufleuchten des Lichtes so nahe an der Lichtzeichenanlage, dass er nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten kann;ist die Anlage jedoch an einer Kreuzung aufgestellt, darf der Führer, der unter solchen Umständen über die Haltelinie gefahren oder an der Anlage vorbeigefahren ist, die Kreuzung nur unter der Bedingung überqueren, dass er die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. 3. Grünes Licht bedeutet, dass es erlaubt ist, an der Lichtzeichenanlage vorbeizufahren.4. Rotes Licht, gelbes Dauerlicht und grünes Licht können jeweils durch einen oder mehrere rote, gelbe oder grüne Pfeile ersetzt werden. Diese Pfeile haben die gleiche Bedeutung wie die Lichter, aber das Verbot oder die Erlaubnis beschränkt sich auf die durch die Pfeile angezeigten Richtungen. 5. Leuchten ein oder mehrere zusätzliche Lichter in der Form eines oder mehrerer grüner Pfeile gleichzeitig mit dem roten oder dem gelben Licht auf, bedeuten die Pfeile, dass nur in die durch die Pfeile angezeigten Richtungen weitergefahren werden darf, unter der Bedingung, Führern, die ordnungsgemäss aus anderen Richtungen kommen, sowie Fussgängern, die Vorfahrt zu gewähren.6. Zeigen die Lichter die beleuchtete Silhouette eines Fahrrads, gelten sie nur für Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern. 61.2 Die Lichter werden folgendermassen gruppiert: 1. Rot wird über Gelb angebracht;Grün wird unter Gelb angebracht. 2. Die zusätzlichen pfeilförmigen Lichter werden unter oder neben dem grünen Licht angebracht. 61.3.1 Die Lichter haben die nachstehende Farbfolge: 1. Gelb leuchtet nach Grün auf.2. Rot leuchtet nach Gelb auf.3. Grün leuchtet nach Rot auf. 61.3.2 Sind Lichtzeichenanlagen an einer Kreuzung aufgestellt, dürfen Grün oder Gelb erst aufleuchten, wenn rotes Licht für den aus den Querstrassen kommenden Verkehr leuchtet.
Sind auf einer mit dem Verkehrsschild B9 oder B15 gekennzeichneten öffentlichen Strasse jedoch Lichtzeichenanlagen aufgestellt, um einen in der Nähe einer Kreuzung gelegenen Fussgängerüberweg zu schützen, dürfen die auf den Querstrassen aufgestellten Lichtzeichenanlagen in Ausnahmefällen durch das Verkehrsschild B5 (Stop) ersetzt werden. 61.4 Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen werden rechts von der Fahrbahn aufgestellt. Als Hinweis können sie links oder über der Fahrbahn sowie dort, wo der Verkehr es rechtfertigt, wiederholt werden.
An Kreuzungen werden sie ausser in Ausnahmefällen, die durch örtliche Verhältnisse gerechtfertigt sind, an der anderen Seite der Kreuzung links oder über der Fahrbahn wiederholt.
Art. 62 - Räumungspfeil an einer Kreuzung Ein nach links gerichteter grüner Pfeil, der einzeln an der Ausfahrt einer Kreuzung angebracht ist, bedeutet, dass der Gegenverkehr auf der Fahrbahn, die die nach links abbiegenden Führer gerade verlassen, durch rotes Licht angehalten wird, um die Räumung der Kreuzung zu erleichtern. [Art. 62bis - Räumungspfeil über einer Fahrspur Ein eventuell blinkendes gelbes Licht in der Form eines nach unten zeigenden Pfeils, der um 45° nach links oder nach rechts geneigt ist, kündigt die Verringerung der Anzahl Fahrspuren an, die in Fahrtrichtung benutzt werden dürfen.
Dieses Licht bedeutet, dass Führer die Spur sobald wie möglich in Pfeilrichtung verlassen müssen.] [Art. 62bis eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 63 - Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen 63.1 Lichtzeichenanlagen für Fussgänger 1. Lichtzeichenanlagen für Fussgänger arbeiten mit zwei Farben.2. Die Lichter dieser Anlagen haben folgende Bedeutung: 1.Rotes Licht bedeutet, dass es verboten ist, die Fahrbahn zu betreten. 2. Grünes Licht bedeutet, dass es erlaubt ist, die Fahrbahn zu betreten.Als Hinweis kann das Ende dieser Erlaubnis durch Blinken des grünen Lichtes angekündigt werden. 3. Rot wird über Grün angebracht.4. Rotes Licht zeigt die beleuchtete Silhouette eines stillstehenden Fussgängers, während grünes Licht die beleuchtete Silhouette eines gehenden Fussgängers zeigt. 63.2 Lichtzeichenanlagen über den Fahrspuren 63.2.1 Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen, die über den Fahrspuren einer Fahrbahn angebracht sind, haben folgende Bedeutung: 1. Rotes Licht in der Form eines Kreuzes bedeutet, dass die Fahrtrichtung für Führer, denen das Licht zugewandt ist, auf dieser Spur verboten ist.2. Grünes Licht in der Form eines nach unten zeigenden Pfeils bedeutet, dass die Fahrtrichtung für Führer, denen das Licht zugewandt ist, auf dieser Spur erlaubt ist. 63.2.2 Diese Lichtzeichen bestimmen die Verkehrsrichtung auf der Spur von der Stelle an, wo sie angebracht sind; sie werden nach jeder Kreuzung wiederholt und müssen von einem Zeichen bis zum anderen einwandfrei sichtbar sein; an Kreuzungen regeln sie den Verkehr nicht.
Art. 64 - Blinklichtanlagen 64.1 Gelbes Blinklicht bedeutet, dass es erlaubt ist, mit erhöhter Vorsicht an der Blinklichtanlage vorbeizufahren; es ändert nichts an den Vorfahrtsregeln. Es kann 1. [aus einem allein angebrachten oder aus zwei abwechselnd aufleuchtenden Lichtern], 2.aus dem gelben Licht der Drei-Farben-Lichtzeichenanlage, wenn die anderen Lichter dieser Anlage nicht in Betrieb sind, 3. in Sonderfällen aus einem Licht, das an Stelle des grünen Lichtes der Drei-Farben-Lichtzeichenanlage aufleuchtet, bestehen. 64.2 Zwei an Bahnübergängen aufgestellte, abwechselnd blinkende rote Lichter bedeuten für alle Verkehrsteilnehmer, dass es verboten ist, über die Haltelinie zu fahren oder, in Ermangelung einer Haltelinie, an der Lichtzeichenanlage selbst vorbeizufahren. 64.3 Ein an Bahnübergängen aufgestelltes rundes weisses Blinklicht bedeutet, dass es erlaubt ist, an der Lichtzeichenanlage vorbeizufahren. [Art. 64.1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] KAPITEL II - Verkehrsschilder Art. 65 - Allgemeine Bestimmungen 65.1 Die Verkehrsschilder werden in sechs Kategorien eingeteilt: A. Gefahrenschilder.
B. Vorfahrtsschilder.
C. Verbotsschilder.
D. Gebotsschilder.
E. Halte- und Parkschilder.
F. Hinweisschilder. 65.2 Die Bedeutung eines Verkehrsschildes kann durch eine weisse Aufschrift oder durch ein weisses Sinnbild auf einem unter dem Zeichen angebrachten rechteckigen blauen Zusatzschild ergänzt, näher bestimmt oder beschränkt werden.
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