publié le 14 novembre 2011
Loi-programme
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 DECEMBRE 1989. - Loi-programme
Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 313 à 322 de la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre 1989), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 31 mars 1994); - la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 23 décembre 1995); - la
loi du 14 janvier 2002Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
14/01/2002
pub.
22/02/2002
numac
2002022093
source
ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement
Loi portant des mesures en matière de soins de santé
fermer portant des mesures en matière de soins de santé (Moniteur belge du 22 février 2002); - la
loi du 25 avril 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
25/04/2007
pub.
12/09/2007
numac
2007000772
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses
type
loi
prom.
25/04/2007
pub.
08/05/2007
numac
2007201376
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses (1)
fermer portant des dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007).
Cette coordination inofficieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 1989 - Programmgesetz (...) TITEL VI - Wirtschaftsangelegenheiten: Preisfestsetzung für die im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erstattungsfähigen Arzneimittel KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. 313 - § 1 - Den Bestimmungen von Titel VI unterliegen : 1. die in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel erwähnten Arzneimittel, mit Ausnahme der magistralen Präparate und der Tierarzneimittel, 2. die Gegenstände, Apparate oder Stoffe, die vom König in Anwendung von Artikel 1bis des vorerwähnten Gesetzes vom 25.März 1964 ganz oder teilweise Arzneimitteln gleichgesetzt und vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt werden.
Die Bestimmungen von Titel VI sind jedoch nur anwendbar auf Arzneimittel und damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe, die im Rahmen des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung für die Erstattung zugelassen wurden oder für die diese Zulassung beantragt wird. § 2 - Für die Anwendung von Titel VI und seinen Ausführungserlassen versteht man unter: 1. Minister: den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister, 2.Arzneimitteln : die in § 1 erwähnten Arzneimittel und mit Arzneimitteln gleichgesetzten Gegenstände, Apparate und Stoffe.
KAPITEL II - Beschlüsse zur Preisfestsetzung Art. 314 - § 1 - Die Preise für neue Arzneimittel sowie die Preiserhöhungen für bereits bestehende Arzneimittel unterliegen der vorherigen Genehmigung durch den Minister. [Der zu genehmigende Preis ist der Preis, der den Grosshändlern vom Arzneimittelerzeuger oder -importeur fakturiert wird und im vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen als Herstellerpreis definiert wird.] § 2 - Der Minister bestimmt die Zulässigkeitsbedingungen eines Preis- oder Preiserhöhungsantrags sowie die Fristen, binnen denen er seinen Beschluss zur Preisfestsetzung zustellt. § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses zur Preisfestsetzung binnen den in § 2 erwähnten Fristen darf der Antragsteller den beantragten Preis oder die beantragte Preiserhöhung anwenden. [§ 4 - Der Minister kann ebenfalls unter den vom König festgelegten Bedingungen Preisermässigungen für bestehende Arzneimittel auferlegen.] [§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine Vollmacht erteilen.] [Art. 314 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 230 des G. (IV) vom 25.
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 5 eingefügt durch Art. 37 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] Art. 315 - In jedem Beschluss zur Preisfestsetzung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten sein und sind die bestehenden Rechtsbehelfe und die Fristen, binnen denen von ihnen Gebrauch gemacht werden kann, anzugeben.
Art. 316 - Bevor der Minister einen Beschluss zur Preisfestsetzung fasst, konsultiert er eine Preiskommission für Arzneimittel, deren Satzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. [KAPITEL IIbis - Preisfestsetzung für die im Rahmen der Preis-Mengen-Verträge für neuartige Arzneimittel erstattungsfähigen Arzneimittel [Kapitel IIbis mit Art. 316bis eingefügt durch Art. 44 des G. vom 30.
März 1994 (B.S. vom 31. März 1994)] Art. 316bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister und der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister können für neuartige Arzneimittel unter Berücksichtigung der Bestimmung, die in Artikel 34sedecies des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, im gemeinsamen Einverständnis mit einzelnen Unternehmen Verträge abschliessen, die Verpflichtungen umfassen mit Bezug auf die Preise, die Mengen, die jährlichen Ausgaben für Erstattungen zu Lasten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und mit Bezug auf die Ausgleiche, die vorzunehmen sind, wenn diese Ausgaben überschritten werden. Diese Verträge werden auf bestimmte Zeit geschlossen.] KAPITEL III - Maximale Preise und Gewinnspannen im Allgemeinen Art. 317 - [Der Minister kann maximale Herstellerpreise für die von ihm bestimmten Kategorien Arzneimittel festlegen.] [Diese Preise können unter den Preisen liegen, die am Datum seines Beschlusses anwendbar sind.] [Art. 317 abgeändert durch Art. 122 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und Art. 231 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 318 - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister und der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister können] maximale Gewinnspannen für den Grosshandel mit und die Abgabe von Arzneimitteln festlegen. [Art. 318 abgeändert durch Art. 232 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 319 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Art. 320-321 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 322 - Titel VI tritt am 31. Dezember 1989 in Kraft. (...)