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Arrêté Royal du 09 novembre 1998
publié le 21 janvier 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant la nouvelle loi communale

source
ministere de l'interieur
numac
1998000689
pub.
21/01/1999
prom.
09/11/1998
ELI
eli/arrete/1998/11/09/1998000689/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

9 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant la nouvelle loi communale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 27 mai 1989 modifiant la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 30 mai 1989, errata : Moniteur belge du 8 août 1989), - de l'arrêté royal du 30 mai 1989 adaptant la nouvelle loi communale en application de l'article 6 de la loi du 26 mai 1989 ratifiant l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale » (Moniteur belge du 31 mai 1989, errata : Moniteur belge du 30 aôut 1989), - du chapitre Ier de la loi du 16 juin 1989 portant diverses réformes institutionnelles, - de l'article 303 de la loi-programme du 22 décembre 1989Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/1989 pub. 14/11/2011 numac 2011000693 source service public federal interieur Loi-programme fermer, - de la loi du 28 décembre 1989 modifiant l'article 19 de la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 12 janvier 1990, erratum : Moniteur belge du 16 janvier 1990), établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 27 mai 1989 modifiant la nouvelle loi communale; - de l'arrêté royal du 30 mai 1989 adaptant la nouvelle loi communale en application de l'article 6 de la loi du 26 mai 1989 ratifiant l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale »; - du chapitre Ier de la loi du 16 juin 1989 portant diverses réformes institutionnelles; - de l'article 303 de la loi-programme du 22 décembre 1989Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/1989 pub. 14/11/2011 numac 2011000693 source service public federal interieur Loi-programme fermer; - de la loi du 28 décembre 1989 modifiant l'article 19 de la nouvelle loi communale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 27. MAI 1989 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 96 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |$$|Ax"Art.96 - Spätestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der der Gemeinderat über den Haushaltsplan, eine Abänderung des Haushaltsplans oder die Rechnungen zu beraten hat, lässt das Kollegium jedem Gemeinderatsmitglied ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans, des Entwurfs der Abänderung des Haushaltsplans oder der Rechnungen zukommen.

Der Entwurf wird so mitgeteilt, wie er dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen, mit Ausnahme der Belege, was die Rechnungen betrifft. Dem Entwurf des Haushaltsplans und den Rechnungen wird ein Bericht beigelegt.

Der Bericht enthält eine Übersicht über den Entwurf des Haushaltsplans oder die Rechnungen. Ausserdem bestimmt der Bericht mit Bezug auf den Haushaltsplan die allgemeine und die Finanzpolitik der Gemeinde und gibt eine Übersicht über ihre Verwaltungs- und Geschäftslage sowie über alle zweckdienlichen Informationen, während der Bericht mit Bezug auf die Rechnungen eine Übersicht gibt über die Verwaltung der Gemeindefinanzen während des Rechnungsjahres, auf das sich diese Rechnungen beziehen.

Tag und Stunde der Gemeinderatssitzung werden wenigstens fünf volle Tage vor der Sitzung durch Anschlag bekanntgegeben.

Die Gemeinderatssitzung ist öffentlich.

Bevor der Gemeinderat berät, kommentiert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Inhalt des Berichtes." Art. 2 - § 1 - Die Artikel 117 und 118 desselben Gesetzes werden jeweils Artikel 117 Absatz 1 und Artikel 117 Absatz 2 dieses Gesetzes. § 2 - In Artikel 117 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "durch Gesetz" und dem Wort "ausdrücklich" die Wörter "Dekret oder Ordonnanz" hinzugefügt. § 3 - Die Artikel 119 bis 135 desselben Gesetzes werden jeweils die Artikel 118 bis 134 dieses Gesetzes.

Kapitel IV von Titel II desselben Gesetzes wird Kapitel V des Gesetzes. § 4 - Ein neues Kapitel IV mit der Überschrift "Befugnisse der Gemeinden" im allgemeinen, das einen neuen Artikel 135 enthält, wird in Titel II desselben Gesetzes eingefügt: "KAPITEL IV - Befugnisse der Gemeinden im allgemeinen Art. 135 - § 1 - Zu den Befugnissen der Gemeinden gehören insbesondere: die Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinde; die Feststellung und Begleichung der lokalen Ausgaben, die mit Geldern der Gemeinde bestritten werden müssen; die Leitung und Ausführung von öffentlichen Arbeiten, die zu Lasten der Gemeinde gehen; die Verwaltung der Einrichtungen, die der Gemeinde gehören, auf ihre Kosten unterhalten werden oder besonders für die Benutzung durch ihre Einwohner bestimmt sind. § 2 - Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Strassen, an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden betrifft;

Im einzelnen und insofern die Angelegenheit nicht ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Gemeinden fällt, werden folgende Polizeisachen unter die Wachsamkeit und die Gewalt der Gemeinden gestellt: 1. alles was einen sicheren und zügigen Verkehr auf öffentlichen Wegen, Strassen, Kaien und Plätzen betrifft;dies umfasst die Reinigung, die Beleuchtung, das Wegräumen von Hindernissen, den Abbruch oder die Reparatur von baufälligen Gebäuden, das Verbot, an Fenstern oder anderen Gebäudeteilen etwas anzubringen, was beim Herunterfallen Schaden anrichten könnte, und das Verbot, etwas wegzuwerfen, was Passanten verletzen oder ihnen Schaden zufügen oder schädliche Ausdünstungen verursachen könnte; insofern die Polizei über den Strassenverkehr sich auf permanente oder periodische Situationen bezieht, fällt sie nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels; 2. die Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe, wie Schlägereien und Streitereien mit Menschenauflauf auf der Strasse, Tumult an Orten für öffentliche Versammlungen, nächtlichem Lärm und nächtlichen Menschenansammlungen, die die Ruhe der Einwohner stören;3. die Aufrechterhaltung der Ordnung an Orten, wo viele Menschen zusammenkommen, wie auf Jahrmärkten und Märkten, bei Volksfesten und -feierlichkeiten, Aufführungen und Spielen, in Schankstätten, Kirchen und an anderen öffentlichen Orten;4. die Aufsicht über exaktes Abmessen und Abwiegen beim Verkauf von Waren (wenn Masseinheiten und Messgeräte benutzt werden) und über die Hygiene der zum öffentlichen Verkauf ausgelegten Nahrungsmittel;5. das Treffen geeigneter Massnahmen zur Vorbeugung von Katastrophen und Plagen, wie Bränden, Epidemien und Seuchen, und die erforderliche Hilfeleistung zu deren Beendigung; 6. die Abhilfe gegen missliche Ereignisse, die durch Umherirren bösartiger oder blutgieriger Tiere verursacht werden könnten." Art. 3 - Artikel 238 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 238 - Das Finanzjahr der Gemeinden entspricht dem Kalenderjahr.

Als einem Rechnungsjahr zugehörige Anrechte und Verpflichtungen gelten nur Anrechte, die die Gemeinde in diesem Rechnungsjahr erworben hat, beziehungsweise Verpflichtungen, die sie ihren Gläubigern gegenüber in diesem Rechnungsjahr eingegangen ist, unabhängig vom Rechnungsjahr, in dem sie ausgeglichen werden." Art. 4 - Artikel 239 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 239 - Der König bestimmt die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Gemeinden sowie die Vorschriften bezüglich der Modalitäten für die Ausübung der Aufgaben ihrer Rechenschaftspflichtigen." Art. 5 - § 1 - Artikel 240 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 240 desselben Gesetzes, dessen jetziger Absatz 1 § 1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 eingefügt: "§ 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren werden die Rechnungen innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung durch den Gemeinderat der in Artikel 244 § 3 erwähnten Aufsichtsbehörde übermittelt." § 3 - Artikel 240 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Der Gemeinderat tritt jährlich im Laufe des ersten Quartals zusammen, um die Rechnungen des vorigen Rechnungsjahres abzuschliessen.

Diese Jahresrechnungen umfassen die Haushaltsrechnung, die Ergebnisrechnung und die Bilanz.

Der in Artikel 96 erwähnte Bericht wird den Rechnungen beigefügt." Art. 6 - Artikel 241 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 241 - § 1 - Der Gemeinderat tritt jährlich am ersten Montag des Monats Oktober zusammen, um über den Ausgaben- und Einnahmenhaushaltsplan der Gemeinde für das nächste Rechnungsjahr zu beraten und zu beschliessen. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird der Haushaltsplan innerhalb eines Monats nach seiner Verabschiedung durch den Gemeinderat der in Artikel 244 § 3 erwähnten Aufsichtsbehörde übermittelt." Art. 7 - Artikel 242 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 242 - Haushaltspläne und Rechnungen werden im Gemeindehaus bereitgelegt, wo jeder sie stets an Ort und Stelle einsehen kann.

Auf diese Offenlegung wird mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushalspläne und Rechnungen durch den Gemeinderat angebracht werden. Die Bekanntmachung muss mindestens zehn Tage angeschlagen bleiben." Art. 8 - Artikel 246 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 246 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren muss die Gemeindeverwaltung, wenn sie infolge unvorhergesehener Umstände eine Ausgabe für notwendig erachtet, für die im Haushaltsplan keine Zuweisung vorgesehen ist, dafür ein besonderes Gesuch an den ständigen Ausschuss des Provinzialrates richten." Art. 9 - Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 247 - Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund einer gegebenenfalls gemäss Artikel 244 festgelegten, im Haushaltsplan eingetragenen Zuweisung oder aufgrund eines gegebenenfalls gemäss Artikel 246 genehmigten Sondermittelbetrags erfolgen." Art. 10 - § 1 - In Artikel 248 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung, die § 1 bilden wird, ersetzt: "§ 1 - Es darf kein Ausgabenartikel des Haushaltsplanes überzogen werden, und es darf keine Übertragung erfolgen." § 2 - In demselben Artikel bilden die Absätze 3 und 4 einen Paragraphen 2; dieser § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Über die derart übertragenen Zuweisungen darf ohne einen erneuten Beschluss des Gemeinderates verfügt werden." § 3 - In demselben Paragraphen 2 1. werden in Absatz 1 die Wörter "wird der zur Abzahlung der Forderung notwendige Teil der Zuweisung auf das folgende Rechnungsjahr übertragen" durch die Wörter "wird der zur Begleichung der Ausgabe notwendige Teil der Zuweisung durch einen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, der der Rechnung des abgeschlossenen Rechnungsjahres beigefügt wird, auf das folgende Rechnungsjahr übertragen" ersetzt;2. wird Absatz 2 aufgehoben. § 4 - In demselben Artikel wird der jetzige Absatz 5 durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren kann der ständige Ausschuss des Provinzialrates ausserdem die Überschreitung von Ausgabenartikeln des Haushaltsplans und andere als die in § 2 erwähnten Übertragungen zulassen. Über die aufgrund von § 2 übertragenen Zuweisungen darf ohne die Genehmigung des ständigen Ausschusses verfügt werden." Art. 11 - Es werden aufgehoben: 1. das Dekret vom 14.Dezember 1789 über die Einrichtung der Gemeindebehörden; 2. Titel XI des Dekretes vom 16.-24. August 1790 über das Gerichtswesen.

Art. 12 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 1989 in Kraft, mit Ausnahme von: 1. Artikel 3;2. Artikel 5 § 3;3. Artikel 10 § 3. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Artikel treten am 1. Januar 1995 in Kraft, unbeschadet jedoch: 1. ihrer etwaigen Anwendung im Rahmen der vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Haushaltsverrichtungen, die sich jedoch auf das an diesem Datum beginnende Rechnungsjahr beziehen;2. der Anwendung der durch sie abgeänderten oder aufgehobenen Bestimmungen auf die nach ihrem Inkrafttreten erfolgten Buchführungsverrichtungen, die sich jedoch auf eines der vor diesem Datum liegenden Rechnungsjahre beziehen. § 3 - Der König kann für die Gemeinden, deren Gemeinderat durch einen spätestens am 1. Juli des Jahres, das dem vorgeschlagenen Datum voraufgeht, an den Provinzgouverneur gerichteten Beschluss einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ein vorzeitiges Datum für das Inkrafttreten festsetzen, wobei dieses Datum der 1. Januar eines der Jahre 1990 bis 1994 sein muss.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern, der Modernisierung der Öffentlichen Dienststellen und der Nationalen Wissenschaftlichen und Kulturellen Einrichtungen L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES Königlicher Erlass zur Anpassung des neuen Gemeindegesetzes in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz » BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegte Entwurf eines Königlichen Erlasses hat seine gesetzliche Begründung in Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », der folgendes besagt: Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um sie mit dem neuen Gemeindegesetz in Einklang zu bringen.

Er kann das neue Gemeindegesetz abändern, um es mit den Gesetzesbestimmungen, die es implizit abändern würden, in Einklang zu bringen.

Der vorliegende Erlassentwurf hat in der Tat zum Zweck, das neue Gemeindegesetz mit verschiedenen Gesetzesbestimmungen, die dessen Inhalt implizit abgeändert haben, in Einklang zu bringen. 1. Durch das Gesetz vom 11.Juli 1988 zur Ergänzung von Artikel 84 des Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des Gemeindepersonals wird in § 1 dieses Artikels ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Gemeinderäte ermächtigt, den Mitgliedern des Gemeindepersonals bei ihrer definitiven Ernennung die Wohnsitz- und Wohnortspflicht aufzuerlegen.

Diese neue Bestimmung, die nach der Kodifikation ins Gemeindegesetz eingefügt wurde, muss an die entsprechende Stelle des neuen Gemeindegesetzes übertragen werden und demzufolge Artikel 145 Absatz 2 dieses Gesetzes bilden.

Dies ist der Gegenstand von Artikel 26 des Erlassentwurfs. 2.1. Bei der Kodifikation des Gemeindegesetzes ist den Abänderungen Rechnung getragen worden, die an diesem Gesetz implizit angebracht wurden durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, dessen Artikel 7 der Wallonischen und der Flämischen Region die Befugnis erteilt hat, die Verfahren zu organisieren und die gewöhnliche Verwaltungsaufsicht auszuüben, die unter anderem jegliche durch das Gemeindegesetz sensu lato eingerichtete Aufsichtsform umfasst; diese Befugnis der Regionen erstreckte sich als Übergangsmassnahme jedoch nicht auf die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die Malmedyer Gemeinden, die Sprachgrenzgemeinden und die Randgemeinden. 2.2. Die Abänderung von Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 hat dieser Übergangsregelung ein Ende gesetzt.

Seit dem 1. Januar 1989 ist die Rechtsetzungsbefugnis der Wallonischen und der Flämischen Region demzufolge auf die Organisation der eigentlichen gewöhnlichen Aufsicht ausgedehnt worden und daher auch auf die Festlegung der Handlungen, die unter die verschiedenen durch das Gemeindegesetz eingeführten Aufsichtsformen fallen. Zugleich wurde auf dem Gebiet der Aufsicht auch das Zuständigkeitsgebiet der Wallonischen und der Flämischen Region erweitert, da die Zuständigkeit der nationalen Behörde ihrerseits beschränkt wurde: 1. auf die Organisation und die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes;2. auf die Organisation der Aufsicht über die Randgemeinden und über die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren. 2.3. Die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes, die Aufsichtsmassnahmen einrichten, müssen infolgedessen revidiert werden, damit ihre Tragweite sich beschränkt auf die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, auf die Randgemeinden sowie auf die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, die als einzige noch unter die nationale Rechtsetzungsbefugnis fallen.

Was die Randgemeinden, Comines-Warneton und Voeren betrifft, muss ausserdem berücksichtigt werden, dass die vom nationalen Gesetzgeber zur Ausübung der gewöhnlichen Aufsicht bestimmten Behörden diese Aufsicht als Vertreter der Regionalbehörde ausüben sollten.

Für diese Gemeinden wird also die Regionalexekutive die dem König durch das Gemeindegesetz übertragenen Befugnisse ausüben. 2.4. Infolgedessen wird vorgeschlagen, die folgenden Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes in diesem Sinne anzupassen: Pour la consultation du tableau, voir image Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz vom 27. Mai 1989 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes ebenfalls gewisse Bestimmungen über die Aufsicht abändert, um sie der neuen Verteilung diesbezüglicher nationaler und regionaler Zuständigkeiten anzupassen; es handelt sich um folgende Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes: Pour la consultation du tableau, voir image 2.5. Artikel 94 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen besagt folgendes: Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 83 §§ 2 und 3 üben die Behörden, denen durch Gesetze und Verordnungen in den zum Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und Regionen gehörenden Angelegenheiten Befugnisse übertragen worden sind, diese Befugnisse weiterhin entsprechend den durch die bestehenden Regeln festgelegten Verfahren aus, solange diese Regeln nicht durch ihre Räte oder ihre Exekutiven abgeändert oder aufgehoben worden sind.

Demzufolge würde die Einschränkung der Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes über die Aufsicht auf die blosse Organisation dieser Aufsicht für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die Randgemeinden, Comines-Warneton und Voeren zusammen mit der uneingeschränkten Aufhebung der obenerwähnten ursprünglichen Bestimmungen zu einem Rechtsvakuum für die Regionen führen.

Die Aufhebungsbestimmung, die Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz » bildet, sorgt demzufolge dafür, dass die erwähnten ursprünglichen Bestimmungen hinsichtlich der Regionen in Kraft bleiben, insofern sie sich auf die Organisation der Verwaltungsaufsicht beziehen und insofern der vorerwähnte Artikel 94 es erfordert, das heisst, bis sie durch Dekret ersetzt werden. 2.6. Aufgrund von Artikel 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen hat die Region Brüssel-Hauptstadt dieselben Befugnisse wie die Wallonische Region und die Flämische Region; die den Regionalräten eingeräumten Befugnisse werden in bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt auf dem Wege von Ordonnanzen ausgeübt.

Die Organisation und die Ausübung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des Verwaltungsbezirks « Brüssel-Hauptstadt » fällt demnach seit dem 1. Januar 1989 in den Zuständigkeitsbereich der Region Brüssel-Hauptstadt.

Gemäss Artikel 84 desselben Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 regelt Artikel 94 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen mittels der erforderlichen Anpassungen ausserdem die aus der Übertragung der Zuständigkeiten an die Region Brüssel-Hauptstadt hervorgehende rechtliche Übergangssituation.

Die vorangehenden Überlegungen bezüglich der Wallonischen und der Flämischen Region gelten mutatis mutandis also auch für die Region Brüssel-Hauptstadt.

Infolgedessen regeln Artikel 56 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen und der Königliche Erlass vom 30. Juli 1985 zur Regelung der Verwaltungsaufsicht über die Brüsseler Agglomeration und die zur Region Brüssel-Hauptstadt gehörenden Gemeinden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1989, weiterhin die Ausübung der gewöhnlichen Aufsicht über die zur Brüsseler Agglomeration gehörenden Gemeinden, und zwar solange der Rat der Region Brüssel-Hauptstadt keine Ordonnanz angenommen hat, um diese Bestimmungen zu ersetzen.

So wie in Artikel 47 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen vorgesehen, übt jedoch der König als Übergangsmassnahme bis zur Einsetzung der Organe der Region Brüssel-Hauptstadt die gewöhnliche Aufsicht über die Gemeinden der Agglomeration aus, und zwar gemäss dem am 20. Juli 1979 koordinierten Gesetz zur Schaffung provisorischer gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen. 2.7. Die Bestimmungen von Artikel 56 §§ 3, 4 und 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen werden in den Artikeln 267 bis 269 des neuen Gemeindegesetzes wiedergegeben. Da die Angelegenheit einerseits fortan in den Zuständigkeitsbereich der Region Brüssel-Hauptstadt fällt, deren Rat eine Ordonnanz annehmen kann, um diese Bestimmungen zu ersetzen, und diese Bestimmungen andererseits in bezug auf die Gemeinden der Agglomeration nicht in ihrer ursprünglichen Form aufgehoben wurden durch das Gesetz vom 26.

Mai 1989 zur Ratifizierung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz » und in diesem Gesetz also nur wiederholt werden, können sie in den Artikeln 267 bis 269 des neuen Gemeindegesetzes auf nützliche Weise durch gewisse Bestimmungen, die nach der Kodifikation durch das Gesetz vom 9. August 1988 ins Gemeindegesetz eingefügt wurden, ersetzt werden. 2.8. Durch seinen Entscheid Nr. 73 vom 22. Dezember 1988 betreffend die Klage der Wallonischen Regionalexekutive auf Erklärung der teilweisen Nichtigkeit des Gesetzes vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei hat der Schiedshof in bezug auf die Wallonische Region und die Flämische Region, mit Ausnahme der in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, gewisse Bestimmungen der Artikel 178, 180, 187 und 188, die durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar 1986 ins Gemeindegesetz eingefügt wurden, für nichtig erklärt.

Die durch obenerwähnte Bestimmungen organisierten Widersprüche beim König gelten nicht als Widersprüche bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie gegen Disziplinarstrafen gerichtet sind, die der Provinzgouverneur gegen Polizeikommissare, beigeordnete Polizeikommissare, Brigadekommissare, Hauptfeldhüter und Einzelfeldhüter verhängt; diese Beamten werden entweder vom König oder vom Gouverneur ernannt; in der Ausübung seiner Disziplinargewalt ihnen gegenüber tritt der Gouverneur als Behörde, die die Ernennungsbefugnis innehat, oder als Vertreter dieser Behörde auf; in diesem Rahmen vertritt er die nationale Behörde, und sein Eingreifen steht also in keinem Zusammenhang mit Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Dagegen handelt es sich bei Widersprüchen beim König oder Gouverneur gegen Disziplinarmassnahmen, die vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat getroffen werden, um Widersprüche bei der Aufsichtsbehörde; infolgedessen ist der Hof der Ansicht, dass das Gesetz vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei auf diesem Gebiet in die Rechtsetzungsbefugnis der Regionen eingreift, insofern die Tragweite der Bestimmungen dieses Gesetzes in bezug auf die Bestimmung der Behörde, die über diese Widersprüche zu erkennen hat und - im institutionellen Rahmen von vor dem 1. Januar 1989 - die Verfahrenselemente organisiert, sich nicht auf die Gemeinden beschränkt, für die die nationale Behörde noch über eine derartige Rechtsetzungsbefugnis verfügt.

Als Widersprüche in Aufsichtsangelegenheiten müssen also betrachtet werden: 1. Widersprüche gegen Strafen, die der Gemeinderat oder der Bürgermeister Mitgliedern der Gemeindepolizei, die vom Gemeinderat ernannt oder aus dem Dienst entfernt worden sind, auferlegt hat (Artikel 180 und 188 des Gemeindegesetzes);2. Widersprüche gegen Strafen, die der Bürgermeister, der als Oberhaupt der Gemeindepolizei fungiert, Polizeikommissaren, beigeordneten Polizeikommissaren, Hauptfeldhütern und Einzelfeldhütern auferlegt hat. Vor dem 1. Januar 1989 waren die Regionen also befugt, das Verfahren betreffend diese Widersprüche für die Gemeinden, über die sie die Aufsicht ausübten, zu organisieren; seitdem haben sie die volle Rechtsetzungsbefugnis, die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die obenerwähnten Strafen einzurichten und zu regeln, ausser für die in Artikel 7 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Gemeinden. 2.9. Die Artikel 34 bis 38 des Erlassentwurfs nehmen die durch das Gesetz vom 11. Februar 1986 ins Gemeindegesetz eingefügten Artikel 178, 180, 187 und 188 wieder auf, aber beschränken die Tragweite der Bestimmungen betreffend die Organisation der vorerwähnten Widersprüche in Aufsichtsangelegenheiten allein auf die Gemeinden, für die die nationale Behörde diese Zuständigkeit in der neuen Staatsorganisation behält; auf diese Weise wird dem Entscheid des Schiedshofes Folge geleistet, unter Berücksichtigung der aus dem Sondergesetz vom 8.

August 1988 hervorgehenden neuen Situation. 2.10. Bis die Regionen, jede für ihren Bereich, die Bestimmungen betreffend die Organisation der in Frage kommenden Widersprüche in Aufsichtsangelegenheiten durch Dekret oder Ordonnanz ersetzt haben, bleiben die Artikel 178 § 1 Absatz 4, 178 § 2 Absatz 3, 180 Absatz 3, 187 § 4 und 188 Absatz 3 für sie in Kraft, vorbehaltlich der Streichung der Wörter, auf die sich die Nichtigerklärung bezieht.

Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass die vorerwähnten Bestimmungen die Möglichkeit eröffnen, bei der Regionalexekutive Widerspruch einzulegen, wenn die Widerspruchsmöglichkeit beim König sowie deren Modalitäten nichtig werden.

Durch die Tatsache, dass die Exekutiven gemäss Artikel 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 mit der Ausführung der Dekrete beauftragt sind und dass unter anderem die Artikel 23, 66, 67 und 90 desselben Sondergesetzes bestimmen, dass, solange die Exekutiven nicht von den Räten aus ihrer Mitte gewählt werden, bestimmte den Exekutiven übertragene Befugnisse vom König ausgeübt werden, hat der Schiedshof a contrario ableiten können, dass der Sondergesetzgeber für die übertragenen Angelegenheiten die nationale ausführende Gewalt völlig durch die von den Räten aus ihrer Mitte gewählten Exekutiven ersetzen wollte, insofern das Sondergesetz es nicht anders bestimmt und der nationalen ausführenden Gewalt nicht bestimmte Befugnisse vorbehält, so wie es unter anderem in den Bestimmungen der Artikel 12, 13 § 6, 65 § 3 und 88 der Fall ist. 3.1. Die Bestimmungen, die nach der Kodifikation ins Gemeindegesetz eingefügt wurden durch die Artikel 2 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte werden folgendermassen unverändert in das neue Gemeindegesetz übernommen, jedoch mit Anpassung der Verweise auf einige andere Bestimmungen des Gemeindegesetzes: Pour la consultation du tableau, voir image 3.2. Im übrigen hat Artikel 7 desselben Gesetzes vom 9. August 1988 einen Artikel 88ter ins Gemeindegesetz eingefügt, der auf folgende Weise in das neue Gemeindegesetz eingefügt wird.

Laut der ersten drei Paragraphen dieses Artikels: - werden einige Befugnisse des ständigen Ausschusses des Provinzialrates in Sachen Genehmigungsaufsicht, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, vom Provinzgouverneur ausgeübt; - darf der Gouverneur die Genehmigung in diesem Fall nur auf gleichlautende Stellungnahme des Kollegiums der Provinzgouverneure verweigern, ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird; - ist diese gleichlautende Stellungnahme in bestimmten Fällen, wo der Gouverneur die Genehmigungsaufsicht selbst ausübt, ebenfalls und unter denselben Bedingungen erforderlich.

Diese Bestimmungen sind in Artikel 267 des neuen Gemeindegesetzes aufzunehmen.

Ausserdem vermerkt jede der Sonderbestimmungen des neuen Gemeindegesetzes, durch die die erwähnten Genehmigungsmassnahmen organisiert werden, dass der Gouverneur die Aufsicht über die Akte der betreffenden Gemeinden gemäss den Artikeln 267 bis 269 des neuen Gemeindegesetzes ausübt.

Der vierte Paragraph von Artikel 88ter des Gemeindegesetzes, der das Verfahren organisiert, wird in den Artikeln 268 bis 269 des neuen Gemeindegesetzes übernommen.

Der fünfte Paragraph desselben Artikels bestimmt, dass die Gemeinde die Möglichkeit behält, beim König Widerspruch einzulegen in den Fällen, wo das Gemeindegesetz das Prinzip eines solchen Widerspruchs einführt.

Eine ähnliche Widerspruchsmöglichkeit steht bestimmten Personen sowie bestimmten Bediensteten ebenfalls offen.

In den Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes wird, wo es notwendig ist, ausdrücklich auf das Bestehen dieser Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen.

Diese Bestimmungen sind die folgenden: Pour la consultation du tableau, voir image In den erwähnten Fällen übt die Regionalexekutive die Aufsicht nach eingelegtem Widerspruch an Stelle des Königs aus aufgrund von Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, das unter anderem der nationalen Behörde die Organisation der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren zuerkennt, aber die Ausübung dieser Aufsicht der Region anvertraut. 3.3. Die Artikel 67 bis 83 des Gemeindewahlgesetzes sind in das neue Gemeindegesetz aufgenommen worden.

Darüber hinaus sind die Artikel 68 und 69 in Form der Artikel 72 und 73 in die Kodifikation übernommen worden.

Es ist demzufolge notwendig, ebenfalls Artikel 68bis des Gemeindewahlgesetzes, der durch Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1988 darin eingefügt wurde, in Form von einem Artikel 72bis ins neue Gemeindegesetz einzufügen, jedoch mit Anpassung der in Artikel 19 des Gesetzes vom 9. August 1988 vorkommenden Verweise auf einige Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

Dies ist der Gegenstand von Artikel 16 des Erlassentwurfs. 4. Das Gesetz vom 6.Juli 1987 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Provinzialgesetzes hat die Befugnisse der Bezirkskommissare neu geordnet; aus der Abänderung der Artikel 132, 133, 135 und 136 des Provinzialgesetzes durch dieses Gesetz geht in der Tat hervor, dass die Bezirkskommissare gegenüber Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern keine besonderen Befugnisse mehr ausüben, wie es vorher der Fall war.

Demzufolge empfiehlt es sich, die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes, die entsprechend dem durch Artikel 132 des Provinzialgesetzes gemachten Unterschied zwischen den sogenannten emanzipierten und nichtemanzipierten Gemeinden verfasst wurden, abzuändern. Das Gesetz vom 27. Mai 1989 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes hat die Artikel 241, 242 Absatz 2 und 246 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes schon in diesem Sinne abgeändert.

Aufgrund dieser impliziten Abänderung müssen noch die Artikel 78 Absatz 2, 132 Absatz 2 und 235 § 1 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes angepasst werden; diese Anpassung erfolgt jeweils durch die Artikel 18, 25 und 40 des Erlassentwurfs. 5. Schliesslich werden die Artikel 116, 119 Absatz 2, 123 Nr.1, 133 Absatz 1 und 266 § 1 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes durch die Artikel 22, 23, 24, 26 und 54 des Entwurfs abgeändert, damit für die von den Organen der Region Brüssel-Hauptstadt und der Gemeinschaftskommissionen ausgehenden Normen in bezug auf die Akte der Gemeindebehörden der Brüsseler Region ein Rechtswert bestimmt wird, der dem Rechtswert der von den Organen der Wallonischen und Flämischen Region und der Französischen und Flämischen Gemeinschaft ausgehenden Normen in bezug auf die Akte der auf ihrem Gebiet gelegenen Gemeinden entspricht.

Soweit die Tragweite des Entwurfs des Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern L. TOBBACK

30. MAI 1989 - Königlicher Erlass zur Anpassung des neuen Gemeindegesetzes in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 26.Mai 1989 zur Ratifizierung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz » BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des Artikels 94;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere der Artikel 4 und 83;

Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, insbesondere des Artikels 132, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1874 und 6.

Juli 1987;

Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989; Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1988 zur Ergänzung von Artikel 84 des Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des Gemeindepersonals;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte, insbesondere der Artikel 2 bis 10 und 19;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », insbesondere der Artikel 2 und 6;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das neue Gemeindegesetz in einer vollkommen aktualisierten Form in Kraft treten soll; dass die nachstehenden Abänderungsbestimmungen deshalb am 1. Juni 1989 gleichzeitig mit dem Ratifizierungsgesetz und dem Gesetz vom 27.Mai 1989 in Kraft treten müssen; dass das Ganze also binnen kürzester Frist gleichzeitig veröffentlicht werden muss, um den regionalen, provinzialen und lokalen Behörden die Möglichkeit zu geben, daraufhin alle notwendigen Massnahmen zu treffen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 12 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 12 - § 1 - Den Mitgliedern des Gemeinderates können Anwesenheitsgelder bewilligt werden. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 erwähnte Angelegenheit der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 erwähnte Angelegenheit der Genehmigung des Provinzgouverneurs, der seine Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 ausübt. » Art. 2 - Artikel 2 Absatz 4, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30.

März 1836 durch das Gesetz vom 9. August 1988, bildet Artikel 13 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes.

Art. 3 - Artikel 107 Absatz 2, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30.

März 1836 durch das Gesetz vom 9. August 1988, bildet Artikel 14 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes.

Art. 4 - Artikel 2bis, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30. März 1836 durch das Gesetz vom 9. August 1988, bildet § 2 von Artikel 15 des neuen Gemeindegesetzes, dessen jetziger Text § 1 bilden wird; in diesem Artikel 15 § 2 werden die Wörter « In Abweichung von Artikel 2 » durch die Wörter « In Abweichung von § 1 » ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 24 des neuen Gemeindegesetzes werden § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Der König, für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, und die Regionalexekutive, für die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, können innerhalb der in Artikel 265 § 2 Absatz 2 festgelegten Frist jegliche Ernennung, die entgegen der in § 1 erwähnten Vorschrift erfolgt ist, für nichtig erklären. § 3 - Wenn der Gemeinderat innerhalb von sechzig Tagen nach der Zustellung der in § 1 erwähnten Vorschrift oder nach der an ihn erfolgten Notifikation der Ablehnung oder der Nichtigerklärung einer unter Missachtung einer solchen Vorschrift erfolgten Ernennung das Amt nicht gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen verleiht, kann die freigewordene Stelle in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes durch den König und in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren durch die Regionalexekutive besetzt werden. § 4 - Findet § 1 Anwendung, steht es alleine dem Provinzgouverneur zu, den Sekretär eventuell zu verpflichten, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen. » Art. 6 - § 1 - In Artikel 28 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde » gestrichen. § 2 - Artikel 28 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 erwähnte Angelegenheit der Genehmigung des Provinzgouverneurs. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren übt der Provinzgouverneur die in § 2 erwähnten Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 aus. » Art. 7 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 36 - Der Gemeinderat enthebt den Sekretär einstweilen seines Amtes oder entfernt ihn aus dem Dienst.

Liegt ein Grund zur einstweiligen Amtsenthebung vor, schlägt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Rat diese Massnahme vor. Die einstweilige Amtsenthebung darf nicht länger als drei Monate dauern. » Art. 8 - In Artikel 37 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde » gestrichen.

Art. 9 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird: 1. in Absatz 1 der zweite Satz gestrichen;2. der zweite Absatz aufgehoben. Art. 10 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 39 - § 1 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden bedürfen die Beschlüsse über die in den Artikeln 36, 37 und 38 erwähnten Angelegenheiten der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates.

Die in Artikel 36 erwähnte einstweilige Amtsenthebung wird jedoch vorläufig durchgeführt.

Der Gemeinderat und der Gemeindesekretär können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des ständigen Ausschusses über die aufgrund von Artikel 38 entschiedene einstweilige Amtsenthebung, über die Entfernung aus dem Dienst oder über die Verweigerung der periodischen Gehaltserhöhung notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt. § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die in den Artikeln 36, 37 und 38 erwähnten Angelegenheiten der Genehmigung des Provinzgouverneurs, der seine Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 ausübt.

Die in Artikel 36 erwähnte einstweilige Amtsenthebung wird jedoch vorläufig durchgeführt.

Der Gemeinderat und der Gemeindesekretär können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs über die aufgrund von Artikel 38 entschiedene einstweilige Amtsenthebung, über die Entfernung aus dem Dienst oder über die Verweigerung der periodischen Gehaltserhöhung notifiziert wurde, bei der Regionalexekutive Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen. § 3 - Der König beziehungsweise die Regionalexekutive fasst den Beschluss über den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten; diese Frist kann jeweils durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um einen Monat verlängert werden.

Der Beschluss über den Widerspruch wird mit Gründen versehen. » Art. 11 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 40 - § 1 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird, wenn der Gemeinderat es unterlässt, den Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, einstweilen seines Amtes zu entheben oder ihn im Wiederholungsfall aus dem Dienst zu entfernen, die Strafe nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen auf gleichlautende Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates von Amts wegen vom Provinzgouverneur auferlegt. § 2 - Ist der ständige Ausschuss nicht einverstanden, kann der Gouverneur Widerspruch einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt,. § 3 - Der König beziehungsweise die Regionalexekutive fasst den Beschluss über den Widerspruch des Gouverneurs innerhalb von zwei Monaten; diese Frist kann jeweils durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um einen Monat verlängert werden.

Der Beschluss über den Widerspruch wird mit Gründen versehen. » Art. 12 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 41 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird, wenn der Gemeinderat es unterlässt, den Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, einstweilen seines Amtes zu entheben oder ihn im Wiederholungsfall aus dem Dienst zu entfernen, die Strafe nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen von Amts wegen vom Provinzgouverneur auferlegt, der seine Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 ausübt. » Art. 13 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 47 - § 1 - Das Gehalt des beigeordneten Sekretärs wird vom Gemeinderat festgelegt.

Dieses Gehalt muss niedriger bleiben als das, das für den Sekretär festgelegt wurde. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 erwähnte Angelegenheit der gleichen Genehmigungen wie die Beschlüsse, die sich auf den Sekretär beziehen. » Art. 14 - § 1 - In Artikel 65 § 1 desselben Gesetzes werden 1. in Absatz 1 die Wörter « mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde », 2.in Absatz 4 die Wörter « 28 und » gestrichen. § 2 - In Artikel 65 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 erwähnte Angelegenheit der Genehmigung des Provinzgouverneurs. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren übt der Gouverneur die in § 2 erwähnten Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 aus. » Art. 15 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Gemeinderat enthebt den lokalen Einnehmer einstweilen seines Amtes oder entfernt ihn aus dem Dienst.

Liegt ein Grund zur einstweiligen Amtsenthebung vor, schlägt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Rat diese Massnahme vor.

Die einstweilige Amtsenthebung darf nicht länger als drei Monate dauern. « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates.

Die einstweilige Amtsenthebung wird ihm sofort notifiziert; sie wird vorläufig durchgeführt.

Der Gemeinderat und der Einnehmer können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des ständigen Ausschusses über die Entfernung aus dem Dienst notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten der Genehmigung des Provinzgouverneurs, der seine Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 ausübt.

Die einstweilige Amtsenthebung wird ihm sofort notifiziert; sie wird vorläufig durchgeführt.

Der Gemeinderat und der Einnehmer können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs über die Entfernung aus dem Dienst notifiziert wurde, gegen diesen Beschluss bei der Regionalexekutive Widerspruch einlegen. » Art. 16 - Artikel 68bis, eingefügt in das am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz durch das Gesetz vom 9. August 1988, bildet Artikel 72bis des neuen Gemeindegesetzes; in diesem Artikel werden folgende Abänderungen angebracht: 1. in § 3 werden die Wörter « Artikel 107 des Gemeindegesetzes » durch die Wörter « Artikel 14, 17 oder 18 » ersetzt;2. in § 5 Absatz 1 und 2 werden die Wörter « Artikel 107 des Gemeindegesetzes » und « Artikel 107 desselben Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 14 » ersetzt;3. in § 5 Absatz 3 und 4 werden die Wörter « Artikel 107 des Gemeindegesetzes » und « Artikel 107 desselben Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 17 oder 18 » ersetzt;4. in § 6 werden die Wörter « von Artikel 56 des Gemeindegesetzes » durch die Wörter « der Artikel 82 und 83 » ersetzt. Art. 17 - Artikel 74 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 74 - Das Amt des Sekretärs oder des Einnehmers einerseits und das Amt des Bürgermeisters, eines Schöffen oder eines Ratsmitgliedes andererseits dürfen nicht gleichzeitig von derselben Person ausgeübt werden.

In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern kann der Gouverneur die Vereinigung dieser Ämter auf eine Person jedoch gestatten, mit Ausnahme des Amtes des Bürgermeisters, das in der gleichen Gemeinde niemals mit demjenigen des Einnehmers vereinigt werden darf.

Die in diesem Artikel erwähnte Erlaubnis zur Ämterhäufung ist jederzeit widerruflich. » Art. 18 - In Artikel 78 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes werden die Wörter « die unter der Aufsicht des Bezirkskommissars stehen » durch die Wörter « die laut Angaben der letzten allgemeinen Volkszählung weniger als 5.000 Einwohner zählen » ersetzt.

Art. 19 - Artikel 56 Absatz 3, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30.

März 1836 durch das Gesetz vom 9. August 1988, bildet Artikel 83 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes.

Art. 20 - Artikel 89 Absatz 2, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30.

März 1836 durch das Gesetz vom 9. August 1988, bildet Artikel 104 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes; in diesem Artikel werden die Wörter « in Artikel 112 » durch die Wörter « in Artikel 108 » ersetzt.

Art. 21 - § 1 - Artikel 107 des neuen Gemeindegesetzes wird Artikel 106 Absatz 3 dieses Gesetzes. § 2 - Artikel 89bis, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30. März 1836 durch das Gesetz vom 9. August 1988, bildet den neuen Artikel 107 des neuen Gemeindegesetzes; in diesem Artikel werden die Wörter « in Abweichung von Artikel 89 » und « in Abweichung von Artikel 62 » durch die Wörter « in Abweichung von Artikel 106 » beziehungsweise « in Abweichung von Artikel 86 » ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 116 des neuen Gemeindegesetzes werden die Wörter « zu den Dekreten und Verordnungen der Gemeinschaften und Regionen » durch die Wörter « zu den Dekreten, Ordonnanzen, Verordnungen und Erlassen der Regionen, Gemeinschaften und Gemeinschaftskommissionen » ersetzt.

Art. 23 - Artikel 119 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Verordnungen und Verfügungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Verordnungen, Erlassen und Beschlüssen des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der Gemeinschaftskommissionen, des Provinzialrates und des ständigen Ausschusses des Provinzialrates stehen. » Art. 24 - Artikel 123 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. die Ausführung der Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der Gemeinschaftskommissionen, des Provinzialrates und des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, insoweit ihm diese Aufgabe besonders anvertraut wird; » Art. 25 - Artikel 132 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 133 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Dem Bürgermeister obliegt die Ausführung der Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der Gemeinschaftskommissionen, des Provinzialrates und des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, es sei denn, sie wird ausdrücklich dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeinderat anvertraut.

Dem Bürgermeister obliegt insbesondere die Ausführung von Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und -beschlüssen. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung seine Befugnisse ganz oder teilweise einem Schöffen übertragen. » Art. 27 - § 1 - In Artikel 134 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « und dem Gouverneur eine Abschrift der Verfügungen zuschickt » und die Wörter « Die Ausführung der Verfügungen kann von der Aufsichtsbehörde ausgesetzt werden. » gestrichen. § 2 - In Artikel 134 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren teilt der Bürgermeister die in § 1 erwähnten Verfügungen unverzüglich dem Provinzgouverneur mit, unter Angabe der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, ohne vorherige Konsultierung des Gemeinderates zu handeln.

Der Gouverneur kann die Ausführung der Verfügungen aussetzen. » Art. 28 - Artikel 84 § 1 Absatz 2, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30. März 1836 durch das Gesetz vom 11.Juli 1988, bildet Artikel 145 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes.

Art. 29 - Artikel 146 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 146 - § 1 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden bedürfen die Beschlüsse über die Festlegung der Stellenpläne und der Anwerbungs- und Beförderungsbedingungen der Genehmigung: 1. des Königs, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt, wenn die Gemeinde laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 20.000 Einwohner zählt oder in Anwendung von Artikel 29 einer Kategorie von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern zugeordnet worden ist; der König beziehungsweise die Regionalexekutive kann diese Befugnis für die von Ihm beziehungsweise von ihr bestimmten Kategorien von Gemeinden dem Provinzgouverneur übertragen; Er beziehungsweise sie kann jeden vom Gouverneur aufgrund dieser Befugnisübertragung gefassten Beschluss innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem der Beschluss der Gemeinde per Einschreiben notifiziert worden ist, abändern; Er beziehungsweise sie kann diese Frist um höchstens sechzig Tage verlängern; 2. des Provinzgouverneurs, wenn es sich um Gemeinden handelt, die nicht in Nr.1 erwähnt werden.

Die zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse sind von Rechts wegen ausführbar, wenn sie nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang von der Aufsichtsbehörde abgelehnt worden sind. Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann diese Frist um höchstens neunzig Tage verlängert werden. § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die Festlegung der Stellenpläne und der Anwerbungs- und Beförderungsbedingungen der Genehmigung des Provinzgouverneurs, der seine Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 ausübt. § 3 - Jeder Ablehnungsbeschluss muss mit Gründen versehen sein.

Die Beschlüsse des Gouverneurs werden auszugsweise im Verwaltungsblatt veröffentlicht und der Gemeinde innerhalb von dreissig Tagen per Einschreiben notifiziert. » Art. 30 - § 1 - Artikel 147 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 147 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 2 und 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 erwähnten Angelegenheiten der Genehmigung des Provinzgouverneurs.

Jeder Ablehnungsbeschluss muss mit Gründen versehen sein. » Art. 31 - § 1 - Artikel 150 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 150 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden: 1. bedürfen die Beschlüsse über die einstweilige Amtsenthebung für drei Monate oder mehr oder über die Entfernung aus dem Dienst der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates;sie werden vorläufig durchgeführt; 2. darf der ständige Ausschuss des Provinzialrates im Falle einer Beschwerde eines Stelleninhabers gegen den Beschluss des Gemeinderates, diese Stelle abzuschaffen oder das damit verbundene Gehalt zu reduzieren, diesen Beschluss nur ablehnen, wenn die beschlossenen Massnahmen offensichtlich auf eine versteckte Entfernung aus dem Dienst hinauslaufen. Der Gemeinderat und der benachteiligte Bedienstete können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des ständigen Ausschusses notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren übt der Provinzgouverneur die in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufsichtsbefugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 aus.

Der Gemeinderat und der benachteiligte Bedienstete können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs notifiziert wurde, gegen diesen Beschluss bei der Regionalexekutive Widerspruch einlegen. » Art. 32 - § 1 - In Artikel 153 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. § 2 - In Artikel 153 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse, durch die der Gemeinderat die in § 1 erwähnten Strafen ausspricht, der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates.

Der Betreffende kann innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihm der Beschluss des ständigen Ausschusses notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengbrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. § 3 - Für dieselben Gemeinden werden, wenn der Gemeinderat es unterlässt, die in § 1 erwähnten Strafen anzuwenden, diese Strafen nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen auf gleichlautende Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates von Amts wegen vom Provinzgouverneur auferlegt.

Ist der ständige Ausschuss nicht einverstanden, kann der Gouverneur Widerspruch einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt.

Kommis, Angestellte und Berufsfeuerwehrleute können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs, aufgrund dessen sie aus dem Dienst entfernt werden, notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt.» Art. 33 - § 1 - In Artikel 155 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des Standesbeamten » durch die Wörter « nur nach vorheriger Anhörung des Standesbeamten » ersetzt. § 2 - In Artikel 155 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 erwähnten Angelegenheiten der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates.

Der Gemeinderat, der Standesbeamte und die Angestellten können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des ständigen Ausschusses notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die Beschlüsse über die in § 1 erwähnten Angelegenheiten der Genehmigung des Provinzgouverneurs, der seine Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 ausübt.

Der Gemeinderat, der Standesbeamte und die Angestellten können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs notifiziert wurde, gegen diesen Beschluss bei der Regionalexekutive Widerspruch einlegen. » Art. 34 - § 1 - Artikel 196 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 196 desselben Gesetzes, dessen jetzige Absätze 1 bis 3 § 1 bilden werden, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Die Polizeikommissare können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs notifiziert wurde, beim König Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen. § 3 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die Polizeikommissare innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Bürgermeisters notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. » Art. 35 - § 1 - Artikel 197 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 197 desselben Gesetzes, dessen jetzige Absätze 1 und 2 § 1 bilden werden, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Die beigeordneten Polizeikommissare können innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs notifiziert wurde, beim König Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen. § 3 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die beigeordneten Polizeikommissare innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Bürgermeisters notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. » Art. 36 - § 1 - Artikel 200 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 200 desselben Gesetzes, dessen jetzige Absätze 1 und 2 § 1 bilden werden, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die Betreffenden innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gemeinderates oder des Bürgermeisters notifiziert wurde, beim Provinzgouverneur Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen. » Art. 37 - § 1 - Artikel 212 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 212 desselben Gesetzes, dessen jetzige Absätze 1 und 2 § 1 bilden werden, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die Betreffenden innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Bürgermeisters notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. » Art. 38 - § 1 - Artikel 213 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 213 desselben Gesetzes, dessen jetzige Absätze 1 und 2 § 1 bilden werden, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die Betreffenden innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gemeinderates oder des Bürgermeisters notifiziert wurde, beim Provinzgouverneur Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen. » Art. 39 - § 1 - Artikel 231 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 231 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Wenn der Wert 100.000 Franken übersteigt, bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates über Schenkungen und Legate zugunsten der Gemeinde oder der Gemeindeeinrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, unbeschadet der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 14. August 1933, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 87 vom 30. November 1939, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947: 1. für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes: der Begutachtung durch den ständigen Ausschuss des Provinzialrates und der Genehmigung des Königs;2. für die in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren: der Begutachtung durch den ständigen Ausschuss des Provinzialrates und der Genehmigung der Regionalexekutive. § 3 - Wenn der Wert 100.000 Franken nicht übersteigt, bedürfen die Beschlüsse des Gemeinderates über die in § 2 erwähnten Angelegenheiten: 1. für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und für die in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden: der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates; 2. für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren: der Genehmigung des Provinzgouverneurs, der seine Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 ausübt. Falls Einspruch erhoben worden ist, wird die Genehmigung des ständigen Ausschusses der beschwerdeführenden Partei innerhalb von acht Tagen nach dem Ausstellungsdatum auf dem Verwaltungsweg notifiziert.

Jede Beschwerde gegen die Genehmigung wird innerhalb von dreissig Tagen nach dieser Notifikation eingereicht.

Wird die Genehmigung ganz oder teilweise verweigert, ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach Mitteilung der Verweigerung an die Gemeindeverwaltung einzureichen.

Im Beschwerdefall beschliesst der König über Annahme, Ablehnung oder Verminderung der Schenkung oder des Legats, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und die Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. » Art. 40 - Artikel 235 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 235 - § 1 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bedürfen die in Artikel 234 Absatz 1 erwähnten Beschlüsse des Gemeinderates und die in Artikel 234 Absatz 2 erwähnten Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Genehmigung des Provinzgouverneurs.

Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren übt der Provinzgouverneur die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 aus. § 2 - Die in § 1 erwähnte Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtwert des Auftrags nicht höher ist als: 1. 900.000 Franken in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung weniger als 5.000 Einwohner zählen; 2. 2.300.000 Franken in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.000 Einwohner oder mehr zählen.

Der König kann die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträge abändern. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 268 und 269 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang des Beschlusses bei der Provinzialregierung kein anderslautender Beschluss notifiziert wurde. » Art. 41 - Artikel 237 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 237 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren werden Beschlüsse, durch die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergibt, dem Provinzgouverneur mitgeteilt; sie sind erst ausführbar ab dem Tag, an dem sie nicht mehr in Anwendung der Artikel 264 und 265 aufgeschoben beziehungsweise annulliert werden können.

Die Bestimmung von Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung: 1. auf die in Artikel 17 § 2 Nr.6 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorgesehenen Aufträge, 2. in den Fällen, wo die in Artikel 234 Absatz 1 und 2 erwähnten Beschlüsse über Auftragsvergabeverfahren gemäss Artikel 235 keiner Genehmigung bedürfen.» Art. 42 - In Artikel 240 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989, werden folgende Abänderungen angebracht: 1. in § 1 wird das Wort « vorläufig » gestrichen;2. in § 2 werden die Wörter « der in Artikel 244 § 3 erwähnten Aufsichtsbehörde » durch die Wörter « der in Artikel 244 § 1 erwähnten Aufsichtsbehörde » ersetzt. Art. 43 - In Artikel 241 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989, werden die Wörter « der in Artikel 244 § 3 erwähnten Aufsichtsbehörde » durch die Wörter « der in Artikel 244 § 1 erwähnten Aufsichtsbehörde » ersetzt.

Art. 44 - Artikel 244 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 244 - § 1 - Die Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen auf Betreiben des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates und für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren der Genehmigung des Provinzgouverneurs, wenn sie folgendes zum Gegenstand haben: 1. die Haushaltspläne der Gemeindeausgaben und die Mittel zu deren Deckung;2. die Jahresrechnung der Gemeindeeinnahmen und -ausgaben; Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren übt der Provinzgouverneur die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 aus.

Wenn die Gemeindeverwaltung die Haushaltspläne und Rechnungen zur Genehmigung vorlegt, muss sie bescheinigen, dass die Bestimmungen von Artikel 242 eingehalten worden sind.

Der in Artikel 96 erwähnte Bericht wird den Haushaltsplänen und Rechnungen beigefügt.

Der ständige Ausschuss beziehungsweise der Gouverneur schliesst die Haushaltspläne und Rechnungen definitiv ab, ausser bei den in § 2 vorgesehenen Widersprüchen. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes kann der Gouverneur und, bei Verweigerung der Genehmigung, die Gemeinde beim König gegen die Beschlüsse des ständigen Ausschusses Widerspruch einlegen.

Für die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden kann der Gouverneur und, bei Verweigerung der Genehmigung, die Gemeinde bei der Regionalexekutive gegen die Beschlüsse des ständigen Ausschusses Widerspruch einlegen.

Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren kann die Gemeinde bei der Regionalexekutive gegen die Verweigerung der Genehmigung durch den Gouverneur Widerspruch einlegen. § 3 - Die in § 2 erwähnten Widersprüche müssen innerhalb von zehn Tagen eingereicht werden; diese Frist beginnt für den Gouverneur am Tag des Beschlusses, gegen den der Widerspruch sich richtet, und für die Gemeinde am Tag, an dem dieser Beschluss ihr notifiziert wird.

Die Widersprüche werden dem ständigen Ausschuss beziehungsweise dem Gouverneur spätestens an dem Tag, nach dem sie eingelegt wurden, notifiziert.

Die übergeordnete Behörde kann sowohl vor Ort als auch brieflich alle Auskünfte und Hinweise einholen, die für die Untersuchung der Widersprüche zweckdienlich sind.

Die Widersprüche schieben die Ausführung für dreissig Tage ab der in Absatz 2 erwähnten Notifikation auf; notfalls kann diese Frist jedoch durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um weitere dreissig Tage verlängert werden.

Vor Ablauf dieser Frist ist die endgültige Festlegung der Haushaltspläne und der Rechnungen dem König beziehungsweise der Regionalexekutive vorbehalten.

Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, kommt der Beschluss des ständigen Ausschusses oder des Gouverneurs zur Ausführung. » Art. 45 - Artikel 249 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 249 - § 1 - Der Gemeinderat kann jedoch Ausgaben bestreiten, die durch zwingende und unvorhergesehene Umstände erforderlich werden, indem er diesbezüglich einen mit Gründen versehenen Beschluss fasst.

Sollte die geringste Verzögerung einen offensichtlichen Schaden verursachen, so kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Ausgabe auf seine Verantwortung bestreiten unter der Bedingung, den Gemeinderat, der über Annahme oder Ablehnung der Ausgabe beschliesst, unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren werden der in § 1 Absatz 1 erwähnte Beschluss des Gemeinderates sowie der in § 1 Absatz 2 erwähnte Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums unverzüglich dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes oder um eine der in Artikel 7 der am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt, und dem Provinzgouverneur, wenn es sich um die Gemeinden Comines-Warneton oder Voeren handelt, zwecks Genehmigung übermittelt. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren übt der Provinzgouverneur die in § 2 erwähnten Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 aus. » Art. 46 - Artikel 251 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 251 - Falls die Zahlungsanweisung für die laut Gesetz zu Lasten der Gemeinden gehenden Ausgaben verweigert oder verzögert wird, berät für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, für die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren der ständige Ausschuss des Provinzialrates nach vorheriger Anhörung des Gemeinderates über diese Angelegenheit und ordnet gegebenenfalls die sofortige Zahlung der betreffenden Ausgaben an.

Dieser Beschluss gilt als Zahlungsanweisung; der Gemeindeeinnehmer ist auf eigene Verantwortung zur Zahlung des Betrages verpflichtet. Lehnt er dies ab, so kann gemäss Artikel 137 ein Zwangsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. » Art. 47 - Art. 254 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 254 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren kann die mit der Verwaltungsaufsicht in Sachen Haushalt befugte Behörde, wenn die Gemeinde es nicht schafft, einen ausgeglichenen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 252 vorzulegen, alle erforderlichen Massnahmen zur Verringerung der Ausgaben und zur Erhöhung der Einnahmen treffen. » Art. 48 - § 1 - In Artikel 256 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. in Absatz 1 werden die Wörter « es sei denn, es wird beim König Widerspruch eingelegt » gestrichen;2. in Absatz 2 werden die Wörter « verschiedene Provinzen » durch die Wörter « Gemeinden verschiedener Sprachgebiete oder verschiedener Provinzen » ersetzt. § 2 - In Artikel 256 desselben Gesetzes, dessen Text, abgeändert gemäss § 1, § 1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 eingefügt: « § 2 - Gegen den in § 1 Absatz 1 erwähnten Beschluss des ständigen Ausschusses 1. können die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes beim König Widerspruch einlegen, 2.können die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bei der Regionalexekutive Widerspruch einlegen. » Art. 49 - Artikel 257 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 257 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren trägt der ständige Ausschuss des Provinzialrates, wenn der Gemeinderat sich weigert, obligatorische Ausgaben, die laut Gesetz zu Lasten der Gemeinden gehen, ganz oder teilweise in den Haushaltsplan aufzunehmen, diese Ausgaben nach vorheriger Anhörung des Gemeinderates im erforderlichen Grössenverhältnis von Amts wegen darin ein.

Glaubt der Gemeinderat benachteiligt zu sein, kann er Widerspruch einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. » Art. 50 - Artikel 258 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 258 - § 1 - Reichen die im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen zur Deckung einer Gemeindeschuld, die anerkannt oder fällig ist oder aus einem Beschluss in letzter Instanz eines ordentlichen oder Verwaltungsgerichts hervorgeht, nicht aus, schlägt der Gemeinderat die nötigen Mittel zu deren Deckung vor. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren sorgt der Ständige Ausschuss des Provinzialrates dafür, wenn der Gemeinderat dies nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen unterlassen hat.

Der ständige Ausschuss ordnet zu diesem Zweck die Erhebung einer bestimmten Anzahl Zuschlaghundertstel auf die in der Gemeinde gezahlten direkten Steuern an, und zwar mit der Genehmigung des Königs, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. § 3 - Für die in § 2 erwähnten Gemeinden liegt die Entscheidung beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt, wenn: 1. der Gemeinderat für die Ausgabe eine Zuweisung im Haushalt vorgesehen hat und der ständige Ausschuss, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes oder um eine der in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt, oder der Provinzgouverneur, der seine Befugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 ausübt, wenn es sich um die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt, die Ausgabe abgelehnt oder reduziert hat; 2. der ständige Ausschuss im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Zuweisung verweigert oder nur eine unzureichende Summe zuweist. Der König beziehungsweise die Regionalexekutive legt gegebenenfalls die Anzahl der zu erhebenden Zuschlaghundertstel fest. » Art. 51 - Artikel 261 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 261 - § 1 - Gemeindeeinrichtungen und -dienste industrieller oder kommerzieller Art können als Regien eingerichtet und unabhängig von den allgemeinen Dienststellen der Gemeinde verwaltet werden. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren werden die in § 1 erwähnten Einrichtungen und Dienste vom König bestimmt, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und von der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. » Art. 52 - Artikel 264 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 264 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren kann der Provinzgouverneur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Ausführung eines Beschlusses, mit dem eine Gemeindebehörde ihre Befugnisse überschreitet, gegen das Gesetz verstösst oder das Gemeinwohl schädigt, aufschieben.

Der Aufschiebungsbeschluss muss innerhalb von vierzig Tagen, nachdem der Beschluss bei der Provinzialregierung eingegangen ist, gefasst werden; er wird der Gemeindebehörde sofort notifiziert; diese nimmt ihn unverzüglich zur Kenntnis und kann den aufgeschobenen Beschluss rechtfertigen.

Die Behörde, deren Beschluss ordnungsgemäss aufgeschoben wird, kann ihn zurückziehen.

Nach Ablauf der in Artikel 265 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Frist wird die Aufschiebung aufgehoben. » Art. 53 - Artikel 265 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 265 - § 1 - Nach Ablauf der Annullierungsfrist dürfen die Beschlüsse der Gemeindebehörde, vorbehaltlich einer Beschwerde beim Staatsrat, nur durch die gesetzgebende Gewalt annulliert werden. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren kann der Beschluss, mit dem eine Gemeindebehörde gegen das Gesetz verstösst oder das Gemeinwohl schädigt, annulliert werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beziehungsweise Erlass 1. des Königs, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 20.000 Einwohner zählt, 2. der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 20.000 Einwohner zählt, 3. des Königs und des Provinzgouverneurs, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 20.000 Einwohner oder weniger zählt, 4. der Regionalexekutive und des Provinzgouverneurs, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 20.000 Einwohner oder weniger zählt, 5. des Provinzgouverneurs gemäss § 3, wenn es sich um die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. Der Annullierungsbeschluss beziehungsweise -erlass muss gefasst werden innerhalb von vierzig Tagen, nachdem der Beschluss bei der Provinzialregierung eingegangen ist, oder, gegebenenfalls, innerhalb von vierzig Tagen nach der Genehmigung des Beschlusses durch den ständigen Ausschuss oder nachdem der Beschluss, mit dem die Gemeindebehörde die Aufschiebung zur Kenntnis genommen hat, bei der Provinzialregierung eingegangen ist.

Der vom Gouverneur gefasste Annullierungsbeschluss wird auszugsweise im Verwaltungsblatt veröffentlicht und den Betreffenden notifiziert.

Der König, für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, und die Regionalexekutive, für die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, können den Annullierungsbeschluss des Gouverneurs unbeschadet seiner unmittelbaren Ausführung für nichtig erklären, und zwar innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Gemeinde zwecks Notifikation eine Ausfertigung davon per Einschreiben zugesandt worden ist. § 3 - Die Beschlüsse zur Annullierung eines Beschlusses einer Gemeindebehörde von Comines-Warneton oder Voeren werden vom Gouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure gefasst, mit Ausnahme der ausschliesslich aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts gefassten Annullierungsbeschlüsse.

Jeder Beschluss, mit dem eine Annullierung vorgeschlagen wird, wird der Gemeindebehörde sofort notifiziert.

Wird zu dem Annullierungsvorschlag eine negative Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur gegebenenfalls einen zweiten und letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. Gibt das Kollegium der Provinzgouverneure zu diesem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme ab, kann der Gouverneur die Annullierung nicht vornehmen. Er kann sich entweder enthalten oder der Gemeinde notifizieren, dass er auf die Annullierung verzichtet, was von Rechts wegen die Aufschiebung aufhebt. » Art. 54 - Artikel 266 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 266 - Der Provinzgouverneur oder der ständige Ausschuss des Provinzialrates, für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, und der Provinzgouverneur - auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure - für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, können nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen einen oder mehrere Kommissare beauftragen, sich auf persönliche Kosten der Gemeindebehörden, die es versäumt haben, den Mahnungen Folge zu leisten, vor Ort einzufinden, um die verlangten Auskünfte oder Bemerkungen zu erhalten oder die Massnahmen zur Ausführung zu bringen, die durch die Gesetze, Dekrete, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften und der provinzialen Einrichtungen vorgeschrieben sind.

Die Beitreibung der zu Lasten der Gemeindebehörde gehenden Kosten wird wie bei den direkten Steuern durch den Staatseinnehmer auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses oder des Gouverneurs durchgesetzt.

In allen Fällen kann Widerspruch eingelegt werden, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. » Art. 55 - § 1 - Die Überschrift des Kapitels II von Titel VII desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Bestimmungen bezüglich der Aufsicht über bestimmte Akte der Gemeindebehörden von Comines-Warneton und Voeren » § 2 - Artikel 267 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 267 - In den in den Artikeln 12 § 3, 28 § 3, 39 § 2, 41, 65 § 3, 68 § 3, 146 § 2, 150 § 3, 155 § 3, 231 § 3 Nr. 2, 235 § 1 Absatz 2, 244 § 1 Absatz 2, 249 § 3, 258 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen kann der Provinzgouverneur seine Genehmigung nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigern, ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird. » § 3 - Artikel 88ter § 4 Absatz 1, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30. März 1836 durch das Gesetz vom 9.August 1988, ersetzt Artikel 268 des neuen Gemeindegesetzes; in diesem Artikel werden die Wörter « aufgrund von §§ 1 bis 3 » durch die Wörter « aufgrund der in Artikel 267 erwähnten Bestimmungen » ersetzt. § 4 - Artikel 88ter § 4 Absatz 2 bis 4, eingefügt in das Gemeindegesetz vom 30. März 1836 durch das Gesetz vom 9. August 1988, ersetzt Artikel 269 des neuen Gemeindegesetzes; in diesem Artikel wird das Wort « dreissigtägigen » zwischen die Wörter « der vorerwähnten » und « Frist » eingefügt.

Art. 56 - § 1 - In Artikel 271 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes werden die Wörter « nach Ermächtigung durch den ständigen Ausschuss des Provinzialrates » gestrichen. § 2 - In Artikel 271 desselben Gesetzes, dessen Absatz 1, abgeändert gemäss § 1, und dessen Absatz 2 § 1 bilden werden, werden die Absätze 3 und 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren hängt die in § 1 erwähnte Möglichkeit von der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates ab, der entscheidet, ob die Kaution ausreicht.

Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt. » Art. 57 - Im Königlichen Erlass vom 6. September 1988 zur Festlegung der Arbeitsweise des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In Artikel 7 werden die Wörter "In den in Artikel 2 Absatz 4, in Artikel 87 § 2, in Artikel 88 § 2 und in Artikel 88ter des Gemeindegesetzes erwähnten Fällen" durch die Wörter "In den in Artikel 13 Absatz 3, in Artikel 265 § 3, in Artikel 266 Absatz 1, insofern er die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, und in Artikel 267 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Fällen" ersetzt;2. In Artikel 8 werden die Wörter "In den in Artikel 56 Absatz 3 des Gemeindegesetzes erwähnten Fällen" durch die Wörter "In den in Artikel 83 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Fällen ersetzt. Art. 58 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.

Art. 59 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 3 - Annexe 3 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 16. JUNI 1989 - Gesetz zur Festlegung verschiedener institutioneller Reformen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes Artikel 1 Ein neuer Titel XIII mit der Überschrift « Sonderbestimmungen bezüglich der Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt », der die Artikel 279 und 280 enthält, wird in das neue Gemeindegesetz eingefügt: « Titel XIII - Sonderbestimmungen bezüglich der Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt Art.279 - Sind in den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt ein oder mehrere Schöffen niederländischer Sprachzugehörigkeit und ein oder mehrere Schöffen französischer Sprachzugehörigkeit gewählt worden, kann der Gemeinderat beschliessen, die in Artikel 16 festgesetzte Anzahl Schöffen um eine Einheit zu erhöhen.

Wenn die Anzahl amtierender Schöffen der in Artikel 16 festgesetzten Anzahl entspricht und keiner dieser Schöffen niederländischer Sprachzugehörigkeit beziehungsweise französischer Sprachzugehörigkeit ist, kann der Gemeinderat beschliessen, im ersten Fall einen zusätzlichen Schöffen niederländischer Sprachzugehörigkeit oder im zweiten Fall einen zusätzlichen Schöffen französischer Sprachzugehörigkeit zu wählen.

Art. 280 - Wenn in denselben Gemeinden der Gemeinderat kein Mitglied niederländischer Sprachzugehörigkeit beziehungsweise kein Mitglied französischer Sprachzugehörigkeit zählt, kann das erstklassierte Mitglied des Sozialhilferates, das zu der im Gemeinderat nicht vertretenen Sprachgruppe gehört, oder gegebenenfalls das gemäss Artikel 6 § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren von Rechts wegen bestimmte Mitglied des Sozialhilferates alle Urkunden und Schriftstücke bezüglich der Verwaltung unter den gleichen Bedingungen wie die Gemeinderatsmitglieder prüfen.

Die in Absatz 1 erwähnte Rangordnung wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 15 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren festgelegt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Brüsseler Region und der Institutionellen Reformen Ph. MOUREAUX Der Minister der Institutionellen Reformen J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Staatssekretär für die Brüsseler Region J.-L. THYS Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation Frau M. SMET Der Staatssekretär für die Brüsseler Region J. VALKENIERS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen J. DUPRE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 4 - Annexe 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 1989 - Programmgesetz BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL V - Innere Angelegenheiten KAPITEL I - Provinziale und lokale Verwaltungen (...) Abschnitt 4 - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes und des Provinzialgesetzes Art. 303 Artikel 215 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 215 - Der Ankauf oder die Erneuerung der Bewaffnung, Ausrüstung und Bekleidung von Hauptfeldhütern und Feldhütern wird in jeder Provinz aus einem gemeinsamen Fonds bestritten, der von den Gemeinden mit Mitteln versehen und vom ständigen Ausschuss, der den Anteil jeder Gemeinde gemäss Artikel 256 festlegt, verwaltet wird. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans W. CLAES Der Minister des Verkehrswesens und der Institutionellen Reformen J.-L. DEHAENE Der Minister der Justiz und des Mittelstands M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. SCHILTZ Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister der Landesverteidigung G. CO"ME Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Pensionen A. VAN DER BIEST Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Der Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens M. COLLA Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Landwirtschaft P. DE KEERSMAEKER Die Staatssekretärin für Finanzen Frau W. DEMEESTER-DE MEYER Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Behindertenpolitik R. DELIZEE Die Staatssekretärin für Pensionen Frau L. DETIEGE Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten J. DUPRE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 28. DEZEMBER 1989 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 19 des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 19 § 1 Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn die Festlegung der Gehälter gemäss den Absätzen 1 und 2 eine Verminderung oder Streichung anderer gesetzlicher oder verordnungsgemässer Gehälter, Entschädigungen oder Zulagen zur Folge hat, kann der König gemäss den Modalitäten, die Er festlegt, das Gehalt des Bürgermeisters oder des Schöffen vermindern, insofern dieser es beantragt.» Art. 2 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1989.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril - Spanien, den 28. Dezember 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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