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Loi du 16 avril 1963
publié le 23 novembre 2009

Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000724
pub.
23/11/2009
prom.
16/04/1963
ELI
eli/loi/1963/04/16/2009000724/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 AVRIL 1963. - Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de la loi du 16 avril 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 23 avril 1963), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal n° 27 du 29 juin 1967 modifiant la loi du 16 avril 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 30 juin 1967); - la loi du 10 octobre 1967Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/10/1967 pub. 10/09/1997 numac 1997000085 source ministere de l'interieur Loi contenant le Code judiciaire - Traduction allemande des articles 728 et 1017 fermer contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967); - la loi du 21 novembre 1969 modifiant la législation sur les contrats de louage de travail (Moniteur belge du 9 janvier 1970); - l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer revisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 5 décembre 1969); - l'arrêté royal n° 14 du 23 octobre 1978 modifiant la loi du 16 avril 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 1er novembre 1978); - la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet 1989); - la loi-programme du 22 décembre 1989Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/1989 pub. 14/11/2011 numac 2011000693 source service public federal interieur Loi-programme fermer (Moniteur belge du 30 décembre 1989); - la loi du 16 juillet 1990 portant des dispositions budgétaires (Moniteur belge du 1er août 1990); - l'arrêté royal du 3 avril 1997 portant des mesures en vue de la responsabilisation des institutions publiques de sécurité sociale, en application de l'article 47 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 30 avril 1997); - la loi du 22 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/03/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999002040 source ministere de la fonction publique Loi portant diverses mesures en matière de fonction publique fermer portant diverses mesures en matière de fonction publique (Moniteur belge du 30 avril 1999).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten KAPITEL I - Begünstigte Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich eingeschränkt sind. Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser Unzulänglichkeit oder Verminderung.

Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten Bedingungen ändern.

Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer Staatsangehörigkeit ausweiten.

KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter Staatsgarantie.

Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind.

Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten hat den Auftrag : 1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen.Um die Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen oder nicht, 2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder chirurgische Behandlung erhalten können;gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine derartige Behandlung zukommen lassen können, 3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten;für die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des Betreffenden, 4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der betroffenen Behinderten oder ihrer Familien, 5.Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Rehabilitationszentren oder -diensten, 6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte Berufsberatung erhalten, 7.die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der Behinderten zu fördern: a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung, b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche Ausbildung oder Rehabilitation, 8.den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der Behinderte erhält, in Betracht gezogen.

Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung erneuert werden.

Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht gezogen, 9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen, 10.gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren, 11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu gewährleisten, 12.Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren, 13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren, 14.in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen, 15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der Behinderten zu sammeln und zu verbreiten. Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel 3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten auf gleichen Fuss setzt.

KAPITEL III - Verwaltungsorgane Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich zusammensetzt aus: 1. einem Präsidenten, 2.den Präsidenten der beiden Fachausschüsse, 3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden. Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur Seite: 1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgewählt werden, 2.ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden.

Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen Bereich betreffen.

Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es beantragt.

Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse.

Die Präsidenten: 1. müssen Belgier sein, 2.müssen mindestens 30 Jahre alt sein, 3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den Fachausschüssen vertretenen Organisationen, 4.dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers unterstehen.

Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es kann erneuert werden.

Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende.

Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie betrifft, zur Stellungnahme vor.

Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist.

Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für zweckdienlich erachteten Vorschläge.

Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates erforderlich.

Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die der Fachausschüsse fest.

Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung, die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht, kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen Fachausschusses einholen.] [Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn der Behinderte es beantragt.] Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse.

In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein. [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)] Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören verschiedenen Sprachrollen an.

Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt.

Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich sind.

Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse teil.

Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds.

Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich der täglichen Geschäftsführung aus.

Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen.

Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen Berufungskommission zu vertreten.

Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben.

Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse teil.

Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat bestimmt wird, ausgeübt.

Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und entlassen.

Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16.

März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen.

Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind, geachtet.

KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der Behinderten Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich im Rahmen 1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in der Handelsmarine und Seefischerei, 2.eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der Behinderten, 3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder aber mit einem in Artikel 3 Nr.7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde, angeworben werden.

Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss.

Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen haben. § 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen. [Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten erfüllt.

KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt : 1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsunternehmen, 2.[an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,] 3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, 4.an beschützte Werkstätten. [Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3.

April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen: 1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsunternehmen, 2.[die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese Verpflichtung gebunden zu sein. § 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und - für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu beschäftigenden Behinderten fest.

Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten.

Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest. § 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der zu beschäftigenden Behinderten fest.] § 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. [Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten.

Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung anbietet.

Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden.

Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt werden.

Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten.

In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte eingestellt.

Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen können, Heimarbeit beschaffen.

In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt.

Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, fest. [Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, abweichen.] [Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969 (B.S. vom 9. Januar 1970)] KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten ergeben, werden gedeckt : 1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird;die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen, 2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung für die beförderten Personen;es wird jedoch keine Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen, 3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im Versicherungsvertrag gedeckt werden, 4.durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer, 5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, 6.durch einen Staatszuschuss, 7. durch Schenkungen und Legate, 8.durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt sind. [[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest.] [§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden Bestimmungen Rechnung getragen : 1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten Risiken, 2.die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung oder jede andere Bezeichnung.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] [Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989)] Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen.

KAPITEL VII - Beanstandungen Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.

Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden.

Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende Wirkung.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verträge zu erkennen.

Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein Jahr nach Vertragsbeendigung.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] KAPITEL VIII - Aufsicht Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art. 29 - 30 - - [...] [Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] KAPITEL IX - Strafbestimmungen Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben.

Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe angehoben werden.

Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden.

Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse.

Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde.

KAPITEL X - Sonderbestimmungen Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit dem Staat gleichgestellt.

Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten.

Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Auskünfte zu übermitteln.

Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28.

April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14.

Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde.

Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28.

April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961 ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten übertragen.

Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig.

Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden Bestimmungen wirksam werden.

KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen Art. 44 - Es werden aufgehoben : 1. das Gesetz vom 28.April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, 2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen.

KAPITEL XII - Schlussbestimmung Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse in Kraft tritt.

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