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Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de sociale reclassering van de mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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16 AVRIL 1963. - Loi relative au reclassement social des handicapés. - | 16 APRIL 1963. - Wet betreffende de sociale reclassering van de |
Coordination officieuse en langue allemande | mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la version fédérale de la loi du 16 avril 1963 relative | de federale versie van de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale |
au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 23 avril | reclassering van de minder-validen (Belgisch Staatsblad van 23 april |
1963), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal n° 27 du 29 juin 1967 modifiant la loi du 16 avril | - het koninklijk besluit nr. 27 van 29 juni 1967 tot wijziging van de |
1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du | wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de |
30 juin 1967); | minder-validen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1967); |
- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur | - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek |
belge du 31 octobre 1967); | (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); |
- la loi du 21 novembre 1969 modifiant la législation sur les contrats | - de wet van 21 november 1969 tot wijziging van de wetgeving |
de louage de travail (Moniteur belge du 9 janvier 1970); | betreffende de arbeidsovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 9 |
januari 1970); | |
- het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de | |
- l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 | wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december |
juin 1969 revisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la | 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch |
sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 5 décembre 1969); | Staatsblad van 5 december 1969); |
- l'arrêté royal n° 14 du 23 octobre 1978 modifiant la loi du 16 avril | - het koninklijk besluit nr. 14 van 23 oktober 1978 tot wijziging van |
1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du | de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de |
1er novembre 1978); | minder-validen (Belgisch Staatsblad van 1 november 1978); |
- la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet | - de progammawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli |
1989); | 1989); |
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre | - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 |
1989); | december 1989); |
- la loi du 16 juillet 1990 portant des dispositions budgétaires | - de wet van 16 juli 1990 houdende begrotingsbepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 1er août 1990); | Staatsblad van 1 augustus 1990); |
- l'arrêté royal du 3 avril 1997 portant des mesures en vue de la | - het koninklijk besluit van 3 april 1997 houdende maatregelen met het |
responsabilisation des institutions publiques de sécurité sociale, en | oog op de responsabilisering van de openbare instellingen van sociale |
application de l'article 47 de la loi du 26 juillet 1996 portant | zekerheid, met toepassing van artikel 47 van de wet van 26 juli 1996 |
modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des | tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de |
régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 30 avril 1997); | leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); |
- la loi du 22 mars 1999 portant diverses mesures en matière de | - de wet van 22 maart 1999 houdende diverse maatregelen inzake |
fonction publique (Moniteur belge du 30 avril 1999). | ambtenarenzaken (Belgisch Staatsblad van 30 april 1999). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der | 16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten | Behinderten |
KAPITEL I - Begünstigte | KAPITEL I - Begünstigte |
Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des | Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, | vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, |
deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder | deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder |
einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % | einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % |
oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich | oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich |
eingeschränkt sind. | eingeschränkt sind. |
Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser | Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser |
Unzulänglichkeit oder Verminderung. | Unzulänglichkeit oder Verminderung. |
Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten | Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten |
Bedingungen ändern. | Bedingungen ändern. |
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den | Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den |
von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer | von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer |
Staatsangehörigkeit ausweiten. | Staatsangehörigkeit ausweiten. |
KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten | Behinderten |
Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « | Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « |
Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » |
eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine | eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine |
öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter | öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter |
Staatsgarantie. | Staatsgarantie. |
Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses | Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses |
Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem | Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem |
Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind. | Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind. |
Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten hat den Auftrag : | Behinderten hat den Auftrag : |
1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die | 1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die |
Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im | Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im |
Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge | Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge |
eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen | eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen |
oder nicht, | oder nicht, |
2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale | 2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale |
Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick | Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick |
auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der | auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der |
Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder | Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder |
chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu | chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu |
sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren | sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren |
Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine | Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine |
derartige Behandlung zukommen lassen können, | derartige Behandlung zukommen lassen können, |
3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die | 3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die |
Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die | Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die |
Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die | Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die |
Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für | Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für |
die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den | die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den |
Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss | Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss |
den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - | den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - |
im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des | im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des |
Betreffenden, | Betreffenden, |
4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder | 4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder |
teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, | teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, |
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von | gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der |
betroffenen Behinderten oder ihrer Familien, | betroffenen Behinderten oder ihrer Familien, |
5. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die | 5. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die |
Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen |
Rehabilitationszentren oder -diensten, | Rehabilitationszentren oder -diensten, |
6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die | 6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die |
Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische | Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische |
oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und | oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und |
Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu | Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu |
sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte | sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte |
Berufsberatung erhalten, | Berufsberatung erhalten, |
7. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung | 7. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung |
der Behinderten zu fördern: | der Behinderten zu fördern: |
a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die | a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die |
Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen |
Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die | Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die |
Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung, | Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung, |
b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die | b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die |
Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen |
Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von | Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von |
Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem | Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem |
Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche | Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche |
Ausbildung oder Rehabilitation, | Ausbildung oder Rehabilitation, |
8. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, | 8. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, |
Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu | Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu |
gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag | gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag |
der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer | der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer |
erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen | erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen |
oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung | oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung |
für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder | für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder |
dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der | dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der |
Behinderte erhält, in Betracht gezogen. | Behinderte erhält, in Betracht gezogen. |
Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im | Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im |
schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum | schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum |
von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung | von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung |
erneuert werden. | erneuert werden. |
Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen | Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen |
aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht | aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht |
gezogen, | gezogen, |
9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- | 9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- |
oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund | oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund |
von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, | von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, |
Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen | Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen |
Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen, | Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen, |
10. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer | 10. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer |
passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren, | passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren, |
11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach | 11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach |
ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu | ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
12. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung | 12. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung |
eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren, | eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren, |
13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen | 13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen |
gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren, | gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren, |
14. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die | 14. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die |
Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen, | Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen, |
15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der | 15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der |
Behinderten zu sammeln und zu verbreiten. | Behinderten zu sammeln und zu verbreiten. |
Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel | Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel |
3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale | 3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale |
Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private | Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private |
Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten | Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten |
auf gleichen Fuss setzt. | auf gleichen Fuss setzt. |
KAPITEL III - Verwaltungsorgane | KAPITEL III - Verwaltungsorgane |
Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse | Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse |
Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich | Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich |
zusammensetzt aus: | zusammensetzt aus: |
1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
2. den Präsidenten der beiden Fachausschüsse, | 2. den Präsidenten der beiden Fachausschüsse, |
3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation | 3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation |
der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den | der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den |
Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder | Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder |
der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden. | der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden. |
Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur | Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur |
Seite: | Seite: |
1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem | 1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem |
Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die | Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die |
unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und | unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und |
beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl | beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl |
und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der | und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der |
repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und | repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und |
der Arbeitnehmer ausgewählt werden, | der Arbeitnehmer ausgewählt werden, |
2. ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem | 2. ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem |
Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die | Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die |
unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder | unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder |
der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden. | der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden. |
Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen | Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen |
untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen | untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen |
Bereich betreffen. | Bereich betreffen. |
Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es | Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es |
beantragt. | beantragt. |
Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des | Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des |
Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse. | Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse. |
Die Präsidenten: | Die Präsidenten: |
1. müssen Belgier sein, | 1. müssen Belgier sein, |
2. müssen mindestens 30 Jahre alt sein, | 2. müssen mindestens 30 Jahre alt sein, |
3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den | 3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den |
Fachausschüssen vertretenen Organisationen, | Fachausschüssen vertretenen Organisationen, |
4. dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers | 4. dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers |
unterstehen. | unterstehen. |
Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des | Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des |
Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es | Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es |
kann erneuert werden. | kann erneuert werden. |
Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum | Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum |
des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem | des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem |
Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das | Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das |
Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende. | Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende. |
Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem | Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem |
Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden | Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden |
Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit | Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit |
Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über | Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über |
die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie | die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie |
betrifft, zur Stellungnahme vor. | betrifft, zur Stellungnahme vor. |
Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen | Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen |
einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist | einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist |
wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist. | wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist. |
Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für | Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für |
zweckdienlich erachteten Vorschläge. | zweckdienlich erachteten Vorschläge. |
Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist | Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist |
die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder | die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder |
abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates | abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates |
erforderlich. | erforderlich. |
Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die | Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die |
der Fachausschüsse fest. | der Fachausschüsse fest. |
Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse | Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse |
Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale | Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale |
Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder | Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder |
medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung, | medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung, |
die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die | die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die |
Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit | Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit |
einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht, | einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht, |
kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen | kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen |
Fachausschusses einholen.] | Fachausschusses einholen.] |
[Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn | [Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn |
der Behinderte es beantragt.] | der Behinderte es beantragt.] |
Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die | Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die |
Arbeitsweise dieser Ausschüsse. | Arbeitsweise dieser Ausschüsse. |
In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein | In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein |
Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der | Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der |
Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein. | Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein. |
[Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 | [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 |
(B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des | (B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des |
K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)] | K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)] |
Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor | Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor |
Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines | Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines |
beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören | beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören |
verschiedenen Sprachrollen an. | verschiedenen Sprachrollen an. |
Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt. | Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt. |
Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des | Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des |
Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt | Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt |
ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds | ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds |
für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich | für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich |
sind. | sind. |
Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der | Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der |
Fachausschüsse teil. | Fachausschüsse teil. |
Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle | Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle |
des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds. | des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds. |
Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich | Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich |
der täglichen Geschäftsführung aus. | der täglichen Geschäftsführung aus. |
Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen | Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen |
und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für | und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für |
Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen | Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen |
Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen. | Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen. |
Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder | Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder |
mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die | mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die |
Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen | Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen |
Berufungskommission zu vertreten. | Berufungskommission zu vertreten. |
Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem | Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem |
Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben. | Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben. |
Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und | Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und |
der Fachausschüsse teil. | der Fachausschüsse teil. |
Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine | Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine |
Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei | Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei |
Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem | Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem |
Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat | Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat |
bestimmt wird, ausgeübt. | bestimmt wird, ausgeübt. |
Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds | Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds |
Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten | Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten |
Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des | Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des |
Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom | Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom |
Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und | Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und |
entlassen. | entlassen. |
Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16. | Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16. |
März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des | Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des |
Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen. | Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen. |
Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 | Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 |
des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in | des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der | Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der |
Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind, | Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind, |
geachtet. | geachtet. |
KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der | KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der |
Behinderten | Behinderten |
Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und | Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und |
Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese | Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese |
berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich | berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich |
im Rahmen | im Rahmen |
1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in | 1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in |
der Handelsmarine und Seefischerei, | der Handelsmarine und Seefischerei, |
2. eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der | 2. eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der |
Behinderten, | Behinderten, |
3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der | 3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der |
entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung | entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung |
Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder | Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder |
vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder | vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder |
aber mit einem in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für | aber mit einem in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für |
berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde, | berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde, |
angeworben werden. | angeworben werden. |
Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte | Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte |
Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag | Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag |
zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss. | zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss. |
Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für | Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die | Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die |
Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind | Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind |
anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die | anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die |
Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden | Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur | Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur |
beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17 | beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17 |
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder | Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder |
Rehabilitation geschlossen haben. | Rehabilitation geschlossen haben. |
§ 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den | § 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den |
Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen. | Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen. |
[Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November | [Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November |
1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] | 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] |
Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der | Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der |
Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten erfüllt. | Behinderten erfüllt. |
KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten | KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten |
Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt : | Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt : |
1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und | 1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und |
Landwirtschaftsunternehmen, | Landwirtschaftsunternehmen, |
2. [an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen | 2. [an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen |
Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die | Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die |
erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April | erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April |
1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung | 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung |
öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung | öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung |
in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen,] | gesetzlichen Pensionsregelungen,] |
3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, | 3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, |
4. an beschützte Werkstätten. | 4. an beschützte Werkstätten. |
[Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3. | [Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3. |
April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] |
Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind | Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind |
verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 | verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 |
des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen: | des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen: |
1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und | 1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und |
Landwirtschaftsunternehmen, | Landwirtschaftsunternehmen, |
2. [die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten | 2. [die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten |
Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen | Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § | Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § |
2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von | 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von |
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen | Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen |
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel | für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel |
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] |
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen | Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen |
müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese | müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese |
Verpflichtung gebunden zu sein. | Verpflichtung gebunden zu sein. |
§ 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und | § 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und |
- für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische | - für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische |
Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt | Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt |
der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu | der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu |
beschäftigenden Behinderten fest. | beschäftigenden Behinderten fest. |
Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art | Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art |
und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der | und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der |
verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten. | verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten. |
Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden |
Paragraphen fest. | Paragraphen fest. |
§ 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen | § 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen |
öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen | öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen |
für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des | für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des |
Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen | Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen |
im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für | im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für |
soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 | soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 |
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der |
zu beschäftigenden Behinderten fest.] | zu beschäftigenden Behinderten fest.] |
§ 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die | § 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die |
Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten | Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten |
Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. | Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. |
[Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April | [Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April |
1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom | 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom |
3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] |
Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung | Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung |
der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche | der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche |
Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet | Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet |
haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten. | haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten. |
Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten | Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten |
der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung | der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung |
anbietet. | anbietet. |
Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale | Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale |
Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig | Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig |
sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden. | sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden. |
Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer | Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer |
Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit | Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit |
unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom | unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom |
Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten |
geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt | geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt |
werden. | werden. |
Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, | Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, |
einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten. | einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten. |
In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder | In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder |
im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im | im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte | Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte |
eingestellt. | eingestellt. |
Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen | Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen |
können, Heimarbeit beschaffen. | können, Heimarbeit beschaffen. |
In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines | In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt. | Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt. |
Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines | Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines |
Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, | Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, |
fest. | fest. |
[Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom | [Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom |
10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze | 10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze |
über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, | über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, |
abweichen.] | abweichen.] |
[Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969 | [Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969 |
(B.S. vom 9. Januar 1970)] | (B.S. vom 9. Januar 1970)] |
KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen | KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen |
Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags | Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags |
des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten |
ergeben, werden gedeckt : | ergeben, werden gedeckt : |
1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, |
der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen | der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen |
Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird; die Zusatzprämie | Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird; die Zusatzprämie |
oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für | oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für |
Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen, | Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen, |
2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, |
der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen | der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen |
Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines | Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines |
Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, | Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, |
darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die | darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die |
Unfallversicherung für die beförderten Personen; es wird jedoch keine | Unfallversicherung für die beförderten Personen; es wird jedoch keine |
Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung | Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung |
des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen, | des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen, |
3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, |
der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen | der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen |
Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, | Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, |
die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im | die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im |
Versicherungsvertrag gedeckt werden, | Versicherungsvertrag gedeckt werden, |
4. durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des | 4. durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des |
vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer, | vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer, |
5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen | 5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen |
Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre | Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre |
Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, | Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, |
6. durch einen Staatszuschuss, | 6. durch einen Staatszuschuss, |
7. durch Schenkungen und Legate, | 7. durch Schenkungen und Legate, |
8. durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen | 8. durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen |
Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern | Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern |
1 bis 7 erwähnt sind. | 1 bis 7 erwähnt sind. |
[[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus | [[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus |
den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale | den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale |
Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die | Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die |
Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen | Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen |
Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] | Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] |
Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels | Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels |
fest.] | fest.] |
[§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden | [§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden |
Bestimmungen Rechnung getragen : | Bestimmungen Rechnung getragen : |
1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, | 1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, |
Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, | Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, |
Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, | Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, |
Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, | Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, |
Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, | Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, |
Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, | Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, |
Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, | Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, |
Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten | Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten |
Risiken, | Risiken, |
2. die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet | 2. die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet |
der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : | der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : |
Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, | Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, |
Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, | Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, |
Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, | Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, |
Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, | Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, |
Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung | Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung |
oder jede andere Bezeichnung. | oder jede andere Bezeichnung. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der | Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der |
Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an | Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an |
die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] | die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] |
[Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des | [Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des |
G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer | G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer |
einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober | einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober |
1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch | 1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch |
Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert | Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert |
durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2 | durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2 |
eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli | eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli |
1989)] | 1989)] |
Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von | Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von |
Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der | Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der |
Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 | Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 |
erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel | erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel |
der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der | der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der |
Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen. | Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen. |
KAPITEL VII - Beanstandungen | KAPITEL VII - Beanstandungen |
Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des | Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des |
Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die |
die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder | die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder |
Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die | Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die |
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. | Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. |
Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem | Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem |
zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem | zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem |
Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden. | Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden. |
Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende | Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende |
Wirkung.] | Wirkung.] |
[Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober | [Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober |
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die | Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die |
Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 | Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 |
erwähnten Verträge zu erkennen. | erwähnten Verträge zu erkennen. |
Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein | Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein |
Jahr nach Vertragsbeendigung.] | Jahr nach Vertragsbeendigung.] |
[Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober | [Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober |
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
KAPITEL VIII - Aufsicht | KAPITEL VIII - Aufsicht |
Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes |
vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] |
[Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. |
vom 30. Dezember 1989)] | vom 30. Dezember 1989)] |
Art. 29 - 30 - - [...] | Art. 29 - 30 - - [...] |
[Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember | [Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember |
1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] | 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] |
KAPITEL IX - Strafbestimmungen | KAPITEL IX - Strafbestimmungen |
Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des | Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des |
Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder | zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder |
mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder | mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder |
Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, | Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, |
die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte | die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte |
Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen | Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen |
der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder | der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder |
aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner | aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben. | Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben. |
Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen | Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen |
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe | Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe |
angehoben werden. | angehoben werden. |
Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, | Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, |
die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden. | die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden. |
Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die |
Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse. | Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse. |
Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das | Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das |
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach | vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach |
drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. | drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. |
KAPITEL X - Sonderbestimmungen | KAPITEL X - Sonderbestimmungen |
Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit | Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit |
Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und | Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und |
die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit | die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit |
dem Staat gleichgestellt. | dem Staat gleichgestellt. |
Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale | Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale |
Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare | Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare |
ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den | ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den |
Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten. | Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten. |
Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen | Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen |
öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die | öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die |
soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die | soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
notwendigen Auskünfte zu übermitteln. | notwendigen Auskünfte zu übermitteln. |
Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der | Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der |
Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit | Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit |
Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale | Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale |
Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28. | Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28. |
April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die | April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die |
soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in | soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in |
Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14. | Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14. |
Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt |
und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde. | und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde. |
Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor | Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor |
und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. | und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. |
April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und | April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und |
soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961 | soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961 |
ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für | vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für |
Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, | Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, |
Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale | Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale |
Wiedereingliederung der Behinderten übertragen. | Wiedereingliederung der Behinderten übertragen. |
Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des | eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des |
vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig. | vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig. |
Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, | Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, |
Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten | Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten |
angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem | angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem |
Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden | Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden |
Bestimmungen wirksam werden. | Bestimmungen wirksam werden. |
KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 44 - Es werden aufgehoben : | Art. 44 - Es werden aufgehoben : |
1. das Gesetz vom 28. April 1958 über die berufliche Ausbildung und | 1. das Gesetz vom 28. April 1958 über die berufliche Ausbildung und |
Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der | Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten, | Behinderten, |
2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14. | 2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14. |
Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt |
und die Sanierung der Finanzen. | und die Sanierung der Finanzen. |
KAPITEL XII - Schlussbestimmung | KAPITEL XII - Schlussbestimmung |
Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der |
erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses | erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses |
zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der | zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der |
Fachausschüsse in Kraft tritt. | Fachausschüsse in Kraft tritt. |