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| Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de sociale reclassering van de mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 16 AVRIL 1963. - Loi relative au reclassement social des handicapés. - | 16 APRIL 1963. - Wet betreffende de sociale reclassering van de |
| Coordination officieuse en langue allemande | mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la version fédérale de la loi du 16 avril 1963 relative | de federale versie van de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale |
| au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 23 avril | reclassering van de minder-validen (Belgisch Staatsblad van 23 april |
| 1963), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - l'arrêté royal n° 27 du 29 juin 1967 modifiant la loi du 16 avril | - het koninklijk besluit nr. 27 van 29 juni 1967 tot wijziging van de |
| 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du | wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de |
| 30 juin 1967); | minder-validen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1967); |
| - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur | - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek |
| belge du 31 octobre 1967); | (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); |
| - la loi du 21 novembre 1969 modifiant la législation sur les contrats | - de wet van 21 november 1969 tot wijziging van de wetgeving |
| de louage de travail (Moniteur belge du 9 janvier 1970); | betreffende de arbeidsovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 9 |
| januari 1970); | |
| - het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de | |
| - l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 | wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december |
| juin 1969 revisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la | 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch |
| sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 5 décembre 1969); | Staatsblad van 5 december 1969); |
| - l'arrêté royal n° 14 du 23 octobre 1978 modifiant la loi du 16 avril | - het koninklijk besluit nr. 14 van 23 oktober 1978 tot wijziging van |
| 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du | de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de |
| 1er novembre 1978); | minder-validen (Belgisch Staatsblad van 1 november 1978); |
| - la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet | - de progammawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli |
| 1989); | 1989); |
| - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre | - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 |
| 1989); | december 1989); |
| - la loi du 16 juillet 1990 portant des dispositions budgétaires | - de wet van 16 juli 1990 houdende begrotingsbepalingen (Belgisch |
| (Moniteur belge du 1er août 1990); | Staatsblad van 1 augustus 1990); |
| - l'arrêté royal du 3 avril 1997 portant des mesures en vue de la | - het koninklijk besluit van 3 april 1997 houdende maatregelen met het |
| responsabilisation des institutions publiques de sécurité sociale, en | oog op de responsabilisering van de openbare instellingen van sociale |
| application de l'article 47 de la loi du 26 juillet 1996 portant | zekerheid, met toepassing van artikel 47 van de wet van 26 juli 1996 |
| modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des | tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de |
| régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 30 avril 1997); | leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); |
| - la loi du 22 mars 1999 portant diverses mesures en matière de | - de wet van 22 maart 1999 houdende diverse maatregelen inzake |
| fonction publique (Moniteur belge du 30 avril 1999). | ambtenarenzaken (Belgisch Staatsblad van 30 april 1999). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der | 16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten | Behinderten |
| KAPITEL I - Begünstigte | KAPITEL I - Begünstigte |
| Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des | Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, | vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, |
| deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder | deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder |
| einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % | einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % |
| oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich | oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich |
| eingeschränkt sind. | eingeschränkt sind. |
| Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser | Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser |
| Unzulänglichkeit oder Verminderung. | Unzulänglichkeit oder Verminderung. |
| Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten | Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten |
| Bedingungen ändern. | Bedingungen ändern. |
| Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den | Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den |
| von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer | von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer |
| Staatsangehörigkeit ausweiten. | Staatsangehörigkeit ausweiten. |
| KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten | Behinderten |
| Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « | Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « |
| Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » |
| eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine | eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine |
| öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter | öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter |
| Staatsgarantie. | Staatsgarantie. |
| Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses | Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses |
| Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem | Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem |
| Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind. | Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind. |
| Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten hat den Auftrag : | Behinderten hat den Auftrag : |
| 1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die | 1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die |
| Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im | Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im |
| Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge | Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge |
| eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen | eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen |
| oder nicht, | oder nicht, |
| 2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale | 2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale |
| Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick | Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick |
| auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der | auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der |
| Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder | Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder |
| chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu | chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu |
| sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren | sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren |
| Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine | Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine |
| derartige Behandlung zukommen lassen können, | derartige Behandlung zukommen lassen können, |
| 3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die | 3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die |
| Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die | Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die |
| Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die | Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die |
| Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für | Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für |
| die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den | die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den |
| Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss | Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss |
| den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - | den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - |
| im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des | im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des |
| Betreffenden, | Betreffenden, |
| 4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder | 4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder |
| teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, | teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, |
| gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von | gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von |
| Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der |
| betroffenen Behinderten oder ihrer Familien, | betroffenen Behinderten oder ihrer Familien, |
| 5. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die | 5. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die |
| Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen |
| Rehabilitationszentren oder -diensten, | Rehabilitationszentren oder -diensten, |
| 6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die | 6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die |
| Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische | Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische |
| oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und | oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und |
| Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu | Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu |
| sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte | sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte |
| Berufsberatung erhalten, | Berufsberatung erhalten, |
| 7. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung | 7. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung |
| der Behinderten zu fördern: | der Behinderten zu fördern: |
| a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die | a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die |
| Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen |
| Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die | Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die |
| Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung, | Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung, |
| b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die | b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die |
| Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen |
| Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von | Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von |
| Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem | Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem |
| Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche | Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche |
| Ausbildung oder Rehabilitation, | Ausbildung oder Rehabilitation, |
| 8. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, | 8. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, |
| Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu | Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu |
| gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag | gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag |
| der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer | der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer |
| erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen | erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen |
| oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung | oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung |
| für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder | für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder |
| dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der | dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der |
| Behinderte erhält, in Betracht gezogen. | Behinderte erhält, in Betracht gezogen. |
| Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im | Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im |
| schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum | schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum |
| von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung | von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung |
| erneuert werden. | erneuert werden. |
| Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen | Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen |
| aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht | aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht |
| gezogen, | gezogen, |
| 9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- | 9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- |
| oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund | oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund |
| von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, | von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, |
| Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen | Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen |
| Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen, | Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen, |
| 10. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer | 10. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer |
| passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren, | passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren, |
| 11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach | 11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach |
| ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu | ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu |
| gewährleisten, | gewährleisten, |
| 12. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung | 12. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung |
| eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren, | eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren, |
| 13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen | 13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen |
| gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren, | gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren, |
| 14. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die | 14. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die |
| Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen, | Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen, |
| 15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der | 15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der |
| Behinderten zu sammeln und zu verbreiten. | Behinderten zu sammeln und zu verbreiten. |
| Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel | Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel |
| 3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale | 3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale |
| Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private | Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private |
| Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten | Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten |
| auf gleichen Fuss setzt. | auf gleichen Fuss setzt. |
| KAPITEL III - Verwaltungsorgane | KAPITEL III - Verwaltungsorgane |
| Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse | Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse |
| Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich | Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich |
| zusammensetzt aus: | zusammensetzt aus: |
| 1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
| 2. den Präsidenten der beiden Fachausschüsse, | 2. den Präsidenten der beiden Fachausschüsse, |
| 3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation | 3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation |
| der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den | der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den |
| Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder | Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder |
| der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden. | der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden. |
| Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur | Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur |
| Seite: | Seite: |
| 1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem | 1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem |
| Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die | Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die |
| unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und | unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und |
| beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl | beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl |
| und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der | und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der |
| repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und | repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und |
| der Arbeitnehmer ausgewählt werden, | der Arbeitnehmer ausgewählt werden, |
| 2. ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem | 2. ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem |
| Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die | Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die |
| unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder | unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder |
| der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden. | der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden. |
| Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen | Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen |
| untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen | untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen |
| Bereich betreffen. | Bereich betreffen. |
| Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es | Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es |
| beantragt. | beantragt. |
| Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des | Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des |
| Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse. | Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse. |
| Die Präsidenten: | Die Präsidenten: |
| 1. müssen Belgier sein, | 1. müssen Belgier sein, |
| 2. müssen mindestens 30 Jahre alt sein, | 2. müssen mindestens 30 Jahre alt sein, |
| 3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den | 3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den |
| Fachausschüssen vertretenen Organisationen, | Fachausschüssen vertretenen Organisationen, |
| 4. dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers | 4. dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers |
| unterstehen. | unterstehen. |
| Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des | Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des |
| Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es | Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es |
| kann erneuert werden. | kann erneuert werden. |
| Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum | Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum |
| des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem | des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem |
| Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das | Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das |
| Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende. | Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende. |
| Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem | Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem |
| Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden | Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden |
| Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit | Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit |
| Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über | Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über |
| die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie | die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie |
| betrifft, zur Stellungnahme vor. | betrifft, zur Stellungnahme vor. |
| Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen | Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen |
| einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist | einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist |
| wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist. | wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist. |
| Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für | Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für |
| zweckdienlich erachteten Vorschläge. | zweckdienlich erachteten Vorschläge. |
| Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist | Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist |
| die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder | die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder |
| abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates | abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates |
| erforderlich. | erforderlich. |
| Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die | Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die |
| der Fachausschüsse fest. | der Fachausschüsse fest. |
| Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse | Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse |
| Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale | Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale |
| Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder | Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder |
| medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung, | medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung, |
| die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die | die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die |
| Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit | Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit |
| einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht, | einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht, |
| kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen | kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen |
| Fachausschusses einholen.] | Fachausschusses einholen.] |
| [Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn | [Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn |
| der Behinderte es beantragt.] | der Behinderte es beantragt.] |
| Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die | Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die |
| Arbeitsweise dieser Ausschüsse. | Arbeitsweise dieser Ausschüsse. |
| In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein | In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein |
| Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der | Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der |
| Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein. | Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein. |
| [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 | [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 |
| (B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des | (B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des |
| K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)] | K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)] |
| Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor | Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor |
| Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines | Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines |
| beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören | beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören |
| verschiedenen Sprachrollen an. | verschiedenen Sprachrollen an. |
| Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt. | Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt. |
| Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des | Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des |
| Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt | Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt |
| ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds | ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds |
| für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich | für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich |
| sind. | sind. |
| Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der | Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der |
| Fachausschüsse teil. | Fachausschüsse teil. |
| Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle | Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle |
| des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds. | des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds. |
| Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich | Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich |
| der täglichen Geschäftsführung aus. | der täglichen Geschäftsführung aus. |
| Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen | Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen |
| und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für | und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für |
| Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen | Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen |
| Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen. | Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen. |
| Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder | Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder |
| mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die | mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die |
| Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen | Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen |
| Berufungskommission zu vertreten. | Berufungskommission zu vertreten. |
| Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem | Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem |
| Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben. | Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben. |
| Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und | Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und |
| der Fachausschüsse teil. | der Fachausschüsse teil. |
| Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine | Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine |
| Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei | Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei |
| Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem | Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem |
| Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat | Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat |
| bestimmt wird, ausgeübt. | bestimmt wird, ausgeübt. |
| Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds | Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds |
| Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten | Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten |
| Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des | Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des |
| Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom | Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom |
| Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und | Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und |
| entlassen. | entlassen. |
| Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16. | Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16. |
| März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des | Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des |
| Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen. | Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen. |
| Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 | Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 |
| des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in | des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in |
| Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der | Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der |
| Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind, | Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind, |
| geachtet. | geachtet. |
| KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der | KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der |
| Behinderten | Behinderten |
| Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und | Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und |
| Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese | Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese |
| berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich | berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich |
| im Rahmen | im Rahmen |
| 1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in | 1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in |
| der Handelsmarine und Seefischerei, | der Handelsmarine und Seefischerei, |
| 2. eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der | 2. eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der |
| Behinderten, | Behinderten, |
| 3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der | 3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der |
| entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung | entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung |
| Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder | Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder |
| vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder | vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder |
| aber mit einem in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für | aber mit einem in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für |
| berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde, | berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde, |
| angeworben werden. | angeworben werden. |
| Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte | Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte |
| Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag | Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag |
| zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss. | zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss. |
| Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für | Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für |
| Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die | Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die |
| Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind | Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind |
| anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die | anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die |
| Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden | Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden |
| Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur | Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur |
| beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17 | beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17 |
| Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder | Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder |
| Rehabilitation geschlossen haben. | Rehabilitation geschlossen haben. |
| § 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den | § 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den |
| Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen. | Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen. |
| [Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November | [Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November |
| 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] | 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] |
| Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der | Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der |
| Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten erfüllt. | Behinderten erfüllt. |
| KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten | KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten |
| Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt : | Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt : |
| 1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und | 1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und |
| Landwirtschaftsunternehmen, | Landwirtschaftsunternehmen, |
| 2. [an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen | 2. [an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die | Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die |
| erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April | erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April |
| 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung | 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung |
| öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung | öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung |
| in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
| Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
| gesetzlichen Pensionsregelungen,] | gesetzlichen Pensionsregelungen,] |
| 3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, | 3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, |
| 4. an beschützte Werkstätten. | 4. an beschützte Werkstätten. |
| [Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3. | [Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3. |
| April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] |
| Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind | Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind |
| verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 | verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 |
| des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen: | des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen: |
| 1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und | 1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und |
| Landwirtschaftsunternehmen, | Landwirtschaftsunternehmen, |
| 2. [die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten | 2. [die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten |
| Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen | Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen |
| Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § | Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § |
| 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von | 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von |
| Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen | Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen |
| für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel | für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel |
| 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] |
| Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen | Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen |
| müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese | müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese |
| Verpflichtung gebunden zu sein. | Verpflichtung gebunden zu sein. |
| § 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und | § 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und |
| - für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische | - für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische |
| Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt | Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt |
| der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu | der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu |
| beschäftigenden Behinderten fest. | beschäftigenden Behinderten fest. |
| Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art | Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art |
| und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der | und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der |
| verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten. | verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten. |
| Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden |
| Paragraphen fest. | Paragraphen fest. |
| § 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen | § 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen | öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen |
| für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des | für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des |
| Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen | Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen |
| im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für | im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für |
| soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 | soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 |
| des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt |
| der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der |
| zu beschäftigenden Behinderten fest.] | zu beschäftigenden Behinderten fest.] |
| § 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die | § 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die |
| Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten | Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten |
| Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. | Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. |
| [Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April | [Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April |
| 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom | 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom |
| 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] |
| Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung | Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung |
| der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche | der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche |
| Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet | Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet |
| haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten. | haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten. |
| Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten | Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten |
| der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung | der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung |
| anbietet. | anbietet. |
| Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale | Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale |
| Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig | Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig |
| sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden. | sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden. |
| Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer | Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer |
| Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit | Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit |
| unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom | unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom |
| Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten |
| geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt | geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt |
| werden. | werden. |
| Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, | Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, |
| einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten. | einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten. |
| In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder | In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder |
| im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im | im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im |
| Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte | Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte |
| eingestellt. | eingestellt. |
| Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen | Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen |
| können, Heimarbeit beschaffen. | können, Heimarbeit beschaffen. |
| In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines | In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines |
| Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt. | Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt. |
| Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines | Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines |
| Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, | Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, |
| fest. | fest. |
| [Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom | [Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom |
| 10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze | 10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze |
| über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, | über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, |
| abweichen.] | abweichen.] |
| [Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969 | [Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969 |
| (B.S. vom 9. Januar 1970)] | (B.S. vom 9. Januar 1970)] |
| KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen | KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen |
| Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags | Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags |
| des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten |
| ergeben, werden gedeckt : | ergeben, werden gedeckt : |
| 1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, |
| der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen | der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen |
| Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird; die Zusatzprämie | Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird; die Zusatzprämie |
| oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für | oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für |
| Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen, | Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen, |
| 2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, |
| der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen | der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen |
| Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines | Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines |
| Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, | Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, |
| darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die | darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die |
| Unfallversicherung für die beförderten Personen; es wird jedoch keine | Unfallversicherung für die beförderten Personen; es wird jedoch keine |
| Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung | Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung |
| des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen, | des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen, |
| 3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, |
| der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen | der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen |
| Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, | Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, |
| die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im | die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im |
| Versicherungsvertrag gedeckt werden, | Versicherungsvertrag gedeckt werden, |
| 4. durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des | 4. durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des |
| vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer, | vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer, |
| 5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen | 5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre | Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre |
| Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, | Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, |
| 6. durch einen Staatszuschuss, | 6. durch einen Staatszuschuss, |
| 7. durch Schenkungen und Legate, | 7. durch Schenkungen und Legate, |
| 8. durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen | 8. durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen |
| Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern | Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern |
| 1 bis 7 erwähnt sind. | 1 bis 7 erwähnt sind. |
| [[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus | [[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus |
| den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale | den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale |
| Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die | Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die |
| Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen | Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen |
| Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] | Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] |
| Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels | Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels |
| fest.] | fest.] |
| [§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden | [§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden |
| Bestimmungen Rechnung getragen : | Bestimmungen Rechnung getragen : |
| 1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, | 1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, |
| Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, | Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, |
| Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, | Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, |
| Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, | Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, |
| Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, | Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, |
| Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, | Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, |
| Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, | Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, |
| Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten | Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten |
| Risiken, | Risiken, |
| 2. die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet | 2. die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet |
| der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : | der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : |
| Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, | Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, |
| Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, | Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, |
| Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, | Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, |
| Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, | Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, |
| Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung | Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung |
| oder jede andere Bezeichnung. | oder jede andere Bezeichnung. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der | Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der |
| Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an | Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an |
| die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] | die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] |
| [Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des | [Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des |
| G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer | G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer |
| einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober | einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober |
| 1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch | 1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch |
| Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert | Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert |
| durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2 | durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2 |
| eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli | eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli |
| 1989)] | 1989)] |
| Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von | Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von |
| Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der | Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der |
| Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 | Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 |
| erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel | erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel |
| der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der | der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der |
| Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen. | Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen. |
| KAPITEL VII - Beanstandungen | KAPITEL VII - Beanstandungen |
| Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des | Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des |
| Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die |
| die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder | die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder |
| Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die | Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die |
| Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. | Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. |
| Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem | Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem |
| zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem | zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem |
| Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden. | Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden. |
| Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende | Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende |
| Wirkung.] | Wirkung.] |
| [Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober | [Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober |
| 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
| Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die | Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die |
| Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 | Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 |
| erwähnten Verträge zu erkennen. | erwähnten Verträge zu erkennen. |
| Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein | Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein |
| Jahr nach Vertragsbeendigung.] | Jahr nach Vertragsbeendigung.] |
| [Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober | [Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober |
| 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
| KAPITEL VIII - Aufsicht | KAPITEL VIII - Aufsicht |
| Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
| Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes |
| vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] |
| [Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. |
| vom 30. Dezember 1989)] | vom 30. Dezember 1989)] |
| Art. 29 - 30 - - [...] | Art. 29 - 30 - - [...] |
| [Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember | [Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember |
| 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] | 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] |
| KAPITEL IX - Strafbestimmungen | KAPITEL IX - Strafbestimmungen |
| Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des | Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des |
| Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
| zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder | zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder |
| mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder | mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder |
| Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, | Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, |
| die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte | die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte |
| Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen | Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen |
| der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder | der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder |
| aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner | aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
| Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben. | Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben. |
| Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen | Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen |
| Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe | Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe |
| angehoben werden. | angehoben werden. |
| Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, | Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, |
| die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden. | die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden. |
| Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die |
| Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse. | Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse. |
| Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das | Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das |
| vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach | vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach |
| drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. | drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. |
| KAPITEL X - Sonderbestimmungen | KAPITEL X - Sonderbestimmungen |
| Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit | Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit |
| Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und | Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und |
| die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit | die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit |
| dem Staat gleichgestellt. | dem Staat gleichgestellt. |
| Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] |
| Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale | Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale |
| Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare | Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare |
| ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den | ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den |
| Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten. | Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten. |
| Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen | Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die | öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die |
| soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die | soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die |
| Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
| notwendigen Auskünfte zu übermitteln. | notwendigen Auskünfte zu übermitteln. |
| Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der | Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der |
| Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit | Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit |
| Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale | Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale |
| Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28. | Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28. |
| April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die | April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die |
| soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in | soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in |
| Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14. | Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14. |
| Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt |
| und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde. | und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde. |
| Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor | Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor |
| und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. | und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. |
| April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und | April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und |
| soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961 | soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961 |
| ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für | vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für |
| Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, | Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, |
| Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale | Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale |
| Wiedereingliederung der Behinderten übertragen. | Wiedereingliederung der Behinderten übertragen. |
| Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
| eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des | eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig. | vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig. |
| Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, | Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, |
| Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten | Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten |
| angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem | angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem |
| Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden | Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden |
| Bestimmungen wirksam werden. | Bestimmungen wirksam werden. |
| KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 44 - Es werden aufgehoben : | Art. 44 - Es werden aufgehoben : |
| 1. das Gesetz vom 28. April 1958 über die berufliche Ausbildung und | 1. das Gesetz vom 28. April 1958 über die berufliche Ausbildung und |
| Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der | Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten, | Behinderten, |
| 2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14. | 2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14. |
| Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt |
| und die Sanierung der Finanzen. | und die Sanierung der Finanzen. |
| KAPITEL XII - Schlussbestimmung | KAPITEL XII - Schlussbestimmung |
| Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der |
| erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses | erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses |
| zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der | zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der |
| Fachausschüsse in Kraft tritt. | Fachausschüsse in Kraft tritt. |