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Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de sociale reclassering van de mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits
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16 AVRIL 1963. - Loi relative au reclassement social des handicapés. - 16 APRIL 1963. - Wet betreffende de sociale reclassering van de
Coordination officieuse en langue allemande mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la version fédérale de la loi du 16 avril 1963 relative de federale versie van de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale
au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 23 avril reclassering van de minder-validen (Belgisch Staatsblad van 23 april
1963), telle qu'elle a été modifiée successivement par : 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal n° 27 du 29 juin 1967 modifiant la loi du 16 avril - het koninklijk besluit nr. 27 van 29 juni 1967 tot wijziging van de
1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de
30 juin 1967); minder-validen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1967);
- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek
belge du 31 octobre 1967); (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967);
- la loi du 21 novembre 1969 modifiant la législation sur les contrats - de wet van 21 november 1969 tot wijziging van de wetgeving
de louage de travail (Moniteur belge du 9 janvier 1970); betreffende de arbeidsovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 9
januari 1970);
- het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de
- l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december
juin 1969 revisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch
sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 5 décembre 1969); Staatsblad van 5 december 1969);
- l'arrêté royal n° 14 du 23 octobre 1978 modifiant la loi du 16 avril - het koninklijk besluit nr. 14 van 23 oktober 1978 tot wijziging van
1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de
1er novembre 1978); minder-validen (Belgisch Staatsblad van 1 november 1978);
- la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet - de progammawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli
1989); 1989);
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30
1989); december 1989);
- la loi du 16 juillet 1990 portant des dispositions budgétaires - de wet van 16 juli 1990 houdende begrotingsbepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 1er août 1990); Staatsblad van 1 augustus 1990);
- l'arrêté royal du 3 avril 1997 portant des mesures en vue de la - het koninklijk besluit van 3 april 1997 houdende maatregelen met het
responsabilisation des institutions publiques de sécurité sociale, en oog op de responsabilisering van de openbare instellingen van sociale
application de l'article 47 de la loi du 26 juillet 1996 portant zekerheid, met toepassing van artikel 47 van de wet van 26 juli 1996
modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de
régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 30 avril 1997); leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997);
- la loi du 22 mars 1999 portant diverses mesures en matière de - de wet van 22 maart 1999 houdende diverse maatregelen inzake
fonction publique (Moniteur belge du 30 avril 1999). ambtenarenzaken (Belgisch Staatsblad van 30 april 1999).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der 16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten Behinderten
KAPITEL I - Begünstigte KAPITEL I - Begünstigte
Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit,
deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder
einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 %
oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich
eingeschränkt sind. eingeschränkt sind.
Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser
Unzulänglichkeit oder Verminderung. Unzulänglichkeit oder Verminderung.
Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten
Bedingungen ändern. Bedingungen ändern.
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den
von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit ausweiten. Staatsangehörigkeit ausweiten.
KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten Behinderten
Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein «
Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten »
eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine
öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter
Staatsgarantie. Staatsgarantie.
Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses
Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem
Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind. Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind.
Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten hat den Auftrag : Behinderten hat den Auftrag :
1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die 1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die
Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im
Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge
eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen
oder nicht, oder nicht,
2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale 2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale
Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick
auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder
chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu
sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren
Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine
derartige Behandlung zukommen lassen können, derartige Behandlung zukommen lassen können,
3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die 3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die
Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die
Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die
Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für
die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den
Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss
den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls -
im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des
Betreffenden, Betreffenden,
4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder 4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder
teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der
betroffenen Behinderten oder ihrer Familien, betroffenen Behinderten oder ihrer Familien,
5. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die 5. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die
Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen
Rehabilitationszentren oder -diensten, Rehabilitationszentren oder -diensten,
6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die 6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die
Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische
oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und
Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu
sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte
Berufsberatung erhalten, Berufsberatung erhalten,
7. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung 7. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung
der Behinderten zu fördern: der Behinderten zu fördern:
a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die
Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen
Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die
Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung, Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung,
b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die
Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen
Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von
Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem
Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche
Ausbildung oder Rehabilitation, Ausbildung oder Rehabilitation,
8. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, 8. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung,
Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu
gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag
der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer
erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen
oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung
für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder
dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der
Behinderte erhält, in Betracht gezogen. Behinderte erhält, in Betracht gezogen.
Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im
schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum
von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung
erneuert werden. erneuert werden.
Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen
aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht
gezogen, gezogen,
9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- 9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes-
oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund
von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung,
Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen
Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen, Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen,
10. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer 10. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer
passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren, passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren,
11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach 11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach
ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu
gewährleisten, gewährleisten,
12. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung 12. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung
eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren, eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren,
13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen 13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen
gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren, gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren,
14. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die 14. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die
Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen, Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen,
15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der 15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der
Behinderten zu sammeln und zu verbreiten. Behinderten zu sammeln und zu verbreiten.
Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel
3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale 3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale
Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private
Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten
auf gleichen Fuss setzt. auf gleichen Fuss setzt.
KAPITEL III - Verwaltungsorgane KAPITEL III - Verwaltungsorgane
Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse
Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich
zusammensetzt aus: zusammensetzt aus:
1. einem Präsidenten, 1. einem Präsidenten,
2. den Präsidenten der beiden Fachausschüsse, 2. den Präsidenten der beiden Fachausschüsse,
3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation 3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation
der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den
Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder
der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden. der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden.
Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur
Seite: Seite:
1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem 1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem
Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die
unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und
beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl
und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der
repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer ausgewählt werden, der Arbeitnehmer ausgewählt werden,
2. ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem 2. ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem
Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die
unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder
der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden. der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden.
Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen
untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen
Bereich betreffen. Bereich betreffen.
Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es
beantragt. beantragt.
Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des
Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse. Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse.
Die Präsidenten: Die Präsidenten:
1. müssen Belgier sein, 1. müssen Belgier sein,
2. müssen mindestens 30 Jahre alt sein, 2. müssen mindestens 30 Jahre alt sein,
3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den 3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den
Fachausschüssen vertretenen Organisationen, Fachausschüssen vertretenen Organisationen,
4. dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers 4. dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers
unterstehen. unterstehen.
Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des
Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es
kann erneuert werden. kann erneuert werden.
Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum
des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem
Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das
Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende. Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende.
Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem
Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden
Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit
Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über
die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie
betrifft, zur Stellungnahme vor. betrifft, zur Stellungnahme vor.
Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen
einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist
wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist. wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist.
Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für
zweckdienlich erachteten Vorschläge. zweckdienlich erachteten Vorschläge.
Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist
die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates
erforderlich. erforderlich.
Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die
der Fachausschüsse fest. der Fachausschüsse fest.
Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse
Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale
Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder
medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung, medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung,
die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die
Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit
einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht, einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht,
kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen
Fachausschusses einholen.] Fachausschusses einholen.]
[Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn [Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn
der Behinderte es beantragt.] der Behinderte es beantragt.]
Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die
Arbeitsweise dieser Ausschüsse. Arbeitsweise dieser Ausschüsse.
In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein
Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der
Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein. Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein.
[Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967
(B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des (B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des
K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)] K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)]
Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor
Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines
beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören
verschiedenen Sprachrollen an. verschiedenen Sprachrollen an.
Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt. Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt.
Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des
Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt
ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds
für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich
sind. sind.
Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der
Fachausschüsse teil. Fachausschüsse teil.
Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle
des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds. des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds.
Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich
der täglichen Geschäftsführung aus. der täglichen Geschäftsführung aus.
Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen
und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für
Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen
Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen. Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen.
Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder
mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die
Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen
Berufungskommission zu vertreten. Berufungskommission zu vertreten.
Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem
Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben. Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben.
Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und
der Fachausschüsse teil. der Fachausschüsse teil.
Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine
Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei
Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem
Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat
bestimmt wird, ausgeübt. bestimmt wird, ausgeübt.
Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds
Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten
Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des
Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom
Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und
entlassen. entlassen.
Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16. Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16.
März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des
Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen. Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen.
Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4
des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der
Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind, Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind,
geachtet. geachtet.
KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der
Behinderten Behinderten
Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und
Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese
berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich
im Rahmen im Rahmen
1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in 1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in
der Handelsmarine und Seefischerei, der Handelsmarine und Seefischerei,
2. eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der 2. eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der
Behinderten, Behinderten,
3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der 3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der
entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung
Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder
vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder
aber mit einem in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für aber mit einem in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für
berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde, berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde,
angeworben werden. angeworben werden.
Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte
Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag
zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss. zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss.
Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die
Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind
anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die
Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden
Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur
beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17 beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder
Rehabilitation geschlossen haben. Rehabilitation geschlossen haben.
§ 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den § 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den
Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen. Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen.
[Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November [Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November
1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)]
Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der
Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten erfüllt. Behinderten erfüllt.
KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten
Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt : Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt :
1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und 1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und
Landwirtschaftsunternehmen, Landwirtschaftsunternehmen,
2. [an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen 2. [an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen
Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die
erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April
1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung
öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung
in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen,] gesetzlichen Pensionsregelungen,]
3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, 3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe,
4. an beschützte Werkstätten. 4. an beschützte Werkstätten.
[Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3. [Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3.
April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)]
Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind
verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1
des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen: des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen:
1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und 1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und
Landwirtschaftsunternehmen, Landwirtschaftsunternehmen,
2. [die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten 2. [die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten
Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 §
2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.]
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen
müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese
Verpflichtung gebunden zu sein. Verpflichtung gebunden zu sein.
§ 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und § 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und
- für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische - für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische
Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt
der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu
beschäftigenden Behinderten fest. beschäftigenden Behinderten fest.
Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art
und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der
verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten. verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten.
Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden
Paragraphen fest. Paragraphen fest.
§ 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen § 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen
öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen
für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des
Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen
im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für
soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der
zu beschäftigenden Behinderten fest.] zu beschäftigenden Behinderten fest.]
§ 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die § 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die
Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten
Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen.
[Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April [Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April
1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom
3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)]
Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung
der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche
Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet
haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten. haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten.
Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten
der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung
anbietet. anbietet.
Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale
Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig
sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden. sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden.
Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer
Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit
unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom
Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten
geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt
werden. werden.
Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen,
einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten. einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten.
In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder
im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im
Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte
eingestellt. eingestellt.
Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen
können, Heimarbeit beschaffen. können, Heimarbeit beschaffen.
In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines
Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt. Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt.
Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines
Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten,
fest. fest.
[Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom [Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom
10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze 10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze
über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen,
abweichen.] abweichen.]
[Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969 [Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969
(B.S. vom 9. Januar 1970)] (B.S. vom 9. Januar 1970)]
KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen
Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags
des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten
ergeben, werden gedeckt : ergeben, werden gedeckt :
1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, 1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag,
der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen
Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird; die Zusatzprämie Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird; die Zusatzprämie
oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für
Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen, Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen,
2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, 2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag,
der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen
Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines
Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind,
darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die
Unfallversicherung für die beförderten Personen; es wird jedoch keine Unfallversicherung für die beförderten Personen; es wird jedoch keine
Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung
des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen, des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen,
3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, 3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag,
der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen
Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken,
die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im
Versicherungsvertrag gedeckt werden, Versicherungsvertrag gedeckt werden,
4. durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des 4. durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des
vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer, vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer,
5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen 5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen
Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre
Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen,
6. durch einen Staatszuschuss, 6. durch einen Staatszuschuss,
7. durch Schenkungen und Legate, 7. durch Schenkungen und Legate,
8. durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen 8. durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen
Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern
1 bis 7 erwähnt sind. 1 bis 7 erwähnt sind.
[[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus [[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus
den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale
Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die
Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen
Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.]
Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels
fest.] fest.]
[§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden [§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden
Bestimmungen Rechnung getragen : Bestimmungen Rechnung getragen :
1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, 1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch,
Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren,
Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen,
Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben,
Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate,
Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste,
Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden,
Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten
Risiken, Risiken,
2. die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet 2. die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet
der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt :
Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung,
Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung,
Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung,
Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung,
Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung
oder jede andere Bezeichnung. oder jede andere Bezeichnung.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der
Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an
die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.]
[Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des [Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des
G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer
einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober
1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch 1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch
Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert
durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2 durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2
eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli
1989)] 1989)]
Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von
Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der
Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23
erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel
der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der
Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen. Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen.
KAPITEL VII - Beanstandungen KAPITEL VII - Beanstandungen
Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des
Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die
die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder
Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.
Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem
zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem
Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden. Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden.
Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende
Wirkung.] Wirkung.]
[Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober [Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die
Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3
erwähnten Verträge zu erkennen. erwähnten Verträge zu erkennen.
Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein
Jahr nach Vertragsbeendigung.] Jahr nach Vertragsbeendigung.]
[Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober [Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
KAPITEL VIII - Aufsicht KAPITEL VIII - Aufsicht
Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. [Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S.
vom 30. Dezember 1989)] vom 30. Dezember 1989)]
Art. 29 - 30 - - [...] Art. 29 - 30 - - [...]
[Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember [Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember
1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
KAPITEL IX - Strafbestimmungen KAPITEL IX - Strafbestimmungen
Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des
Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder
mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder
Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben,
die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte
Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen
der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder
aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben. Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben.
Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe
angehoben werden. angehoben werden.
Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen,
die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden. die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden.
Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die
Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse. Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse.
Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach
drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde.
KAPITEL X - Sonderbestimmungen KAPITEL X - Sonderbestimmungen
Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit
Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und
die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit
dem Staat gleichgestellt. dem Staat gleichgestellt.
Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] Art. 37 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale
Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare
ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den
Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten. Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten.
Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen
öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die
soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
notwendigen Auskünfte zu übermitteln. notwendigen Auskünfte zu übermitteln.
Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der
Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit
Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale
Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28. Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28.
April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die
soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in
Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14.
Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt
und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde. und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde.
Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor
und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28.
April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und
soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961 soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961
ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für
Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads,
Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale
Wiedereingliederung der Behinderten übertragen. Wiedereingliederung der Behinderten übertragen.
Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des
vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig. vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig.
Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung,
Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten
angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden
Bestimmungen wirksam werden. Bestimmungen wirksam werden.
KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen
Art. 44 - Es werden aufgehoben : Art. 44 - Es werden aufgehoben :
1. das Gesetz vom 28. April 1958 über die berufliche Ausbildung und 1. das Gesetz vom 28. April 1958 über die berufliche Ausbildung und
Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten, Behinderten,
2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14. 2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14.
Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt
und die Sanierung der Finanzen. und die Sanierung der Finanzen.
KAPITEL XII - Schlussbestimmung KAPITEL XII - Schlussbestimmung
Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der
erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses
zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der
Fachausschüsse in Kraft tritt. Fachausschüsse in Kraft tritt.
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