gepubliceerd op 21 februari 2012
Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MEI 1984. - Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 16 en 22 van het
koninklijk besluit van 20 januari 2010Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
20/01/2010
pub.
05/02/2010
numac
2010022095
bron
federale overheidsdienst sociale zekerheid
Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het « handvest » van de sociaal verzekerde
sluiten tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het "handvest" van de sociaal verzekerde (Belgisch Staatsblad van 5 februari 2010, err. van 26 februari 2010); - van de artikelen 1 en 2 van het
koninklijk besluit van 3 maart 2010Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
03/03/2010
pub.
12/03/2010
numac
2010011110
bron
federale overheidsdienst sociale zekerheid
Koninklijk besluit tot wijziging van het artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen
sluiten tot wijziging van het artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 12 maart 2010); - van de artikelen 4 en 5 van het
koninklijk besluit van 8 juli 2011Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
08/07/2011
pub.
20/07/2011
numac
2011022239
bron
federale overheidsdienst sociale zekerheid
Koninklijk besluit tot verhoging van sommige pensioenen van zelfstandigen
sluiten tot verhoging van sommige pensioenen van zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2011); - van de artikelen 85, 86, 92 tot 95 en 100 van de
wet van 28 december 2011Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
28/12/2011
pub.
30/12/2011
numac
2011021115
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen
sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2011).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 20. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 11.April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten (...) KAPITEL 3 - Pensionsregelung des öffentlichen Sektors Art. 16 - Artikel 21 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 2 oder 3 gelten mehrere geschiedene Ehepartner beziehungsweise mehrere Waisen, die jünger als achtzehn Jahre sind, selbst wenn sie aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, als ein einziger potenzieller Berechtigter." (...) KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 22 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr 1 und 12, die am 1. Januar 2003 wirksam werden, und der Artikel 3 Nr 2 und 13, die am 25.September 2002 wirksam werden. (...)
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 3. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis § 1septies des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen (...) Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2009, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. zum 1. August 2010 auf 12.142,12 EUR beziehungsweise 9.308,83 EUR." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft. (...)
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 8. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Erhöhung bestimmter Pensionen für Selbständige (...) KAPITEL 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension Art. 4 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2010, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. zum 1. September 2011 auf 12.398,32 EUR beziehungsweise 9.529,45 EUR." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, der am 1. November 2011 in Kraft tritt. (...)
Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (...) TITEL 8 - Pensionen KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Erhöhung des Pensionsalters Art. 85 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, wird wie folgt ersetzt: "Art. 46 - § 1 - Folgende Personen können am ersten Tag des Monats nach dem Monat ihres zweiundsechzigsten Geburtstages oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind - falls dieses Ausscheiden später erfolgt ist - pensioniert werden: 1. Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre geltend machen können, die für die Begründung des Pensionsanspruchs in der Regelung für Staatsbedienstete zulässig sind, 2.und die ihre Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet haben und zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume, die nach diesem Datum geleistet worden sind, geltend machen können, sofern sie mindestens fünf Dienstjahre vorweisen, die für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind, Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien und andere Zeiträume, die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, ausgenommen.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 werden Kalenderjahre, die in der Regelung für Lohnempfänger oder in einer anderen belgischen gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf eine Vorruhestandspension begründen können, ebenfalls berücksichtigt.
In Abweichung von Absatz 1 wird das Alter von zweiundsechzig Jahren ersetzt durch: - sechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können, - einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Alter wie folgt festgelegt: 1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1.Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 einsetzen: - auf sechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens achtunddreissig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. 2. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1.Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 einsetzen: - auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens neununddreissig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. 3. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1.Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 einsetzen: - auf einundsechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. § 3 - Wer das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllen. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 finden jedoch keine Anwendung: 1. auf Personen, die infolge der schwersten in ihrem Statut vorgesehenen Disziplinarstrafe aus dem Dienst ausgeschieden sind, oder, wenn sie nicht über ein Statut verfügen oder ihr Statut keine Disziplinarordnung umfasst, auf Personen, die infolge einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen ihre Stelle ohne Kündigungsfrist oder Entlassungsentschädigung verloren haben, sofern diese Entlassung, wenn sie vor Gericht angefochten wurde, von den zuständigen Gerichten als gültig anerkannt worden ist und dem Betreffenden keine Entschädigung gewährt worden ist, 2.auf Militärpersonen, die infolge der Artikel 19, 31, 32 oder 33 des Strafgesetzbuches oder von Artikel 5 des Militärstrafgesetzbuches gezwungen waren, aus der Armee auszuscheiden.
Wenn eine Person ihre Laufbahn unter den in Absatz 1 erwähnten Umständen beendet hat und später erneut Dienste leistet, die einen Pensionsanspruch begründen, können allein die nach dem neuen Dienstantritt geleisteten Dienste für die Gewährung und Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden. § 5 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 kommen Dienste, die bereits für die Gewährung einer Pension in der Regelung für Lohnempfänger aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors berücksichtigt worden sind, nicht in Betracht." Art. 86 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 3 wird das Word "sechzigsten" jeweils durch das Wort "zweiundsechzigsten" ersetzt. 2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Für Betreffende, die gemäss Artikel 46 §§ 1 oder 2 vor dem Alter von zweiundsechzig Jahren Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben können, wird das in Absatz 3 erwähnte Alter durch das Alter ersetzt, ab dem sie gemäss diesen Paragraphen Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben können." (...) Art. 92 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum einsetzen.
Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze Art. 93 - In Buch I des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird ein Titel IIIbis mit folgender Uberschrift eingefügt: "Titel IIIbis - Anwendbare Verhältnissätze".
Art. 94 - In Titel IIIbis, eingefügt durch Artikel 93, wird ein Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 52/1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen." Art. 95 - In denselben Titel IIIbis wird ein Artikel 52/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 52/2 - Werden für die Berechnung einer Ruhestandspension Dienste berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind, werden die an diese Dienste gekoppelten Verhältnissätze, die vorteilhafter als ein Achtundvierzigstel sind, durch den Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt." (...) Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst S. VANACKERE Für den Minister der Pensionen, abwesend: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Für den Minister des Haushalts, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität M. WATHELET Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM