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Meertalige weergave van Wet van 15/05/1984
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Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 1984. - Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 1984. - Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la traduction en langue allemande :
- van de artikelen 16 en 22 van het koninklijk besluit van 20 januari - des articles 16 et 22 de l'arrêté royal du 20 janvier 2010 portant
2010 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 11 april exécution de certaines dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant
1995 tot invoering van het "handvest" van de sociaal verzekerde à instituer "la charte" de l'assuré social (Moniteur belge du 5
(Belgisch Staatsblad van 5 februari 2010, err. van 26 februari 2010); février 2010, err. du 26 février 2010);
- van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 3 maart 2010 - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 3 mars 2010 modifiant
tot wijziging van het artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15 l'article 131bis, § 1ersepties, de la loi du 15 mai 1984 portant
mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions (Moniteur belge
pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 12 maart 2010); du 12 mars 2010);
- van de artikelen 4 en 5 van het koninklijk besluit van 8 juli 2011 - des articles 4 et 5 de l'arrêté royal du 8 juillet 2011 portant
tot verhoging van sommige pensioenen van zelfstandigen (Belgisch augmentation de certaines pensions des travailleurs indépendants
Staatsblad van 20 juli 2011); (Moniteur belge du 20 juillet 2011);
- van de artikelen 85, 86, 92 tot 95 en 100 van de wet van 28 december - des articles 85, 86, 92 à 95 et 100 de la loi du 28 décembre 2011
2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre
2011). 2011).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener 20. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der
"Charta" der Sozialversicherten "Charta" der Sozialversicherten
(...) (...)
KAPITEL 3 - Pensionsregelung des öffentlichen Sektors KAPITEL 3 - Pensionsregelung des öffentlichen Sektors
Art. 16 - Artikel 21 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Art. 16 - Artikel 21 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur
Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Für die Anwendung von Absatz 2 oder 3 gelten mehrere geschiedene "Für die Anwendung von Absatz 2 oder 3 gelten mehrere geschiedene
Ehepartner beziehungsweise mehrere Waisen, die jünger als achtzehn Ehepartner beziehungsweise mehrere Waisen, die jünger als achtzehn
Jahre sind, selbst wenn sie aus verschiedenen Ehen hervorgegangen Jahre sind, selbst wenn sie aus verschiedenen Ehen hervorgegangen
sind, als ein einziger potenzieller Berechtigter." sind, als ein einziger potenzieller Berechtigter."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 22 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Art. 22 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr 1 und 12, die am Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr 1 und 12, die am
1. Januar 2003 wirksam werden, und der Artikel 3 Nr 2 und 13, die am 1. Januar 2003 wirksam werden, und der Artikel 3 Nr 2 und 13, die am
25. September 2002 wirksam werden. 25. September 2002 wirksam werden.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis § 3. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis §
1septies des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen 1septies des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 13. Februar 2009, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut vom 13. Februar 2009, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. zum 1. August 2010 auf 12.142,12 EUR beziehungsweise 9.308,83 "6. zum 1. August 2010 auf 12.142,12 EUR beziehungsweise 9.308,83
EUR." EUR."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft.
(...) (...)
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
8. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Erhöhung bestimmter Pensionen 8. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Erhöhung bestimmter Pensionen
für Selbständige für Selbständige
(...) (...)
KAPITEL 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension KAPITEL 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension
Art. 4 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai Art. 4 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai
1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 3. März 2010, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut vom 3. März 2010, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. zum 1. September 2011 auf 12.398,32 EUR beziehungsweise 9.529,45 "7. zum 1. September 2011 auf 12.398,32 EUR beziehungsweise 9.529,45
EUR." EUR."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft, mit Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, der am 1. November 2011 Ausnahme von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, der am 1. November 2011
in Kraft tritt. in Kraft tritt.
(...) (...)
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(...) (...)
TITEL 8 - Pensionen TITEL 8 - Pensionen
KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors
Abschnitt 1 - Erhöhung des Pensionsalters Abschnitt 1 - Erhöhung des Pensionsalters
Art. 85 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Art. 85 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Mai 1991, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 21. Mai 1991, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 46 - § 1 - Folgende Personen können am ersten Tag des Monats "Art. 46 - § 1 - Folgende Personen können am ersten Tag des Monats
nach dem Monat ihres zweiundsechzigsten Geburtstages oder am ersten nach dem Monat ihres zweiundsechzigsten Geburtstages oder am ersten
Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden
sind - falls dieses Ausscheiden später erfolgt ist - pensioniert sind - falls dieses Ausscheiden später erfolgt ist - pensioniert
werden: werden:
1. Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre geltend machen können, 1. Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre geltend machen können,
die für die Begründung des Pensionsanspruchs in der Regelung für die für die Begründung des Pensionsanspruchs in der Regelung für
Staatsbedienstete zulässig sind, Staatsbedienstete zulässig sind,
2. und die ihre Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet haben und 2. und die ihre Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet haben und
zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume, die nach diesem Datum zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume, die nach diesem Datum
geleistet worden sind, geltend machen können, sofern sie mindestens geleistet worden sind, geltend machen können, sofern sie mindestens
fünf Dienstjahre vorweisen, die für die Begründung des fünf Dienstjahre vorweisen, die für die Begründung des
Pensionsanspruchs zulässig sind, Dienstaltersverbesserungen aufgrund Pensionsanspruchs zulässig sind, Dienstaltersverbesserungen aufgrund
von Studien und andere Zeiträume, die als für die Festlegung des von Studien und andere Zeiträume, die als für die Festlegung des
Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, ausgenommen. Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, ausgenommen.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 werden Kalenderjahre, die in der Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 werden Kalenderjahre, die in der
Regelung für Lohnempfänger oder in einer anderen belgischen Regelung für Lohnempfänger oder in einer anderen belgischen
gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf eine Vorruhestandspension gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf eine Vorruhestandspension
begründen können, ebenfalls berücksichtigt. begründen können, ebenfalls berücksichtigt.
In Abweichung von Absatz 1 wird das Alter von zweiundsechzig Jahren In Abweichung von Absatz 1 wird das Alter von zweiundsechzig Jahren
ersetzt durch: ersetzt durch:
- sechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig - sechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig
Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend
machen können, machen können,
- einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig - einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig
Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend
machen können. machen können.
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird das Alter wie folgt festgelegt: § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Alter wie folgt festgelegt:
1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem
31. Dezember 2013 einsetzen: 31. Dezember 2013 einsetzen:
- auf sechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens - auf sechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens
achtunddreissig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt achtunddreissig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt
sind, geltend machen können, sind, geltend machen können,
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre,
so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können.
2. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 2. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2014 einsetzen: 31. Dezember 2014 einsetzen:
- auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens neununddreissig - auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens neununddreissig
Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend
machen können, machen können,
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre,
so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können.
3. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 3. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem
31. Dezember 2015 einsetzen: 31. Dezember 2015 einsetzen:
- auf einundsechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die - auf einundsechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die
mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1
bestimmt sind, geltend machen können, bestimmt sind, geltend machen können,
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig
Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend
machen können. machen können.
§ 3 - Wer das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die § 3 - Wer das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die
in § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllen. in § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllen.
§ 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 finden jedoch keine Anwendung: § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 finden jedoch keine Anwendung:
1. auf Personen, die infolge der schwersten in ihrem Statut 1. auf Personen, die infolge der schwersten in ihrem Statut
vorgesehenen Disziplinarstrafe aus dem Dienst ausgeschieden sind, vorgesehenen Disziplinarstrafe aus dem Dienst ausgeschieden sind,
oder, wenn sie nicht über ein Statut verfügen oder ihr Statut keine oder, wenn sie nicht über ein Statut verfügen oder ihr Statut keine
Disziplinarordnung umfasst, auf Personen, die infolge einer Entlassung Disziplinarordnung umfasst, auf Personen, die infolge einer Entlassung
aus schwerwiegenden Gründen ihre Stelle ohne Kündigungsfrist oder aus schwerwiegenden Gründen ihre Stelle ohne Kündigungsfrist oder
Entlassungsentschädigung verloren haben, sofern diese Entlassung, wenn Entlassungsentschädigung verloren haben, sofern diese Entlassung, wenn
sie vor Gericht angefochten wurde, von den zuständigen Gerichten als sie vor Gericht angefochten wurde, von den zuständigen Gerichten als
gültig anerkannt worden ist und dem Betreffenden keine Entschädigung gültig anerkannt worden ist und dem Betreffenden keine Entschädigung
gewährt worden ist, gewährt worden ist,
2. auf Militärpersonen, die infolge der Artikel 19, 31, 32 oder 33 des 2. auf Militärpersonen, die infolge der Artikel 19, 31, 32 oder 33 des
Strafgesetzbuches oder von Artikel 5 des Militärstrafgesetzbuches Strafgesetzbuches oder von Artikel 5 des Militärstrafgesetzbuches
gezwungen waren, aus der Armee auszuscheiden. gezwungen waren, aus der Armee auszuscheiden.
Wenn eine Person ihre Laufbahn unter den in Absatz 1 erwähnten Wenn eine Person ihre Laufbahn unter den in Absatz 1 erwähnten
Umständen beendet hat und später erneut Dienste leistet, die einen Umständen beendet hat und später erneut Dienste leistet, die einen
Pensionsanspruch begründen, können allein die nach dem neuen Pensionsanspruch begründen, können allein die nach dem neuen
Dienstantritt geleisteten Dienste für die Gewährung und Berechnung der Dienstantritt geleisteten Dienste für die Gewährung und Berechnung der
Ruhestandspension berücksichtigt werden. Ruhestandspension berücksichtigt werden.
§ 5 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 kommen Dienste, die § 5 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 kommen Dienste, die
bereits für die Gewährung einer Pension in der Regelung für bereits für die Gewährung einer Pension in der Regelung für
Lohnempfänger aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung Lohnempfänger aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung
bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors und des Privatsektors berücksichtigt worden sind, öffentlichen Sektors und des Privatsektors berücksichtigt worden sind,
nicht in Betracht." nicht in Betracht."
Art. 86 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 86 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird das Word "sechzigsten" jeweils durch das Wort 1. In Absatz 3 wird das Word "sechzigsten" jeweils durch das Wort
"zweiundsechzigsten" ersetzt. "zweiundsechzigsten" ersetzt.
2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Für Betreffende, die gemäss Artikel 46 §§ 1 oder 2 vor dem Alter von "Für Betreffende, die gemäss Artikel 46 §§ 1 oder 2 vor dem Alter von
zweiundsechzig Jahren Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben zweiundsechzig Jahren Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben
können, wird das in Absatz 3 erwähnte Alter durch das Alter ersetzt, können, wird das in Absatz 3 erwähnte Alter durch das Alter ersetzt,
ab dem sie gemäss diesen Paragraphen Anspruch auf eine ab dem sie gemäss diesen Paragraphen Anspruch auf eine
Ruhestandspension erheben können." Ruhestandspension erheben können."
(...) (...)
Art. 92 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und Art. 92 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und
findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum
einsetzen. einsetzen.
Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze
Art. 93 - In Buch I des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Art. 93 - In Buch I des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird ein Titel Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird ein Titel
IIIbis mit folgender Uberschrift eingefügt: "Titel IIIbis - Anwendbare IIIbis mit folgender Uberschrift eingefügt: "Titel IIIbis - Anwendbare
Verhältnissätze". Verhältnissätze".
Art. 94 - In Titel IIIbis, eingefügt durch Artikel 93, wird ein Art. 94 - In Titel IIIbis, eingefügt durch Artikel 93, wird ein
Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 52/1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die in Artikel 38 "Art. 52/1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die in Artikel 38
des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und
Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003
zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im
öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen." öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen."
Art. 95 - In denselben Titel IIIbis wird ein Artikel 52/2 mit Art. 95 - In denselben Titel IIIbis wird ein Artikel 52/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 52/2 - Werden für die Berechnung einer Ruhestandspension Dienste "Art. 52/2 - Werden für die Berechnung einer Ruhestandspension Dienste
berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind, berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind,
werden die an diese Dienste gekoppelten Verhältnissätze, die werden die an diese Dienste gekoppelten Verhältnissätze, die
vorteilhafter als ein Achtundvierzigstel sind, durch den vorteilhafter als ein Achtundvierzigstel sind, durch den
Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt." Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt."
(...) (...)
Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht
hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus,
der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand. der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE S. VANACKERE
Für den Minister der Pensionen, abwesend: Für den Minister der Pensionen, abwesend:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Für den Minister des Haushalts, abwesend: Für den Minister des Haushalts, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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