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Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen | Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 1984. - Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 1984. - Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la traduction en langue allemande : |
- van de artikelen 16 en 22 van het koninklijk besluit van 20 januari | - des articles 16 et 22 de l'arrêté royal du 20 janvier 2010 portant |
2010 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 11 april | exécution de certaines dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant |
1995 tot invoering van het "handvest" van de sociaal verzekerde | à instituer "la charte" de l'assuré social (Moniteur belge du 5 |
(Belgisch Staatsblad van 5 februari 2010, err. van 26 februari 2010); | février 2010, err. du 26 février 2010); |
- van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 3 maart 2010 | - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 3 mars 2010 modifiant |
tot wijziging van het artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15 | l'article 131bis, § 1ersepties, de la loi du 15 mai 1984 portant |
mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de | mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions (Moniteur belge |
pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 12 maart 2010); | du 12 mars 2010); |
- van de artikelen 4 en 5 van het koninklijk besluit van 8 juli 2011 | - des articles 4 et 5 de l'arrêté royal du 8 juillet 2011 portant |
tot verhoging van sommige pensioenen van zelfstandigen (Belgisch | augmentation de certaines pensions des travailleurs indépendants |
Staatsblad van 20 juli 2011); | (Moniteur belge du 20 juillet 2011); |
- van de artikelen 85, 86, 92 tot 95 en 100 van de wet van 28 december | - des articles 85, 86, 92 à 95 et 100 de la loi du 28 décembre 2011 |
2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december | portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre |
2011). | 2011). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
20. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener | 20. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener |
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der | Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der |
"Charta" der Sozialversicherten | "Charta" der Sozialversicherten |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Pensionsregelung des öffentlichen Sektors | KAPITEL 3 - Pensionsregelung des öffentlichen Sektors |
Art. 16 - Artikel 21 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur | Art. 16 - Artikel 21 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur |
Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, | Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Für die Anwendung von Absatz 2 oder 3 gelten mehrere geschiedene | "Für die Anwendung von Absatz 2 oder 3 gelten mehrere geschiedene |
Ehepartner beziehungsweise mehrere Waisen, die jünger als achtzehn | Ehepartner beziehungsweise mehrere Waisen, die jünger als achtzehn |
Jahre sind, selbst wenn sie aus verschiedenen Ehen hervorgegangen | Jahre sind, selbst wenn sie aus verschiedenen Ehen hervorgegangen |
sind, als ein einziger potenzieller Berechtigter." | sind, als ein einziger potenzieller Berechtigter." |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten | Art. 22 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten |
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr 1 und 12, die am | Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr 1 und 12, die am |
1. Januar 2003 wirksam werden, und der Artikel 3 Nr 2 und 13, die am | 1. Januar 2003 wirksam werden, und der Artikel 3 Nr 2 und 13, die am |
25. September 2002 wirksam werden. | 25. September 2002 wirksam werden. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
3. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis § | 3. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis § |
1septies des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen | 1septies des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen |
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. | Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. |
Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 13. Februar 2009, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut | vom 13. Februar 2009, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. zum 1. August 2010 auf 12.142,12 EUR beziehungsweise 9.308,83 | "6. zum 1. August 2010 auf 12.142,12 EUR beziehungsweise 9.308,83 |
EUR." | EUR." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft. |
(...) | (...) |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
8. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Erhöhung bestimmter Pensionen | 8. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Erhöhung bestimmter Pensionen |
für Selbständige | für Selbständige |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension | KAPITEL 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension |
Art. 4 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai | Art. 4 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai |
1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 3. März 2010, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | vom 3. März 2010, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. zum 1. September 2011 auf 12.398,32 EUR beziehungsweise 9.529,45 | "7. zum 1. September 2011 auf 12.398,32 EUR beziehungsweise 9.529,45 |
EUR." | EUR." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft, mit | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, der am 1. November 2011 | Ausnahme von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, der am 1. November 2011 |
in Kraft tritt. | in Kraft tritt. |
(...) | (...) |
Anlage 4 | Anlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Pensionen | TITEL 8 - Pensionen |
KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors | KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors |
Abschnitt 1 - Erhöhung des Pensionsalters | Abschnitt 1 - Erhöhung des Pensionsalters |
Art. 85 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | Art. 85 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch | Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch |
das Gesetz vom 21. Mai 1991, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 21. Mai 1991, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 46 - § 1 - Folgende Personen können am ersten Tag des Monats | "Art. 46 - § 1 - Folgende Personen können am ersten Tag des Monats |
nach dem Monat ihres zweiundsechzigsten Geburtstages oder am ersten | nach dem Monat ihres zweiundsechzigsten Geburtstages oder am ersten |
Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden | Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden |
sind - falls dieses Ausscheiden später erfolgt ist - pensioniert | sind - falls dieses Ausscheiden später erfolgt ist - pensioniert |
werden: | werden: |
1. Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre geltend machen können, | 1. Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre geltend machen können, |
die für die Begründung des Pensionsanspruchs in der Regelung für | die für die Begründung des Pensionsanspruchs in der Regelung für |
Staatsbedienstete zulässig sind, | Staatsbedienstete zulässig sind, |
2. und die ihre Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet haben und | 2. und die ihre Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet haben und |
zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume, die nach diesem Datum | zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume, die nach diesem Datum |
geleistet worden sind, geltend machen können, sofern sie mindestens | geleistet worden sind, geltend machen können, sofern sie mindestens |
fünf Dienstjahre vorweisen, die für die Begründung des | fünf Dienstjahre vorweisen, die für die Begründung des |
Pensionsanspruchs zulässig sind, Dienstaltersverbesserungen aufgrund | Pensionsanspruchs zulässig sind, Dienstaltersverbesserungen aufgrund |
von Studien und andere Zeiträume, die als für die Festlegung des | von Studien und andere Zeiträume, die als für die Festlegung des |
Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, ausgenommen. | Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, ausgenommen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 werden Kalenderjahre, die in der | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 werden Kalenderjahre, die in der |
Regelung für Lohnempfänger oder in einer anderen belgischen | Regelung für Lohnempfänger oder in einer anderen belgischen |
gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf eine Vorruhestandspension | gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf eine Vorruhestandspension |
begründen können, ebenfalls berücksichtigt. | begründen können, ebenfalls berücksichtigt. |
In Abweichung von Absatz 1 wird das Alter von zweiundsechzig Jahren | In Abweichung von Absatz 1 wird das Alter von zweiundsechzig Jahren |
ersetzt durch: | ersetzt durch: |
- sechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig | - sechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig |
Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend | Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend |
machen können, | machen können, |
- einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig | - einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig |
Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend | Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend |
machen können. | machen können. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird das Alter wie folgt festgelegt: | § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Alter wie folgt festgelegt: |
1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem | 1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem |
31. Dezember 2013 einsetzen: | 31. Dezember 2013 einsetzen: |
- auf sechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens | - auf sechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens |
achtunddreissig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt | achtunddreissig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt |
sind, geltend machen können, | sind, geltend machen können, |
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, | - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, |
so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. | so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. |
2. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem | 2. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem |
31. Dezember 2014 einsetzen: | 31. Dezember 2014 einsetzen: |
- auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens neununddreissig | - auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens neununddreissig |
Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend | Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend |
machen können, | machen können, |
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, | - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, |
so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. | so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. |
3. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem | 3. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem |
31. Dezember 2015 einsetzen: | 31. Dezember 2015 einsetzen: |
- auf einundsechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die | - auf einundsechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die |
mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 | mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
bestimmt sind, geltend machen können, | bestimmt sind, geltend machen können, |
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig | - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig |
Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend | Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend |
machen können. | machen können. |
§ 3 - Wer das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die | § 3 - Wer das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die |
in § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllen. | in § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllen. |
§ 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 finden jedoch keine Anwendung: | § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 finden jedoch keine Anwendung: |
1. auf Personen, die infolge der schwersten in ihrem Statut | 1. auf Personen, die infolge der schwersten in ihrem Statut |
vorgesehenen Disziplinarstrafe aus dem Dienst ausgeschieden sind, | vorgesehenen Disziplinarstrafe aus dem Dienst ausgeschieden sind, |
oder, wenn sie nicht über ein Statut verfügen oder ihr Statut keine | oder, wenn sie nicht über ein Statut verfügen oder ihr Statut keine |
Disziplinarordnung umfasst, auf Personen, die infolge einer Entlassung | Disziplinarordnung umfasst, auf Personen, die infolge einer Entlassung |
aus schwerwiegenden Gründen ihre Stelle ohne Kündigungsfrist oder | aus schwerwiegenden Gründen ihre Stelle ohne Kündigungsfrist oder |
Entlassungsentschädigung verloren haben, sofern diese Entlassung, wenn | Entlassungsentschädigung verloren haben, sofern diese Entlassung, wenn |
sie vor Gericht angefochten wurde, von den zuständigen Gerichten als | sie vor Gericht angefochten wurde, von den zuständigen Gerichten als |
gültig anerkannt worden ist und dem Betreffenden keine Entschädigung | gültig anerkannt worden ist und dem Betreffenden keine Entschädigung |
gewährt worden ist, | gewährt worden ist, |
2. auf Militärpersonen, die infolge der Artikel 19, 31, 32 oder 33 des | 2. auf Militärpersonen, die infolge der Artikel 19, 31, 32 oder 33 des |
Strafgesetzbuches oder von Artikel 5 des Militärstrafgesetzbuches | Strafgesetzbuches oder von Artikel 5 des Militärstrafgesetzbuches |
gezwungen waren, aus der Armee auszuscheiden. | gezwungen waren, aus der Armee auszuscheiden. |
Wenn eine Person ihre Laufbahn unter den in Absatz 1 erwähnten | Wenn eine Person ihre Laufbahn unter den in Absatz 1 erwähnten |
Umständen beendet hat und später erneut Dienste leistet, die einen | Umständen beendet hat und später erneut Dienste leistet, die einen |
Pensionsanspruch begründen, können allein die nach dem neuen | Pensionsanspruch begründen, können allein die nach dem neuen |
Dienstantritt geleisteten Dienste für die Gewährung und Berechnung der | Dienstantritt geleisteten Dienste für die Gewährung und Berechnung der |
Ruhestandspension berücksichtigt werden. | Ruhestandspension berücksichtigt werden. |
§ 5 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 kommen Dienste, die | § 5 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 kommen Dienste, die |
bereits für die Gewährung einer Pension in der Regelung für | bereits für die Gewährung einer Pension in der Regelung für |
Lohnempfänger aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung | Lohnempfänger aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung |
bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des | bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors und des Privatsektors berücksichtigt worden sind, | öffentlichen Sektors und des Privatsektors berücksichtigt worden sind, |
nicht in Betracht." | nicht in Betracht." |
Art. 86 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 86 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: | 3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird das Word "sechzigsten" jeweils durch das Wort | 1. In Absatz 3 wird das Word "sechzigsten" jeweils durch das Wort |
"zweiundsechzigsten" ersetzt. | "zweiundsechzigsten" ersetzt. |
2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Für Betreffende, die gemäss Artikel 46 §§ 1 oder 2 vor dem Alter von | "Für Betreffende, die gemäss Artikel 46 §§ 1 oder 2 vor dem Alter von |
zweiundsechzig Jahren Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben | zweiundsechzig Jahren Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben |
können, wird das in Absatz 3 erwähnte Alter durch das Alter ersetzt, | können, wird das in Absatz 3 erwähnte Alter durch das Alter ersetzt, |
ab dem sie gemäss diesen Paragraphen Anspruch auf eine | ab dem sie gemäss diesen Paragraphen Anspruch auf eine |
Ruhestandspension erheben können." | Ruhestandspension erheben können." |
(...) | (...) |
Art. 92 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und | Art. 92 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und |
findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum | findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum |
einsetzen. | einsetzen. |
Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze | Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze |
Art. 93 - In Buch I des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | Art. 93 - In Buch I des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird ein Titel | Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird ein Titel |
IIIbis mit folgender Uberschrift eingefügt: "Titel IIIbis - Anwendbare | IIIbis mit folgender Uberschrift eingefügt: "Titel IIIbis - Anwendbare |
Verhältnissätze". | Verhältnissätze". |
Art. 94 - In Titel IIIbis, eingefügt durch Artikel 93, wird ein | Art. 94 - In Titel IIIbis, eingefügt durch Artikel 93, wird ein |
Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 52/1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die in Artikel 38 | "Art. 52/1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die in Artikel 38 |
des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und | des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und |
Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 | Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 |
zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im | zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im |
öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen." | öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen." |
Art. 95 - In denselben Titel IIIbis wird ein Artikel 52/2 mit | Art. 95 - In denselben Titel IIIbis wird ein Artikel 52/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 52/2 - Werden für die Berechnung einer Ruhestandspension Dienste | "Art. 52/2 - Werden für die Berechnung einer Ruhestandspension Dienste |
berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind, | berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind, |
werden die an diese Dienste gekoppelten Verhältnissätze, die | werden die an diese Dienste gekoppelten Verhältnissätze, die |
vorteilhafter als ein Achtundvierzigstel sind, durch den | vorteilhafter als ein Achtundvierzigstel sind, durch den |
Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt." | Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt." |
(...) | (...) |
Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. | Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. |
Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht | Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht |
hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, | hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, |
der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand. | der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Für den Minister der Pensionen, abwesend: | Für den Minister der Pensionen, abwesend: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Für den Minister des Haushalts, abwesend: | Für den Minister des Haushalts, abwesend: |
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |