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Wet van 01 augustus 1985
gepubliceerd op 15 november 2000

Wet houdende fiscale en andere bepalingen . - hoofdstuk III, afdeling II. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000832
pub.
15/11/2000
prom.
01/08/1985
ELI
eli/wet/1985/08/01/2000000832/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


1 AUGUSTUS 1985. - Wet houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1985). - hoofdstuk III, afdeling II. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 8 juni 1998 - van afdeling II van hoofdstuk III van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 23 juli 1991 tot wijziging van de artikelen 31 en 34 van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1991); - de programmawet van 24 december 1993 (Belgisch Staatsblad van 31 december 1993); - de wet van 17 februari 1997 tot wijziging van de artikelen 30 en 34 van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, inzake de hulp aan de slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 11 september 1997); - de wet van 18 februari 1997 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, inzake de hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 11 september 1997); - de wet van 8 juni 1998 tot wijziging, wat de vergoeding van slachtoffers van opzettelijke gewelddaden gepleegd vóór 6 augustus 1985 betreft, van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1998).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 1. AUGUST 1985 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen KAPITEL III - Gerichtswesen und Sicherheit der Bürger Abschnitt II - Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten Art.28 - Im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz wird ein Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten geschaffen. [Dieser Fonds wird durch die in Artikel 29 erwähnten Beiträge gespeist.] [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Art. 29 - Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter zusätzlich die Verpflichtung aus, einen Betrag von [10 Franken] als Beitrag zur Finanzierung des durch Artikel 28 geschaffenen Fonds zu zahlen. Dieser Betrag wird gemäss den Bestimmungen über die Zuschlagzehntel für Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht.

Die Eintreibung der in Absatz 1 erwähnten Beträge erfolgt durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den auf die Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren Regeln. Diese Verwaltung überweist dem Fonds die eingetriebenen Beträge vierteljährlich.

Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im strafrechtlichen Sinne angerechnet. [Art. 29 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. vom 31. Dezember 1993)] Art. 30 - § 1 - Es wird eine Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten eingesetzt, die über die Ersuchen um Gewährung einer [dringenden Hilfe], einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe entscheidet. [§ 2 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten ist in Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern.

Ein Magistrat des gerichtlichen Standes führt den Vorsitz der Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten. Die Kommission besteht ausserdem aus so vielen Vizepräsidenten minus einem, Magistrate des gerichtlichen Standes, Rechtsanwälten oder Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe 1 wie es Kammern gibt.

Der Präsident, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied haben einen Stellvertreter, der gemäss den Regeln, die für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die ordentlichen Mitglieder gelten, ernannt wird.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Magistrate müssen die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachweisen.

Die Hälfte der Rechtsanwälte und Beamten gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.

Mindestens ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied muss eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der König bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.

Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission werden vom König ernannt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ernannt.

Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten darf. Unbeschadet dieser Altersgrenze ist das Mandat erneuerbar.

Der Kommission stehen ein Sekretär, so viele beigeordnete Sekretäre minus einer und so viele stellvertretende Sekretäre bei, wie es Kammern gibt; sie werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. § 3 - In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten der Kommission oder von ihrem Stellvertreter geführt.] § 4 - Die Betriebs- und Sekretariatskosten der Kommission gehen zu Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz. [Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Art. 31 - § 1 - Wer schwere körperliche oder gesundheitliche Schäden als direkte Folge einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat erlitten hat, kann unter folgenden Bedingungen um Gewährung einer Hilfe ersuchen : 1. die Wiedergutmachung des Schadens scheint nicht durch andere Mittel, das heisst weder durch Zahlung von Schadenersatz durch den Straftäter noch durch Zahlung eines Betrags im Zusammenhang mit dem Schaden durch eine Regelung der sozialen Sicherheit oder Schadenersatzleistung aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, noch aufgrund einer Privatversicherung, auf wirksame und ausreichende Weise gewährleistet zu sein; 2. das Opfer muss zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische Nationalität besitzen oder [das Recht haben, ins Königreich einzureisen, sich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen] [...]; 3. das Opfer muss als Zivilpartei aufgetreten sein wegen des Tatbestands der vorsätzlichen Gewalttat [oder eine direkte Ladung veranlasst oder ein Verfahren vor einem Zivilgericht eingeleitet haben.] [Mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat wird eine im Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer eine der in Artikel 42 § 2 erwähnten Personen im befohlenen Dienst ist, gleichgesetzt.] § 2 - [Ist das Opfer an den Folgen der in § 1 erwähnten vorsätzlichen Gewalttat gestorben, können diejenigen, die infolge des Todes in Artikel 32 § 2 erwähnte Kosten oder einen dort erwähnten Schaden geltend machen, um Gewährung einer Hilfe ersuchen, wenn sie die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllen.] [Art. 31 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 23. Juli 1991 (B.S. vom 24. August 1991) und durch Art. 3 des G. vom 18.

Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18.

Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Art. 32 - [§ 1 - Der Schaden, für den das Opfer um Gewährung einer Hilfe ersuchen kann, besteht ausschliesslich in: 1. einer zeitweiligen und/oder bleibenden Invalidität, 2.einem moralischen und/oder ästhetischen Schaden, 3. körperlichen und/oder psychischen Leiden, 4.Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, einschliesslich der Kosten, die entstanden sind durch die Vernichtung von Prothesen, die für die körperliche Unversehrtheit des Opfers unentbehrlich sind, 5. einem Ausfall oder einer Verminderung des Einkommens, 6.Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder Verfahrenskosten, 7. Materialkosten bis zu maximal 50.000 Franken. Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden, 8. dem Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden ist. § 2 - Die in Artikel 31 § 2 vorgesehene Hilfe deckt: 1. die Kosten für medizinische Pflege und die Krankenhauskosten, 2.die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, und den moralischen Schaden infolge des Todes des Opfers, 3. die Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder die Verfahrenskosten, 4.den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, 5. den Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden ist.] [Art. 32 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Art.33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe zu Lasten des Staates wird nach Billigkeit festgelegt.

Um den Betrag dieser Hilfe abzuschätzen, berücksichtigt die durch Artikel 30 eingesetzte Kommission unter anderem folgendes: 1. die Finanzlage des Antragstellers gemäss den vom König festgelegten Regeln, 2.das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen hat, 3. die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. § 2 - [Der Betrag der Hilfe ist pro Schadensfall und pro geschädigte Person auf den Schadensbetrag beschränkt, der 15.000 Franken übersteigt. Des weiteren ist diese Hilfe auf einen Betrag von 2.500.000 Franken begrenzt.] Die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge können durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. [Art. 33 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S vom 11. September 1997)] Art. 34 - § 1 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe erfolgt durch einen Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird.

Der Antrag enthält: 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Antragstellers und gegebenenfalls des Opfers sowie eventuell Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, 3. kurzgefasste Beschreibung der Umstände, unter denen die vorsätzliche Gewalttat begangen worden ist, mit Angabe des Datums und des Orts ihrer Begehung, 4.Angabe der Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung zu erhalten, 5. [Vermerk des Datums der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Anzeige oder des Datums, an dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger als Zivilpartei aufgetreten ist, und gegebenenfalls das Datum der Entscheidung über die Zivilinteressen], 6.Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, 7. Angabe des Betrags der beantragten Hilfe. Der Antrag muss mit den Worten enden: "Ich erkläre auf Ehre, dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » Dem Antrag werden eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung über die öffentliche Klage oder der Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans [und gegebenenfalls der Entscheidung über die Zivilinteressen], vorgesehen in § 3, sowie die Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens beigefügt. § 2 - Die Hilfe kann gewährt werden, auch wenn der Urheber der vorsätzlichen Gewalttat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, insbesondere wenn er unbekannt geblieben ist.

Die Hilfe kann ebenfalls gewährt werden, wenn der vom Antragsteller erlittene Schaden nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung über die Zivilinteressen gewesen ist. In diesem Fall schätzt die Kommission selbst den Schaden ab, der für die Gewährung der Hilfe berücksichtigt werden kann; diese Abschätzung ist für die Gerichtshöfe und Gerichte nicht verbindlich.

Der Antrag kann jedoch erst nach einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung über die öffentliche Klage oder, wenn der Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht werden. [Er kann ebenfalls eingereicht werden, wenn der Täter nach Ablauf einer Frist [von einem Jahr] ab dem Tag des Auftretens als Zivilpartei unbekannt geblieben ist.] § 3 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe muss zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer Frist [von drei Jahren], je nach Fall, entweder ab dem Tag, wo über die öffentliche Klage eine rechtskräftig gewordene Entscheidung getroffen worden ist, oder ab der Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht werden. [Wenn das Opfer, nachdem es eine rechtskräftig gewordene Entscheidung über die öffentliche Klage erwirkt hat, eine gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen erwirkt, beginnt die Ausschlussfrist ab dem Tag, wo die gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen rechtskräftig geworden ist.] § 4 - [Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen durchführen oder anordnen. Die Untersuchungen dienen ausschliesslich der Überprüfung der Finanzlage des Antragstellers und der Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat. Das Resultat dient ausschliesslich dem Verfahren zur Untersuchung des Ersuchens um Gewährung einer Hilfe durch die Kommission und unterliegt dem Berufsgeheimnis. Die Kommission kann insbesondere mit Erlaubnis des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Generalauditors die Übermittlung einer Abschrift der Strafakte anordnen und jegliche Person oder Behörde um Mitteilung von Auskünften über die berufliche, finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat und des Antragstellers ersuchen, ohne dass ihr gegenüber das Berufsgeheimnis der Beamten der öffentlichen Verwaltungen geltend gemacht werden kann.

Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators beim Appellationshof, dem das Ersuchen übermittelt wird, oder des Generalauditors die Gendarmerie oder Gemeindepolizei ersuchen, eine Untersuchung über die Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat einzuleiten.

Sie kann dem gerichtsmedizinischem Amt auftragen, ein Sachverständigengutachten zu erstellen oder anzuordnen, um die Dauer und den Grad der Invalidität des Opfers festzustellen, und eventuell auch andere Sachverständige bestellen.

Sie kann Zeugen anhören.] § 5 - [Sie befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über den Antrag, nachdem sie den Antragsteller, den eventuell sein Rechtsanwalt vertritt oder dem eventuell sein Rechtsanwalt oder der Beauftragte einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen Vereinigung beisteht, und den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten oder seinen Rechtsanwalt angehört hat.] Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäss Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Beschwerde beim Staatsrat einreichen. § 6 - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung dem Antragsteller, seinem Rechtsanwalt und dem Minister der Justiz per Einschreibebrief notifiziert. In der Notifikation wird darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidung binnen einer Frist von sechzig Tagen ab dem Datum dieser Notifikation Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden kann. § 7 - Der König regelt die Arbeitsweise und das Verfahren vor der Kommission. [Art. 34 § 1 Abs. 2 Nr. 5 ersetzt und Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 2 Abs. 3 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 23. Juli 1991 (B.S. vom 24. August 1991) und abgeändert durch Art.4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 3 abgeändert und ergänzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 4 und § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11.

September 1997)] Art. 35 - [Die Hilfe, die aufgrund der Entscheidungen der Kommission gewährt wird, wird vom Minister der Justiz unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel des Fonds direkt an den Antragsteller entrichtet.] [Art. 35 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Art.36 - [Wenn jeglicher Verzug in der Gewährung der Hilfe dem Antragsteller einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte], kann dem Ersuchen des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger um Zahlung einer [dringenden] Hilfe stattgegeben werden.

Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann ersucht werden, sobald die Geschädigten als Zivilpartei aufgetreten sind [oder Anzeige erstattet haben].

Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann nur einmal ersucht werden, und der Betrag darf [300.000] Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden.

Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 4 bis 6 sind anwendbar.

Wenn der Antragsteller ein Ersuchen [um Zahlung einer dringenden Hilfe] eingereicht hat, entscheiden die Kommission und der Staatsrat über den Antrag gemäss den vom König festgelegten besonderen Regeln betreffend die Frist und das Verfahren. [Art. 36 abgeändert durch die Art. 7 und 8 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Art. 37 - Wenn der Schaden nach Gewährung der Hilfe merklich zugenommen hat, kann das Opfer oder sein Rechtsnachfolger um Gewährung einer ergänzenden Hilfe ersuchen. [Die ergänzende Hilfe darf den in Artikel 33 § 2 für die Hilfe festgelegten Grenzbetrag, vermindert um den dem Antragsteller von der Kommission als Haupthilfe gewährten Betrag, nicht übersteigen.] Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe muss zur Vermeidung des Ausschlusses binnen zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Haupthilfe entrichtet worden ist, eingereicht werden.

Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 1, 2, 4 bis 6 und 35 sind anwendbar.

Wenn der Antragsteller ein Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe eingereicht hat, entscheidet die Kommission gemäss den vom König festgelegten besonderen Verfahrensregeln über den Antrag. [Art. 37 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Art. 38 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm bezahlten Betrags der [dringenden] Hilfe, der Hilfe oder der ergänzenden Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Urheber der Straftat ein.

Er kann dieses Recht ausüben, indem er als Zivilpartei vor dem strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftritt, und dies selbst zum ersten Mal in der Berufungsinstanz. § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. § 3 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise Rückzahlung der [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder unvollständiger Erklärungen des Opfers oder seines Rechtsnachfolgers gewährt worden sind.

Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. [Art. 38 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Art.39 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten gibt dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor irgendeine auf Artikel 38 § 2 gegründete Klage auf Rückzahlung vor den Gerichtshöfen oder Gerichten eingeleitet wird.

Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf Schäden, die durch Gewalttaten entstanden sind, die nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts begangen worden sind. [Diese Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf Schäden, die durch Gewalttaten entstanden sind, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts begangen worden sind, insofern diese Taten nicht verjährt sind und eine Vermutung des Zusammenhangs mit Gewalttaten besteht, die nach dem betreffenden Datum begangen worden sind.] [Art. 40 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 1998 (B.S. vom 31.

Juli 1998)] Art. 41 - Der König legt für jede der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts das Datum des Inkrafttretens fest.

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