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Wet houdende fiscale en andere bepalingen . - hoofdstuk III, afdeling II. - Duitse vertaling | Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
1 AUGUSTUS 1985. - Wet houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch | 1er AOUT 1985. - Loi portant des mesures fiscales et autres (Moniteur |
Staatsblad van 6 augustus 1985). - hoofdstuk III, afdeling II. - | belge du 6 août 1985). - chapitre III, section II. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 8 |
- op 8 juni 1998 - van afdeling II van hoofdstuk III van de wet van 1 | juin 1998 - en langue allemande de la section II du chapitre III de la |
augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, zoals ze | loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, telle |
achtereenvolgens werd gewijzigd door : | qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 23 juli 1991 tot wijziging van de artikelen 31 en 34 van | - la loi du 23 juillet 1991 modifiant les articles 31 et 34 de la loi |
de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen | du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1991); | belge du 24 août 1985); |
- de programmawet van 24 december 1993 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 24 décembre 1993 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 1993); | 1993); |
- de wet van 17 februari 1997 tot wijziging van de artikelen 30 en 34 | - la loi du 17 février 1997 modifiant les articles 30 et 34 de la loi |
van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, | du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui |
inzake de hulp aan de slachtoffers van opzettelijke gewelddaden | concerne l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence |
(Belgisch Staatsblad van 11 september 1997); | (Moniteur belge du 11 septembre 1997); |
- de wet van 18 februari 1997 tot wijziging van de wet van 1 augustus | - la loi du 18 février 1997 modifiant, en ce qui concerne l'aide aux |
1985 houdende fiscale en andere bepalingen, inzake de hulp aan | victimes d'actes intentionnels de violence, la loi du 1er août 1985 |
slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 11 | portant des mesures fiscales et autres (Moniteur belge du 11 septembre |
september 1997); | 1997); |
- de wet van 8 juni 1998 tot wijziging, wat de vergoeding van | - la loi du 8 juin 1998 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des |
slachtoffers van opzettelijke gewelddaden gepleegd vóór 6 augustus | mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes |
1985 betreft, van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en | d'actes intentionnels de violence commis avant le 6 août 1985 |
andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1998). | (Moniteur belge du 31 juillet 1998). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
1. AUGUST 1985 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer | 1. AUGUST 1985 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer |
Bestimmungen | Bestimmungen |
KAPITEL III - Gerichtswesen und Sicherheit der Bürger | (...) KAPITEL III - Gerichtswesen und Sicherheit der Bürger |
Abschnitt II - Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten | (...) Abschnitt II - Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten |
Art. 28 - Im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz wird ein | Art. 28 - Im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz wird ein |
Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten geschaffen. | Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten geschaffen. |
[Dieser Fonds wird durch die in Artikel 29 erwähnten Beiträge | [Dieser Fonds wird durch die in Artikel 29 erwähnten Beiträge |
gespeist.] | gespeist.] |
[Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. | [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. |
vom 11. September 1997)] | vom 11. September 1997)] |
Art. 29 - Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder | Art. 29 - Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder |
Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter zusätzlich die | Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter zusätzlich die |
Verpflichtung aus, einen Betrag von [10 Franken] als Beitrag zur | Verpflichtung aus, einen Betrag von [10 Franken] als Beitrag zur |
Finanzierung des durch Artikel 28 geschaffenen Fonds zu zahlen. Dieser | Finanzierung des durch Artikel 28 geschaffenen Fonds zu zahlen. Dieser |
Betrag wird gemäss den Bestimmungen über die Zuschlagzehntel für | Betrag wird gemäss den Bestimmungen über die Zuschlagzehntel für |
Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht. | Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht. |
Die Eintreibung der in Absatz 1 erwähnten Beträge erfolgt durch die | Die Eintreibung der in Absatz 1 erwähnten Beträge erfolgt durch die |
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den auf | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den auf |
die Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren | die Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren |
Regeln. Diese Verwaltung überweist dem Fonds die eingetriebenen | Regeln. Diese Verwaltung überweist dem Fonds die eingetriebenen |
Beträge vierteljährlich. | Beträge vierteljährlich. |
Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die | Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die |
dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 | dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 |
erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im | erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im |
strafrechtlichen Sinne angerechnet. | strafrechtlichen Sinne angerechnet. |
[Art. 29 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. | [Art. 29 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. |
vom 31. Dezember 1993)] | vom 31. Dezember 1993)] |
Art. 30 - § 1 - Es wird eine Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher | Art. 30 - § 1 - Es wird eine Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher |
Gewalttaten eingesetzt, die über die Ersuchen um Gewährung einer | Gewalttaten eingesetzt, die über die Ersuchen um Gewährung einer |
[dringenden Hilfe], einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe | [dringenden Hilfe], einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe |
entscheidet. | entscheidet. |
[§ 2 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten ist in | [§ 2 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten ist in |
Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern. | Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern. |
Ein Magistrat des gerichtlichen Standes führt den Vorsitz der | Ein Magistrat des gerichtlichen Standes führt den Vorsitz der |
Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten. Die Kommission | Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten. Die Kommission |
besteht ausserdem aus so vielen Vizepräsidenten minus einem, | besteht ausserdem aus so vielen Vizepräsidenten minus einem, |
Magistrate des gerichtlichen Standes, Rechtsanwälten oder | Magistrate des gerichtlichen Standes, Rechtsanwälten oder |
Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe | Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe |
1 wie es Kammern gibt. | 1 wie es Kammern gibt. |
Der Präsident, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied haben einen | Der Präsident, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied haben einen |
Stellvertreter, der gemäss den Regeln, die für den Präsidenten, die | Stellvertreter, der gemäss den Regeln, die für den Präsidenten, die |
Vizepräsidenten und die ordentlichen Mitglieder gelten, ernannt wird. | Vizepräsidenten und die ordentlichen Mitglieder gelten, ernannt wird. |
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Magistrate müssen die Kenntnis | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Magistrate müssen die Kenntnis |
der französischen und der niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz | der französischen und der niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz |
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
nachweisen. | nachweisen. |
Die Hälfte der Rechtsanwälte und Beamten gehört der französischen | Die Hälfte der Rechtsanwälte und Beamten gehört der französischen |
Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. |
Mindestens ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied muss eine | Mindestens ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied muss eine |
ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der König | ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der König |
bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. | bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. |
Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission | Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission |
werden vom König ernannt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag | werden vom König ernannt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag |
des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des | des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, |
ernannt. | ernannt. |
Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der ordentlichen | Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der ordentlichen |
Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der | Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der |
Inhaber dieses Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten | Inhaber dieses Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten |
darf. Unbeschadet dieser Altersgrenze ist das Mandat erneuerbar. | darf. Unbeschadet dieser Altersgrenze ist das Mandat erneuerbar. |
Der Kommission stehen ein Sekretär, so viele beigeordnete Sekretäre | Der Kommission stehen ein Sekretär, so viele beigeordnete Sekretäre |
minus einer und so viele stellvertretende Sekretäre bei, wie es | minus einer und so viele stellvertretende Sekretäre bei, wie es |
Kammern gibt; sie werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte | Kammern gibt; sie werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte |
gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der | gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der |
niederländischen Sprachrolle an. | niederländischen Sprachrolle an. |
§ 3 - In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem | § 3 - In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem |
Vizepräsidenten der Kommission oder von ihrem Stellvertreter geführt.] | Vizepräsidenten der Kommission oder von ihrem Stellvertreter geführt.] |
§ 4 - Die Betriebs- und Sekretariatskosten der Kommission gehen zu | § 4 - Die Betriebs- und Sekretariatskosten der Kommission gehen zu |
Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz. | Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz. |
[Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | [Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. |
vom 11. September 1997); §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom | vom 11. September 1997); §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom |
17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] |
Art. 31 - § 1 - Wer schwere körperliche oder gesundheitliche Schäden | Art. 31 - § 1 - Wer schwere körperliche oder gesundheitliche Schäden |
als direkte Folge einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat | als direkte Folge einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat |
erlitten hat, kann unter folgenden Bedingungen um Gewährung einer | erlitten hat, kann unter folgenden Bedingungen um Gewährung einer |
Hilfe ersuchen : | Hilfe ersuchen : |
1. die Wiedergutmachung des Schadens scheint nicht durch andere | 1. die Wiedergutmachung des Schadens scheint nicht durch andere |
Mittel, das heisst weder durch Zahlung von Schadenersatz durch den | Mittel, das heisst weder durch Zahlung von Schadenersatz durch den |
Straftäter noch durch Zahlung eines Betrags im Zusammenhang mit dem | Straftäter noch durch Zahlung eines Betrags im Zusammenhang mit dem |
Schaden durch eine Regelung der sozialen Sicherheit oder | Schaden durch eine Regelung der sozialen Sicherheit oder |
Schadenersatzleistung aufgrund von Arbeitsunfällen oder | Schadenersatzleistung aufgrund von Arbeitsunfällen oder |
Berufskrankheiten, noch aufgrund einer Privatversicherung, auf | Berufskrankheiten, noch aufgrund einer Privatversicherung, auf |
wirksame und ausreichende Weise gewährleistet zu sein; | wirksame und ausreichende Weise gewährleistet zu sein; |
2. das Opfer muss zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische | 2. das Opfer muss zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische |
Nationalität besitzen oder [das Recht haben, ins Königreich | Nationalität besitzen oder [das Recht haben, ins Königreich |
einzureisen, sich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen] | einzureisen, sich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen] |
[...]; | [...]; |
3. das Opfer muss als Zivilpartei aufgetreten sein wegen des | 3. das Opfer muss als Zivilpartei aufgetreten sein wegen des |
Tatbestands der vorsätzlichen Gewalttat [oder eine direkte Ladung | Tatbestands der vorsätzlichen Gewalttat [oder eine direkte Ladung |
veranlasst oder ein Verfahren vor einem Zivilgericht eingeleitet | veranlasst oder ein Verfahren vor einem Zivilgericht eingeleitet |
haben.] | haben.] |
[Mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat wird eine im | [Mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat wird eine im |
Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer eine der in | Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer eine der in |
Artikel 42 § 2 erwähnten Personen im befohlenen Dienst ist, | Artikel 42 § 2 erwähnten Personen im befohlenen Dienst ist, |
gleichgesetzt.] | gleichgesetzt.] |
§ 2 - [Ist das Opfer an den Folgen der in § 1 erwähnten vorsätzlichen | § 2 - [Ist das Opfer an den Folgen der in § 1 erwähnten vorsätzlichen |
Gewalttat gestorben, können diejenigen, die infolge des Todes in | Gewalttat gestorben, können diejenigen, die infolge des Todes in |
Artikel 32 § 2 erwähnte Kosten oder einen dort erwähnten Schaden | Artikel 32 § 2 erwähnte Kosten oder einen dort erwähnten Schaden |
geltend machen, um Gewährung einer Hilfe ersuchen, wenn sie die in § 1 | geltend machen, um Gewährung einer Hilfe ersuchen, wenn sie die in § 1 |
Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllen.] | Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllen.] |
[Art. 31 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 23. Juli | [Art. 31 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 23. Juli |
1991 (B.S. vom 24. August 1991) und durch Art. 3 des G. vom 18. | 1991 (B.S. vom 24. August 1991) und durch Art. 3 des G. vom 18. |
Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt | Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt |
durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September | durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September |
1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 | 1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 |
(B.S. vom 11. September 1997); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. | (B.S. vom 11. September 1997); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. |
Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] |
Art. 32 - [§ 1 - Der Schaden, für den das Opfer um Gewährung einer | Art. 32 - [§ 1 - Der Schaden, für den das Opfer um Gewährung einer |
Hilfe ersuchen kann, besteht ausschliesslich in: | Hilfe ersuchen kann, besteht ausschliesslich in: |
1. einer zeitweiligen und/oder bleibenden Invalidität, | 1. einer zeitweiligen und/oder bleibenden Invalidität, |
2. einem moralischen und/oder ästhetischen Schaden, | 2. einem moralischen und/oder ästhetischen Schaden, |
3. körperlichen und/oder psychischen Leiden, | 3. körperlichen und/oder psychischen Leiden, |
4. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, | 4. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, |
einschliesslich der Kosten, die entstanden sind durch die Vernichtung | einschliesslich der Kosten, die entstanden sind durch die Vernichtung |
von Prothesen, die für die körperliche Unversehrtheit des Opfers | von Prothesen, die für die körperliche Unversehrtheit des Opfers |
unentbehrlich sind, | unentbehrlich sind, |
5. einem Ausfall oder einer Verminderung des Einkommens, | 5. einem Ausfall oder einer Verminderung des Einkommens, |
6. Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder Verfahrenskosten, | 6. Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder Verfahrenskosten, |
7. Materialkosten bis zu maximal 50.000 Franken. Dieser Betrag kann | 7. Materialkosten bis zu maximal 50.000 Franken. Dieser Betrag kann |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert |
werden, | werden, |
8. dem Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden | 8. dem Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden |
ist. | ist. |
§ 2 - Die in Artikel 31 § 2 vorgesehene Hilfe deckt: | § 2 - Die in Artikel 31 § 2 vorgesehene Hilfe deckt: |
1. die Kosten für medizinische Pflege und die Krankenhauskosten, | 1. die Kosten für medizinische Pflege und die Krankenhauskosten, |
2. die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der durch einen im | 2. die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, und den | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, und den |
moralischen Schaden infolge des Todes des Opfers, | moralischen Schaden infolge des Todes des Opfers, |
3. die Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder die | 3. die Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder die |
Verfahrenskosten, | Verfahrenskosten, |
4. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer | 4. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer |
zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, | zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, |
5. den Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden | 5. den Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden |
ist.] | ist.] |
[Art. 32 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 32 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom |
11. September 1997)] | 11. September 1997)] |
Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe zu Lasten des Staates wird nach | Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe zu Lasten des Staates wird nach |
Billigkeit festgelegt. | Billigkeit festgelegt. |
Um den Betrag dieser Hilfe abzuschätzen, berücksichtigt die durch | Um den Betrag dieser Hilfe abzuschätzen, berücksichtigt die durch |
Artikel 30 eingesetzte Kommission unter anderem folgendes: | Artikel 30 eingesetzte Kommission unter anderem folgendes: |
1. die Finanzlage des Antragstellers gemäss den vom König festgelegten | 1. die Finanzlage des Antragstellers gemäss den vom König festgelegten |
Regeln, | Regeln, |
2. das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt | 2. das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt |
zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen | zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen |
hat, | hat, |
3. die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. | 3. die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. |
§ 2 - [Der Betrag der Hilfe ist pro Schadensfall und pro geschädigte | § 2 - [Der Betrag der Hilfe ist pro Schadensfall und pro geschädigte |
Person auf den Schadensbetrag beschränkt, der 15.000 Franken | Person auf den Schadensbetrag beschränkt, der 15.000 Franken |
übersteigt. Des weiteren ist diese Hilfe auf einen Betrag von | übersteigt. Des weiteren ist diese Hilfe auf einen Betrag von |
2.500.000 Franken begrenzt.] | 2.500.000 Franken begrenzt.] |
Die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge können durch einen im Ministerrat | Die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge können durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. | beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. |
[Art. 33 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Februar 1997 | [Art. 33 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Februar 1997 |
(B.S vom 11. September 1997)] | (B.S vom 11. September 1997)] |
Art. 34 - § 1 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe erfolgt durch | Art. 34 - § 1 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe erfolgt durch |
einen Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der | einen Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der |
Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt | Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt |
wird. | wird. |
Der Antrag enthält: | Der Antrag enthält: |
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des | 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des |
Antragstellers und gegebenenfalls des Opfers sowie eventuell Name, | Antragstellers und gegebenenfalls des Opfers sowie eventuell Name, |
Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, | Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, |
3. kurzgefasste Beschreibung der Umstände, unter denen die | 3. kurzgefasste Beschreibung der Umstände, unter denen die |
vorsätzliche Gewalttat begangen worden ist, mit Angabe des Datums und | vorsätzliche Gewalttat begangen worden ist, mit Angabe des Datums und |
des Orts ihrer Begehung, | des Orts ihrer Begehung, |
4. Angabe der Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine | 4. Angabe der Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine |
Entschädigung zu erhalten, | Entschädigung zu erhalten, |
5. [Vermerk des Datums der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Anzeige | 5. [Vermerk des Datums der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Anzeige |
oder des Datums, an dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger als | oder des Datums, an dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger als |
Zivilpartei aufgetreten ist, und gegebenenfalls das Datum der | Zivilpartei aufgetreten ist, und gegebenenfalls das Datum der |
Entscheidung über die Zivilinteressen], | Entscheidung über die Zivilinteressen], |
6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, | 6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, |
7. Angabe des Betrags der beantragten Hilfe. | 7. Angabe des Betrags der beantragten Hilfe. |
Der Antrag muss mit den Worten enden: "Ich erkläre auf Ehre, dass | Der Antrag muss mit den Worten enden: "Ich erkläre auf Ehre, dass |
vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » | vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » |
Dem Antrag werden eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung über | Dem Antrag werden eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung über |
die öffentliche Klage oder der Entscheidung des | die öffentliche Klage oder der Entscheidung des |
Untersuchungsrechtsprechungsorgans [und gegebenenfalls der | Untersuchungsrechtsprechungsorgans [und gegebenenfalls der |
Entscheidung über die Zivilinteressen], vorgesehen in § 3, sowie die | Entscheidung über die Zivilinteressen], vorgesehen in § 3, sowie die |
Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens | Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens |
beigefügt. | beigefügt. |
§ 2 - Die Hilfe kann gewährt werden, auch wenn der Urheber der | § 2 - Die Hilfe kann gewährt werden, auch wenn der Urheber der |
vorsätzlichen Gewalttat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, | vorsätzlichen Gewalttat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, |
insbesondere wenn er unbekannt geblieben ist. | insbesondere wenn er unbekannt geblieben ist. |
Die Hilfe kann ebenfalls gewährt werden, wenn der vom Antragsteller | Die Hilfe kann ebenfalls gewährt werden, wenn der vom Antragsteller |
erlittene Schaden nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung | erlittene Schaden nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung |
über die Zivilinteressen gewesen ist. In diesem Fall schätzt die | über die Zivilinteressen gewesen ist. In diesem Fall schätzt die |
Kommission selbst den Schaden ab, der für die Gewährung der Hilfe | Kommission selbst den Schaden ab, der für die Gewährung der Hilfe |
berücksichtigt werden kann; diese Abschätzung ist für die Gerichtshöfe | berücksichtigt werden kann; diese Abschätzung ist für die Gerichtshöfe |
und Gerichte nicht verbindlich. | und Gerichte nicht verbindlich. |
Der Antrag kann jedoch erst nach einer rechtskräftig gewordenen | Der Antrag kann jedoch erst nach einer rechtskräftig gewordenen |
gerichtlichen Entscheidung über die öffentliche Klage oder, wenn der | gerichtlichen Entscheidung über die öffentliche Klage oder, wenn der |
Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der | Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der |
Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht | Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht |
werden. [Er kann ebenfalls eingereicht werden, wenn der Täter nach | werden. [Er kann ebenfalls eingereicht werden, wenn der Täter nach |
Ablauf einer Frist [von einem Jahr] ab dem Tag des Auftretens als | Ablauf einer Frist [von einem Jahr] ab dem Tag des Auftretens als |
Zivilpartei unbekannt geblieben ist.] | Zivilpartei unbekannt geblieben ist.] |
§ 3 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe muss zur Vermeidung des | § 3 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe muss zur Vermeidung des |
Ausschlusses binnen einer Frist [von drei Jahren], je nach Fall, | Ausschlusses binnen einer Frist [von drei Jahren], je nach Fall, |
entweder ab dem Tag, wo über die öffentliche Klage eine rechtskräftig | entweder ab dem Tag, wo über die öffentliche Klage eine rechtskräftig |
gewordene Entscheidung getroffen worden ist, oder ab der Entscheidung | gewordene Entscheidung getroffen worden ist, oder ab der Entscheidung |
des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht werden. | des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht werden. |
[Wenn das Opfer, nachdem es eine rechtskräftig gewordene Entscheidung | [Wenn das Opfer, nachdem es eine rechtskräftig gewordene Entscheidung |
über die öffentliche Klage erwirkt hat, eine gerichtliche Entscheidung | über die öffentliche Klage erwirkt hat, eine gerichtliche Entscheidung |
über die Zivilinteressen erwirkt, beginnt die Ausschlussfrist ab dem | über die Zivilinteressen erwirkt, beginnt die Ausschlussfrist ab dem |
Tag, wo die gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen | Tag, wo die gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen |
rechtskräftig geworden ist.] | rechtskräftig geworden ist.] |
§ 4 - [Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen | § 4 - [Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen |
durchführen oder anordnen. Die Untersuchungen dienen ausschliesslich | durchführen oder anordnen. Die Untersuchungen dienen ausschliesslich |
der Überprüfung der Finanzlage des Antragstellers und der | der Überprüfung der Finanzlage des Antragstellers und der |
Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat. Das | Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat. Das |
Resultat dient ausschliesslich dem Verfahren zur Untersuchung des | Resultat dient ausschliesslich dem Verfahren zur Untersuchung des |
Ersuchens um Gewährung einer Hilfe durch die Kommission und unterliegt | Ersuchens um Gewährung einer Hilfe durch die Kommission und unterliegt |
dem Berufsgeheimnis. Die Kommission kann insbesondere mit Erlaubnis | dem Berufsgeheimnis. Die Kommission kann insbesondere mit Erlaubnis |
des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Generalauditors | des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Generalauditors |
die Übermittlung einer Abschrift der Strafakte anordnen und jegliche | die Übermittlung einer Abschrift der Strafakte anordnen und jegliche |
Person oder Behörde um Mitteilung von Auskünften über die berufliche, | Person oder Behörde um Mitteilung von Auskünften über die berufliche, |
finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Urhebers der | finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Urhebers der |
vorsätzlichen Gewalttat und des Antragstellers ersuchen, ohne dass ihr | vorsätzlichen Gewalttat und des Antragstellers ersuchen, ohne dass ihr |
gegenüber das Berufsgeheimnis der Beamten der öffentlichen | gegenüber das Berufsgeheimnis der Beamten der öffentlichen |
Verwaltungen geltend gemacht werden kann. | Verwaltungen geltend gemacht werden kann. |
Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators beim Appellationshof, | Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators beim Appellationshof, |
dem das Ersuchen übermittelt wird, oder des Generalauditors die | dem das Ersuchen übermittelt wird, oder des Generalauditors die |
Gendarmerie oder Gemeindepolizei ersuchen, eine Untersuchung über die | Gendarmerie oder Gemeindepolizei ersuchen, eine Untersuchung über die |
Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat | Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat |
einzuleiten. | einzuleiten. |
Sie kann dem gerichtsmedizinischem Amt auftragen, ein | Sie kann dem gerichtsmedizinischem Amt auftragen, ein |
Sachverständigengutachten zu erstellen oder anzuordnen, um die Dauer | Sachverständigengutachten zu erstellen oder anzuordnen, um die Dauer |
und den Grad der Invalidität des Opfers festzustellen, und eventuell | und den Grad der Invalidität des Opfers festzustellen, und eventuell |
auch andere Sachverständige bestellen. | auch andere Sachverständige bestellen. |
Sie kann Zeugen anhören.] | Sie kann Zeugen anhören.] |
§ 5 - [Sie befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über | § 5 - [Sie befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über |
den Antrag, nachdem sie den Antragsteller, den eventuell sein | den Antrag, nachdem sie den Antragsteller, den eventuell sein |
Rechtsanwalt vertritt oder dem eventuell sein Rechtsanwalt oder der | Rechtsanwalt vertritt oder dem eventuell sein Rechtsanwalt oder der |
Beauftragte einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck | Beauftragte einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck |
vom König zugelassenen Vereinigung beisteht, und den Minister der | vom König zugelassenen Vereinigung beisteht, und den Minister der |
Justiz oder seinen Beauftragten oder seinen Rechtsanwalt angehört | Justiz oder seinen Beauftragten oder seinen Rechtsanwalt angehört |
hat.] | hat.] |
Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäss Artikel 14 | Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäss Artikel 14 |
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Beschwerde beim Staatsrat | der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Beschwerde beim Staatsrat |
einreichen. | einreichen. |
§ 6 - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung | § 6 - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung |
dem Antragsteller, seinem Rechtsanwalt und dem Minister der Justiz per | dem Antragsteller, seinem Rechtsanwalt und dem Minister der Justiz per |
Einschreibebrief notifiziert. In der Notifikation wird darauf | Einschreibebrief notifiziert. In der Notifikation wird darauf |
hingewiesen, dass gegen die Entscheidung binnen einer Frist von | hingewiesen, dass gegen die Entscheidung binnen einer Frist von |
sechzig Tagen ab dem Datum dieser Notifikation Beschwerde beim | sechzig Tagen ab dem Datum dieser Notifikation Beschwerde beim |
Staatsrat eingereicht werden kann. | Staatsrat eingereicht werden kann. |
§ 7 - Der König regelt die Arbeitsweise und das Verfahren vor der | § 7 - Der König regelt die Arbeitsweise und das Verfahren vor der |
Kommission. | Kommission. |
[Art. 34 § 1 Abs. 2 Nr. 5 ersetzt und Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 | [Art. 34 § 1 Abs. 2 Nr. 5 ersetzt und Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 |
des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 2 Abs. 3 | des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 2 Abs. 3 |
ergänzt durch Art. 2 des G. vom 23. Juli 1991 (B.S. vom 24. August | ergänzt durch Art. 2 des G. vom 23. Juli 1991 (B.S. vom 24. August |
1991) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | 1991) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. |
vom 11. September 1997); § 3 abgeändert und ergänzt durch Art. 4 des | vom 11. September 1997); § 3 abgeändert und ergänzt durch Art. 4 des |
G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 4 und § 5 | G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 4 und § 5 |
Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. | Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. |
September 1997)] | September 1997)] |
Art. 35 - [Die Hilfe, die aufgrund der Entscheidungen der Kommission | Art. 35 - [Die Hilfe, die aufgrund der Entscheidungen der Kommission |
gewährt wird, wird vom Minister der Justiz unter Berücksichtigung der | gewährt wird, wird vom Minister der Justiz unter Berücksichtigung der |
verfügbaren Mittel des Fonds direkt an den Antragsteller entrichtet.] | verfügbaren Mittel des Fonds direkt an den Antragsteller entrichtet.] |
[Art. 35 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 35 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom |
11. September 1997)] | 11. September 1997)] |
Art. 36 - [Wenn jeglicher Verzug in der Gewährung der Hilfe dem | Art. 36 - [Wenn jeglicher Verzug in der Gewährung der Hilfe dem |
Antragsteller einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte], kann | Antragsteller einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte], kann |
dem Ersuchen des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger um Zahlung einer | dem Ersuchen des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger um Zahlung einer |
[dringenden] Hilfe stattgegeben werden. | [dringenden] Hilfe stattgegeben werden. |
Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann ersucht werden, sobald die | Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann ersucht werden, sobald die |
Geschädigten als Zivilpartei aufgetreten sind [oder Anzeige erstattet | Geschädigten als Zivilpartei aufgetreten sind [oder Anzeige erstattet |
haben]. | haben]. |
Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann nur einmal ersucht werden, | Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann nur einmal ersucht werden, |
und der Betrag darf [300.000] Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag | und der Betrag darf [300.000] Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag |
kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
abgeändert werden. | abgeändert werden. |
Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 4 bis 6 sind anwendbar. | Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 4 bis 6 sind anwendbar. |
Wenn der Antragsteller ein Ersuchen [um Zahlung einer dringenden | Wenn der Antragsteller ein Ersuchen [um Zahlung einer dringenden |
Hilfe] eingereicht hat, entscheiden die Kommission und der Staatsrat | Hilfe] eingereicht hat, entscheiden die Kommission und der Staatsrat |
über den Antrag gemäss den vom König festgelegten besonderen Regeln | über den Antrag gemäss den vom König festgelegten besonderen Regeln |
betreffend die Frist und das Verfahren. | betreffend die Frist und das Verfahren. |
[Art. 36 abgeändert durch die Art. 7 und 8 des G. vom 18. Februar 1997 | [Art. 36 abgeändert durch die Art. 7 und 8 des G. vom 18. Februar 1997 |
(B.S. vom 11. September 1997)] | (B.S. vom 11. September 1997)] |
Art. 37 - Wenn der Schaden nach Gewährung der Hilfe merklich | Art. 37 - Wenn der Schaden nach Gewährung der Hilfe merklich |
zugenommen hat, kann das Opfer oder sein Rechtsnachfolger um Gewährung | zugenommen hat, kann das Opfer oder sein Rechtsnachfolger um Gewährung |
einer ergänzenden Hilfe ersuchen. [Die ergänzende Hilfe darf den in | einer ergänzenden Hilfe ersuchen. [Die ergänzende Hilfe darf den in |
Artikel 33 § 2 für die Hilfe festgelegten Grenzbetrag, vermindert um | Artikel 33 § 2 für die Hilfe festgelegten Grenzbetrag, vermindert um |
den dem Antragsteller von der Kommission als Haupthilfe gewährten | den dem Antragsteller von der Kommission als Haupthilfe gewährten |
Betrag, nicht übersteigen.] | Betrag, nicht übersteigen.] |
Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe muss zur Vermeidung | Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe muss zur Vermeidung |
des Ausschlusses binnen zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Haupthilfe | des Ausschlusses binnen zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Haupthilfe |
entrichtet worden ist, eingereicht werden. | entrichtet worden ist, eingereicht werden. |
Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 1, 2, 4 bis 6 und 35 sind anwendbar. | (...) Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 1, 2, 4 bis 6 und 35 sind anwendbar. |
Wenn der Antragsteller ein Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden | Wenn der Antragsteller ein Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden |
Hilfe eingereicht hat, entscheidet die Kommission gemäss den vom König | Hilfe eingereicht hat, entscheidet die Kommission gemäss den vom König |
festgelegten besonderen Verfahrensregeln über den Antrag. | festgelegten besonderen Verfahrensregeln über den Antrag. |
[Art. 37 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom | [Art. 37 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom |
18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] |
Art. 38 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm | Art. 38 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm |
bezahlten Betrags der [dringenden] Hilfe, der Hilfe oder der | bezahlten Betrags der [dringenden] Hilfe, der Hilfe oder der |
ergänzenden Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Urheber der | ergänzenden Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Urheber der |
Straftat ein. | Straftat ein. |
Er kann dieses Recht ausüben, indem er als Zivilpartei vor dem | Er kann dieses Recht ausüben, indem er als Zivilpartei vor dem |
strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftritt, und dies selbst zum | strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftritt, und dies selbst zum |
ersten Mal in der Berufungsinstanz. | ersten Mal in der Berufungsinstanz. |
§ 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der | § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der |
[dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Hilfe verlangen, | [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Hilfe verlangen, |
wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft | wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft |
Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. | Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. |
§ 3 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise | § 3 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise |
Rückzahlung der [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden | Rückzahlung der [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden |
Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder | Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder |
unvollständiger Erklärungen des Opfers oder seines Rechtsnachfolgers | unvollständiger Erklärungen des Opfers oder seines Rechtsnachfolgers |
gewährt worden sind. | gewährt worden sind. |
Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, | Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, |
Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise | Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise |
zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. | zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. |
[Art. 38 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 38 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom |
11. September 1997)] | 11. September 1997)] |
Art. 39 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten gibt | Art. 39 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten gibt |
dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, | dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, |
bevor irgendeine auf Artikel 38 § 2 gegründete Klage auf Rückzahlung | bevor irgendeine auf Artikel 38 § 2 gegründete Klage auf Rückzahlung |
vor den Gerichtshöfen oder Gerichten eingeleitet wird. | vor den Gerichtshöfen oder Gerichten eingeleitet wird. |
Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar | Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar |
auf Schäden, die durch Gewalttaten entstanden sind, die nach | auf Schäden, die durch Gewalttaten entstanden sind, die nach |
Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts begangen worden sind. | Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts begangen worden sind. |
[Diese Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf Schäden, die durch | [Diese Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf Schäden, die durch |
Gewalttaten entstanden sind, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen | Gewalttaten entstanden sind, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen |
dieses Abschnitts begangen worden sind, insofern diese Taten nicht | dieses Abschnitts begangen worden sind, insofern diese Taten nicht |
verjährt sind und eine Vermutung des Zusammenhangs mit Gewalttaten | verjährt sind und eine Vermutung des Zusammenhangs mit Gewalttaten |
besteht, die nach dem betreffenden Datum begangen worden sind.] | besteht, die nach dem betreffenden Datum begangen worden sind.] |
[Art. 40 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 1998 (B.S. vom 31. | [Art. 40 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 1998 (B.S. vom 31. |
Juli 1998)] | Juli 1998)] |
Art. 41 - Der König legt für jede der Bestimmungen des vorliegenden | Art. 41 - Der König legt für jede der Bestimmungen des vorliegenden |
Abschnitts das Datum des Inkrafttretens fest. | Abschnitts das Datum des Inkrafttretens fest. |