Etaamb.openjustice.be
Loi du 01 mars 1977
publié le 05 mars 2009

Loi organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000107
pub.
05/03/2009
prom.
01/03/1977
ELI
eli/loi/1977/03/01/2009000107/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er MARS 1977. - Loi organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 1er mars 1977 organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le secteur public (Moniteur belge du 12 mars 1977), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -l'arrêté royal n° 178 du 30 décembre 1982 portant modification de la loi du 1er mars 1977 organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le secteur public (Moniteur belge du 13 janvier 1983, erratum Moniteur belge du 5 mars 1983); - l'arrêté royal du 24 décembre 1993 portant exécution de la loi du 6 janvier 1989Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/01/1989 pub. 18/02/2008 numac 2008000108 source service public federal interieur Loi spéciale sur la Cour d'arbitrage fermer de sauvegarde de la compétitivité du pays (Moniteur belge du 31 décembre 1993); - la loi programme du 2 janvier 2001 (Moniteur belge du 3 janvier 2001, erratum Moniteur belge du 13 janvier 2001); - la loi programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet 2001, erratum Moniteur belge du 29 septembre 2001).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 1. MÄRZ 1977 - Gesetz zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches Artikel 1 - § 1 - Sofern nachstehend aufgezählte Ausgaben aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen an die Schwankungen des allgemeinen Einzelhandelspreisindexes des Königreiches oder des allgemeinen Verbraucherpreisindexes des Königreiches gebunden sind und unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, in denen bestimmte Gehaltssubventionen mit den Besoldungen der Staatsbediensteten gleichgesetzt sind, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Anwendung: a) auf die hiernach aufgezählten Leistungen zu Lasten der Staatskasse, sofern sie sich auf Personalmitglieder oder ehemalige Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, ehemalige Berufspersonalmitglieder der Kader in Afrika, Minister, Staatssekretäre, Diener oder ehemalige Diener der Kulte, ehemalige amtliche Sachwalter oder auf Rechtsnachfolger der vorerwähnten Personen beziehen: 1) Gehälter und Löhne, 2) Ruhestands-, Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebenenbeihilfen, 3) Renten als Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, 4) koloniale Invaliditätspensionen und koloniale Hinterbliebenenrenten, 5) Beihilfen, mit Ausnahme der Sozialleistungen aus der sozialen Sicherheit, 6) Zuschüsse und Entschädigungen, b) 1) auf Kriegspensionen, -renten und -entschädigungen, 2) auf Entschädigungspensionen, die Militärinvaliden in Friedenszeiten und ihren Rechtsnachfolgern gewährt werden, c) auf Entlohnungsgrenzen, die für Berechnung oder Gewährung bestimmter weiter oben aufgezählter Ausgaben zu berücksichtigen sind. § 2 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Regelung auf andere von Ihm bestimmte Dienste des öffentlichen Sektors für anwendbar erklären, insbesondere auf: 1. Einrichtungen öffentlichen Interesses, 2.Provinzen, 3. Gemeinden, 4.Gemeindevereinigungen, den Provinzen und Gemeinden unterstehende Einrichtungen, Agglomerationen und Gemeindeföderationen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter "Schwellenindex" die Zahlen einer Reihe zu verstehen, deren erste 114,20 ist und in der jede darauffolgende durch Multiplikation der vorhergehenden mit 1,02 ermittelt wird.

Für die Berechnung einzelner Schwellenindexe werden Bruchteile von Hundertsteln eines Punktes zu Hundertsteln auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sie 50 Prozent eines Hundertstels erreichen oder nicht.

Art. 3 - § 1 - An den Schwellenindex 114,20 sind die in Artikel 1 erwähnten Ausgaben und Entlohnungsgrenzen gebunden, so wie sie am 1.

Januar 1971 auf der Grundlage der Vorschriften, denen sie an diesem Datum unterlagen, festgelegt waren. § 2 - Jährlich zu tätigende Ausgaben werden vorab um 2,5 Prozent der Beträge erhöht, die an den Einzelhandelspreisindex des Königreiches 110 gebunden sind.

Art. 4 - [Jedes Mal, wenn der gemäss Absatz 2 berechnete Verbraucherpreisindex den oberen oder unteren Schwellenindex erreicht, werden die an den Schwellenindex 114,20 gebundenen Ausgaben und Entlohnungsgrenzen jeweils neu berechnet, indem sie mit dem Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n der Rang des erreichten Schwellenindexes ist.] [Für die Anwendung von Absatz 1 gilt als Verbraucherpreisindex eines bestimmten Monats das arithmetische Mittel aus dem Index dieses Monats und der drei vorhergehenden Monate.] Zu diesem Zweck wird jeder Schwellenindex mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet, die für seinen Rang steht, wobei die Nummer 1 den auf den Schwellenindex 114,20 folgenden Schwellenindex kennzeichnet.

Für die Berechnung des Koeffizienten 1,02n werden Bruchteile von Zehntausendsteln einer ganzen Zahl zu Zehntausendsteln auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sie 50 Prozent eines Zehntausendstels erreichen oder nicht. [Ab dem 1. Januar 1994 wird allein der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte Index für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt.] [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983); Abs. 5 eingefügt durch Art. 18 § 2 des K.E. vom 24. Dezember 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1993)] Art.5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle in Artikel 1 erwähnten Elemente, so wie sie an einem bestimmten Datum festgelegt sind, an den Schwellenindex binden, der an diesem Datum darauf anwendbar ist.

Ab diesem Datum findet Artikel 4 Anwendung, wobei in § 1 Absatz 1 und 2 [sic, zu lesen ist: in Absatz 1 und 2 ] der Schwellenindex 114,20 durch den Schwellenindex ersetzt wird, an den die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Elemente erneut gebunden sind.

Der König kann die jährlich oder vierteljährlich zu tätigenden Ausgaben vorab anpassen, sofern dies notwendig ist, um sie dem Schwellenindex anzugleichen, der an dem in Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist.

Art. 6 - Erhöhungen oder Herabsetzungen finden Anwendung: 1. auf jährlich zu tätigende Ausgaben ab dem Kalenderjahr nach dem Monat, dessen Verbraucherpreisindex den Schwellenindex erreicht, der eine Änderung rechtfertigt, und erstmals ab dem Kalenderjahr nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt, 2.auf vierteljährlich zu tätigende Ausgaben ab dem Kalenderquartal nach dem Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt, und erstmals ab dem Kalenderquartal nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt, 3. [in den anderen Fällen ab dem ersten Monat nach dem Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt.Erhöhungen oder Herabsetzungen sind jedoch auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 erwähnten Gehälter und Löhne, auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr.2 bis 4 erwähnten Pensionen, Beihilfen und Renten, sofern sie im Laufe des Monats vor dem Monat, auf den sie sich beziehen, oder am ersten Werktag des betreffenden Monats gezahlt werden, und auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 und 6 erwähnten Beihilfen, Zuschüsse und Entschädigungen erst anwendbar ab dem zweiten Monat nach dem Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt.] [...] [Art. 6 einziger Absatz (früherer Absatz 1) Nr. 3 ersetzt durch Art. 6 Buchstabe a) des G. vom 19. Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28.

Juli 2001, Err. vom 29. September 2001); früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 2. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch Art. 6 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)] Art. 7 - [Dienste des öffentlichen Sektors, die am 1. Januar 1976 die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Ausgaben gemäss einer Regelung tätigen, die von den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, abweicht, können diese Regelung beibehalten, sofern die betreffenden Ausgaben gemäss den in Artikel 4 vorgesehenen Modalitäten an die Schwankungen des allgemeinen Verbraucherpreisindexes des Königreiches gebunden sind.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983, Err. vom 5. März 1983)] Art. 8 - Das Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, ist auf die durch vorliegendes Gesetz geregelten Ausgaben nicht mehr anwendbar.

Art. 9 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern und aufheben, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.

^