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Loi organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende inrichting van een stelsel waarbij sommige uitgaven in de overheidssector aan het indexcijfer van de consumptieprijzen van het Rijk worden gekoppeld. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 1977. - Loi organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 1er mars 1977 organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le secteur public (Moniteur belge du 12 mars 1977), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 1977. - Wet houdende inrichting van een stelsel waarbij sommige uitgaven in de overheidssector aan het indexcijfer van de consumptieprijzen van het Rijk worden gekoppeld. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 1 maart 1977 houdende inrichting van een stelsel waarbij sommige uitgaven in de overheidssector aan het indexcijfer van de consumptieprijzen van het Rijk worden gekoppeld (Belgisch Staatsblad van 12 maart 1977), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
-l'arrêté royal n° 178 du 30 décembre 1982 portant modification de la | -het koninklijk besluit nr. 178 van 30 december 1982 houdende |
loi du 1er mars 1977 organisant un régime de liaison à l'indice des | wijziging van de wet van 1 maart 1977 houdende inrichting van een |
prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le | stelsel waarbij sommige uitgaven in de overheidssector aan het |
indexcijfer van de consumptieprijzen van het Rijk worden gekoppeld | |
secteur public (Moniteur belge du 13 janvier 1983, erratum Moniteur | (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1983, erratum Belgisch Staatsblad |
belge du 5 mars 1983); | van 5 maart 1983); |
- l'arrêté royal du 24 décembre 1993 portant exécution de la loi du 6 | - het koninklijk besluit van 24 december 1993 ter uitvoering van de |
janvier 1989 de sauvegarde de la compétitivité du pays (Moniteur belge | wet van 6 januari 1989 tot vrijwaring van 's lands |
du 31 décembre 1993); | concurrentievermogen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1993); |
- la loi programme du 2 janvier 2001 (Moniteur belge du 3 janvier | - de programmawet van 2 januari 2001 (Belgisch Staatsblad van 3 |
2001, erratum Moniteur belge du 13 janvier 2001); | januari 2001, erratum Belgisch Staatsblad van 13 januari 2001); |
- la loi programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet | - de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli |
2001, erratum Moniteur belge du 29 septembre 2001). | 2001, erratum Belgisch Staatsblad van 29 september 2001). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
1. MÄRZ 1977 - Gesetz zur Einführung einer Regelung zur Kopplung | 1. MÄRZ 1977 - Gesetz zur Einführung einer Regelung zur Kopplung |
gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex | gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex |
des Königreiches | des Königreiches |
Artikel 1 - § 1 - Sofern nachstehend aufgezählte Ausgaben aufgrund von | Artikel 1 - § 1 - Sofern nachstehend aufgezählte Ausgaben aufgrund von |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen an die Schwankungen des | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen an die Schwankungen des |
allgemeinen Einzelhandelspreisindexes des Königreiches oder des | allgemeinen Einzelhandelspreisindexes des Königreiches oder des |
allgemeinen Verbraucherpreisindexes des Königreiches gebunden sind und | allgemeinen Verbraucherpreisindexes des Königreiches gebunden sind und |
unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, in denen bestimmte | unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, in denen bestimmte |
Gehaltssubventionen mit den Besoldungen der Staatsbediensteten | Gehaltssubventionen mit den Besoldungen der Staatsbediensteten |
gleichgesetzt sind, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | gleichgesetzt sind, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
Anwendung: | Anwendung: |
a) auf die hiernach aufgezählten Leistungen zu Lasten der Staatskasse, | a) auf die hiernach aufgezählten Leistungen zu Lasten der Staatskasse, |
sofern sie sich auf Personalmitglieder oder ehemalige | sofern sie sich auf Personalmitglieder oder ehemalige |
Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, ehemalige | Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, ehemalige |
Berufspersonalmitglieder der Kader in Afrika, Minister, | Berufspersonalmitglieder der Kader in Afrika, Minister, |
Staatssekretäre, Diener oder ehemalige Diener der Kulte, ehemalige | Staatssekretäre, Diener oder ehemalige Diener der Kulte, ehemalige |
amtliche Sachwalter oder auf Rechtsnachfolger der vorerwähnten | amtliche Sachwalter oder auf Rechtsnachfolger der vorerwähnten |
Personen beziehen: | Personen beziehen: |
1) Gehälter und Löhne, | 1) Gehälter und Löhne, |
2) Ruhestands-, Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebenenbeihilfen, | 2) Ruhestands-, Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebenenbeihilfen, |
3) Renten als Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | 3) Renten als Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten, | Berufskrankheiten, |
4) koloniale Invaliditätspensionen und koloniale | 4) koloniale Invaliditätspensionen und koloniale |
Hinterbliebenenrenten, | Hinterbliebenenrenten, |
5) Beihilfen, mit Ausnahme der Sozialleistungen aus der sozialen | 5) Beihilfen, mit Ausnahme der Sozialleistungen aus der sozialen |
Sicherheit, | Sicherheit, |
6) Zuschüsse und Entschädigungen, | 6) Zuschüsse und Entschädigungen, |
b) 1) auf Kriegspensionen, -renten und -entschädigungen, | b) 1) auf Kriegspensionen, -renten und -entschädigungen, |
2) auf Entschädigungspensionen, die Militärinvaliden in Friedenszeiten | 2) auf Entschädigungspensionen, die Militärinvaliden in Friedenszeiten |
und ihren Rechtsnachfolgern gewährt werden, | und ihren Rechtsnachfolgern gewährt werden, |
c) auf Entlohnungsgrenzen, die für Berechnung oder Gewährung | c) auf Entlohnungsgrenzen, die für Berechnung oder Gewährung |
bestimmter weiter oben aufgezählter Ausgaben zu berücksichtigen sind. | bestimmter weiter oben aufgezählter Ausgaben zu berücksichtigen sind. |
§ 2 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz eingeführte | § 2 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz eingeführte |
Regelung auf andere von Ihm bestimmte Dienste des öffentlichen Sektors | Regelung auf andere von Ihm bestimmte Dienste des öffentlichen Sektors |
für anwendbar erklären, insbesondere auf: | für anwendbar erklären, insbesondere auf: |
1. Einrichtungen öffentlichen Interesses, | 1. Einrichtungen öffentlichen Interesses, |
2. Provinzen, | 2. Provinzen, |
3. Gemeinden, | 3. Gemeinden, |
4. Gemeindevereinigungen, den Provinzen und Gemeinden unterstehende | 4. Gemeindevereinigungen, den Provinzen und Gemeinden unterstehende |
Einrichtungen, Agglomerationen und Gemeindeföderationen. | Einrichtungen, Agglomerationen und Gemeindeföderationen. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter |
"Schwellenindex" die Zahlen einer Reihe zu verstehen, deren erste | "Schwellenindex" die Zahlen einer Reihe zu verstehen, deren erste |
114,20 ist und in der jede darauffolgende durch Multiplikation der | 114,20 ist und in der jede darauffolgende durch Multiplikation der |
vorhergehenden mit 1,02 ermittelt wird. | vorhergehenden mit 1,02 ermittelt wird. |
Für die Berechnung einzelner Schwellenindexe werden Bruchteile von | Für die Berechnung einzelner Schwellenindexe werden Bruchteile von |
Hundertsteln eines Punktes zu Hundertsteln auf- oder abgerundet, je | Hundertsteln eines Punktes zu Hundertsteln auf- oder abgerundet, je |
nachdem, ob sie 50 Prozent eines Hundertstels erreichen oder nicht. | nachdem, ob sie 50 Prozent eines Hundertstels erreichen oder nicht. |
Art. 3 - § 1 - An den Schwellenindex 114,20 sind die in Artikel 1 | Art. 3 - § 1 - An den Schwellenindex 114,20 sind die in Artikel 1 |
erwähnten Ausgaben und Entlohnungsgrenzen gebunden, so wie sie am 1. | erwähnten Ausgaben und Entlohnungsgrenzen gebunden, so wie sie am 1. |
Januar 1971 auf der Grundlage der Vorschriften, denen sie an diesem | Januar 1971 auf der Grundlage der Vorschriften, denen sie an diesem |
Datum unterlagen, festgelegt waren. | Datum unterlagen, festgelegt waren. |
§ 2 - Jährlich zu tätigende Ausgaben werden vorab um 2,5 Prozent der | § 2 - Jährlich zu tätigende Ausgaben werden vorab um 2,5 Prozent der |
Beträge erhöht, die an den Einzelhandelspreisindex des Königreiches | Beträge erhöht, die an den Einzelhandelspreisindex des Königreiches |
110 gebunden sind. | 110 gebunden sind. |
Art. 4 - [Jedes Mal, wenn der gemäss Absatz 2 berechnete | Art. 4 - [Jedes Mal, wenn der gemäss Absatz 2 berechnete |
Verbraucherpreisindex den oberen oder unteren Schwellenindex erreicht, | Verbraucherpreisindex den oberen oder unteren Schwellenindex erreicht, |
werden die an den Schwellenindex 114,20 gebundenen Ausgaben und | werden die an den Schwellenindex 114,20 gebundenen Ausgaben und |
Entlohnungsgrenzen jeweils neu berechnet, indem sie mit dem | Entlohnungsgrenzen jeweils neu berechnet, indem sie mit dem |
Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n der Rang des | Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n der Rang des |
erreichten Schwellenindexes ist.] | erreichten Schwellenindexes ist.] |
[Für die Anwendung von Absatz 1 gilt als Verbraucherpreisindex eines | [Für die Anwendung von Absatz 1 gilt als Verbraucherpreisindex eines |
bestimmten Monats das arithmetische Mittel aus dem Index dieses Monats | bestimmten Monats das arithmetische Mittel aus dem Index dieses Monats |
und der drei vorhergehenden Monate.] | und der drei vorhergehenden Monate.] |
Zu diesem Zweck wird jeder Schwellenindex mit einer laufenden Nummer | Zu diesem Zweck wird jeder Schwellenindex mit einer laufenden Nummer |
gekennzeichnet, die für seinen Rang steht, wobei die Nummer 1 den auf | gekennzeichnet, die für seinen Rang steht, wobei die Nummer 1 den auf |
den Schwellenindex 114,20 folgenden Schwellenindex kennzeichnet. | den Schwellenindex 114,20 folgenden Schwellenindex kennzeichnet. |
Für die Berechnung des Koeffizienten 1,02n werden Bruchteile von | Für die Berechnung des Koeffizienten 1,02n werden Bruchteile von |
Zehntausendsteln einer ganzen Zahl zu Zehntausendsteln auf- oder | Zehntausendsteln einer ganzen Zahl zu Zehntausendsteln auf- oder |
abgerundet, je nachdem, ob sie 50 Prozent eines Zehntausendstels | abgerundet, je nachdem, ob sie 50 Prozent eines Zehntausendstels |
erreichen oder nicht. | erreichen oder nicht. |
[Ab dem 1. Januar 1994 wird allein der zu diesem Zweck berechnete und | [Ab dem 1. Januar 1994 wird allein der zu diesem Zweck berechnete und |
bestimmte Index für die Anwendung des vorliegenden Artikels | bestimmte Index für die Anwendung des vorliegenden Artikels |
berücksichtigt.] | berücksichtigt.] |
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember | [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember |
1982 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983); neuer Absatz 2 | 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983); neuer Absatz 2 |
eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 | eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983); Abs. 5 eingefügt durch | (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983); Abs. 5 eingefügt durch |
Art. 18 § 2 des K.E. vom 24. Dezember 1993 (Belgisches Staatsblatt vom | Art. 18 § 2 des K.E. vom 24. Dezember 1993 (Belgisches Staatsblatt vom |
31. Dezember 1993)] | 31. Dezember 1993)] |
Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
alle in Artikel 1 erwähnten Elemente, so wie sie an einem bestimmten | alle in Artikel 1 erwähnten Elemente, so wie sie an einem bestimmten |
Datum festgelegt sind, an den Schwellenindex binden, der an diesem | Datum festgelegt sind, an den Schwellenindex binden, der an diesem |
Datum darauf anwendbar ist. | Datum darauf anwendbar ist. |
Ab diesem Datum findet Artikel 4 Anwendung, wobei in § 1 Absatz 1 und | Ab diesem Datum findet Artikel 4 Anwendung, wobei in § 1 Absatz 1 und |
2 [sic, zu lesen ist: in Absatz 1 und 2 ] der Schwellenindex 114,20 | 2 [sic, zu lesen ist: in Absatz 1 und 2 ] der Schwellenindex 114,20 |
durch den Schwellenindex ersetzt wird, an den die in Absatz 1 des | durch den Schwellenindex ersetzt wird, an den die in Absatz 1 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Elemente erneut gebunden sind. | vorliegenden Artikels erwähnten Elemente erneut gebunden sind. |
Der König kann die jährlich oder vierteljährlich zu tätigenden | Der König kann die jährlich oder vierteljährlich zu tätigenden |
Ausgaben vorab anpassen, sofern dies notwendig ist, um sie dem | Ausgaben vorab anpassen, sofern dies notwendig ist, um sie dem |
Schwellenindex anzugleichen, der an dem in Absatz 1 erwähnten Datum | Schwellenindex anzugleichen, der an dem in Absatz 1 erwähnten Datum |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Art. 6 - Erhöhungen oder Herabsetzungen finden Anwendung: | Art. 6 - Erhöhungen oder Herabsetzungen finden Anwendung: |
1. auf jährlich zu tätigende Ausgaben ab dem Kalenderjahr nach dem | 1. auf jährlich zu tätigende Ausgaben ab dem Kalenderjahr nach dem |
Monat, dessen Verbraucherpreisindex den Schwellenindex erreicht, der | Monat, dessen Verbraucherpreisindex den Schwellenindex erreicht, der |
eine Änderung rechtfertigt, und erstmals ab dem Kalenderjahr nach dem | eine Änderung rechtfertigt, und erstmals ab dem Kalenderjahr nach dem |
Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt, | Staatsblatt, |
2. auf vierteljährlich zu tätigende Ausgaben ab dem Kalenderquartal | 2. auf vierteljährlich zu tätigende Ausgaben ab dem Kalenderquartal |
nach dem Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung | nach dem Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung |
rechtfertigt, und erstmals ab dem Kalenderquartal nach dem Datum der | rechtfertigt, und erstmals ab dem Kalenderquartal nach dem Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt, | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt, |
3. [in den anderen Fällen ab dem ersten Monat nach dem Monat, dessen | 3. [in den anderen Fällen ab dem ersten Monat nach dem Monat, dessen |
Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt. Erhöhungen | Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt. Erhöhungen |
oder Herabsetzungen sind jedoch auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) | oder Herabsetzungen sind jedoch auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) |
Nr. 1 erwähnten Gehälter und Löhne, auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe | Nr. 1 erwähnten Gehälter und Löhne, auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe |
a) Nr. 2 bis 4 erwähnten Pensionen, Beihilfen und Renten, sofern sie | a) Nr. 2 bis 4 erwähnten Pensionen, Beihilfen und Renten, sofern sie |
im Laufe des Monats vor dem Monat, auf den sie sich beziehen, oder am | im Laufe des Monats vor dem Monat, auf den sie sich beziehen, oder am |
ersten Werktag des betreffenden Monats gezahlt werden, und auf die in | ersten Werktag des betreffenden Monats gezahlt werden, und auf die in |
Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 und 6 erwähnten Beihilfen, Zuschüsse | Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 und 6 erwähnten Beihilfen, Zuschüsse |
und Entschädigungen erst anwendbar ab dem zweiten Monat nach dem | und Entschädigungen erst anwendbar ab dem zweiten Monat nach dem |
Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung | Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung |
rechtfertigt.] | rechtfertigt.] |
[...] | [...] |
[Art. 6 einziger Absatz (früherer Absatz 1) Nr. 3 ersetzt durch Art. 6 | [Art. 6 einziger Absatz (früherer Absatz 1) Nr. 3 ersetzt durch Art. 6 |
Buchstabe a) des G. vom 19. Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. | Buchstabe a) des G. vom 19. Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. |
Juli 2001, Err. vom 29. September 2001); früherer Absatz 2 eingefügt | Juli 2001, Err. vom 29. September 2001); früherer Absatz 2 eingefügt |
durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 2. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt | durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 2. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt |
vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch | vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch |
Art. 6 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt | Art. 6 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt |
vom 28. Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)] | vom 28. Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)] |
Art. 7 - [Dienste des öffentlichen Sektors, die am 1. Januar 1976 die | Art. 7 - [Dienste des öffentlichen Sektors, die am 1. Januar 1976 die |
in Artikel 1 § 1 aufgezählten Ausgaben gemäss einer Regelung tätigen, | in Artikel 1 § 1 aufgezählten Ausgaben gemäss einer Regelung tätigen, |
die von den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur | die von den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur |
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, |
abweicht, können diese Regelung beibehalten, sofern die betreffenden | abweicht, können diese Regelung beibehalten, sofern die betreffenden |
Ausgaben gemäss den in Artikel 4 vorgesehenen Modalitäten an die | Ausgaben gemäss den in Artikel 4 vorgesehenen Modalitäten an die |
Schwankungen des allgemeinen Verbraucherpreisindexes des Königreiches | Schwankungen des allgemeinen Verbraucherpreisindexes des Königreiches |
gebunden sind.] | gebunden sind.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 | [Art. 7 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983, Err. vom 5. März 1983)] | (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983, Err. vom 5. März 1983)] |
Art. 8 - Das Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, | Art. 8 - Das Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, |
mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten | mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten |
der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung | der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung |
bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu | bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu |
berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden, ist auf die durch vorliegendes Gesetz geregelten | gebunden werden, ist auf die durch vorliegendes Gesetz geregelten |
Ausgaben nicht mehr anwendbar. | Ausgaben nicht mehr anwendbar. |
Art. 9 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern und | Art. 9 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern und |
aufheben, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in | aufheben, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in |
Einklang zu bringen. | Einklang zu bringen. |