gepubliceerd op 25 januari 2011
Wet betreffende de leerplicht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 JUNI 1983. - Wet betreffende de leerplicht. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1983 betreffende de leerplicht (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1983, err. van 2 april 1985).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIEN DES UNTERRICHTSWESENS 29. JUNI 1983 - Gesetz über die Schulpflicht BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Minderjährige unterliegen der Schulpflicht während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Anfang des Schuljahres, das in dem Jahr beginnt, in dem sie das Alter von sechs Jahren erreichen, und bis zum Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen sie das Alter von achtzehn Jahren erreichen. Bis zum Alter von fünfzehn Jahren gilt Vollzeitschulpflicht; diese umfasst höchstens sieben Jahre Primarschulunterricht und mindestens die ersten zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts; in keinem Fall verlängert sich die Vollzeitschulpflicht über das Alter von sechzehn Jahren hinaus.
Dem Zeitraum der Vollzeitschulpflicht folgt ein Zeitraum der Teilzeitschulpflicht. Die Teilzeitschulpflicht wird durch die Fortsetzung des Vollzeitsekundarunterrichts oder durch die Teilnahme an einem Teilzeitunterricht oder an einer für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannten Ausbildung eingehalten.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Teilzeitunterricht den Unterricht, der weniger Wochen pro Jahr oder weniger Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, als die für den Vollzeitunterricht festgelegte Anzahl, 2.Ausbildung alle Formen von Ausbildungen, erwähnt in Artikel 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. § 2 - Der Unterricht und die Ausbildung, die schulpflichtigen Minderjährigen erteilt werden, müssen zu ihrer Erziehung und zu ihrer Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes beitragen. § 3 - Minderjährige, die den Vollzeitsekundarunterricht erfolgreich abgeschlossen haben, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und nach Stellungnahme des Schulleiters und des zuständigen psycho-medizinisch-sozialen Zentrums können schulpflichtige Minderjährige: 1. das erste Jahr des Primarschulunterrichts ab dem Alter von fünf Jahren besuchen, 2.im ersten Jahr der Schulpflicht den Kindergarten besuchen, wobei sie die Schule regelmässig besuchen müssen, 3. den Primarschulunterricht während acht Jahren besuchen, wobei sie im Laufe des achten Jahres zum sechsten Schuljahr zugelassen werden können. § 5 - Die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, erfüllen ihre Verpflichtungen in Sachen Schulpflicht, wenn sie dafür sorgen, dass der schulpflichtige Minderjährige an dem gemäss dem Gesetz vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen erteilten Sonderschulunterricht teilnimmt. § 6 - Die Schulpflicht kann ebenfalls eingehalten werden, indem Hausunterricht erteilt wird, sofern dieser den vom König zu bestimmenden Bedingungen entspricht. § 7 - Minderjährige ausländischer Staatsangehörigkeit, die zusammen mit den Personen einwandern, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für sie wahrnehmen, unterliegen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem oben erwähnte Personen je nach Fall ins Fremdenregister oder ins Bevölkerungsregister der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen worden sind, den Bestimmungen des vorliegenden Artikels.
Art. 2 - Auf gleich lautende Stellungnahme einer Kommission, die bei jedem Ministerium des Unterrichtswesens eingerichtet wird und sich paritätisch aus Vertretern des zuständigen Ministers des Unterrichtswesens und aus Vertretern der Exekutive der betreffenden Gemeinschaft zusammensetzt, kann die Ausbildung vom König für die Erfüllung der Teilzeitschulpflicht anerkannt werden.
Um anerkannt zu werden, muss die Ausbildung den Bestimmungen von Artikel 1 § 2 entsprechen und mindestens 360 Stunden pro Jahr umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige vor dem Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er sechzehn Jahre alt wird, an dieser Ausbildung teilnimmt, und mindestens 240 Stunden pro Jahr umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige zwischen dem 1. Juli des Jahres, im Laufe dessen er das Alter von sechzehn Jahren erreicht, und dem Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er das Alter von achtzehn Jahren erreicht, an dieser Ausbildung teilnimmt.
Art. 3 - § 1 - Ausser im Falle des Hausunterrichts müssen die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, dafür sorgen, dass dieser während der Dauer der Schulpflicht als Schüler in einer Schule oder in einer Ausbildungseinrichtung eingeschrieben ist und diese Schule oder Einrichtung regelmässig besucht.
Der König bestimmt die Abwesenheitsgründe, die als triftig angenommen werden können. § 2 - Der König regelt die Kontrolle der Einschreibung der schulpflichtigen Minderjährigen. § 3 - Die Leiter der Schulen oder Einrichtungen und die zuständigen Inspektionen des Staates kontrollieren den regelmässigen Schulbesuch.
Der König bestimmt die Organisation dieser Kontrollen.
Art. 4 - Es ist allen Kindergärten oder Primarschulen des Regelschulwesens, die der Regelung der am 20. August 1957 koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen unterliegen, verboten, nach der letzten Unterrichtsstunde des dreissigsten Tages des Schuljahres ohne triftigen Grund einen Schüler anzunehmen, der in einem anderen Kindergarten oder in einer anderen Primarschule des Regelschulwesens oder in einer anderen Niederlassung eines solchen Kindergartens oder einer solchen Schule mit getrennter Zählung ordnungsgemäss eingeschrieben war.
Der Minister des Unterrichtswesens beurteilt, ob die geltend gemachten Gründe triftig sind. Er kann gewisse Regeln für diese Beurteilung festlegen und ihre Anwendung den von ihm bestimmten Diensten anvertrauen.
Art. 5 - § 1 - Das Polizeigericht erkennt auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Verstösse gegen die durch oder aufgrund der Artikel 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Verpflichtungen, die die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben.
Diese Verstösse werden für jeden Minderjährigen, für den ein Verstoss festgestellt wurde, mit einer Geldbusse von 1 bis 25 Franken geahndet.
Bei Rückfall können die Geldbussen verdoppelt werden oder kann eine Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat ausgesprochen werden.
Rückfall liegt schon vor, wenn die verfolgte Person im Laufe der zwei vorhergehenden Jahre mindestens einmal aufgrund einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzes für Abwesenheiten desselben Minderjährigen verurteilt wurde. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Verstösse. § 3 - Die Vollstreckung des Urteils zu einer Geldbusse oder zu einer Gefängnisstrafe kann jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum des Urteils aufgeschoben werden.
Die Gewährung dieses Aufschubs muss die Feststellung ermöglichen, dass die gesetzliche Verpflichtung im Laufe dieses Zeitraums erfüllt wird.
Die Verurteilung wird als hinfällig betrachtet, wenn der Verurteilte im Laufe dieses Zeitraums die Rechtsvorschriften über die Schulpflicht beachtet. § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann Verstösse gegen die durch vorliegendes Gesetz auferlegten Verpflichtungen, die die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben, beim Jugendgericht anhängig machen, das Massnahmen gegen die Eltern anordnen kann, so wie vorgesehen im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz. § 5 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das durch das Gesetz vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen vorgesehene Verfahren.
KAPITEL II - Abänderungs- und ergänzende Bestimmungen Art. 6 - Ein Abschlusszeugnis der Grundschule wird den Schülern ausgestellt, die den Primarschulunterricht des Regel- oder Sonderschulwesens erfolgreich abgeschlossen haben.
Das gleiche Zeugnis wird den Schülern ausgestellt, die den Primarschulunterricht nicht, das erste Jahr des Sekundarunterrichts jedoch wohl erfolgreich abgeschlossen haben.
Der König kann die Form und die Regeln für die Ausstellung dieses Zeugnisses festlegen.
Art. 7 - Der König bestimmt die Studienzeugnisse und ihre eventuelle Gleichwertigkeit mit anderen Diplomen oder Zeugnissen, ausgestellt nach: - der ersten, zweiten und dritten Stufe und der Unter- und Oberstufe des beruflichen Sekundarunterrichts, - bestimmten Formen des Teilzeitunterrichts.
Art. 8 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 16 - Mit Ausnahme: 1. der neuen Bestimmung, die durch Artikel 8 zur Ersetzung von Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 29.Mai 1959 festgelegt wird und für die das Datum des Inkrafttretens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, 2. der in Artikel 1 § 4 erwähnten Stellungnahmen, die ab dem Schuljahr 1984-1985 erforderlich sind, tritt vorliegendes Gesetz am 1.September 1983 in Kraft. Jedoch: 1. unterliegen Minderjährige, die vor dem 1.Januar 1968 geboren sind oder die im Schuljahr 1982-1983 die Schule schon verlassen haben, den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht, 2. unterliegen Minderjährige, die 1968 geboren sind und die im Schuljahr 1982-1983 die Schule noch nicht verlassen haben, den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zum Zeitpunkt, wo sie mindestens zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts abgeschlossen haben, 3.unterliegen Minderjährige, die 1969 geboren sind, den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zum Ende des Schuljahres, das in dem Jahr endet, im Laufe dessen sie das Alter von siebzehn Jahren erreichen, es sei denn, das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf den 1. September 1985 verschoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1983 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Institutionellen Reformen J. GOL Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens H. DE CROO Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit M. HANSENNE Der Minister des Unterrichtswesens D. COENS Der Minister des Unterrichtswesens A. BERTOUILLE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL