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Meertalige weergave van Wet van 29/06/1983
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Wet betreffende de leerplicht. - Duitse vertaling Loi concernant l'obligation scolaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 1983. - Wet betreffende de leerplicht. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1983 betreffende de leerplicht (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1983, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 1983. - Loi concernant l'obligation scolaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 juin 1983 concernant l'obligation scolaire (Moniteur belge
err. van 2 april 1985). du 6 juillet 1983, err. du 2 avril 1985).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIEN DES UNTERRICHTSWESENS MINISTERIEN DES UNTERRICHTSWESENS
29. JUNI 1983 - Gesetz über die Schulpflicht 29. JUNI 1983 - Gesetz über die Schulpflicht
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Minderjährige unterliegen der Schulpflicht während Artikel 1 - § 1 - Minderjährige unterliegen der Schulpflicht während
eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Anfang des Schuljahres, das in dem eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Anfang des Schuljahres, das in dem
Jahr beginnt, in dem sie das Alter von sechs Jahren erreichen, und bis Jahr beginnt, in dem sie das Alter von sechs Jahren erreichen, und bis
zum Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen sie das Alter zum Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen sie das Alter
von achtzehn Jahren erreichen. von achtzehn Jahren erreichen.
Bis zum Alter von fünfzehn Jahren gilt Vollzeitschulpflicht; diese Bis zum Alter von fünfzehn Jahren gilt Vollzeitschulpflicht; diese
umfasst höchstens sieben Jahre Primarschulunterricht und mindestens umfasst höchstens sieben Jahre Primarschulunterricht und mindestens
die ersten zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts; in keinem Fall die ersten zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts; in keinem Fall
verlängert sich die Vollzeitschulpflicht über das Alter von sechzehn verlängert sich die Vollzeitschulpflicht über das Alter von sechzehn
Jahren hinaus. Jahren hinaus.
Dem Zeitraum der Vollzeitschulpflicht folgt ein Zeitraum der Dem Zeitraum der Vollzeitschulpflicht folgt ein Zeitraum der
Teilzeitschulpflicht. Die Teilzeitschulpflicht wird durch die Teilzeitschulpflicht. Die Teilzeitschulpflicht wird durch die
Fortsetzung des Vollzeitsekundarunterrichts oder durch die Teilnahme Fortsetzung des Vollzeitsekundarunterrichts oder durch die Teilnahme
an einem Teilzeitunterricht oder an einer für die Erfüllung der an einem Teilzeitunterricht oder an einer für die Erfüllung der
Schulpflicht anerkannten Ausbildung eingehalten. Schulpflicht anerkannten Ausbildung eingehalten.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Teilzeitunterricht den Unterricht, der weniger Wochen pro Jahr oder 1. Teilzeitunterricht den Unterricht, der weniger Wochen pro Jahr oder
weniger Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, als die für den weniger Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, als die für den
Vollzeitunterricht festgelegte Anzahl, Vollzeitunterricht festgelegte Anzahl,
2. Ausbildung alle Formen von Ausbildungen, erwähnt in Artikel 4 des 2. Ausbildung alle Formen von Ausbildungen, erwähnt in Artikel 4 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
§ 2 - Der Unterricht und die Ausbildung, die schulpflichtigen § 2 - Der Unterricht und die Ausbildung, die schulpflichtigen
Minderjährigen erteilt werden, müssen zu ihrer Erziehung und zu ihrer Minderjährigen erteilt werden, müssen zu ihrer Erziehung und zu ihrer
Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes beitragen. Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes beitragen.
§ 3 - Minderjährige, die den Vollzeitsekundarunterricht erfolgreich § 3 - Minderjährige, die den Vollzeitsekundarunterricht erfolgreich
abgeschlossen haben, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht. abgeschlossen haben, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht.
§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und nach § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und nach
Stellungnahme des Schulleiters und des zuständigen Stellungnahme des Schulleiters und des zuständigen
psycho-medizinisch-sozialen Zentrums können schulpflichtige psycho-medizinisch-sozialen Zentrums können schulpflichtige
Minderjährige: Minderjährige:
1. das erste Jahr des Primarschulunterrichts ab dem Alter von fünf 1. das erste Jahr des Primarschulunterrichts ab dem Alter von fünf
Jahren besuchen, Jahren besuchen,
2. im ersten Jahr der Schulpflicht den Kindergarten besuchen, wobei 2. im ersten Jahr der Schulpflicht den Kindergarten besuchen, wobei
sie die Schule regelmässig besuchen müssen, sie die Schule regelmässig besuchen müssen,
3. den Primarschulunterricht während acht Jahren besuchen, wobei sie 3. den Primarschulunterricht während acht Jahren besuchen, wobei sie
im Laufe des achten Jahres zum sechsten Schuljahr zugelassen werden im Laufe des achten Jahres zum sechsten Schuljahr zugelassen werden
können. können.
§ 5 - Die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in § 5 - Die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den
schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, erfüllen ihre schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, erfüllen ihre
Verpflichtungen in Sachen Schulpflicht, wenn sie dafür sorgen, dass Verpflichtungen in Sachen Schulpflicht, wenn sie dafür sorgen, dass
der schulpflichtige Minderjährige an dem gemäss dem Gesetz vom 6. Juli der schulpflichtige Minderjährige an dem gemäss dem Gesetz vom 6. Juli
1970 über das Sonderschulwesen erteilten Sonderschulunterricht 1970 über das Sonderschulwesen erteilten Sonderschulunterricht
teilnimmt. teilnimmt.
§ 6 - Die Schulpflicht kann ebenfalls eingehalten werden, indem § 6 - Die Schulpflicht kann ebenfalls eingehalten werden, indem
Hausunterricht erteilt wird, sofern dieser den vom König zu Hausunterricht erteilt wird, sofern dieser den vom König zu
bestimmenden Bedingungen entspricht. bestimmenden Bedingungen entspricht.
§ 7 - Minderjährige ausländischer Staatsangehörigkeit, die zusammen § 7 - Minderjährige ausländischer Staatsangehörigkeit, die zusammen
mit den Personen einwandern, die die elterliche Gewalt ausüben oder mit den Personen einwandern, die die elterliche Gewalt ausüben oder
die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für sie die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für sie
wahrnehmen, unterliegen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem wahrnehmen, unterliegen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem
oben erwähnte Personen je nach Fall ins Fremdenregister oder ins oben erwähnte Personen je nach Fall ins Fremdenregister oder ins
Bevölkerungsregister der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen worden Bevölkerungsregister der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen worden
sind, den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. sind, den Bestimmungen des vorliegenden Artikels.
Art. 2 - Auf gleich lautende Stellungnahme einer Kommission, die bei Art. 2 - Auf gleich lautende Stellungnahme einer Kommission, die bei
jedem Ministerium des Unterrichtswesens eingerichtet wird und sich jedem Ministerium des Unterrichtswesens eingerichtet wird und sich
paritätisch aus Vertretern des zuständigen Ministers des paritätisch aus Vertretern des zuständigen Ministers des
Unterrichtswesens und aus Vertretern der Exekutive der betreffenden Unterrichtswesens und aus Vertretern der Exekutive der betreffenden
Gemeinschaft zusammensetzt, kann die Ausbildung vom König für die Gemeinschaft zusammensetzt, kann die Ausbildung vom König für die
Erfüllung der Teilzeitschulpflicht anerkannt werden. Erfüllung der Teilzeitschulpflicht anerkannt werden.
Um anerkannt zu werden, muss die Ausbildung den Bestimmungen von Um anerkannt zu werden, muss die Ausbildung den Bestimmungen von
Artikel 1 § 2 entsprechen und mindestens 360 Stunden pro Jahr Artikel 1 § 2 entsprechen und mindestens 360 Stunden pro Jahr
umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige vor dem Ende des umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige vor dem Ende des
Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er sechzehn Jahre alt wird, Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er sechzehn Jahre alt wird,
an dieser Ausbildung teilnimmt, und mindestens 240 Stunden pro Jahr an dieser Ausbildung teilnimmt, und mindestens 240 Stunden pro Jahr
umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige zwischen dem 1. Juli umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige zwischen dem 1. Juli
des Jahres, im Laufe dessen er das Alter von sechzehn Jahren erreicht, des Jahres, im Laufe dessen er das Alter von sechzehn Jahren erreicht,
und dem Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er das Alter und dem Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er das Alter
von achtzehn Jahren erreicht, an dieser Ausbildung teilnimmt. von achtzehn Jahren erreicht, an dieser Ausbildung teilnimmt.
Art. 3 - § 1 - Ausser im Falle des Hausunterrichts müssen die Art. 3 - § 1 - Ausser im Falle des Hausunterrichts müssen die
Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen
Minderjährigen wahrnehmen, dafür sorgen, dass dieser während der Dauer Minderjährigen wahrnehmen, dafür sorgen, dass dieser während der Dauer
der Schulpflicht als Schüler in einer Schule oder in einer der Schulpflicht als Schüler in einer Schule oder in einer
Ausbildungseinrichtung eingeschrieben ist und diese Schule oder Ausbildungseinrichtung eingeschrieben ist und diese Schule oder
Einrichtung regelmässig besucht. Einrichtung regelmässig besucht.
Der König bestimmt die Abwesenheitsgründe, die als triftig angenommen Der König bestimmt die Abwesenheitsgründe, die als triftig angenommen
werden können. werden können.
§ 2 - Der König regelt die Kontrolle der Einschreibung der § 2 - Der König regelt die Kontrolle der Einschreibung der
schulpflichtigen Minderjährigen. schulpflichtigen Minderjährigen.
§ 3 - Die Leiter der Schulen oder Einrichtungen und die zuständigen § 3 - Die Leiter der Schulen oder Einrichtungen und die zuständigen
Inspektionen des Staates kontrollieren den regelmässigen Schulbesuch. Inspektionen des Staates kontrollieren den regelmässigen Schulbesuch.
Der König bestimmt die Organisation dieser Kontrollen. Der König bestimmt die Organisation dieser Kontrollen.
Art. 4 - Es ist allen Kindergärten oder Primarschulen des Art. 4 - Es ist allen Kindergärten oder Primarschulen des
Regelschulwesens, die der Regelung der am 20. August 1957 Regelschulwesens, die der Regelung der am 20. August 1957
koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen unterliegen, verboten, koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen unterliegen, verboten,
nach der letzten Unterrichtsstunde des dreissigsten Tages des nach der letzten Unterrichtsstunde des dreissigsten Tages des
Schuljahres ohne triftigen Grund einen Schüler anzunehmen, der in Schuljahres ohne triftigen Grund einen Schüler anzunehmen, der in
einem anderen Kindergarten oder in einer anderen Primarschule des einem anderen Kindergarten oder in einer anderen Primarschule des
Regelschulwesens oder in einer anderen Niederlassung eines solchen Regelschulwesens oder in einer anderen Niederlassung eines solchen
Kindergartens oder einer solchen Schule mit getrennter Zählung Kindergartens oder einer solchen Schule mit getrennter Zählung
ordnungsgemäss eingeschrieben war. ordnungsgemäss eingeschrieben war.
Der Minister des Unterrichtswesens beurteilt, ob die geltend gemachten Der Minister des Unterrichtswesens beurteilt, ob die geltend gemachten
Gründe triftig sind. Er kann gewisse Regeln für diese Beurteilung Gründe triftig sind. Er kann gewisse Regeln für diese Beurteilung
festlegen und ihre Anwendung den von ihm bestimmten Diensten festlegen und ihre Anwendung den von ihm bestimmten Diensten
anvertrauen. anvertrauen.
Art. 5 - § 1 - Das Polizeigericht erkennt auf Antrag der Art. 5 - § 1 - Das Polizeigericht erkennt auf Antrag der
Staatsanwaltschaft über die Verstösse gegen die durch oder aufgrund Staatsanwaltschaft über die Verstösse gegen die durch oder aufgrund
der Artikel 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes auferlegten der Artikel 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes auferlegten
Verpflichtungen, die die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben Verpflichtungen, die die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben
oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für
den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben. den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben.
Diese Verstösse werden für jeden Minderjährigen, für den ein Verstoss Diese Verstösse werden für jeden Minderjährigen, für den ein Verstoss
festgestellt wurde, mit einer Geldbusse von 1 bis 25 Franken geahndet. festgestellt wurde, mit einer Geldbusse von 1 bis 25 Franken geahndet.
Bei Rückfall können die Geldbussen verdoppelt werden oder kann eine Bei Rückfall können die Geldbussen verdoppelt werden oder kann eine
Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat ausgesprochen werden. Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat ausgesprochen werden.
Rückfall liegt schon vor, wenn die verfolgte Person im Laufe der zwei Rückfall liegt schon vor, wenn die verfolgte Person im Laufe der zwei
vorhergehenden Jahre mindestens einmal aufgrund einer Bestimmung des vorhergehenden Jahre mindestens einmal aufgrund einer Bestimmung des
vorliegenden Gesetzes für Abwesenheiten desselben Minderjährigen vorliegenden Gesetzes für Abwesenheiten desselben Minderjährigen
verurteilt wurde. verurteilt wurde.
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme
von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden
Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Verstösse. Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Verstösse.
§ 3 - Die Vollstreckung des Urteils zu einer Geldbusse oder zu einer § 3 - Die Vollstreckung des Urteils zu einer Geldbusse oder zu einer
Gefängnisstrafe kann jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Gefängnisstrafe kann jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab
dem Datum des Urteils aufgeschoben werden. dem Datum des Urteils aufgeschoben werden.
Die Gewährung dieses Aufschubs muss die Feststellung ermöglichen, dass Die Gewährung dieses Aufschubs muss die Feststellung ermöglichen, dass
die gesetzliche Verpflichtung im Laufe dieses Zeitraums erfüllt wird. die gesetzliche Verpflichtung im Laufe dieses Zeitraums erfüllt wird.
Die Verurteilung wird als hinfällig betrachtet, wenn der Verurteilte Die Verurteilung wird als hinfällig betrachtet, wenn der Verurteilte
im Laufe dieses Zeitraums die Rechtsvorschriften über die Schulpflicht im Laufe dieses Zeitraums die Rechtsvorschriften über die Schulpflicht
beachtet. beachtet.
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft kann Verstösse gegen die durch § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann Verstösse gegen die durch
vorliegendes Gesetz auferlegten Verpflichtungen, die die Personen, die vorliegendes Gesetz auferlegten Verpflichtungen, die die Personen, die
die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen
Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben, beim Jugendgericht anhängig Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben, beim Jugendgericht anhängig
machen, das Massnahmen gegen die Eltern anordnen kann, so wie machen, das Massnahmen gegen die Eltern anordnen kann, so wie
vorgesehen im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz. vorgesehen im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz.
§ 5 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das durch das Gesetz § 5 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das durch das Gesetz
vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen vorgesehene Verfahren. vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen vorgesehene Verfahren.
KAPITEL II - Abänderungs- und ergänzende Bestimmungen KAPITEL II - Abänderungs- und ergänzende Bestimmungen
Art. 6 - Ein Abschlusszeugnis der Grundschule wird den Schülern Art. 6 - Ein Abschlusszeugnis der Grundschule wird den Schülern
ausgestellt, die den Primarschulunterricht des Regel- oder ausgestellt, die den Primarschulunterricht des Regel- oder
Sonderschulwesens erfolgreich abgeschlossen haben. Sonderschulwesens erfolgreich abgeschlossen haben.
Das gleiche Zeugnis wird den Schülern ausgestellt, die den Das gleiche Zeugnis wird den Schülern ausgestellt, die den
Primarschulunterricht nicht, das erste Jahr des Sekundarunterrichts Primarschulunterricht nicht, das erste Jahr des Sekundarunterrichts
jedoch wohl erfolgreich abgeschlossen haben. jedoch wohl erfolgreich abgeschlossen haben.
Der König kann die Form und die Regeln für die Ausstellung dieses Der König kann die Form und die Regeln für die Ausstellung dieses
Zeugnisses festlegen. Zeugnisses festlegen.
Art. 7 - Der König bestimmt die Studienzeugnisse und ihre eventuelle Art. 7 - Der König bestimmt die Studienzeugnisse und ihre eventuelle
Gleichwertigkeit mit anderen Diplomen oder Zeugnissen, ausgestellt Gleichwertigkeit mit anderen Diplomen oder Zeugnissen, ausgestellt
nach: nach:
- der ersten, zweiten und dritten Stufe und der Unter- und Oberstufe - der ersten, zweiten und dritten Stufe und der Unter- und Oberstufe
des beruflichen Sekundarunterrichts, des beruflichen Sekundarunterrichts,
- bestimmten Formen des Teilzeitunterrichts. - bestimmten Formen des Teilzeitunterrichts.
Art. 8 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 8 - 14 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen
Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL IV - Inkrafttreten KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 16 - Mit Ausnahme: Art. 16 - Mit Ausnahme:
1. der neuen Bestimmung, die durch Artikel 8 zur Ersetzung von Artikel 1. der neuen Bestimmung, die durch Artikel 8 zur Ersetzung von Artikel
12 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 festgelegt wird und für die 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 festgelegt wird und für die
das Datum des Inkrafttretens durch einen im Ministerrat beratenen das Datum des Inkrafttretens durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt wird, Königlichen Erlass festgelegt wird,
2. der in Artikel 1 § 4 erwähnten Stellungnahmen, die ab dem Schuljahr 2. der in Artikel 1 § 4 erwähnten Stellungnahmen, die ab dem Schuljahr
1984-1985 erforderlich sind, tritt vorliegendes Gesetz am 1. September 1984-1985 erforderlich sind, tritt vorliegendes Gesetz am 1. September
1983 in Kraft. Jedoch: 1983 in Kraft. Jedoch:
1. unterliegen Minderjährige, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind 1. unterliegen Minderjährige, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind
oder die im Schuljahr 1982-1983 die Schule schon verlassen haben, den oder die im Schuljahr 1982-1983 die Schule schon verlassen haben, den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht,
2. unterliegen Minderjährige, die 1968 geboren sind und die im 2. unterliegen Minderjährige, die 1968 geboren sind und die im
Schuljahr 1982-1983 die Schule noch nicht verlassen haben, den Schuljahr 1982-1983 die Schule noch nicht verlassen haben, den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zum Zeitpunkt, wo sie Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zum Zeitpunkt, wo sie
mindestens zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts abgeschlossen mindestens zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts abgeschlossen
haben, haben,
3. unterliegen Minderjährige, die 1969 geboren sind, den Bestimmungen 3. unterliegen Minderjährige, die 1969 geboren sind, den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes bis zum Ende des Schuljahres, das in dem des vorliegenden Gesetzes bis zum Ende des Schuljahres, das in dem
Jahr endet, im Laufe dessen sie das Alter von siebzehn Jahren Jahr endet, im Laufe dessen sie das Alter von siebzehn Jahren
erreichen, es sei denn, das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird durch erreichen, es sei denn, das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird durch
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf den 1. September einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf den 1. September
1985 verschoben. 1985 verschoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1983 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1983
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
J. GOL J. GOL
Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und
Telefonwesens Telefonwesens
H. DE CROO H. DE CROO
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
M. HANSENNE M. HANSENNE
Der Minister des Unterrichtswesens Der Minister des Unterrichtswesens
D. COENS D. COENS
Der Minister des Unterrichtswesens Der Minister des Unterrichtswesens
A. BERTOUILLE A. BERTOUILLE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. GOL J. GOL
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