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| Wet betreffende de leerplicht. - Duitse vertaling | Loi concernant l'obligation scolaire. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 1983. - Wet betreffende de leerplicht. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1983 betreffende de leerplicht (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1983, | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 1983. - Loi concernant l'obligation scolaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 juin 1983 concernant l'obligation scolaire (Moniteur belge |
| err. van 2 april 1985). | du 6 juillet 1983, err. du 2 avril 1985). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| MINISTERIEN DES UNTERRICHTSWESENS | MINISTERIEN DES UNTERRICHTSWESENS |
| 29. JUNI 1983 - Gesetz über die Schulpflicht | 29. JUNI 1983 - Gesetz über die Schulpflicht |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - § 1 - Minderjährige unterliegen der Schulpflicht während | Artikel 1 - § 1 - Minderjährige unterliegen der Schulpflicht während |
| eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Anfang des Schuljahres, das in dem | eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Anfang des Schuljahres, das in dem |
| Jahr beginnt, in dem sie das Alter von sechs Jahren erreichen, und bis | Jahr beginnt, in dem sie das Alter von sechs Jahren erreichen, und bis |
| zum Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen sie das Alter | zum Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen sie das Alter |
| von achtzehn Jahren erreichen. | von achtzehn Jahren erreichen. |
| Bis zum Alter von fünfzehn Jahren gilt Vollzeitschulpflicht; diese | Bis zum Alter von fünfzehn Jahren gilt Vollzeitschulpflicht; diese |
| umfasst höchstens sieben Jahre Primarschulunterricht und mindestens | umfasst höchstens sieben Jahre Primarschulunterricht und mindestens |
| die ersten zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts; in keinem Fall | die ersten zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts; in keinem Fall |
| verlängert sich die Vollzeitschulpflicht über das Alter von sechzehn | verlängert sich die Vollzeitschulpflicht über das Alter von sechzehn |
| Jahren hinaus. | Jahren hinaus. |
| Dem Zeitraum der Vollzeitschulpflicht folgt ein Zeitraum der | Dem Zeitraum der Vollzeitschulpflicht folgt ein Zeitraum der |
| Teilzeitschulpflicht. Die Teilzeitschulpflicht wird durch die | Teilzeitschulpflicht. Die Teilzeitschulpflicht wird durch die |
| Fortsetzung des Vollzeitsekundarunterrichts oder durch die Teilnahme | Fortsetzung des Vollzeitsekundarunterrichts oder durch die Teilnahme |
| an einem Teilzeitunterricht oder an einer für die Erfüllung der | an einem Teilzeitunterricht oder an einer für die Erfüllung der |
| Schulpflicht anerkannten Ausbildung eingehalten. | Schulpflicht anerkannten Ausbildung eingehalten. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
| 1. Teilzeitunterricht den Unterricht, der weniger Wochen pro Jahr oder | 1. Teilzeitunterricht den Unterricht, der weniger Wochen pro Jahr oder |
| weniger Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, als die für den | weniger Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, als die für den |
| Vollzeitunterricht festgelegte Anzahl, | Vollzeitunterricht festgelegte Anzahl, |
| 2. Ausbildung alle Formen von Ausbildungen, erwähnt in Artikel 4 des | 2. Ausbildung alle Formen von Ausbildungen, erwähnt in Artikel 4 des |
| Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. |
| § 2 - Der Unterricht und die Ausbildung, die schulpflichtigen | § 2 - Der Unterricht und die Ausbildung, die schulpflichtigen |
| Minderjährigen erteilt werden, müssen zu ihrer Erziehung und zu ihrer | Minderjährigen erteilt werden, müssen zu ihrer Erziehung und zu ihrer |
| Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes beitragen. | Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes beitragen. |
| § 3 - Minderjährige, die den Vollzeitsekundarunterricht erfolgreich | § 3 - Minderjährige, die den Vollzeitsekundarunterricht erfolgreich |
| abgeschlossen haben, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht. | abgeschlossen haben, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht. |
| § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und nach | § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und nach |
| Stellungnahme des Schulleiters und des zuständigen | Stellungnahme des Schulleiters und des zuständigen |
| psycho-medizinisch-sozialen Zentrums können schulpflichtige | psycho-medizinisch-sozialen Zentrums können schulpflichtige |
| Minderjährige: | Minderjährige: |
| 1. das erste Jahr des Primarschulunterrichts ab dem Alter von fünf | 1. das erste Jahr des Primarschulunterrichts ab dem Alter von fünf |
| Jahren besuchen, | Jahren besuchen, |
| 2. im ersten Jahr der Schulpflicht den Kindergarten besuchen, wobei | 2. im ersten Jahr der Schulpflicht den Kindergarten besuchen, wobei |
| sie die Schule regelmässig besuchen müssen, | sie die Schule regelmässig besuchen müssen, |
| 3. den Primarschulunterricht während acht Jahren besuchen, wobei sie | 3. den Primarschulunterricht während acht Jahren besuchen, wobei sie |
| im Laufe des achten Jahres zum sechsten Schuljahr zugelassen werden | im Laufe des achten Jahres zum sechsten Schuljahr zugelassen werden |
| können. | können. |
| § 5 - Die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in | § 5 - Die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in |
| rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den | rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den |
| schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, erfüllen ihre | schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, erfüllen ihre |
| Verpflichtungen in Sachen Schulpflicht, wenn sie dafür sorgen, dass | Verpflichtungen in Sachen Schulpflicht, wenn sie dafür sorgen, dass |
| der schulpflichtige Minderjährige an dem gemäss dem Gesetz vom 6. Juli | der schulpflichtige Minderjährige an dem gemäss dem Gesetz vom 6. Juli |
| 1970 über das Sonderschulwesen erteilten Sonderschulunterricht | 1970 über das Sonderschulwesen erteilten Sonderschulunterricht |
| teilnimmt. | teilnimmt. |
| § 6 - Die Schulpflicht kann ebenfalls eingehalten werden, indem | § 6 - Die Schulpflicht kann ebenfalls eingehalten werden, indem |
| Hausunterricht erteilt wird, sofern dieser den vom König zu | Hausunterricht erteilt wird, sofern dieser den vom König zu |
| bestimmenden Bedingungen entspricht. | bestimmenden Bedingungen entspricht. |
| § 7 - Minderjährige ausländischer Staatsangehörigkeit, die zusammen | § 7 - Minderjährige ausländischer Staatsangehörigkeit, die zusammen |
| mit den Personen einwandern, die die elterliche Gewalt ausüben oder | mit den Personen einwandern, die die elterliche Gewalt ausüben oder |
| die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für sie | die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für sie |
| wahrnehmen, unterliegen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem | wahrnehmen, unterliegen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem |
| oben erwähnte Personen je nach Fall ins Fremdenregister oder ins | oben erwähnte Personen je nach Fall ins Fremdenregister oder ins |
| Bevölkerungsregister der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen worden | Bevölkerungsregister der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen worden |
| sind, den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. | sind, den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. |
| Art. 2 - Auf gleich lautende Stellungnahme einer Kommission, die bei | Art. 2 - Auf gleich lautende Stellungnahme einer Kommission, die bei |
| jedem Ministerium des Unterrichtswesens eingerichtet wird und sich | jedem Ministerium des Unterrichtswesens eingerichtet wird und sich |
| paritätisch aus Vertretern des zuständigen Ministers des | paritätisch aus Vertretern des zuständigen Ministers des |
| Unterrichtswesens und aus Vertretern der Exekutive der betreffenden | Unterrichtswesens und aus Vertretern der Exekutive der betreffenden |
| Gemeinschaft zusammensetzt, kann die Ausbildung vom König für die | Gemeinschaft zusammensetzt, kann die Ausbildung vom König für die |
| Erfüllung der Teilzeitschulpflicht anerkannt werden. | Erfüllung der Teilzeitschulpflicht anerkannt werden. |
| Um anerkannt zu werden, muss die Ausbildung den Bestimmungen von | Um anerkannt zu werden, muss die Ausbildung den Bestimmungen von |
| Artikel 1 § 2 entsprechen und mindestens 360 Stunden pro Jahr | Artikel 1 § 2 entsprechen und mindestens 360 Stunden pro Jahr |
| umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige vor dem Ende des | umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige vor dem Ende des |
| Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er sechzehn Jahre alt wird, | Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er sechzehn Jahre alt wird, |
| an dieser Ausbildung teilnimmt, und mindestens 240 Stunden pro Jahr | an dieser Ausbildung teilnimmt, und mindestens 240 Stunden pro Jahr |
| umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige zwischen dem 1. Juli | umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige zwischen dem 1. Juli |
| des Jahres, im Laufe dessen er das Alter von sechzehn Jahren erreicht, | des Jahres, im Laufe dessen er das Alter von sechzehn Jahren erreicht, |
| und dem Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er das Alter | und dem Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er das Alter |
| von achtzehn Jahren erreicht, an dieser Ausbildung teilnimmt. | von achtzehn Jahren erreicht, an dieser Ausbildung teilnimmt. |
| Art. 3 - § 1 - Ausser im Falle des Hausunterrichts müssen die | Art. 3 - § 1 - Ausser im Falle des Hausunterrichts müssen die |
| Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher | Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher |
| oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen | oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen |
| Minderjährigen wahrnehmen, dafür sorgen, dass dieser während der Dauer | Minderjährigen wahrnehmen, dafür sorgen, dass dieser während der Dauer |
| der Schulpflicht als Schüler in einer Schule oder in einer | der Schulpflicht als Schüler in einer Schule oder in einer |
| Ausbildungseinrichtung eingeschrieben ist und diese Schule oder | Ausbildungseinrichtung eingeschrieben ist und diese Schule oder |
| Einrichtung regelmässig besucht. | Einrichtung regelmässig besucht. |
| Der König bestimmt die Abwesenheitsgründe, die als triftig angenommen | Der König bestimmt die Abwesenheitsgründe, die als triftig angenommen |
| werden können. | werden können. |
| § 2 - Der König regelt die Kontrolle der Einschreibung der | § 2 - Der König regelt die Kontrolle der Einschreibung der |
| schulpflichtigen Minderjährigen. | schulpflichtigen Minderjährigen. |
| § 3 - Die Leiter der Schulen oder Einrichtungen und die zuständigen | § 3 - Die Leiter der Schulen oder Einrichtungen und die zuständigen |
| Inspektionen des Staates kontrollieren den regelmässigen Schulbesuch. | Inspektionen des Staates kontrollieren den regelmässigen Schulbesuch. |
| Der König bestimmt die Organisation dieser Kontrollen. | Der König bestimmt die Organisation dieser Kontrollen. |
| Art. 4 - Es ist allen Kindergärten oder Primarschulen des | Art. 4 - Es ist allen Kindergärten oder Primarschulen des |
| Regelschulwesens, die der Regelung der am 20. August 1957 | Regelschulwesens, die der Regelung der am 20. August 1957 |
| koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen unterliegen, verboten, | koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen unterliegen, verboten, |
| nach der letzten Unterrichtsstunde des dreissigsten Tages des | nach der letzten Unterrichtsstunde des dreissigsten Tages des |
| Schuljahres ohne triftigen Grund einen Schüler anzunehmen, der in | Schuljahres ohne triftigen Grund einen Schüler anzunehmen, der in |
| einem anderen Kindergarten oder in einer anderen Primarschule des | einem anderen Kindergarten oder in einer anderen Primarschule des |
| Regelschulwesens oder in einer anderen Niederlassung eines solchen | Regelschulwesens oder in einer anderen Niederlassung eines solchen |
| Kindergartens oder einer solchen Schule mit getrennter Zählung | Kindergartens oder einer solchen Schule mit getrennter Zählung |
| ordnungsgemäss eingeschrieben war. | ordnungsgemäss eingeschrieben war. |
| Der Minister des Unterrichtswesens beurteilt, ob die geltend gemachten | Der Minister des Unterrichtswesens beurteilt, ob die geltend gemachten |
| Gründe triftig sind. Er kann gewisse Regeln für diese Beurteilung | Gründe triftig sind. Er kann gewisse Regeln für diese Beurteilung |
| festlegen und ihre Anwendung den von ihm bestimmten Diensten | festlegen und ihre Anwendung den von ihm bestimmten Diensten |
| anvertrauen. | anvertrauen. |
| Art. 5 - § 1 - Das Polizeigericht erkennt auf Antrag der | Art. 5 - § 1 - Das Polizeigericht erkennt auf Antrag der |
| Staatsanwaltschaft über die Verstösse gegen die durch oder aufgrund | Staatsanwaltschaft über die Verstösse gegen die durch oder aufgrund |
| der Artikel 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes auferlegten | der Artikel 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes auferlegten |
| Verpflichtungen, die die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben | Verpflichtungen, die die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben |
| oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für | oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für |
| den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben. | den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben. |
| Diese Verstösse werden für jeden Minderjährigen, für den ein Verstoss | Diese Verstösse werden für jeden Minderjährigen, für den ein Verstoss |
| festgestellt wurde, mit einer Geldbusse von 1 bis 25 Franken geahndet. | festgestellt wurde, mit einer Geldbusse von 1 bis 25 Franken geahndet. |
| Bei Rückfall können die Geldbussen verdoppelt werden oder kann eine | Bei Rückfall können die Geldbussen verdoppelt werden oder kann eine |
| Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat ausgesprochen werden. | Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat ausgesprochen werden. |
| Rückfall liegt schon vor, wenn die verfolgte Person im Laufe der zwei | Rückfall liegt schon vor, wenn die verfolgte Person im Laufe der zwei |
| vorhergehenden Jahre mindestens einmal aufgrund einer Bestimmung des | vorhergehenden Jahre mindestens einmal aufgrund einer Bestimmung des |
| vorliegenden Gesetzes für Abwesenheiten desselben Minderjährigen | vorliegenden Gesetzes für Abwesenheiten desselben Minderjährigen |
| verurteilt wurde. | verurteilt wurde. |
| § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme |
| von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden | von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden |
| Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Verstösse. | Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Verstösse. |
| § 3 - Die Vollstreckung des Urteils zu einer Geldbusse oder zu einer | § 3 - Die Vollstreckung des Urteils zu einer Geldbusse oder zu einer |
| Gefängnisstrafe kann jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab | Gefängnisstrafe kann jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab |
| dem Datum des Urteils aufgeschoben werden. | dem Datum des Urteils aufgeschoben werden. |
| Die Gewährung dieses Aufschubs muss die Feststellung ermöglichen, dass | Die Gewährung dieses Aufschubs muss die Feststellung ermöglichen, dass |
| die gesetzliche Verpflichtung im Laufe dieses Zeitraums erfüllt wird. | die gesetzliche Verpflichtung im Laufe dieses Zeitraums erfüllt wird. |
| Die Verurteilung wird als hinfällig betrachtet, wenn der Verurteilte | Die Verurteilung wird als hinfällig betrachtet, wenn der Verurteilte |
| im Laufe dieses Zeitraums die Rechtsvorschriften über die Schulpflicht | im Laufe dieses Zeitraums die Rechtsvorschriften über die Schulpflicht |
| beachtet. | beachtet. |
| § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann Verstösse gegen die durch | § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann Verstösse gegen die durch |
| vorliegendes Gesetz auferlegten Verpflichtungen, die die Personen, die | vorliegendes Gesetz auferlegten Verpflichtungen, die die Personen, die |
| die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder | die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder |
| tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen | tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen |
| Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben, beim Jugendgericht anhängig | Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben, beim Jugendgericht anhängig |
| machen, das Massnahmen gegen die Eltern anordnen kann, so wie | machen, das Massnahmen gegen die Eltern anordnen kann, so wie |
| vorgesehen im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz. | vorgesehen im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz. |
| § 5 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das durch das Gesetz | § 5 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das durch das Gesetz |
| vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen vorgesehene Verfahren. | vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen vorgesehene Verfahren. |
| KAPITEL II - Abänderungs- und ergänzende Bestimmungen | KAPITEL II - Abänderungs- und ergänzende Bestimmungen |
| Art. 6 - Ein Abschlusszeugnis der Grundschule wird den Schülern | Art. 6 - Ein Abschlusszeugnis der Grundschule wird den Schülern |
| ausgestellt, die den Primarschulunterricht des Regel- oder | ausgestellt, die den Primarschulunterricht des Regel- oder |
| Sonderschulwesens erfolgreich abgeschlossen haben. | Sonderschulwesens erfolgreich abgeschlossen haben. |
| Das gleiche Zeugnis wird den Schülern ausgestellt, die den | Das gleiche Zeugnis wird den Schülern ausgestellt, die den |
| Primarschulunterricht nicht, das erste Jahr des Sekundarunterrichts | Primarschulunterricht nicht, das erste Jahr des Sekundarunterrichts |
| jedoch wohl erfolgreich abgeschlossen haben. | jedoch wohl erfolgreich abgeschlossen haben. |
| Der König kann die Form und die Regeln für die Ausstellung dieses | Der König kann die Form und die Regeln für die Ausstellung dieses |
| Zeugnisses festlegen. | Zeugnisses festlegen. |
| Art. 7 - Der König bestimmt die Studienzeugnisse und ihre eventuelle | Art. 7 - Der König bestimmt die Studienzeugnisse und ihre eventuelle |
| Gleichwertigkeit mit anderen Diplomen oder Zeugnissen, ausgestellt | Gleichwertigkeit mit anderen Diplomen oder Zeugnissen, ausgestellt |
| nach: | nach: |
| - der ersten, zweiten und dritten Stufe und der Unter- und Oberstufe | - der ersten, zweiten und dritten Stufe und der Unter- und Oberstufe |
| des beruflichen Sekundarunterrichts, | des beruflichen Sekundarunterrichts, |
| - bestimmten Formen des Teilzeitunterrichts. | - bestimmten Formen des Teilzeitunterrichts. |
| Art. 8 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] |
| KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] |
| KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
| Art. 16 - Mit Ausnahme: | Art. 16 - Mit Ausnahme: |
| 1. der neuen Bestimmung, die durch Artikel 8 zur Ersetzung von Artikel | 1. der neuen Bestimmung, die durch Artikel 8 zur Ersetzung von Artikel |
| 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 festgelegt wird und für die | 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 festgelegt wird und für die |
| das Datum des Inkrafttretens durch einen im Ministerrat beratenen | das Datum des Inkrafttretens durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass festgelegt wird, | Königlichen Erlass festgelegt wird, |
| 2. der in Artikel 1 § 4 erwähnten Stellungnahmen, die ab dem Schuljahr | 2. der in Artikel 1 § 4 erwähnten Stellungnahmen, die ab dem Schuljahr |
| 1984-1985 erforderlich sind, tritt vorliegendes Gesetz am 1. September | 1984-1985 erforderlich sind, tritt vorliegendes Gesetz am 1. September |
| 1983 in Kraft. Jedoch: | 1983 in Kraft. Jedoch: |
| 1. unterliegen Minderjährige, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind | 1. unterliegen Minderjährige, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind |
| oder die im Schuljahr 1982-1983 die Schule schon verlassen haben, den | oder die im Schuljahr 1982-1983 die Schule schon verlassen haben, den |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht, | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht, |
| 2. unterliegen Minderjährige, die 1968 geboren sind und die im | 2. unterliegen Minderjährige, die 1968 geboren sind und die im |
| Schuljahr 1982-1983 die Schule noch nicht verlassen haben, den | Schuljahr 1982-1983 die Schule noch nicht verlassen haben, den |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zum Zeitpunkt, wo sie | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zum Zeitpunkt, wo sie |
| mindestens zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts abgeschlossen | mindestens zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts abgeschlossen |
| haben, | haben, |
| 3. unterliegen Minderjährige, die 1969 geboren sind, den Bestimmungen | 3. unterliegen Minderjährige, die 1969 geboren sind, den Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes bis zum Ende des Schuljahres, das in dem | des vorliegenden Gesetzes bis zum Ende des Schuljahres, das in dem |
| Jahr endet, im Laufe dessen sie das Alter von siebzehn Jahren | Jahr endet, im Laufe dessen sie das Alter von siebzehn Jahren |
| erreichen, es sei denn, das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird durch | erreichen, es sei denn, das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird durch |
| einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf den 1. September | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf den 1. September |
| 1985 verschoben. | 1985 verschoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1983 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1983 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
| Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
| J. GOL | J. GOL |
| Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und | Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und |
| Telefonwesens | Telefonwesens |
| H. DE CROO | H. DE CROO |
| Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit | Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit |
| M. HANSENNE | M. HANSENNE |
| Der Minister des Unterrichtswesens | Der Minister des Unterrichtswesens |
| D. COENS | D. COENS |
| Der Minister des Unterrichtswesens | Der Minister des Unterrichtswesens |
| A. BERTOUILLE | A. BERTOUILLE |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. GOL | J. GOL |