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Wet betreffende de leerplicht. - Duitse vertaling | Loi concernant l'obligation scolaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 1983. - Wet betreffende de leerplicht. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1983 betreffende de leerplicht (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1983, | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 1983. - Loi concernant l'obligation scolaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 juin 1983 concernant l'obligation scolaire (Moniteur belge |
err. van 2 april 1985). | du 6 juillet 1983, err. du 2 avril 1985). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIEN DES UNTERRICHTSWESENS | MINISTERIEN DES UNTERRICHTSWESENS |
29. JUNI 1983 - Gesetz über die Schulpflicht | 29. JUNI 1983 - Gesetz über die Schulpflicht |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Minderjährige unterliegen der Schulpflicht während | Artikel 1 - § 1 - Minderjährige unterliegen der Schulpflicht während |
eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Anfang des Schuljahres, das in dem | eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Anfang des Schuljahres, das in dem |
Jahr beginnt, in dem sie das Alter von sechs Jahren erreichen, und bis | Jahr beginnt, in dem sie das Alter von sechs Jahren erreichen, und bis |
zum Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen sie das Alter | zum Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen sie das Alter |
von achtzehn Jahren erreichen. | von achtzehn Jahren erreichen. |
Bis zum Alter von fünfzehn Jahren gilt Vollzeitschulpflicht; diese | Bis zum Alter von fünfzehn Jahren gilt Vollzeitschulpflicht; diese |
umfasst höchstens sieben Jahre Primarschulunterricht und mindestens | umfasst höchstens sieben Jahre Primarschulunterricht und mindestens |
die ersten zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts; in keinem Fall | die ersten zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts; in keinem Fall |
verlängert sich die Vollzeitschulpflicht über das Alter von sechzehn | verlängert sich die Vollzeitschulpflicht über das Alter von sechzehn |
Jahren hinaus. | Jahren hinaus. |
Dem Zeitraum der Vollzeitschulpflicht folgt ein Zeitraum der | Dem Zeitraum der Vollzeitschulpflicht folgt ein Zeitraum der |
Teilzeitschulpflicht. Die Teilzeitschulpflicht wird durch die | Teilzeitschulpflicht. Die Teilzeitschulpflicht wird durch die |
Fortsetzung des Vollzeitsekundarunterrichts oder durch die Teilnahme | Fortsetzung des Vollzeitsekundarunterrichts oder durch die Teilnahme |
an einem Teilzeitunterricht oder an einer für die Erfüllung der | an einem Teilzeitunterricht oder an einer für die Erfüllung der |
Schulpflicht anerkannten Ausbildung eingehalten. | Schulpflicht anerkannten Ausbildung eingehalten. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. Teilzeitunterricht den Unterricht, der weniger Wochen pro Jahr oder | 1. Teilzeitunterricht den Unterricht, der weniger Wochen pro Jahr oder |
weniger Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, als die für den | weniger Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, als die für den |
Vollzeitunterricht festgelegte Anzahl, | Vollzeitunterricht festgelegte Anzahl, |
2. Ausbildung alle Formen von Ausbildungen, erwähnt in Artikel 4 des | 2. Ausbildung alle Formen von Ausbildungen, erwähnt in Artikel 4 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. |
§ 2 - Der Unterricht und die Ausbildung, die schulpflichtigen | § 2 - Der Unterricht und die Ausbildung, die schulpflichtigen |
Minderjährigen erteilt werden, müssen zu ihrer Erziehung und zu ihrer | Minderjährigen erteilt werden, müssen zu ihrer Erziehung und zu ihrer |
Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes beitragen. | Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes beitragen. |
§ 3 - Minderjährige, die den Vollzeitsekundarunterricht erfolgreich | § 3 - Minderjährige, die den Vollzeitsekundarunterricht erfolgreich |
abgeschlossen haben, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht. | abgeschlossen haben, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht. |
§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und nach | § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und nach |
Stellungnahme des Schulleiters und des zuständigen | Stellungnahme des Schulleiters und des zuständigen |
psycho-medizinisch-sozialen Zentrums können schulpflichtige | psycho-medizinisch-sozialen Zentrums können schulpflichtige |
Minderjährige: | Minderjährige: |
1. das erste Jahr des Primarschulunterrichts ab dem Alter von fünf | 1. das erste Jahr des Primarschulunterrichts ab dem Alter von fünf |
Jahren besuchen, | Jahren besuchen, |
2. im ersten Jahr der Schulpflicht den Kindergarten besuchen, wobei | 2. im ersten Jahr der Schulpflicht den Kindergarten besuchen, wobei |
sie die Schule regelmässig besuchen müssen, | sie die Schule regelmässig besuchen müssen, |
3. den Primarschulunterricht während acht Jahren besuchen, wobei sie | 3. den Primarschulunterricht während acht Jahren besuchen, wobei sie |
im Laufe des achten Jahres zum sechsten Schuljahr zugelassen werden | im Laufe des achten Jahres zum sechsten Schuljahr zugelassen werden |
können. | können. |
§ 5 - Die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in | § 5 - Die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in |
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den | rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den |
schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, erfüllen ihre | schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, erfüllen ihre |
Verpflichtungen in Sachen Schulpflicht, wenn sie dafür sorgen, dass | Verpflichtungen in Sachen Schulpflicht, wenn sie dafür sorgen, dass |
der schulpflichtige Minderjährige an dem gemäss dem Gesetz vom 6. Juli | der schulpflichtige Minderjährige an dem gemäss dem Gesetz vom 6. Juli |
1970 über das Sonderschulwesen erteilten Sonderschulunterricht | 1970 über das Sonderschulwesen erteilten Sonderschulunterricht |
teilnimmt. | teilnimmt. |
§ 6 - Die Schulpflicht kann ebenfalls eingehalten werden, indem | § 6 - Die Schulpflicht kann ebenfalls eingehalten werden, indem |
Hausunterricht erteilt wird, sofern dieser den vom König zu | Hausunterricht erteilt wird, sofern dieser den vom König zu |
bestimmenden Bedingungen entspricht. | bestimmenden Bedingungen entspricht. |
§ 7 - Minderjährige ausländischer Staatsangehörigkeit, die zusammen | § 7 - Minderjährige ausländischer Staatsangehörigkeit, die zusammen |
mit den Personen einwandern, die die elterliche Gewalt ausüben oder | mit den Personen einwandern, die die elterliche Gewalt ausüben oder |
die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für sie | die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für sie |
wahrnehmen, unterliegen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem | wahrnehmen, unterliegen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem |
oben erwähnte Personen je nach Fall ins Fremdenregister oder ins | oben erwähnte Personen je nach Fall ins Fremdenregister oder ins |
Bevölkerungsregister der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen worden | Bevölkerungsregister der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen worden |
sind, den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. | sind, den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. |
Art. 2 - Auf gleich lautende Stellungnahme einer Kommission, die bei | Art. 2 - Auf gleich lautende Stellungnahme einer Kommission, die bei |
jedem Ministerium des Unterrichtswesens eingerichtet wird und sich | jedem Ministerium des Unterrichtswesens eingerichtet wird und sich |
paritätisch aus Vertretern des zuständigen Ministers des | paritätisch aus Vertretern des zuständigen Ministers des |
Unterrichtswesens und aus Vertretern der Exekutive der betreffenden | Unterrichtswesens und aus Vertretern der Exekutive der betreffenden |
Gemeinschaft zusammensetzt, kann die Ausbildung vom König für die | Gemeinschaft zusammensetzt, kann die Ausbildung vom König für die |
Erfüllung der Teilzeitschulpflicht anerkannt werden. | Erfüllung der Teilzeitschulpflicht anerkannt werden. |
Um anerkannt zu werden, muss die Ausbildung den Bestimmungen von | Um anerkannt zu werden, muss die Ausbildung den Bestimmungen von |
Artikel 1 § 2 entsprechen und mindestens 360 Stunden pro Jahr | Artikel 1 § 2 entsprechen und mindestens 360 Stunden pro Jahr |
umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige vor dem Ende des | umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige vor dem Ende des |
Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er sechzehn Jahre alt wird, | Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er sechzehn Jahre alt wird, |
an dieser Ausbildung teilnimmt, und mindestens 240 Stunden pro Jahr | an dieser Ausbildung teilnimmt, und mindestens 240 Stunden pro Jahr |
umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige zwischen dem 1. Juli | umfassen, wenn der schulpflichtige Minderjährige zwischen dem 1. Juli |
des Jahres, im Laufe dessen er das Alter von sechzehn Jahren erreicht, | des Jahres, im Laufe dessen er das Alter von sechzehn Jahren erreicht, |
und dem Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er das Alter | und dem Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er das Alter |
von achtzehn Jahren erreicht, an dieser Ausbildung teilnimmt. | von achtzehn Jahren erreicht, an dieser Ausbildung teilnimmt. |
Art. 3 - § 1 - Ausser im Falle des Hausunterrichts müssen die | Art. 3 - § 1 - Ausser im Falle des Hausunterrichts müssen die |
Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher | Personen, die die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher |
oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen | oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen |
Minderjährigen wahrnehmen, dafür sorgen, dass dieser während der Dauer | Minderjährigen wahrnehmen, dafür sorgen, dass dieser während der Dauer |
der Schulpflicht als Schüler in einer Schule oder in einer | der Schulpflicht als Schüler in einer Schule oder in einer |
Ausbildungseinrichtung eingeschrieben ist und diese Schule oder | Ausbildungseinrichtung eingeschrieben ist und diese Schule oder |
Einrichtung regelmässig besucht. | Einrichtung regelmässig besucht. |
Der König bestimmt die Abwesenheitsgründe, die als triftig angenommen | Der König bestimmt die Abwesenheitsgründe, die als triftig angenommen |
werden können. | werden können. |
§ 2 - Der König regelt die Kontrolle der Einschreibung der | § 2 - Der König regelt die Kontrolle der Einschreibung der |
schulpflichtigen Minderjährigen. | schulpflichtigen Minderjährigen. |
§ 3 - Die Leiter der Schulen oder Einrichtungen und die zuständigen | § 3 - Die Leiter der Schulen oder Einrichtungen und die zuständigen |
Inspektionen des Staates kontrollieren den regelmässigen Schulbesuch. | Inspektionen des Staates kontrollieren den regelmässigen Schulbesuch. |
Der König bestimmt die Organisation dieser Kontrollen. | Der König bestimmt die Organisation dieser Kontrollen. |
Art. 4 - Es ist allen Kindergärten oder Primarschulen des | Art. 4 - Es ist allen Kindergärten oder Primarschulen des |
Regelschulwesens, die der Regelung der am 20. August 1957 | Regelschulwesens, die der Regelung der am 20. August 1957 |
koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen unterliegen, verboten, | koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen unterliegen, verboten, |
nach der letzten Unterrichtsstunde des dreissigsten Tages des | nach der letzten Unterrichtsstunde des dreissigsten Tages des |
Schuljahres ohne triftigen Grund einen Schüler anzunehmen, der in | Schuljahres ohne triftigen Grund einen Schüler anzunehmen, der in |
einem anderen Kindergarten oder in einer anderen Primarschule des | einem anderen Kindergarten oder in einer anderen Primarschule des |
Regelschulwesens oder in einer anderen Niederlassung eines solchen | Regelschulwesens oder in einer anderen Niederlassung eines solchen |
Kindergartens oder einer solchen Schule mit getrennter Zählung | Kindergartens oder einer solchen Schule mit getrennter Zählung |
ordnungsgemäss eingeschrieben war. | ordnungsgemäss eingeschrieben war. |
Der Minister des Unterrichtswesens beurteilt, ob die geltend gemachten | Der Minister des Unterrichtswesens beurteilt, ob die geltend gemachten |
Gründe triftig sind. Er kann gewisse Regeln für diese Beurteilung | Gründe triftig sind. Er kann gewisse Regeln für diese Beurteilung |
festlegen und ihre Anwendung den von ihm bestimmten Diensten | festlegen und ihre Anwendung den von ihm bestimmten Diensten |
anvertrauen. | anvertrauen. |
Art. 5 - § 1 - Das Polizeigericht erkennt auf Antrag der | Art. 5 - § 1 - Das Polizeigericht erkennt auf Antrag der |
Staatsanwaltschaft über die Verstösse gegen die durch oder aufgrund | Staatsanwaltschaft über die Verstösse gegen die durch oder aufgrund |
der Artikel 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes auferlegten | der Artikel 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes auferlegten |
Verpflichtungen, die die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben | Verpflichtungen, die die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben |
oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für | oder die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für |
den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben. | den schulpflichtigen Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben. |
Diese Verstösse werden für jeden Minderjährigen, für den ein Verstoss | Diese Verstösse werden für jeden Minderjährigen, für den ein Verstoss |
festgestellt wurde, mit einer Geldbusse von 1 bis 25 Franken geahndet. | festgestellt wurde, mit einer Geldbusse von 1 bis 25 Franken geahndet. |
Bei Rückfall können die Geldbussen verdoppelt werden oder kann eine | Bei Rückfall können die Geldbussen verdoppelt werden oder kann eine |
Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat ausgesprochen werden. | Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat ausgesprochen werden. |
Rückfall liegt schon vor, wenn die verfolgte Person im Laufe der zwei | Rückfall liegt schon vor, wenn die verfolgte Person im Laufe der zwei |
vorhergehenden Jahre mindestens einmal aufgrund einer Bestimmung des | vorhergehenden Jahre mindestens einmal aufgrund einer Bestimmung des |
vorliegenden Gesetzes für Abwesenheiten desselben Minderjährigen | vorliegenden Gesetzes für Abwesenheiten desselben Minderjährigen |
verurteilt wurde. | verurteilt wurde. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme |
von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden | von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden |
Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Verstösse. | Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Verstösse. |
§ 3 - Die Vollstreckung des Urteils zu einer Geldbusse oder zu einer | § 3 - Die Vollstreckung des Urteils zu einer Geldbusse oder zu einer |
Gefängnisstrafe kann jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab | Gefängnisstrafe kann jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab |
dem Datum des Urteils aufgeschoben werden. | dem Datum des Urteils aufgeschoben werden. |
Die Gewährung dieses Aufschubs muss die Feststellung ermöglichen, dass | Die Gewährung dieses Aufschubs muss die Feststellung ermöglichen, dass |
die gesetzliche Verpflichtung im Laufe dieses Zeitraums erfüllt wird. | die gesetzliche Verpflichtung im Laufe dieses Zeitraums erfüllt wird. |
Die Verurteilung wird als hinfällig betrachtet, wenn der Verurteilte | Die Verurteilung wird als hinfällig betrachtet, wenn der Verurteilte |
im Laufe dieses Zeitraums die Rechtsvorschriften über die Schulpflicht | im Laufe dieses Zeitraums die Rechtsvorschriften über die Schulpflicht |
beachtet. | beachtet. |
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft kann Verstösse gegen die durch | § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann Verstösse gegen die durch |
vorliegendes Gesetz auferlegten Verpflichtungen, die die Personen, die | vorliegendes Gesetz auferlegten Verpflichtungen, die die Personen, die |
die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder | die elterliche Gewalt ausüben oder die in rechtlicher oder |
tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen | tatsächlicher Hinsicht das Sorgerecht für den schulpflichtigen |
Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben, beim Jugendgericht anhängig | Minderjährigen wahrnehmen, begangen haben, beim Jugendgericht anhängig |
machen, das Massnahmen gegen die Eltern anordnen kann, so wie | machen, das Massnahmen gegen die Eltern anordnen kann, so wie |
vorgesehen im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz. | vorgesehen im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz. |
§ 5 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das durch das Gesetz | § 5 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das durch das Gesetz |
vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen vorgesehene Verfahren. | vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen vorgesehene Verfahren. |
KAPITEL II - Abänderungs- und ergänzende Bestimmungen | KAPITEL II - Abänderungs- und ergänzende Bestimmungen |
Art. 6 - Ein Abschlusszeugnis der Grundschule wird den Schülern | Art. 6 - Ein Abschlusszeugnis der Grundschule wird den Schülern |
ausgestellt, die den Primarschulunterricht des Regel- oder | ausgestellt, die den Primarschulunterricht des Regel- oder |
Sonderschulwesens erfolgreich abgeschlossen haben. | Sonderschulwesens erfolgreich abgeschlossen haben. |
Das gleiche Zeugnis wird den Schülern ausgestellt, die den | Das gleiche Zeugnis wird den Schülern ausgestellt, die den |
Primarschulunterricht nicht, das erste Jahr des Sekundarunterrichts | Primarschulunterricht nicht, das erste Jahr des Sekundarunterrichts |
jedoch wohl erfolgreich abgeschlossen haben. | jedoch wohl erfolgreich abgeschlossen haben. |
Der König kann die Form und die Regeln für die Ausstellung dieses | Der König kann die Form und die Regeln für die Ausstellung dieses |
Zeugnisses festlegen. | Zeugnisses festlegen. |
Art. 7 - Der König bestimmt die Studienzeugnisse und ihre eventuelle | Art. 7 - Der König bestimmt die Studienzeugnisse und ihre eventuelle |
Gleichwertigkeit mit anderen Diplomen oder Zeugnissen, ausgestellt | Gleichwertigkeit mit anderen Diplomen oder Zeugnissen, ausgestellt |
nach: | nach: |
- der ersten, zweiten und dritten Stufe und der Unter- und Oberstufe | - der ersten, zweiten und dritten Stufe und der Unter- und Oberstufe |
des beruflichen Sekundarunterrichts, | des beruflichen Sekundarunterrichts, |
- bestimmten Formen des Teilzeitunterrichts. | - bestimmten Formen des Teilzeitunterrichts. |
Art. 8 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] |
KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 16 - Mit Ausnahme: | Art. 16 - Mit Ausnahme: |
1. der neuen Bestimmung, die durch Artikel 8 zur Ersetzung von Artikel | 1. der neuen Bestimmung, die durch Artikel 8 zur Ersetzung von Artikel |
12 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 festgelegt wird und für die | 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 festgelegt wird und für die |
das Datum des Inkrafttretens durch einen im Ministerrat beratenen | das Datum des Inkrafttretens durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt wird, | Königlichen Erlass festgelegt wird, |
2. der in Artikel 1 § 4 erwähnten Stellungnahmen, die ab dem Schuljahr | 2. der in Artikel 1 § 4 erwähnten Stellungnahmen, die ab dem Schuljahr |
1984-1985 erforderlich sind, tritt vorliegendes Gesetz am 1. September | 1984-1985 erforderlich sind, tritt vorliegendes Gesetz am 1. September |
1983 in Kraft. Jedoch: | 1983 in Kraft. Jedoch: |
1. unterliegen Minderjährige, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind | 1. unterliegen Minderjährige, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind |
oder die im Schuljahr 1982-1983 die Schule schon verlassen haben, den | oder die im Schuljahr 1982-1983 die Schule schon verlassen haben, den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht, | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht, |
2. unterliegen Minderjährige, die 1968 geboren sind und die im | 2. unterliegen Minderjährige, die 1968 geboren sind und die im |
Schuljahr 1982-1983 die Schule noch nicht verlassen haben, den | Schuljahr 1982-1983 die Schule noch nicht verlassen haben, den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zum Zeitpunkt, wo sie | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zum Zeitpunkt, wo sie |
mindestens zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts abgeschlossen | mindestens zwei Jahre des Vollzeitsekundarunterrichts abgeschlossen |
haben, | haben, |
3. unterliegen Minderjährige, die 1969 geboren sind, den Bestimmungen | 3. unterliegen Minderjährige, die 1969 geboren sind, den Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes bis zum Ende des Schuljahres, das in dem | des vorliegenden Gesetzes bis zum Ende des Schuljahres, das in dem |
Jahr endet, im Laufe dessen sie das Alter von siebzehn Jahren | Jahr endet, im Laufe dessen sie das Alter von siebzehn Jahren |
erreichen, es sei denn, das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird durch | erreichen, es sei denn, das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf den 1. September | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf den 1. September |
1985 verschoben. | 1985 verschoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1983 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1983 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
J. GOL | J. GOL |
Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und | Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und |
Telefonwesens | Telefonwesens |
H. DE CROO | H. DE CROO |
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit | Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit |
M. HANSENNE | M. HANSENNE |
Der Minister des Unterrichtswesens | Der Minister des Unterrichtswesens |
D. COENS | D. COENS |
Der Minister des Unterrichtswesens | Der Minister des Unterrichtswesens |
A. BERTOUILLE | A. BERTOUILLE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. GOL | J. GOL |