publié le 10 juillet 2014
Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 6 constituent la traduction en langue allemande : - de l'article 5 de l'arrêté royal du 19 juillet 2013 portant diverses dispositions en matière de force probante (Moniteur belge du 16 août 2013); - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 24 octobre 2013 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 28 novembre 2013); - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 8 décembre 2013 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 16 janvier 2014); - des articles 57 à 61 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); - des articles 1er, 2 et 20 à 26 de la
loi du 21 décembre 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/12/2013
pub.
10/10/2014
numac
2014000704
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits
fermer portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale (Moniteur belge du 27 janvier 2014); - des articles 107 à 109 de la
loi du 26 décembre 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/12/2013
pub.
31/12/2013
numac
2013012289
source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
Loi concernant l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de mesures d'accompagnement
fermer concernant l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de mesures d'accompagnement (Moniteur belge du 31 décembre 2013).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beweiskraft (...) Art. 5 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007 und 19.
Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: "Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Unterlagen mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung dürfen, sobald verfügbar, in elektronischer Form vorgelegt werden, sofern diese gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Beweiskraft hat.
Der Versicherungsausschuss legt, gegebenenfalls nach Stellungnahme der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission, durch eine in Artikel 22 Nr. 11 erwähnte Verordnung die technischen Modalitäten für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes fest." (...)
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (...) Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) Nr. 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14.
April 2008, 12. August 2008 und 4. März 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Kodenummer "280173" wird aufgehoben.2. Die Kodenummern "280195, 280210" werden durch die Kodenummern "275015, 275030" ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 24. Oktober 2013 zur Abänderung der Artikel 14 Buchstabe b) und k), 15 und 21 § 3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. (...)
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 8. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (...) Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, wird die Bestimmung unter Nr.6 wie folgt ersetzt: "6. Leistungen, die unter den Kodenummern 532011, 532114, 532534, 532556, 532571, 532792 und 532814 erwähnt und in Artikel 21 der vorerwähnten Anlage aufgenommen sind,".
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...)
Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der Belgischen Eisenbahnen (...) TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 3 - Andere (...) Abschnitt 5 - Gesundheitspflegepflichtversicherung und Kasse für Gesundheitspflege (...) Art. 57 - Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft" werden jeweils durch die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der HR Rail" ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "Sozialwerke der NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "Sozialwerke der HR Rail" ersetzt. 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Die Mitglieder werden vom König ernannt, und zwar: - fünf Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrates der HR Rail, - fünf Mitglieder auf Vorschlag der Mitglieder der Nationalen paritätischen Kommission, die die Gewerkschaftsorganisationen vertreten." Art. 58 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden zwischen den Wörtern "NGBE-Holdinggesellschaft" und den Wörtern "Anrecht auf" die Wörter "oder der HR Rail" eingefügt.
Art. 59 - In Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004 und die Gesetze vom 13.
Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" jeweils durch die Wörter "HR Rail" ersetzt.
Art. 60 - In Artikel 187 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 1997 und 18. Oktober 2004, werden die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" jeweils durch die Wörter "HR Rail" ersetzt.
Art. 61 - In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und insbesondere in den nachstehend erwähnten Gesetzen und Erlassen werden die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der HR Rail" ersetzt; diese Gesetze und Erlasse sind: das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, der Königliche Erlass vom 7. März 1991 zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, der Königliche Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung von Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, der Königliche Erlass vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung von Artikel 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, der Königliche Erlass vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung von Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, der Königliche Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, der Königliche Erlass vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter, der Königliche Erlass vom 28. August 2002 über die Responsabilisierung der Versicherungsträger im Hinblick auf den Betrag ihrer Verwaltungskosten, der Königliche Erlass vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Festlegung des Betrags der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Einrichtungen öffentlichen Interesses gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft, der Königliche Erlass vom 3. April 2003 über Gesundheitspflegeleistung zu Lasten des Amts für überseeische soziale Sicherheit, die Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, der Königliche Erlass vom 22. Januar 2004 zur Festlegung der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu tarifierende Leistungen, der Königliche Erlass vom 8. Juli 2004 über die Erstattung von Arzneimitteln für seltene Leiden, der Königliche Erlass vom 29. Januar 2007 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung von Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann, das Gesetz vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, der Königliche Erlass vom 17. September 2010 zur Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände. (...)
Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Unterwerfung Abschnitt 1 - Ausdehnung des Rechts auf Freiwilligenarbeit auf Staatsbedienstete im Krankheitsurlaub Art. 2 - In Artikel 100 § 1 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 3.
Juli 2005, werden zwischen den Wörtern "dass der Vertrauensarzt" und dem Wort "feststellt" die Wörter "oder die Verwaltung der medizinischen Expertise des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" eingefügt. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Medizinischer Invaliditätsrat Art. 20 - In Artikel 81 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Beim Dienst für Entschädigungen wird ein Medizinischer Invaliditätsrat eingesetzt, der eine hohe Kommission und Abteilungen der hohen Kommission, deren Organisation und Zuständigkeitsbereich vom König bestimmt werden, umfasst." Art. 21 - Artikel 82 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1988 und 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. untersucht die von den Versicherungsträgern gemäß den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegt werden, übermittelten Daten mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "einer regionalen Kommission" durch die Wörter "einer der Abteilungen der hohen Kommission" ersetzt. Art. 22 - Artikel 90 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers teilt dem Medizinischen Invaliditätsrat die Daten mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit mit. Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen legt auf Stellungnahme der Hohen Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates den Inhalt dieser Daten fest sowie die Modalitäten und die Frist für die Übermittlung dieser Daten an den Medizinischen Invaliditätsrat." 2. Der heutige Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: "Auf Antrag des Vertrauensarztes kann der Berechtigte ebenfalls vom Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle oder von einem Mitglied des Medizinischen Invaliditätsrates, das Doktor der Medizin ist, untersucht werden.Letztere fassen in diesem Fall den Beschluss in Bezug auf das Vorhandensein der Arbeitsunfähigkeit und notifizieren diesen dem Berechtigten und dem Vertrauensarzt unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegt sind." Art. 23 - In Artikel 91 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter "oder der Arzt-Inspektor" durch die Wörter ", der Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle oder ein Mitglied des Medizinischen Invaliditätsrates, das Doktor der Medizin ist," ersetzt.
Art. 24 - Artikel 94 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und der Arzt-Inspektor, wenn er" durch die Wörter ", der Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle oder ein Mitglied des Medizinischen Invaliditätsrates, das Doktor der Medizin ist, wenn er/es" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Beschlüsse des Vertrauensarztes, des Arzt-Inspektors, des Medizinischen Invaliditätsrates oder eines seiner Mitglieder in Bezug auf die Feststellung des Endes eines Invaliditätszustands haben keine rückwirkende Kraft." Art. 25 - Artikel 149 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 149 - Beschlüsse der Ärzte-Inspektoren in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit werden am selben Tag dem Berechtigten und dem Vertrauensarzt notifiziert. Diese Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
Diese Ärzte-Inspektoren teilen dem Medizinischen Invaliditätsrat die Daten mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit mit. Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen legt auf Stellungnahme der Hohen Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates den Inhalt dieser Daten fest sowie die Modalitäten und die Frist für die Übermittlung dieser Daten an den Medizinischen Invaliditätsrat." Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
Für vorliegendes Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Anlage 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen (...) Abschnitt 16 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 107 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1997 und 10. Juni 2001 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "während des durch diese Entschädigung gedeckten Zeitraums," durch die Wörter "oder die eine in Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Entlassungsausgleichsentschädigung beziehen, während der durch diese Entschädigungen gedeckten Zeiträume," ersetzt.
Art. 108 - In Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "während des durch diese Entschädigung gedeckten Zeitraums" durch die Wörter "oder die eine in Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Entlassungausgleichsentschädigung beziehen, während der durch diese Entschädigungen gedeckten Zeiträume" ersetzt. Art. 109 - Artikel 103 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird durch die Wörter "oder für den er Anspruch auf eine in Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Entlassungsausgleichsentschädigung hat," ergänzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM