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Wet van 15 mei 1984
gepubliceerd op 06 februari 2015

Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000046
pub.
06/02/2015
prom.
15/05/1984
ELI
eli/wet/1984/05/15/2015000046/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 1984. - Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 19 september 2013Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/09/2013 pub. 02/10/2013 numac 2013022502 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen sluiten tot wijziging van artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2013); - van de artikelen 37 tot 39 en 81 § 3 van het koninklijk besluit van 11 december 2013Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/12/2013 pub. 20/02/2015 numac 2015000077 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels type koninklijk besluit prom. 11/12/2013 pub. 04/06/2015 numac 2015000301 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); - van de wet van 24 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/04/2014 pub. 05/06/2014 numac 2014022265 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen, wat het minimumpensioen voor zelfstandigen betreft sluiten tot wijziging van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen, wat het minimumpensioen voor zelfstandigen betreft (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2014).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis § 1septies des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen (...) Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR." Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013. (...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen (...) Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Kapitel 3 - Andere Abschnitt 1 - Pensionen (...) Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt. (...) Titel VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 81 - (...) § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April 2014, in Kraft. (...)

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für Selbständige betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015: 1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr.9 erwähnten Beträge auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben, 2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige;die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige verwendet wird, 3. darf, wenn der Empfänger einer Ruhestandspension ebenfalls Anspruch auf eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erheben kann oder wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für Lohnempfänger erheben kann, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht dazu führen, dass die Gesamtheit dieser in den Pensionsregelungen für Selbständige und für Lohnempfänger gewährten Vorteile gleicher Art folgende Beträge übersteigt: - 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, - 9.648,57 EUR in den anderen Fällen.

Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mit sich bringen darf, die niedriger ist als die Leistung, die gewährt worden wäre, wenn der Interessehabende keinen Anspruch auf die Mindestpension hätte erheben können. Der König kann von dieser Bestimmung abweichen, wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand überschritten wird.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1 abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen. § 2 - Der König legt fest, was zu verstehen ist unter einer Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige.

Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde. § 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.

Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung der Mindestpension nicht erfüllt sind. § 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöhung der Mindestpension durch Gesetz vorgesehen ist." Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und 131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt.2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31.Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer Beschluss notifiziert wird." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2015 einsetzen.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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