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              | Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 15 MEI 1984. - Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de | 15 MAI 1984. - Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de | 
| pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives | 
| De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la | 
| vertaling : | traduction en langue allemande : | 
| - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 19 september | - des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 19 septembre 2013 modifiant | 
| 2013 tot wijziging van artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15 | l'article 131bis, § 1ersepties, de la loi du 15 mai 1984 portant | 
| mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de | mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions (Moniteur belge | 
| pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2013); | du 2 octobre 2013); | 
| - van de artikelen 37 tot 39 en 81 § 3 van het koninklijk besluit van | - des articles 37 à 39 et 81 § 3 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 | 
| 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); | relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); | 
| - van de wet van 24 april 2014 tot wijziging van de wet van 15 mei | - de la loi du 24 avril 2014 modifiant la loi du 15 mai 1984 portant | 
| 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen, | mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions, en ce qui | 
| wat het minimumpensioen voor zelfstandigen betreft (Belgisch | concerne la pension minimum pour les travailleurs indépendants | 
| Staatsblad van 5 juni 2014). | (Moniteur belge du 5 juin 2014). | 
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | 
| 19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel | 19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel | 
| 131bis § 1septies | 131bis § 1septies | 
| des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur | des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur | 
| Harmonisierung der Pensionsregelungen | Harmonisierung der Pensionsregelungen | 
| (...) | (...) | 
| Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. | Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. | 
| Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | 
| Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | 
| vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 | "9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 | 
| EUR." | EUR." | 
| Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013. | 
| (...) | (...) | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | 
| 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 
| belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen | 
| (...) | (...) | 
| Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | 
| (...) | (...) | 
| Kapitel 3 - Andere | Kapitel 3 - Andere | 
| Abschnitt 1 - Pensionen | Abschnitt 1 - Pensionen | 
| (...) | (...) | 
| Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | 
| zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | 
| Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, | Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, | 
| werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die | werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die | 
| Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt. | Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt. | 
| Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der | 
| NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding | NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding | 
| oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt. | oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt. | 
| Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, | Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, | 
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden | 
| die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der | die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der | 
| NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt. | NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt. | 
| (...) | (...) | 
| Titel VII - Verschiedene Bestimmungen | Titel VII - Verschiedene Bestimmungen | 
| Art. 81 - (...) | Art. 81 - (...) | 
| § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 | § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 | 
| bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren | bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren | 
| Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April | Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April | 
| 2014, in Kraft. | 2014, in Kraft. | 
| (...) | (...) | 
| Anlage 3 | Anlage 3 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | 
| 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | 
| zur Festlegung von Maßnahmen | zur Festlegung von Maßnahmen | 
| zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für | 
| Selbständige betrifft | Selbständige betrifft | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen | Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen | 
| zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch | 
| den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter | den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter | 
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015: | "Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015: | 
| 1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr. 9 erwähnten Beträge auf | 1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr. 9 erwähnten Beträge auf | 
| 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben, | 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben, | 
| 2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | 2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | 
| für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, | für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, | 
| dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die | dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die | 
| Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln | Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln | 
| einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung | einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung | 
| für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch | für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch | 
| in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für | in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für | 
| Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den | Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den | 
| Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich | Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich | 
| soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung | soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung | 
| über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger | über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger | 
| oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und | oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und | 
| für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in | für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in | 
| den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich | den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich | 
| soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung | soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung | 
| über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger | über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger | 
| oder Selbständige; die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der | oder Selbständige; die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der | 
| in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, | in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, | 
| der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für | der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für | 
| die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der | die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der | 
| Regelung für Selbständige verwendet wird, | Regelung für Selbständige verwendet wird, | 
| 3. darf, wenn der Empfänger einer Ruhestandspension ebenfalls Anspruch | 3. darf, wenn der Empfänger einer Ruhestandspension ebenfalls Anspruch | 
| auf eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erheben | auf eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erheben | 
| kann oder wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension ebenfalls | kann oder wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension ebenfalls | 
| Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für | Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für | 
| Lohnempfänger erheben kann, die Anwendung der Bestimmungen des | Lohnempfänger erheben kann, die Anwendung der Bestimmungen des | 
| vorliegenden Titels nicht dazu führen, dass die Gesamtheit dieser in | vorliegenden Titels nicht dazu führen, dass die Gesamtheit dieser in | 
| den Pensionsregelungen für Selbständige und für Lohnempfänger | den Pensionsregelungen für Selbständige und für Lohnempfänger | 
| gewährten Vorteile gleicher Art folgende Beträge übersteigt: | gewährten Vorteile gleicher Art folgende Beträge übersteigt: | 
| - 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 | - 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 | 
| des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, | des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, | 
| - 9.648,57 EUR in den anderen Fällen. | - 9.648,57 EUR in den anderen Fällen. | 
| Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die | Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die | 
| Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der | Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der | 
| Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese | Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese | 
| Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mit sich | Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mit sich | 
| bringen darf, die niedriger ist als die Leistung, die gewährt worden | bringen darf, die niedriger ist als die Leistung, die gewährt worden | 
| wäre, wenn der Interessehabende keinen Anspruch auf die Mindestpension | wäre, wenn der Interessehabende keinen Anspruch auf die Mindestpension | 
| hätte erheben können. Der König kann von dieser Bestimmung abweichen, | hätte erheben können. Der König kann von dieser Bestimmung abweichen, | 
| wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für | wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für | 
| Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand | Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand | 
| überschritten wird. | überschritten wird. | 
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1 | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1 | 
| abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in | abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in | 
| diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen. | diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen. | 
| § 2 - Der König legt fest, was zu verstehen ist unter einer | § 2 - Der König legt fest, was zu verstehen ist unter einer | 
| Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen | Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen | 
| Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige | Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige | 
| oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung | oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung | 
| für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als | für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als | 
| auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich | auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich | 
| fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit | fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit | 
| oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale | oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale | 
| Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, | Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, | 
| oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als | oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als | 
| auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich | auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich | 
| fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit | fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit | 
| oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale | oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale | 
| Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige. | Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige. | 
| Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der | Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der | 
| Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde. | Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde. | 
| § 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den | § 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den | 
| Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. | 
| Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den | Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den | 
| Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie | Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie | 
| Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung | Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung | 
| der Mindestpension nicht erfüllt sind. | der Mindestpension nicht erfüllt sind. | 
| § 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf | § 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf | 
| nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der | nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der | 
| Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat | Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat | 
| vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöhung der Mindestpension durch | vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöhung der Mindestpension durch | 
| Gesetz vorgesehen ist." | Gesetz vorgesehen ist." | 
| Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in | 1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in | 
| vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter | vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter | 
| "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und | "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und | 
| 131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt. | 131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt. | 
| 2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der | "Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der | 
| Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum | 
| ersten Mal nach dem 31. Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in | ersten Mal nach dem 31. Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in | 
| Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm | Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm | 
| ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer | ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer | 
| Beschluss notifiziert wird." | Beschluss notifiziert wird." | 
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für | 
| Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | 
| Januar 2015 einsetzen. | Januar 2015 einsetzen. | 
| Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen | 
| A. DE CROO | A. DE CROO | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |