publié le 08 octobre 2010
Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre de l'année 2010
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre de l'année 2010
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de l'article 55 de la
loi du 26 avril 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/04/2010
pub.
28/05/2010
numac
2010024147
source
service public federal securite sociale
Loi portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire
fermer portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire (Moniteur belge du 28 mai 2010); - des articles 97 à 101, 103 et 104 de la
loi du 28 avril 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
28/04/2010
pub.
10/05/2010
numac
2010201991
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010); - des articles 1er à 23 de la
loi du 19 mai 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
19/05/2010
pub.
15/02/2011
numac
2011000070
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits
type
loi
prom.
19/05/2010
pub.
17/02/2011
numac
2011000059
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits
type
loi
prom.
19/05/2010
pub.
07/10/2011
numac
2011000617
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits
fermer portant des dispositions diverses en matière de santé publique (Moniteur belge du 2 juin 2010).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 7 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 55 - In Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Bestimmung unter Nr. 28, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2007, wie folgt ersetzt: « 28. dem Ertrag der Vergleichsregelungen, Zwangsgelder und administrativen Geldbussen, ausgesprochen vom Rat des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände in Anwendung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, den das Institut vom Kontrollamt erhält, ». (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 11 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 3 - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 97 - In Artikel 90 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wie folgt ersetzt: « Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers befindet im Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit ebenfalls über den in Artikel 101 § 1 erwähnten Zustand der Arbeitsunfähigkeit. » Art. 98 - In Artikel 94 desselben Gesetzes wird Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wie folgt ersetzt: « Der Medizinische Invaliditätsrat befindet während des Invaliditätszeitraums ebenfalls gemäss den Bestimmungen von Artikel 82 über den in Artikel 101 § 1 erwähnten Zustand der Arbeitsunfähigkeit. » Art. 99 - Artikel 101 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 101 - § 1 - Der als arbeitsunfähig anerkannte Berechtigte, der eine Arbeit verrichtet hat, ohne die in Artikel 100 § 2 erwähnte vorherige Erlaubnis oder ohne die Bedingungen der Erlaubnis einzuhalten, muss sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, um prüfen zu lassen, ob die Bedingungen für die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit am Tag der Untersuchung erfüllt sind. Der König bestimmt die Frist, innerhalb deren diese Untersuchung vorgenommen werden muss, ab Feststellung der nicht erlaubten Tätigkeit oder deren Mitteilung.
Bei einem negativen Beschluss wird dem Berechtigten innerhalb der vom König festgelegten Frist ein Beschluss über die Beendigung der Anerkennung notifiziert. § 2 - Der in § 1 erwähnte Berechtigte muss die Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen zurückzahlen, die er erhalten hat für die Tage, während deren oder für den Zeitraum, während dessen er die nicht erlaubte Arbeit verrichtet hat.
Ausser bei betrügerischer Absicht kann der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen in interessewürdigen Fällen ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 vorgesehene Rückforderung verzichten.
Dieser Beschluss berücksichtigt die Verhältnismässigkeit zwischen dem Umfang der Rückforderung einerseits und der Art oder der Schwere des Verstosses des Berechtigten gegen seine Verpflichtungen andererseits.
In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Ausschuss insbesondere: 1. die soziale und finanzielle Situation des Berechtigten sowie alle anderen relevanten persönlichen Gegebenheiten;2. den Umstand, dass die unerlaubten Tätigkeiten der sozialen Sicherheit unterworfen sind oder nicht;3. den Umfang der vorerwähnten Tätigkeiten und die Höhe der betreffenden Einkünfte. § 3 - Die Tage, für die oder der Zeitraum, für den die Entschädigungen zurückgefordert werden, werden mit Tagen gleichgesetzt, für die eine Entschädigung bewilligt worden ist, was die Festlegung des Anrechts des Berechtigten und der Personen zu seinen Lasten auf Leistungen der sozialen Sicherheit betrifft. » Art. 100 - Artikel 102 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird aufgehoben.
Art. 101 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft, ausser wenn der König das Inkrafttreten auf ein früheres Datum festlegt. (...) Abschnitt 3 - Ergänzende Pensionen für Selbständige Art. 103 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, werden die Wörter « bewilligt wird. » durch die Wörter « bewilligt wird, sowie auf die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 bestimmte ergänzende Pension. » ersetzt.
Art. 104 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Arzneimittel Art. 2 - Artikel 2 Buchstabe r) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, aufgehoben durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002, wird wie folgt wieder aufgenommen: r) « Fertigarzneimittel » : ein Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen entweder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel oder von der Europäischen Kommission nach Gemeinschaftsrecht erteilt worden ist. » Abschnitt 2 - Automatische Gewährung des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung für Personen mit moderaten Einkünften Art. 3 - In Artikel 37 § 19 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2007 und 10. Dezember 2009, wird Absatz 1 durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 8. Begünstigte einer von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Heizkostenzulage als Angehörige der in Artikel 251 § 1 Nr. 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 erwähnten Kategorien. » Art. 4 - Artikel 3 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Abschnitt 3 - Aufhebung der Verpflichtung, den Eigenanteil des Begünstigten auf den Verpackungen für den öffentlichen Verkauf zu vermerken Art. 5 - In Artikel 72bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird Nr. 6 aufgehoben.
Abschnitt 4 - Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle Art. 6 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 162bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 162bis - Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle gewährleistet mit Hilfe seines Verwaltungspersonals unter anderem die Erstellung beziehungsweise Erfassung von, die Aufsicht und Kontrolle über sowie die allgemeine Verwaltung der Unterlagen und Daten, durch die den Sozialversicherten aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Zugang zu Gesundheitspflegeversicherungsleistungen gewährt, aufrechterhalten beziehungsweise entzogen wird oder durch die die Massnahmen im Hinblick auf die finanzielle Zugänglichkeit im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes gewährt, aufrechterhalten beziehungsweise entzogen werden. » KAPITEL 3 - Ergriffene Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs Abschnitt 1 - Organe des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle Art. 7 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 19. Dezember 1998, 24.
Dezember 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 8 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 8.legt die Richtlinien fest im Hinblick auf die Organisation der verwaltungstechnischen Kontrolle, ». b) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9.befindet über die Stellungnahmen und Vorschläge der Technischen Kommission des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle und übermittelt sie gegebenenfalls dem Minister, ».
Art. 8 - Artikel 160 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 160 - Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle erhält seine Richtlinien vom Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss. » Art. 9 - Artikel 161 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 27. April 2005, 19. Dezember 2008 und 17. Juni 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 161 - § 1 - Beim Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle wird eine Technische Kommission eingesetzt.
Diese Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Versicherungsträger und des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts.
Die Versicherungsträger bestimmen ihre Vertreter in dieser Kommission, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied hat.
Der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmt die Vertreter seines Dienstes in dieser Kommission.
Die Kommission kann jederzeit, wenn sie es für notwendig erachtet, jegliche Personen, Dienste oder Einrichtungen dazu einladen, ihren Versammlungen beizuwohnen.
Der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte führt den Vorsitz der Technischen Kommission.
Die Kommission wird entweder auf Initiative ihres Präsidenten oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder einberufen.
Der König kann die Regeln mit Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Kommission bestimmen. § 2 - Die Technische Kommission des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle hat als Auftrag: 1. Stellungnahmen und Vorschläge abzugeben zu den Vorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle fallen, in Bezug auf die administrativen Vorschriften in den Bereichen Einschreibung, Wechsel, Nachweise und systematische Kontrolle mit Bezug auf die administrative und finanzielle Zugänglichkeit der Versicherung, Verwaltung der Zahl der Sozialversicherten, Aufbewahrung von Unterlagen und Daten durch die Versicherungsträger sowie Beweiskraft der in den Artikeln 9bis und 163bis erwähnten Daten;2. Stellungnahmen und Vorschläge abzugeben zu den Regeln für die Anwendung der Vorschriften, die den Versicherungsträgern durch Rundschreiben oder Anweisungen übermittelt werden;3. Berichte über die Feststellungen zu analysieren, die der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle gemacht hat über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen durch die Versicherungsträger mit Bezug auf: a) die Gesundheitspflegeversicherung;b) die Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung. Der Präsident der Technischen Kommission übermittelt diese Berichte zusammen mit eventuellen Bemerkungen, erstere dem Allgemeinen Rat, letztere dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen, erstere und letztere dem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss, 4. dem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss die verwaltungstechnischen und statistischen Regeln vorzuschlagen, die die Versicherungsträger einhalten müssen, damit der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle seinen Auftrag ausführen kann, 5.ihre Geschäftsordnung zu erstellen, die dem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss zur Billigung vorgelegt wird.
Art. 10 - § 1 - In Artikel 9bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004 und 1. März 2007, werden die Wörter « Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nach Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle » durch die Wörter « Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen auf Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses, nach Vorschlag der in Artikel 161 § 1 erwähnten Technischen Kommission, » ersetzt. § 2 - In Artikel 16 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter « 161 Absatz 1 Nr. 4 » durch die Wörter « 161 § 2 Nr. 3 » ersetzt. § 3 - In Artikel 37 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 27. Dezember 2006 und 26. März 2007, werden die Wörter « nach Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle » durch die Wörter « nach Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses » ersetzt. § 4 - In Artikel 80 Nr. 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter « 161 Absatz 1 Nr. 4 » durch die Wörter « 161 § 2 Nr. 3 » ersetzt. § 5 - In Artikel 175 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2008, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Der Präsident des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle leistet den Eid vor dem Minister. » § 6 - Artikel 183 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29.
April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle ist mit der Ausführung der Beschlüsse seines Ausschusses beauftragt gemäss der Ermächtigung, die ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilt worden ist.Er wohnt den Sitzungen dieses Ausschusses bei und nimmt das Sekretariat wahr. b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der Generaldirektor des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses, die in Ausführung von Artikel 12 Nr.8 und 9 gefasst werden, beauftragt gemäss der Ermächtigung, die ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilt worden ist. » § 7 - In Artikel 190 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « der in den Artikeln 140 und 160 erwähnten Ausschüsse » durch die Wörter « des in Artikel 140 erwähnten Ausschusses, der in Artikel 161 erwähnten Technischen Kommission » ersetzt. § 8 - Artikel 205 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von dem in Artikel 160 erwähnten Ausschuss » durch die Wörter « von der in Artikel 161 erwähnten Technischen Kommission » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « Der in Artikel 160 erwähnte Ausschuss » durch die Wörter « Die in Artikel 161 erwähnte Technische Kommission » ersetzt. Abschnitt 2 - Sanktionen Art. 11 - Die Überschrift von Abschnitt IV von Titel VII Kapitel III wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt IV - Auf Versicherungsträger anwendbare Sanktionen » Art. 12 - Artikel 166 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 166 - § 1 - Folgende Verwaltungssanktionen werden für die im vorliegenden Paragraphen bestimmten Verstösse auferlegt: a) eine Geldbusse von 1.250 EUR, wenn der Versicherungsträger trotz schriftlicher Mahnung binnen einer Frist von einem Monat der in den Artikeln 150 und 163 vorgesehenen Verpflichtung, den Inspektionsdiensten des LIKIV Unterlagen und Informationen zu übermitteln, nicht nachkommt oder die Kontrolle dieser Dienste behindert; b) eine Geldbusse von 1.250 EUR, wenn der Versicherungsträger trotz schriftlicher Mahnung binnen einer Frist von zwölf Monaten keine Lösung findet für festgestellte wiederholte Verstösse derselben Art in der Organisation oder Aktenverwaltung. Diese Regularisierungsfrist von zwölf Monaten kann auf Antrag des Versicherungsträgers vom Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss verlängert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen; c) eine Geldbusse von 62,50 EUR, wenn der Versicherungsträger die Verjährung nicht unterbrochen hat für die Rückforderung unrechtmässiger Zahlungen von 151 EUR oder mehr. Der Betrag der Geldbusse wird auf 125 EUR erhöht, wenn der Betrag der unrechtmässigen Zahlung 1.250 EUR übersteigt; d) eine Geldbusse von 125 EUR, wenn der Versicherungsträger den unrechtmässig gezahlten Betrag binnen einer Frist von zwei Monaten ab der Notifizierung einer Feststellung durch den Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle, gegen die der Versicherungsträger keine Berufung eingelegt hat, nicht auf das Sonderkonto gebucht hat und von den Ausgaben der Pflichtversicherung nicht abgezogen hat;e) eine Geldbusse von 125 EUR, wenn der Versicherungsträger den von ihm selbst festgestellten unrechtmässig gezahlten Betrag binnen einer Frist von zwei Monaten ab der Notifizierung einer schriftlichen Mahnung nicht auf das Sonderkonto gebucht hat und von den Ausgaben der Pflichtversicherung nicht abgezogen hat;f) eine Geldbusse von 125 EUR pro Versicherten oder pro Pflegeerbringer, wenn der Versicherungsträger infolge eines Fehlers, eines Irrtums oder einer Nachlässigkeit einem Versicherten oder einem Pflegeerbringer unrechtmässig bewilligte Leistungen oder zu hohe Leistungen gezahlt hat oder ungenügende Beiträge oder ungenügende ergänzende Beiträge eingenommen hat;g) eine Geldbusse von 125 EUR pro Versicherten oder pro Fall einer unrechtmässigen Gewährung oder unrechtmässigen Aufrechterhaltung, wenn der Versicherungsträger binnen einer Frist von sechs Monaten ab der Notifizierung einer schriftlichen Mahnung nicht den Nachweis erbracht hat, dass der Anschluss oder die Eintragung eines Versicherten in einer falschen Eigenschaft berichtigt worden ist oder dass die erhöhte Beteiligung oder der an das Einkommen gebundene fakturierbare Höchstbetrag gestrichen worden ist;h) eine Geldbusse von 250 EUR für jede Nicht-Eintragung, wenn der Versicherungsträger binnen einer Frist von zwei Monaten ab der Notifizierung einer schriftlichen Mahnung nicht den Nachweis erbracht hat, dass der unrechtmässig gezahlte Betrag oder die Geldbusse zu Lasten der Verwaltungskosten gelegt worden ist;i) eine Geldbusse von 50 EUR pro Betrag, wenn der Versicherungsträger auf den in Anwendung von Artikel 195 erstellten Listen der tatsächlich zurückgeforderten Beträge einen Betrag eingetragen hat, der dort nicht eingetragen sein darf, oder einen Betrag, der zu Unrecht in der Liste eines vorhergehenden Jahres eingetragen war, nicht regularisiert hat. Der Betrag der Geldbusse wird auf 125 EUR erhöht für einen zu Unrecht eingetragenen Betrag zwischen 300 und 1.250 EUR und auf 250 EUR, wenn der zu Unrecht eingetragene Betrag 1.250 EUR übersteigt. § 2 - Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte eine administrative Geldbusse auferlegen, die niedriger als die in § 1 erwähnte ist, wobei diese Geldbusse 50 Prozent des in § 1 erwähnten Betrags nicht unterschreiten darf. Er kann darüber hinaus, einen Gesamt- oder Teilaufschub für die Zahlung der Geldbusse gewähren, wenn im Laufe der beiden vorhergehenden Jahre keine Strafe für Verstösse dieser Art ausgesprochen worden ist. § 3 - Die in Artikel 166 § 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Verstösse werden in einem Bericht aufgeführt, der von den Sozialinspektoren des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle erstellt wird. Ihre Feststellungen haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Der Bericht über die Feststellung des Verstosses wird dem betreffenden Versicherungsträger binnen der in Artikel 162 vorgesehenen Frist per Einschreibebrief notifiziert. Eine Ausfertigung wird dem leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt.
Durch die Notifizierung des Berichts über die Feststellung des Verstosses wird die in Artikel 174 Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Verjährung unterbrochen.
Der betreffende Versicherungsträger verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab dem Empfang des Berichts, um seine Verteidigungsmittel per Einschreibebrief, der an den leitenden Beamten zu richten ist, geltend zu machen.
Der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte beschliesst, nachdem er den Versicherungsträger aufgefordert hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse auferlegt werden muss.
Im Beschluss des leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten wird die Höhe der Geldbusse festgelegt; dem Beschluss liegt eine Aufforderung bei, die Geldbusse binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses zu begleichen. Der Ertrag der Geldbussen wird dem Institut zugeführt. § 4 - Versäumt der Versicherungsträger, die Geldbusse zu zahlen, wird der Beschluss des leitenden Beamten, wenn er nicht beanstandet wurde, oder die rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung dem FÖD Finanzen, Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, im Hinblick auf die Beitreibung der Geldbusse übermittelt. § 5 - Umfasst eine selbe Tat mehrere Verstösse, wird nur die schwerste Sanktion angewendet.
Bei Zusammentreffen mehrerer in § 1 erwähnter Verstösse werden die durch vorliegende Bestimmung festgelegten Sanktionen kumuliert. » Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 168quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 168quinquies - § 1 - Eine administrative Geldbusse von mindestens 50 und höchstens 500 EUR wird dem Sozialversicherten auferlegt, der aufgrund einer falschen Erklärung oder einer gefälschten Unterlage unrechtmässig Leistungen, wie in Titel III vorgesehen, bezogen hat.
Die in Absatz 1 vorgesehene administrative Geldbusse kann nur auferlegt werden, sofern keine in Artikel 168ter vorgesehene spezifische administrative Geldbusse auferlegt werden kann. § 2 - Folgende Sozialversicherte werden vom Recht auf Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub für mindestens eine und höchstens zweihundert Tagesentschädigungen ausgeschlossen: 1. der Sozialversicherte, der aufgrund einer falschen Erklärung oder einer gefälschten Unterlage unrechtmässig Entschädigungen bezogen hat, 2.der Sozialversicherte, der seinem Versicherungsträger nicht jegliche Änderung der Angaben des dem Berechtigten vorbehaltenen Informationsblattes mitteilt, sofern diese Änderung Auswirkungen auf die Entschädigungen hat, 3. der Sozialversicherte, der während eines Zeitraums, für den er Entschädigungen bezieht: a) eine Tätigkeit ohne vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes wiederaufgenommen hat oder b) seinen Versicherungsträger von der Wideraufnahme einer Tätigkeit nicht in Kenntnis gesetzt hat oder c) seine Einkünfte bei seinem Versicherungsträger nicht angegeben hat. § 3 - Die Dauer des in § 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Ausschlusses wird der Dauer des Verstosses entsprechend festgelegt: 1. Der Versicherte, der während mindestens einem Tag und höchstens dreissig Tagen eine nicht genehmigte Tätigkeit ausgeübt hat, kann während mindestens einem Tag und höchstens sechsunddreissig Tagen vom Recht auf Entschädigungen ausgeschlossen werden.2. Der Versicherte, der während mindestens einunddreissig und höchstens hundertvierzig Tagen eine nicht genehmigte Tätigkeit ausgeübt hat, kann während mindestens siebenunddreissig und höchstens hundertzwei Tagen vom Recht auf Entschädigungen ausgeschlossen werden.3. Der Versicherte, der während mindestens hunderteinundvierzig und höchstens hundertfünfundachtzig Tagen eine nicht genehmigte Tätigkeit ausgeübt hat, kann während mindestens hundertdrei und höchstens hundertvierundvierzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen ausgeschlossen werden.4. Der Versicherte, der während mindestens hundertsechsundachtzig Tagen eine nicht genehmigte Tätigkeit ausgeübt hat, kann während mindestens hundertfünfundvierzig und höchstens hundertachtzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen ausgeschlossen werden. Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte eine Verwaltungssanktion auferlegen, die niedriger ist als die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Verwaltungssanktionen.
Wenn bei der Verkündung der administrativen Geldbusse oder des Ausschlusses festgestellt wird, dass dem Sozialversicherten im Vorjahr keine administrative Geldbusse oder kein Ausschluss auferlegt worden ist, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte darüber hinaus beschliessen, die administrative Geldbusse oder den Ausschluss während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der Verkündung ganz oder teilweise mit Aufschub zu versehen.
Wenn der Versicherte binnen dieser Frist von zwei Jahren einen neuen Verstoss begeht, werden die mit Aufschub versehene Sanktion und die Sanktion, die sich aus dem neuen Verstoss ergibt, kumuliert.
Der leitende Beamte kann eine Verwaltungssanktion auferlegen, die um ein Viertel höher ist, wenn die Arbeit nicht bei der sozialen Sicherheit angemeldet war.
In diesem Fall kann die Dauer des Ausschlusses das in § 2 vorgesehene Maximum übersteigen. § 4 - Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Sanktionen kumuliert. Umfasst eine selbe Tat mehrere in § 2 erwähnte Verstösse, wird nur die schwerste Sanktion angewendet.
Im Fall eines neuen Verstosses binnen zwei Jahren nach der Notifizierung des Beschlusses, durch den eine administrative Geldbusse oder ein Ausschluss auferlegt wurde, kann der Betrag der Geldbusse oder die Dauer des Ausschlusses verdoppelt werden. § 5 - Das Protokoll zur Feststellung der Verstösse wird dem Sozialversicherten binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstosses per Einschreibebrief notifiziert. § 6 - Die Sanktionen werden entweder vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm bestimmten Beamten ausgesprochen.
Der Beschluss wird gefasst, nachdem der Sozialversicherte per Einschreibebrief aufgefordert worden ist, seine Verteidigungsmittel binnen vierzehn Tagen geltend zu machen.
In dem Beschluss des leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten wird der Betrag der Geldbusse oder der Zeitraum des Ausschlusses bestimmt.
Der Beschluss wird dem Sozialversicherten per Einschreibebrief notifiziert und es wird davon ausgegangen, dass er am ersten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post ankommt. Er wird wirksam mit dem Tag seiner Notifizierung.
Der Ertrag der administrativen Geldbussen wird dem Institut zugeführt.
Die administrative Geldbusse muss binnen drei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses gezahlt werden. § 7 - Der definitive Beschluss zur Zahlung der Geldbusse ist von Rechts wegen vollstreckbar.
Versäumt der Sozialversicherte die Geldbusse zu zahlen, wird der Beschluss des leitenden Beamten, wenn er nicht beanstandet wurde, oder die rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung dem FÖD Finanzen, Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, im Hinblick auf die Beitreibung der Geldbusse übermittelt.
Eine Abschrift des Beschlusses des leitenden Beamten wird dem Versicherungsträger übermittelt. § 8 - Ein Ausschluss oder eine Geldbusse können nicht mehr ausgesprochen werden ab dem Tag, an dem seit dem Verstoss drei Jahre vergangen sind.
Durch die Notifizierung des Protokolls zur Feststellung des Verstosses wird die Verjährung des Verstosses unterbrochen.
Die ausgesprochenen Verwaltungssanktionen verjähren in drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt am Tag nach der Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden.
Wenn Letzterer jedoch Beschwerde beim Arbeitsgericht einlegt, wird die Verjährung ausgesetzt, bis eine rechtskräftig gewordene Entscheidung den Rechtsstreit beendet.
Die Verjährung wird ebenfalls ausgesetzt während der Perioden, die durch Arbeitslosengeld gedeckt sind oder für die der Tagesbetrag der Entschädigungen gemäss Artikel 136 § 2 auf Null gesenkt wird.
Führt der Verstoss zu einer Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt, bis eine rechtskräftig gewordene Entscheidung den Rechtsstreit beendet.
Wenn eine Verwaltungssanktion, die den Ausschluss von Leistungen derselben Art zur Folge hat, auf einen Sozialversicherten angewendet wird, auf den bereits eine vorherige Sanktion angewendet worden ist, setzen die Auswirkungen der neuen Sanktion erst nach Ablauf der alten ein.
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 168sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 168sexies - Die in den Artikeln 166, 168, 168bis, 168ter, 168quater und 168quinquies erwähnten Verwaltungssanktion können nur ausgesprochen werden, wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass keine Strafverfolgung eingeleitet werden muss oder dass die Artikel 216bis und 261ter des Strafprozessgesetzbuches nicht angewendet werden müssen. » Abschnitt 3 - Übergangsbestimmungen Art. 15 - Die Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 2 finden nur Anwendung auf Verstösse, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen werden.
Ist die in den obenerwähnten Bestimmungen, so wie diese am Tag des Beschlusses in Kraft sind, vorgesehene Sanktion jedoch weniger hoch als die Sanktion, die zum Zeitpunkt, wo der Verstoss begangen worden ist, vorgesehen war, wendet der leitende Beamte die in den neuen Bestimmungen vorgesehene Sanktion an.
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 10. Januar 1969 zur Festlegung der auf die Begünstigten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung anwendbaren Verwaltungssanktionen wird aufgehoben.
Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 17 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein neuer Abschnitt XX mit der Überschrift « Pflichten der Apotheker », der den Artikel 77quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77quater - Die Apotheker müssen für jede tatsächlich abgegebene Packung erstattungsfähiger Arzneimittel den einheitlichen Strichkode, so wie in Artikel 72bis § 1 Nr. 5 definiert, registrieren und den in Artikel 165 erwähnten Tariffestsetzungsämtern mitteilen. Sie müssen darüber hinaus, bei der Tarifierung, die Arzneimittel kennzeichnen, die unter ihrer Internationalen Kurzbezeichnung verschrieben sind. » Art. 18 - Artikel 146 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 24. Dezember 2002, 13. Dezember 2006, 19. und 22.Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Weiter kontrollieren sie auf administrativer Ebene die im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung, der Entschädigungsversicherung und der Mutterschaftsversicherung ausgestellten Belege.» b) In § 1 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter «, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure » durch die Wörter « und Krankenpfleger-Kontrolleure » ersetzt. Art. 19 - Artikel 150 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 24. Dezember 1999, 24. Dezember 2002 und 22.
Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter «, Krankenpfleger-Kontrolleuren, und Sozialkontrolleuren » durch die Wörter « und Krankenpfleger-Kontrolleuren » ersetzt.2. In Absatz 1 wird zwischen dem ersten Satz und dem zweiten Satz, der der dritte Satz wird, folgender Satz eingefügt: « Alle natürlichen oder juristischen Personen sowie ihre Angestellten oder Beauftragten, die über Auskünfte und Unterlagen verfügen, die die vorerwähnten Inspektoren zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgabe benötigen, unterliegen ebenfalls dieser Verpflichtung, insbesondere die Hersteller oder Lieferanten von medizinischen Apparaten, erstattungsfähigen Arzneimitteln und Fertigarzneimitteln sowie anderen erstattungsfähigen Produkten.» 3. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort « Versicherungsträgern, » und dem Wort « Pflegeerbringern » das Wort « Tariffestsetzungsämtern, » eingefügt. Art. 20 - In Artikel 151 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter «, die Sozialkontrolleure » aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen dem ersten Satz und dem zweiten Satz, der der vierte Satz wird, werden zwei Sätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure haben als Aufgabe, das illegale Zusammentreffen von Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub mit der Ausübung einer Berufstätigkeit oder einer betrügerischen Arbeit aufzuspüren und festzustellen.Weiter kontrollieren sie auf administrativer Ebene die im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung, der Entschädigungsversicherung und der Mutterschaftsversicherung ausgestellten Belege. » b) In Absatz 1 wird der zweite Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 22.Dezember 2008, der der vierte Satz wird, wie folgt ersetzt: « Die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure sind beauftragt mit der Überwachung: 1. der Führung der Sozialdokumente, wie im Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente erwähnt, 2. der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 3. der Anwendung des einheitlichen Begriffs « durchschnittlicher Tageslohn », definiert in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. » Art. 22 - Artikel 169 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: Die Wörter «, Krankenpfleger-Kontrolleure, und Sozialkontrolleure » werden durch die Wörter « und Krankenpfleger-Kontrolleure » ersetzt.
KAPITEL 4 - Beweiskraft Art. 23 - Artikel 163/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummerierung « 163/1 » wird durch die Nummerierung « 163bis » ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter «, und zwar unbeschadet der Anwendung von Artikel 9bis, was die Beweiskraft der auf diese Weise aufbewahrten Daten betrifft » gestrichen.3. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Die im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Daten, die in Anwendung der vorhergehenden Absätze von den Versicherungsträgern auf einem anderen Träger als auf Papier gespeichert oder aufbewahrt werden, sowie die Wiedergabe dieser Daten auf einem anderen lesbaren Träger haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft in Anwendung der Bestimmungen, die ergangen sind in Ausführung von Artikel 18 des Gesetzes vom 4. April 1991 zur Regelung der Verwendung der Informationen aus dem Nationalregister der natürlichen Personen durch ministerielle Dienste und durch Sozialversicherungsträger, die dem Ministerium der Sozialfürsorge unterstehen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK