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Loi du 29 décembre 1990
publié le 02 décembre 2011

Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011000753
pub.
02/12/2011
prom.
29/12/1990
ELI
eli/loi/1990/12/29/2011000753/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 DECEMBRE 1990. - Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 62, 95 à 97 et 155 de la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 9 janvier 1991), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 10 juin 1993 transposant certaines dispositions de l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992 (Moniteur belge du 30 juin 1993); - l'arrêté royal du 14 juin 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution, pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement (Moniteur belge du 30 juin 2001).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 29. DEZEMBER 1990 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen TITEL I SOZIALE BESTIMMUNGEN (...) KAPITEL III Kranken- und Invalidenversicherung (...) ABSCHNITT 13 Bindung bestimmter Entschädigungen an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands Art. 62 Eine Beihilfe von [123,95 EUR] zu Lasten der Kranken- und Invalidenversicherung, Zweig Entschädigungen, wird den Berechtigten gewährt, denen die in Artikel 50 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erwähnte Entschädigung ausgezahlt wird und deren Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Oktober 1974 eingesetzt hat.

Diese Beihilfe wird zusammen mit den Entschädigungen, die für den Monat Januar zu entrichten sind, ausgezahlt; sie darf 50 % des Betrags der für diesen Monat zu entrichtenden Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen nicht übersteigen. [Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 30. Juni 2001)] (...) KAPITEL IV Familienbeihilfen (...) Art. 95 Die Artikel 47 und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, so wie sie vor der Abänderung durch vorliegendes Gesetz anwendbar waren, bleiben anwendbar zugunsten der Kinder mit Behinderung, die am 1. Juli 1987 mindestens einundzwanzig Jahre alt waren.

Art. 96 Die nicht in Artikel 98 erwähnten Personen, die Anspruch auf die Leistungen in Anwendung der Artikel 47 und 63 der koordinierten Gesetze, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegendes Gesetz anwendbar waren, hatten, können vor dem 1. April 1992 keinen Revisionsantrag im Rahmen der vorliegenden Gesetzesbestimmungen einreichen.

Wenn die Entscheidung die Gewährung eines höheren Betrags nach einem Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des Monats, im Laufe dessen die Fakten, die diese Entscheidung rechtfertigen, aufgetreten sind, wirksam, ohne jedoch vor dem 1. April 1991 wirksam werden zu dürfen.

Wenn die Entscheidung die Gewährung eines niedrigeren Betrags nach einem Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des Monats nach dem Datum der Notifizierung der Entscheidung wirksam.

Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine Revision von Amts wegen oder eine Revision auf Antrag vorgenommen wird.

Art. 97 Der König kann die Bestimmungen der bestehenden Gesetze den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anpassen. (...) TITEL II BESCHÄFTIGUNG UND ARBEIT (...) KAPITEL VI Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen Art. 155 Innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit eingetragenen Haushaltsmittelbeträge kann den Projekteinreichern, mit denen der Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein Zusammenarbeitsabkommen über Initiativen zugunsten der Eingliederung von Arbeitssuchenden, die während der zwei Jahre vor der Umsetzung der Eingliederung ohne Unterbrechung Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhalten haben, abgeschlossen hat, eine Prämie gewährt werden.

Der König kann bestimmte Zeiträume Zeiträumen der Arbeitslosigkeit gleichsetzen und den Anspruch auf vorliegende Massnahme auf andere Risikogruppen, die Er bestimmt, ausdehnen. [Jeder Vorschlag eines Zusammenarbeitsabkommens wird vorher dem Begleitausschuss, der in Ausführung von Artikel 11 des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. Juni 1991 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen über die Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen geschaffen worden ist, zur Stellungnahme vorgelegt.] Der König bestimmt den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Prämie. Er bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Prämie und die Modalitäten, gemäss denen sie bei Nichteinhaltung der für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten ganz oder teilweise zurückgefordert wird.

Er bestimmt ebenfalls, was unter Projekteinreichern und unter Initiativen zugunsten der Eingliederung zu verstehen ist. [Art. 155 Abs. 3 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30. Juni 1993)] (...)

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