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Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet houdende sociale bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 DECEMBRE 1990. - Loi portant des dispositions sociales Coordination | 29 DECEMBER 1990. - Wet houdende sociale bepalingen Officieuze |
officieuse en langue allemande d'extraits | coördinatie in het Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 62, 95 à 97 et 155 de la loi du 29 décembre | de artikelen 62, 95 tot 97 en 155 van de wet van 29 december 1990 |
1990 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 9 janvier | houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1991), |
1991), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : | zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : |
- la loi du 10 juin 1993 transposant certaines dispositions de | - de wet van 10 juni 1993 tot omzetting van sommige bepalingen van het |
l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992 (Moniteur belge du 30 | interprofessioneel akkoord van 9 december 1992 (Belgisch Staatsblad |
juin 1993); | van 30 juni 1993); |
- l'arrêté royal du 14 juin 2001 portant exécution de la loi du 26 | - het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van de wet |
juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation | van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving |
concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution, pour | die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van |
les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé | de Grondwet, voor de aangelegenheden die ressorteren onder het |
publique et de l'Environnement (Moniteur belge du 30 juin 2001). | Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2001). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
29. DEZEMBER 1990 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen | 29. DEZEMBER 1990 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
TITEL I | TITEL I |
SOZIALE BESTIMMUNGEN | SOZIALE BESTIMMUNGEN |
(...) | (...) |
KAPITEL III | KAPITEL III |
Kranken- und Invalidenversicherung | Kranken- und Invalidenversicherung |
(...) | (...) |
ABSCHNITT 13 | ABSCHNITT 13 |
Bindung bestimmter Entschädigungen an die Entwicklung des allgemeinen | Bindung bestimmter Entschädigungen an die Entwicklung des allgemeinen |
Wohlstands | Wohlstands |
Art. 62 | Art. 62 |
Eine Beihilfe von [123,95 EUR] zu Lasten der Kranken- und | Eine Beihilfe von [123,95 EUR] zu Lasten der Kranken- und |
Invalidenversicherung, Zweig Entschädigungen, wird den Berechtigten | Invalidenversicherung, Zweig Entschädigungen, wird den Berechtigten |
gewährt, denen die in Artikel 50 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur | gewährt, denen die in Artikel 50 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur |
Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung | Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung |
erwähnte Entschädigung ausgezahlt wird und deren Arbeitsunfähigkeit | erwähnte Entschädigung ausgezahlt wird und deren Arbeitsunfähigkeit |
vor dem 1. Oktober 1974 eingesetzt hat. | vor dem 1. Oktober 1974 eingesetzt hat. |
Diese Beihilfe wird zusammen mit den Entschädigungen, die für den | Diese Beihilfe wird zusammen mit den Entschädigungen, die für den |
Monat Januar zu entrichten sind, ausgezahlt; sie darf 50 % des Betrags | Monat Januar zu entrichten sind, ausgezahlt; sie darf 50 % des Betrags |
der für diesen Monat zu entrichtenden | der für diesen Monat zu entrichtenden |
Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen nicht übersteigen. | Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen nicht übersteigen. |
[Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 | [Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 |
(B.S. vom 30. Juni 2001)] | (B.S. vom 30. Juni 2001)] |
(...) | (...) |
KAPITEL IV | KAPITEL IV |
Familienbeihilfen | Familienbeihilfen |
(...) | (...) |
Art. 95 | Art. 95 |
Die Artikel 47 und 63 der koordinierten Gesetze über die | Die Artikel 47 und 63 der koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, so wie sie vor der Abänderung | Familienbeihilfen für Lohnempfänger, so wie sie vor der Abänderung |
durch vorliegendes Gesetz anwendbar waren, bleiben anwendbar zugunsten | durch vorliegendes Gesetz anwendbar waren, bleiben anwendbar zugunsten |
der Kinder mit Behinderung, die am 1. Juli 1987 mindestens | der Kinder mit Behinderung, die am 1. Juli 1987 mindestens |
einundzwanzig Jahre alt waren. | einundzwanzig Jahre alt waren. |
Art. 96 | Art. 96 |
Die nicht in Artikel 98 erwähnten Personen, die Anspruch auf die | Die nicht in Artikel 98 erwähnten Personen, die Anspruch auf die |
Leistungen in Anwendung der Artikel 47 und 63 der koordinierten | Leistungen in Anwendung der Artikel 47 und 63 der koordinierten |
Gesetze, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegendes Gesetz | Gesetze, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegendes Gesetz |
anwendbar waren, hatten, können vor dem 1. April 1992 keinen | anwendbar waren, hatten, können vor dem 1. April 1992 keinen |
Revisionsantrag im Rahmen der vorliegenden Gesetzesbestimmungen | Revisionsantrag im Rahmen der vorliegenden Gesetzesbestimmungen |
einreichen. | einreichen. |
Wenn die Entscheidung die Gewährung eines höheren Betrags nach einem | Wenn die Entscheidung die Gewährung eines höheren Betrags nach einem |
Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des Monats, im | Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des Monats, im |
Laufe dessen die Fakten, die diese Entscheidung rechtfertigen, | Laufe dessen die Fakten, die diese Entscheidung rechtfertigen, |
aufgetreten sind, wirksam, ohne jedoch vor dem 1. April 1991 wirksam | aufgetreten sind, wirksam, ohne jedoch vor dem 1. April 1991 wirksam |
werden zu dürfen. | werden zu dürfen. |
Wenn die Entscheidung die Gewährung eines niedrigeren Betrags nach | Wenn die Entscheidung die Gewährung eines niedrigeren Betrags nach |
einem Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des | einem Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des |
Monats nach dem Datum der Notifizierung der Entscheidung wirksam. | Monats nach dem Datum der Notifizierung der Entscheidung wirksam. |
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine Revision von | Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine Revision von |
Amts wegen oder eine Revision auf Antrag vorgenommen wird. | Amts wegen oder eine Revision auf Antrag vorgenommen wird. |
Art. 97 | Art. 97 |
Der König kann die Bestimmungen der bestehenden Gesetze den | Der König kann die Bestimmungen der bestehenden Gesetze den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anpassen. | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anpassen. |
(...) | (...) |
TITEL II | TITEL II |
BESCHÄFTIGUNG UND ARBEIT | BESCHÄFTIGUNG UND ARBEIT |
(...) | (...) |
KAPITEL VI | KAPITEL VI |
Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen | Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen |
Art. 155 | Art. 155 |
Innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan des | Innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan des |
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit eingetragenen | Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit eingetragenen |
Haushaltsmittelbeträge kann den Projekteinreichern, mit denen der | Haushaltsmittelbeträge kann den Projekteinreichern, mit denen der |
Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein Zusammenarbeitsabkommen | Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein Zusammenarbeitsabkommen |
über Initiativen zugunsten der Eingliederung von Arbeitssuchenden, die | über Initiativen zugunsten der Eingliederung von Arbeitssuchenden, die |
während der zwei Jahre vor der Umsetzung der Eingliederung ohne | während der zwei Jahre vor der Umsetzung der Eingliederung ohne |
Unterbrechung Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche | Unterbrechung Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche |
erhalten haben, abgeschlossen hat, eine Prämie gewährt werden. | erhalten haben, abgeschlossen hat, eine Prämie gewährt werden. |
Der König kann bestimmte Zeiträume Zeiträumen der Arbeitslosigkeit | Der König kann bestimmte Zeiträume Zeiträumen der Arbeitslosigkeit |
gleichsetzen und den Anspruch auf vorliegende Massnahme auf andere | gleichsetzen und den Anspruch auf vorliegende Massnahme auf andere |
Risikogruppen, die Er bestimmt, ausdehnen. | Risikogruppen, die Er bestimmt, ausdehnen. |
[Jeder Vorschlag eines Zusammenarbeitsabkommens wird vorher dem | [Jeder Vorschlag eines Zusammenarbeitsabkommens wird vorher dem |
Begleitausschuss, der in Ausführung von Artikel 11 des | Begleitausschuss, der in Ausführung von Artikel 11 des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 5. Juni 1991 zwischen dem Staat, den | Zusammenarbeitsabkommens vom 5. Juni 1991 zwischen dem Staat, den |
Gemeinschaften und den Regionen über die Wiedereingliederung der | Gemeinschaften und den Regionen über die Wiedereingliederung der |
Langzeitarbeitslosen geschaffen worden ist, zur Stellungnahme | Langzeitarbeitslosen geschaffen worden ist, zur Stellungnahme |
vorgelegt.] | vorgelegt.] |
Der König bestimmt den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Prämie. Er | Der König bestimmt den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Prämie. Er |
bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser | bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser |
Prämie und die Modalitäten, gemäss denen sie bei Nichteinhaltung der | Prämie und die Modalitäten, gemäss denen sie bei Nichteinhaltung der |
für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten ganz oder | für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten ganz oder |
teilweise zurückgefordert wird. | teilweise zurückgefordert wird. |
Er bestimmt ebenfalls, was unter Projekteinreichern und unter | Er bestimmt ebenfalls, was unter Projekteinreichern und unter |
Initiativen zugunsten der Eingliederung zu verstehen ist. | Initiativen zugunsten der Eingliederung zu verstehen ist. |
[Art. 155 Abs. 3 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. | [Art. 155 Abs. 3 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. |
vom 30. Juni 1993)] | vom 30. Juni 1993)] |
(...) | (...) |