publié le 21 février 2013
Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 AVRIL 1963. - Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale (Moniteur belge du 25 juillet 1963), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 25 février 1964 organisant un Pool des marins de la marine marchande (Moniteur belge du 29 juillet 1964); - l'arrêté royal n° 66 du 10 novembre 1967 portant extension des attributions de la Caisse de prévoyance et de secours en faveur des victimes des accidents du travail et modification de sa dénomination en celle de "Fonds des accidents du travail" (Moniteur belge du 14 novembre 1964); - la loi du 12 décembre 1968 modifiant l'arrêté-loi du 7 février 1945 concernant la sécurité sociale des marins de la marine marchande (Moniteur belge du 24 décembre 1968); - la loi du 26 mars 1970 intégrant le double pécule afférent à la troisième semaine de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs salariés (Moniteur belge du 28 mars 1970); - l'arrêté royal du 3 juin 1970 portant coordination des dispositions légales relatives aux maladies professionnelles (Moniteur belge du 27 août 1970, err. du 18 septembre 1970); - la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social (Moniteur belge du 14 février 1981); - la
loi du 15 janvier 1990Documents pertinents retrouvés
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15/01/1990
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08/07/2010
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2010000396
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Loi relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la Sécurité sociale. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-carrefour de la Sécurité sociale (Moniteur belge du 22 février 1990, err. des 2 juin 1990 et 2 octobre 1990); - la
loi du 29 décembre 1990Documents pertinents retrouvés
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loi
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29/12/1990
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02/12/2011
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2011000753
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Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 9 janvier 1991); - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et 20 novembre 1991); - la
loi du 30 mars 1994Documents pertinents retrouvés
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30/03/1994
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25/07/2011
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2011000468
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service public federal interieur
Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 31 mars 1994); - l'arrêté royal du 14 juillet 1994 portant coordination de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités (Moniteur belge du 27 août 1994); - la
loi du 21 décembre 1994Documents pertinents retrouvés
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loi
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21/12/1994
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07/03/2012
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2012000130
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service public federal interieur
Loi portant des dispositions sociales et diverses . - Traduction allemande d'extraits
fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 23 décembre 1994, err. des 16 mars 1995, 30 juin 1995 et 26 septembre 1995); - l'arrêté royal du 19 mai 1995 pris en exécution de l'article 30 de la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 3 août 1995); - la
loi du 24 décembre 1999Documents pertinents retrouvés
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24/12/1999
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31/12/1999
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1999024144
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ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement
Loi portant des dispositions sociales et diverses
fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); - la
loi-programme du 8 avril 2003Documents pertinents retrouvés
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loi-programme
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08/04/2003
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2003021093
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
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loi-programme
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08/04/2003
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23/10/2009
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2009000702
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Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 17 avril 2003); - la
loi-programme du 9 juillet 2004Documents pertinents retrouvés
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09/07/2004
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15/07/2004
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2004021091
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 15 juillet 2004); - l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); - la
loi-programme du 17 juin 2009Documents pertinents retrouvés
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loi-programme
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17/06/2009
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26/10/2009
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2009000704
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service public federal interieur
Loi-programme
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loi-programme
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17/06/2009
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26/06/2009
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2009202701
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 26 juin 2009).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 25. APRIL 1963 - Gesetz über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die hiernach aufgezählten Einrichtungen öffentlichen Interesses, die entweder vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder vom Minister der Sozialfürsorge abhängen: - [die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, das Landesamt für soziale Sicherheit,] - den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter, - [die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute,] - das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, - das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, - [das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung,] - die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, - [das Landesamt für den Jahresurlaub,] - [...,] - [den Fonds für Berufskrankheiten,] - [...,] - [den Fonds für Berufsunfälle,] - [die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft],] - [das Amt für überseeische soziale Sicherheit.] [Artikel 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 73 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom 22. Februar 1990); einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19.
Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995); einziger Absatz sechster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 14. Juli 1994 (B.S. vom 27. August 1994); einziger Absatz achter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 21 § 1 des G. vom 26. März 1970 (B.S. vom 28. März 1970); einziger Absatz neunter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); einziger Absatz zehnter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 1970 (B.S. vom 27. August 1970); einziger Absatz elfter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 15 des G. vom 25. Februar 1964 (B.S. vom 29. Juli 1964) und aufgehoben durch Art.42 des G. vom 17. Juni 2009 (B.S. vom 26. Juni 2009);einziger Absatz zwölfter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 3 des K.E. Nr. 66 vom 10. November 1967 (B.S. vom 14.
November 1967) : einziger Absatz dreizehnter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 117 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) und ersetzt durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.
Oktober 2004, Err. vom 9 November 2004); einziger Absatz vierzehnter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 42 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)] KAPITEL II - Verwaltungsorgane Abschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen werden von einem geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus: 1. einem Präsidenten, 2.einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die allein stimmberechtigt sind.
Die Anzahl Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses einer jeden Einrichtung wird vom König nach Konsultierung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, festgelegt.
Art. 3 - Der König ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses einer jeden Einrichtung [und die in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit] aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt werden.
Mitglieder müssen Belgier [und mindestens einundzwanzig Jahre alt] sein. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 113 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] [Art. 3bis - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes setzt sich der geschäftsführende Ausschuss der [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] aus einem Präsidenten, zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom König gemäss den Bestimmungen ernannt, die für die Bestellung der Mitglieder der Nationalen paritätischen Kommission [der NGBE-Holdinggesellschaft] gelten. Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 118 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 und 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und des Nationalfonds für Kranken- und Invalidenversicherung umfasst ausserdem Vertreter anderer von der Verwaltung dieser Einrichtungen betroffenen Organisationen.
Sie sind auch stimmberechtigt.
Der König bestimmt die als solche betrachteten Organisationen, legt die Anzahl ihrer Vertreter fest und ernennt diese aus den von ihnen vorgelegten Listen mit je zwei Kandidaten. [Art. 4bis - Der geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen sowie Vertreter der repräsentativsten Selbständigenorganisationen einerseits und Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, 3. einer der Hälfte der in Nr.2 erwähnten Mitglieder entsprechenden Anzahl Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums und der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter sind stimmberechtigt. Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertreter haben beratende Stimme. Die Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums sind jedoch in den Bereichen, die sie direkt oder indirekt betreffen, stimmberechtigt.
Für Beschlüsse in diesen Bereichen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses werden [...] vom König ernannt. Die Vertreter der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit werden von den Ministern vorgeschlagen, zu deren Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 74 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom 22. Februar 1990); Abs. 3 abgeändert durch Art. 50 des G. vom 20.
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] [Art. 4ter - [Für die Ausführung des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftrags wird ein geschäftsführender Ausschuss der sozialen Sicherheit eingerichtet.
Dieser geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die stimmberechtigt sind, 3. [sieben Vertretern der öffentlichen Behörden, unter denen sich ein Vertreter des Ministers des Haushaltes befindet], die stimmberechtigt sind, 4.zwei Vertretern des Nationalen Krankenkassenkollegiums, die beratende Stimme haben.
Der König ernennt den Präsidenten, der die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen erfüllen muss, und die Vertreter der öffentlichen Behörden. Er bestimmt nach Stellungnahme der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, die Anzahl der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder. Der König ernennt auch auf Vorschlag des Nationalen Krankenkassenkollegiums die Vertreter dieses Kollegiums.
Der König kann für alle in Absatz 2 erwähnten Mitglieder Ersatzmitglieder ernennen.
Die Regierungskommissare, die von dem für die soziale Fürsorge und dem für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt werden, wohnen den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit mit beratender Stimme bei.
Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Landesamt für soziale Sicherheit wahrgenommen.]] [Art. 4ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und ersetzt durch Art.10 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 102 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] Art. 5 - Der König ernennt den Präsidenten. Dieser muss: 1. Belgier sein, 2.mindestens 30 Jahre alt sein, 3. von den im geschäftsführenden Ausschuss der Einrichtung vertretenen Organisationen unabhängig sein, 4.von der hierarchischen Gewalt eines Ministers unabhängig sein.
Art. 6 - Die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses beträgt sechs Jahre. Das Mandat kann erneuert werden. [Das erste Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] läuft jedoch am 30. November 1993 ab.] Ein Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem geschäftsführenden Ausschuss ausscheidet, wird innerhalb dreier Monate ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das Mandat des Mitglieds, das ersetzt wird, zu Ende. [Dieser Artikel ist anwendbar auf den geschäftsführenden Ausschuss der sozialen Sicherheit, ausser auf die in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Vertreter der öffentlichen Behörden.] [Art. 6 Abs. 1 ergänzt durch Art. 119 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)] Art. 7 - Der König kann in einer dem vorliegenden Gesetz unterliegenden Einrichtung auf Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses einen oder mehrere Fachausschüsse, deren Zuständigkeiten Er festlegt, schaffen. Diese Fachausschüsse sind damit beauftragt, den geschäftsführenden Ausschuss bei der Ausführung seines Auftrags zu informieren.
Sie bestehen aus Personen, die von den Organisationen vorgeschlagen werden, die von der Anwendung der Gesetze und Erlasse, deren Ausführung von der Einrichtung gewährleistet wird, betroffen sind, oder aus Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde ausgesucht worden sind.
Die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und den Fachausschüssen werden in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Ausschusses bestimmt.
Art. 8 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses die Organisationen, die ermächtigt sind, in den Fachausschüssen vertreten zu werden.
Die Vertreter dieser Organisationen werden vom König aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, die von diesen Organisationen vorgelegt werden.
Der König ernennt ebenfalls die Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in den Fachausschüssen tagen. [Art. 8bis - Wenn der König innerhalb der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit einen oder mehrere andere Fachausschüsse als den Allgemeinen Koordinierungsausschuss oder seine Arbeitsgruppen schafft, kann Er vorsehen, dass sich diese Ausschüsse - wie der geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit - ebenfalls aus Mitgliedern zusammensetzen, die eine oder mehrere Einrichtungen der sozialen Sicherheit vertreten, die Er auf Vorschlag dieser Einrichtungen ernennt. [Art 8bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom 22. Februar 1990)] [Art.8ter - [Beim geschäftsführenden Ausschuss der sozialen Sicherheit wird ein beratender Ausschuss geschaffen, der sich zusammensetzt aus den vom König bestimmten leitenden Beamten der öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder ihren Vertretern sowie dem Generalsekretär des Ministeriums der Sozialfürsorge. Der König kann die Zusammensetzung des beratenden Ausschusses ergänzen.
Der beratende Ausschuss steht dem geschäftsführenden Ausschuss der sozialen Sicherheit bei der Ausführung seines Auftrags bei.
Der Ausschuss bestimmt in seiner Mitte einen Präsidenten gemäss den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Landesamt für soziale Sicherheit wahrgenommen.
Der König kann den Auftrag des beratenden Ausschusses näher bestimmen.]] [Art. 8ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und ersetzt durch Art.12 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)] Abschnitt 2 - Mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person Art. 9 - [Der König ernennt die mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragte Person und ihren eventuellen Beigeordneten und legt ihr Statut fest. Was die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] betrifft, werden diese Ernennungen jedoch auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses unter dem statutarischen Personal vorgenommen, das der Kasse in Ausführung von Artikel 187 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zur Verfügung gestellt wird.
Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Der König bestimmt für jede dieser Einrichtungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und seinen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des Ministers, von dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses der Einrichtung. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Statut und Bestimmungsverfahren fest.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz bestimmt der König, was die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute betrifft, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und seinen eventuellen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des Ministers, von dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses der Einrichtung.
Die Vakanz der in Absatz 1 erwähnten Stellen wird vom geschäftsführenden Ausschuss erklärt.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17.
April 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] Art. 10 - Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person führt die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses aus; sie erteilt diesem Ausschuss alle Informationen und unterbreitet ihm alle nützlichen Vorschläge für die Arbeitsweise der Einrichtung.
Sie wohnt den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses bei.
Sie leitet das Personal und gewährleistet unter der Amtsgewalt und Kontrolle des geschäftsführenden Ausschusses die Arbeitsweise der Einrichtung.
Sie übt die in der Geschäftsordnung definierten Befugnisse in Sachen tägliche Geschäftsführung aus.
Der geschäftsführende Ausschuss kann ihr andere bestimmte Befugnisse übertragen.
Um die Erledigung der Angelegenheiten zu erleichtern, kann der geschäftsführende Ausschuss innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person ermächtigen, einen Teil der ihr zugewiesenen Befugnisse und die Unterzeichnung bestimmter Schriftstücke und Briefe zu übertragen.
Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person vertritt die Einrichtung bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre Rechnung auf, ohne dass sie dies durch einen Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses nachweisen muss.
Sie kann jedoch mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses einem oder mehreren Personalmitgliedern ihre Befugnis übertragen, die Einrichtung in Streitsachen in Bezug auf Ansprüche, die auf eine Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit zurückzuführen sind, vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten.
Art. 11 - Der Beigeordnete der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person hilft dieser bei der Ausführung aller ihr anvertrauten Aufgaben. Er wohnt auch den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses bei.
Ist die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person verhindert, werden ihre Befugnisse durch ihren Beigeordneten und, in Ermangelung des Letzteren, durch ein vom geschäftsführenden Ausschuss der Einrichtung bestimmtes Personalmitglied ausgeübt.
Art. 12 - Für andere als die in Artikel 10 erwähnten gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen wird die Einrichtung von der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und vom Präsidenten vertreten, die gemeinsam rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre Rechnung auftreten.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser von einem vom geschäftsführenden Ausschuss bestimmten Mitglied dieses Ausschusses ersetzt.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und ihres Beigeordneten werden die Handlungen von zwei vom geschäftsführenden Ausschuss bestimmten Mitgliedern gemeinsam verrichtet.
KAPITEL III - Befugnisse und Arbeitsweise des geschäftsführenden Ausschusses Abschnitt 1 - Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses Art. 13 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses verfügt der geschäftsführende Ausschuss über alle für die Geschäftsführung der Einrichtung notwendigen Befugnisse.
Art. 14 - Er kann dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder dem Minister der Sozialfürsorge Vorschläge zur Abänderung der Gesetze oder Erlasse, mit deren Ausführung er beauftragt ist, unterbreiten.
Wenn ein Vorschlag nicht einstimmig angenommen wird, legt der Bericht an den Minister die verschiedenen abgegebenen Stellungnahmen dar.
Der geschäftsführende Ausschuss kann dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder dem Minister der Sozialfürsorge auch Stellungnahmen über alle Gesetzesvorschläge oder Abänderungsanträge in Bezug auf Rechtsvorschriften, mit deren Anwendung er beauftragt ist und die beim Parlament anhängig sind, zukommen lassen.
Art. 15 - Ausser im Dringlichkeitsfall unterbreitet der Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder der Minister der Sozialfürsorge auf Stellungnahme entweder des Nationalen Arbeitsrats oder des geschäftsführenden Ausschusses zur Begutachtung jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit Verordnungscharakter, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften oder Vorschriften abzuändern, mit deren Anwendung die Einrichtung beauftragt ist, oder der den Stellenplan und die Struktur der Einrichtung betrifft.
Der geschäftsführende Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb eines Monats ab. Auf Antrag des Ministers kann diese Frist auf zehn volle Tage herabgesetzt werden.
Wenn der Minister die Dringlichkeit geltend macht, teilt er dies dem Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses mit.
Art. 16 - Artikel 14 und 15 sind nicht anwendbar auf den geschäftsführenden Ausschuss der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, ausser was den Stellenplan betrifft.
Art. 17 - Der geschäftsführende Ausschuss ist verpflichtet dem Minister den Finanzierungsplan jeder Abänderung, die er in den gültigen Rechtsvorschriften vorschlägt und die zusätzliche finanzielle Lasten nach sich zieht, mitzuliefern.
Art. 18 - [Mit Ausnahme der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person, ihres Beigeordneten und, was die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit betrifft, die in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind, der Inhaber der restlichen Managementfunktionen wird das Personal gemäss den Regeln des Personalstatuts vom geschäftsführenden Ausschuss ernannt, befördert und entlassen.] [Der König bestimmt für jede der in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 erwähnten öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit auf Vorschlag des Ministers, von dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses nach Vorschlag des Inhabers der Managementfunktion, der mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, die Inhaber von Managementfunktionen, die weder der mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragte Inhaber einer Managementfunktion noch dessen Beigeordneter sind. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut und das Bestimmungsverfahren fest.] Bei der Ernennung des Personals wird auf ein gerechtes Gleichgewicht der Anzahl Stellen geachtet, die den Kandidaten einer jeden Sprachgruppe vorbehalten sind, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf das statutarische Personal der [NGBE-Holdinggesellschaft], das der Kasse für Gesundheitspflege dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden ist.] [Art. 18 Abs 1 ersetzt durch Art 24 Nr. 1 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 24 Nr. 2 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); Abs. 4 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 121 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 18.
Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] Abschnitt 2 - Arbeitsweise Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht: 1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden Ausschusses auf Antrag des Ministers oder seines Vertreters, des Präsidenten, der mit der Geschäftsführung der Einrichtung beauftragten Person oder zweier Mitglieder, 2.die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, 3. die Regeln in Bezug auf die Herstellung der Parität, wenn die Mitglieder, die die Arbeitgeberorganisationen und die Arbeitnehmerorganisationen vertreten, zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht in gleicher Anzahl anwesend sind.In diesem Fall muss das jüngste Mitglied beziehungsweise müssen die jüngsten Mitglieder der überzähligen Partei sich enthalten. In den in Artikel 4 erwähnten Einrichtungen muss die Parität nicht hergestellt werden, 4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der Arbeitgeberorganisationen und der Arbeitnehmerorganisationen und eventuell der Vertreter der in Artikel 4 erwähnten Organisationen, damit gültig beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, und die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden Ausschuss, 5.die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung, 6. die zwischen geschäftsführendem Ausschuss und Fachausschüssen herzustellenden Beziehungen, unter anderem die mögliche Vertretung der Fachausschüsse in den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses und die Vertretung des geschäftsführenden Ausschusses in den Sitzungen der Fachausschüsse, 7.die Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse der Fachausschüsse, 8. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders sachkundiger Personen zurückgreifen kann, 9.die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen. [Art. 19bis - [Der geschäftsführende Ausschuss der sozialen Sicherheit erstellt seine Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht : 1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden Ausschusses auf Antrag des Ministers der Sozialfürsorge oder des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit oder aber des Ministers der Pensionen, des Präsidenten oder zweier Mitglieder, 2.die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, 3. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen und der Vertreter der Behörde, damit gültig beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, 4.die Art und Weise, wie im geschäftsführenden Ausschuss abgestimmt wird, wobei die Vorschläge nur gebilligt werden können, wenn sie die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses - darin einbegriffen die Stimmen aller in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Mitglieder - erhalten, 5. die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und dem beratenden Ausschuss, insbesondere die mögliche Vertretung der Mitglieder des Letzteren im geschäftsführenden Ausschuss, 6.die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders sachkundiger Personen zurückgreifen kann, 7. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen. 8. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung.]] [Art. 19bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und ersetzt durch Art.13 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)] Art. 20 - Der geschäftsführende Ausschuss bestimmt unter den Mitgliedern des Personals der Einrichtung die Person, die mit den Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt wird.
Art. 21 - Wenn der Ausschuss versäumt, eine Massnahme zu ergreifen oder eine durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebene Handlung zu verrichten, kann der Minister, von dem die Einrichtung abhängt, an seine Stelle treten, nachdem er ihn aufgefordert hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist, die nicht weniger als acht Tage betragen darf, die Massnahmen zu ergreifen oder die notwendigen Handlungen zu verrichten.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Massnahme nicht ergriffen oder die Handlung nicht verrichtet werden kann, weil der Präsident festgestellt hat, dass in zwei Sitzungen über denselben Punkt bei der Abstimmung keine Mehrheit erzielt worden ist.
Der Minister kann die Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses ausüben, wenn und solange es Letzterem unmöglich ist zu handeln: 1. weil die Arbeitgeberorganisation, die Arbeitnehmerorganisationen, [die in Artikel 4 erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten Organisationen], die regelmässig aufgefordert werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen, versäumen, dies innerhalb der vorgesehenen Fristen zu tun, 2. [wenn es dem geschäftsführenden Ausschuss ungeachtet regelmässiger Einberufung unmöglich ist zu handeln: a) aufgrund wiederholter Abwesenheit der Mehrheit entweder der die Arbeitgeberorganisationen vertretenden Mitglieder oder der die Arbeitnehmerorganisationen vertretenden Mitglieder oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Organisationen vertreten, b) aufgrund wiederholter Abwesenheit der das in Artikel 4bis Absatz 1 Nr.3 erwähnte Nationale Krankenkassenkollegium vertretenden Mitglieder, für die Bereiche, die sie direkt oder indirekt betreffen.] [Art. 21 Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 51 Nr. 1 des G. vom 20.
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 51 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] Art. 22 - Der König legt die Entschädigungen fest, die den Präsidenten und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse zu gewähren sind. Diese Entschädigungen gehen zu Lasten der Einrichtung, die sie verwalten.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, [mit Ausnahme der Artikel 1 bis 6, 9, 18 und 21] treten für jede der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen, an den vom König festzulegenden Daten in Kraft.
Der König kann die Abänderungen in den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Festlegung des Statuts der diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen anbringen, die notwendig sind, um sie mit dem vorliegenden Gesetz in Einklang zu bringen und eine einheitliche Terminologie zu gewährleisten. Er stellt in einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufhebungen fest. [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003)]