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Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 1963. - Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 1963. - Wet betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes | de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen |
d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale | van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg (Belgisch |
(Moniteur belge du 25 juillet 1963), telle qu'elle a été modifiée | Staatsblad van 25 juli 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd |
successivement par : | bij : |
- la loi du 25 février 1964 organisant un Pool des marins de la marine | - de wet van 25 februari 1964 houdende inrichting van een Pool van de |
marchande (Moniteur belge du 29 juillet 1964); | zeelieden ter koopvaardij (Belgisch Staatsblad van 29 juli 1964); |
- l'arrêté royal n° 66 du 10 novembre 1967 portant extension des | - het koninklijk besluit nr. 66 van 10 november 1967 tot verruiming |
attributions de la Caisse de prévoyance et de secours en faveur des | van de bevoegdheden van de Steun- en Voorzorgskas ten behoeve van door |
victimes des accidents du travail et modification de sa dénomination | arbeidsongevallen getroffenen en tot wijziging van haar benaming in |
en celle de "Fonds des accidents du travail" (Moniteur belge du 14 | "Fonds voor arbeidsongevallen" (Belgisch Staatsblad van 14 november |
novembre 1964); | 1964); |
- la loi du 12 décembre 1968 modifiant l'arrêté-loi du 7 février 1945 | - de wet van 12 december 1968 tot wijziging van de besluitwet van 7 |
concernant la sécurité sociale des marins de la marine marchande | februari 1945 betreffende de maatschappelijke veiligheid van de |
(Moniteur belge du 24 décembre 1968); | zeelieden ter koopvaardij (Belgisch Staatsblad van 24 december 1968); |
- la loi du 26 mars 1970 intégrant le double pécule afférent à la | - de wet van 26 maart 1970 tot integratie van het dubbel vakantiegeld |
troisième semaine de vacances dans le régime des vacances annuelles | voor de derde vakantieweek in de regeling voor jaarlijkse vakantie van |
des travailleurs salariés (Moniteur belge du 28 mars 1970); | de werknemers (Belgisch Staatsblad van 28 maart 1970); |
- l'arrêté royal du 3 juin 1970 portant coordination des dispositions | - het koninklijk besluit van 3 juni 1970 houdende coördinatie van de |
légales relatives aux maladies professionnelles (Moniteur belge du 27 | wetsbepalingen betreffende de beroepsziekten (Belgisch Staatsblad van |
août 1970, err. du 18 septembre 1970); | 27 august 1970, err. van 18 september 1970); |
- la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du | - de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de pensioenen van de |
secteur social (Moniteur belge du 14 février 1981); | sociale sector (Belgisch Staatsblad van 14 februari 1981); |
- la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à | - de wet van 15 januari 1990 houdende oprichting en organisatie van |
l'organisation d'une Banque-carrefour de la Sécurité sociale (Moniteur | een Kruispuntbank van de Sociale Zekerheid (Belgisch Staatsblad van 22 |
belge du 22 février 1990, err. des 2 juin 1990 et 2 octobre 1990); | februari 1990, err. van 2 juni 1990 en 2 oktober 1990); |
- la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales | - de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 9 janvier 1991); | Staatsblad van 9 januari 1991); |
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et | - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et | (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991 en |
20 novembre 1991); | 20 november 1991); |
- la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur | - de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
belge du 31 mars 1994); | Staatsblad van 31 maart 1994); |
- l'arrêté royal du 14 juillet 1994 portant coordination de la loi | - het koninklijk besluit van 14 juli 1994 houdende coördinatie van de |
relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités | wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige |
(Moniteur belge du 27 août 1994); | verzorging en uitkeringen (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 1994); |
- la loi du 21 décembre 1994 portant des dispositions sociales et | - de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 23 décembre 1994, err. des 16 mars 1995, | (Belgisch Staatsblad van 23 december 1994, err. van 16 maart 1995, 30 |
30 juin 1995 et 26 septembre 1995); | juni 1995 en 26 september 1995); |
- l'arrêté royal du 19 mai 1995 pris en exécution de l'article 30 de | - het koninklijk besluit van 19 mei 1995 tot uitvoering van artikel 30 |
la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et | van de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 3 août 1995); | (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 1995); |
- la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et | - de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); | (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); |
- la loi-programme du 8 avril 2003 (Moniteur belge du 17 avril 2003); | - de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2003); |
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet | - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli |
2004); | 2004); |
- l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de | - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige |
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges | maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der |
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); | Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err. |
van 9 november 2004); | |
- la loi-programme du 17 juin 2009 (Moniteur belge du 26 juin 2009). | - de programmawet van 17 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 26 juni |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 2009). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND |
DER ARBEIT | DER ARBEIT |
25. APRIL 1963 - Gesetz über die Verwaltung der Einrichtungen | 25. APRIL 1963 - Gesetz über die Verwaltung der Einrichtungen |
öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge | öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die hiernach | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die hiernach |
aufgezählten Einrichtungen öffentlichen Interesses, die entweder vom | aufgezählten Einrichtungen öffentlichen Interesses, die entweder vom |
Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder vom Minister der | Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder vom Minister der |
Sozialfürsorge abhängen: | Sozialfürsorge abhängen: |
- [die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, das Landesamt für | - [die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, das Landesamt für |
soziale Sicherheit,] | soziale Sicherheit,] |
- den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter, | - den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter, |
- [die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute,] | - [die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute,] |
- das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, | - das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, |
- das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, | - das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, |
- [das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung,] | - [das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung,] |
- die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, | - die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, |
- [das Landesamt für den Jahresurlaub,] | - [das Landesamt für den Jahresurlaub,] |
- [...,] | - [...,] |
- [den Fonds für Berufskrankheiten,] | - [den Fonds für Berufskrankheiten,] |
- [...,] | - [...,] |
- [den Fonds für Berufsunfälle,] | - [den Fonds für Berufsunfälle,] |
- [die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft],] | - [die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft],] |
- [das Amt für überseeische soziale Sicherheit.] | - [das Amt für überseeische soziale Sicherheit.] |
[Artikel 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 73 | [Artikel 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 73 |
des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom 22. Februar 1990); einziger | des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom 22. Februar 1990); einziger |
Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19. | Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19. |
Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995); einziger Absatz sechster | Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995); einziger Absatz sechster |
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 14. Juli 1994 (B.S. | Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 14. Juli 1994 (B.S. |
vom 27. August 1994); einziger Absatz achter Gedankenstrich ersetzt | vom 27. August 1994); einziger Absatz achter Gedankenstrich ersetzt |
durch Art. 21 § 1 des G. vom 26. März 1970 (B.S. vom 28. März 1970); | durch Art. 21 § 1 des G. vom 26. März 1970 (B.S. vom 28. März 1970); |
einziger Absatz neunter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 5 des G. | einziger Absatz neunter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 5 des G. |
vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); einziger Absatz | vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); einziger Absatz |
zehnter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 1970 | zehnter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 1970 |
(B.S. vom 27. August 1970); einziger Absatz elfter Gedankenstrich | (B.S. vom 27. August 1970); einziger Absatz elfter Gedankenstrich |
eingefügt durch Art. 15 des G. vom 25. Februar 1964 (B.S. vom 29. Juli | eingefügt durch Art. 15 des G. vom 25. Februar 1964 (B.S. vom 29. Juli |
1964) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 17. Juni 2009 (B.S. vom | 1964) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 17. Juni 2009 (B.S. vom |
26. Juni 2009); einziger Absatz zwölfter Gedankenstrich eingefügt | 26. Juni 2009); einziger Absatz zwölfter Gedankenstrich eingefügt |
durch Art. 3 des K.E. Nr. 66 vom 10. November 1967 (B.S. vom 14. | durch Art. 3 des K.E. Nr. 66 vom 10. November 1967 (B.S. vom 14. |
November 1967) : einziger Absatz dreizehnter Gedankenstrich eingefügt | November 1967) : einziger Absatz dreizehnter Gedankenstrich eingefügt |
durch Art. 117 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) | durch Art. 117 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) |
und ersetzt durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. | und ersetzt durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. |
Oktober 2004, Err. vom 9 November 2004); einziger Absatz vierzehnter | Oktober 2004, Err. vom 9 November 2004); einziger Absatz vierzehnter |
Gedankenstrich eingefügt durch Art. 42 des G. vom 21. Dezember 1994 | Gedankenstrich eingefügt durch Art. 42 des G. vom 21. Dezember 1994 |
(B.S. vom 23. Dezember 1994)] | (B.S. vom 23. Dezember 1994)] |
KAPITEL II - Verwaltungsorgane | KAPITEL II - Verwaltungsorgane |
Abschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss | Abschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss |
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen werden von einem | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen werden von einem |
geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus: | geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus: |
1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- | 2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- |
und Arbeitnehmerorganisationen, die allein stimmberechtigt sind. | und Arbeitnehmerorganisationen, die allein stimmberechtigt sind. |
Die Anzahl Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses einer jeden | Die Anzahl Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses einer jeden |
Einrichtung wird vom König nach Konsultierung der Arbeitgeber- und | Einrichtung wird vom König nach Konsultierung der Arbeitgeber- und |
Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, | Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 3 - Der König ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden | Art. 3 - Der König ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden |
Ausschusses einer jeden Einrichtung [und die in Artikel 4ter Absatz 2 | Ausschusses einer jeden Einrichtung [und die in Artikel 4ter Absatz 2 |
Nr. 2 erwähnten Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der | Nr. 2 erwähnten Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der |
sozialen Sicherheit] aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den | sozialen Sicherheit] aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den |
repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt | repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt |
werden. | werden. |
Mitglieder müssen Belgier [und mindestens einundzwanzig Jahre alt] | Mitglieder müssen Belgier [und mindestens einundzwanzig Jahre alt] |
sein. | sein. |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 21. Dezember 1994 | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 21. Dezember 1994 |
(B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 113 des G. | (B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 113 des G. |
vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] | vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] |
[Art. 3bis - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes | [Art. 3bis - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes |
setzt sich der geschäftsführende Ausschuss der [Kasse für | setzt sich der geschäftsführende Ausschuss der [Kasse für |
Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] aus einem Präsidenten, | Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] aus einem Präsidenten, |
zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern zusammen. Die | zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern zusammen. Die |
Mitglieder werden vom König gemäss den Bestimmungen ernannt, die für | Mitglieder werden vom König gemäss den Bestimmungen ernannt, die für |
die Bestellung der Mitglieder der Nationalen paritätischen Kommission | die Bestellung der Mitglieder der Nationalen paritätischen Kommission |
[der NGBE-Holdinggesellschaft] gelten. Nur die Mitglieder sind | [der NGBE-Holdinggesellschaft] gelten. Nur die Mitglieder sind |
stimmberechtigt.] | stimmberechtigt.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 118 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 118 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. |
vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 und 38 des K.E. vom | vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 und 38 des K.E. vom |
18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November | 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November |
2004)] | 2004)] |
Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für | Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und des Nationalfonds | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und des Nationalfonds |
für Kranken- und Invalidenversicherung umfasst ausserdem Vertreter | für Kranken- und Invalidenversicherung umfasst ausserdem Vertreter |
anderer von der Verwaltung dieser Einrichtungen betroffenen | anderer von der Verwaltung dieser Einrichtungen betroffenen |
Organisationen. | Organisationen. |
Sie sind auch stimmberechtigt. | Sie sind auch stimmberechtigt. |
Der König bestimmt die als solche betrachteten Organisationen, legt | Der König bestimmt die als solche betrachteten Organisationen, legt |
die Anzahl ihrer Vertreter fest und ernennt diese aus den von ihnen | die Anzahl ihrer Vertreter fest und ernennt diese aus den von ihnen |
vorgelegten Listen mit je zwei Kandidaten. | vorgelegten Listen mit je zwei Kandidaten. |
[Art. 4bis - Der geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank | [Art. 4bis - Der geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit setzt sich zusammen aus: | der sozialen Sicherheit setzt sich zusammen aus: |
1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativsten | 2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativsten |
Arbeitgeberorganisationen sowie Vertreter der repräsentativsten | Arbeitgeberorganisationen sowie Vertreter der repräsentativsten |
Selbständigenorganisationen einerseits und Vertreter der | Selbständigenorganisationen einerseits und Vertreter der |
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, | repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, |
3. einer der Hälfte der in Nr. 2 erwähnten Mitglieder entsprechenden | 3. einer der Hälfte der in Nr. 2 erwähnten Mitglieder entsprechenden |
Anzahl Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums und der | Anzahl Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums und der |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter sind stimmberechtigt. Die in | Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter sind stimmberechtigt. Die in |
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertreter haben beratende Stimme. Die | Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertreter haben beratende Stimme. Die |
Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums sind jedoch in den | Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums sind jedoch in den |
Bereichen, die sie direkt oder indirekt betreffen, stimmberechtigt. | Bereichen, die sie direkt oder indirekt betreffen, stimmberechtigt. |
Für Beschlüsse in diesen Bereichen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln | Für Beschlüsse in diesen Bereichen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln |
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. | der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses | Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses |
werden [...] vom König ernannt. Die Vertreter der öffentlichen | werden [...] vom König ernannt. Die Vertreter der öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit werden von den Ministern | Einrichtungen für soziale Sicherheit werden von den Ministern |
vorgeschlagen, zu deren Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit | vorgeschlagen, zu deren Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit |
gehört.] | gehört.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 74 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 74 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. |
vom 22. Februar 1990); Abs. 3 abgeändert durch Art. 50 des G. vom 20. | vom 22. Februar 1990); Abs. 3 abgeändert durch Art. 50 des G. vom 20. |
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] | Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] |
[Art. 4ter - [Für die Ausführung des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des | [Art. 4ter - [Für die Ausführung des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
Auftrags wird ein geschäftsführender Ausschuss der sozialen Sicherheit | Auftrags wird ein geschäftsführender Ausschuss der sozialen Sicherheit |
eingerichtet. | eingerichtet. |
Dieser geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Dieser geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- | 2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- |
und Arbeitnehmerorganisationen, die stimmberechtigt sind, | und Arbeitnehmerorganisationen, die stimmberechtigt sind, |
3. [sieben Vertretern der öffentlichen Behörden, unter denen sich ein | 3. [sieben Vertretern der öffentlichen Behörden, unter denen sich ein |
Vertreter des Ministers des Haushaltes befindet], die stimmberechtigt | Vertreter des Ministers des Haushaltes befindet], die stimmberechtigt |
sind, | sind, |
4. zwei Vertretern des Nationalen Krankenkassenkollegiums, die | 4. zwei Vertretern des Nationalen Krankenkassenkollegiums, die |
beratende Stimme haben. | beratende Stimme haben. |
Der König ernennt den Präsidenten, der die in Artikel 5 erwähnten | Der König ernennt den Präsidenten, der die in Artikel 5 erwähnten |
Bedingungen erfüllen muss, und die Vertreter der öffentlichen | Bedingungen erfüllen muss, und die Vertreter der öffentlichen |
Behörden. Er bestimmt nach Stellungnahme der Arbeitgeber- und der | Behörden. Er bestimmt nach Stellungnahme der Arbeitgeber- und der |
Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, die | Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, die |
Anzahl der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder. Der König ernennt | Anzahl der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder. Der König ernennt |
auch auf Vorschlag des Nationalen Krankenkassenkollegiums die | auch auf Vorschlag des Nationalen Krankenkassenkollegiums die |
Vertreter dieses Kollegiums. | Vertreter dieses Kollegiums. |
Der König kann für alle in Absatz 2 erwähnten Mitglieder | Der König kann für alle in Absatz 2 erwähnten Mitglieder |
Ersatzmitglieder ernennen. | Ersatzmitglieder ernennen. |
Die Regierungskommissare, die von dem für die soziale Fürsorge und dem | Die Regierungskommissare, die von dem für die soziale Fürsorge und dem |
für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt werden, wohnen den | für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt werden, wohnen den |
Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses der sozialen | Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses der sozialen |
Sicherheit mit beratender Stimme bei. | Sicherheit mit beratender Stimme bei. |
Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Landesamt für soziale Sicherheit | Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Landesamt für soziale Sicherheit |
wahrgenommen.]] | wahrgenommen.]] |
[Art. 4ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom | [Art. 4ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom |
31. März 1994) und ersetzt durch Art. 10 des G. vom 21. Dezember 1994 | 31. März 1994) und ersetzt durch Art. 10 des G. vom 21. Dezember 1994 |
(B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 102 | (B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 102 |
des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] | des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] |
Art. 5 - Der König ernennt den Präsidenten. Dieser muss: | Art. 5 - Der König ernennt den Präsidenten. Dieser muss: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. mindestens 30 Jahre alt sein, | 2. mindestens 30 Jahre alt sein, |
3. von den im geschäftsführenden Ausschuss der Einrichtung vertretenen | 3. von den im geschäftsführenden Ausschuss der Einrichtung vertretenen |
Organisationen unabhängig sein, | Organisationen unabhängig sein, |
4. von der hierarchischen Gewalt eines Ministers unabhängig sein. | 4. von der hierarchischen Gewalt eines Ministers unabhängig sein. |
Art. 6 - Die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder des | Art. 6 - Die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder des |
geschäftsführenden Ausschusses beträgt sechs Jahre. Das Mandat kann | geschäftsführenden Ausschusses beträgt sechs Jahre. Das Mandat kann |
erneuert werden. [Das erste Mandat des Präsidenten und der Mitglieder | erneuert werden. [Das erste Mandat des Präsidenten und der Mitglieder |
des geschäftsführenden Ausschusses der [Kasse für Gesundheitspflege | des geschäftsführenden Ausschusses der [Kasse für Gesundheitspflege |
der NGBE-Holdinggesellschaft] läuft jedoch am 30. November 1993 ab.] | der NGBE-Holdinggesellschaft] läuft jedoch am 30. November 1993 ab.] |
Ein Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats | Ein Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats |
aus dem geschäftsführenden Ausschuss ausscheidet, wird innerhalb | aus dem geschäftsführenden Ausschuss ausscheidet, wird innerhalb |
dreier Monate ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das | dreier Monate ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das |
Mandat des Mitglieds, das ersetzt wird, zu Ende. | Mandat des Mitglieds, das ersetzt wird, zu Ende. |
[Dieser Artikel ist anwendbar auf den geschäftsführenden Ausschuss der | [Dieser Artikel ist anwendbar auf den geschäftsführenden Ausschuss der |
sozialen Sicherheit, ausser auf die in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3 | sozialen Sicherheit, ausser auf die in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3 |
erwähnten Vertreter der öffentlichen Behörden.] | erwähnten Vertreter der öffentlichen Behörden.] |
[Art. 6 Abs. 1 ergänzt durch Art. 119 des G. vom 29. Dezember 1990 | [Art. 6 Abs. 1 ergänzt durch Art. 119 des G. vom 29. Dezember 1990 |
(B.S. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom | (B.S. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom |
18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November | 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November |
2004); Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Dezember 1994 | 2004); Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Dezember 1994 |
(B.S. vom 23. Dezember 1994)] | (B.S. vom 23. Dezember 1994)] |
Art. 7 - Der König kann in einer dem vorliegenden Gesetz | Art. 7 - Der König kann in einer dem vorliegenden Gesetz |
unterliegenden Einrichtung auf Stellungnahme des geschäftsführenden | unterliegenden Einrichtung auf Stellungnahme des geschäftsführenden |
Ausschusses einen oder mehrere Fachausschüsse, deren Zuständigkeiten | Ausschusses einen oder mehrere Fachausschüsse, deren Zuständigkeiten |
Er festlegt, schaffen. Diese Fachausschüsse sind damit beauftragt, den | Er festlegt, schaffen. Diese Fachausschüsse sind damit beauftragt, den |
geschäftsführenden Ausschuss bei der Ausführung seines Auftrags zu | geschäftsführenden Ausschuss bei der Ausführung seines Auftrags zu |
informieren. | informieren. |
Sie bestehen aus Personen, die von den Organisationen vorgeschlagen | Sie bestehen aus Personen, die von den Organisationen vorgeschlagen |
werden, die von der Anwendung der Gesetze und Erlasse, deren | werden, die von der Anwendung der Gesetze und Erlasse, deren |
Ausführung von der Einrichtung gewährleistet wird, betroffen sind, | Ausführung von der Einrichtung gewährleistet wird, betroffen sind, |
oder aus Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde ausgesucht | oder aus Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde ausgesucht |
worden sind. | worden sind. |
Die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und den | Die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und den |
Fachausschüssen werden in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden | Fachausschüssen werden in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden |
Ausschusses bestimmt. | Ausschusses bestimmt. |
Art. 8 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des geschäftsführenden | Art. 8 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des geschäftsführenden |
Ausschusses die Organisationen, die ermächtigt sind, in den | Ausschusses die Organisationen, die ermächtigt sind, in den |
Fachausschüssen vertreten zu werden. | Fachausschüssen vertreten zu werden. |
Die Vertreter dieser Organisationen werden vom König aus Listen mit je | Die Vertreter dieser Organisationen werden vom König aus Listen mit je |
zwei Kandidaten ernannt, die von diesen Organisationen vorgelegt | zwei Kandidaten ernannt, die von diesen Organisationen vorgelegt |
werden. | werden. |
Der König ernennt ebenfalls die Personen, die aufgrund ihrer | Der König ernennt ebenfalls die Personen, die aufgrund ihrer |
besonderen Sachkunde in den Fachausschüssen tagen. | besonderen Sachkunde in den Fachausschüssen tagen. |
[Art. 8bis - Wenn der König innerhalb der Zentralen Datenbank der | [Art. 8bis - Wenn der König innerhalb der Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit einen oder mehrere andere Fachausschüsse als den | sozialen Sicherheit einen oder mehrere andere Fachausschüsse als den |
Allgemeinen Koordinierungsausschuss oder seine Arbeitsgruppen schafft, | Allgemeinen Koordinierungsausschuss oder seine Arbeitsgruppen schafft, |
kann Er vorsehen, dass sich diese Ausschüsse - wie der | kann Er vorsehen, dass sich diese Ausschüsse - wie der |
geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen | geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit - ebenfalls aus Mitgliedern zusammensetzen, die eine oder | Sicherheit - ebenfalls aus Mitgliedern zusammensetzen, die eine oder |
mehrere Einrichtungen der sozialen Sicherheit vertreten, die Er auf | mehrere Einrichtungen der sozialen Sicherheit vertreten, die Er auf |
Vorschlag dieser Einrichtungen ernennt. | Vorschlag dieser Einrichtungen ernennt. |
[Art 8bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom | [Art 8bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom |
22. Februar 1990)] | 22. Februar 1990)] |
[Art. 8ter - [Beim geschäftsführenden Ausschuss der sozialen | [Art. 8ter - [Beim geschäftsführenden Ausschuss der sozialen |
Sicherheit wird ein beratender Ausschuss geschaffen, der sich | Sicherheit wird ein beratender Ausschuss geschaffen, der sich |
zusammensetzt aus den vom König bestimmten leitenden Beamten der | zusammensetzt aus den vom König bestimmten leitenden Beamten der |
öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder ihren | öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder ihren |
Vertretern sowie dem Generalsekretär des Ministeriums der | Vertretern sowie dem Generalsekretär des Ministeriums der |
Sozialfürsorge. Der König kann die Zusammensetzung des beratenden | Sozialfürsorge. Der König kann die Zusammensetzung des beratenden |
Ausschusses ergänzen. | Ausschusses ergänzen. |
Der beratende Ausschuss steht dem geschäftsführenden Ausschuss der | Der beratende Ausschuss steht dem geschäftsführenden Ausschuss der |
sozialen Sicherheit bei der Ausführung seines Auftrags bei. | sozialen Sicherheit bei der Ausführung seines Auftrags bei. |
Der Ausschuss bestimmt in seiner Mitte einen Präsidenten gemäss den | Der Ausschuss bestimmt in seiner Mitte einen Präsidenten gemäss den |
Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden | Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden |
vom Landesamt für soziale Sicherheit wahrgenommen. | vom Landesamt für soziale Sicherheit wahrgenommen. |
Der König kann den Auftrag des beratenden Ausschusses näher | Der König kann den Auftrag des beratenden Ausschusses näher |
bestimmen.]] | bestimmen.]] |
[Art. 8ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom | [Art. 8ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom |
31. März 1994) und ersetzt durch Art. 12 des G. vom 21. Dezember 1994 | 31. März 1994) und ersetzt durch Art. 12 des G. vom 21. Dezember 1994 |
(B.S. vom 23. Dezember 1994)] | (B.S. vom 23. Dezember 1994)] |
Abschnitt 2 - Mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person | Abschnitt 2 - Mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person |
Art. 9 - [Der König ernennt die mit der täglichen Geschäftsführung der | Art. 9 - [Der König ernennt die mit der täglichen Geschäftsführung der |
Einrichtung beauftragte Person und ihren eventuellen Beigeordneten und | Einrichtung beauftragte Person und ihren eventuellen Beigeordneten und |
legt ihr Statut fest. Was die [Kasse für Gesundheitspflege der | legt ihr Statut fest. Was die [Kasse für Gesundheitspflege der |
NGBE-Holdinggesellschaft] betrifft, werden diese Ernennungen jedoch | NGBE-Holdinggesellschaft] betrifft, werden diese Ernennungen jedoch |
auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses unter dem | auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses unter dem |
statutarischen Personal vorgenommen, das der Kasse in Ausführung von | statutarischen Personal vorgenommen, das der Kasse in Ausführung von |
Artikel 187 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 187 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zur Verfügung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zur Verfügung |
gestellt wird. | gestellt wird. |
Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf die öffentlichen | Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf die öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § | Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § |
2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von | 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von |
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen | Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen |
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel | für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel |
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Der | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Der |
König bestimmt für jede dieser Einrichtungen durch einen im | König bestimmt für jede dieser Einrichtungen durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der | Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der |
mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und | mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und |
seinen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des Ministers, von dem | seinen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des Ministers, von dem |
die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses der | die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses der |
Einrichtung. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen | Einrichtung. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass Statut und Bestimmungsverfahren fest. | Erlass Statut und Bestimmungsverfahren fest. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz bestimmt der König, was die | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz bestimmt der König, was die |
Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute betrifft, durch einen im | Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute betrifft, durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der | Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der |
mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und | mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und |
seinen eventuellen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des | seinen eventuellen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des |
Ministers, von dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden | Ministers, von dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden |
Ausschusses der Einrichtung. | Ausschusses der Einrichtung. |
Die Vakanz der in Absatz 1 erwähnten Stellen wird vom | Die Vakanz der in Absatz 1 erwähnten Stellen wird vom |
geschäftsführenden Ausschuss erklärt.] | geschäftsführenden Ausschuss erklärt.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. |
April 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober | April 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober |
2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] | 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] |
Art. 10 - Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person | Art. 10 - Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person |
führt die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses aus; sie | führt die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses aus; sie |
erteilt diesem Ausschuss alle Informationen und unterbreitet ihm alle | erteilt diesem Ausschuss alle Informationen und unterbreitet ihm alle |
nützlichen Vorschläge für die Arbeitsweise der Einrichtung. | nützlichen Vorschläge für die Arbeitsweise der Einrichtung. |
Sie wohnt den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses bei. | Sie wohnt den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses bei. |
Sie leitet das Personal und gewährleistet unter der Amtsgewalt und | Sie leitet das Personal und gewährleistet unter der Amtsgewalt und |
Kontrolle des geschäftsführenden Ausschusses die Arbeitsweise der | Kontrolle des geschäftsführenden Ausschusses die Arbeitsweise der |
Einrichtung. | Einrichtung. |
Sie übt die in der Geschäftsordnung definierten Befugnisse in Sachen | Sie übt die in der Geschäftsordnung definierten Befugnisse in Sachen |
tägliche Geschäftsführung aus. | tägliche Geschäftsführung aus. |
Der geschäftsführende Ausschuss kann ihr andere bestimmte Befugnisse | Der geschäftsführende Ausschuss kann ihr andere bestimmte Befugnisse |
übertragen. | übertragen. |
Um die Erledigung der Angelegenheiten zu erleichtern, kann der | Um die Erledigung der Angelegenheiten zu erleichtern, kann der |
geschäftsführende Ausschuss innerhalb der Grenzen und unter den | geschäftsführende Ausschuss innerhalb der Grenzen und unter den |
Bedingungen, die er bestimmt, die mit der täglichen Geschäftsführung | Bedingungen, die er bestimmt, die mit der täglichen Geschäftsführung |
beauftragte Person ermächtigen, einen Teil der ihr zugewiesenen | beauftragte Person ermächtigen, einen Teil der ihr zugewiesenen |
Befugnisse und die Unterzeichnung bestimmter Schriftstücke und Briefe | Befugnisse und die Unterzeichnung bestimmter Schriftstücke und Briefe |
zu übertragen. | zu übertragen. |
Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person vertritt die | Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person vertritt die |
Einrichtung bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen und | Einrichtung bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen und |
tritt rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre Rechnung auf, ohne dass | tritt rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre Rechnung auf, ohne dass |
sie dies durch einen Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses | sie dies durch einen Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses |
nachweisen muss. | nachweisen muss. |
Sie kann jedoch mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses | Sie kann jedoch mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses |
einem oder mehreren Personalmitgliedern ihre Befugnis übertragen, die | einem oder mehreren Personalmitgliedern ihre Befugnis übertragen, die |
Einrichtung in Streitsachen in Bezug auf Ansprüche, die auf eine | Einrichtung in Streitsachen in Bezug auf Ansprüche, die auf eine |
Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit zurückzuführen sind, vor | Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit zurückzuführen sind, vor |
den Verwaltungsgerichten zu vertreten. | den Verwaltungsgerichten zu vertreten. |
Art. 11 - Der Beigeordnete der mit der täglichen Geschäftsführung | Art. 11 - Der Beigeordnete der mit der täglichen Geschäftsführung |
beauftragten Person hilft dieser bei der Ausführung aller ihr | beauftragten Person hilft dieser bei der Ausführung aller ihr |
anvertrauten Aufgaben. Er wohnt auch den Versammlungen des | anvertrauten Aufgaben. Er wohnt auch den Versammlungen des |
geschäftsführenden Ausschusses bei. | geschäftsführenden Ausschusses bei. |
Ist die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person | Ist die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person |
verhindert, werden ihre Befugnisse durch ihren Beigeordneten und, in | verhindert, werden ihre Befugnisse durch ihren Beigeordneten und, in |
Ermangelung des Letzteren, durch ein vom geschäftsführenden Ausschuss | Ermangelung des Letzteren, durch ein vom geschäftsführenden Ausschuss |
der Einrichtung bestimmtes Personalmitglied ausgeübt. | der Einrichtung bestimmtes Personalmitglied ausgeübt. |
Art. 12 - Für andere als die in Artikel 10 erwähnten gerichtlichen und | Art. 12 - Für andere als die in Artikel 10 erwähnten gerichtlichen und |
aussergerichtlichen Handlungen wird die Einrichtung von der mit der | aussergerichtlichen Handlungen wird die Einrichtung von der mit der |
täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und vom Präsidenten | täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und vom Präsidenten |
vertreten, die gemeinsam rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre | vertreten, die gemeinsam rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre |
Rechnung auftreten. | Rechnung auftreten. |
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser von einem vom | Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser von einem vom |
geschäftsführenden Ausschuss bestimmten Mitglied dieses Ausschusses | geschäftsführenden Ausschuss bestimmten Mitglied dieses Ausschusses |
ersetzt. | ersetzt. |
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, der mit der | Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, der mit der |
täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und ihres Beigeordneten | täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und ihres Beigeordneten |
werden die Handlungen von zwei vom geschäftsführenden Ausschuss | werden die Handlungen von zwei vom geschäftsführenden Ausschuss |
bestimmten Mitgliedern gemeinsam verrichtet. | bestimmten Mitgliedern gemeinsam verrichtet. |
KAPITEL III - Befugnisse und Arbeitsweise des geschäftsführenden | KAPITEL III - Befugnisse und Arbeitsweise des geschäftsführenden |
Ausschusses | Ausschusses |
Abschnitt 1 - Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses | Abschnitt 1 - Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses |
Art. 13 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März | Art. 13 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März |
1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses verfügt der geschäftsführende Ausschuss über alle für die | Interesses verfügt der geschäftsführende Ausschuss über alle für die |
Geschäftsführung der Einrichtung notwendigen Befugnisse. | Geschäftsführung der Einrichtung notwendigen Befugnisse. |
Art. 14 - Er kann dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder | Art. 14 - Er kann dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder |
dem Minister der Sozialfürsorge Vorschläge zur Abänderung der Gesetze | dem Minister der Sozialfürsorge Vorschläge zur Abänderung der Gesetze |
oder Erlasse, mit deren Ausführung er beauftragt ist, unterbreiten. | oder Erlasse, mit deren Ausführung er beauftragt ist, unterbreiten. |
Wenn ein Vorschlag nicht einstimmig angenommen wird, legt der Bericht | Wenn ein Vorschlag nicht einstimmig angenommen wird, legt der Bericht |
an den Minister die verschiedenen abgegebenen Stellungnahmen dar. | an den Minister die verschiedenen abgegebenen Stellungnahmen dar. |
Der geschäftsführende Ausschuss kann dem Minister der Beschäftigung | Der geschäftsführende Ausschuss kann dem Minister der Beschäftigung |
und der Arbeit oder dem Minister der Sozialfürsorge auch | und der Arbeit oder dem Minister der Sozialfürsorge auch |
Stellungnahmen über alle Gesetzesvorschläge oder Abänderungsanträge in | Stellungnahmen über alle Gesetzesvorschläge oder Abänderungsanträge in |
Bezug auf Rechtsvorschriften, mit deren Anwendung er beauftragt ist | Bezug auf Rechtsvorschriften, mit deren Anwendung er beauftragt ist |
und die beim Parlament anhängig sind, zukommen lassen. | und die beim Parlament anhängig sind, zukommen lassen. |
Art. 15 - Ausser im Dringlichkeitsfall unterbreitet der Minister der | Art. 15 - Ausser im Dringlichkeitsfall unterbreitet der Minister der |
Beschäftigung und der Arbeit oder der Minister der Sozialfürsorge auf | Beschäftigung und der Arbeit oder der Minister der Sozialfürsorge auf |
Stellungnahme entweder des Nationalen Arbeitsrats oder des | Stellungnahme entweder des Nationalen Arbeitsrats oder des |
geschäftsführenden Ausschusses zur Begutachtung jeden Vorentwurf eines | geschäftsführenden Ausschusses zur Begutachtung jeden Vorentwurf eines |
Gesetzes oder jeden Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit | Gesetzes oder jeden Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit |
Verordnungscharakter, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften oder | Verordnungscharakter, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften oder |
Vorschriften abzuändern, mit deren Anwendung die Einrichtung | Vorschriften abzuändern, mit deren Anwendung die Einrichtung |
beauftragt ist, oder der den Stellenplan und die Struktur der | beauftragt ist, oder der den Stellenplan und die Struktur der |
Einrichtung betrifft. | Einrichtung betrifft. |
Der geschäftsführende Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb | Der geschäftsführende Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb |
eines Monats ab. Auf Antrag des Ministers kann diese Frist auf zehn | eines Monats ab. Auf Antrag des Ministers kann diese Frist auf zehn |
volle Tage herabgesetzt werden. | volle Tage herabgesetzt werden. |
Wenn der Minister die Dringlichkeit geltend macht, teilt er dies dem | Wenn der Minister die Dringlichkeit geltend macht, teilt er dies dem |
Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses mit. | Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses mit. |
Art. 16 - Artikel 14 und 15 sind nicht anwendbar auf den | Art. 16 - Artikel 14 und 15 sind nicht anwendbar auf den |
geschäftsführenden Ausschuss der Hilfskasse für Kranken- und | geschäftsführenden Ausschuss der Hilfskasse für Kranken- und |
Invalidenversicherung, ausser was den Stellenplan betrifft. | Invalidenversicherung, ausser was den Stellenplan betrifft. |
Art. 17 - Der geschäftsführende Ausschuss ist verpflichtet dem | Art. 17 - Der geschäftsführende Ausschuss ist verpflichtet dem |
Minister den Finanzierungsplan jeder Abänderung, die er in den | Minister den Finanzierungsplan jeder Abänderung, die er in den |
gültigen Rechtsvorschriften vorschlägt und die zusätzliche finanzielle | gültigen Rechtsvorschriften vorschlägt und die zusätzliche finanzielle |
Lasten nach sich zieht, mitzuliefern. | Lasten nach sich zieht, mitzuliefern. |
Art. 18 - [Mit Ausnahme der mit der täglichen Geschäftsführung | Art. 18 - [Mit Ausnahme der mit der täglichen Geschäftsführung |
beauftragten Person, ihres Beigeordneten und, was die öffentlichen | beauftragten Person, ihres Beigeordneten und, was die öffentlichen |
Einrichtungen der sozialen Sicherheit betrifft, die in Artikel 3 § 2 | Einrichtungen der sozialen Sicherheit betrifft, die in Artikel 3 § 2 |
des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von | des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von |
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen | Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen |
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel | für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel |
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen |
erwähnt sind, der Inhaber der restlichen Managementfunktionen wird das | erwähnt sind, der Inhaber der restlichen Managementfunktionen wird das |
Personal gemäss den Regeln des Personalstatuts vom geschäftsführenden | Personal gemäss den Regeln des Personalstatuts vom geschäftsführenden |
Ausschuss ernannt, befördert und entlassen.] | Ausschuss ernannt, befördert und entlassen.] |
[Der König bestimmt für jede der in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten | [Der König bestimmt für jede der in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 erwähnten öffentlichen | Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 erwähnten öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit auf Vorschlag des Ministers, von | Einrichtungen für soziale Sicherheit auf Vorschlag des Ministers, von |
dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses | dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses |
nach Vorschlag des Inhabers der Managementfunktion, der mit der | nach Vorschlag des Inhabers der Managementfunktion, der mit der |
täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, die Inhaber | täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, die Inhaber |
von Managementfunktionen, die weder der mit der täglichen | von Managementfunktionen, die weder der mit der täglichen |
Geschäftsführung der Einrichtung beauftragte Inhaber einer | Geschäftsführung der Einrichtung beauftragte Inhaber einer |
Managementfunktion noch dessen Beigeordneter sind. Der König legt | Managementfunktion noch dessen Beigeordneter sind. Der König legt |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut und das | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut und das |
Bestimmungsverfahren fest.] | Bestimmungsverfahren fest.] |
Bei der Ernennung des Personals wird auf ein gerechtes Gleichgewicht | Bei der Ernennung des Personals wird auf ein gerechtes Gleichgewicht |
der Anzahl Stellen geachtet, die den Kandidaten einer jeden | der Anzahl Stellen geachtet, die den Kandidaten einer jeden |
Sprachgruppe vorbehalten sind, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 des | Sprachgruppe vorbehalten sind, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 des |
Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in | Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten. | Verwaltungsangelegenheiten. |
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf das statutarische | [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf das statutarische |
Personal der [NGBE-Holdinggesellschaft], das der Kasse für | Personal der [NGBE-Holdinggesellschaft], das der Kasse für |
Gesundheitspflege dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden | Gesundheitspflege dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden |
ist.] | ist.] |
[Art. 18 Abs 1 ersetzt durch Art 24 Nr. 1 des G. vom 8. April 2003 | [Art. 18 Abs 1 ersetzt durch Art 24 Nr. 1 des G. vom 8. April 2003 |
(B.S. vom 17. April 2003); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 24 Nr. | (B.S. vom 17. April 2003); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 24 Nr. |
2 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); Abs. 4 (früherer | 2 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); Abs. 4 (früherer |
Absatz 3) eingefügt durch Art. 121 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. | Absatz 3) eingefügt durch Art. 121 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. |
vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 18. | vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 18. |
Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] | Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] |
Abschnitt 2 - Arbeitsweise | Abschnitt 2 - Arbeitsweise |
Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss erstellt seine | Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss erstellt seine |
Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht: | Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht: |
1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden | 1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden |
Ausschusses auf Antrag des Ministers oder seines Vertreters, des | Ausschusses auf Antrag des Ministers oder seines Vertreters, des |
Präsidenten, der mit der Geschäftsführung der Einrichtung beauftragten | Präsidenten, der mit der Geschäftsführung der Einrichtung beauftragten |
Person oder zweier Mitglieder, | Person oder zweier Mitglieder, |
2. die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden | 2. die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden |
Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, | Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, |
3. die Regeln in Bezug auf die Herstellung der Parität, wenn die | 3. die Regeln in Bezug auf die Herstellung der Parität, wenn die |
Mitglieder, die die Arbeitgeberorganisationen und die | Mitglieder, die die Arbeitgeberorganisationen und die |
Arbeitnehmerorganisationen vertreten, zum Zeitpunkt der Abstimmung | Arbeitnehmerorganisationen vertreten, zum Zeitpunkt der Abstimmung |
nicht in gleicher Anzahl anwesend sind. In diesem Fall muss das | nicht in gleicher Anzahl anwesend sind. In diesem Fall muss das |
jüngste Mitglied beziehungsweise müssen die jüngsten Mitglieder der | jüngste Mitglied beziehungsweise müssen die jüngsten Mitglieder der |
überzähligen Partei sich enthalten. In den in Artikel 4 erwähnten | überzähligen Partei sich enthalten. In den in Artikel 4 erwähnten |
Einrichtungen muss die Parität nicht hergestellt werden, | Einrichtungen muss die Parität nicht hergestellt werden, |
4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der | 4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der |
Arbeitgeberorganisationen und der Arbeitnehmerorganisationen und | Arbeitgeberorganisationen und der Arbeitnehmerorganisationen und |
eventuell der Vertreter der in Artikel 4 erwähnten Organisationen, | eventuell der Vertreter der in Artikel 4 erwähnten Organisationen, |
damit gültig beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, | damit gültig beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, |
und die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden Ausschuss, | und die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden Ausschuss, |
5. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung, | 5. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung, |
6. die zwischen geschäftsführendem Ausschuss und Fachausschüssen | 6. die zwischen geschäftsführendem Ausschuss und Fachausschüssen |
herzustellenden Beziehungen, unter anderem die mögliche Vertretung der | herzustellenden Beziehungen, unter anderem die mögliche Vertretung der |
Fachausschüsse in den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses und | Fachausschüsse in den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses und |
die Vertretung des geschäftsführenden Ausschusses in den Sitzungen der | die Vertretung des geschäftsführenden Ausschusses in den Sitzungen der |
Fachausschüsse, | Fachausschüsse, |
7. die Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse der Fachausschüsse, | 7. die Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse der Fachausschüsse, |
8. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für | 8. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für |
die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders | die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders |
sachkundiger Personen zurückgreifen kann, | sachkundiger Personen zurückgreifen kann, |
9. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden | 9. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden |
Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen. | Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen. |
[Art. 19bis - [Der geschäftsführende Ausschuss der sozialen Sicherheit | [Art. 19bis - [Der geschäftsführende Ausschuss der sozialen Sicherheit |
erstellt seine Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht : | erstellt seine Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht : |
1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden | 1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden |
Ausschusses auf Antrag des Ministers der Sozialfürsorge oder des | Ausschusses auf Antrag des Ministers der Sozialfürsorge oder des |
Ministers der Beschäftigung und der Arbeit oder aber des Ministers der | Ministers der Beschäftigung und der Arbeit oder aber des Ministers der |
Pensionen, des Präsidenten oder zweier Mitglieder, | Pensionen, des Präsidenten oder zweier Mitglieder, |
2. die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden | 2. die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden |
Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, | Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, |
3. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der | 3. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der |
repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, der repräsentativsten | repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, der repräsentativsten |
Arbeitnehmerorganisationen und der Vertreter der Behörde, damit gültig | Arbeitnehmerorganisationen und der Vertreter der Behörde, damit gültig |
beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, | beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, |
4. die Art und Weise, wie im geschäftsführenden Ausschuss abgestimmt | 4. die Art und Weise, wie im geschäftsführenden Ausschuss abgestimmt |
wird, wobei die Vorschläge nur gebilligt werden können, wenn sie die | wird, wobei die Vorschläge nur gebilligt werden können, wenn sie die |
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses | Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses |
- darin einbegriffen die Stimmen aller in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3 | - darin einbegriffen die Stimmen aller in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3 |
erwähnten Mitglieder - erhalten, | erwähnten Mitglieder - erhalten, |
5. die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und dem | 5. die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und dem |
beratenden Ausschuss, insbesondere die mögliche Vertretung der | beratenden Ausschuss, insbesondere die mögliche Vertretung der |
Mitglieder des Letzteren im geschäftsführenden Ausschuss, | Mitglieder des Letzteren im geschäftsführenden Ausschuss, |
6. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für | 6. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für |
die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders | die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders |
sachkundiger Personen zurückgreifen kann, | sachkundiger Personen zurückgreifen kann, |
7. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden | 7. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden |
Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen. | Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen. |
8. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung.]] | 8. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung.]] |
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom | [Art. 19bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom |
31. März 1994) und ersetzt durch Art. 13 des G. vom 21. Dezember 1994 | 31. März 1994) und ersetzt durch Art. 13 des G. vom 21. Dezember 1994 |
(B.S. vom 23. Dezember 1994)] | (B.S. vom 23. Dezember 1994)] |
Art. 20 - Der geschäftsführende Ausschuss bestimmt unter den | Art. 20 - Der geschäftsführende Ausschuss bestimmt unter den |
Mitgliedern des Personals der Einrichtung die Person, die mit den | Mitgliedern des Personals der Einrichtung die Person, die mit den |
Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt wird. | Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt wird. |
Art. 21 - Wenn der Ausschuss versäumt, eine Massnahme zu ergreifen | Art. 21 - Wenn der Ausschuss versäumt, eine Massnahme zu ergreifen |
oder eine durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebene Handlung zu | oder eine durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebene Handlung zu |
verrichten, kann der Minister, von dem die Einrichtung abhängt, an | verrichten, kann der Minister, von dem die Einrichtung abhängt, an |
seine Stelle treten, nachdem er ihn aufgefordert hat, innerhalb der | seine Stelle treten, nachdem er ihn aufgefordert hat, innerhalb der |
von ihm festgelegten Frist, die nicht weniger als acht Tage betragen | von ihm festgelegten Frist, die nicht weniger als acht Tage betragen |
darf, die Massnahmen zu ergreifen oder die notwendigen Handlungen zu | darf, die Massnahmen zu ergreifen oder die notwendigen Handlungen zu |
verrichten. | verrichten. |
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Massnahme nicht ergriffen oder | Dies gilt insbesondere dann, wenn die Massnahme nicht ergriffen oder |
die Handlung nicht verrichtet werden kann, weil der Präsident | die Handlung nicht verrichtet werden kann, weil der Präsident |
festgestellt hat, dass in zwei Sitzungen über denselben Punkt bei der | festgestellt hat, dass in zwei Sitzungen über denselben Punkt bei der |
Abstimmung keine Mehrheit erzielt worden ist. | Abstimmung keine Mehrheit erzielt worden ist. |
Der Minister kann die Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses | Der Minister kann die Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses |
ausüben, wenn und solange es Letzterem unmöglich ist zu handeln: | ausüben, wenn und solange es Letzterem unmöglich ist zu handeln: |
1. weil die Arbeitgeberorganisation, die Arbeitnehmerorganisationen, | 1. weil die Arbeitgeberorganisation, die Arbeitnehmerorganisationen, |
[die in Artikel 4 erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um | [die in Artikel 4 erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um |
stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nrn. | stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nrn. |
2 und 3 erwähnten Organisationen], die regelmässig aufgefordert | 2 und 3 erwähnten Organisationen], die regelmässig aufgefordert |
werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des | werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des |
geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen, versäumen, dies | geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen, versäumen, dies |
innerhalb der vorgesehenen Fristen zu tun, | innerhalb der vorgesehenen Fristen zu tun, |
2. [wenn es dem geschäftsführenden Ausschuss ungeachtet regelmässiger | 2. [wenn es dem geschäftsführenden Ausschuss ungeachtet regelmässiger |
Einberufung unmöglich ist zu handeln: | Einberufung unmöglich ist zu handeln: |
a) aufgrund wiederholter Abwesenheit der Mehrheit entweder der die | a) aufgrund wiederholter Abwesenheit der Mehrheit entweder der die |
Arbeitgeberorganisationen vertretenden Mitglieder oder der die | Arbeitgeberorganisationen vertretenden Mitglieder oder der die |
Arbeitnehmerorganisationen vertretenden Mitglieder oder gegebenenfalls | Arbeitnehmerorganisationen vertretenden Mitglieder oder gegebenenfalls |
der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. | der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. |
2 erwähnten Organisationen vertreten, | 2 erwähnten Organisationen vertreten, |
b) aufgrund wiederholter Abwesenheit der das in Artikel 4bis Absatz 1 | b) aufgrund wiederholter Abwesenheit der das in Artikel 4bis Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnte Nationale Krankenkassenkollegium vertretenden | Nr. 3 erwähnte Nationale Krankenkassenkollegium vertretenden |
Mitglieder, für die Bereiche, die sie direkt oder indirekt betreffen.] | Mitglieder, für die Bereiche, die sie direkt oder indirekt betreffen.] |
[Art. 21 Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 51 Nr. 1 des G. vom 20. | [Art. 21 Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 51 Nr. 1 des G. vom 20. |
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. | Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. |
51 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] | 51 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] |
Art. 22 - Der König legt die Entschädigungen fest, die den Präsidenten | Art. 22 - Der König legt die Entschädigungen fest, die den Präsidenten |
und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und der | und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und der |
Fachausschüsse zu gewähren sind. Diese Entschädigungen gehen zu Lasten | Fachausschüsse zu gewähren sind. Diese Entschädigungen gehen zu Lasten |
der Einrichtung, die sie verwalten. | der Einrichtung, die sie verwalten. |
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, [mit Ausnahme | Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, [mit Ausnahme |
der Artikel 1 bis 6, 9, 18 und 21] treten für jede der in Artikel 1 | der Artikel 1 bis 6, 9, 18 und 21] treten für jede der in Artikel 1 |
erwähnten Einrichtungen, an den vom König festzulegenden Daten in | erwähnten Einrichtungen, an den vom König festzulegenden Daten in |
Kraft. | Kraft. |
Der König kann die Abänderungen in den Gesetzes- und | Der König kann die Abänderungen in den Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen zur Festlegung des Statuts der diesem Gesetz | Verordnungsbestimmungen zur Festlegung des Statuts der diesem Gesetz |
unterliegenden Einrichtungen anbringen, die notwendig sind, um sie mit | unterliegenden Einrichtungen anbringen, die notwendig sind, um sie mit |
dem vorliegenden Gesetz in Einklang zu bringen und eine einheitliche | dem vorliegenden Gesetz in Einklang zu bringen und eine einheitliche |
Terminologie zu gewährleisten. Er stellt in einer ausdrücklichen | Terminologie zu gewährleisten. Er stellt in einer ausdrücklichen |
Gesetzesbestimmung die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden | Gesetzesbestimmung die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden |
Aufhebungen fest. | Aufhebungen fest. |
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 8. April 2003 | [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 8. April 2003 |
(B.S. vom 17. April 2003)] | (B.S. vom 17. April 2003)] |