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Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 1963. - Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 1963. - Wet betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen
d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg (Belgisch
(Moniteur belge du 25 juillet 1963), telle qu'elle a été modifiée Staatsblad van 25 juli 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd
successivement par : bij :
- la loi du 25 février 1964 organisant un Pool des marins de la marine - de wet van 25 februari 1964 houdende inrichting van een Pool van de
marchande (Moniteur belge du 29 juillet 1964); zeelieden ter koopvaardij (Belgisch Staatsblad van 29 juli 1964);
- l'arrêté royal n° 66 du 10 novembre 1967 portant extension des - het koninklijk besluit nr. 66 van 10 november 1967 tot verruiming
attributions de la Caisse de prévoyance et de secours en faveur des van de bevoegdheden van de Steun- en Voorzorgskas ten behoeve van door
victimes des accidents du travail et modification de sa dénomination arbeidsongevallen getroffenen en tot wijziging van haar benaming in
en celle de "Fonds des accidents du travail" (Moniteur belge du 14 "Fonds voor arbeidsongevallen" (Belgisch Staatsblad van 14 november
novembre 1964); 1964);
- la loi du 12 décembre 1968 modifiant l'arrêté-loi du 7 février 1945 - de wet van 12 december 1968 tot wijziging van de besluitwet van 7
concernant la sécurité sociale des marins de la marine marchande februari 1945 betreffende de maatschappelijke veiligheid van de
(Moniteur belge du 24 décembre 1968); zeelieden ter koopvaardij (Belgisch Staatsblad van 24 december 1968);
- la loi du 26 mars 1970 intégrant le double pécule afférent à la - de wet van 26 maart 1970 tot integratie van het dubbel vakantiegeld
troisième semaine de vacances dans le régime des vacances annuelles voor de derde vakantieweek in de regeling voor jaarlijkse vakantie van
des travailleurs salariés (Moniteur belge du 28 mars 1970); de werknemers (Belgisch Staatsblad van 28 maart 1970);
- l'arrêté royal du 3 juin 1970 portant coordination des dispositions - het koninklijk besluit van 3 juni 1970 houdende coördinatie van de
légales relatives aux maladies professionnelles (Moniteur belge du 27 wetsbepalingen betreffende de beroepsziekten (Belgisch Staatsblad van
août 1970, err. du 18 septembre 1970); 27 august 1970, err. van 18 september 1970);
- la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du - de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de pensioenen van de
secteur social (Moniteur belge du 14 février 1981); sociale sector (Belgisch Staatsblad van 14 februari 1981);
- la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à - de wet van 15 januari 1990 houdende oprichting en organisatie van
l'organisation d'une Banque-carrefour de la Sécurité sociale (Moniteur een Kruispuntbank van de Sociale Zekerheid (Belgisch Staatsblad van 22
belge du 22 février 1990, err. des 2 juin 1990 et 2 octobre 1990); februari 1990, err. van 2 juni 1990 en 2 oktober 1990);
- la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales - de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 9 janvier 1991); Staatsblad van 9 januari 1991);
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991 en
20 novembre 1991); 20 november 1991);
- la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur - de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen (Belgisch
belge du 31 mars 1994); Staatsblad van 31 maart 1994);
- l'arrêté royal du 14 juillet 1994 portant coordination de la loi - het koninklijk besluit van 14 juli 1994 houdende coördinatie van de
relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige
(Moniteur belge du 27 août 1994); verzorging en uitkeringen (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 1994);
- la loi du 21 décembre 1994 portant des dispositions sociales et - de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 23 décembre 1994, err. des 16 mars 1995, (Belgisch Staatsblad van 23 december 1994, err. van 16 maart 1995, 30
30 juin 1995 et 26 septembre 1995); juni 1995 en 26 september 1995);
- l'arrêté royal du 19 mai 1995 pris en exécution de l'article 30 de - het koninklijk besluit van 19 mei 1995 tot uitvoering van artikel 30
la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et van de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 3 août 1995); (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 1995);
- la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et - de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999);
- la loi-programme du 8 avril 2003 (Moniteur belge du 17 avril 2003); - de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2003);
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli
2004); 2004);
- l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err.
van 9 november 2004);
- la loi-programme du 17 juin 2009 (Moniteur belge du 26 juin 2009). - de programmawet van 17 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 26 juni
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le 2009). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND
DER ARBEIT DER ARBEIT
25. APRIL 1963 - Gesetz über die Verwaltung der Einrichtungen 25. APRIL 1963 - Gesetz über die Verwaltung der Einrichtungen
öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die hiernach Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die hiernach
aufgezählten Einrichtungen öffentlichen Interesses, die entweder vom aufgezählten Einrichtungen öffentlichen Interesses, die entweder vom
Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder vom Minister der Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder vom Minister der
Sozialfürsorge abhängen: Sozialfürsorge abhängen:
- [die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, das Landesamt für - [die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, das Landesamt für
soziale Sicherheit,] soziale Sicherheit,]
- den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter, - den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter,
- [die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute,] - [die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute,]
- das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, - das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern,
- das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, - das Landesamt für Arbeitsbeschaffung,
- [das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung,] - [das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung,]
- die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, - die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung,
- [das Landesamt für den Jahresurlaub,] - [das Landesamt für den Jahresurlaub,]
- [...,] - [...,]
- [den Fonds für Berufskrankheiten,] - [den Fonds für Berufskrankheiten,]
- [...,] - [...,]
- [den Fonds für Berufsunfälle,] - [den Fonds für Berufsunfälle,]
- [die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft],] - [die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft],]
- [das Amt für überseeische soziale Sicherheit.] - [das Amt für überseeische soziale Sicherheit.]
[Artikel 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 73 [Artikel 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 73
des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom 22. Februar 1990); einziger des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom 22. Februar 1990); einziger
Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19. Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19.
Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995); einziger Absatz sechster Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995); einziger Absatz sechster
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 14. Juli 1994 (B.S. Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 14. Juli 1994 (B.S.
vom 27. August 1994); einziger Absatz achter Gedankenstrich ersetzt vom 27. August 1994); einziger Absatz achter Gedankenstrich ersetzt
durch Art. 21 § 1 des G. vom 26. März 1970 (B.S. vom 28. März 1970); durch Art. 21 § 1 des G. vom 26. März 1970 (B.S. vom 28. März 1970);
einziger Absatz neunter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 5 des G. einziger Absatz neunter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 5 des G.
vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); einziger Absatz vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); einziger Absatz
zehnter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 1970 zehnter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 1970
(B.S. vom 27. August 1970); einziger Absatz elfter Gedankenstrich (B.S. vom 27. August 1970); einziger Absatz elfter Gedankenstrich
eingefügt durch Art. 15 des G. vom 25. Februar 1964 (B.S. vom 29. Juli eingefügt durch Art. 15 des G. vom 25. Februar 1964 (B.S. vom 29. Juli
1964) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 17. Juni 2009 (B.S. vom 1964) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 17. Juni 2009 (B.S. vom
26. Juni 2009); einziger Absatz zwölfter Gedankenstrich eingefügt 26. Juni 2009); einziger Absatz zwölfter Gedankenstrich eingefügt
durch Art. 3 des K.E. Nr. 66 vom 10. November 1967 (B.S. vom 14. durch Art. 3 des K.E. Nr. 66 vom 10. November 1967 (B.S. vom 14.
November 1967) : einziger Absatz dreizehnter Gedankenstrich eingefügt November 1967) : einziger Absatz dreizehnter Gedankenstrich eingefügt
durch Art. 117 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) durch Art. 117 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)
und ersetzt durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. und ersetzt durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.
Oktober 2004, Err. vom 9 November 2004); einziger Absatz vierzehnter Oktober 2004, Err. vom 9 November 2004); einziger Absatz vierzehnter
Gedankenstrich eingefügt durch Art. 42 des G. vom 21. Dezember 1994 Gedankenstrich eingefügt durch Art. 42 des G. vom 21. Dezember 1994
(B.S. vom 23. Dezember 1994)] (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
KAPITEL II - Verwaltungsorgane KAPITEL II - Verwaltungsorgane
Abschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss Abschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen werden von einem Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen werden von einem
geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus: geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus:
1. einem Präsidenten, 1. einem Präsidenten,
2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- 2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen, die allein stimmberechtigt sind. und Arbeitnehmerorganisationen, die allein stimmberechtigt sind.
Die Anzahl Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses einer jeden Die Anzahl Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses einer jeden
Einrichtung wird vom König nach Konsultierung der Arbeitgeber- und Einrichtung wird vom König nach Konsultierung der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen,
festgelegt. festgelegt.
Art. 3 - Der König ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden Art. 3 - Der König ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden
Ausschusses einer jeden Einrichtung [und die in Artikel 4ter Absatz 2 Ausschusses einer jeden Einrichtung [und die in Artikel 4ter Absatz 2
Nr. 2 erwähnten Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der Nr. 2 erwähnten Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der
sozialen Sicherheit] aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den sozialen Sicherheit] aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den
repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt
werden. werden.
Mitglieder müssen Belgier [und mindestens einundzwanzig Jahre alt] Mitglieder müssen Belgier [und mindestens einundzwanzig Jahre alt]
sein. sein.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 21. Dezember 1994 [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 21. Dezember 1994
(B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 113 des G. (B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 113 des G.
vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
[Art. 3bis - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes [Art. 3bis - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes
setzt sich der geschäftsführende Ausschuss der [Kasse für setzt sich der geschäftsführende Ausschuss der [Kasse für
Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] aus einem Präsidenten, Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] aus einem Präsidenten,
zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern zusammen. Die zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern zusammen. Die
Mitglieder werden vom König gemäss den Bestimmungen ernannt, die für Mitglieder werden vom König gemäss den Bestimmungen ernannt, die für
die Bestellung der Mitglieder der Nationalen paritätischen Kommission die Bestellung der Mitglieder der Nationalen paritätischen Kommission
[der NGBE-Holdinggesellschaft] gelten. Nur die Mitglieder sind [der NGBE-Holdinggesellschaft] gelten. Nur die Mitglieder sind
stimmberechtigt.] stimmberechtigt.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 118 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 118 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S.
vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 und 38 des K.E. vom vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 und 38 des K.E. vom
18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November
2004)] 2004)]
Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und des Nationalfonds Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und des Nationalfonds
für Kranken- und Invalidenversicherung umfasst ausserdem Vertreter für Kranken- und Invalidenversicherung umfasst ausserdem Vertreter
anderer von der Verwaltung dieser Einrichtungen betroffenen anderer von der Verwaltung dieser Einrichtungen betroffenen
Organisationen. Organisationen.
Sie sind auch stimmberechtigt. Sie sind auch stimmberechtigt.
Der König bestimmt die als solche betrachteten Organisationen, legt Der König bestimmt die als solche betrachteten Organisationen, legt
die Anzahl ihrer Vertreter fest und ernennt diese aus den von ihnen die Anzahl ihrer Vertreter fest und ernennt diese aus den von ihnen
vorgelegten Listen mit je zwei Kandidaten. vorgelegten Listen mit je zwei Kandidaten.
[Art. 4bis - Der geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank [Art. 4bis - Der geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit setzt sich zusammen aus: der sozialen Sicherheit setzt sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten, 1. einem Präsidenten,
2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativsten 2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativsten
Arbeitgeberorganisationen sowie Vertreter der repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen sowie Vertreter der repräsentativsten
Selbständigenorganisationen einerseits und Vertreter der Selbständigenorganisationen einerseits und Vertreter der
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits,
3. einer der Hälfte der in Nr. 2 erwähnten Mitglieder entsprechenden 3. einer der Hälfte der in Nr. 2 erwähnten Mitglieder entsprechenden
Anzahl Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums und der Anzahl Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums und der
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter sind stimmberechtigt. Die in Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter sind stimmberechtigt. Die in
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertreter haben beratende Stimme. Die Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertreter haben beratende Stimme. Die
Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums sind jedoch in den Vertreter des Nationalen Krankenkassenkollegiums sind jedoch in den
Bereichen, die sie direkt oder indirekt betreffen, stimmberechtigt. Bereichen, die sie direkt oder indirekt betreffen, stimmberechtigt.
Für Beschlüsse in diesen Bereichen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln Für Beschlüsse in diesen Bereichen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses
werden [...] vom König ernannt. Die Vertreter der öffentlichen werden [...] vom König ernannt. Die Vertreter der öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit werden von den Ministern Einrichtungen für soziale Sicherheit werden von den Ministern
vorgeschlagen, zu deren Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit vorgeschlagen, zu deren Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit
gehört.] gehört.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 74 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. [Art. 4bis eingefügt durch Art. 74 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S.
vom 22. Februar 1990); Abs. 3 abgeändert durch Art. 50 des G. vom 20. vom 22. Februar 1990); Abs. 3 abgeändert durch Art. 50 des G. vom 20.
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)]
[Art. 4ter - [Für die Ausführung des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des [Art. 4ter - [Für die Ausführung des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
Auftrags wird ein geschäftsführender Ausschuss der sozialen Sicherheit Auftrags wird ein geschäftsführender Ausschuss der sozialen Sicherheit
eingerichtet. eingerichtet.
Dieser geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: Dieser geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten, 1. einem Präsidenten,
2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- 2. einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen, die stimmberechtigt sind, und Arbeitnehmerorganisationen, die stimmberechtigt sind,
3. [sieben Vertretern der öffentlichen Behörden, unter denen sich ein 3. [sieben Vertretern der öffentlichen Behörden, unter denen sich ein
Vertreter des Ministers des Haushaltes befindet], die stimmberechtigt Vertreter des Ministers des Haushaltes befindet], die stimmberechtigt
sind, sind,
4. zwei Vertretern des Nationalen Krankenkassenkollegiums, die 4. zwei Vertretern des Nationalen Krankenkassenkollegiums, die
beratende Stimme haben. beratende Stimme haben.
Der König ernennt den Präsidenten, der die in Artikel 5 erwähnten Der König ernennt den Präsidenten, der die in Artikel 5 erwähnten
Bedingungen erfüllen muss, und die Vertreter der öffentlichen Bedingungen erfüllen muss, und die Vertreter der öffentlichen
Behörden. Er bestimmt nach Stellungnahme der Arbeitgeber- und der Behörden. Er bestimmt nach Stellungnahme der Arbeitgeber- und der
Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, die Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, die
Anzahl der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder. Der König ernennt Anzahl der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder. Der König ernennt
auch auf Vorschlag des Nationalen Krankenkassenkollegiums die auch auf Vorschlag des Nationalen Krankenkassenkollegiums die
Vertreter dieses Kollegiums. Vertreter dieses Kollegiums.
Der König kann für alle in Absatz 2 erwähnten Mitglieder Der König kann für alle in Absatz 2 erwähnten Mitglieder
Ersatzmitglieder ernennen. Ersatzmitglieder ernennen.
Die Regierungskommissare, die von dem für die soziale Fürsorge und dem Die Regierungskommissare, die von dem für die soziale Fürsorge und dem
für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt werden, wohnen den für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt werden, wohnen den
Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses der sozialen
Sicherheit mit beratender Stimme bei. Sicherheit mit beratender Stimme bei.
Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Landesamt für soziale Sicherheit Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Landesamt für soziale Sicherheit
wahrgenommen.]] wahrgenommen.]]
[Art. 4ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom [Art. 4ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom
31. März 1994) und ersetzt durch Art. 10 des G. vom 21. Dezember 1994 31. März 1994) und ersetzt durch Art. 10 des G. vom 21. Dezember 1994
(B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 102 (B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 102
des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)]
Art. 5 - Der König ernennt den Präsidenten. Dieser muss: Art. 5 - Der König ernennt den Präsidenten. Dieser muss:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. mindestens 30 Jahre alt sein, 2. mindestens 30 Jahre alt sein,
3. von den im geschäftsführenden Ausschuss der Einrichtung vertretenen 3. von den im geschäftsführenden Ausschuss der Einrichtung vertretenen
Organisationen unabhängig sein, Organisationen unabhängig sein,
4. von der hierarchischen Gewalt eines Ministers unabhängig sein. 4. von der hierarchischen Gewalt eines Ministers unabhängig sein.
Art. 6 - Die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder des Art. 6 - Die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder des
geschäftsführenden Ausschusses beträgt sechs Jahre. Das Mandat kann geschäftsführenden Ausschusses beträgt sechs Jahre. Das Mandat kann
erneuert werden. [Das erste Mandat des Präsidenten und der Mitglieder erneuert werden. [Das erste Mandat des Präsidenten und der Mitglieder
des geschäftsführenden Ausschusses der [Kasse für Gesundheitspflege des geschäftsführenden Ausschusses der [Kasse für Gesundheitspflege
der NGBE-Holdinggesellschaft] läuft jedoch am 30. November 1993 ab.] der NGBE-Holdinggesellschaft] läuft jedoch am 30. November 1993 ab.]
Ein Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats Ein Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats
aus dem geschäftsführenden Ausschuss ausscheidet, wird innerhalb aus dem geschäftsführenden Ausschuss ausscheidet, wird innerhalb
dreier Monate ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das dreier Monate ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das
Mandat des Mitglieds, das ersetzt wird, zu Ende. Mandat des Mitglieds, das ersetzt wird, zu Ende.
[Dieser Artikel ist anwendbar auf den geschäftsführenden Ausschuss der [Dieser Artikel ist anwendbar auf den geschäftsführenden Ausschuss der
sozialen Sicherheit, ausser auf die in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3 sozialen Sicherheit, ausser auf die in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3
erwähnten Vertreter der öffentlichen Behörden.] erwähnten Vertreter der öffentlichen Behörden.]
[Art. 6 Abs. 1 ergänzt durch Art. 119 des G. vom 29. Dezember 1990 [Art. 6 Abs. 1 ergänzt durch Art. 119 des G. vom 29. Dezember 1990
(B.S. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom (B.S. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom
18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November
2004); Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Dezember 1994 2004); Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Dezember 1994
(B.S. vom 23. Dezember 1994)] (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
Art. 7 - Der König kann in einer dem vorliegenden Gesetz Art. 7 - Der König kann in einer dem vorliegenden Gesetz
unterliegenden Einrichtung auf Stellungnahme des geschäftsführenden unterliegenden Einrichtung auf Stellungnahme des geschäftsführenden
Ausschusses einen oder mehrere Fachausschüsse, deren Zuständigkeiten Ausschusses einen oder mehrere Fachausschüsse, deren Zuständigkeiten
Er festlegt, schaffen. Diese Fachausschüsse sind damit beauftragt, den Er festlegt, schaffen. Diese Fachausschüsse sind damit beauftragt, den
geschäftsführenden Ausschuss bei der Ausführung seines Auftrags zu geschäftsführenden Ausschuss bei der Ausführung seines Auftrags zu
informieren. informieren.
Sie bestehen aus Personen, die von den Organisationen vorgeschlagen Sie bestehen aus Personen, die von den Organisationen vorgeschlagen
werden, die von der Anwendung der Gesetze und Erlasse, deren werden, die von der Anwendung der Gesetze und Erlasse, deren
Ausführung von der Einrichtung gewährleistet wird, betroffen sind, Ausführung von der Einrichtung gewährleistet wird, betroffen sind,
oder aus Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde ausgesucht oder aus Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde ausgesucht
worden sind. worden sind.
Die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und den Die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und den
Fachausschüssen werden in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Fachausschüssen werden in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden
Ausschusses bestimmt. Ausschusses bestimmt.
Art. 8 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des geschäftsführenden Art. 8 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des geschäftsführenden
Ausschusses die Organisationen, die ermächtigt sind, in den Ausschusses die Organisationen, die ermächtigt sind, in den
Fachausschüssen vertreten zu werden. Fachausschüssen vertreten zu werden.
Die Vertreter dieser Organisationen werden vom König aus Listen mit je Die Vertreter dieser Organisationen werden vom König aus Listen mit je
zwei Kandidaten ernannt, die von diesen Organisationen vorgelegt zwei Kandidaten ernannt, die von diesen Organisationen vorgelegt
werden. werden.
Der König ernennt ebenfalls die Personen, die aufgrund ihrer Der König ernennt ebenfalls die Personen, die aufgrund ihrer
besonderen Sachkunde in den Fachausschüssen tagen. besonderen Sachkunde in den Fachausschüssen tagen.
[Art. 8bis - Wenn der König innerhalb der Zentralen Datenbank der [Art. 8bis - Wenn der König innerhalb der Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit einen oder mehrere andere Fachausschüsse als den sozialen Sicherheit einen oder mehrere andere Fachausschüsse als den
Allgemeinen Koordinierungsausschuss oder seine Arbeitsgruppen schafft, Allgemeinen Koordinierungsausschuss oder seine Arbeitsgruppen schafft,
kann Er vorsehen, dass sich diese Ausschüsse - wie der kann Er vorsehen, dass sich diese Ausschüsse - wie der
geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit - ebenfalls aus Mitgliedern zusammensetzen, die eine oder Sicherheit - ebenfalls aus Mitgliedern zusammensetzen, die eine oder
mehrere Einrichtungen der sozialen Sicherheit vertreten, die Er auf mehrere Einrichtungen der sozialen Sicherheit vertreten, die Er auf
Vorschlag dieser Einrichtungen ernennt. Vorschlag dieser Einrichtungen ernennt.
[Art 8bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom [Art 8bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom 15. Januar 1990 (B.S. vom
22. Februar 1990)] 22. Februar 1990)]
[Art. 8ter - [Beim geschäftsführenden Ausschuss der sozialen [Art. 8ter - [Beim geschäftsführenden Ausschuss der sozialen
Sicherheit wird ein beratender Ausschuss geschaffen, der sich Sicherheit wird ein beratender Ausschuss geschaffen, der sich
zusammensetzt aus den vom König bestimmten leitenden Beamten der zusammensetzt aus den vom König bestimmten leitenden Beamten der
öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder ihren öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder ihren
Vertretern sowie dem Generalsekretär des Ministeriums der Vertretern sowie dem Generalsekretär des Ministeriums der
Sozialfürsorge. Der König kann die Zusammensetzung des beratenden Sozialfürsorge. Der König kann die Zusammensetzung des beratenden
Ausschusses ergänzen. Ausschusses ergänzen.
Der beratende Ausschuss steht dem geschäftsführenden Ausschuss der Der beratende Ausschuss steht dem geschäftsführenden Ausschuss der
sozialen Sicherheit bei der Ausführung seines Auftrags bei. sozialen Sicherheit bei der Ausführung seines Auftrags bei.
Der Ausschuss bestimmt in seiner Mitte einen Präsidenten gemäss den Der Ausschuss bestimmt in seiner Mitte einen Präsidenten gemäss den
Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden
vom Landesamt für soziale Sicherheit wahrgenommen. vom Landesamt für soziale Sicherheit wahrgenommen.
Der König kann den Auftrag des beratenden Ausschusses näher Der König kann den Auftrag des beratenden Ausschusses näher
bestimmen.]] bestimmen.]]
[Art. 8ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom [Art. 8ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom
31. März 1994) und ersetzt durch Art. 12 des G. vom 21. Dezember 1994 31. März 1994) und ersetzt durch Art. 12 des G. vom 21. Dezember 1994
(B.S. vom 23. Dezember 1994)] (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
Abschnitt 2 - Mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person Abschnitt 2 - Mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person
Art. 9 - [Der König ernennt die mit der täglichen Geschäftsführung der Art. 9 - [Der König ernennt die mit der täglichen Geschäftsführung der
Einrichtung beauftragte Person und ihren eventuellen Beigeordneten und Einrichtung beauftragte Person und ihren eventuellen Beigeordneten und
legt ihr Statut fest. Was die [Kasse für Gesundheitspflege der legt ihr Statut fest. Was die [Kasse für Gesundheitspflege der
NGBE-Holdinggesellschaft] betrifft, werden diese Ernennungen jedoch NGBE-Holdinggesellschaft] betrifft, werden diese Ernennungen jedoch
auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses unter dem auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses unter dem
statutarischen Personal vorgenommen, das der Kasse in Ausführung von statutarischen Personal vorgenommen, das der Kasse in Ausführung von
Artikel 187 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Artikel 187 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zur Verfügung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zur Verfügung
gestellt wird. gestellt wird.
Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf die öffentlichen Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf die öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 §
2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Der Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Der
König bestimmt für jede dieser Einrichtungen durch einen im König bestimmt für jede dieser Einrichtungen durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der
mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und
seinen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des Ministers, von dem seinen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des Ministers, von dem
die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses der die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses der
Einrichtung. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Einrichtung. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass Statut und Bestimmungsverfahren fest. Erlass Statut und Bestimmungsverfahren fest.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz bestimmt der König, was die In Abweichung vom vorhergehenden Absatz bestimmt der König, was die
Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute betrifft, durch einen im Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute betrifft, durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber einer Managementfunktion, der
mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, und
seinen eventuellen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des seinen eventuellen Beigeordneten, und zwar auf Vorschlag des
Ministers, von dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ministers, von dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden
Ausschusses der Einrichtung. Ausschusses der Einrichtung.
Die Vakanz der in Absatz 1 erwähnten Stellen wird vom Die Vakanz der in Absatz 1 erwähnten Stellen wird vom
geschäftsführenden Ausschuss erklärt.] geschäftsführenden Ausschuss erklärt.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. [Art. 9 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17.
April 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober April 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober
2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)]
Art. 10 - Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person Art. 10 - Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person
führt die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses aus; sie führt die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses aus; sie
erteilt diesem Ausschuss alle Informationen und unterbreitet ihm alle erteilt diesem Ausschuss alle Informationen und unterbreitet ihm alle
nützlichen Vorschläge für die Arbeitsweise der Einrichtung. nützlichen Vorschläge für die Arbeitsweise der Einrichtung.
Sie wohnt den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses bei. Sie wohnt den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses bei.
Sie leitet das Personal und gewährleistet unter der Amtsgewalt und Sie leitet das Personal und gewährleistet unter der Amtsgewalt und
Kontrolle des geschäftsführenden Ausschusses die Arbeitsweise der Kontrolle des geschäftsführenden Ausschusses die Arbeitsweise der
Einrichtung. Einrichtung.
Sie übt die in der Geschäftsordnung definierten Befugnisse in Sachen Sie übt die in der Geschäftsordnung definierten Befugnisse in Sachen
tägliche Geschäftsführung aus. tägliche Geschäftsführung aus.
Der geschäftsführende Ausschuss kann ihr andere bestimmte Befugnisse Der geschäftsführende Ausschuss kann ihr andere bestimmte Befugnisse
übertragen. übertragen.
Um die Erledigung der Angelegenheiten zu erleichtern, kann der Um die Erledigung der Angelegenheiten zu erleichtern, kann der
geschäftsführende Ausschuss innerhalb der Grenzen und unter den geschäftsführende Ausschuss innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen, die er bestimmt, die mit der täglichen Geschäftsführung Bedingungen, die er bestimmt, die mit der täglichen Geschäftsführung
beauftragte Person ermächtigen, einen Teil der ihr zugewiesenen beauftragte Person ermächtigen, einen Teil der ihr zugewiesenen
Befugnisse und die Unterzeichnung bestimmter Schriftstücke und Briefe Befugnisse und die Unterzeichnung bestimmter Schriftstücke und Briefe
zu übertragen. zu übertragen.
Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person vertritt die Die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person vertritt die
Einrichtung bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen und Einrichtung bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen und
tritt rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre Rechnung auf, ohne dass tritt rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre Rechnung auf, ohne dass
sie dies durch einen Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses sie dies durch einen Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses
nachweisen muss. nachweisen muss.
Sie kann jedoch mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses Sie kann jedoch mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses
einem oder mehreren Personalmitgliedern ihre Befugnis übertragen, die einem oder mehreren Personalmitgliedern ihre Befugnis übertragen, die
Einrichtung in Streitsachen in Bezug auf Ansprüche, die auf eine Einrichtung in Streitsachen in Bezug auf Ansprüche, die auf eine
Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit zurückzuführen sind, vor Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit zurückzuführen sind, vor
den Verwaltungsgerichten zu vertreten. den Verwaltungsgerichten zu vertreten.
Art. 11 - Der Beigeordnete der mit der täglichen Geschäftsführung Art. 11 - Der Beigeordnete der mit der täglichen Geschäftsführung
beauftragten Person hilft dieser bei der Ausführung aller ihr beauftragten Person hilft dieser bei der Ausführung aller ihr
anvertrauten Aufgaben. Er wohnt auch den Versammlungen des anvertrauten Aufgaben. Er wohnt auch den Versammlungen des
geschäftsführenden Ausschusses bei. geschäftsführenden Ausschusses bei.
Ist die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person Ist die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person
verhindert, werden ihre Befugnisse durch ihren Beigeordneten und, in verhindert, werden ihre Befugnisse durch ihren Beigeordneten und, in
Ermangelung des Letzteren, durch ein vom geschäftsführenden Ausschuss Ermangelung des Letzteren, durch ein vom geschäftsführenden Ausschuss
der Einrichtung bestimmtes Personalmitglied ausgeübt. der Einrichtung bestimmtes Personalmitglied ausgeübt.
Art. 12 - Für andere als die in Artikel 10 erwähnten gerichtlichen und Art. 12 - Für andere als die in Artikel 10 erwähnten gerichtlichen und
aussergerichtlichen Handlungen wird die Einrichtung von der mit der aussergerichtlichen Handlungen wird die Einrichtung von der mit der
täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und vom Präsidenten täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und vom Präsidenten
vertreten, die gemeinsam rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre vertreten, die gemeinsam rechtsgültig in ihrem Namen und für ihre
Rechnung auftreten. Rechnung auftreten.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser von einem vom Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser von einem vom
geschäftsführenden Ausschuss bestimmten Mitglied dieses Ausschusses geschäftsführenden Ausschuss bestimmten Mitglied dieses Ausschusses
ersetzt. ersetzt.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, der mit der Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, der mit der
täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und ihres Beigeordneten täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und ihres Beigeordneten
werden die Handlungen von zwei vom geschäftsführenden Ausschuss werden die Handlungen von zwei vom geschäftsführenden Ausschuss
bestimmten Mitgliedern gemeinsam verrichtet. bestimmten Mitgliedern gemeinsam verrichtet.
KAPITEL III - Befugnisse und Arbeitsweise des geschäftsführenden KAPITEL III - Befugnisse und Arbeitsweise des geschäftsführenden
Ausschusses Ausschusses
Abschnitt 1 - Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses Abschnitt 1 - Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses
Art. 13 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März Art. 13 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März
1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses verfügt der geschäftsführende Ausschuss über alle für die Interesses verfügt der geschäftsführende Ausschuss über alle für die
Geschäftsführung der Einrichtung notwendigen Befugnisse. Geschäftsführung der Einrichtung notwendigen Befugnisse.
Art. 14 - Er kann dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder Art. 14 - Er kann dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit oder
dem Minister der Sozialfürsorge Vorschläge zur Abänderung der Gesetze dem Minister der Sozialfürsorge Vorschläge zur Abänderung der Gesetze
oder Erlasse, mit deren Ausführung er beauftragt ist, unterbreiten. oder Erlasse, mit deren Ausführung er beauftragt ist, unterbreiten.
Wenn ein Vorschlag nicht einstimmig angenommen wird, legt der Bericht Wenn ein Vorschlag nicht einstimmig angenommen wird, legt der Bericht
an den Minister die verschiedenen abgegebenen Stellungnahmen dar. an den Minister die verschiedenen abgegebenen Stellungnahmen dar.
Der geschäftsführende Ausschuss kann dem Minister der Beschäftigung Der geschäftsführende Ausschuss kann dem Minister der Beschäftigung
und der Arbeit oder dem Minister der Sozialfürsorge auch und der Arbeit oder dem Minister der Sozialfürsorge auch
Stellungnahmen über alle Gesetzesvorschläge oder Abänderungsanträge in Stellungnahmen über alle Gesetzesvorschläge oder Abänderungsanträge in
Bezug auf Rechtsvorschriften, mit deren Anwendung er beauftragt ist Bezug auf Rechtsvorschriften, mit deren Anwendung er beauftragt ist
und die beim Parlament anhängig sind, zukommen lassen. und die beim Parlament anhängig sind, zukommen lassen.
Art. 15 - Ausser im Dringlichkeitsfall unterbreitet der Minister der Art. 15 - Ausser im Dringlichkeitsfall unterbreitet der Minister der
Beschäftigung und der Arbeit oder der Minister der Sozialfürsorge auf Beschäftigung und der Arbeit oder der Minister der Sozialfürsorge auf
Stellungnahme entweder des Nationalen Arbeitsrats oder des Stellungnahme entweder des Nationalen Arbeitsrats oder des
geschäftsführenden Ausschusses zur Begutachtung jeden Vorentwurf eines geschäftsführenden Ausschusses zur Begutachtung jeden Vorentwurf eines
Gesetzes oder jeden Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit Gesetzes oder jeden Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit
Verordnungscharakter, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften oder Verordnungscharakter, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften oder
Vorschriften abzuändern, mit deren Anwendung die Einrichtung Vorschriften abzuändern, mit deren Anwendung die Einrichtung
beauftragt ist, oder der den Stellenplan und die Struktur der beauftragt ist, oder der den Stellenplan und die Struktur der
Einrichtung betrifft. Einrichtung betrifft.
Der geschäftsführende Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb Der geschäftsführende Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb
eines Monats ab. Auf Antrag des Ministers kann diese Frist auf zehn eines Monats ab. Auf Antrag des Ministers kann diese Frist auf zehn
volle Tage herabgesetzt werden. volle Tage herabgesetzt werden.
Wenn der Minister die Dringlichkeit geltend macht, teilt er dies dem Wenn der Minister die Dringlichkeit geltend macht, teilt er dies dem
Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses mit. Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses mit.
Art. 16 - Artikel 14 und 15 sind nicht anwendbar auf den Art. 16 - Artikel 14 und 15 sind nicht anwendbar auf den
geschäftsführenden Ausschuss der Hilfskasse für Kranken- und geschäftsführenden Ausschuss der Hilfskasse für Kranken- und
Invalidenversicherung, ausser was den Stellenplan betrifft. Invalidenversicherung, ausser was den Stellenplan betrifft.
Art. 17 - Der geschäftsführende Ausschuss ist verpflichtet dem Art. 17 - Der geschäftsführende Ausschuss ist verpflichtet dem
Minister den Finanzierungsplan jeder Abänderung, die er in den Minister den Finanzierungsplan jeder Abänderung, die er in den
gültigen Rechtsvorschriften vorschlägt und die zusätzliche finanzielle gültigen Rechtsvorschriften vorschlägt und die zusätzliche finanzielle
Lasten nach sich zieht, mitzuliefern. Lasten nach sich zieht, mitzuliefern.
Art. 18 - [Mit Ausnahme der mit der täglichen Geschäftsführung Art. 18 - [Mit Ausnahme der mit der täglichen Geschäftsführung
beauftragten Person, ihres Beigeordneten und, was die öffentlichen beauftragten Person, ihres Beigeordneten und, was die öffentlichen
Einrichtungen der sozialen Sicherheit betrifft, die in Artikel 3 § 2 Einrichtungen der sozialen Sicherheit betrifft, die in Artikel 3 § 2
des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
erwähnt sind, der Inhaber der restlichen Managementfunktionen wird das erwähnt sind, der Inhaber der restlichen Managementfunktionen wird das
Personal gemäss den Regeln des Personalstatuts vom geschäftsführenden Personal gemäss den Regeln des Personalstatuts vom geschäftsführenden
Ausschuss ernannt, befördert und entlassen.] Ausschuss ernannt, befördert und entlassen.]
[Der König bestimmt für jede der in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten [Der König bestimmt für jede der in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 erwähnten öffentlichen Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 erwähnten öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit auf Vorschlag des Ministers, von Einrichtungen für soziale Sicherheit auf Vorschlag des Ministers, von
dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses dem die Einrichtung abhängt, und des geschäftsführenden Ausschusses
nach Vorschlag des Inhabers der Managementfunktion, der mit der nach Vorschlag des Inhabers der Managementfunktion, der mit der
täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, die Inhaber täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, die Inhaber
von Managementfunktionen, die weder der mit der täglichen von Managementfunktionen, die weder der mit der täglichen
Geschäftsführung der Einrichtung beauftragte Inhaber einer Geschäftsführung der Einrichtung beauftragte Inhaber einer
Managementfunktion noch dessen Beigeordneter sind. Der König legt Managementfunktion noch dessen Beigeordneter sind. Der König legt
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut und das durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut und das
Bestimmungsverfahren fest.] Bestimmungsverfahren fest.]
Bei der Ernennung des Personals wird auf ein gerechtes Gleichgewicht Bei der Ernennung des Personals wird auf ein gerechtes Gleichgewicht
der Anzahl Stellen geachtet, die den Kandidaten einer jeden der Anzahl Stellen geachtet, die den Kandidaten einer jeden
Sprachgruppe vorbehalten sind, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 des Sprachgruppe vorbehalten sind, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 des
Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten. Verwaltungsangelegenheiten.
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf das statutarische [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf das statutarische
Personal der [NGBE-Holdinggesellschaft], das der Kasse für Personal der [NGBE-Holdinggesellschaft], das der Kasse für
Gesundheitspflege dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden Gesundheitspflege dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden
ist.] ist.]
[Art. 18 Abs 1 ersetzt durch Art 24 Nr. 1 des G. vom 8. April 2003 [Art. 18 Abs 1 ersetzt durch Art 24 Nr. 1 des G. vom 8. April 2003
(B.S. vom 17. April 2003); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 24 Nr. (B.S. vom 17. April 2003); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 24 Nr.
2 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); Abs. 4 (früherer 2 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); Abs. 4 (früherer
Absatz 3) eingefügt durch Art. 121 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. Absatz 3) eingefügt durch Art. 121 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S.
vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 18. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 18.
Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)]
Abschnitt 2 - Arbeitsweise Abschnitt 2 - Arbeitsweise
Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss erstellt seine Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss erstellt seine
Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht: Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht:
1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden 1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden
Ausschusses auf Antrag des Ministers oder seines Vertreters, des Ausschusses auf Antrag des Ministers oder seines Vertreters, des
Präsidenten, der mit der Geschäftsführung der Einrichtung beauftragten Präsidenten, der mit der Geschäftsführung der Einrichtung beauftragten
Person oder zweier Mitglieder, Person oder zweier Mitglieder,
2. die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden 2. die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden
Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten,
3. die Regeln in Bezug auf die Herstellung der Parität, wenn die 3. die Regeln in Bezug auf die Herstellung der Parität, wenn die
Mitglieder, die die Arbeitgeberorganisationen und die Mitglieder, die die Arbeitgeberorganisationen und die
Arbeitnehmerorganisationen vertreten, zum Zeitpunkt der Abstimmung Arbeitnehmerorganisationen vertreten, zum Zeitpunkt der Abstimmung
nicht in gleicher Anzahl anwesend sind. In diesem Fall muss das nicht in gleicher Anzahl anwesend sind. In diesem Fall muss das
jüngste Mitglied beziehungsweise müssen die jüngsten Mitglieder der jüngste Mitglied beziehungsweise müssen die jüngsten Mitglieder der
überzähligen Partei sich enthalten. In den in Artikel 4 erwähnten überzähligen Partei sich enthalten. In den in Artikel 4 erwähnten
Einrichtungen muss die Parität nicht hergestellt werden, Einrichtungen muss die Parität nicht hergestellt werden,
4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der 4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der
Arbeitgeberorganisationen und der Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberorganisationen und der Arbeitnehmerorganisationen und
eventuell der Vertreter der in Artikel 4 erwähnten Organisationen, eventuell der Vertreter der in Artikel 4 erwähnten Organisationen,
damit gültig beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, damit gültig beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist,
und die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden Ausschuss, und die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden Ausschuss,
5. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung, 5. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung,
6. die zwischen geschäftsführendem Ausschuss und Fachausschüssen 6. die zwischen geschäftsführendem Ausschuss und Fachausschüssen
herzustellenden Beziehungen, unter anderem die mögliche Vertretung der herzustellenden Beziehungen, unter anderem die mögliche Vertretung der
Fachausschüsse in den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses und Fachausschüsse in den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses und
die Vertretung des geschäftsführenden Ausschusses in den Sitzungen der die Vertretung des geschäftsführenden Ausschusses in den Sitzungen der
Fachausschüsse, Fachausschüsse,
7. die Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse der Fachausschüsse, 7. die Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse der Fachausschüsse,
8. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für 8. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für
die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders
sachkundiger Personen zurückgreifen kann, sachkundiger Personen zurückgreifen kann,
9. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden 9. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden
Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen. Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen.
[Art. 19bis - [Der geschäftsführende Ausschuss der sozialen Sicherheit [Art. 19bis - [Der geschäftsführende Ausschuss der sozialen Sicherheit
erstellt seine Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht : erstellt seine Geschäftsordnung, die insbesondere Folgendes vorsieht :
1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden 1. die Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden
Ausschusses auf Antrag des Ministers der Sozialfürsorge oder des Ausschusses auf Antrag des Ministers der Sozialfürsorge oder des
Ministers der Beschäftigung und der Arbeit oder aber des Ministers der Ministers der Beschäftigung und der Arbeit oder aber des Ministers der
Pensionen, des Präsidenten oder zweier Mitglieder, Pensionen, des Präsidenten oder zweier Mitglieder,
2. die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden 2. die Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden
Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten,
3. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der 3. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der
repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, der repräsentativsten repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, der repräsentativsten
Arbeitnehmerorganisationen und der Vertreter der Behörde, damit gültig Arbeitnehmerorganisationen und der Vertreter der Behörde, damit gültig
beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist,
4. die Art und Weise, wie im geschäftsführenden Ausschuss abgestimmt 4. die Art und Weise, wie im geschäftsführenden Ausschuss abgestimmt
wird, wobei die Vorschläge nur gebilligt werden können, wenn sie die wird, wobei die Vorschläge nur gebilligt werden können, wenn sie die
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses
- darin einbegriffen die Stimmen aller in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3 - darin einbegriffen die Stimmen aller in Artikel 4ter Absatz 2 Nr. 3
erwähnten Mitglieder - erhalten, erwähnten Mitglieder - erhalten,
5. die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und dem 5. die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und dem
beratenden Ausschuss, insbesondere die mögliche Vertretung der beratenden Ausschuss, insbesondere die mögliche Vertretung der
Mitglieder des Letzteren im geschäftsführenden Ausschuss, Mitglieder des Letzteren im geschäftsführenden Ausschuss,
6. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für 6. die Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss für
die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders
sachkundiger Personen zurückgreifen kann, sachkundiger Personen zurückgreifen kann,
7. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden 7. die Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden
Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen. Ausschusses sich von technischen Beratern beistehen zu lassen.
8. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung.]] 8. die Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung.]]
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom [Art. 19bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom
31. März 1994) und ersetzt durch Art. 13 des G. vom 21. Dezember 1994 31. März 1994) und ersetzt durch Art. 13 des G. vom 21. Dezember 1994
(B.S. vom 23. Dezember 1994)] (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
Art. 20 - Der geschäftsführende Ausschuss bestimmt unter den Art. 20 - Der geschäftsführende Ausschuss bestimmt unter den
Mitgliedern des Personals der Einrichtung die Person, die mit den Mitgliedern des Personals der Einrichtung die Person, die mit den
Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt wird. Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt wird.
Art. 21 - Wenn der Ausschuss versäumt, eine Massnahme zu ergreifen Art. 21 - Wenn der Ausschuss versäumt, eine Massnahme zu ergreifen
oder eine durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebene Handlung zu oder eine durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebene Handlung zu
verrichten, kann der Minister, von dem die Einrichtung abhängt, an verrichten, kann der Minister, von dem die Einrichtung abhängt, an
seine Stelle treten, nachdem er ihn aufgefordert hat, innerhalb der seine Stelle treten, nachdem er ihn aufgefordert hat, innerhalb der
von ihm festgelegten Frist, die nicht weniger als acht Tage betragen von ihm festgelegten Frist, die nicht weniger als acht Tage betragen
darf, die Massnahmen zu ergreifen oder die notwendigen Handlungen zu darf, die Massnahmen zu ergreifen oder die notwendigen Handlungen zu
verrichten. verrichten.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Massnahme nicht ergriffen oder Dies gilt insbesondere dann, wenn die Massnahme nicht ergriffen oder
die Handlung nicht verrichtet werden kann, weil der Präsident die Handlung nicht verrichtet werden kann, weil der Präsident
festgestellt hat, dass in zwei Sitzungen über denselben Punkt bei der festgestellt hat, dass in zwei Sitzungen über denselben Punkt bei der
Abstimmung keine Mehrheit erzielt worden ist. Abstimmung keine Mehrheit erzielt worden ist.
Der Minister kann die Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses Der Minister kann die Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses
ausüben, wenn und solange es Letzterem unmöglich ist zu handeln: ausüben, wenn und solange es Letzterem unmöglich ist zu handeln:
1. weil die Arbeitgeberorganisation, die Arbeitnehmerorganisationen, 1. weil die Arbeitgeberorganisation, die Arbeitnehmerorganisationen,
[die in Artikel 4 erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um [die in Artikel 4 erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um
stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nrn. stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nrn.
2 und 3 erwähnten Organisationen], die regelmässig aufgefordert 2 und 3 erwähnten Organisationen], die regelmässig aufgefordert
werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des
geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen, versäumen, dies geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen, versäumen, dies
innerhalb der vorgesehenen Fristen zu tun, innerhalb der vorgesehenen Fristen zu tun,
2. [wenn es dem geschäftsführenden Ausschuss ungeachtet regelmässiger 2. [wenn es dem geschäftsführenden Ausschuss ungeachtet regelmässiger
Einberufung unmöglich ist zu handeln: Einberufung unmöglich ist zu handeln:
a) aufgrund wiederholter Abwesenheit der Mehrheit entweder der die a) aufgrund wiederholter Abwesenheit der Mehrheit entweder der die
Arbeitgeberorganisationen vertretenden Mitglieder oder der die Arbeitgeberorganisationen vertretenden Mitglieder oder der die
Arbeitnehmerorganisationen vertretenden Mitglieder oder gegebenenfalls Arbeitnehmerorganisationen vertretenden Mitglieder oder gegebenenfalls
der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel 4bis Absatz 1 Nr.
2 erwähnten Organisationen vertreten, 2 erwähnten Organisationen vertreten,
b) aufgrund wiederholter Abwesenheit der das in Artikel 4bis Absatz 1 b) aufgrund wiederholter Abwesenheit der das in Artikel 4bis Absatz 1
Nr. 3 erwähnte Nationale Krankenkassenkollegium vertretenden Nr. 3 erwähnte Nationale Krankenkassenkollegium vertretenden
Mitglieder, für die Bereiche, die sie direkt oder indirekt betreffen.] Mitglieder, für die Bereiche, die sie direkt oder indirekt betreffen.]
[Art. 21 Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 51 Nr. 1 des G. vom 20. [Art. 21 Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 51 Nr. 1 des G. vom 20.
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art.
51 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] 51 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)]
Art. 22 - Der König legt die Entschädigungen fest, die den Präsidenten Art. 22 - Der König legt die Entschädigungen fest, die den Präsidenten
und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und der und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und der
Fachausschüsse zu gewähren sind. Diese Entschädigungen gehen zu Lasten Fachausschüsse zu gewähren sind. Diese Entschädigungen gehen zu Lasten
der Einrichtung, die sie verwalten. der Einrichtung, die sie verwalten.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, [mit Ausnahme Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, [mit Ausnahme
der Artikel 1 bis 6, 9, 18 und 21] treten für jede der in Artikel 1 der Artikel 1 bis 6, 9, 18 und 21] treten für jede der in Artikel 1
erwähnten Einrichtungen, an den vom König festzulegenden Daten in erwähnten Einrichtungen, an den vom König festzulegenden Daten in
Kraft. Kraft.
Der König kann die Abänderungen in den Gesetzes- und Der König kann die Abänderungen in den Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen zur Festlegung des Statuts der diesem Gesetz Verordnungsbestimmungen zur Festlegung des Statuts der diesem Gesetz
unterliegenden Einrichtungen anbringen, die notwendig sind, um sie mit unterliegenden Einrichtungen anbringen, die notwendig sind, um sie mit
dem vorliegenden Gesetz in Einklang zu bringen und eine einheitliche dem vorliegenden Gesetz in Einklang zu bringen und eine einheitliche
Terminologie zu gewährleisten. Er stellt in einer ausdrücklichen Terminologie zu gewährleisten. Er stellt in einer ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Gesetzesbestimmung die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden
Aufhebungen fest. Aufhebungen fest.
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 8. April 2003 [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 8. April 2003
(B.S. vom 17. April 2003)] (B.S. vom 17. April 2003)]
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