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Arrêté Royal du 05 décembre 1991
publié le 17 mars 2011

Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2011000143
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17/03/2011
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05/12/1991
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eli/arrete/1991/12/05/2011000143/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 DECEMBRE 1991. - Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 janvier 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 19 décembre 1996 modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 1er février 1997, err. du 29 mai 1997); - l'arrêté royal du 17 février 1997 modifiant l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 27 février 1997); - l'arrêté royal du 26 juin 2000 modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 15 juillet 2000); - l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 5. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens [vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates], 3. Präsidenten: den Präsidenten der zuständigen Kammer beziehungsweise den vom Präsidenten bestimmten Staatsrat, der ihn vertritt, 4.beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, von der der Akt beziehungsweise die Verordnung ausgeht, deren Aussetzung beantragt wird, 5. beitretender Partei: eine Partei, die ein Interesse an der Lösung der Sache hat und beantragt hat, dem Verfahren beizutreten, [6.Einheitsantragschrift: eine Antragschrift, die sowohl einen Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst.] [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 58 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.2 - [Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist auf alle administrativen Eilverfahren Artikel 84 der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.3 - § 1 - Mitteilungen, Vorladungen und Notifizierungen an Parteien beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, können per Boten gegen Empfangsbestätigung übermittelt werden.

In Fällen äusserster Dringlichkeit können sie auch per Fax übermittelt werden. § 2 - Die beklagte Partei kann die Verwaltungsakte und den Schriftsatz mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung übermitteln.

Art. 4 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die Sitzung anwendbar.] Alle Parteien müssen anwesend beziehungsweise vertreten sein.

Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf Aussetzung, Zwangsgeld beziehungsweise vorläufige Massnahmen abgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zurückziehung beziehungsweise Änderung des Entscheids, durch den eine Aussetzung, die Auferlegung eines Zwangsgelds beziehungsweise vorläufige Massnahmen angeordnet worden sind.

Für die anderen Parteien, die weder anwesend noch vertreten sind, wird davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmen.

Je nach Fall erstattet der Präsident oder ein Staatsrat Bericht über die Sache.

Der Auditor stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte bringen ihre mündlichen Bemerkungen vor.

Am Ende der Verhandlung wird der Auditor in seiner Stellungnahme angehört. Wenn er jedoch neue Sachverhalte anführen möchte, legt er diese dar; die Parteien werden zu diesen Sachverhalten und anschliessend der Auditor in seiner Stellungnahme angehört.

Der Präsident verkündet die Schliessung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung. [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 5 - Der Entscheid, durch den über die Anträge befunden wird, auf die der vorliegende Erlass anwendbar ist, wird [den Parteien und den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich notifiziert].

Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den Entscheid anwendbar. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 1996 (B.S. vom 1. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 6 - [...] [Art. 6 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 27. Februar 1997)] Art. 7 - [Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf den Aussetzungsantrag anwendbar.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL II - Aussetzung KAPITEL I - Einreichung von Anträgen und Beitritt Art.8 - [Die Einheitsantragschrift enthält neben den in Artikel 2 der allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben: 1. die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag", 2.Angabe des Akts, der Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, 3. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts für den Kläger ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann; dieser Darlegung werden alle Unterlagen beigefügt, die die Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils aufzeigen, 4. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.9 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor, der beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine Abschrift der Einheitsantragschrift.

Personen, denen eine Einheitsantragschrift notifiziert worden ist, können binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung eine Klage auf Beitritt in das Aussetzungsverfahren einreichen.

In dem in Artikel 7 erwähnten Fall kann eine Person, die nicht vom Chefgreffier benachrichtigt worden ist, nur binnen fünfzehn Tagen ab Bekanntmachung eine Beitrittsklage einleiten.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 64 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.10 - [§ 1 - Die Beitrittsantragschrift wird vom Beitrittskläger oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. § 2 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Angaben: 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Beitrittsklägers sowie den gewählten Wohnsitz, 2.Angabe der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist, 3. Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der Sache hat, und Darlegung seiner Argumente. § 3 - Artikel 2 § 2, Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 84 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf die Beitrittsklage anwendbar.

Der Beitrittskläger fügt seiner Klage alle Schriftstücke zur Unterstützung seiner Klage hinzu.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 65 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen Art.11 - [Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Einheitsantragschrift übermittelt die beklagte Partei dem Chefgreffier die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen kann.] Jeweils ein Exemplar des Schriftsatzes sendet der Chefgreffier dem Kläger sowie den beitretenden Parteien und dem Auditor-Berichterstatter zu.

Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der Verhandlung ausgeschlossen. [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 12 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor [einen Bericht über den Aussetzungsantrag]; gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten abzugeben. [...] [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 13 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per Beschluss die Sitzung an, in der der Aussetzungsantrag von der Kammer untersucht wird.

Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich folgenden Personen beziehungsweise Parteien: 1. dem Generalauditor, 2.dem Kläger, 3. der beklagten Partei, 4.der beitretenden Partei.

Der Bericht wird der Vorladung beigefügt.

Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 68 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 15 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei einsehen. [KAPITEL IIbis - Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren im Anschluss an einen Eilverfahrensentscheid anwendbar sind] [Unterteilung Kapitel IIbis eingefügt durch Art. 69 des K.E. vom 25.

April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] [Art. 15bis - [§ 1 - Wenn die beklagte Partei beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, im Anschluss an einen Entscheid, durch den die Aussetzung angeordnet oder die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts beziehungsweise einer Verordnung bestätigt worden ist, in der in Artikel 17 § 4bis der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben einreichen, notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats den Parteien, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden ist, befinden wird. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung, um um ihre Anhörung zu ersuchen.

Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den Akt beziehungsweise die Verordnung in Abwesenheit der Parteien für nichtig erklären.

Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die Nichtigkeitserklärung.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei einsehen. § 2 - Wenn der Chefgreffier den Parteien notifiziert, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden ist, befindet, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 § 4bis der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels.]] [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 1996 (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26.

Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] [Art. 15ter - [§ 1 - Wenn die klagende Partei im Anschluss an einen Entscheid, durch den der Antrag auf Aussetzung eines Akts beziehungsweise einer Verordnung abgewiesen worden ist, in der in Artikel 17 § 4ter der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben einreicht, notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um Anhörung.

Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer die Verfahrensrücknahme aus.

Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die Verfahrensrücknahme.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei einsehen.

Wenn verschiedene Kläger gemeinsam einen Aussetzungsantrag und eine Nichtigkeitsklage und nur einige von ihnen einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, gilt in Bezug auf die anderen eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, und in dem Entscheid über den Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird ebenfalls über die Verfahrensrücknahme derjenigen befunden, die versäumen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen. § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, dass die Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird - es sei denn, diese Partei ersucht um Anhörung -, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 § 4ter der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels.]] [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 1996 (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26.

Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] [Art. 15quater - Wenn der Auditor-Berichterstatter nach Verkündung eines Entscheids über den Aussetzungsantrag und nach Austausch der Erwiderungs- und Replikschriftsätze beziehungsweise des Ergänzungsschriftsatzes feststellt, dass die Parteien keine neuen Sachverhalte anführen seit Verkündung des Entscheids, durch den die Ausführung des angefochtenen Akts ausgesetzt worden ist oder alle Klagegründe als nicht triftig verworfen worden sind oder der Aussetzungsantrag wegen Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist, kann er die Akte der Kanzlei übermitteln mit dem Vermerk, dass er keinen neuen Bericht über die Nichtigkeitsklage hinterlegen wird.

In dieser Mitteilung wird präzisiert, dass, gemäss dem Entscheid, durch den über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, vorgeschlagen wird, die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder den angefochtenen Akt für nichtig zu erklären.

Die Artikel 13, 14, 14quater bis 14sexies der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.] [Art. 15quater eingefügt durch Art. 70 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit Art. 16 - [§ 1 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, wird der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift oder eine separate Antragschrift eingereicht. § 2 - Wird der Antrag durch einen separaten Schriftsatz eingereicht, enthält die Antragschrift des Aussetzungsantrags, die von der Partei beziehungsweise von ihrem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert und unterzeichnet wird, folgende Angaben: 1. die Überschrift "Antragschrift zur Aussetzung in äusserster Dringlichkeit", 2.Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten gewählten Wohnsitz, 3. Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei, 4.Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des Antrags ist, 5. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts beziehungsweise der angefochtenen Verordnung, 6.Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts beziehungsweise der angefochtenen Verordnung für den Kläger ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann, 7. Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten Dringlichkeit, 8.gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. § 3 - Wenn der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift eingereicht wird, enthält diese eine Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten Dringlichkeit.

Artikel 8 ist auf diese Antragschrift anwendbar; sie enthält die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit". § 4 - Wenn in der Überschrift der Einheitsantragschrift nicht angegeben ist, dass es sich um einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit handelt, wird der Antrag gemäss den in den Kapiteln I und II vorgesehenen Regeln behandelt. § 5 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, sind weder die Artikel 11 bis 13 noch Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar.

In diesen Fällen kann der Präsident die klagende Partei, die beklagte Partei beziehungsweise die beitretende Partei sowie Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen.

Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert.

In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die Verwaltungsakte hinterlegt worden ist.

Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht im Voraus übermittelt, übergibt sie sie in der Sitzung dem Präsidenten, der die Sitzung aussetzen kann, damit der Auditor und die klagende Partei sowie die beitretende Partei sie einsehen können.

Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids anordnen.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 71 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.17 - Beitrittsklagen können in der Sitzung eingereicht werden, in der über den Aussetzungsantrag befunden wird.

Art. 18 - [...] [Art. 18 aufgehoben durch Art. 72 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL III - [Verschiedene Bestimmungen] [Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 73 des K.E. vom 25.

April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 19 - Entscheide, durch die über Aussetzungsanträge befunden wird, werden den Parteien unverzüglich notifiziert.

Art. 20 - Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden unverzüglich in derselben Form veröffentlicht wie der ausgesetzte Akt beziehungsweise die ausgesetzte Verordnung oder, wenn diese nicht veröffentlicht worden sind, in der Form, in der sie hätten veröffentlicht werden müssen. Dasselbe gilt für einen Entscheid, durch den die Aussetzung zurückgezogen, aufgehoben oder geändert wird.

Der Staatsrat bestimmt, ob der Entscheid vollständig oder auszugsweise zu veröffentlichen ist. [Auf Antrag des Chefgreffiers nimmt die beklagte Partei diese Veröffentlichung unverzüglich vor.] [Art. 20 Abs. 3 ersetzt durch Art. 74 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 21 - § 1 - [Wenn die Aussetzung wegen Befugnismissbrauch angeordnet wird, wird im Entscheid die Verweisung der Sache an die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeordnet.] § 2 - [...] § 3 - Die Generalversammlung [der Verwaltungsstreitsachenabteilung] wird durch die Übermittlung einer vom Präsidenten und dem Greffier der Kammer unterzeichneten Ausfertigung des Verweisungsentscheids an den Chefgreffier mit der Sache befasst.

Der Verweisungsentscheid wird den Parteien notifiziert. [Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 75 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 3 abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 22 - Binnen einem Monat ab dem Tag, an dem der Auditor-Berichterstatter im Besitz des Replikschriftsatzes und der vollständigen Akte der Sache ist, [wird der Bericht über die Sache der Kanzlei übermittelt, die der Kammer oder gegebenenfalls der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Abschrift dieser Unterlagen zusendet.] [Art. 22 abgeändert durch Art. 76 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 23 - [...] [Art. 23 aufgehoben durch Art. 77 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 24 - Das der betreffenden Behörde in Anwendung von Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze auferlegte Zwangsgeld wird dem Sonderfonds zugeführt, der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor [der Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld erwähnt ist. [Art. 24 abgeändert durch Art. 78 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL IV - Vorläufige Massnahmen KAPITEL I - Einreichung von Anträgen auf vorläufige Massnahmen Art. 25 - [Wird der Antrag auf vorläufige Massnahmen durch einen Schriftsatz eingereicht, der sich von dem Aussetzungsantrag unterscheidet, wird dieser Schriftsatz von einer Partei, einer Person, die ein Interesse an der Lösung der Sache hat, oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt.

Diese Schriftsätze sind datiert und enthalten folgende Angaben: 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Antragstellers sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten gewählten Wohnsitz, 2.Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung beantragt wird, 3. Beschreibung der beantragten vorläufigen Massnahmen, 4.Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass die vorläufigen Massnahmen erforderlich sind, um die Interessen der antragstellenden Partei zu wahren.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 79 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art.26 - [Reicht die klagende Partei den Antrag auf vorläufige Massnahmen durch eine Einheitsantragschrift ein, enthält diese neben den in Artikel 8 vorgesehenen Angaben auch die in Artikel 25 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] Nrn. 3 und 4 erwähnten Angaben.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 80 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen Art.27 - Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Präsident beschliessen, dass der Antrag auf vorläufige Massnahmen zusammen mit dem Aussetzungsantrag untersucht und über beide zusammen entschieden wird.

Art. 28 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien, dem Generalauditor und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift.

Art. 29 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen ergänzenden Schriftsatz mit den Anmerkungen zu den beantragten vorläufigen Massnahmen übermitteln.

Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem Auditor-Berichterstatter unverzüglich ein Exemplar des ergänzenden Schriftsatzes.

Zu spät eingereichte ergänzende Schriftsätze werden aus der Verhandlung ausgeschlossen. [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 30 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor [einen Bericht über den Antrag auf vorläufige Massnahmen]; gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten abzugeben. [...] [Art. 30 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 82 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 31 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag von der Kammer untersucht wird.

Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich dem Generalauditor und den Parteien.

Der Bericht wird der Vorladung beigefügt.

Art. 32 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei einsehen.

KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit Art. 33 - [§ 1] - [Anträge auf vorläufige Massnahmen in äusserster Dringlichkeit müssen eine Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten Dringlichkeit enthalten. Je nach Fall ist Artikel 25 oder Artikel 26 auf den Antrag anwendbar. Die Artikel 29 bis 31 sind nicht auf ihn anwendbar.] [§ 2] - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, kann der Präsident die Parteien und Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen.

Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert.

In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die Verwaltungsakte hinterlegt worden ist.

Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids anordnen. [Art. 33 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert und ersetzt durch Art. 83 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2 (frühere Absätze 2 bis 5) nummeriert durch Art. 83 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 34 - [...] [Art. 34 aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL V - Zurückziehung und Änderung von Entscheiden, durch die die Aussetzung verkündet wird oder vorläufige Massnahmen angeordnet werden Art. 35 - Anträge auf Zurückziehung oder Änderung eines Entscheids, durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Massnahmen angeordnet werden, werden durch eine Antragschrift eingereicht, die von einer der Parteien oder von einem Rechtsanwalt, der die in [Artikel 19 Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden ist. [Art. 35 abgeändert durch Art. 85 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 36 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Angaben: 1. Angabe des Entscheids, dessen Zurückziehung beziehungsweise Änderung beantragt wird, 2.Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der Zurückziehung beziehungsweise Änderung.

Art. 37 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem Generalauditor unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift.

Art. 38 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen Schriftsatz mit Anmerkungen übermitteln.

Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem Auditor-Berichterstatter ein Exemplar des Schriftsatzes.

Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der Verhandlung ausgeschlossen. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 39 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor [einen Bericht über den Antrag]; gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten abzugeben. [...] [Art. 39 abgeändert durch Art. 87 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 87 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 40 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag auf Zurückziehung beziehungsweise Änderung von der Kammer untersucht wird.

Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss dem Generalauditor und den Parteien.

Der Bericht wird der Vorladung beigefügt.

TITEL VI - Sonderbestimmungen in Sachen Aussetzung und vorläufige Massnahmen Art. 41 - Um die Anwendung von Artikel 17 § 3 [Absatz 5] der koordinierten Gesetze zu gewährleisten, fordert der Präsident die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist vor ihm zu erscheinen.

Wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass er in der in Artikel 4 Absatz 3 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Frist eine Nichtigkeitsklage eingereicht hat, in der zumindest die Gründe für die Aussetzung und gegebenenfalls für die vorläufigen Massnahmen angeführt sind, hebt der Präsident der Kammer, die die Aussetzung und gegebenenfalls die vorläufigen Massnahmen angeordnet hat, diese Aussetzung und diese Massnahmen unverzüglich auf.

Der mit Gründen versehene Entscheid des Präsidenten wird nach Anhörung der Parteien und des Auditors in seiner Stellungnahme erlassen.

Der Entscheid wird den Parteien unverzüglich notifiziert. [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 88 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 42 - [Die Artikel 86, 88, 90 und 91 der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.] [Jeder Verfahrensunterlage mit Ausnahme der Einheitsantragschrift] werden neun vom Unterzeichner der Unterlage beglaubigte Abschriften beigefügt. Es kann angeordnet werden, zusätzliche Abschriften einzureichen. [Art. 42 Abs. 1 ersetzt durch Art. 89 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 89 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] TITEL VII - Zwischenstreite Art. 43 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren.

Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für ihre Entscheidung wesentlich ist, entscheidet sie vorläufig, ob das Schriftstück berücksichtigt werden muss.

Art. 44 - Die folgenden Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar auf: 1. Artikel 59 in Bezug auf Rücknahme, 2.Artikel 60 in Bezug auf Zusammenhang, 3. die Artikel 62 bis 65 in Bezug auf Ablehnung. TITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 45 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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