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Arrêté Royal du 13 janvier 2014
publié le 25 novembre 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat, l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la procédure en cassation devant le Conseil d'Etat, en vue d'instaurer la procédure électronique. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000839
pub.
25/11/2014
prom.
13/01/2014
ELI
eli/arrete/2014/01/13/2014000839/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat, l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la procédure en cassation devant le Conseil d'Etat, en vue d'instaurer la procédure électronique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2014 modifiant l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat, l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la procédure en cassation devant le Conseil d'Etat, en vue d'instaurer la procédure électronique (Moniteur belge du 16 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat und des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Verfahrensführung STAATSRAT - BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Regelung der elektronischen Verfahrensführung vor dem Staatsrat. Der Erlass ändert in keiner Weise inhaltliche Regeln ab, ersetzt aber die Versendung und den Austausch von Verfahrensunterlagen durch ihre Hinterlegung auf einer gesicherten Website, die vom Staatsrat verwaltet wird. Die angewandte Technologie ist die gleiche wie jene, die sich bereits für die Hinterlegung von Steuererklärungen bewährt hat. Da Artikel 30 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorsieht, dass das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, müssen die Gesetzesbestimmungen nicht abgeändert werden.

Die elektronische Verfahrensführung ist anhand eines Pilotprojekts getestet worden, das während anderthalb Jahren mit verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien, die regelmäßig Akten vor dem Staatsrat behandeln, durchgeführt worden ist; vorliegender Entwurf wurde in Absprache mit den Mitgliedern dieser Kanzleien und Vertretern der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften (OBFG) und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften (OVB) ausgearbeitet.

Zumindest in einer ersten Phase kann die traditionelle Arbeitsweise mit dem Austausch von Aktenstücken in Papierform per Post fortgesetzt werden, insbesondere wenn keine der Parteien auf die elektronische Verfahrensführung zurückgreifen möchte. Wenn allerdings im Stadium der vorhergehenden Maßnahmen, das heißt bevor die Akte dem Auditor zur Untersuchung und Berichterstattung übermittelt wird, eine der Parteien die elektronische Verfahrensführung nutzen möchte - und alles wird daran gesetzt, sie dazu zu ermuntern - wird die Akte in elektronischer Form verwaltet, wobei die Parteien, die diese Art der Übermittlung von Aktenstücken nicht nutzen möchten, Aktenstücke jederzeit in Papierform per Post empfangen und versenden können. Aktenstücke der Verwaltungsakte, die nicht oder nicht leicht in ein elektronisches Format umgewandelt werden können (Proben, Modelle, umfangreiche Pläne usw. oder einfach eine zu umfangreiche Akte) können stets in der Kanzlei hinterlegt werden.

Zweck dieses Erlasses ist es, die Versendung und den Empfang sowohl von Verfahrensunterlagen als auch von Notifizierungen unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung auf dem Gebiet der Kommunikation zu erleichtern. Die Wahl hierfür ist auf eine vom Staatsrat verwaltete Website gefallen, die als gesicherte Austauschplattform dient. Der Nutzer, der auf diese Plattform zugreifen möchte, muss sich anhand eines elektronischen Personalausweises identifizieren, damit er sich auf zuverlässige Weise authentifizieren kann. Das bedeutet, dass juristische Personen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts, die mit der elektronischen Verfahrensführung arbeiten möchten, eine oder mehrere natürliche Personen bestimmen müssen, die die elektronische Verfahrensführung für sie nutzen werden.

Auf die Website des Staatsrates wird eine Gebrauchsanleitung gestellt, in der auf synthetische Weise dargelegt wird, welche IT-Umgebung erforderlich ist, um die elektronische Verfahrensführung nutzen zu können. In Bezug auf den gesetzgebungstechnischen Aspekt wird in die allgemeine Verfahrensordnung nach den Artikeln 84 und 85, in denen die Art der Übermittlung von Verfahrensunterlagen geregelt ist, ein Artikel 85bis eingefügt, in dem vorgeschrieben wird, wie die in elektronischer Form geführten Akten verwaltet werden müssen. Für Eil- oder Kassationsverfahren und bei Auferlegung von Zwangsgeldern wird in den verschiedenen Erlassen, in denen diese Verfahren geregelt sind, auf diesen Artikel 85bis verwiesen. Praktisch jedes der vor dem Staatsrat eingeleiteten Verfahren kann so in elektronischer Form geführt werden. Es bleiben nur noch einige Regelungen in Bezug auf spezifische Verfahren anzupassen, nämlich die beschleunigten Verfahren, die in der Praxis wenig genutzt werden, und vor allem Beschwerden in Sachen Gemeindewahlen; da die nächsten Wahlen jedoch erst im Jahr 2018 stattfinden werden, wurde es als wünschenswert erachtet, in der Zwischenzeit zu prüfen, ob die Einführung der elektronischen Verfahrensführung bei den am häufigsten vorkommenden Arten von Streitsachen zufriedenstellend funktioniert, und sich die Verbesserungen zu Nutze zu machen, die eine diesbezügliche groß angelegte Anwendung eventuell mit sich gebracht hat.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 In Artikel 1 wird ein Artikel 85bis, der alle Regeln in Bezug auf die elektronische Verfahrensführung enthält, in die Verfahrensordnung eingefügt. Dieser Artikel fällt mit seinen 15 Paragraphen ziemlich lang aus, aber es wurde vorgezogen, die betreffenden Bestimmungen zu gruppieren statt sie stückweise in verschiedene Artikel der Verfahrensordnung aufzunehmen.

Art. 85bis - § 1 In diesem Paragraphen wird bestimmt, in welchen Fällen die elektronische Verfahrensführung genutzt wird, nämlich sobald eine Partei beschließt, im Stadium der vorhergehenden Maßnahmen auf dieses Verfahren zurückzugreifen. Wenn die beklagte oder die beitretende Partei oder aber der Kläger im Stadium des Replik- oder Erläuterungsschriftsatzes diese Wahl trifft, werden in Papierform übermittelte Aktenstücke auf Betreiben der Kanzlei gescannt und der elektronischen Akte beigefügt. Dies dürfte für die Kanzlei keine bedeutende Arbeitsüberlastung darstellen, da Antragschriften und Erwiderungsschriftsätze derzeit systematisch gescannt und den Magistraten auf dem internen Netzwerk des Staatsrates zur Verfügung gestellt werden.

Wenn hingegen die Akte einmal dem Auditor zur Berichterstattung übermittelt worden ist, wird die Verfahrensführung, die bis dahin in traditioneller Form mittels Versendung von Unterlagen in Papierform per Post verlaufen ist, in derselben Form fortgesetzt. Durch diese Maßnahme soll vermieden werden, dass die Kanzlei eine elektronische Akte erstellen und zahlreiche Aktenstücke für Akten scannen muss, deren Behandlung sich ihrem Abschluss nähert.

Art. 85bis - § 2 In diesem Paragraphen werden verschiedene Begriffe umschrieben, mit denen Personen bestimmt werden, die an der elektronischen Verfahrensführung sowohl in Bezug auf allgemeine als auch auf spezifische Verfahren beteiligt sind. Unter dem Ausdruck "Nutzer" versteht man jede Person, die an der Hinterlegung oder Einsichtnahme von Aktenstücken beteiligt ist. Diese Person muss sich dazu auf der Website registrieren, woraufhin sie zum "registrierten Nutzer" wird.

Registrierte Nutzer können "Aktenverwalter" oder "Beauftragte" sein.

Wenn, so wie es am häufigsten der Fall ist, das Verfahren von einer Rechtsanwaltskanzlei geführt wird, entspricht der Begriff "Aktenverwalter" dem in der Gerichtswelt verwendeten Begriff dominus litis. Der registrierte Nutzer kann Verwalter mehrerer Akten sein; dies kann der Fall eines Rechtsanwalts sein, der für zahlreiche Beschwerden verantwortlich ist, die beim Staatsrat anhängig sind. Dies könnte ebenfalls der Fall eines Beamten sein, der für die Streitsachen einer öffentlichen Behörde verantwortlich ist. So kann ein Rechtsanwalt gegebenenfalls als Beauftragter auftreten, wenn er an der Seite eines Berufskollegen erscheint, der Aktenverwalter ist.

Aktenverwalter können Dritten Vollmachten erteilen, sofern diese registrierte Nutzer sind. Die verschiedenen Mitglieder einer Rechtsanwaltskanzlei oder des juristischen Dienstes einer Verwaltung können sich zum Beispiel gegenseitig Vollmachten erteilen, damit ein Mitglied bei zeitweiliger Abwesenheit eines anderen Mitglieds als Stellvertreter auftreten kann. Ein Verwalter kann ebenfalls den Mitgliedern seines Sekretariats eine Vollmacht erteilen, um Verfahrensunterlagen zu hinterlegen, die er oder eine andere Person, die ermächtigt ist, die Partei, für die er auftritt, zu vertreten, elektronisch signiert hat, oder aber um Aktenstücke einzusehen. Wie in § 4 erwähnt, kann der Aktenverwalter weiterhin frei über die erteilten Vollmachten verfügen, das heißt, er kann sie jederzeit gewähren, ändern oder widerrufen. Es ist vorgesehen, dass es sich hierbei um Generalvollmachten (gültig für alle Akten dieses Verwalters) oder Sondervollmachten (gültig für eine einzige Akte) handeln kann, dass sie übertragbar sind oder nicht und dass sie die Verwaltung einer Akte oder allein die Einsichtnahme in eine Akte betreffen können. In letzterem Fall kann ein Rechtsanwalt seinem Klienten die Möglichkeit geben, seine Akte einzusehen, ohne ihr jedoch Aktenstücke hinzufügen zu können.

Der Gebrauch, der von den verschiedenen Arten von Vollmachten gemacht wird, bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Die Erteilung einer Vollmacht zur bloßen Einsichtnahme kommt den Forderungen der Rechtsanwälte entgegen, die ihren Klienten erlauben möchten, ihre Akte einzusehen, ohne dabei Aktenstücke ohne ihr Mitwissen hinterlegen zu können. Diese Angelegenheit berührt grundlegend das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten und dies ist eine Angelegenheit, in die sich der Staatsrat nie einmischt. Es ist anzumerken, dass eine Vollmacht gültig bleibt, solange sie nicht widerrufen wird; der Klient, der eine Vollmacht erhalten hat, muss also nicht jedes Mal um die Erlaubnis seines Rechtsanwalts bitten. Ein Rechtsanwalt kann seinem Klienten natürlich auch eine Vollmacht zur Hinterlegung von Aktenstücken erteilen. Die Eigenschaft als "Aktenverwalter" ist ihrerseits jedoch nicht teilbar, da diese Person die Vollmachten verwaltet. Es scheint, dass Missbräuche nicht zu befürchten sind, da zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ein Vertrauensverhältnis erforderlich ist und da bei etwaigen Missbräuchen, wenn der Rechtsanwalt seinem Klienten unberechtigterweise den Zugriff auf seine Akte verweigert, die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer fällt.

Zudem wird Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht abgeändert und eine Partei kann jederzeit in der Kanzlei die Akte einsehen. In der Kanzlei steht den Parteien, die sich nicht für die elektronische Verfahrensführung entschieden haben und die Akten einsehen möchten, ein Computer zur Verfügung. Dieser Computer kann ebenfalls von den Klägern genutzt werden, die überprüfen möchten, was ihr Rechtsanwalt unternimmt. Wenn im Rahmen des Verfahrens in Papierform bei einem Rechtsanwalt Wohnsitz gewählt wird, was meistens der Fall ist, ist die Situation mit dieser vergleichbar.

Art. 85bis - § 3 In diesem Paragraphen werden die Bedingungen aufgeführt, die für die Nutzung der elektronischen Verfahrensführung zu erfüllen sind. Im Wesentlichen muss man neben einem Computer über einen Breitband-Internetzugang, eine E-Mail-Adresse und ein Personalausweislesegerät verfügen. Das System funktioniert ausschließlich mit den in Belgien ausgestellten Personalausweisen, was in Belgien ausgestellte Personalausweise für Ausländer einschließt, sodass in Belgien ansässige Rechtsanwälte ausländischer Staatsangehörigkeit ebenfalls Zugriff erhalten. In den seltenen Fällen, in denen ein im Ausland ansässiger Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Staatsrat auftritt, ist es fester Brauch, dass er um die Mitwirkung eines belgischen Berufskollegen ersucht, und sei es nur, damit er ihm in den Verfahren, die ihm nicht geläufig sind, beisteht. So ist die Einschränkung, die diese Bestimmung dem Anschein nach in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr enthalten könnte, praktisch sehr gering und aus technischen Gründen erforderlich.

Die Vorgehensweise wird auf der benutzerfreundlich gestalteten Website ausführlich dargelegt.

Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat bemerkt, dass die Verpflichtung, "sich anhand eines in Belgien ausgestellten elektronischen Personalausweises zu identifizieren", nicht mit Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und Artikel 56 des AEUV vereinbar ist und hat dazu aufgefordert, "dieses Problem zu lösen". Sie hat ebenfalls Folgendes bemerkt: "Der Umstand, dass es möglich bleibt, Verfahrensunterlagen per Post zu versenden, trägt dieser Bemerkung nicht ausreichend Rechnung, da die unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten, je nachdem, ob sie über einen in Belgien ausgestellten Personalausweis verfügen und daher die durch die elektronische Verfahrensführung eröffneten Möglichkeiten nutzen können oder nicht, nicht abgeschafft wird." In diesem Punkt ist das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung wesentlich strenger als die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge akzeptiert wird, dass in Bezug auf die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt die Existenz einer alternativen Veröffentlichungsweise, für die kein Computersystem erforderlich ist, die Einhaltung der Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten kann. Darüber hinaus scheint im Gutachten der Gesetzgebungsabteilung nicht berücksichtigt zu werden, dass jede Partei, öffentliche Verwaltungen ausgeschlossen, in Anwendung von Artikel 84 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung (AVO) einen Wohnsitz in Belgien bestimmen muss und dass ein ausländischer Rechtsanwalt, der eine Privatperson verteidigt, notwendigerweise eine Zwischenperson in Belgien kennen muss, bei der er den Wohnsitz bestimmt hat und bei der sich normalerweise eine Person befinden muss, die im Besitz eines in Belgien ausgestellten Personalausweises ist.

Langfristig muss geprüft werden, ob dieses Problem gelöst werden kann, indem das System für Inhaber eines Personalausweises, der in einem Land der Europäischen Union ausgestellt worden ist, freigegeben wird.

Derzeit verwenden nur neun der achtundzwanzig Länder elektronische Personalausweise (Belgien, Estland, Deutschland, Italien, Lettland, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Spanien) und das Computerprogramm des Staatsrates müsste angepasst werden, um für die Inhaber eines Personalausweises, der in einem dieser Länder ausgestellt worden ist, zugänglich zu sein. Es muss beurteilt werden, ob die notwendigen Investitionen für die erforderlichen Anpassungen entsprechend den Besonderheiten der Personalausweise jedes Landes unter Berücksichtigung der wenigen ausländischen Rechtsanwälte, die nicht in Belgien ansässig sind und Parteien vor dem Staatsrat verteidigen, gerechtfertigt sind. Tatsächlich muss man wissen, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. Mai 1982 "Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben dürfen," Parteien vor dem Staatsrat vertreten dürfen und dass beim Staatsrat keine Sache bekannt ist, in der ein ausländischer Rechtsanwalt, der nicht in Belgien ansässig ist, eine Partei verteidigt hätte. In Anbetracht des aktuellen Stands der Dinge ist es unmöglich, der Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung Folge zu leisten, ohne Anstrengungen zu unternehmen, die nicht im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

Die Eigenschaft als Aktenverwalter wird der Person zuerkannt (Rechtsanwalt, Beamter oder Partei, die sich selbst verteidigt), die die erste Verfahrenshandlung für Rechnung einer Partei vornimmt, und sie behält diese Eigenschaft bis zu ihrer eventuellen Übertragung an einen anderen Verwalter. Wenn der ausgeschiedene Verwalter die Übertragung nicht vornehmen kann (zum Beispiel im Falle seines Todes oder eines Krankenhausaufenthalts) oder wenn er sie unberechtigterweise verweigert, kann die Kanzlei diese Aufgabe erfüllen. Im Falle einer Beanstandung (und natürlich unabhängig von deontologischen Fragen, die bei der Rechtsanwaltschaft aufkommen könnten) wird durch Beschluss des Präsidenten der befassten Kammer festgelegt, wer Verwalter ist.

Art. 85bis - § 4 Gegenstand des vorliegenden Erlasses ist es, dafür zu sorgen, dass die Nutzung der elektronischen Verfahrensführung zur Regel wird. Alles wird darangesetzt, die Parteien des Rechtsstreits dazu zu bewegen, auf diese Form der Verfahrensführung zurückzugreifen. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass der Aktenverwalter, der sich für die elektronische Verfahrensführung entschieden hat, diese Entscheidung nicht mehr ändern kann. Diese Regel gilt natürlich auch für die Beauftragten des Verwalters, die nicht über mehr als die ihnen übertragenen Befugnisse verfügen dürfen. Es wurde der Möglichkeit Rechnung getragen, dass eine Partei den Aktenverwalter wechseln kann. So steht es der von einem Verwalter vertretenen Partei frei, selbst das Verfahren per Post fortzusetzen, wenn sie die elektronische Verfahrensführung nicht nutzen möchte. Wechselt eine Partei ihren Rechtsanwalt, so verfügt der neue Beistand, der von dieser Partei gewählt wird und zum neuen Aktenverwalter wird, über dieselbe Wahlmöglichkeit. Durch diese Bestimmung wird ebenfalls das Problem geregelt, das im Falle einer Verfahrensübernahme entstehen kann, wenn derjenige, der das Verfahren übernimmt, nicht über einen in Belgien ausgestellten Personalausweis verfügt.

Art. 85bis §§ 5 und 6 Die Hinterlegung auf elektronischem Wege ersetzt die Versendung von Aktenstücken in Papierform und muss somit denselben Wert haben. Aus diesem Grund wird im Erlass angegeben, dass die auf der Website hinterlegten Aktenstücke als Originale gelten und ihr Datum das Datum des Tages ist, an dem sie hinterlegt worden sind. Es gibt kein Problem, wenn die Hinterlegung von dem Aktenverwalter selbst oder einem Beauftragten, der Rechtsanwalt ist, vorgenommen wird. Gemäß Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches vertritt der Rechtsanwalt seine Klienten vor Gericht, ohne jegliche Bevollmächtigung nachweisen zu müssen; jeder Rechtsanwalt, der registrierter Nutzer ist und eine Verfahrensunterlage hinterlegt, gilt als ihr Unterzeichner. Wenn allerdings ein Rechtsanwalt einem Mitglied seines Sekretariats, das nicht Rechtsanwalt ist, eine Vollmacht erteilt, um eine Verfahrensunterlage zu hinterlegen, ist diese Unterlage nur gültig, wenn sie mit der elektronischen Signatur eines Rechtsanwalts versehen ist, die gemäß den Artikeln 1322 und 2281 des Zivilgesetzbuches, dort eingefügt durch das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren, angebracht worden ist. So können Rechtsanwälte die interne Verwaltung ihrer Kanzlei frei regeln.

Wenn eine Verfahrensunterlage von mehreren Personen unterzeichnet werden muss - zum Beispiel eine von einer Gemeinde hinterlegte Unterlage, die von dem Bürgermeister und dem Gemeindesekretär unterzeichnet sein muss - ist sie von all diesen Personen elektronisch zu signieren. In Paragraph 13 Absatz 5 ist dieselbe Bestimmung in Bezug auf Entscheide vorgesehen.

Nach aktuellem Stand der Technik kann eine Verfahrensunterlage mithilfe verschiedener weitverbreiteter Programme, die alle die Verwendung des elektronischen Personalausweises des Unterzeichners erfordern (unter anderem Acrobat X, Xolido Sign oder Acrobat Reader X), mit einer elektronischen Signatur versehen werden.

Art. 85bis §§ 7 bis 9 In diesen Paragraphen wird angegeben, welche wesentlichen Schritte unternommen werden müssen, um Aktenstücke auf der Website hinterlegen und eine elektronische Akte eröffnen zu können. Diese Schritte werden im Detail auf der Website beschrieben. Diese Website ist so entworfen, dass sowohl die gebräuchlichsten Textverarbeitungsformate als auch das PDF-Format verwendet werden können. Die an den Staatsrat gerichteten Aktenstücke werden automatisch in das PDF-Format umgewandelt, um auf der Website hinterlegt zu werden. Wenn eine Verwaltungsakte Aktenstücke enthält, die nicht umwandelbar sind - Modelle, Proben, Pläne, CDs usw. - oder deren Umwandlung schwierig ist - zum Beispiel eine sehr umfangreiche Akte -, können diese Aktenstücke per Post versendet werden. In Paragraph 11 Absatz 2 wird auferlegt, dass im Verzeichnis der Aktenstücke, die einer in elektronischer Form hinterlegten Antragschrift oder einem in elektronischer Form hinterlegten Schriftsatz beigefügt werden, vermerkt werden muss, in welcher Form - elektronisch oder sonst wie - diese Aktenstücke hinterlegt werden.

Art. 85bis § 10 Gemäß Paragraph 10 kann jede Partei im Stadium der vorhergehenden Maßnahmen beantragen, dass das Verfahren auf elektronischem Wege geführt wird. Sobald ein solcher Antrag gestellt worden ist, wird die elektronische Verfahrensführung angewandt und die anderen Parteien werden darum ersucht, das Verfahren in elektronischer Form weiterzuführen. Das Ziel besteht darin, die Parteien bestmöglich dazu zu ermutigen, die elektronische Verfahrensführung zu nutzen, und jeder Partei die Gelegenheit zu bieten, sich für die elektronische Verfahrensführung zu entscheiden, ohne an die von einer anderen Partei getroffene Wahl gebunden zu sein. Die Kanzlei legt für jede Notifizierung einen alphanumerischen Schlüssel an, den sie dem Empfänger mitteilt. Hierbei handelt es sich um einen einmalig verwendbaren Schlüssel, das heißt, dass er nur einen einmaligen Zugriff auf die elektronische Akte ermöglicht, und dies ausschließlich innerhalb der Frist, die der betreffenden Partei für die Hinterlegung ihrer Verfahrensunterlage vorgegeben wird. Bei diesem einmaligen Zugriff hat die Partei die Möglichkeit, sich für die elektronische Verfahrensführung zu entscheiden; in diesem Fall kann sie weiterhin auf die elektronische Akte zugreifen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schlüssels kann ihn die Partei, die ihn erhalten und keinen Gebrauch von ihm gemacht hat, nicht mehr benutzen. Gegebenenfalls kann auf einen an die Kanzlei gerichteten mit Gründen versehenen Antrag hin ein neuer alphanumerischer Schlüssel mitgeteilt werden. Eine Person, die den Schlüssel benutzt, wird durch die alleinige Einsichtnahme in die elektronische Akte zum Aktenverwalter im Namen der betreffenden Partei für die Dauer der für die Hinterlegung der Verfahrensunterlage vorgegebenen Frist. Hinterlegt diese Person diese Verfahrensunterlage, bleibt sie Aktenverwalter. Wünscht sie nach Einsichtnahme in die elektronische Akte einen Rechtsanwalt zu konsultieren, kann sie ihm, solange die Frist nicht abgelaufen ist, die Eigenschaft als Aktenverwalter gemäß § 3 Absatz 6 übertragen; dieser Rechtsanwalt behält diese Eigenschaft während derselben Frist oder bis zur Schließung der Akte, wenn er die erforderliche Verfahrensunterlage rechtzeitig hinterlegt.

Art. 85bis § 11 Parteien, denen die Möglichkeit geboten wird, die elektronische Verfahrensführung zu nutzen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Für Parteien, die die elektronische Verfahrensführung nicht nutzen möchten, findet der Austausch von Aktenstücken wie bei einem traditionellen Verfahren per Post statt, unter dem Vorbehalt, dass den Verfahrensunterlagen keine Abschriften beigefügt werden müssen.

Art. 85bis § 12 Die Bedingungen, unter denen die Akte eingesehen werden kann, entsprechen denjenigen, die für die Einsichtnahme in eine Akte in der Kanzlei gelten. Wenn dem Staatsrat Unterlagen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, auf elektronischem Wege zugesandt werden, umfasst die elektronische Akte einen vertraulichen Teil, den nur die Parteien, die die Aktenstücke hinterlegt haben, und die Parteien, die die vertrauliche Behandlung beantragt haben, einsehen können. Diese Aktenstücke werden nur dann über die elektronische Akte zugänglich gemacht, wenn sie als nicht vertraulich befunden und in der elektronischen Akte hinterlegt worden sind. Es wird nicht vorgeschrieben, dass Aktenstücke, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, auf elektronischem Wege zu versenden sind, und dies ungeachtet dessen, ob sie leicht umzuwandeln sind oder nicht. Unterlagen, die nicht in elektronischer Form in der Akte hinterlegt worden sind und für die eine vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, werden weiterhin in der Kanzlei aufbewahrt, so wie es derzeit der Fall ist, und sie werden sicherheitshalber nicht in ein elektronisches Format umgewandelt: Ungeachtet der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen ist das Risiko der Veröffentlichung einer elektronischen Unterlage höher als die Veröffentlichung einer Unterlage in Papierform. Selbst wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung abgewiesen wird, wandelt die Kanzlei per Post zugesandte Aktenstücke nicht um.

Art. 85bis § 13 Für Parteien, die sich für die elektronische Verfahrensführung entschieden haben, erfolgen alle Notifizierungen des Staatsrates durch Hinterlegung in der elektronischen Akte. Für Parteien, die sich nicht für die elektronische Verfahrensführung entschieden haben, wird das Verfahren per Post geführt. Der Aktenverwalter wird über diese Hinterlegung per E-Mail informiert. Die vorgegebene Frist, um gegebenenfalls eine Verfahrensunterlage zu hinterlegen infolge der diesbezüglich erfolgten Notifizierung, setzt durch die erste Einsichtnahme des Aktenverwalters oder eines seiner Beauftragten ein.

Diese erste Einsichtnahme entspricht letztendlich dem Empfang eines Einschreibens. Auf der Website wird diese Einsichtnahme mitgeteilt; diese Mitteilung ist allen Personen zugänglich, die diese Akte einsehen. Der Erlassentwurf umfasst eine Bestimmung, die den Fall regelt, in dem der Empfänger die hinterlegte Unterlage nicht einsieht; diese Bestimmung greift sowohl auf Artikel 4 § 2 der Verfahrensordnung als auch auf Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (2011/C 289/06) zurück, mit der Maßgabe, dass die Frist drei statt sieben Tage beträgt, aber ein Erinnerungsschreiben versendet wird.

Werden die Aktenstücke nicht binnen drei Werktagen nach Versendung der E-Mail eingesehen, wird ein elektronisches Erinnerungsschreiben verschickt. Werden die Aktenstücke nicht binnen drei Werktagen nach Versendung dieses Erinnerungsschreibens eingesehen, setzt die Frist ein, selbst wenn keine Einsichtnahme stattgefunden hat. Entscheide werden ebenfalls auf elektronischem Wege notifiziert. Die Fristen, die anlässlich der Notifizierung dieser Entscheide einsetzen (für die Einreichung eines Antrags auf Auferlegung eines Zwangsgeldes oder einer Kassationsbeschwerde), werden auf die gleiche Weise geregelt.

Art. 85bis § 14 Technik ist nicht unfehlbar. Im Normalfall sollte der Zugriff auf die Website des Staatsrates ohne Unterbrechungen erfolgen. So werden unter anderem Wartungsarbeiten durchgeführt, ohne dass der Zugriff auf die Website unterbrochen wird. Allerdings kann jederzeit ein technischer Ausfall auftreten und niemand kann sich vor Stromausfällen schützen.

Für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit der Website länger als eine Stunde dauert, ist im Erlass vorgesehen, dass die Verfahrensunterlage bis zum Ende des darauf folgenden Tages rechtsgültig hinterlegt werden kann. Es wurde nicht als erforderlich erachtet, ausdrücklich den Fall zu regeln, in dem die Website genau zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Frist abläuft, für weniger als eine Stunde nicht verfügbar ist - wie zum Beispiel bei einem Stromausfall von einer halben Stunde gegen Mitternacht des letzten Tages der Frist. Abgesehen von der Tatsache, dass eine derartige Situation eher unwahrscheinlich ist, kann die Partei, die eine Verfahrensunterlage nicht rechtzeitig hinterlegen konnte, immer noch höhere Gewalt geltend machen. Ist das Informatiksystem einer Partei defekt, muss diese Partei dem Staatsrat die Unterlage per Einschreiben zusenden; im Falle eines Schriftsatzes oder einer Antragschrift wird allerdings nur eine Ausfertigung versendet, wobei die Partei angibt, dass sie die elektronische Verfahrensführung zwar nutzen möchte, zeitweilig aber nicht die Möglichkeit dazu hat; sodann muss sie die Unterlage so schnell wie möglich auf der Website hinterlegen.

Artikel 2, 3 und 4 In Bezug auf das Eilverfahren reicht es aus, dass in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat auf Artikel 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung verwiesen wird, damit die elektronische Verfahrensführung Anwendung finden kann.

Infolge des Gutachtens Nr. 54.387 vom 9. Dezember 2013 sind die Artikel 15bis und 15ter ebenfalls abgeändert worden, um die in diesen Bestimmungen erwähnte Verpflichtung zur Versendung eines Einschreibens aufzuheben. In Bezug auf das Zwangsgeld ist es noch einfacher: Der Königliche Erlass vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld muss nicht abgeändert werden, da Artikel 18 dieses Erlasses unter anderem auf die Artikel 84 bis 86 der allgemeinen Verfahrensordnung und somit auch auf Artikel 85bis verweist.

Artikel 5 bis 8 Anders verhält es sich bei Streitsachen der verwaltungsrechtlichen Kassation. Der Königliche Erlass vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat umfasst nämlich Bestimmungen, die eine Versendung bestimmter Aktenstücke per E-Mail ermöglichen. Im Erlassentwurf wird diese Möglichkeit aufgehoben und durch die Hinterlegung auf der Website wie in anderen Streitsachen ersetzt. Artikel 85bis wird für entsprechend anwendbar erklärt.

Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

13. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat und des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Verfahrensführung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Oktober 1990, 4. August 1996, 18. April 2000, 2. August 2002, 17. Februar 2005 und 15.September 2006;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.387/2 des Staatsrates vom 9. Dezember 2013;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates wird ein Artikel 85bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 85bis - § 1 - Die elektronische Verfahrensführung findet Anwendung auf alle Sachen, in denen eine Partei auf diese Verfahrensführung für Verfahrensunterlagen, die hinterlegt werden, zurückgreift, bevor die Akte einem Mitglied des Auditorats im Hinblick auf die Erstellung eines Berichts übermittelt wird.

In Abweichung von den Artikeln 14quater und 14quinquies, 84, 85, 86 und 87 wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorgegangen, wenn die elektronische Verfahrensführung genutzt wird. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Nutzer: jede Person, die in einem elektronischen Verfahren auftritt, 2.registriertem Nutzer: jede Person, die sich auf der Website des Staatsrates registriert hat, 3. Aktenverwalter: den registrierten Nutzer, der für eine bestimmte Akte verantwortlich ist, 4.Beauftragtem: die Person, der der Aktenverwalter eine Vollmacht erteilt hat, um auf die von ihm verwalteten Akten zuzugreifen und darin gegebenenfalls Unterlagen zu hinterlegen. § 3 - Für die elektronische Verfahrensführung muss sich der Nutzer vorher auf der Website des Staatsrates registrieren. Diese Registrierung ist kostenlos.

Für die Registrierung und die Nutzung der elektronischen Verfahrensführung ist es erforderlich, sich anhand eines in Belgien ausgestellten elektronischen Personalausweises und unter Angabe einer Adresse für elektronische Post zu identifizieren. Die Person, die eine Registrierung beantragt, vervollständigt bei ihrem ersten Besuch auf der Website ihr Profil, indem sie das Ad-hoc-Formular ausfüllt.

Der registrierte Nutzer kann durch eine Vollmachtserteilung Dritten den Zugriff auf das elektronische Verfahren, in dem er auftritt, ermöglichen.

Vollmachten können jederzeit vom Aktenverwalter geändert oder widerrufen werden.

Die Vorgehensweise in Bezug auf die Registrierung, auf die Erteilung, die Übertragung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten, auf die Aktualisierung des Profils und die Übertragung der Eigenschaft als Aktenverwalter wird auf der Website ausführlich dargelegt.

Jeder Aktenverwalter kann diese Eigenschaft einer anderen gemäß § 4 registrierten Person übertragen, indem er den auf der Website angegebenen Anweisungen folgt. Wenn der Aktenverwalter, der diese Eigenschaft verliert, nicht selbst die Übertragung auf eine andere Person vornehmen kann oder sich unberechtigterweise weigert, diese Übertragung vorzunehmen, kann die Kanzlei auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags diese Übertragung übernehmen; bei Beanstandung entscheidet der Präsident der betreffenden Kammer durch Beschluss. § 4 - Die Wahl der elektronischen Verfahrensführung ist im Rahmen der betreffenden Sache für einen Aktenverwalter endgültig, sobald er eine Verfahrensunterlage auf elektronischem Wege hinterlegt hat; dieser Verwalter kann sonstige Verfahrenshandlungen dann nur noch auf dieselbe Weise vornehmen. § 5 - Jede Verfahrensunterlage, die auf der Website des Staatsrates hinterlegt wird, gilt als Original dieser Unterlage.

Verfahrensunterlagen gelten als gemäß Artikel 1 vom registrierten Nutzer, der sie hinterlegt hat, unterzeichnet, es sei denn, diese Unterlagen werden elektronisch signiert. Wenn die Unterschrift mehrerer natürlicher Personen erforderlich ist, werden diese Unterlagen elektronisch signiert.

Schriftsätze oder Unterlagen in Bezug auf eine in die Liste eingetragene Sache können für die klagenden, beklagten und beitretenden Parteien in der elektronischen Akte unter Angabe der Listennummer der Sache hinterlegt werden. § 6 - Der Zeitpunkt, zu dem eine Verfahrensunterlage als eingereicht gilt, ist der Zeitpunkt ihrer Hinterlegung auf der Website. Das Hinterlegungsdatum wird in der elektronischen Akte vermerkt. § 7 - Um eine Antragschrift hinterlegen zu können, durch die eine neue Beschwerde eingereicht wird, stellt der Aktenverwalter oder sein Beauftragter eine Verbindung zur Website her und folgt den dort angegebenen Anweisungen. Er trägt unter anderem Art und Sprache der Hauptbeschwerde in die dafür vorgesehenen Felder ein und fügt die Antragschrift und eventuelle Anlagen in einem der auf der Website angegebenen Formate hinzu.

Aktenstücke, die nicht leicht in eines dieser Formate umgewandelt werden können, werden binnen drei Werktagen ab Hinterlegung der Antragschrift per Einschreiben versendet.

Die Einreichung der Antragschrift erfolgt durch ihre Hinterlegung auf der Website. Eine zeitweilige Identifikationsnummer wird automatisch zugewiesen und dem Aktenverwalter mitgeteilt.

Solange die Beschwerdefrist nicht abgelaufen ist und die Sache keine Listennummer hat, können die Antragschrift und Anlagen hinzugefügt oder entfernt werden. § 8 - Wenn die Antragschrift nicht in die Liste eingetragen wird, wird dem Aktenverwalter das in Artikel 3bis Absatz 2 erwähnte Schreiben per elektronische Post zugesandt. § 9 - Nach Prüfung der in Artikel 3bis festgelegten Bedingungen eröffnet die Kanzlei auf der Website eine elektronische Akte und teilt ihr eine Listennummer zu, mit der die Sache von diesem Zeitpunkt an identifiziert wird. Ab diesem Zeitpunkt kann keines der hinterlegten Aktenstücke entfernt oder geändert werden. § 10 - Wenn die Kanzlei den beklagten Parteien und Interesse habenden Dritten Notifizierungen auf dem Postweg zusendet, teilt sie ihnen ebenfalls einen einmalig verwendbaren alphanumerischen Schlüssel mit, der ihnen den Zugriff auf die elektronische Akte der Sache ermöglicht.

Wenn die Kanzlei einer klagenden Partei, die ihre Antragschrift nicht in elektronischer Form hinterlegt hat, einen Erwiderungsschriftsatz auf dem Postweg zusendet, teilt sie ihr ebenfalls einen einmalig verwendbaren alphanumerischen Schlüssel mit, der ihr den Zugriff auf die elektronische Akte der Sache ermöglicht.

Interesse habende Dritte, die von der Kanzlei nicht benachrichtigt worden sind und die einer Sache beitreten möchten, melden sich bei der Kanzlei, die ihnen einen einmalig verwendbaren alphanumerischen Schlüssel mitteilt, der ihnen den Zugriff auf die elektronische Akte dieser Sache ermöglicht.

Dieser Schlüssel kann nur von einer Person benutzt werden, die sich gemäß § 4 registriert hat. Die Person, die diesen Schlüssel benutzt, wird durch diese Handlung Aktenverwalter für die betreffende Partei.

Diese Eigenschaft ist rechtsgültig, solange eine Verfahrensunterlage hinterlegt werden kann, und sie bleibt rechtsgültig, wenn diese Verfahrensunterlage in elektronischer Form hinterlegt wird. § 11 - Parteien gegenüber, für die nicht auf die elektronische Verfahrensführung zurückgegriffen wird, und für Aktenstücke, die nicht leicht in ein elektronisches Format umgewandelt werden können, wird gemäß Artikel 84 verfahren; den Verfahrensunterlagen müssen keine Abschriften beigefügt werden. Aktenstücke, die leicht in elektronische Unterlagen umgewandelt werden können, werden von der Kanzlei umgewandelt und der elektronischen Akte beigefügt. Diese Aktenstücke erhalten das Datum ihrer Versendung per Einschreiben.

In dem Verzeichnis der Anlagen zu einer Verfahrensunterlage wird vermerkt, ob diese Anlagen in der elektronischen Akte hinterlegt oder der Kanzlei in einer anderen Form zugesandt worden sind. § 12 - Die Parteien haben Zugriff auf alle in der elektronischen Akte hinterlegten Aktenstücke mit Ausnahme derjenigen, für die in Anwendung von Artikel 87 § 2 die vertrauliche Behandlung beantragt worden ist.

Diese Unterlagen können nur von der Partei eingesehen werden, die das Aktenstück hinterlegt oder die vertrauliche Behandlung beantragt hat.

Wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung durch Entscheid abgewiesen wird, wird das Aktenstück den anderen Parteien zugänglich gemacht.

Aktenstücke, für die die vertrauliche Behandlung beantragt wird, können der Kanzlei jederzeit in einem nicht elektronischen Format zugesandt werden. Sie werden nie in ein elektronisches Format umgewandelt. § 13 - Der Staatsrat übermittelt Verfahrensunterlagen und Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen durch Hinterlegung in der elektronischen Akte. Anderen Personen gegenüber erfolgt diese Übermittlung gemäß Artikel 84.

Aktenverwalter und ihre Beauftragten werden über diese Hinterlegung per elektronische Post informiert.

Eine elektronische Kopie der ihnen zugesandten Mitteilungen wird auf der Website aufbewahrt.

Die Frist, die durch diese Mitteilungen einsetzt, läuft ab der ersten Einsichtnahme des Aktenstücks durch seinen Empfänger, ungeachtet dessen, ob es sich um den Aktenverwalter oder einen seiner Beauftragten handelt. Wenn ein Aktenstück nicht binnen drei Werktagen ab Versendung der Mitteilung von seinem Empfänger eingesehen wird, wird ein elektronisches Erinnerungsschreiben verschickt. Wenn das Aktenstück nicht eingesehen wird, gilt es nach Ablauf des dritten Werktags ab Versendung des elektronischen Erinnerungsschreibens als notifiziert.

Entscheide werden mit der elektronischen Signatur des Kammerpräsidenten und des Greffiers versehen und gemäß Artikel 36 notifiziert. Die Parteien können Ausfertigungen dieser Entscheide gemäß Artikel 37 bei der Kanzlei beantragen. § 14 - In dem Fall, in dem die Website des Staatsrates für die elektronische Verfahrensführung für mehr als eine Stunde zeitweilig nicht verfügbar ist, werden Fristen, die an dem Tag ablaufen, an dem diese Nichtverfügbarkeit eintritt, von Rechts wegen bis zum Ablauf des Werktages nach dem Tag, an dem die Nichtverfügbarkeit endet, verlängert.

Zeiträume, in denen die Website nicht verfügbar gewesen ist, werden auf der Website vermerkt.

In dem Fall, in dem das Informatiksystem einer Partei, die die elektronische Verfahrensführung nutzt, zeitweilig nicht verfügbar ist, können Aktenstücke dem Staatsrat per Post gemäß Artikel 84 oder per Fax zugesandt werden; Antragschriften und Schriftsätze sind in nur einer Ausfertigung zu hinterlegen. In dieser Versendung wird die Nichtverfügbarkeit vermerkt. Die Partei des Rechtsstreits hinterlegt den Inhalt ihrer Versendung zum frühest möglichen Zeitpunkt auf der Website. § 15 - Auf elektronische Akten kann nicht mehr zugegriffen werden, wenn die Akte geschlossen und archiviert ist." Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sind auf alle administrativen Eilverfahren die Artikel 84 und 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar." Art. 3 - In Artikel 15bis § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "per Einschreiben" gestrichen.

Art. 4 - In Artikel 15ter § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "per Einschreiben" gestrichen.

Art. 5 - In den Königlichen Erlass vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird nach Artikel 41 ein neuer Abschnitt mit der Überschrift "Abschnitt IIIbis - Elektronische Verfahrensführung" eingefügt.

Art. 6 - Artikel 42 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 42 - Artikel 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung findet Anwendung, wobei Folgendes zu ersetzen ist: 1. in § 5 der Verweis auf Artikel 1 durch einen Verweis auf Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses, 2.in den Paragraphen 8 und 9 die Verweise auf Artikel 3bis durch Verweise auf Artikel 5 des vorliegenden Erlasses, 3. in den Paragraphen 11, 13 und 14 die Verweise auf Artikel 84 durch Verweise auf Artikel 39 des vorliegenden Erlasses, 4.in § 13 Absatz 5 die Verweise auf die Artikel 36 und 37 durch Verweise auf die Artikel 49 und 50 des vorliegenden Erlasses, 5. in § 12 der Verweis auf Artikel 87 § 2 durch einen Verweis auf Artikel 38 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses. Die Bestimmungen dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung auf das Rechtsprechungsorgan, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat." Art. 7 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß Artikel 39 Absatz 5" und "elektronische" gestrichen.

Art. 8 - In Artikel 39 desselben Erlasses werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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