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Wet van 30 juni 1994
gepubliceerd op 14 januari 2009

Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten. - Duitse vertaling van wijzigings- en uitvoeringsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008001061
pub.
14/01/2009
prom.
30/06/1994
ELI
eli/wet/1994/06/30/2008001061/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JUNI 1994. - Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten. - Duitse vertaling van wijzigings- en uitvoeringsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 4 december 2006 houdende de omzetting in Belgisch recht van de Richtlijn 2001/84/EG van het Europees Parlement en de Raad van 27 september 2001 betreffende het volgrecht ten behoeve van de auteur van een oorspronkelijk kunstwerk (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2007); - van het koninklijk besluit van 2 augustus 2007 tot uitvoering van de wet van 4 december 2006 houdende de omzetting in Belgisch recht van de Richtlijn 2001/84/EG van het Europees Parlement en de Raad van 27 september 2001 betreffende het volgrecht ten behoeve van de auteur van een oorspronkelijk kunstwerk (Belgisch Staatsblad van 10 september 2007).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks. KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen oder der bildenden Künste ». Art. 3 - Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - § 1 - Bei Weiterveräusserung des Originals eines Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräusserliches Folgerecht, das auf den Weiterveräusserungspreis zu berechnen ist und auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann.

Als "Original von Kunstwerken" gelten Werke der grafischen oder der bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als Originale von Kunstwerken angesehen werden.

Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert. § 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräusserungen anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Künstler erworben hat und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 10.000 EUR nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen obliegt dem Verkäufer. § 3 - Das Folgerecht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 den Erben und anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar. » Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 1.250 EUR beträgt. Um Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von 1.250 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der höher als 3.000 EUR ist. Die Folgerechtsvergütung beträgt: - 4 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises bis 50.000 EUR, - 3 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR und 200.000 EUR, - 1 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 200.000,01 EUR und 350.000 EUR, - 0,5 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 350.000,01 EUR und 500.000 EUR, - 0,25 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht übersteigen. » Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - § 1 - Für Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem Verkauf dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen.

Für Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, einschliesslich Verkäufe, die Anlass zur Anwendung von Artikel 11 § 2 geben, sind die Vertreter des Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom König bestimmt werden, dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. § 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in drei Jahren ab Ablauf der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Zahlungsfrist. § 3 - Nach Ablauf der in § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten Zahlungsfristen werden Beträge, die nicht ausgezahlt werden konnten, an die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften gezahlt. Der König kann die Modalitäten für diese Zahlung festlegen. Nach Ablauf der in § 2 festgelegten Verjährungsfrist verteilen die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten. § 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Weiterveräusserung können die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der Werke, für die ihnen die Wahrnehmung der Rechte übertragen wurde, gemäss den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des Kunstmarkts alle für Einziehung und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen.

Hinsichtlich der Werke, für die die Wahrnehmung der Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen wurde, bestimmt der König die Bedingungen für die Ausübung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Rechts auf Informationen. Er kann unter anderem vorsehen, dass das in vorhergehendem Absatz erwähnte Recht auf Informationen gemäss den von Ihm festgelegten Regeln nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt wird, die Er bestimmt hat.

Die Urheber können ebenfalls gemäss den vom König festgelegten Regeln von den Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt wurden, alle für Einziehung und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen. » Art. 7 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 31. August 1998 und 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. b) In Nr.4 werden die die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. c) In Nr.4bis werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. d) In Nr.4ter werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 92 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Folgerechte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1921 zur Einziehung von Gebühren bei öffentlichen Kunstversteigerungen zugunsten der Künstler, die Urheber der verkauften Werke sind, in Bezug auf Weiterveräusserungen von Werken im Wege einer öffentlichen Versteigerung, die vor dem 2. Februar 1999 stattgefunden haben und für die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, die zu entrichtende Folgerechtsvergütung noch nicht ausgezahlt wurde, werden von den vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften verteilt.

Ungeachtet des Zeitpunkts, an dem die in vorhergehendem Absatz erwähnten Weiterveräusserungen stattgefunden haben, verjähren die Ansprüche des Urhebers auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Folgerechtsvergütung in drei Jahren ab dem vom König bestimmten Zeitpunkt. Beträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, nicht ausgezahlt werden konnten, werden unter den vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften im Verhältnis zum Betrag der Folgerechte, den jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingezogen hat, verteilt. Diese Beträge werden dann gemäss den in Artikel 69 vorgesehenen Regeln unter den Anspruchsberechtigten der betreffenden Kategorie verteilt. » KAPITEL III - Inkrafttreten Art. 9 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest, wobei Er in Bezug auf Weiterveräusserungen der Originale von Kunstwerken, deren Urheber gestorben ist, zwischen Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, und Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, unterscheidet, sofern es sich als notwendig erweist, um Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, sich allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen.

In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 7 Buchstabe b) und c) am Tag des Inkrafttretens von Artikel 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 2 Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie 2. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 9 bis 13 und 92, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht, insbesondere des Artikels 9; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1998 über die Einziehung und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt werden konnten, bevollmächtigt sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Mai 2007;

Aufgrund des Gutachtens 43.262/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 2, § 3 und Artikel 92 § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, hiernach "Gesetz", erwähnten Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt werden, sind: 1. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger", abgekürzt "Sabam", mit Unternehmensnummer 0402.989.270, 2. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Multimediale Gesellschaft der Autoren der Visuellen Künste", abgekürzt "Sofam", mit Unternehmensnummer 0419.415.330.

Art. 2 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in Artikel 13 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Weiterveräusserungen. § 2 - Diese Notifizierung an die in Artikel 13 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Personen erfolgt anhand des zu diesem Zweck bestimmten Formulars, das folgende Daten enthält: 1. Erkennungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts, wie Name, Adresse und Unternehmensnummer, 2.Titel des Kunstwerks, 3. Name des Urhebers, 4.Datum der Weiterveräusserung, 5. gegebenenfalls Vermerk, ob es sich um einen in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähnten Verkauf handelt, und in diesem Fall Datum des Kaufs des Werkes und Identität des Verkäufers, 6.Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann zusätzliche Angaben vorsehen oder Angaben anpassen beziehungsweise streichen, sofern dies für Einziehung und Verteilung des Folgerechts zweckdienlich ist.

Ein Muster dieses Formulars wird von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, gebilligt. Die Formulare sind bei den Verwertungsgesellschaften, die zur Wahrnehmung des Folgerechts bevollmächtigt sind, erhältlich.

Art. 3 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften übermitteln dem in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers die Liste der Anspruchsberechtigten, die ihnen freiwillig die Wahrnehmung ihres Folgerechts übertragen haben, und sorgen dafür, dass diese Liste alle sechs Monate aktualisiert wird.

Jeder kann bei dem in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers auf schriftlichen Antrag auf eigene Kosten die in vorhergehendem Absatz erwähnte Liste erhalten. § 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften eröffnen bei einem Finanzinstitut ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel 13 § 3 des Gesetzes erwähnten Beträge eingezahlt werden. Die Zinsen werden zum Kapital geschlagen.

Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen einmal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt: 1. die Liste der Anspruchsberechtigten, deren Werke Gegenstand einer Weiterveräusserung waren, die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres Anlass zur Entrichtung des Folgerechts auf das gemeinsame Konto gegeben hat, das Datum der Weiterveräusserung und das Datum der Notifizierung der Weiterveräusserung an eine dieser Verwertungsgesellschaften oder 2.in Ermangelung der Identifizierung der Anspruchsberechtigten die Liste der Werke, für die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres ein Folgerecht auf das gemeinsame Konto eingezahlt wurde, das Datum der Weiterveräusserung und das Datum der Notifizierung der Weiterveräusserung an eine dieser Verwertungsgesellschaften.

Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen dieselben Informationen ebenfalls auf ihrer Website. § 3 - Nach Ablauf der in Artikel 13 § 2 des Gesetzes festgelegten Verjährungsfrist verteilen die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften untereinander die auf das gemeinsame Konto eingezahlten Beträge im Verhältnis zum Betrag der Folgerechte, den jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingezogen hat.

Nach der in vorhergehendem Absatz erwähnten Verteilung werden die Beträge gemäss den in Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Regeln unter den Anspruchsberechtigten verteilt.

Art. 4 - § 1 - Hat der Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gelten die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften als bevollmächtigt, das in Artikel 13 § 4 des Gesetzes erwähnte Recht auf Informationen zu verwalten.

In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall steht es dem Urheber frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, die als zur Verwaltung seines Rechts auf Informationen bevollmächtigt gelten soll. Für diesen Urheber gelten in Bezug auf das Recht auf Informationen die gleichen Rechte und Pflichten wie für Anspruchsberechtigte, die die Wahrnehmung ihrer Rechte dieser Gesellschaft übertragen haben. § 2 - Die Verwertungsgesellschaften üben das in Artikel 13 § 4 Absatz 1 und 2 erwähnte Recht auf Informationen anhand eines Informationsersuchens aus, in dem Folgendes angegeben wird: 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 2.Daten, um die ersucht wird, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 4.für die Erteilung der angeforderten Daten gewährte Frist, die mindestens zwanzig Werktage ab Empfang des Ersuchens beträgt. § 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse behindern. § 4 - Daten, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen ausschliesslich für Gründe und Zwecke der Einziehung und Verteilung des Folgerechts verwendet werden.

Art. 5 - In Artikel 12 des Gesetzes werden die Wörter "1.250 EUR" jeweils durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt.

Art. 6 - Ansprüche des Urhebers auf die in Artikel 92 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Folgerechte verjähren in drei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Juli 1998 über die Einziehung und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt werden konnten, bevollmächtigt sind, wird aufgehoben.

Art. 8 - Am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt treten in Kraft: 1. die Artikel 2 bis 8, Artikel 7 Buchstabe a) und d) ausgenommen, des Gesetzes vom 4.Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht, 2. vorliegender Erlass. Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. August 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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