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Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten. - Duitse vertaling van wijzigings- en uitvoeringsbepalingen | Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 JUNI 1994. - Wet betreffende het auteursrecht en de naburige | 30 JUIN 1994. - Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. |
rechten. - Duitse vertaling van wijzigings- en uitvoeringsbepalingen | - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 4 december 2006 houdende de omzetting in Belgisch | - de la loi du 4 décembre 2006 transposant en droit belge la Directive |
recht van de Richtlijn 2001/84/EG van het Europees Parlement en de | |
Raad van 27 september 2001 betreffende het volgrecht ten behoeve van | 2001/84/CE du Parlement européen et du Conseil du 27 septembre 2001 |
de auteur van een oorspronkelijk kunstwerk (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2007); | relative au droit de suite au profit de l'auteur d'une oeuvre d'art originale (Moniteur belge du 23 janvier 2007); |
- van het koninklijk besluit van 2 augustus 2007 tot uitvoering van de | - de l'arrêté royal du 2 août 2007 portant exécution de la loi du 4 |
wet van 4 december 2006 houdende de omzetting in Belgisch recht van de | décembre 2006 transposant en droit belge la Directive 2001/84/CE du |
Richtlijn 2001/84/EG van het Europees Parlement en de Raad van 27 | Parlement européen et du Conseil du 27 septembre 2001 relative au |
september 2001 betreffende het volgrecht ten behoeve van de auteur van | droit de suite au profit de l'auteur d'une oeuvre d'art originale |
een oorspronkelijk kunstwerk (Belgisch Staatsblad van 10 september | (Moniteur belge du 10 septembre 2007). |
2007). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des | 4. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das |
Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches | Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches |
Recht | Recht |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Bestimmungen der | Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Bestimmungen der |
Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals | 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals |
eines Kunstwerks. | eines Kunstwerks. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 des Gesetzes vom | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 des Gesetzes vom |
30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch | 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
« Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen | « Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen |
oder der bildenden Künste ». | oder der bildenden Künste ». |
Art. 3 - Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 3 - Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch |
die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch |
die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 11 - § 1 - Bei Weiterveräusserung des Originals eines | « Art. 11 - § 1 - Bei Weiterveräusserung des Originals eines |
Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer | Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer |
oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber | oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber |
nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräusserliches | nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräusserliches |
Folgerecht, das auf den Weiterveräusserungspreis zu berechnen ist und | Folgerecht, das auf den Weiterveräusserungspreis zu berechnen ist und |
auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann. | auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann. |
Als "Original von Kunstwerken" gelten Werke der grafischen oder der | Als "Original von Kunstwerken" gelten Werke der grafischen oder der |
bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, | bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, |
Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, | Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, |
Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst | Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst |
geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als | geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als |
Originale von Kunstwerken angesehen werden. | Originale von Kunstwerken angesehen werden. |
Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht | Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht |
und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter | und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter |
Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden | Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden |
Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in | Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in |
der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise | der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise |
ordnungsgemäss autorisiert. | ordnungsgemäss autorisiert. |
§ 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräusserungen | § 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräusserungen |
anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der | anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der |
betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Künstler erworben hat | betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Künstler erworben hat |
und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 10.000 EUR | und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 10.000 EUR |
nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen | nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen |
obliegt dem Verkäufer. | obliegt dem Verkäufer. |
§ 3 - Das Folgerecht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 den Erben und | § 3 - Das Folgerecht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 den Erben und |
anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu. | anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu. |
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf | § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf |
das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar. » | das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar. » |
Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer | « Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer |
berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 1.250 EUR beträgt. Um | berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 1.250 EUR beträgt. Um |
Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das | Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das |
Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von | Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von |
1.250 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der | 1.250 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der |
höher als 3.000 EUR ist. Die Folgerechtsvergütung beträgt: | höher als 3.000 EUR ist. Die Folgerechtsvergütung beträgt: |
- 4 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises bis 50.000 EUR, | - 4 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises bis 50.000 EUR, |
- 3 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR | - 3 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR |
und 200.000 EUR, | und 200.000 EUR, |
- 1 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 200.000,01 | - 1 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 200.000,01 |
EUR und 350.000 EUR, | EUR und 350.000 EUR, |
- 0,5 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 350.000,01 | - 0,5 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 350.000,01 |
EUR und 500.000 EUR, | EUR und 500.000 EUR, |
- 0,25 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR. | - 0,25 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR. |
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht | Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht |
übersteigen. » | übersteigen. » |
Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 13 - § 1 - Für Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer | « Art. 13 - § 1 - Für Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer |
öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des | öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des |
Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder | Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder |
Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der | Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der |
Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat | Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat |
nach dem Verkauf dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur | nach dem Verkauf dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur |
Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in | Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in |
angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten | angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten |
Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind | Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind |
ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende | ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende |
Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. | Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. |
Für Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen | Für Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen |
Versteigerung durchgeführt werden, einschliesslich Verkäufe, die | Versteigerung durchgeführt werden, einschliesslich Verkäufe, die |
Anlass zur Anwendung von Artikel 11 § 2 geben, sind die Vertreter des | Anlass zur Anwendung von Artikel 11 § 2 geben, sind die Vertreter des |
Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder | Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder |
Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu | Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu |
verpflichtet, auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom König | verpflichtet, auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom König |
bestimmt werden, dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur | bestimmt werden, dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur |
Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in | Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in |
angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten | angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten |
Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind | Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind |
ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende | ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende |
Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. | Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. |
§ 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in drei Jahren ab Ablauf | § 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in drei Jahren ab Ablauf |
der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Zahlungsfrist. | der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Zahlungsfrist. |
§ 3 - Nach Ablauf der in § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten | § 3 - Nach Ablauf der in § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten |
Zahlungsfristen werden Beträge, die nicht ausgezahlt werden konnten, | Zahlungsfristen werden Beträge, die nicht ausgezahlt werden konnten, |
an die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften gezahlt. Der | an die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften gezahlt. Der |
König kann die Modalitäten für diese Zahlung festlegen. Nach Ablauf | König kann die Modalitäten für diese Zahlung festlegen. Nach Ablauf |
der in § 2 festgelegten Verjährungsfrist verteilen die vom König | der in § 2 festgelegten Verjährungsfrist verteilen die vom König |
bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss den vom | bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss den vom |
König festgelegten Modalitäten. | König festgelegten Modalitäten. |
§ 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren nach der | § 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren nach der |
Weiterveräusserung können die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich | Weiterveräusserung können die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich |
der Werke, für die ihnen die Wahrnehmung der Rechte übertragen wurde, | der Werke, für die ihnen die Wahrnehmung der Rechte übertragen wurde, |
gemäss den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des | gemäss den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des |
Kunstmarkts alle für Einziehung und Verteilung der | Kunstmarkts alle für Einziehung und Verteilung der |
Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen. | Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen. |
Hinsichtlich der Werke, für die die Wahrnehmung der Rechte keiner | Hinsichtlich der Werke, für die die Wahrnehmung der Rechte keiner |
Verwertungsgesellschaft übertragen wurde, bestimmt der König die | Verwertungsgesellschaft übertragen wurde, bestimmt der König die |
Bedingungen für die Ausübung des in vorhergehendem Absatz erwähnten | Bedingungen für die Ausübung des in vorhergehendem Absatz erwähnten |
Rechts auf Informationen. Er kann unter anderem vorsehen, dass das in | Rechts auf Informationen. Er kann unter anderem vorsehen, dass das in |
vorhergehendem Absatz erwähnte Recht auf Informationen gemäss den von | vorhergehendem Absatz erwähnte Recht auf Informationen gemäss den von |
Ihm festgelegten Regeln nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt | Ihm festgelegten Regeln nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt |
wird, die Er bestimmt hat. | wird, die Er bestimmt hat. |
Die Urheber können ebenfalls gemäss den vom König festgelegten Regeln | Die Urheber können ebenfalls gemäss den vom König festgelegten Regeln |
von den Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt wurden, alle | von den Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt wurden, alle |
für Einziehung und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen | für Einziehung und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen |
Informationen verlangen. » | Informationen verlangen. » |
Art. 7 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 7 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 31. August 1998 und 22. Mai 2005, wird wie folgt | Gesetze vom 31. August 1998 und 22. Mai 2005, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die | a) In Nr. 1 werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die |
Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. |
b) In Nr. 4 werden die die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | b) In Nr. 4 werden die die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch |
die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. |
c) In Nr. 4bis werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | c) In Nr. 4bis werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch |
die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. |
d) In Nr. 4ter werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | d) In Nr. 4ter werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch |
die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 92 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 8 - Artikel 92 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« Folgerechte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1921 | « Folgerechte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1921 |
zur Einziehung von Gebühren bei öffentlichen Kunstversteigerungen | zur Einziehung von Gebühren bei öffentlichen Kunstversteigerungen |
zugunsten der Künstler, die Urheber der verkauften Werke sind, in | zugunsten der Künstler, die Urheber der verkauften Werke sind, in |
Bezug auf Weiterveräusserungen von Werken im Wege einer öffentlichen | Bezug auf Weiterveräusserungen von Werken im Wege einer öffentlichen |
Versteigerung, die vor dem 2. Februar 1999 stattgefunden haben und für | Versteigerung, die vor dem 2. Februar 1999 stattgefunden haben und für |
die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes dem Urheber | die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes dem Urheber |
oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte | oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte |
bevollmächtigt ist, die zu entrichtende Folgerechtsvergütung noch | bevollmächtigt ist, die zu entrichtende Folgerechtsvergütung noch |
nicht ausgezahlt wurde, werden von den vom König bestimmten | nicht ausgezahlt wurde, werden von den vom König bestimmten |
Verwertungsgesellschaften verteilt. | Verwertungsgesellschaften verteilt. |
Ungeachtet des Zeitpunkts, an dem die in vorhergehendem Absatz | Ungeachtet des Zeitpunkts, an dem die in vorhergehendem Absatz |
erwähnten Weiterveräusserungen stattgefunden haben, verjähren die | erwähnten Weiterveräusserungen stattgefunden haben, verjähren die |
Ansprüche des Urhebers auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte | Ansprüche des Urhebers auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte |
Folgerechtsvergütung in drei Jahren ab dem vom König bestimmten | Folgerechtsvergütung in drei Jahren ab dem vom König bestimmten |
Zeitpunkt. Beträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dem | Zeitpunkt. Beträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dem |
Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte | Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte |
bevollmächtigt ist, nicht ausgezahlt werden konnten, werden unter den | bevollmächtigt ist, nicht ausgezahlt werden konnten, werden unter den |
vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften im Verhältnis zum | vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften im Verhältnis zum |
Betrag der Folgerechte, den jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden | Betrag der Folgerechte, den jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden |
Kalenderjahres eingezogen hat, verteilt. Diese Beträge werden dann | Kalenderjahres eingezogen hat, verteilt. Diese Beträge werden dann |
gemäss den in Artikel 69 vorgesehenen Regeln unter den | gemäss den in Artikel 69 vorgesehenen Regeln unter den |
Anspruchsberechtigten der betreffenden Kategorie verteilt. » | Anspruchsberechtigten der betreffenden Kategorie verteilt. » |
KAPITEL III - Inkrafttreten | KAPITEL III - Inkrafttreten |
Art. 9 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes | Art. 9 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes |
das Datum des Inkrafttretens fest, wobei Er in Bezug auf | das Datum des Inkrafttretens fest, wobei Er in Bezug auf |
Weiterveräusserungen der Originale von Kunstwerken, deren Urheber | Weiterveräusserungen der Originale von Kunstwerken, deren Urheber |
gestorben ist, zwischen Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer | gestorben ist, zwischen Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer |
öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, und | öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, und |
Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen | Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen |
Versteigerung durchgeführt werden, unterscheidet, sofern es sich als | Versteigerung durchgeführt werden, unterscheidet, sofern es sich als |
notwendig erweist, um Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, | notwendig erweist, um Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, |
sich allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen. | sich allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 7 Buchstabe b) und c) am Tag | In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 7 Buchstabe b) und c) am Tag |
des Inkrafttretens von Artikel 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom | des Inkrafttretens von Artikel 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom |
22. Mai 2005 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom | 22. Mai 2005 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom |
22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts | 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts |
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in | und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in |
belgisches Recht in Kraft. | belgisches Recht in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und | Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und |
Energie | Energie |
2. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4. | 2. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen | Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht | Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht |
des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht | des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und |
ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 9 bis 13 und 92, abgeändert | ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 9 bis 13 und 92, abgeändert |
durch das Gesetz vom 4. Dezember 2006; | durch das Gesetz vom 4. Dezember 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der |
Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals | 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals |
eines Kunstwerks in belgisches Recht, insbesondere des Artikels 9; | eines Kunstwerks in belgisches Recht, insbesondere des Artikels 9; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1998 über die Einziehung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1998 über die Einziehung |
und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und | und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und |
ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die | ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die |
zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt | zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt |
werden konnten, bevollmächtigt sind; | werden konnten, bevollmächtigt sind; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Mai 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Mai 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 43.262/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.262/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 2, § 3 und Artikel 92 § | Artikel 1 - Die in Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 2, § 3 und Artikel 92 § |
2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht |
und ähnliche Rechte, hiernach "Gesetz", erwähnten | und ähnliche Rechte, hiernach "Gesetz", erwähnten |
Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt werden, sind: | Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt werden, sind: |
1. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer | 1. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer |
Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Belgische Gesellschaft der | Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Belgische Gesellschaft der |
Autoren, Komponisten und Verleger", abgekürzt "Sabam", mit | Autoren, Komponisten und Verleger", abgekürzt "Sabam", mit |
Unternehmensnummer 0402.989.270, | Unternehmensnummer 0402.989.270, |
2. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer | 2. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer |
Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Multimediale Gesellschaft der | Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Multimediale Gesellschaft der |
Autoren der Visuellen Künste", abgekürzt "Sofam", mit | Autoren der Visuellen Künste", abgekürzt "Sofam", mit |
Unternehmensnummer 0419.415.330. | Unternehmensnummer 0419.415.330. |
Art. 2 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei | Art. 2 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei |
Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in | Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in |
Artikel 13 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Weiterveräusserungen. | Artikel 13 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Weiterveräusserungen. |
§ 2 - Diese Notifizierung an die in Artikel 13 § 1 Absatz 2 des | § 2 - Diese Notifizierung an die in Artikel 13 § 1 Absatz 2 des |
Gesetzes erwähnten Personen erfolgt anhand des zu diesem Zweck | Gesetzes erwähnten Personen erfolgt anhand des zu diesem Zweck |
bestimmten Formulars, das folgende Daten enthält: | bestimmten Formulars, das folgende Daten enthält: |
1. Erkennungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts, wie Name, Adresse | 1. Erkennungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts, wie Name, Adresse |
und Unternehmensnummer, | und Unternehmensnummer, |
2. Titel des Kunstwerks, | 2. Titel des Kunstwerks, |
3. Name des Urhebers, | 3. Name des Urhebers, |
4. Datum der Weiterveräusserung, | 4. Datum der Weiterveräusserung, |
5. gegebenenfalls Vermerk, ob es sich um einen in Artikel 11 § 2 des | 5. gegebenenfalls Vermerk, ob es sich um einen in Artikel 11 § 2 des |
Gesetzes erwähnten Verkauf handelt, und in diesem Fall Datum des Kaufs | Gesetzes erwähnten Verkauf handelt, und in diesem Fall Datum des Kaufs |
des Werkes und Identität des Verkäufers, | des Werkes und Identität des Verkäufers, |
6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. | 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, |
kann zusätzliche Angaben vorsehen oder Angaben anpassen | kann zusätzliche Angaben vorsehen oder Angaben anpassen |
beziehungsweise streichen, sofern dies für Einziehung und Verteilung | beziehungsweise streichen, sofern dies für Einziehung und Verteilung |
des Folgerechts zweckdienlich ist. | des Folgerechts zweckdienlich ist. |
Ein Muster dieses Formulars wird von dem Minister, zu dessen | Ein Muster dieses Formulars wird von dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, gebilligt. Die | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, gebilligt. Die |
Formulare sind bei den Verwertungsgesellschaften, die zur Wahrnehmung | Formulare sind bei den Verwertungsgesellschaften, die zur Wahrnehmung |
des Folgerechts bevollmächtigt sind, erhältlich. | des Folgerechts bevollmächtigt sind, erhältlich. |
Art. 3 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften übermitteln dem in | Art. 3 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften übermitteln dem in |
Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers die Liste | Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers die Liste |
der Anspruchsberechtigten, die ihnen freiwillig die Wahrnehmung ihres | der Anspruchsberechtigten, die ihnen freiwillig die Wahrnehmung ihres |
Folgerechts übertragen haben, und sorgen dafür, dass diese Liste alle | Folgerechts übertragen haben, und sorgen dafür, dass diese Liste alle |
sechs Monate aktualisiert wird. | sechs Monate aktualisiert wird. |
Jeder kann bei dem in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten | Jeder kann bei dem in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten |
des Ministers auf schriftlichen Antrag auf eigene Kosten die in | des Ministers auf schriftlichen Antrag auf eigene Kosten die in |
vorhergehendem Absatz erwähnte Liste erhalten. | vorhergehendem Absatz erwähnte Liste erhalten. |
§ 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften eröffnen | § 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften eröffnen |
bei einem Finanzinstitut ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel | bei einem Finanzinstitut ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel |
13 § 3 des Gesetzes erwähnten Beträge eingezahlt werden. Die Zinsen | 13 § 3 des Gesetzes erwähnten Beträge eingezahlt werden. Die Zinsen |
werden zum Kapital geschlagen. | werden zum Kapital geschlagen. |
Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen | Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen |
einmal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt: | einmal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt: |
1. die Liste der Anspruchsberechtigten, deren Werke Gegenstand einer | 1. die Liste der Anspruchsberechtigten, deren Werke Gegenstand einer |
Weiterveräusserung waren, die im Laufe des vorhergehenden | Weiterveräusserung waren, die im Laufe des vorhergehenden |
Kalenderjahres Anlass zur Entrichtung des Folgerechts auf das | Kalenderjahres Anlass zur Entrichtung des Folgerechts auf das |
gemeinsame Konto gegeben hat, das Datum der Weiterveräusserung und das | gemeinsame Konto gegeben hat, das Datum der Weiterveräusserung und das |
Datum der Notifizierung der Weiterveräusserung an eine dieser | Datum der Notifizierung der Weiterveräusserung an eine dieser |
Verwertungsgesellschaften oder | Verwertungsgesellschaften oder |
2. in Ermangelung der Identifizierung der Anspruchsberechtigten die | 2. in Ermangelung der Identifizierung der Anspruchsberechtigten die |
Liste der Werke, für die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres | Liste der Werke, für die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres |
ein Folgerecht auf das gemeinsame Konto eingezahlt wurde, das Datum | ein Folgerecht auf das gemeinsame Konto eingezahlt wurde, das Datum |
der Weiterveräusserung und das Datum der Notifizierung der | der Weiterveräusserung und das Datum der Notifizierung der |
Weiterveräusserung an eine dieser Verwertungsgesellschaften. | Weiterveräusserung an eine dieser Verwertungsgesellschaften. |
Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen | Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen |
dieselben Informationen ebenfalls auf ihrer Website. | dieselben Informationen ebenfalls auf ihrer Website. |
§ 3 - Nach Ablauf der in Artikel 13 § 2 des Gesetzes festgelegten | § 3 - Nach Ablauf der in Artikel 13 § 2 des Gesetzes festgelegten |
Verjährungsfrist verteilen die in Artikel 1 erwähnten | Verjährungsfrist verteilen die in Artikel 1 erwähnten |
Verwertungsgesellschaften untereinander die auf das gemeinsame Konto | Verwertungsgesellschaften untereinander die auf das gemeinsame Konto |
eingezahlten Beträge im Verhältnis zum Betrag der Folgerechte, den | eingezahlten Beträge im Verhältnis zum Betrag der Folgerechte, den |
jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingezogen | jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingezogen |
hat. | hat. |
Nach der in vorhergehendem Absatz erwähnten Verteilung werden die | Nach der in vorhergehendem Absatz erwähnten Verteilung werden die |
Beträge gemäss den in Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Regeln | Beträge gemäss den in Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Regeln |
unter den Anspruchsberechtigten verteilt. | unter den Anspruchsberechtigten verteilt. |
Art. 4 - § 1 - Hat der Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner | Art. 4 - § 1 - Hat der Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner |
Verwertungsgesellschaft übertragen, so gelten die in Artikel 1 | Verwertungsgesellschaft übertragen, so gelten die in Artikel 1 |
erwähnten Verwertungsgesellschaften als bevollmächtigt, das in Artikel | erwähnten Verwertungsgesellschaften als bevollmächtigt, das in Artikel |
13 § 4 des Gesetzes erwähnte Recht auf Informationen zu verwalten. | 13 § 4 des Gesetzes erwähnte Recht auf Informationen zu verwalten. |
In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall steht es dem Urheber | In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall steht es dem Urheber |
frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, | frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, |
die als zur Verwaltung seines Rechts auf Informationen bevollmächtigt | die als zur Verwaltung seines Rechts auf Informationen bevollmächtigt |
gelten soll. Für diesen Urheber gelten in Bezug auf das Recht auf | gelten soll. Für diesen Urheber gelten in Bezug auf das Recht auf |
Informationen die gleichen Rechte und Pflichten wie für | Informationen die gleichen Rechte und Pflichten wie für |
Anspruchsberechtigte, die die Wahrnehmung ihrer Rechte dieser | Anspruchsberechtigte, die die Wahrnehmung ihrer Rechte dieser |
Gesellschaft übertragen haben. | Gesellschaft übertragen haben. |
§ 2 - Die Verwertungsgesellschaften üben das in Artikel 13 § 4 Absatz | § 2 - Die Verwertungsgesellschaften üben das in Artikel 13 § 4 Absatz |
1 und 2 erwähnte Recht auf Informationen anhand eines | 1 und 2 erwähnte Recht auf Informationen anhand eines |
Informationsersuchens aus, in dem Folgendes angegeben wird: | Informationsersuchens aus, in dem Folgendes angegeben wird: |
1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, | 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, |
2. Daten, um die ersucht wird, | 2. Daten, um die ersucht wird, |
3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, | 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, |
4. für die Erteilung der angeforderten Daten gewährte Frist, die | 4. für die Erteilung der angeforderten Daten gewährte Frist, die |
mindestens zwanzig Werktage ab Empfang des Ersuchens beträgt. | mindestens zwanzig Werktage ab Empfang des Ersuchens beträgt. |
§ 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht | § 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht |
gehört, kann Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie | gehört, kann Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie |
die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse | die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse |
behindern. | behindern. |
§ 4 - Daten, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen | § 4 - Daten, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen |
ausschliesslich für Gründe und Zwecke der Einziehung und Verteilung | ausschliesslich für Gründe und Zwecke der Einziehung und Verteilung |
des Folgerechts verwendet werden. | des Folgerechts verwendet werden. |
Art. 5 - In Artikel 12 des Gesetzes werden die Wörter "1.250 EUR" | Art. 5 - In Artikel 12 des Gesetzes werden die Wörter "1.250 EUR" |
jeweils durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. |
Art. 6 - Ansprüche des Urhebers auf die in Artikel 92 § 2 Absatz 2 des | Art. 6 - Ansprüche des Urhebers auf die in Artikel 92 § 2 Absatz 2 des |
Gesetzes erwähnten Folgerechte verjähren in drei Jahren ab | Gesetzes erwähnten Folgerechte verjähren in drei Jahren ab |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Juli 1998 über die Einziehung | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Juli 1998 über die Einziehung |
und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und | und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und |
ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die | ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die |
zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt | zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt |
werden konnten, bevollmächtigt sind, wird aufgehoben. | werden konnten, bevollmächtigt sind, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der | Art. 8 - Am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
treten in Kraft: | treten in Kraft: |
1. die Artikel 2 bis 8, Artikel 7 Buchstabe a) und d) ausgenommen, des | 1. die Artikel 2 bis 8, Artikel 7 Buchstabe a) und d) ausgenommen, des |
Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG | Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über |
das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in | das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in |
belgisches Recht, | belgisches Recht, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 2. August 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |