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Wet van 28 april 1958
gepubliceerd op 28 februari 2011

Wet betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000105
pub.
28/02/2011
prom.
28/04/1958
ELI
eli/wet/1958/04/28/2011000105/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 APRIL 1958. - Wet betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden (Belgisch Staatsblad van 30 mei 1958), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 5 augustus 1968 tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de privé-sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1968); - het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch Staatsblad van 5 december 1969); - de wet van 20 juni 1975Relevante gevonden documenten type wet prom. 20/06/1975 pub. 05/02/2010 numac 2010000053 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot instelling van een rentebijslag voor de begunstigden met een, om redenen van nationale erkentelijkheid, niet of slechts gedeeltelijk verminderd rustpensioen. - Duitse vertaling sluiten tot wijziging van de wet van 5 augustus 1968 tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de privé-sector (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1975); - het koninklijk besluit nr. 23 van 27 november 1978 tot uitvoering van artikel 71 van de wet houdende economische en budgettaire hervormingen (Belgisch Staatsblad van 13 december 1978); - het koninklijk besluit van 5 juli 1990 tot wijziging van de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden (Belgisch Staatsblad van 14 september 1990); - de wet van 29 december 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/12/1990 pub. 02/12/2011 numac 2011000753 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende sociale bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels sluiten houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1991); - de wet van 21 mei 1991Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/05/1991 pub. 13/07/2012 numac 2012203809 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1991); - de wet van 20 juli 1991 houdende begrotingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991); - het koninklijk besluit van 3 april 1997Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/12/1999 pub. 31/12/1999 numac 1999024144 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende sociale en diverse bepalingen sluiten0 houdende maatregelen met het oog op de responsabilisering van de openbare instellingen van sociale zekerheid, met toepassing van artikel 47 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); - de wet van 22 februari 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/02/1998 pub. 03/03/1998 numac 1998021087 bron diensten van de eerste minister Wet houdende sociale bepalingen sluiten houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998); - de wet van 24 december 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/12/1999 pub. 31/12/1999 numac 1999024144 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende sociale en diverse bepalingen sluiten houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); - de programmawet van 30 december 2001Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 30/12/2001 pub. 31/12/2001 numac 2001003669 bron ministerie van financien Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2001, err. van 6 maart 2002); - de wet van 3 februari 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 03/02/2003 pub. 13/03/2003 numac 2003022221 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Wet houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector sluiten houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); - de wet van 12 januari 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/01/2006 pub. 21/08/2007 numac 2007000749 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » sluiten tot oprichting van de "Pensioendienst voor de Overheidssector" (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2006, err. van 13 maart 2006); - de wet van 27 december 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/12/2006 pub. 28/12/2006 numac 2006021363 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen (1) sluiten houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 12 februari 2007); - de wet van 28 april 2010Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/04/2010 pub. 10/05/2010 numac 2010201991 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2010).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 28. APRIL 1958 - Gesetz über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Der König bestimmt die Einrichtungen, deren Ruhestands-, Witwen- und Waisenpensionen durch vorliegendes Gesetz geregelt sind, unter den Einrichtungen öffentlichen Interesses [und den in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3.April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit], deren Personal ein gesetzliches oder verordnungsrechtliches Statut besitzt.

Der König bestimmt diese Einrichtungen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers, der mit der Aufsicht über die betreffende Einrichtung beauftragt ist, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört. Er legt für jede Einrichtung das Datum fest, ab dem das Gesetz auf sie Anwendung findet. [Wenn eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission steht, durch Dekret oder Ordonnanz beziehungsweise aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz dazu ermächtigt ist, sich der durch vorliegendes Gesetz organisierten Pensionsregelung anzuschliessen, bestimmt der König diese Einrichtung in Abweichung von Absatz 2 auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört.] [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5.

Juli 1990 (B.S. vom 14. September 1990)] KAPITEL II - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen Abschnitt I - Ruhestandspension Art. 2 - Personalmitglieder der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen, die endgültig ernannt oder zur Probezeit zugelassen sind, unterliegen der gleichen Ruhestandspensionsregelung wie Personalmitglieder der allgemeinen Verwaltung des Staates.

Art. 3 - § 1 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen können, werden sowohl für die Festlegung des Anspruchs auf die in Artikel 2 erwähnte Ruhestandspension als auch für die Festlegung des Betrags dieser Pension berücksichtigt.

Zusätzliche Ausgaben, die sich aus der Zulassung der vorerwähnten Dienste ergeben, gehen zu Lasten des Staates. § 2 - Dienste, die in den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet werden und in die Berechnung der in Artikel 2 vorgesehenen Pension einfliessen können, werden sowohl für die Festlegung des Anspruchs auf Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse als auch für die Festlegung des Betrags dieser Pension berücksichtigt. § 3 - Bei Anwendung von § 1 oder § 2 werden Pensionszuschläge, die sich aus Militärdiensten, den ihnen gleichgesetzten Diensten, Kolonialdiensten oder Dienstaltersverbesserungen jeder Art mit Ausnahme der Vorteile aufgrund eines Diploms ergeben, zwischen dem Staat und den Einrichtungen öffentlichen Interesses im Verhältnis zu der Dauer der beim Staat beziehungsweise in diesen Einrichtungen geleisteten Verwaltungsdienste aufgeteilt.

Abschnitt II - Hinterbliebenenpension Art. 4 - § 1 - Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Witwen- und Waisenpensionen des zivilen Staatspersonals finden Anwendung auf die in Artikel 2 erwähnten Personen und ihre Rechtsnachfolger. § 2 - Die aufgrund von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der Staatskasse. § 3 - Beträge, die in Ausführung von § 1 auf das Gehalt der in Artikel 2 erwähnten Personen einbehalten werden, und Beiträge, die aus den von diesen Personen eingegangenen Verpflichtungen hervorgehen, werden [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] entrichtet. [Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)] Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen Art. 5 - Sowohl für die Feststellung des Anspruchs auf die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen als auch für die Festlegung des Betrags dieser Pensionen können Dienste berücksichtigt werden, die entweder aufgrund einer ordnungsgemässen Ernennung oder einer durch das Erlassgesetz vom 5.

Mai 1944 für nichtig erklärten Ernennung in aufgelösten Einrichtungen öffentlichen Interesses geleistet worden sind, deren Zuständigkeiten die aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen ganz oder teilweise übernommen haben.

Art. 6 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen gleichsetzen, die im Statut der Staatsbediensteten und in seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind.

KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 7 - [Für die Auszahlung der in Artikel 4 vorgesehenen Pensionen werden alle Dienste berücksichtigt, die in Einrichtungen öffentlichen Interesses vor deren Bestimmung gemäss Artikel 1 und in den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen aufgrund einer endgültigen Ernennung geleistet worden sind.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)] Art. 8 - Ruhestandspensionen, so wie sie in den Artikeln 2 und 3 vorgesehen sind, werden endgültig ernannten Personalmitgliedern der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen gewährt, [wenn diese Personalmitglieder ihre Laufbahn beendet haben, bevor vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden hat]. [Art. 8 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Art.9 - Witwen- und Waisenpensionen, so wie sie in Artikel 4 vorgesehen sind, werden den Rechtsnachfolgern der in Artikel 8 erwähnten Personen gewährt.

Diese Pensionen werden ebenfalls den Rechtsnachfolgern der endgültig ernannten Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen gewährt, wenn diese Personalmitglieder im aktiven Dienst verstorben sind, bevor vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden hat.

Art. 10 - Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3 § 2 gegebenenfalls revidiert.

Art. 11 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 hervorgehenden monatlichen Zahlungen darf in Bezug auf Personen, die pensioniert worden sind, bevor vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden hat, nicht niedriger sein als die Gesamtheit der Vorteile, die diese Personen aufgrund der Dienste bezogen haben, die sie beim Staat, in den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet haben.

KAPITEL IV - Verwaltung und Buchführung Art. 12 - [§ 1 - Die in den Artikeln 2 und 8 vorgesehenen Ruhestandspensionen werden von dem Minister gewährt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, und vom Staat ausgezahlt. § 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen sind verpflichtet, [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] einen Beitrag zu entrichten, der dem Prozentsatz der Monatsgehälter entspricht, die dem Personal dieser Einrichtungen ausgezahlt werden, das aufgrund einer endgültigen oder damit gleichgesetzten Ernennung beschäftigt wird. Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis zwischen den veranschlagten Ausgaben für das laufende Jahr und der veranschlagten Gehaltssumme aller der Regelung angeschlossenen Einrichtungen für dasselbe Jahr. Die Verwaltung der Pensionen legt diesen Prozentsatz jährlich fest und teilt ihn den angeschlossenen Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres mit. § 3 - Für die Festlegung des Betrags der in § 2 erwähnten Ausgaben: 1. wird Folgendes berücksichtigt: a) die in § 1 erwähnten Ruhestandspensionen, b) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem Gesetz vom 14.April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und den Diensten entsprechen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, c) Übertragungen von Beiträgen mit Bezug auf Dienste, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet und in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 5.August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors ausgeführt worden sind, 2. wird Folgendes abgezogen: a) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 14.April 1965 festgelegt werden und andere Dienste als diejenigen betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, b) Beträge, die aufgrund eines Eintritts in die Rechte zugunsten des Staates entrichtet worden sind und Dienste betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, c) aufgrund von Artikel 12bis § 1 entrichtete Beiträge, d) Übertragungen von Beiträgen, die in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25.August 1970 zur Ausführung der Artikel 3 und 14 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors erfolgen und Dienste betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, [e) monatliche Vorauszahlungen und Ausgleichszahlungen für das Vorjahr, die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1997 zur Ausführung von Artikel 56 Absatz 7 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen vorgenommen worden sind.] § 4 - Die Beiträge, die von allen Einrichtungen in Anwendung von § 2 zu entrichten sind, müssen [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] spätestens am [fünften Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Gehalts an das Personal dieser Einrichtungen] zukommen. § 5 - Eine Einrichtung, die der in § 4 erwähnten Verpflichtung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht nachkommt, schuldet [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Satz dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen [am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Gehalts an das Personal der Einrichtung ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangelnde Entrichtung des Beitrags innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der vorerwähnten Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim Minister der Pensionen eingehen.] Das Aufkommen dieser Zinsen dient [der Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].] [§ 6 - Die Zahlung der Gesamtheit der in § 2 erwähnten Beiträge kann im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags und durch Beschluss der betreffenden aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtung einer Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gegenüber die mit dieser Zahlung verbundenen Verpflichtungen.

Der Beschluss der Einrichtung, die Zahlung der Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder nicht mehr zu übertragen, muss dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor spätestens am 30.

September des laufenden Jahres per Einschreiben zugestellt werden und wird mit 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.

August 1991); § 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 227 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 4 abgeändert durch Art. 104 Nr. 1 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 104 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art.34 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 4 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 6 eingefügt durch Art. 143 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010)] [Art. 12bis - § 1 - Wenn infolge einer Umstrukturierung oder der Auflösung einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung Personal dieser Einrichtung an andere Behörden oder Einrichtungen, die der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung nicht angeschlossen sind, übertragen wird, sind diese Behörden oder Einrichtungen verpflichtet, zu den Aufwendungen für die Ruhestandspensionen der Personalmitglieder einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung beizutragen, die in dieser Eigenschaft pensioniert wurden, bevor diese umstrukturiert oder aufgelöst worden ist. [Der Beitrag jeder dieser anderen Behörden oder Einrichtungen entspricht dem Betrag, der durch Multiplikation der Summe der in Absatz 1 erwähnten und für das laufende Jahr veranschlagten Ruhestandspensionen mit einem am Datum der Übertragung des Personals festgelegten Koeffizienten errechnet wird; dieser Koeffizient entspricht dem Verhältnis zwischen der Gehaltssumme für das an eine andere Behörde oder Einrichtung übertragene Personal und der gesamten Gehaltssumme der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung, wobei nur die Gehälter des Personals, das aufgrund einer endgültigen oder einer damit gleichgesetzten Ernennung beschäftigt ist, berücksichtigt werden. Die Verwaltung der Pensionen legt den Beitrag jeder dieser Behörden oder Einrichtungen jährlich fest und teilt ihn diesen Behörden und Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres mit.] Beträge, die in Anwendung [des Artikels 12 § 3 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe a) und b) ] zum Gesamtbetrag der zu verteilenden Pensionen addiert oder von diesem Betrag abgezogen werden, belaufen sich für die Anwendung von Absatz 2 auf das Verhältnis zwischen der Summe der in diesem Absatz erwähnten Pensionen und dem Gesamtbetrag der zu verteilenden Pensionen. [Die in Absatz 1 erwähnten Behörden oder Einrichtungen sind verpflichtet, monatlich ein Zwölftel des ihnen in Anwendung von Absatz 2 auferlegten Beitrags [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] zu entrichten. Dieser Beitrag muss [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] spätestens am letzten Werktag des betreffenden Monats zukommen.] [Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist nicht eingehalten wird, schuldet die Behörde oder Einrichtung [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Satz dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen am ersten Werktag nach dem Tag ein, an dem die Beträge [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] hätten zukommen müssen. Wenn eine Behörde oder eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangelnde Entrichtung des Beitrags innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Behörde oder Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass die vorerwähnte Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, beim Minister der Pensionen eingehen. Das Aufkommen dieser Zinsen dient [der Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].] § 2 - Wenn Dienste, die in einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung geleistet werden, die umstrukturiert oder aufgelöst worden ist, für eine Ruhestandspension oder den Anteil an einer Ruhestandspension berücksichtigt werden, die zu Lasten der Staatskasse gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt werden, geht die Pension oder der Pensionsanteil in Bezug auf diese Dienste ab dem Datum des Einsetzens der Pension zu Lasten der Behörde oder Einrichtung, an die das Personalmitglied der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung übertragen worden ist. Im Falle eines Pensionsanteils wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet.

Absatz 1 ist nicht mehr anwendbar, sobald die Einrichtung, an die das Personalmitglied übertragen worden ist, der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Regelung angeschlossen ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Anteile werden für die Anwendung von § 1 Absatz 3 nicht berücksichtigt.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Dienste für eine Ruhestandspension oder einen Anteil an einer Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, die zu Lasten der Staatskasse gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt werden, muss die Einrichtung, die der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung nicht angeschlossen ist, die Hälfte der Beiträge entrichten, die im Rahmen des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors übertragen werden. § 3 - Um die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen zu ermöglichen, sind [Behörden oder Einrichtungen, die in die Rechte und Pflichten der umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung eintreten,] verpflichtet, der Verwaltung der Pensionen alle Informationen über die Verteilung der Gehaltssumme der umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung mitzuteilen. Diese Mitteilung muss innerhalb zweier Monate nach dem Datum der Übertragung des Personals erfolgen. Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtungen muss diese Mitteilung jedoch spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat erfolgen, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. [Eine Behörde oder Einrichtung, die den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, schuldet [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen eine Geldbusse, die sich pro vollständigen Monat Verzug auf 0,1 Prozent des in diesem Absatz erwähnten Betrags beläuft. Das Aufkommen dieser Geldbussen dient der [Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].]] [Art. 12bis eingefügt durch Art. 189 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 20.

Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31.

Dezember 2001) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 12.

Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 5 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.

August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)] [Art. 12ter - [...]] [Art. 12ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) - nicht mehr anwendbar ab dem 1.Januar 1995 -] Art. 13 - § 1 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, tritt in die Rechte ein, die die Empfänger der in den Artikeln 2 und 8 vorgesehenen Ruhestandspensionen infolge einer gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen Pensionsregelung besitzen, die früher aufgrund der in Einrichtungen öffentlichen Interesses geleisteten Dienste auf sie anwendbar war, sofern diese Dienste für die Berechnung der Ruhestandspensionen berücksichtigt werden. § 2 - [Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, hat Anspruch auf denselben Eintritt in die Rechte aufgrund der Dienste, die für die Festlegung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten Ruhestandspensionen berücksichtigt werden und geleistet worden sind: a) beim Staat, b) in den im Gesetz vom 14.April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnten anderen Behörden oder Einrichtungen.] § 3 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, tritt in die Rechte ein, die die Begünstigten der Artikel 4 und 9 des vorliegenden Gesetzes aufgrund der Dienste, die der Verstorbene in den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet hat, infolge einer gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen Pensionsregelung besitzen, die auf sie anwendbar war, bevor das vorliegende Gesetz ihnen gegenüber wirksam geworden ist. § 4 - [Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Eintritts in die Rechte.] § 5 - [Personalmitglieder, die Ansprüche aus einer anderen als der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung besitzen, sind verpflichtet, diese geltend zu machen.

Die Auszahlung der Pension wird ausgesetzt, solange dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.

Bei verspäteter Antragseinreichung werden Beträge, für die der Staat in die Rechte hätte eintreten sollen, auf die Pension zurückgefordert.] § 6 - Vorerwähnter Eintritt in die Rechte findet in Bezug auf die aus Versicherungsverträgen hervorgehenden Rechte nur Anwendung auf Vorteile, die den Beiträgen entsprechen, deren Aufwendung von den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen getragen worden ist. [§ 7 - [Beträge in Bezug auf den in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Eintritt in die Rechte werden an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor entrichtet.

Beträge, die an diesen Dienst aufgrund des in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Eintritts in die Rechte entrichtet werden, die die Betreffenden infolge der Ruhestandspensionsregelung der Arbeiter, Angestellten, Seeleute oder Lohnempfänger besitzen, werden unter die Behörden und Einrichtungen verteilt, die die Aufwendung der Ruhestandspension im Verhältnis zum Betrag des ihnen zur Last gehenden Anteils tragen.

Der Anteil an dem Eintritt in die Rechte, der aufgrund des vorhergehenden Absatzes Behörden und Einrichtungen zukommt, auf die das vorerwähnte Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die Staatskasse und die im vorliegenden Gesetz erwähnten Einrichtungen öffentlichen Interesses ausgenommen, wird von dem diesen Behörden und Einrichtungen zur Last gehenden Pensionsanteil abgezogen.]] [§ 8 - Wenn der in den Paragraphen 1 und 3 erwähnte Eintritt in die Rechte Renten betrifft, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, mit der Zustimmung des Rentenschuldners den Beschluss fassen, dass dieser Eintritt in die Rechte in einem Mal durch die Übertragung ihrer mathematischen Rückstellungen [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] vorgenommen wird.] [§ 9 - Wenn der Belgische Staat in Anwendung des vorliegenden Artikels für einen Vorteil, der ganz oder teilweise in Kapitalform ausgezahlt wurde, in die Rechte eintreten muss, wird die diesem Kapital entsprechende fiktive Rente vom Pensionsbetrag abgezogen.] [Art. 13 § 2 ersetzt durch Art. 2 § 2 Nr. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27.

November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 4 ersetzt durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968); § 5 ersetzt durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24.

August 1968); § 7 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978) und ersetzt durch Art. 36 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 8 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 3 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978) und abgeändert durch Art. 36 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 9 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)] [Art. 13 bis - Wenn Titel I Kapitel I des Gesetzes zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Personen angewandt wird, sind die in Artikel 13 vorgesehenen Eintritte in die Rechte auf andere als die Vorteile begrenzt, die [in den Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger aufgrund einer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter] vorgesehen sind.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968) und abgeändert durch Art. 14 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 14 - § 1 - [Abänderungsbestimmung] § 2 - Der König kann Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf Pensionsregelungen, die Anwendung finden auf Personalmitglieder der Einrichtungen, die Er aufgrund von Artikel 1 bestimmt hat, und auf ihre Rechtsnachfolger aufheben, und dies ab dem Zeitpunkt, zu dem vorliegendes Gesetz diesen Personen gegenüber wirksam wird.

Art. 15 - § 1 - [...] § 2 - [...] § 3 - [Einrichtungen öffentlichen Interesses gewähren ihren endgültig ernannten Personalmitgliedern oder ihren Personalmitgliedern auf Probe, die der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Pensionsregelung unterliegen, für einen Betrag, den der Staat seinem Personal gewährt, und unter denselben Bedingungen Urlaubsgeld, Familienurlaubsgeld sowie Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen, insofern die Personalmitglieder keinen Anspruch auf diese Familienleistungen zu Lasten der in Artikel 32 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Sonderausgleichskasse erheben können.] § 4 - [...] § 5 - [...] [Art. 15 §§ 1 und 2 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28.

November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969); § 3 ersetzt durch Art. 103 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); §§ 3 und 4 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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