gepubliceerd op 02 augustus 1997
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar
3 APRIL 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op arti-kel 76, 1, 1° en 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de identiteitsstukken en -bewijzen voor kinderen onder de twaalf jaar.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 3 april 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER INNERN
10. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass über die ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 6 3, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 12 Absatz 3;
Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12.
Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für Ausländer, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 50;
In der Erwägung, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, Identitätsdokumente vorzusehen, die eine schnelle Identifizierung von Kindern unter zwölf Jahren ermöglichen, insbesondere während ihrer Reisen sowohl innerhalb als ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs;
In der Erwägung, dass in den letzten Jahren sowohl von seiten offizieller Sicherheitseinrichtungen als auch der Familien die Forderung nach der Möglichkeit, für Kinder unter zwölf Jahren offizielle Identitätsdokumente zu erhalten, immer lauter geworden ist;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir, KAPITEL I - Ausweispapier
Artikel 1.Jedem Kind unter zwölf Jahren wird bei seiner ersten Eintragung in die Bevölkerungsregister oder ins Warteregister einer belgischen Gemeinde ein Ausweispapier ausgestellt.
Die Eintragungsgemeinde stellt dieses Ausweispapier kostenlos aus.
Art. 2.Dieses Ausweispapier, das dem beigefügten Muster (Muster 1) entspricht, besteht aus einem weissen Karton mit 6 cm Seitenlänge und abgerundeten Ecken. Es wird in eine Plastikhülle gesteckt, die mit einer Schnur um den Hals des Kindes gehängt wird. Es wird behalten, bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht.
Art. 3.Das Ausweispapier und die Hülle werden bei Verlust oder Beschädigung erneuert.
Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Erneuerung des Papiers verlangen kann, beträgt 50 F.
Art. 4.Auf dem Ausweispapier stehen folgende Angaben : Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Gemeinde, Ausstellungsdatum und Angabe des Registers, in dem das Kind eingetragen ist.
Art. 5.Jedes Ausweispapier ist mit einer Nummer versehen, die aus der zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde zugeteilten höchstens vierziffrigen Seriennummer besteht.
KAPITEL II - Identitätsnachweis
Art. 6.Auf Antrag der Person oder der Personen, die die elterliche Gewalt über ein Kind unter zwölf Jahren ausüben, kann ein Identitätsnachweis auf den Namen dieses Kindes ausgestellt werden.
Dieser Nachweis wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern oder im Warteregister eingetragen ist.
Er kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen.
Art. 7.Der (r) Ausweis » genannte Identitätsnachweis, der dem beigefügten Muster entspricht (Muster 2), besteht aus zwei weissen umklappbaren Teilen von jeweils 74 mm auf 105 mm.
Er wird auf Betreiben der Ausstellungsgemeinde entweder mit einem Plastikfilm überzogen oder in eine Plastikhülle gesteckt, von der drei Seiten geschlossen sind.
Art. 8.Der Identitätsnachweis ist gültig für eine Dauer von zwei Jahren ab seiner Ausstellung. Bei Wohnorts- oder Adressenwechsel wird er ungültig.
Die Gültigkeitsdauer dieses Nachweises darf jedoch die des Aufenthaltsscheins, der dem gesetzlichen Vertreter des Inhabers ausgestellt worden ist, nicht überschreiten.
Art. 9.Auf dem Identitätsnachweis stehen folgende Angaben: Name und Vornamen, Identität der Eltern, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Wohnort, Gemeinde, Ausstellungsdatum, Angabe des Registers, in dem das Kind eingetragen ist, Ablaufdatum des Dokuments sowie Identität der in Notfällen zu benachrichtigenden Person und Sicherheitsempfehlungen.
Auf dem Identitätsnachweis wird ein Lichtbild des Inhabers angebracht.
Das Format dieses Bildes ist 35 mm auf 45 mm. Das Lichtbild muss neueren Datums und getreu sein. Es muss von vorne aufgenommen sein.
Unser Minister des Innern kann weitere Spezifikationen in bezug auf Qualität festlegen, denen es zu entsprechen hat.
Art. 10.Der Höchstpreis, den die Gemeinde für die Ausstellung des Identitätsnachweises verlangen kann, beträgt 50 F.
Art. 11.Der Identitätsnachweis trägt dieselbe Nummer wie die, die auf dem in Kapitel I erwähnten Ausweispapier angebracht worden ist, sofern die Ausstellungsgemeinde dieselbe ist.
Andernfalls oder wenn diese Nummer nicht bekannt ist, wird von der Ausstellungsgemeinde eine neue Nummer zugeteilt, deren Struktur dieselbe ist wie die, die in Artikel 5 erwähnt ist.
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12.Auf die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente wird das Siegel der Gemeinde anhand eines Trockenstempels angebracht.
Diese Dokumente tragen ausserdem die Unterschrift des Standesbeamten oder seines Vertreters.
Art. 13.Die in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente werden bei Namen-, Vornamen- oder Staatsangehörigkeitswechsel als ungültig angesehen.
Art. 14.Auf Fälschung oder Nachahmung der in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente sind die in Artikel 7 des obengenannten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnten Strafbestimmungen anwendbar.
Art. 15.Die persönlichen Angaben, die auf den in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumenten stehen, werden nach Wahl der Person oder der Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind ausüben, in folgender Sprache gedruckt: A. in Französisch oder Niederländisch: 1. in den in Artikel 6 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, 2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, 3.in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, B. in Deutsch oder Französisch: 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, 2.in den in Artikel 8 Nr. 2 der obengenannten koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden.
Die Person oder die Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind ausüben, teilen ihre Wahl in einer schriftlichen Erklärung mit.
Art. 16.Kosten, die mit der Ausstellung der in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente verbunden sind, trägt die Gemeinde.
Unser Minister des Innern bestimmt die von den Trägern zu erfüllenden technischen Bedingungen.
KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 17.Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 14.November 1955 zur Einführung eines Ausweispapieres für Kinder unter zwölf Jahren, 2. Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.
Art. 18.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar des Jahres nach dem seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 19.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Anlage 1 - Muster 1 [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20.
Dezember 1996, Seite 31741] Anlage 2 - Muster 2 - c [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20.
Dezember 1996, Seite 31744] Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 april 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE