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Meertalige weergave van Wet van 28/04/1958
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Wet betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 APRIL 1958. - Wet betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 AVRIL 1958. - Loi relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel allemande de la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres
van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs
(Belgisch Staatsblad van 30 mei 1958), zoals ze achtereenvolgens werd ayants droit (Moniteur belge du 30 mai 1958), telle qu'elle a été
gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- de wet van 5 augustus 1968 tot vaststelling van een zeker verband - la loi du 5 août 1968 établissant certaines relations entre les
tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé
privé-sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1968); (Moniteur belge du 24 août 1968);
- het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de
wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december - l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27
1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch juin 1969 revisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la
Staatsblad van 5 december 1969); sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 5 décembre 1969);
- de wet van 20 juni 1975 tot wijziging van de wet van 5 augustus 1968 - la loi du 20 juin 1975 modifiant la loi du 5 août 1968 établissant
tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et
de openbare sector en die van de privé-sector (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1975); ceux du secteur privé (Moniteur belge du 3 juillet 1975);
- het koninklijk besluit nr. 23 van 27 november 1978 tot uitvoering - l'arrêté royal n° 23 du 27 novembre 1978 portant exécution de
van artikel 71 van de wet houdende economische en budgettaire l'article 71 de la loi de réformes économiques et budgétaires
hervormingen (Belgisch Staatsblad van 13 december 1978); (Moniteur belge du 13 décembre 1978);
- het koninklijk besluit van 5 juli 1990 tot wijziging van de wet van - l'arrêté royal du 5 juillet 1990 modifiant la loi du 28 avril 1958
28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van zekere
organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden (Belgisch relative à la pension des membres du personnel de certains organismes
Staatsblad van 14 september 1990); d'intérêt public et de leurs ayants droit (Moniteur belge du 14
- de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch septembre 1990); - la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 9 januari 1991); (Moniteur belge du 9 janvier 1991);
- de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la
betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
van 20 juni 1991); 20 juin 1991);
- de wet van 20 juli 1991 houdende begrotingsbepalingen (Belgisch - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions budgétaires
Staatsblad van 1 augustus 1991); (Moniteur belge du 1er août 1991);
- het koninklijk besluit van 3 april 1997 houdende maatregelen met het - l'arrêté royal du 3 avril 1997 portant des mesures en vue de la
oog op de responsabilisering van de openbare instellingen van sociale responsabilisation des institutions publiques de sécurité sociale, en
zekerheid, met toepassing van artikel 47 van de wet van 26 juli 1996 application de l'article 47 de la loi du 26 juillet 1996 portant
tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des
leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 30 avril 1997);
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 3 maart 1998); (Moniteur belge du 3 mars 1998);
- de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et
(Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999);
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2001, err. van 6 maart 2002); 2001, err. du 6 mars 2002);
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003);
- de wet van 12 januari 2006 tot oprichting van de "Pensioendienst - la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions
voor de Overheidssector" (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2006, du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars
err. van 13 maart 2006); 2006);
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12
12 februari 2007); février 2007);
- de wet van 28 april 2010 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur
Staatsblad van 10 mei 2010). belge du 10 mai 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
28. APRIL 1958 - Gesetz über die Pension der Personalmitglieder 28. APRIL 1958 - Gesetz über die Pension der Personalmitglieder
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer
Berechtigten Berechtigten
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Der König bestimmt die Einrichtungen, deren Ruhestands-, Artikel 1 - Der König bestimmt die Einrichtungen, deren Ruhestands-,
Witwen- und Waisenpensionen durch vorliegendes Gesetz geregelt sind, Witwen- und Waisenpensionen durch vorliegendes Gesetz geregelt sind,
unter den Einrichtungen öffentlichen Interesses [und den in Artikel 3 unter den Einrichtungen öffentlichen Interesses [und den in Artikel 3
§ 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
erwähnten öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit], deren erwähnten öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit], deren
Personal ein gesetzliches oder verordnungsrechtliches Statut besitzt. Personal ein gesetzliches oder verordnungsrechtliches Statut besitzt.
Der König bestimmt diese Einrichtungen auf gemeinsamen Vorschlag des Der König bestimmt diese Einrichtungen auf gemeinsamen Vorschlag des
Ministers, der mit der Aufsicht über die betreffende Einrichtung Ministers, der mit der Aufsicht über die betreffende Einrichtung
beauftragt ist, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die beauftragt ist, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Verwaltung der Pensionen gehört. Er legt für jede Einrichtung das Verwaltung der Pensionen gehört. Er legt für jede Einrichtung das
Datum fest, ab dem das Gesetz auf sie Anwendung findet. Datum fest, ab dem das Gesetz auf sie Anwendung findet.
[Wenn eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht einer [Wenn eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht einer
Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission steht, durch Dekret oder Ordonnanz Gemeinschaftskommission steht, durch Dekret oder Ordonnanz
beziehungsweise aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz dazu beziehungsweise aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz dazu
ermächtigt ist, sich der durch vorliegendes Gesetz organisierten ermächtigt ist, sich der durch vorliegendes Gesetz organisierten
Pensionsregelung anzuschliessen, bestimmt der König diese Einrichtung Pensionsregelung anzuschliessen, bestimmt der König diese Einrichtung
in Abweichung von Absatz 2 auf Vorschlag des Ministers, zu dessen in Abweichung von Absatz 2 auf Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört.] Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört.]
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 3. April 1997 [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 3. April 1997
(B.S. vom 30. April 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. (B.S. vom 30. April 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5.
Juli 1990 (B.S. vom 14. September 1990)] Juli 1990 (B.S. vom 14. September 1990)]
KAPITEL II - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen KAPITEL II - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
Abschnitt I - Ruhestandspension Abschnitt I - Ruhestandspension
Art. 2 - Personalmitglieder der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Art. 2 - Personalmitglieder der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten
Einrichtungen, die endgültig ernannt oder zur Probezeit zugelassen Einrichtungen, die endgültig ernannt oder zur Probezeit zugelassen
sind, unterliegen der gleichen Ruhestandspensionsregelung wie sind, unterliegen der gleichen Ruhestandspensionsregelung wie
Personalmitglieder der allgemeinen Verwaltung des Staates. Personalmitglieder der allgemeinen Verwaltung des Staates.
Art. 3 - § 1 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Art. 3 - § 1 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension zu
Lasten der Staatskasse eröffnen können, werden sowohl für die Lasten der Staatskasse eröffnen können, werden sowohl für die
Festlegung des Anspruchs auf die in Artikel 2 erwähnte Festlegung des Anspruchs auf die in Artikel 2 erwähnte
Ruhestandspension als auch für die Festlegung des Betrags dieser Ruhestandspension als auch für die Festlegung des Betrags dieser
Pension berücksichtigt. Pension berücksichtigt.
Zusätzliche Ausgaben, die sich aus der Zulassung der vorerwähnten Zusätzliche Ausgaben, die sich aus der Zulassung der vorerwähnten
Dienste ergeben, gehen zu Lasten des Staates. Dienste ergeben, gehen zu Lasten des Staates.
§ 2 - Dienste, die in den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in § 2 - Dienste, die in den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in
Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet werden und in die Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet werden und in die
Berechnung der in Artikel 2 vorgesehenen Pension einfliessen können, Berechnung der in Artikel 2 vorgesehenen Pension einfliessen können,
werden sowohl für die Festlegung des Anspruchs auf Ruhestandspension werden sowohl für die Festlegung des Anspruchs auf Ruhestandspension
zu Lasten der Staatskasse als auch für die Festlegung des Betrags zu Lasten der Staatskasse als auch für die Festlegung des Betrags
dieser Pension berücksichtigt. dieser Pension berücksichtigt.
§ 3 - Bei Anwendung von § 1 oder § 2 werden Pensionszuschläge, die § 3 - Bei Anwendung von § 1 oder § 2 werden Pensionszuschläge, die
sich aus Militärdiensten, den ihnen gleichgesetzten Diensten, sich aus Militärdiensten, den ihnen gleichgesetzten Diensten,
Kolonialdiensten oder Dienstaltersverbesserungen jeder Art mit Kolonialdiensten oder Dienstaltersverbesserungen jeder Art mit
Ausnahme der Vorteile aufgrund eines Diploms ergeben, zwischen dem Ausnahme der Vorteile aufgrund eines Diploms ergeben, zwischen dem
Staat und den Einrichtungen öffentlichen Interesses im Verhältnis zu Staat und den Einrichtungen öffentlichen Interesses im Verhältnis zu
der Dauer der beim Staat beziehungsweise in diesen Einrichtungen der Dauer der beim Staat beziehungsweise in diesen Einrichtungen
geleisteten Verwaltungsdienste aufgeteilt. geleisteten Verwaltungsdienste aufgeteilt.
Abschnitt II - Hinterbliebenenpension Abschnitt II - Hinterbliebenenpension
Art. 4 - § 1 - Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Witwen- und Art. 4 - § 1 - Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Witwen- und
Waisenpensionen des zivilen Staatspersonals finden Anwendung auf die Waisenpensionen des zivilen Staatspersonals finden Anwendung auf die
in Artikel 2 erwähnten Personen und ihre Rechtsnachfolger. in Artikel 2 erwähnten Personen und ihre Rechtsnachfolger.
§ 2 - Die aufgrund von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der § 2 - Die aufgrund von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der
Staatskasse. Staatskasse.
§ 3 - Beträge, die in Ausführung von § 1 auf das Gehalt der in Artikel § 3 - Beträge, die in Ausführung von § 1 auf das Gehalt der in Artikel
2 erwähnten Personen einbehalten werden, und Beiträge, die aus den von 2 erwähnten Personen einbehalten werden, und Beiträge, die aus den von
diesen Personen eingegangenen Verpflichtungen hervorgehen, werden [an diesen Personen eingegangenen Verpflichtungen hervorgehen, werden [an
den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] entrichtet. den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] entrichtet.
[Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. [Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S.
vom 3. Februar 2006)] vom 3. Februar 2006)]
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für Ruhestands- und Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen Hinterbliebenenpensionen
Art. 5 - Sowohl für die Feststellung des Anspruchs auf die in den Art. 5 - Sowohl für die Feststellung des Anspruchs auf die in den
Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
als auch für die Festlegung des Betrags dieser Pensionen können als auch für die Festlegung des Betrags dieser Pensionen können
Dienste berücksichtigt werden, die entweder aufgrund einer Dienste berücksichtigt werden, die entweder aufgrund einer
ordnungsgemässen Ernennung oder einer durch das Erlassgesetz vom 5. ordnungsgemässen Ernennung oder einer durch das Erlassgesetz vom 5.
Mai 1944 für nichtig erklärten Ernennung in aufgelösten Einrichtungen Mai 1944 für nichtig erklärten Ernennung in aufgelösten Einrichtungen
öffentlichen Interesses geleistet worden sind, deren Zuständigkeiten öffentlichen Interesses geleistet worden sind, deren Zuständigkeiten
die aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen ganz oder die aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen ganz oder
teilweise übernommen haben. teilweise übernommen haben.
Art. 6 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann Art. 6 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann
der König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Verwaltung der Pensionen gehört, die administrativen Stände, in die Verwaltung der Pensionen gehört, die administrativen Stände, in
denen sich die Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 denen sich die Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1
bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen befunden bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen befunden
haben, den entsprechenden Ständen gleichsetzen, die im Statut der haben, den entsprechenden Ständen gleichsetzen, die im Statut der
Staatsbediensteten und in seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind. Staatsbediensteten und in seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen KAPITEL III - Übergangsbestimmungen
Art. 7 - [Für die Auszahlung der in Artikel 4 vorgesehenen Pensionen Art. 7 - [Für die Auszahlung der in Artikel 4 vorgesehenen Pensionen
werden alle Dienste berücksichtigt, die in Einrichtungen öffentlichen werden alle Dienste berücksichtigt, die in Einrichtungen öffentlichen
Interesses vor deren Bestimmung gemäss Artikel 1 und in den in Artikel Interesses vor deren Bestimmung gemäss Artikel 1 und in den in Artikel
5 erwähnten Einrichtungen aufgrund einer endgültigen Ernennung 5 erwähnten Einrichtungen aufgrund einer endgültigen Ernennung
geleistet worden sind.] geleistet worden sind.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978
(B.S. vom 13. Dezember 1978)] (B.S. vom 13. Dezember 1978)]
Art. 8 - Ruhestandspensionen, so wie sie in den Artikeln 2 und 3 Art. 8 - Ruhestandspensionen, so wie sie in den Artikeln 2 und 3
vorgesehen sind, werden endgültig ernannten Personalmitgliedern der in vorgesehen sind, werden endgültig ernannten Personalmitgliedern der in
Anwendung von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Anwendung von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten
Einrichtungen gewährt, [wenn diese Personalmitglieder ihre Laufbahn Einrichtungen gewährt, [wenn diese Personalmitglieder ihre Laufbahn
beendet haben, bevor vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie beendet haben, bevor vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie
angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten
dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden hat]. dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden hat].
[Art. 8 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom [Art. 8 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom
13. März 2003)] 13. März 2003)]
Art. 9 - Witwen- und Waisenpensionen, so wie sie in Artikel 4 Art. 9 - Witwen- und Waisenpensionen, so wie sie in Artikel 4
vorgesehen sind, werden den Rechtsnachfolgern der in Artikel 8 vorgesehen sind, werden den Rechtsnachfolgern der in Artikel 8
erwähnten Personen gewährt. erwähnten Personen gewährt.
Diese Pensionen werden ebenfalls den Rechtsnachfolgern der endgültig Diese Pensionen werden ebenfalls den Rechtsnachfolgern der endgültig
ernannten Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 bestimmten und ernannten Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 bestimmten und
der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen gewährt, wenn diese der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen gewährt, wenn diese
Personalmitglieder im aktiven Dienst verstorben sind, bevor Personalmitglieder im aktiven Dienst verstorben sind, bevor
vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie angehört haben, oder vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie angehört haben, oder
auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten dieser Einrichtung auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten dieser Einrichtung
übernommen hat, Anwendung gefunden hat. übernommen hat, Anwendung gefunden hat.
Art. 10 - Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse werden unter Art. 10 - Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse werden unter
Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3 § 2 gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3 § 2 gegebenenfalls
revidiert. revidiert.
Art. 11 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 Art. 11 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 8 und 9
hervorgehenden monatlichen Zahlungen darf in Bezug auf Personen, die hervorgehenden monatlichen Zahlungen darf in Bezug auf Personen, die
pensioniert worden sind, bevor vorliegendes Gesetz auf die pensioniert worden sind, bevor vorliegendes Gesetz auf die
Einrichtung, der sie angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die Einrichtung, der sie angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die
Zuständigkeiten dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden Zuständigkeiten dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden
hat, nicht niedriger sein als die Gesamtheit der Vorteile, die diese hat, nicht niedriger sein als die Gesamtheit der Vorteile, die diese
Personen aufgrund der Dienste bezogen haben, die sie beim Staat, in Personen aufgrund der Dienste bezogen haben, die sie beim Staat, in
den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten
Einrichtungen geleistet haben. Einrichtungen geleistet haben.
KAPITEL IV - Verwaltung und Buchführung KAPITEL IV - Verwaltung und Buchführung
Art. 12 - [§ 1 - Die in den Artikeln 2 und 8 vorgesehenen Art. 12 - [§ 1 - Die in den Artikeln 2 und 8 vorgesehenen
Ruhestandspensionen werden von dem Minister gewährt, zu dessen Ruhestandspensionen werden von dem Minister gewährt, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, und vom Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, und vom
Staat ausgezahlt. Staat ausgezahlt.
§ 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen sind § 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen sind
verpflichtet, [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] verpflichtet, [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor]
einen Beitrag zu entrichten, der dem Prozentsatz der Monatsgehälter einen Beitrag zu entrichten, der dem Prozentsatz der Monatsgehälter
entspricht, die dem Personal dieser Einrichtungen ausgezahlt werden, entspricht, die dem Personal dieser Einrichtungen ausgezahlt werden,
das aufgrund einer endgültigen oder damit gleichgesetzten Ernennung das aufgrund einer endgültigen oder damit gleichgesetzten Ernennung
beschäftigt wird. Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis beschäftigt wird. Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis
zwischen den veranschlagten Ausgaben für das laufende Jahr und der zwischen den veranschlagten Ausgaben für das laufende Jahr und der
veranschlagten Gehaltssumme aller der Regelung angeschlossenen veranschlagten Gehaltssumme aller der Regelung angeschlossenen
Einrichtungen für dasselbe Jahr. Die Verwaltung der Pensionen legt Einrichtungen für dasselbe Jahr. Die Verwaltung der Pensionen legt
diesen Prozentsatz jährlich fest und teilt ihn den angeschlossenen diesen Prozentsatz jährlich fest und teilt ihn den angeschlossenen
Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres
mit. mit.
§ 3 - Für die Festlegung des Betrags der in § 2 erwähnten Ausgaben: § 3 - Für die Festlegung des Betrags der in § 2 erwähnten Ausgaben:
1. wird Folgendes berücksichtigt: 1. wird Folgendes berücksichtigt:
a) die in § 1 erwähnten Ruhestandspensionen, a) die in § 1 erwähnten Ruhestandspensionen,
b) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem Gesetz vom 14. April b) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem Gesetz vom 14. April
1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und den
Diensten entsprechen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Diensten entsprechen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten
und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind,
c) Übertragungen von Beiträgen mit Bezug auf Dienste, die in den in c) Übertragungen von Beiträgen mit Bezug auf Dienste, die in den in
Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten
Einrichtungen geleistet und in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes Einrichtungen geleistet und in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes
vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors
ausgeführt worden sind, ausgeführt worden sind,
2. wird Folgendes abgezogen: 2. wird Folgendes abgezogen:
a) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem vorerwähnten Gesetz a) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem vorerwähnten Gesetz
vom 14. April 1965 festgelegt werden und andere Dienste als diejenigen vom 14. April 1965 festgelegt werden und andere Dienste als diejenigen
betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in
Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind,
b) Beträge, die aufgrund eines Eintritts in die Rechte zugunsten des b) Beträge, die aufgrund eines Eintritts in die Rechte zugunsten des
Staates entrichtet worden sind und Dienste betreffen, die in den in Staates entrichtet worden sind und Dienste betreffen, die in den in
Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten
Einrichtungen geleistet worden sind, Einrichtungen geleistet worden sind,
c) aufgrund von Artikel 12bis § 1 entrichtete Beiträge, c) aufgrund von Artikel 12bis § 1 entrichtete Beiträge,
d) Übertragungen von Beiträgen, die in Anwendung von Artikel 2 des d) Übertragungen von Beiträgen, die in Anwendung von Artikel 2 des
Königlichen Erlasses vom 25. August 1970 zur Ausführung der Artikel 3 Königlichen Erlasses vom 25. August 1970 zur Ausführung der Artikel 3
und 14 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter und 14 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter
Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors
und des Privatsektors erfolgen und Dienste betreffen, die in den in und des Privatsektors erfolgen und Dienste betreffen, die in den in
Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten
Einrichtungen geleistet worden sind, Einrichtungen geleistet worden sind,
[e) monatliche Vorauszahlungen und Ausgleichszahlungen für das [e) monatliche Vorauszahlungen und Ausgleichszahlungen für das
Vorjahr, die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Königlichen Vorjahr, die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Königlichen
Erlasses vom 27. Februar 1997 zur Ausführung von Artikel 56 Absatz 7 Erlasses vom 27. Februar 1997 zur Ausführung von Artikel 56 Absatz 7
des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen vorgenommen worden sind.] Institutionen vorgenommen worden sind.]
§ 4 - Die Beiträge, die von allen Einrichtungen in Anwendung von § 2 § 4 - Die Beiträge, die von allen Einrichtungen in Anwendung von § 2
zu entrichten sind, müssen [dem Pensionsdienst für den öffentlichen zu entrichten sind, müssen [dem Pensionsdienst für den öffentlichen
Sektor] spätestens am [fünften Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Sektor] spätestens am [fünften Werktag nach dem Tag der Auszahlung des
Gehalts an das Personal dieser Einrichtungen] zukommen. Gehalts an das Personal dieser Einrichtungen] zukommen.
§ 5 - Eine Einrichtung, die der in § 4 erwähnten Verpflichtung § 5 - Eine Einrichtung, die der in § 4 erwähnten Verpflichtung
innerhalb der vorgesehenen Frist nicht nachkommt, schuldet [dem innerhalb der vorgesehenen Frist nicht nachkommt, schuldet [dem
Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen
Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren
Satz dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, Satz dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht,
setzen [am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Gehalts an setzen [am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Gehalts an
das Personal der Einrichtung ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis das Personal der Einrichtung ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis
erbringt, dass die mangelnde Entrichtung des Beitrags innerhalb der erbringt, dass die mangelnde Entrichtung des Beitrags innerhalb der
vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,
kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den vorerwähnten kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den vorerwähnten
Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des
Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung der Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung der
Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der vorerwähnten Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der vorerwähnten
Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim Minister der Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim Minister der
Pensionen eingehen.] Pensionen eingehen.]
Das Aufkommen dieser Zinsen dient [der Finanzierung der Pensionen zu Das Aufkommen dieser Zinsen dient [der Finanzierung der Pensionen zu
Lasten der Staatskasse].] Lasten der Staatskasse].]
[§ 6 - Die Zahlung der Gesamtheit der in § 2 erwähnten Beiträge kann [§ 6 - Die Zahlung der Gesamtheit der in § 2 erwähnten Beiträge kann
im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags und durch Beschluss der im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags und durch Beschluss der
betreffenden aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtung einer betreffenden aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtung einer
Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung
übernimmt dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gegenüber die übernimmt dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gegenüber die
mit dieser Zahlung verbundenen Verpflichtungen. mit dieser Zahlung verbundenen Verpflichtungen.
Der Beschluss der Einrichtung, die Zahlung der Beiträge einer Der Beschluss der Einrichtung, die Zahlung der Beiträge einer
Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder nicht mehr zu übertragen, muss Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder nicht mehr zu übertragen, muss
dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor spätestens am 30. dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor spätestens am 30.
September des laufenden Jahres per Einschreiben zugestellt werden und September des laufenden Jahres per Einschreiben zugestellt werden und
wird mit 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.] wird mit 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. [Art. 12 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.
August 1991); § 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 12. Januar August 1991); § 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 12. Januar
2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 2 einziger 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 2 einziger
Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 227 des G. vom 22. Februar Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 227 des G. vom 22. Februar
1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 4 abgeändert durch Art. 104 Nr. 1 des 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 4 abgeändert durch Art. 104 Nr. 1 des
G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr.
2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 1 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 1
abgeändert durch Art. 104 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom abgeändert durch Art. 104 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom
31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S.
vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 4 des G. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 4 des G.
vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 6 eingefügt durch vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 6 eingefügt durch
Art. 143 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010)] Art. 143 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010)]
[Art. 12bis - § 1 - Wenn infolge einer Umstrukturierung oder der [Art. 12bis - § 1 - Wenn infolge einer Umstrukturierung oder der
Auflösung einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung Auflösung einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung
Personal dieser Einrichtung an andere Behörden oder Einrichtungen, die Personal dieser Einrichtung an andere Behörden oder Einrichtungen, die
der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung nicht der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung nicht
angeschlossen sind, übertragen wird, sind diese Behörden oder angeschlossen sind, übertragen wird, sind diese Behörden oder
Einrichtungen verpflichtet, zu den Aufwendungen für die Einrichtungen verpflichtet, zu den Aufwendungen für die
Ruhestandspensionen der Personalmitglieder einer in Anwendung von Ruhestandspensionen der Personalmitglieder einer in Anwendung von
Artikel 1 bestimmten Einrichtung beizutragen, die in dieser Artikel 1 bestimmten Einrichtung beizutragen, die in dieser
Eigenschaft pensioniert wurden, bevor diese umstrukturiert oder Eigenschaft pensioniert wurden, bevor diese umstrukturiert oder
aufgelöst worden ist. aufgelöst worden ist.
[Der Beitrag jeder dieser anderen Behörden oder Einrichtungen [Der Beitrag jeder dieser anderen Behörden oder Einrichtungen
entspricht dem Betrag, der durch Multiplikation der Summe der in entspricht dem Betrag, der durch Multiplikation der Summe der in
Absatz 1 erwähnten und für das laufende Jahr veranschlagten Absatz 1 erwähnten und für das laufende Jahr veranschlagten
Ruhestandspensionen mit einem am Datum der Übertragung des Personals Ruhestandspensionen mit einem am Datum der Übertragung des Personals
festgelegten Koeffizienten errechnet wird; dieser Koeffizient festgelegten Koeffizienten errechnet wird; dieser Koeffizient
entspricht dem Verhältnis zwischen der Gehaltssumme für das an eine entspricht dem Verhältnis zwischen der Gehaltssumme für das an eine
andere Behörde oder Einrichtung übertragene Personal und der gesamten andere Behörde oder Einrichtung übertragene Personal und der gesamten
Gehaltssumme der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung, Gehaltssumme der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung,
wobei nur die Gehälter des Personals, das aufgrund einer endgültigen wobei nur die Gehälter des Personals, das aufgrund einer endgültigen
oder einer damit gleichgesetzten Ernennung beschäftigt ist, oder einer damit gleichgesetzten Ernennung beschäftigt ist,
berücksichtigt werden. Die Verwaltung der Pensionen legt den Beitrag berücksichtigt werden. Die Verwaltung der Pensionen legt den Beitrag
jeder dieser Behörden oder Einrichtungen jährlich fest und teilt ihn jeder dieser Behörden oder Einrichtungen jährlich fest und teilt ihn
diesen Behörden und Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des diesen Behörden und Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des
vorhergehenden Jahres mit.] vorhergehenden Jahres mit.]
Beträge, die in Anwendung [des Artikels 12 § 3 Nr. 1 Buchstabe b) und Beträge, die in Anwendung [des Artikels 12 § 3 Nr. 1 Buchstabe b) und
Nr. 2 Buchstabe a) und b) ] zum Gesamtbetrag der zu verteilenden Nr. 2 Buchstabe a) und b) ] zum Gesamtbetrag der zu verteilenden
Pensionen addiert oder von diesem Betrag abgezogen werden, belaufen Pensionen addiert oder von diesem Betrag abgezogen werden, belaufen
sich für die Anwendung von Absatz 2 auf das Verhältnis zwischen der sich für die Anwendung von Absatz 2 auf das Verhältnis zwischen der
Summe der in diesem Absatz erwähnten Pensionen und dem Gesamtbetrag Summe der in diesem Absatz erwähnten Pensionen und dem Gesamtbetrag
der zu verteilenden Pensionen. der zu verteilenden Pensionen.
[Die in Absatz 1 erwähnten Behörden oder Einrichtungen sind [Die in Absatz 1 erwähnten Behörden oder Einrichtungen sind
verpflichtet, monatlich ein Zwölftel des ihnen in Anwendung von Absatz verpflichtet, monatlich ein Zwölftel des ihnen in Anwendung von Absatz
2 auferlegten Beitrags [an den Pensionsdienst für den öffentlichen 2 auferlegten Beitrags [an den Pensionsdienst für den öffentlichen
Sektor] zu entrichten. Dieser Beitrag muss [dem Pensionsdienst für den Sektor] zu entrichten. Dieser Beitrag muss [dem Pensionsdienst für den
öffentlichen Sektor] spätestens am letzten Werktag des betreffenden öffentlichen Sektor] spätestens am letzten Werktag des betreffenden
Monats zukommen.] Monats zukommen.]
[Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist nicht eingehalten [Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist nicht eingehalten
wird, schuldet die Behörde oder Einrichtung [dem Pensionsdienst für wird, schuldet die Behörde oder Einrichtung [dem Pensionsdienst für
den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht
entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Satz dem gesetzlichen entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Satz dem gesetzlichen
Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen am ersten Werktag Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen am ersten Werktag
nach dem Tag ein, an dem die Beträge [dem Pensionsdienst für den nach dem Tag ein, an dem die Beträge [dem Pensionsdienst für den
öffentlichen Sektor] hätten zukommen müssen. Wenn eine Behörde oder öffentlichen Sektor] hätten zukommen müssen. Wenn eine Behörde oder
eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangelnde Entrichtung eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangelnde Entrichtung
des Beitrags innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche des Beitrags innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche
Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine
Befreiung von den vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung von den vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf
Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Behörde Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Behörde
oder Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt oder Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt
wurde, dass die vorerwähnte Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wurde, dass die vorerwähnte Verpflichtung nicht erfüllt worden ist,
beim Minister der Pensionen eingehen. Das Aufkommen dieser Zinsen beim Minister der Pensionen eingehen. Das Aufkommen dieser Zinsen
dient [der Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].] dient [der Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].]
§ 2 - Wenn Dienste, die in einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten § 2 - Wenn Dienste, die in einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten
Einrichtung geleistet werden, die umstrukturiert oder aufgelöst worden Einrichtung geleistet werden, die umstrukturiert oder aufgelöst worden
ist, für eine Ruhestandspension oder den Anteil an einer ist, für eine Ruhestandspension oder den Anteil an einer
Ruhestandspension berücksichtigt werden, die zu Lasten der Staatskasse Ruhestandspension berücksichtigt werden, die zu Lasten der Staatskasse
gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt werden, geht die Pension oder gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt werden, geht die Pension oder
der Pensionsanteil in Bezug auf diese Dienste ab dem Datum des der Pensionsanteil in Bezug auf diese Dienste ab dem Datum des
Einsetzens der Pension zu Lasten der Behörde oder Einrichtung, an die Einsetzens der Pension zu Lasten der Behörde oder Einrichtung, an die
das Personalmitglied der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten das Personalmitglied der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten
Einrichtung übertragen worden ist. Im Falle eines Pensionsanteils wird Einrichtung übertragen worden ist. Im Falle eines Pensionsanteils wird
dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur
Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet.
Absatz 1 ist nicht mehr anwendbar, sobald die Einrichtung, an die das Absatz 1 ist nicht mehr anwendbar, sobald die Einrichtung, an die das
Personalmitglied übertragen worden ist, der durch vorliegendes Gesetz Personalmitglied übertragen worden ist, der durch vorliegendes Gesetz
eingeführten Regelung angeschlossen ist. eingeführten Regelung angeschlossen ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Anteile werden für die Anwendung von § 1 Die in Absatz 1 erwähnten Anteile werden für die Anwendung von § 1
Absatz 3 nicht berücksichtigt. Absatz 3 nicht berücksichtigt.
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Dienste für eine Ruhestandspension oder Wenn die in Absatz 1 erwähnten Dienste für eine Ruhestandspension oder
einen Anteil an einer Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, einen Anteil an einer Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden,
die zu Lasten der Staatskasse gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt die zu Lasten der Staatskasse gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt
werden, muss die Einrichtung, die der durch vorliegendes Gesetz werden, muss die Einrichtung, die der durch vorliegendes Gesetz
eingeführten Pensionsregelung nicht angeschlossen ist, die Hälfte der eingeführten Pensionsregelung nicht angeschlossen ist, die Hälfte der
Beiträge entrichten, die im Rahmen des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Beiträge entrichten, die im Rahmen des Gesetzes vom 5. August 1968 zur
Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors und des Privatsektors übertragen werden. öffentlichen Sektors und des Privatsektors übertragen werden.
§ 3 - Um die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen zu § 3 - Um die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen zu
ermöglichen, sind [Behörden oder Einrichtungen, die in die Rechte und ermöglichen, sind [Behörden oder Einrichtungen, die in die Rechte und
Pflichten der umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung Pflichten der umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung
eintreten,] verpflichtet, der Verwaltung der Pensionen alle eintreten,] verpflichtet, der Verwaltung der Pensionen alle
Informationen über die Verteilung der Gehaltssumme der Informationen über die Verteilung der Gehaltssumme der
umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung mitzuteilen. Diese umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung mitzuteilen. Diese
Mitteilung muss innerhalb zweier Monate nach dem Datum der Übertragung Mitteilung muss innerhalb zweier Monate nach dem Datum der Übertragung
des Personals erfolgen. Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden des Personals erfolgen. Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Abschnitts umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtungen muss diese Abschnitts umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtungen muss diese
Mitteilung jedoch spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat Mitteilung jedoch spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat
erfolgen, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt erfolgen, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden ist. veröffentlicht worden ist.
[Eine Behörde oder Einrichtung, die den in Absatz 1 erwähnten [Eine Behörde oder Einrichtung, die den in Absatz 1 erwähnten
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, schuldet [dem Pensionsdienst Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, schuldet [dem Pensionsdienst
für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen eine Geldbusse, die sich für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen eine Geldbusse, die sich
pro vollständigen Monat Verzug auf 0,1 Prozent des in diesem Absatz pro vollständigen Monat Verzug auf 0,1 Prozent des in diesem Absatz
erwähnten Betrags beläuft. Das Aufkommen dieser Geldbussen dient der erwähnten Betrags beläuft. Das Aufkommen dieser Geldbussen dient der
[Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].]] [Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].]]
[Art. 12bis eingefügt durch Art. 189 des G. vom 29. Dezember 1990 [Art. 12bis eingefügt durch Art. 189 des G. vom 29. Dezember 1990
(B.S. vom 9. Januar 1991); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des (B.S. vom 9. Januar 1991); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des
G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 1 Abs. 3 abgeändert G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 1 Abs. 3 abgeändert
durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August
1991); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 20. 1991); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 20.
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 1 Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 1
des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 1 Abs. 5 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 1 Abs. 5
ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31.
Dezember 2001) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 12. Dezember 2001) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 12.
Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch
Art. 10 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 3 Abs. 2 Art. 10 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 3 Abs. 2
ersetzt durch Art. 14 Nr. 5 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. ersetzt durch Art. 14 Nr. 5 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1.
August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 3 des G. vom 12. Januar August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 3 des G. vom 12. Januar
2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)] 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)]
[Art. 12ter - [...]] [Art. 12ter - [...]]
[Art. 12ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom [Art. 12ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom
1. August 1991) - nicht mehr anwendbar ab dem 1. Januar 1995 -] 1. August 1991) - nicht mehr anwendbar ab dem 1. Januar 1995 -]
Art. 13 - § 1 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu Art. 13 - § 1 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört,
tritt in die Rechte ein, die die Empfänger der in den Artikeln 2 und 8 tritt in die Rechte ein, die die Empfänger der in den Artikeln 2 und 8
vorgesehenen Ruhestandspensionen infolge einer gesetzlichen, vorgesehenen Ruhestandspensionen infolge einer gesetzlichen,
verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen
Pensionsregelung besitzen, die früher aufgrund der in Einrichtungen Pensionsregelung besitzen, die früher aufgrund der in Einrichtungen
öffentlichen Interesses geleisteten Dienste auf sie anwendbar war, öffentlichen Interesses geleisteten Dienste auf sie anwendbar war,
sofern diese Dienste für die Berechnung der Ruhestandspensionen sofern diese Dienste für die Berechnung der Ruhestandspensionen
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
§ 2 - [Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen § 2 - [Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, hat Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, hat
Anspruch auf denselben Eintritt in die Rechte aufgrund der Dienste, Anspruch auf denselben Eintritt in die Rechte aufgrund der Dienste,
die für die Festlegung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes die für die Festlegung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes
gewährten Ruhestandspensionen berücksichtigt werden und geleistet gewährten Ruhestandspensionen berücksichtigt werden und geleistet
worden sind: worden sind:
a) beim Staat, a) beim Staat,
b) in den im Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter b) in den im Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors erwähnten anderen Behörden oder Einrichtungen.] öffentlichen Sektors erwähnten anderen Behörden oder Einrichtungen.]
§ 3 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen § 3 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, tritt in Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, tritt in
die Rechte ein, die die Begünstigten der Artikel 4 und 9 des die Rechte ein, die die Begünstigten der Artikel 4 und 9 des
vorliegenden Gesetzes aufgrund der Dienste, die der Verstorbene in den vorliegenden Gesetzes aufgrund der Dienste, die der Verstorbene in den
aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten
Einrichtungen geleistet hat, infolge einer gesetzlichen, Einrichtungen geleistet hat, infolge einer gesetzlichen,
verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen
Pensionsregelung besitzen, die auf sie anwendbar war, bevor das Pensionsregelung besitzen, die auf sie anwendbar war, bevor das
vorliegende Gesetz ihnen gegenüber wirksam geworden ist. vorliegende Gesetz ihnen gegenüber wirksam geworden ist.
§ 4 - [Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in den § 4 - [Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in den
Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Eintritts in die Rechte.] Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Eintritts in die Rechte.]
§ 5 - [Personalmitglieder, die Ansprüche aus einer anderen als der § 5 - [Personalmitglieder, die Ansprüche aus einer anderen als der
durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung besitzen, sind durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung besitzen, sind
verpflichtet, diese geltend zu machen. verpflichtet, diese geltend zu machen.
Die Auszahlung der Pension wird ausgesetzt, solange dieser Die Auszahlung der Pension wird ausgesetzt, solange dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen wird. Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Bei verspäteter Antragseinreichung werden Beträge, für die der Staat Bei verspäteter Antragseinreichung werden Beträge, für die der Staat
in die Rechte hätte eintreten sollen, auf die Pension in die Rechte hätte eintreten sollen, auf die Pension
zurückgefordert.] zurückgefordert.]
§ 6 - Vorerwähnter Eintritt in die Rechte findet in Bezug auf die aus § 6 - Vorerwähnter Eintritt in die Rechte findet in Bezug auf die aus
Versicherungsverträgen hervorgehenden Rechte nur Anwendung auf Versicherungsverträgen hervorgehenden Rechte nur Anwendung auf
Vorteile, die den Beiträgen entsprechen, deren Aufwendung von den Vorteile, die den Beiträgen entsprechen, deren Aufwendung von den
aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten
Einrichtungen getragen worden ist. Einrichtungen getragen worden ist.
[§ 7 - [Beträge in Bezug auf den in den Paragraphen 1, 2 und 3 [§ 7 - [Beträge in Bezug auf den in den Paragraphen 1, 2 und 3
vorgesehenen Eintritt in die Rechte werden an den Pensionsdienst für vorgesehenen Eintritt in die Rechte werden an den Pensionsdienst für
den öffentlichen Sektor entrichtet. den öffentlichen Sektor entrichtet.
Beträge, die an diesen Dienst aufgrund des in den Paragraphen 1 und 2 Beträge, die an diesen Dienst aufgrund des in den Paragraphen 1 und 2
vorgesehenen Eintritts in die Rechte entrichtet werden, die die vorgesehenen Eintritts in die Rechte entrichtet werden, die die
Betreffenden infolge der Ruhestandspensionsregelung der Arbeiter, Betreffenden infolge der Ruhestandspensionsregelung der Arbeiter,
Angestellten, Seeleute oder Lohnempfänger besitzen, werden unter die Angestellten, Seeleute oder Lohnempfänger besitzen, werden unter die
Behörden und Einrichtungen verteilt, die die Aufwendung der Behörden und Einrichtungen verteilt, die die Aufwendung der
Ruhestandspension im Verhältnis zum Betrag des ihnen zur Last gehenden Ruhestandspension im Verhältnis zum Betrag des ihnen zur Last gehenden
Anteils tragen. Anteils tragen.
Der Anteil an dem Eintritt in die Rechte, der aufgrund des Der Anteil an dem Eintritt in die Rechte, der aufgrund des
vorhergehenden Absatzes Behörden und Einrichtungen zukommt, auf die vorhergehenden Absatzes Behörden und Einrichtungen zukommt, auf die
das vorerwähnte Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die das vorerwähnte Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die
Staatskasse und die im vorliegenden Gesetz erwähnten Einrichtungen Staatskasse und die im vorliegenden Gesetz erwähnten Einrichtungen
öffentlichen Interesses ausgenommen, wird von dem diesen Behörden und öffentlichen Interesses ausgenommen, wird von dem diesen Behörden und
Einrichtungen zur Last gehenden Pensionsanteil abgezogen.]] Einrichtungen zur Last gehenden Pensionsanteil abgezogen.]]
[§ 8 - Wenn der in den Paragraphen 1 und 3 erwähnte Eintritt in die [§ 8 - Wenn der in den Paragraphen 1 und 3 erwähnte Eintritt in die
Rechte Renten betrifft, kann der Minister, zu dessen Rechte Renten betrifft, kann der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, mit der Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, mit der
Zustimmung des Rentenschuldners den Beschluss fassen, dass dieser Zustimmung des Rentenschuldners den Beschluss fassen, dass dieser
Eintritt in die Rechte in einem Mal durch die Übertragung ihrer Eintritt in die Rechte in einem Mal durch die Übertragung ihrer
mathematischen Rückstellungen [an den Pensionsdienst für den mathematischen Rückstellungen [an den Pensionsdienst für den
öffentlichen Sektor] vorgenommen wird.] öffentlichen Sektor] vorgenommen wird.]
[§ 9 - Wenn der Belgische Staat in Anwendung des vorliegenden Artikels [§ 9 - Wenn der Belgische Staat in Anwendung des vorliegenden Artikels
für einen Vorteil, der ganz oder teilweise in Kapitalform ausgezahlt für einen Vorteil, der ganz oder teilweise in Kapitalform ausgezahlt
wurde, in die Rechte eintreten muss, wird die diesem Kapital wurde, in die Rechte eintreten muss, wird die diesem Kapital
entsprechende fiktive Rente vom Pensionsbetrag abgezogen.] entsprechende fiktive Rente vom Pensionsbetrag abgezogen.]
[Art. 13 § 2 ersetzt durch Art. 2 § 2 Nr. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. [Art. 13 § 2 ersetzt durch Art. 2 § 2 Nr. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27.
November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 4 ersetzt durch Art. 33 November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 4 ersetzt durch Art. 33
Nr. 1 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968); § 5 Nr. 1 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968); § 5
ersetzt durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. ersetzt durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24.
August 1968); § 7 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 2 des K.E. Nr. 23 vom August 1968); § 7 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 2 des K.E. Nr. 23 vom
27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978) und ersetzt durch Art. 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978) und ersetzt durch Art.
36 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 8 36 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 8
eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 3 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 3 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978
(B.S. vom 13. Dezember 1978) und abgeändert durch Art. 36 Nr. 2 des G. (B.S. vom 13. Dezember 1978) und abgeändert durch Art. 36 Nr. 2 des G.
vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 9 eingefügt durch vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 9 eingefügt durch
Art. 41 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)] Art. 41 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)]
[Art. 13 bis - Wenn Titel I Kapitel I des Gesetzes zur Festlegung [Art. 13 bis - Wenn Titel I Kapitel I des Gesetzes zur Festlegung
bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors und des Privatsektors auf die im vorliegenden öffentlichen Sektors und des Privatsektors auf die im vorliegenden
Gesetz erwähnten Personen angewandt wird, sind die in Artikel 13 Gesetz erwähnten Personen angewandt wird, sind die in Artikel 13
vorgesehenen Eintritte in die Rechte auf andere als die Vorteile vorgesehenen Eintritte in die Rechte auf andere als die Vorteile
begrenzt, die [in den Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und begrenzt, die [in den Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger aufgrund einer Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger aufgrund einer
Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter] vorgesehen sind.] Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter] vorgesehen sind.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 5. August 1968 (B.S. [Art. 13bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 5. August 1968 (B.S.
vom 24. August 1968) und abgeändert durch Art. 14 des G. vom 20. Juni vom 24. August 1968) und abgeändert durch Art. 14 des G. vom 20. Juni
1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)]
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 14 - § 1 - [Abänderungsbestimmung] Art. 14 - § 1 - [Abänderungsbestimmung]
§ 2 - Der König kann Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf § 2 - Der König kann Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf
Pensionsregelungen, die Anwendung finden auf Personalmitglieder der Pensionsregelungen, die Anwendung finden auf Personalmitglieder der
Einrichtungen, die Er aufgrund von Artikel 1 bestimmt hat, und auf Einrichtungen, die Er aufgrund von Artikel 1 bestimmt hat, und auf
ihre Rechtsnachfolger aufheben, und dies ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Rechtsnachfolger aufheben, und dies ab dem Zeitpunkt, zu dem
vorliegendes Gesetz diesen Personen gegenüber wirksam wird. vorliegendes Gesetz diesen Personen gegenüber wirksam wird.
Art. 15 - § 1 - [...] Art. 15 - § 1 - [...]
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - [Einrichtungen öffentlichen Interesses gewähren ihren endgültig § 3 - [Einrichtungen öffentlichen Interesses gewähren ihren endgültig
ernannten Personalmitgliedern oder ihren Personalmitgliedern auf ernannten Personalmitgliedern oder ihren Personalmitgliedern auf
Probe, die der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Pensionsregelung Probe, die der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Pensionsregelung
unterliegen, für einen Betrag, den der Staat seinem Personal gewährt, unterliegen, für einen Betrag, den der Staat seinem Personal gewährt,
und unter denselben Bedingungen Urlaubsgeld, Familienurlaubsgeld sowie und unter denselben Bedingungen Urlaubsgeld, Familienurlaubsgeld sowie
Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen, insofern die Personalmitglieder Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen, insofern die Personalmitglieder
keinen Anspruch auf diese Familienleistungen zu Lasten der in Artikel keinen Anspruch auf diese Familienleistungen zu Lasten der in Artikel
32 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die 32 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Sonderausgleichskasse Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Sonderausgleichskasse
erheben können.] erheben können.]
§ 4 - [...] § 4 - [...]
§ 5 - [...] § 5 - [...]
[Art. 15 §§ 1 und 2 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. [Art. 15 §§ 1 und 2 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28.
November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969); § 3 ersetzt durch Art. 103 November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969); § 3 ersetzt durch Art. 103
des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); §§ 3 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); §§ 3
und 4 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. November 1969 und 4 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. November 1969
(B.S. vom 5. Dezember 1969)] (B.S. vom 5. Dezember 1969)]
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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