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Wet betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 APRIL 1958. - Wet betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 AVRIL 1958. - Loi relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel | allemande de la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres |
van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden | du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs |
(Belgisch Staatsblad van 30 mei 1958), zoals ze achtereenvolgens werd | ayants droit (Moniteur belge du 30 mai 1958), telle qu'elle a été |
gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- de wet van 5 augustus 1968 tot vaststelling van een zeker verband | - la loi du 5 août 1968 établissant certaines relations entre les |
tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de | régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé |
privé-sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1968); | (Moniteur belge du 24 août 1968); |
- het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de | |
wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december | - l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 |
1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch | juin 1969 revisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la |
Staatsblad van 5 december 1969); | sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 5 décembre 1969); |
- de wet van 20 juni 1975 tot wijziging van de wet van 5 augustus 1968 | - la loi du 20 juin 1975 modifiant la loi du 5 août 1968 établissant |
tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van | certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et |
de openbare sector en die van de privé-sector (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1975); | ceux du secteur privé (Moniteur belge du 3 juillet 1975); |
- het koninklijk besluit nr. 23 van 27 november 1978 tot uitvoering | - l'arrêté royal n° 23 du 27 novembre 1978 portant exécution de |
van artikel 71 van de wet houdende economische en budgettaire | l'article 71 de la loi de réformes économiques et budgétaires |
hervormingen (Belgisch Staatsblad van 13 december 1978); | (Moniteur belge du 13 décembre 1978); |
- het koninklijk besluit van 5 juli 1990 tot wijziging van de wet van | - l'arrêté royal du 5 juillet 1990 modifiant la loi du 28 avril 1958 |
28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van zekere | |
organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden (Belgisch | relative à la pension des membres du personnel de certains organismes |
Staatsblad van 14 september 1990); | d'intérêt public et de leurs ayants droit (Moniteur belge du 14 |
- de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch | septembre 1990); - la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 9 januari 1991); | (Moniteur belge du 9 janvier 1991); |
- de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving | - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la |
betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
van 20 juni 1991); | 20 juin 1991); |
- de wet van 20 juli 1991 houdende begrotingsbepalingen (Belgisch | - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions budgétaires |
Staatsblad van 1 augustus 1991); | (Moniteur belge du 1er août 1991); |
- het koninklijk besluit van 3 april 1997 houdende maatregelen met het | - l'arrêté royal du 3 avril 1997 portant des mesures en vue de la |
oog op de responsabilisering van de openbare instellingen van sociale | responsabilisation des institutions publiques de sécurité sociale, en |
zekerheid, met toepassing van artikel 47 van de wet van 26 juli 1996 | application de l'article 47 de la loi du 26 juillet 1996 portant |
tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de | modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des |
leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); | régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 30 avril 1997); |
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 3 maart 1998); | (Moniteur belge du 3 mars 1998); |
- de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); | diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); |
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2001, err. van 6 maart 2002); | 2001, err. du 6 mars 2002); |
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de | - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la |
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); | 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); |
- de wet van 12 januari 2006 tot oprichting van de "Pensioendienst | - la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions |
voor de Overheidssector" (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2006, | du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars |
err. van 13 maart 2006); | 2006); |
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en | (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 |
12 februari 2007); | février 2007); |
- de wet van 28 april 2010 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur |
Staatsblad van 10 mei 2010). | belge du 10 mai 2010). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
28. APRIL 1958 - Gesetz über die Pension der Personalmitglieder | 28. APRIL 1958 - Gesetz über die Pension der Personalmitglieder |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer |
Berechtigten | Berechtigten |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Der König bestimmt die Einrichtungen, deren Ruhestands-, | Artikel 1 - Der König bestimmt die Einrichtungen, deren Ruhestands-, |
Witwen- und Waisenpensionen durch vorliegendes Gesetz geregelt sind, | Witwen- und Waisenpensionen durch vorliegendes Gesetz geregelt sind, |
unter den Einrichtungen öffentlichen Interesses [und den in Artikel 3 | unter den Einrichtungen öffentlichen Interesses [und den in Artikel 3 |
§ 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von | § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von |
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen | Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen |
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel | für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel |
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen |
erwähnten öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit], deren | erwähnten öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit], deren |
Personal ein gesetzliches oder verordnungsrechtliches Statut besitzt. | Personal ein gesetzliches oder verordnungsrechtliches Statut besitzt. |
Der König bestimmt diese Einrichtungen auf gemeinsamen Vorschlag des | Der König bestimmt diese Einrichtungen auf gemeinsamen Vorschlag des |
Ministers, der mit der Aufsicht über die betreffende Einrichtung | Ministers, der mit der Aufsicht über die betreffende Einrichtung |
beauftragt ist, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | beauftragt ist, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Verwaltung der Pensionen gehört. Er legt für jede Einrichtung das | Verwaltung der Pensionen gehört. Er legt für jede Einrichtung das |
Datum fest, ab dem das Gesetz auf sie Anwendung findet. | Datum fest, ab dem das Gesetz auf sie Anwendung findet. |
[Wenn eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht einer | [Wenn eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht einer |
Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen | Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission steht, durch Dekret oder Ordonnanz | Gemeinschaftskommission steht, durch Dekret oder Ordonnanz |
beziehungsweise aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz dazu | beziehungsweise aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz dazu |
ermächtigt ist, sich der durch vorliegendes Gesetz organisierten | ermächtigt ist, sich der durch vorliegendes Gesetz organisierten |
Pensionsregelung anzuschliessen, bestimmt der König diese Einrichtung | Pensionsregelung anzuschliessen, bestimmt der König diese Einrichtung |
in Abweichung von Absatz 2 auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | in Abweichung von Absatz 2 auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört.] | Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört.] |
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 3. April 1997 | [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 3. April 1997 |
(B.S. vom 30. April 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. | (B.S. vom 30. April 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. |
Juli 1990 (B.S. vom 14. September 1990)] | Juli 1990 (B.S. vom 14. September 1990)] |
KAPITEL II - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | KAPITEL II - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
Abschnitt I - Ruhestandspension | Abschnitt I - Ruhestandspension |
Art. 2 - Personalmitglieder der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten | Art. 2 - Personalmitglieder der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten |
Einrichtungen, die endgültig ernannt oder zur Probezeit zugelassen | Einrichtungen, die endgültig ernannt oder zur Probezeit zugelassen |
sind, unterliegen der gleichen Ruhestandspensionsregelung wie | sind, unterliegen der gleichen Ruhestandspensionsregelung wie |
Personalmitglieder der allgemeinen Verwaltung des Staates. | Personalmitglieder der allgemeinen Verwaltung des Staates. |
Art. 3 - § 1 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension zu | Art. 3 - § 1 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension zu |
Lasten der Staatskasse eröffnen können, werden sowohl für die | Lasten der Staatskasse eröffnen können, werden sowohl für die |
Festlegung des Anspruchs auf die in Artikel 2 erwähnte | Festlegung des Anspruchs auf die in Artikel 2 erwähnte |
Ruhestandspension als auch für die Festlegung des Betrags dieser | Ruhestandspension als auch für die Festlegung des Betrags dieser |
Pension berücksichtigt. | Pension berücksichtigt. |
Zusätzliche Ausgaben, die sich aus der Zulassung der vorerwähnten | Zusätzliche Ausgaben, die sich aus der Zulassung der vorerwähnten |
Dienste ergeben, gehen zu Lasten des Staates. | Dienste ergeben, gehen zu Lasten des Staates. |
§ 2 - Dienste, die in den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in | § 2 - Dienste, die in den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in |
Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet werden und in die | Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet werden und in die |
Berechnung der in Artikel 2 vorgesehenen Pension einfliessen können, | Berechnung der in Artikel 2 vorgesehenen Pension einfliessen können, |
werden sowohl für die Festlegung des Anspruchs auf Ruhestandspension | werden sowohl für die Festlegung des Anspruchs auf Ruhestandspension |
zu Lasten der Staatskasse als auch für die Festlegung des Betrags | zu Lasten der Staatskasse als auch für die Festlegung des Betrags |
dieser Pension berücksichtigt. | dieser Pension berücksichtigt. |
§ 3 - Bei Anwendung von § 1 oder § 2 werden Pensionszuschläge, die | § 3 - Bei Anwendung von § 1 oder § 2 werden Pensionszuschläge, die |
sich aus Militärdiensten, den ihnen gleichgesetzten Diensten, | sich aus Militärdiensten, den ihnen gleichgesetzten Diensten, |
Kolonialdiensten oder Dienstaltersverbesserungen jeder Art mit | Kolonialdiensten oder Dienstaltersverbesserungen jeder Art mit |
Ausnahme der Vorteile aufgrund eines Diploms ergeben, zwischen dem | Ausnahme der Vorteile aufgrund eines Diploms ergeben, zwischen dem |
Staat und den Einrichtungen öffentlichen Interesses im Verhältnis zu | Staat und den Einrichtungen öffentlichen Interesses im Verhältnis zu |
der Dauer der beim Staat beziehungsweise in diesen Einrichtungen | der Dauer der beim Staat beziehungsweise in diesen Einrichtungen |
geleisteten Verwaltungsdienste aufgeteilt. | geleisteten Verwaltungsdienste aufgeteilt. |
Abschnitt II - Hinterbliebenenpension | Abschnitt II - Hinterbliebenenpension |
Art. 4 - § 1 - Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Witwen- und | Art. 4 - § 1 - Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Witwen- und |
Waisenpensionen des zivilen Staatspersonals finden Anwendung auf die | Waisenpensionen des zivilen Staatspersonals finden Anwendung auf die |
in Artikel 2 erwähnten Personen und ihre Rechtsnachfolger. | in Artikel 2 erwähnten Personen und ihre Rechtsnachfolger. |
§ 2 - Die aufgrund von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der | § 2 - Die aufgrund von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der |
Staatskasse. | Staatskasse. |
§ 3 - Beträge, die in Ausführung von § 1 auf das Gehalt der in Artikel | § 3 - Beträge, die in Ausführung von § 1 auf das Gehalt der in Artikel |
2 erwähnten Personen einbehalten werden, und Beiträge, die aus den von | 2 erwähnten Personen einbehalten werden, und Beiträge, die aus den von |
diesen Personen eingegangenen Verpflichtungen hervorgehen, werden [an | diesen Personen eingegangenen Verpflichtungen hervorgehen, werden [an |
den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] entrichtet. | den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] entrichtet. |
[Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. | [Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. |
vom 3. Februar 2006)] | vom 3. Februar 2006)] |
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für Ruhestands- und | Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen | Hinterbliebenenpensionen |
Art. 5 - Sowohl für die Feststellung des Anspruchs auf die in den | Art. 5 - Sowohl für die Feststellung des Anspruchs auf die in den |
Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
als auch für die Festlegung des Betrags dieser Pensionen können | als auch für die Festlegung des Betrags dieser Pensionen können |
Dienste berücksichtigt werden, die entweder aufgrund einer | Dienste berücksichtigt werden, die entweder aufgrund einer |
ordnungsgemässen Ernennung oder einer durch das Erlassgesetz vom 5. | ordnungsgemässen Ernennung oder einer durch das Erlassgesetz vom 5. |
Mai 1944 für nichtig erklärten Ernennung in aufgelösten Einrichtungen | Mai 1944 für nichtig erklärten Ernennung in aufgelösten Einrichtungen |
öffentlichen Interesses geleistet worden sind, deren Zuständigkeiten | öffentlichen Interesses geleistet worden sind, deren Zuständigkeiten |
die aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen ganz oder | die aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen ganz oder |
teilweise übernommen haben. | teilweise übernommen haben. |
Art. 6 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann | Art. 6 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann |
der König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | der König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Verwaltung der Pensionen gehört, die administrativen Stände, in | die Verwaltung der Pensionen gehört, die administrativen Stände, in |
denen sich die Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 | denen sich die Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 |
bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen befunden | bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen befunden |
haben, den entsprechenden Ständen gleichsetzen, die im Statut der | haben, den entsprechenden Ständen gleichsetzen, die im Statut der |
Staatsbediensteten und in seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind. | Staatsbediensteten und in seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind. |
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen |
Art. 7 - [Für die Auszahlung der in Artikel 4 vorgesehenen Pensionen | Art. 7 - [Für die Auszahlung der in Artikel 4 vorgesehenen Pensionen |
werden alle Dienste berücksichtigt, die in Einrichtungen öffentlichen | werden alle Dienste berücksichtigt, die in Einrichtungen öffentlichen |
Interesses vor deren Bestimmung gemäss Artikel 1 und in den in Artikel | Interesses vor deren Bestimmung gemäss Artikel 1 und in den in Artikel |
5 erwähnten Einrichtungen aufgrund einer endgültigen Ernennung | 5 erwähnten Einrichtungen aufgrund einer endgültigen Ernennung |
geleistet worden sind.] | geleistet worden sind.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 | [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 |
(B.S. vom 13. Dezember 1978)] | (B.S. vom 13. Dezember 1978)] |
Art. 8 - Ruhestandspensionen, so wie sie in den Artikeln 2 und 3 | Art. 8 - Ruhestandspensionen, so wie sie in den Artikeln 2 und 3 |
vorgesehen sind, werden endgültig ernannten Personalmitgliedern der in | vorgesehen sind, werden endgültig ernannten Personalmitgliedern der in |
Anwendung von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten | Anwendung von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten |
Einrichtungen gewährt, [wenn diese Personalmitglieder ihre Laufbahn | Einrichtungen gewährt, [wenn diese Personalmitglieder ihre Laufbahn |
beendet haben, bevor vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie | beendet haben, bevor vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie |
angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten | angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten |
dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden hat]. | dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden hat]. |
[Art. 8 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom | [Art. 8 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom |
13. März 2003)] | 13. März 2003)] |
Art. 9 - Witwen- und Waisenpensionen, so wie sie in Artikel 4 | Art. 9 - Witwen- und Waisenpensionen, so wie sie in Artikel 4 |
vorgesehen sind, werden den Rechtsnachfolgern der in Artikel 8 | vorgesehen sind, werden den Rechtsnachfolgern der in Artikel 8 |
erwähnten Personen gewährt. | erwähnten Personen gewährt. |
Diese Pensionen werden ebenfalls den Rechtsnachfolgern der endgültig | Diese Pensionen werden ebenfalls den Rechtsnachfolgern der endgültig |
ernannten Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 bestimmten und | ernannten Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 bestimmten und |
der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen gewährt, wenn diese | der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen gewährt, wenn diese |
Personalmitglieder im aktiven Dienst verstorben sind, bevor | Personalmitglieder im aktiven Dienst verstorben sind, bevor |
vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie angehört haben, oder | vorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie angehört haben, oder |
auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten dieser Einrichtung | auf die Einrichtung, die die Zuständigkeiten dieser Einrichtung |
übernommen hat, Anwendung gefunden hat. | übernommen hat, Anwendung gefunden hat. |
Art. 10 - Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse werden unter | Art. 10 - Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse werden unter |
Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3 § 2 gegebenenfalls | Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3 § 2 gegebenenfalls |
revidiert. | revidiert. |
Art. 11 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 | Art. 11 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 |
hervorgehenden monatlichen Zahlungen darf in Bezug auf Personen, die | hervorgehenden monatlichen Zahlungen darf in Bezug auf Personen, die |
pensioniert worden sind, bevor vorliegendes Gesetz auf die | pensioniert worden sind, bevor vorliegendes Gesetz auf die |
Einrichtung, der sie angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die | Einrichtung, der sie angehört haben, oder auf die Einrichtung, die die |
Zuständigkeiten dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden | Zuständigkeiten dieser Einrichtung übernommen hat, Anwendung gefunden |
hat, nicht niedriger sein als die Gesamtheit der Vorteile, die diese | hat, nicht niedriger sein als die Gesamtheit der Vorteile, die diese |
Personen aufgrund der Dienste bezogen haben, die sie beim Staat, in | Personen aufgrund der Dienste bezogen haben, die sie beim Staat, in |
den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten | den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten |
Einrichtungen geleistet haben. | Einrichtungen geleistet haben. |
KAPITEL IV - Verwaltung und Buchführung | KAPITEL IV - Verwaltung und Buchführung |
Art. 12 - [§ 1 - Die in den Artikeln 2 und 8 vorgesehenen | Art. 12 - [§ 1 - Die in den Artikeln 2 und 8 vorgesehenen |
Ruhestandspensionen werden von dem Minister gewährt, zu dessen | Ruhestandspensionen werden von dem Minister gewährt, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, und vom | Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, und vom |
Staat ausgezahlt. | Staat ausgezahlt. |
§ 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen sind | § 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen sind |
verpflichtet, [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] | verpflichtet, [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] |
einen Beitrag zu entrichten, der dem Prozentsatz der Monatsgehälter | einen Beitrag zu entrichten, der dem Prozentsatz der Monatsgehälter |
entspricht, die dem Personal dieser Einrichtungen ausgezahlt werden, | entspricht, die dem Personal dieser Einrichtungen ausgezahlt werden, |
das aufgrund einer endgültigen oder damit gleichgesetzten Ernennung | das aufgrund einer endgültigen oder damit gleichgesetzten Ernennung |
beschäftigt wird. Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis | beschäftigt wird. Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis |
zwischen den veranschlagten Ausgaben für das laufende Jahr und der | zwischen den veranschlagten Ausgaben für das laufende Jahr und der |
veranschlagten Gehaltssumme aller der Regelung angeschlossenen | veranschlagten Gehaltssumme aller der Regelung angeschlossenen |
Einrichtungen für dasselbe Jahr. Die Verwaltung der Pensionen legt | Einrichtungen für dasselbe Jahr. Die Verwaltung der Pensionen legt |
diesen Prozentsatz jährlich fest und teilt ihn den angeschlossenen | diesen Prozentsatz jährlich fest und teilt ihn den angeschlossenen |
Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres | Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres |
mit. | mit. |
§ 3 - Für die Festlegung des Betrags der in § 2 erwähnten Ausgaben: | § 3 - Für die Festlegung des Betrags der in § 2 erwähnten Ausgaben: |
1. wird Folgendes berücksichtigt: | 1. wird Folgendes berücksichtigt: |
a) die in § 1 erwähnten Ruhestandspensionen, | a) die in § 1 erwähnten Ruhestandspensionen, |
b) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem Gesetz vom 14. April | b) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem Gesetz vom 14. April |
1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen | 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und den | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und den |
Diensten entsprechen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten | Diensten entsprechen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten |
und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, | und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, |
c) Übertragungen von Beiträgen mit Bezug auf Dienste, die in den in | c) Übertragungen von Beiträgen mit Bezug auf Dienste, die in den in |
Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten | Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten |
Einrichtungen geleistet und in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes | Einrichtungen geleistet und in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes |
vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den | vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors |
ausgeführt worden sind, | ausgeführt worden sind, |
2. wird Folgendes abgezogen: | 2. wird Folgendes abgezogen: |
a) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem vorerwähnten Gesetz | a) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem vorerwähnten Gesetz |
vom 14. April 1965 festgelegt werden und andere Dienste als diejenigen | vom 14. April 1965 festgelegt werden und andere Dienste als diejenigen |
betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in | betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in |
Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, | Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind, |
b) Beträge, die aufgrund eines Eintritts in die Rechte zugunsten des | b) Beträge, die aufgrund eines Eintritts in die Rechte zugunsten des |
Staates entrichtet worden sind und Dienste betreffen, die in den in | Staates entrichtet worden sind und Dienste betreffen, die in den in |
Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten | Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten |
Einrichtungen geleistet worden sind, | Einrichtungen geleistet worden sind, |
c) aufgrund von Artikel 12bis § 1 entrichtete Beiträge, | c) aufgrund von Artikel 12bis § 1 entrichtete Beiträge, |
d) Übertragungen von Beiträgen, die in Anwendung von Artikel 2 des | d) Übertragungen von Beiträgen, die in Anwendung von Artikel 2 des |
Königlichen Erlasses vom 25. August 1970 zur Ausführung der Artikel 3 | Königlichen Erlasses vom 25. August 1970 zur Ausführung der Artikel 3 |
und 14 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter | und 14 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter |
Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors | Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors |
und des Privatsektors erfolgen und Dienste betreffen, die in den in | und des Privatsektors erfolgen und Dienste betreffen, die in den in |
Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten | Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten |
Einrichtungen geleistet worden sind, | Einrichtungen geleistet worden sind, |
[e) monatliche Vorauszahlungen und Ausgleichszahlungen für das | [e) monatliche Vorauszahlungen und Ausgleichszahlungen für das |
Vorjahr, die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Königlichen | Vorjahr, die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Königlichen |
Erlasses vom 27. Februar 1997 zur Ausführung von Artikel 56 Absatz 7 | Erlasses vom 27. Februar 1997 zur Ausführung von Artikel 56 Absatz 7 |
des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen vorgenommen worden sind.] | Institutionen vorgenommen worden sind.] |
§ 4 - Die Beiträge, die von allen Einrichtungen in Anwendung von § 2 | § 4 - Die Beiträge, die von allen Einrichtungen in Anwendung von § 2 |
zu entrichten sind, müssen [dem Pensionsdienst für den öffentlichen | zu entrichten sind, müssen [dem Pensionsdienst für den öffentlichen |
Sektor] spätestens am [fünften Werktag nach dem Tag der Auszahlung des | Sektor] spätestens am [fünften Werktag nach dem Tag der Auszahlung des |
Gehalts an das Personal dieser Einrichtungen] zukommen. | Gehalts an das Personal dieser Einrichtungen] zukommen. |
§ 5 - Eine Einrichtung, die der in § 4 erwähnten Verpflichtung | § 5 - Eine Einrichtung, die der in § 4 erwähnten Verpflichtung |
innerhalb der vorgesehenen Frist nicht nachkommt, schuldet [dem | innerhalb der vorgesehenen Frist nicht nachkommt, schuldet [dem |
Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen | Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen |
Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren | Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren |
Satz dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, | Satz dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, |
setzen [am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Gehalts an | setzen [am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Gehalts an |
das Personal der Einrichtung ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis | das Personal der Einrichtung ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis |
erbringt, dass die mangelnde Entrichtung des Beitrags innerhalb der | erbringt, dass die mangelnde Entrichtung des Beitrags innerhalb der |
vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, | vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, |
kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den vorerwähnten | kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den vorerwähnten |
Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des | Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des |
Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung der | Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung der |
Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der vorerwähnten | Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der vorerwähnten |
Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim Minister der | Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim Minister der |
Pensionen eingehen.] | Pensionen eingehen.] |
Das Aufkommen dieser Zinsen dient [der Finanzierung der Pensionen zu | Das Aufkommen dieser Zinsen dient [der Finanzierung der Pensionen zu |
Lasten der Staatskasse].] | Lasten der Staatskasse].] |
[§ 6 - Die Zahlung der Gesamtheit der in § 2 erwähnten Beiträge kann | [§ 6 - Die Zahlung der Gesamtheit der in § 2 erwähnten Beiträge kann |
im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags und durch Beschluss der | im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags und durch Beschluss der |
betreffenden aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtung einer | betreffenden aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtung einer |
Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung | Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung |
übernimmt dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gegenüber die | übernimmt dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gegenüber die |
mit dieser Zahlung verbundenen Verpflichtungen. | mit dieser Zahlung verbundenen Verpflichtungen. |
Der Beschluss der Einrichtung, die Zahlung der Beiträge einer | Der Beschluss der Einrichtung, die Zahlung der Beiträge einer |
Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder nicht mehr zu übertragen, muss | Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder nicht mehr zu übertragen, muss |
dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor spätestens am 30. | dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor spätestens am 30. |
September des laufenden Jahres per Einschreiben zugestellt werden und | September des laufenden Jahres per Einschreiben zugestellt werden und |
wird mit 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.] | wird mit 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.] |
[Art. 12 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. | [Art. 12 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. |
August 1991); § 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 12. Januar | August 1991); § 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 12. Januar |
2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 2 einziger | 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 2 einziger |
Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 227 des G. vom 22. Februar | Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 227 des G. vom 22. Februar |
1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 4 abgeändert durch Art. 104 Nr. 1 des | 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 4 abgeändert durch Art. 104 Nr. 1 des |
G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. | G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. |
2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 1 | 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 104 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 104 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom |
31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. | 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. |
vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 4 des G. | vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 4 des G. |
vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 6 eingefügt durch | vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 6 eingefügt durch |
Art. 143 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010)] | Art. 143 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010)] |
[Art. 12bis - § 1 - Wenn infolge einer Umstrukturierung oder der | [Art. 12bis - § 1 - Wenn infolge einer Umstrukturierung oder der |
Auflösung einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung | Auflösung einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung |
Personal dieser Einrichtung an andere Behörden oder Einrichtungen, die | Personal dieser Einrichtung an andere Behörden oder Einrichtungen, die |
der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung nicht | der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung nicht |
angeschlossen sind, übertragen wird, sind diese Behörden oder | angeschlossen sind, übertragen wird, sind diese Behörden oder |
Einrichtungen verpflichtet, zu den Aufwendungen für die | Einrichtungen verpflichtet, zu den Aufwendungen für die |
Ruhestandspensionen der Personalmitglieder einer in Anwendung von | Ruhestandspensionen der Personalmitglieder einer in Anwendung von |
Artikel 1 bestimmten Einrichtung beizutragen, die in dieser | Artikel 1 bestimmten Einrichtung beizutragen, die in dieser |
Eigenschaft pensioniert wurden, bevor diese umstrukturiert oder | Eigenschaft pensioniert wurden, bevor diese umstrukturiert oder |
aufgelöst worden ist. | aufgelöst worden ist. |
[Der Beitrag jeder dieser anderen Behörden oder Einrichtungen | [Der Beitrag jeder dieser anderen Behörden oder Einrichtungen |
entspricht dem Betrag, der durch Multiplikation der Summe der in | entspricht dem Betrag, der durch Multiplikation der Summe der in |
Absatz 1 erwähnten und für das laufende Jahr veranschlagten | Absatz 1 erwähnten und für das laufende Jahr veranschlagten |
Ruhestandspensionen mit einem am Datum der Übertragung des Personals | Ruhestandspensionen mit einem am Datum der Übertragung des Personals |
festgelegten Koeffizienten errechnet wird; dieser Koeffizient | festgelegten Koeffizienten errechnet wird; dieser Koeffizient |
entspricht dem Verhältnis zwischen der Gehaltssumme für das an eine | entspricht dem Verhältnis zwischen der Gehaltssumme für das an eine |
andere Behörde oder Einrichtung übertragene Personal und der gesamten | andere Behörde oder Einrichtung übertragene Personal und der gesamten |
Gehaltssumme der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung, | Gehaltssumme der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung, |
wobei nur die Gehälter des Personals, das aufgrund einer endgültigen | wobei nur die Gehälter des Personals, das aufgrund einer endgültigen |
oder einer damit gleichgesetzten Ernennung beschäftigt ist, | oder einer damit gleichgesetzten Ernennung beschäftigt ist, |
berücksichtigt werden. Die Verwaltung der Pensionen legt den Beitrag | berücksichtigt werden. Die Verwaltung der Pensionen legt den Beitrag |
jeder dieser Behörden oder Einrichtungen jährlich fest und teilt ihn | jeder dieser Behörden oder Einrichtungen jährlich fest und teilt ihn |
diesen Behörden und Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des | diesen Behörden und Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des |
vorhergehenden Jahres mit.] | vorhergehenden Jahres mit.] |
Beträge, die in Anwendung [des Artikels 12 § 3 Nr. 1 Buchstabe b) und | Beträge, die in Anwendung [des Artikels 12 § 3 Nr. 1 Buchstabe b) und |
Nr. 2 Buchstabe a) und b) ] zum Gesamtbetrag der zu verteilenden | Nr. 2 Buchstabe a) und b) ] zum Gesamtbetrag der zu verteilenden |
Pensionen addiert oder von diesem Betrag abgezogen werden, belaufen | Pensionen addiert oder von diesem Betrag abgezogen werden, belaufen |
sich für die Anwendung von Absatz 2 auf das Verhältnis zwischen der | sich für die Anwendung von Absatz 2 auf das Verhältnis zwischen der |
Summe der in diesem Absatz erwähnten Pensionen und dem Gesamtbetrag | Summe der in diesem Absatz erwähnten Pensionen und dem Gesamtbetrag |
der zu verteilenden Pensionen. | der zu verteilenden Pensionen. |
[Die in Absatz 1 erwähnten Behörden oder Einrichtungen sind | [Die in Absatz 1 erwähnten Behörden oder Einrichtungen sind |
verpflichtet, monatlich ein Zwölftel des ihnen in Anwendung von Absatz | verpflichtet, monatlich ein Zwölftel des ihnen in Anwendung von Absatz |
2 auferlegten Beitrags [an den Pensionsdienst für den öffentlichen | 2 auferlegten Beitrags [an den Pensionsdienst für den öffentlichen |
Sektor] zu entrichten. Dieser Beitrag muss [dem Pensionsdienst für den | Sektor] zu entrichten. Dieser Beitrag muss [dem Pensionsdienst für den |
öffentlichen Sektor] spätestens am letzten Werktag des betreffenden | öffentlichen Sektor] spätestens am letzten Werktag des betreffenden |
Monats zukommen.] | Monats zukommen.] |
[Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist nicht eingehalten | [Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist nicht eingehalten |
wird, schuldet die Behörde oder Einrichtung [dem Pensionsdienst für | wird, schuldet die Behörde oder Einrichtung [dem Pensionsdienst für |
den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht | den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht |
entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Satz dem gesetzlichen | entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Satz dem gesetzlichen |
Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen am ersten Werktag | Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen am ersten Werktag |
nach dem Tag ein, an dem die Beträge [dem Pensionsdienst für den | nach dem Tag ein, an dem die Beträge [dem Pensionsdienst für den |
öffentlichen Sektor] hätten zukommen müssen. Wenn eine Behörde oder | öffentlichen Sektor] hätten zukommen müssen. Wenn eine Behörde oder |
eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangelnde Entrichtung | eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangelnde Entrichtung |
des Beitrags innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche | des Beitrags innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche |
Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine | Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine |
Befreiung von den vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf | Befreiung von den vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf |
Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Behörde | Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Behörde |
oder Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt | oder Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt |
wurde, dass die vorerwähnte Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, | wurde, dass die vorerwähnte Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, |
beim Minister der Pensionen eingehen. Das Aufkommen dieser Zinsen | beim Minister der Pensionen eingehen. Das Aufkommen dieser Zinsen |
dient [der Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].] | dient [der Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].] |
§ 2 - Wenn Dienste, die in einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten | § 2 - Wenn Dienste, die in einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten |
Einrichtung geleistet werden, die umstrukturiert oder aufgelöst worden | Einrichtung geleistet werden, die umstrukturiert oder aufgelöst worden |
ist, für eine Ruhestandspension oder den Anteil an einer | ist, für eine Ruhestandspension oder den Anteil an einer |
Ruhestandspension berücksichtigt werden, die zu Lasten der Staatskasse | Ruhestandspension berücksichtigt werden, die zu Lasten der Staatskasse |
gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt werden, geht die Pension oder | gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt werden, geht die Pension oder |
der Pensionsanteil in Bezug auf diese Dienste ab dem Datum des | der Pensionsanteil in Bezug auf diese Dienste ab dem Datum des |
Einsetzens der Pension zu Lasten der Behörde oder Einrichtung, an die | Einsetzens der Pension zu Lasten der Behörde oder Einrichtung, an die |
das Personalmitglied der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten | das Personalmitglied der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten |
Einrichtung übertragen worden ist. Im Falle eines Pensionsanteils wird | Einrichtung übertragen worden ist. Im Falle eines Pensionsanteils wird |
dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur | dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur |
Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen | Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. |
Absatz 1 ist nicht mehr anwendbar, sobald die Einrichtung, an die das | Absatz 1 ist nicht mehr anwendbar, sobald die Einrichtung, an die das |
Personalmitglied übertragen worden ist, der durch vorliegendes Gesetz | Personalmitglied übertragen worden ist, der durch vorliegendes Gesetz |
eingeführten Regelung angeschlossen ist. | eingeführten Regelung angeschlossen ist. |
Die in Absatz 1 erwähnten Anteile werden für die Anwendung von § 1 | Die in Absatz 1 erwähnten Anteile werden für die Anwendung von § 1 |
Absatz 3 nicht berücksichtigt. | Absatz 3 nicht berücksichtigt. |
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Dienste für eine Ruhestandspension oder | Wenn die in Absatz 1 erwähnten Dienste für eine Ruhestandspension oder |
einen Anteil an einer Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, | einen Anteil an einer Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, |
die zu Lasten der Staatskasse gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt | die zu Lasten der Staatskasse gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt |
werden, muss die Einrichtung, die der durch vorliegendes Gesetz | werden, muss die Einrichtung, die der durch vorliegendes Gesetz |
eingeführten Pensionsregelung nicht angeschlossen ist, die Hälfte der | eingeführten Pensionsregelung nicht angeschlossen ist, die Hälfte der |
Beiträge entrichten, die im Rahmen des Gesetzes vom 5. August 1968 zur | Beiträge entrichten, die im Rahmen des Gesetzes vom 5. August 1968 zur |
Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des | Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors und des Privatsektors übertragen werden. | öffentlichen Sektors und des Privatsektors übertragen werden. |
§ 3 - Um die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen zu | § 3 - Um die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen zu |
ermöglichen, sind [Behörden oder Einrichtungen, die in die Rechte und | ermöglichen, sind [Behörden oder Einrichtungen, die in die Rechte und |
Pflichten der umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung | Pflichten der umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung |
eintreten,] verpflichtet, der Verwaltung der Pensionen alle | eintreten,] verpflichtet, der Verwaltung der Pensionen alle |
Informationen über die Verteilung der Gehaltssumme der | Informationen über die Verteilung der Gehaltssumme der |
umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung mitzuteilen. Diese | umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung mitzuteilen. Diese |
Mitteilung muss innerhalb zweier Monate nach dem Datum der Übertragung | Mitteilung muss innerhalb zweier Monate nach dem Datum der Übertragung |
des Personals erfolgen. Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden | des Personals erfolgen. Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Abschnitts umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtungen muss diese | Abschnitts umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtungen muss diese |
Mitteilung jedoch spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat | Mitteilung jedoch spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat |
erfolgen, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt | erfolgen, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden ist. | veröffentlicht worden ist. |
[Eine Behörde oder Einrichtung, die den in Absatz 1 erwähnten | [Eine Behörde oder Einrichtung, die den in Absatz 1 erwähnten |
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, schuldet [dem Pensionsdienst | Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, schuldet [dem Pensionsdienst |
für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen eine Geldbusse, die sich | für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen eine Geldbusse, die sich |
pro vollständigen Monat Verzug auf 0,1 Prozent des in diesem Absatz | pro vollständigen Monat Verzug auf 0,1 Prozent des in diesem Absatz |
erwähnten Betrags beläuft. Das Aufkommen dieser Geldbussen dient der | erwähnten Betrags beläuft. Das Aufkommen dieser Geldbussen dient der |
[Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].]] | [Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].]] |
[Art. 12bis eingefügt durch Art. 189 des G. vom 29. Dezember 1990 | [Art. 12bis eingefügt durch Art. 189 des G. vom 29. Dezember 1990 |
(B.S. vom 9. Januar 1991); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des | (B.S. vom 9. Januar 1991); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des |
G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 1 Abs. 3 abgeändert | G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 1 Abs. 3 abgeändert |
durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August | durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August |
1991); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 20. | 1991); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 20. |
Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 1 | Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 1 |
des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 1 Abs. 5 | des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 1 Abs. 5 |
ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. | ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. |
Dezember 2001) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 12. | Dezember 2001) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 12. |
Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch | Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 10 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 3 Abs. 2 | Art. 10 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 3 Abs. 2 |
ersetzt durch Art. 14 Nr. 5 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. | ersetzt durch Art. 14 Nr. 5 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. |
August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 3 des G. vom 12. Januar | August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 3 des G. vom 12. Januar |
2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)] | 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)] |
[Art. 12ter - [...]] | [Art. 12ter - [...]] |
[Art. 12ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom | [Art. 12ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom |
1. August 1991) - nicht mehr anwendbar ab dem 1. Januar 1995 -] | 1. August 1991) - nicht mehr anwendbar ab dem 1. Januar 1995 -] |
Art. 13 - § 1 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu | Art. 13 - § 1 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, | dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, |
tritt in die Rechte ein, die die Empfänger der in den Artikeln 2 und 8 | tritt in die Rechte ein, die die Empfänger der in den Artikeln 2 und 8 |
vorgesehenen Ruhestandspensionen infolge einer gesetzlichen, | vorgesehenen Ruhestandspensionen infolge einer gesetzlichen, |
verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen | verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen |
Pensionsregelung besitzen, die früher aufgrund der in Einrichtungen | Pensionsregelung besitzen, die früher aufgrund der in Einrichtungen |
öffentlichen Interesses geleisteten Dienste auf sie anwendbar war, | öffentlichen Interesses geleisteten Dienste auf sie anwendbar war, |
sofern diese Dienste für die Berechnung der Ruhestandspensionen | sofern diese Dienste für die Berechnung der Ruhestandspensionen |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
§ 2 - [Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen | § 2 - [Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, hat | Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, hat |
Anspruch auf denselben Eintritt in die Rechte aufgrund der Dienste, | Anspruch auf denselben Eintritt in die Rechte aufgrund der Dienste, |
die für die Festlegung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes | die für die Festlegung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
gewährten Ruhestandspensionen berücksichtigt werden und geleistet | gewährten Ruhestandspensionen berücksichtigt werden und geleistet |
worden sind: | worden sind: |
a) beim Staat, | a) beim Staat, |
b) in den im Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | b) in den im Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter |
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors erwähnten anderen Behörden oder Einrichtungen.] | öffentlichen Sektors erwähnten anderen Behörden oder Einrichtungen.] |
§ 3 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen | § 3 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, tritt in | Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, tritt in |
die Rechte ein, die die Begünstigten der Artikel 4 und 9 des | die Rechte ein, die die Begünstigten der Artikel 4 und 9 des |
vorliegenden Gesetzes aufgrund der Dienste, die der Verstorbene in den | vorliegenden Gesetzes aufgrund der Dienste, die der Verstorbene in den |
aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten | aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten |
Einrichtungen geleistet hat, infolge einer gesetzlichen, | Einrichtungen geleistet hat, infolge einer gesetzlichen, |
verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen | verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen |
Pensionsregelung besitzen, die auf sie anwendbar war, bevor das | Pensionsregelung besitzen, die auf sie anwendbar war, bevor das |
vorliegende Gesetz ihnen gegenüber wirksam geworden ist. | vorliegende Gesetz ihnen gegenüber wirksam geworden ist. |
§ 4 - [Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in den | § 4 - [Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in den |
Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Eintritts in die Rechte.] | Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Eintritts in die Rechte.] |
§ 5 - [Personalmitglieder, die Ansprüche aus einer anderen als der | § 5 - [Personalmitglieder, die Ansprüche aus einer anderen als der |
durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung besitzen, sind | durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung besitzen, sind |
verpflichtet, diese geltend zu machen. | verpflichtet, diese geltend zu machen. |
Die Auszahlung der Pension wird ausgesetzt, solange dieser | Die Auszahlung der Pension wird ausgesetzt, solange dieser |
Verpflichtung nicht nachgekommen wird. | Verpflichtung nicht nachgekommen wird. |
Bei verspäteter Antragseinreichung werden Beträge, für die der Staat | Bei verspäteter Antragseinreichung werden Beträge, für die der Staat |
in die Rechte hätte eintreten sollen, auf die Pension | in die Rechte hätte eintreten sollen, auf die Pension |
zurückgefordert.] | zurückgefordert.] |
§ 6 - Vorerwähnter Eintritt in die Rechte findet in Bezug auf die aus | § 6 - Vorerwähnter Eintritt in die Rechte findet in Bezug auf die aus |
Versicherungsverträgen hervorgehenden Rechte nur Anwendung auf | Versicherungsverträgen hervorgehenden Rechte nur Anwendung auf |
Vorteile, die den Beiträgen entsprechen, deren Aufwendung von den | Vorteile, die den Beiträgen entsprechen, deren Aufwendung von den |
aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten | aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten |
Einrichtungen getragen worden ist. | Einrichtungen getragen worden ist. |
[§ 7 - [Beträge in Bezug auf den in den Paragraphen 1, 2 und 3 | [§ 7 - [Beträge in Bezug auf den in den Paragraphen 1, 2 und 3 |
vorgesehenen Eintritt in die Rechte werden an den Pensionsdienst für | vorgesehenen Eintritt in die Rechte werden an den Pensionsdienst für |
den öffentlichen Sektor entrichtet. | den öffentlichen Sektor entrichtet. |
Beträge, die an diesen Dienst aufgrund des in den Paragraphen 1 und 2 | Beträge, die an diesen Dienst aufgrund des in den Paragraphen 1 und 2 |
vorgesehenen Eintritts in die Rechte entrichtet werden, die die | vorgesehenen Eintritts in die Rechte entrichtet werden, die die |
Betreffenden infolge der Ruhestandspensionsregelung der Arbeiter, | Betreffenden infolge der Ruhestandspensionsregelung der Arbeiter, |
Angestellten, Seeleute oder Lohnempfänger besitzen, werden unter die | Angestellten, Seeleute oder Lohnempfänger besitzen, werden unter die |
Behörden und Einrichtungen verteilt, die die Aufwendung der | Behörden und Einrichtungen verteilt, die die Aufwendung der |
Ruhestandspension im Verhältnis zum Betrag des ihnen zur Last gehenden | Ruhestandspension im Verhältnis zum Betrag des ihnen zur Last gehenden |
Anteils tragen. | Anteils tragen. |
Der Anteil an dem Eintritt in die Rechte, der aufgrund des | Der Anteil an dem Eintritt in die Rechte, der aufgrund des |
vorhergehenden Absatzes Behörden und Einrichtungen zukommt, auf die | vorhergehenden Absatzes Behörden und Einrichtungen zukommt, auf die |
das vorerwähnte Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die | das vorerwähnte Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die |
Staatskasse und die im vorliegenden Gesetz erwähnten Einrichtungen | Staatskasse und die im vorliegenden Gesetz erwähnten Einrichtungen |
öffentlichen Interesses ausgenommen, wird von dem diesen Behörden und | öffentlichen Interesses ausgenommen, wird von dem diesen Behörden und |
Einrichtungen zur Last gehenden Pensionsanteil abgezogen.]] | Einrichtungen zur Last gehenden Pensionsanteil abgezogen.]] |
[§ 8 - Wenn der in den Paragraphen 1 und 3 erwähnte Eintritt in die | [§ 8 - Wenn der in den Paragraphen 1 und 3 erwähnte Eintritt in die |
Rechte Renten betrifft, kann der Minister, zu dessen | Rechte Renten betrifft, kann der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, mit der | Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, mit der |
Zustimmung des Rentenschuldners den Beschluss fassen, dass dieser | Zustimmung des Rentenschuldners den Beschluss fassen, dass dieser |
Eintritt in die Rechte in einem Mal durch die Übertragung ihrer | Eintritt in die Rechte in einem Mal durch die Übertragung ihrer |
mathematischen Rückstellungen [an den Pensionsdienst für den | mathematischen Rückstellungen [an den Pensionsdienst für den |
öffentlichen Sektor] vorgenommen wird.] | öffentlichen Sektor] vorgenommen wird.] |
[§ 9 - Wenn der Belgische Staat in Anwendung des vorliegenden Artikels | [§ 9 - Wenn der Belgische Staat in Anwendung des vorliegenden Artikels |
für einen Vorteil, der ganz oder teilweise in Kapitalform ausgezahlt | für einen Vorteil, der ganz oder teilweise in Kapitalform ausgezahlt |
wurde, in die Rechte eintreten muss, wird die diesem Kapital | wurde, in die Rechte eintreten muss, wird die diesem Kapital |
entsprechende fiktive Rente vom Pensionsbetrag abgezogen.] | entsprechende fiktive Rente vom Pensionsbetrag abgezogen.] |
[Art. 13 § 2 ersetzt durch Art. 2 § 2 Nr. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. | [Art. 13 § 2 ersetzt durch Art. 2 § 2 Nr. 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. |
November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 4 ersetzt durch Art. 33 | November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 4 ersetzt durch Art. 33 |
Nr. 1 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968); § 5 | Nr. 1 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968); § 5 |
ersetzt durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. | ersetzt durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. |
August 1968); § 7 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 2 des K.E. Nr. 23 vom | August 1968); § 7 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 2 des K.E. Nr. 23 vom |
27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978) und ersetzt durch Art. | 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978) und ersetzt durch Art. |
36 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 8 | 36 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 8 |
eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 3 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 | eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 3 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 |
(B.S. vom 13. Dezember 1978) und abgeändert durch Art. 36 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 13. Dezember 1978) und abgeändert durch Art. 36 Nr. 2 des G. |
vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 9 eingefügt durch | vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 9 eingefügt durch |
Art. 41 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)] | Art. 41 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)] |
[Art. 13 bis - Wenn Titel I Kapitel I des Gesetzes zur Festlegung | [Art. 13 bis - Wenn Titel I Kapitel I des Gesetzes zur Festlegung |
bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des | bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors und des Privatsektors auf die im vorliegenden | öffentlichen Sektors und des Privatsektors auf die im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Personen angewandt wird, sind die in Artikel 13 | Gesetz erwähnten Personen angewandt wird, sind die in Artikel 13 |
vorgesehenen Eintritte in die Rechte auf andere als die Vorteile | vorgesehenen Eintritte in die Rechte auf andere als die Vorteile |
begrenzt, die [in den Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und | begrenzt, die [in den Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger aufgrund einer | Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger aufgrund einer |
Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter] vorgesehen sind.] | Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter] vorgesehen sind.] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 5. August 1968 (B.S. | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 5. August 1968 (B.S. |
vom 24. August 1968) und abgeändert durch Art. 14 des G. vom 20. Juni | vom 24. August 1968) und abgeändert durch Art. 14 des G. vom 20. Juni |
1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - § 1 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 14 - § 1 - [Abänderungsbestimmung] |
§ 2 - Der König kann Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf | § 2 - Der König kann Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf |
Pensionsregelungen, die Anwendung finden auf Personalmitglieder der | Pensionsregelungen, die Anwendung finden auf Personalmitglieder der |
Einrichtungen, die Er aufgrund von Artikel 1 bestimmt hat, und auf | Einrichtungen, die Er aufgrund von Artikel 1 bestimmt hat, und auf |
ihre Rechtsnachfolger aufheben, und dies ab dem Zeitpunkt, zu dem | ihre Rechtsnachfolger aufheben, und dies ab dem Zeitpunkt, zu dem |
vorliegendes Gesetz diesen Personen gegenüber wirksam wird. | vorliegendes Gesetz diesen Personen gegenüber wirksam wird. |
Art. 15 - § 1 - [...] | Art. 15 - § 1 - [...] |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
§ 3 - [Einrichtungen öffentlichen Interesses gewähren ihren endgültig | § 3 - [Einrichtungen öffentlichen Interesses gewähren ihren endgültig |
ernannten Personalmitgliedern oder ihren Personalmitgliedern auf | ernannten Personalmitgliedern oder ihren Personalmitgliedern auf |
Probe, die der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Pensionsregelung | Probe, die der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Pensionsregelung |
unterliegen, für einen Betrag, den der Staat seinem Personal gewährt, | unterliegen, für einen Betrag, den der Staat seinem Personal gewährt, |
und unter denselben Bedingungen Urlaubsgeld, Familienurlaubsgeld sowie | und unter denselben Bedingungen Urlaubsgeld, Familienurlaubsgeld sowie |
Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen, insofern die Personalmitglieder | Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen, insofern die Personalmitglieder |
keinen Anspruch auf diese Familienleistungen zu Lasten der in Artikel | keinen Anspruch auf diese Familienleistungen zu Lasten der in Artikel |
32 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die | 32 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Sonderausgleichskasse | Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Sonderausgleichskasse |
erheben können.] | erheben können.] |
§ 4 - [...] | § 4 - [...] |
§ 5 - [...] | § 5 - [...] |
[Art. 15 §§ 1 und 2 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. | [Art. 15 §§ 1 und 2 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. |
November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969); § 3 ersetzt durch Art. 103 | November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969); § 3 ersetzt durch Art. 103 |
des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); §§ 3 | des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); §§ 3 |
und 4 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. November 1969 | und 4 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. November 1969 |
(B.S. vom 5. Dezember 1969)] | (B.S. vom 5. Dezember 1969)] |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |